Auswirkungen der neuen Statusfeststellung auf Unternehmen und Beschäftigte (Antwort zu Drs. 21/846)
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Auswirkungen der neuen Statusfeststellung auf Unternehmen und Beschäftigte (Antwort zu Drs. 21/846)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1059
21. Wahlperiode 24.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Stephan, René Springer, Peter
Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/846 –
Auswirkungen der neuen Statusfeststellung auf Unternehmen und Beschäftigte
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit Wirkung zum 1. April 2022 hat der Gesetzgeber das
Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
grundlegend reformiert. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist es, Auftraggebern,
Auftragnehmern und beteiligten Dritten frühzeitig und verbindlich
Rechtssicherheit darüber zu geben, ob ein Beschäftigungsverhältnis im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt
wird. Die Klärung erfolgt durch die Clearingstelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund (DRV). Ergänzend relevant sind die Prüfungsrechte der
Einzugsstellen nach § 28h SGB IV die Aufgaben der Betriebsprüfung (§ 28p
SGB IV) (www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeb
er-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/statusfeststellungsverfahr
en_im_expertenlexikon.html).
Im Zuge der Reform wurden neue Instrumente geschaffen: Die
Prognoseentscheidung (§ 7a Absatz 4a SGB IV) und die gutachterliche
Gruppenfeststellung (§ 7a Absatz 4b SGB IV) ermöglichen eine frühzeitige und pauschale
Statusklärung. Beide sind zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet. Darüber
hinaus besteht nun ein eigenständiges Antragsrecht für Dritte, insbesondere
für zwischengeschaltete Unternehmen bei Dreiecksverhältnissen. Im
Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung vorgesehen. Die
Statusfeststellung beschränkt sich nun ausschließlich auf die Frage, ob abhängige
Beschäftigung oder Selbstständigkeit gegeben ist. Die Entscheidung, ob eine
Versicherungspflicht besteht, bleibt Aufgabe der jeweiligen Einzugsstellen wie den
zuständigen Krankenkassen (www.handwerk-magazin.de/abhaengig-beschaeftig
t-oder-selbststaendig-deutsche-rentenversicherung-bund-entscheidet-nur-noc
h-ueber-status-nicht-mehr-ueber-sozialversicherungspflicht-257256/).
Vor dem Hintergrund dieser Neuregelungen entstehen neue praktische und
rechtliche Herausforderungen. Dies betrifft die Dauer und Effizienz der
Verfahren, die Bindungswirkung und Durchsetzung der Feststellungsbescheide,
mögliche Nachzahlungen sowie die Handhabung in komplexen
Vertragsstrukturen. Zu prüfen ist in den Augen der Fragesteller auch, wie praxistauglich die
parallelen Verfahren der Krankenkassen zur Feststellung der
Versicherungspflicht und die nunmehr geforderte unverzügliche Änderungsmitteilung
umgesetzt werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 24. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Statusfeststellungsverfahren hat die Clearingstelle der
Deutschen Rentenversicherung Bund seit 2015 durchgeführt, und bei wie
vielen wurde eine selbstständige Tätigkeit oder eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Feststellungen einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit können der folgenden Tabelle
entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Clearingstelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund seit dem 1. April 2022 nicht mehr über die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, sondern ausschließlich
über den Erwerbsstatus entscheidet. Da sich die Kleine Anfrage auf die Reform
des Statusfeststellungsverfahrens zum 1. April 2022 bezieht, die vorrangig auf
Verbesserungen beim optionalen Statusfeststellungsverfahren nach § 7 Absatz
1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) abzielte, bezieht sich
die Tabelle auf das optionale Statusfeststellungsverfahren.
Jahr Tatsächliche
Statusfeststellungen
Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens
sozialversicherungspflichtig abhängig
beschäftigt bzw. ab 1. April 2022
abhängig beschäftigt
selbständig
tätig
2015 21 624 9 371 11 862
2016 22 629 9 555 12 651
2017 22 263 8 976 12 860
2018 21 527 7 803 13 342
2019 21 574 7 181 14 034
2020 21 329 8 725 12 191
2021 22 033 8 998 13 035
2022 17 790 6 494 11 265
2023 22 649 7 834 14 580
2024 23 052 9 397 13 057
01/2025-06/2025 13 212 5 146 7 706
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Feststellungen von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
ergeben in der Summe nicht die Anzahl der tatsächlichen Statusfeststellungen
der jeweiligen Jahre. Die Differenz basiert nach Auskunft der Deutschen
Rentenversicherung Bund darauf, dass in einzelnen Fällen
Statusfeststellungsverfahren mit der Feststellung z. B. einer ehrenamtlichen Tätigkeit beendet
werden, die ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält
und damit weder die Voraussetzungen einer Beschäftigung noch einer
Selbständigkeit erfüllt.
2. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines
Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IV?
Im Jahr 2024 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines optionalen
Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV
durchschnittlich 82 Tage und die eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach
§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV durchschnittlich 33 Tage.
3. Wie haben sich die durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten in den
verschiedenen Typen von Statusfeststellungsverfahren seit Inkrafttreten der
Reform zum 1. April 2022 entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu den Laufzeiten von
Prognoseentscheidungen, Gruppenentscheidungen und Entscheidungen mit Beteiligung
eines Dritten vor.
4. Gibt es regionale Unterschiede im Antragsaufkommen oder in der
Bearbeitungsdauer (bitte nach Bundesland oder DRV-Regionalträgern
aufschlüsseln)?
Nach § 7a SGB IV ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund
für das Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus zuständig. Gehen Anträge
auf Feststellung des Erwerbsstatus bzw. entsprechende Anträge bei anderen
Rentenversicherungsträgern ein, leiten diese die Anträge zur Bearbeitung an die
Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Die hausinterne Statistik der
Deutschen Rentenversicherung Bund differenziert bei den Anträgen nicht danach,
aus welchem Bundesland sie gestellt werden.
5. Wie viele Widersprüche gab es gegen die Entscheidungen der
Clearingstelle, und wie viele gingen zugunsten, zuungunsten des
Widerspruchsführers aus oder wurden zurückgezogen (bitte seit 2015 jährlich
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Widersprüche und das Ergebnis der Widerspruchsverfahren
(zugunsten oder zuungunsten des Widerspruchsführers und Rücknahmen von
Widersprüchen) können der folgenden Tabelle entnommen werden. Zur
Beschränkung auf die optionalen Statusfeststellungsverfahren siehe die Antwort
zu Frage 1.
Jahr Anzahl der
Widersprüche
Voll oder teilweise
zugunsten des
Widerspruchsführers
entschieden
Voll zuungunsten
des
Widerspruchsführers entschieden
Rücknahme
2015 6 114 1 516 4 039 559
2016 6 284 2 457 3 297 530
2017 5 903 1 412 3 832 659
2018 4 894 1 092 3 251 551
2019 4 438 1 250 2 675 513
2020 3 896 876 2 345 675
2021 2 927 603 1 813 511
2022 2 248 437 1 305 506
2023 2 689 613 1 500 576
2024 3 002 669 1 739 594
01/2025-06/2025 1 729 318 1 109 302
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
6. Wie viele Anhörungen gab es in Statusfeststellungsverfahren der
Clearingstelle (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
7. Wie viele Gutachten wurden zur Statusfeststellung von der Clearingstelle
in Auftrag gegeben (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
8. Wie häufig wurden Statusfeststellungen von öffentlichen Auftraggebern,
die dem Bund unterstehen, beantragt, und bei wie vielen wurde eine
selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung festgestellt (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?
Im hausinternen Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
werden keine Daten erhoben, ob Auftraggeber zum öffentlichen oder privaten
Sektor gehören.
9. Wie viele Gutachter beschäftigt die DRV?
10. Wie viele externe Gutachter hat die DRV beauftragt, wie viele dieser
externen Gutachter mussten sich einem Statusfeststellungsverfahren
unterziehen, und wie viele Gutachter wurden als sozialversicherungspflichtig
eingestuft (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet:
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt keine
Gutachten zur Statusfeststellung in Auftrag. Die Anträge auf
Statusfeststellungsverfahren werden durch die Sachbearbeitung der Clearingstelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund bearbeitet.
11. Wie viele Klagen gab es gegen ergangene Feststellungsbescheide (bitte
2015 jährlich aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Klagen gegen optionale Statusfeststellungsverfahren kann der
folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Klagen
2015 2 161
2016 2 146
2017 nicht mehr verfügbar
2018 nicht mehr verfügbar
2019 3 237
2020 2 522
2021 2 118
2022 1 167
2023 1 083
2024 1 665
01/2025-06/2025 767
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Aufgrund technischer Anpassungen des Statistikverfahrens der Deutschen
Rentenversicherung Bund sind Daten aus den Jahren vor 2020 aus diesem System
heraus nicht mehr verfügbar. Soweit dennoch Daten für diese Jahre angegeben
werden, sind diese früheren Aufzeichnungen bzw. Veröffentlichungen
entnommen.
12. Bei wie vielen Klagen wurde gegen die Feststellungsbescheide
entschieden (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Entscheidungen gegen Feststellungsbescheide in optionalen
Statusfeststellungsverfahren, in denen voll oder teilweise zugunsten des
Klägers entschieden wurde, kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr Voll oder teilweise zugunsten des Klägers
entschieden
2015 438
2016 345
2017 nicht mehr verfügbar
2018 918
2019 965
2020 803
2021 649
2022 279
2023 309
2024 455
01/2025-06/2025 231
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Zum Jahr 2017 siehe den Hinweis in der Antwort zu Frage 11.
13. Was sind die zehn häufigsten Berufsstände, Branchen oder
Personengruppen, bei denen die Clearingstelle Statusfeststellungsverfahren
durchgeführt hat (bitte seit 2015 jährlich aufschlüsseln)?
Das hausinterne Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
differenziert hinsichtlich Statusfeststellungen nicht nach Berufsgruppen,
Branchen oder Personengruppen.
14. Wie viele Statusfeststellungsverfahren gab es bei ehrenamtlichen
Tätigkeiten, und wie wurden diese entschieden (bitte seit 2015 jährlich
aufschlüsseln)?
Das hausinterne Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
erhebt die Anzahl der Feststellungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht.
15. Welches Datum trägt die aktuelle Version des Berufsgruppenkatalogs,
welcher zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen dient?
Der Berufsgruppenkatalog, der von den Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung erarbeitet wird, wurde zuletzt zum 1. April 2022 angepasst.
16. Sind im Zuge der Reform neue Verwaltungskosten für die DRV
entstanden, und wenn ja, in welcher Größenordnung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
17. Wurden im Zuge der Reform neue Stellen bei der DRV geschaffen, und
wenn ja, wie viele Stellen, und wie viele wurden davon bisher besetzt
(bitte nach Fachbereichen aufschlüsseln)?
Im Zuge der Reform wurden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ab
dem Jahr 2022 zwei Stellen im höheren Dienst geschaffen. Beide Stellen sind
besetzt.
18. Welche branchentypischen Unterschiede gibt es beim Verfahren der
Gruppenfeststellung?
Das hausinterne Statistikverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
differenziert nicht nach Branchen.
19. Welche Aspekte der Reform haben nach Einschätzung der
Bundesregierung bislang nicht planmäßig ihren Zweck vollständig erfüllt?
20. Wann ist die nächste umfassende Evaluierung des
Statusfeststellungsverfahrens geplant?
21. Gibt es Indikatoren für eine erhöhte Zahl von Statuswechseln (Wechsel
von Selbstständigkeit in Beschäftigung oder umgekehrt) durch die
Reform?
22. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, dass das neue Verfahren zu
einer Verlagerung von Berufstätigkeiten ins Ausland geführt hat, und
wenn ja, welche Berufsstände, Branchen oder Personengruppen betrifft
dies (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 bis 22 werden gemeinsam beantwortet:
Gemäß § 7a Absatz 7 Satz 2 SGB IV legt die Deutsche Rentenversicherung
Bund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember
2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des § 7a Absatz 2
Satz 2 und 3 SGB IV (Drittbeteiligungsfälle), des § 7a Absatz 4a bis 4c
SGB IV (sog. Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung) und des § 7a
Absatz 6 Satz 2 SGB IV (Anhörung im Widerspruchsverfahren) vor.
23. Wie werden Statusfeststellungsverfahren bei grenzüberschreitenden
Tätigkeiten (EU bzw. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) bzw.
Drittstaaten) behandelt?
Das Statusfeststellungsverfahren setzt voraus, dass deutsches Recht
Anwendung findet. Ist dies der Fall, bestehen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten
keine Besonderheiten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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