Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern
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Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1046
21. Wahlperiode 29.07.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger,
Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis
Leonard Giersch, Martina Kempf, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas
Fetsch und der Fraktion der AfD
Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung,
Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-
Konzern
Die TeleClinic GmbH wurde 2015 in München gegründet und entwickelte sich
rasch zu einem marktführenden Unternehmen im Bereich der digitalen Medizin
in Deutschland. Im Juli 2020 erfolgte die vollständige Übernahme durch die
Schweizer Zur Rose Group AG, zu der auch die Versandapotheke DocMorris
gehört (corporate.docmorris.com/unternehmen/unsere-strategie). Seitdem ist
die TeleClinic GmbH ein zentraler Baustein innerhalb des digitalen Plattform-
und Arzneimittel-Ökosystems der Zur Rose Group.
Die Integration von TeleClinic in einen internationalen Apothekenkonzern wirft
grundlegende Fragen auf. Die Fragesteller sehen zentrale ordnungspolitische
Prinzipien bedroht: die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, die
Therapiefreiheit sowie die Gleichbehandlung aller gesetzlich Versicherten und den
Schutz vertraulicher Patientendaten.
Diese Bedenken werden durch aktuelle juristische und gesundheitspolitische
Entwicklungen verstärkt. Das Landgericht München I urteilte im Mai 2024,
dass die Koppelung ärztlicher Beratung mit Medikamentenwerbung im Modell
der TeleClinic GmbH wettbewerbswidrig ist (www.pharmazeutische-zeitun
g.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.aerzteblatt.de/nach
richten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verliert-vor-Gericht). Parallel
werden in verschiedenen Bundesländern stark divergierende Modelle
telemedizinischer Erbringung im Rahmen der Notfallversorgung umgesetzt: Während in
Niedersachsen die TeleClinic ab Juli 2025 als Erstkontaktplattform etabliert
wird (www.haz.de/lokales/niedersachsen/teleclinic-kuenftig-als-erstkontakt-in-
der-notfallversorgung-KGG7ZUGI3JG2RGLF6V7WBLPPPM.html), läuft eine
Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter anderem wegen
gravierender Datenschutzbedenken (www.aerztezeitung.de/Politik/KVNO-klagt-gegen-T
eleclinic-Vertraege-und-Datenschutz-in-der-Kritik-445867.html).
Die dargestellten Entwicklungen berühren nach Auffassung der Fragesteller
unmittelbar den Verantwortungsbereich des Bundes, wie er insbesondere durch
das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das Apothekengesetz und das
Patientendatenschutzgesetz definiert ist. Die Bundesregierung trägt die
Verantwortung für die bundesgesetzliche Regulierung des Gesundheitswesens
einschließlich der gesetzlichen Leitplanken für die Digitalisierung – Telemedizin,
ärztliche Vergütung, Arzneimittelmarktordnung und Datenschutz.
Gerade die vollständige Integration von TeleClinic in einen internationalen
Apothekenkonzern betrifft die durch § 11 des Apothekengesetzes normierte
Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung und wirft
Fragen nach der Therapiefreiheit, der Markttransparenz und der
Gleichbehandlung gesetzlich Versicherter auf.
Weiterhin ist es Aufgabe der Bundesregierung, die informationelle
Selbstbestimmung und den Schutz sensibler Patientendaten sicherzustellen (§ 67
SGB V, Patientendatenschutzgesetz). Die Nutzung und Speicherung von
Gesundheitsdaten auf privatwirtschaftlichen Plattformen im Ausland begründet
bei den Fragestellern ein erhöhtes Risiko für Datenschutz und IT-Sicherheit,
dessen Bewertung und etwaige Regulierungsmaßnahmen ausdrücklich
Bundeskompetenz sind.
Schließlich ist die Sicherstellung einer gleichwertigen, diskriminierungsfreien
Versorgung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein zentrales
Bundesinteresse. Die sich abzeichnenden Versorgungsunterschiede zwischen
einzelnen Bundesländern und exklusive digitale Versorgungsverträge einzelner
Kassen erfordern nach Ansicht der Fragesteller prüfende und ggf. steuernde
Maßnahmen des Bundesgesetzgebers. Nicht zuletzt ist es Aufgabe der
Bundesregierung, Übernahmen und Konzentrationsprozesse im Gesundheitswesen –
wie die Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/Doc
Morris – wettbewerbsrechtlich zu begleiten und deren Auswirkungen auf die
Marktordnung zu bewerten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründung, die
Kapitalgeber und die bisherigen Finanzierungsrunden der TeleClinic GmbH,
insbesondere hinsichtlich öffentlicher Förderprogramme oder staatlicher
Unterstützungsleistungen (vgl. www.munich-startup.de/2020/07/20/
teleclinicexit-zur-rose/ und www.hcm-magazin.de/sieben-millionen-fuer-telemedizi
n-266483/)?
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der vollständigen
Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group AG ergriffen oder
plant sie, um die bundesrechtlich geforderte Trennung von ärztlicher und
apothekerlicher Leistungserbringung nach § 11 des Apothekengesetzes
sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
3. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass der Datenschutz und die
informationelle Selbstbestimmung gemäß Patientendatenschutzgesetz und § 67
SGB V bei privat betriebenen Telemedizin-Plattformen wie TeleClinic
gewahrt bleiben – insbesondere im Kontext internationaler Konzernstrukturen
(vgl. www.teleclinic.com/datenschutz/)?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des
Landgerichts München I vom Mai 2024 zur Koppelung ärztlicher Beratung
und Arzneimittelwerbung (TeleClinic GmbH), und werden Anpassungen
des Bundesrechts (insbesondere Apothekengesetz (ApoG) bzw. SGB V
bzw. Heilmittelwerbegesetz (HWG)) geprüft (vgl. www.pharmazeutische-z
eitung.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.aerzteblat
t.de/nachrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verliert-vor-Ger
icht)?
5. Inwieweit sieht die Bundesregierung Risiken für die informationelle
Selbstbestimmung und den Datenschutz von Patienten, wenn Gesundheitsdaten
umfangreich über privatwirtschaftlich und konzernseitig betriebene
Telemedizinplattformen verarbeitet werden, und sieht die Bundesregierung hier
Änderungen am Patientendatenschutzrecht oder an Haftungsregelungen für
erforderlich?
6. Welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um nach Artikel 72
Absatz 2 GG und den Regelungen des SGB V eine diskriminierungsfreie und
gleichwertige telemedizinische Versorgung in ganz Deutschland
sicherzustellen und Zugangsunterschiede durch selektive TeleClinic-Kooperationen
zwischen verschiedenen Krankenkassen zu vermeiden?
7. Welche Bewertungen und ggf. bereits erfolgten Prüfungen liegen der
Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen der Übernahme und
Integration der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/DocMorris auf
Grundlage ihrer Kompetenzen nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und SGB V vor?
8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Versicherte benachteiligt werden
könnten, deren Krankenkasse keine Kooperation mit der TeleClinic GmbH
eingegangen ist, und sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
Handlungsbedarf auf Ebene des SGB V oder im Hinblick auf die
Telematikinfrastruktur, um einen gleichwertigen Zugang zur telemedizinischen
Versorgung sicherzustellen?
Berlin, den 24. Juli 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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