Berufsfreiheit für Selbstständige sicherstellen - Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung rechtssicher machen
Text
Berufsfreiheit für Selbstständige sicherstellen - Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung rechtssicher machen
Antrag
der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Carsten Becker, Hans-
Jürgen Goßner, Jan Feser, Gerrit Huy, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske, Dr. Malte Kaufmann, Enrico Komning,
Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Christian
Reck, Ruben Rupp, Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Knuth Meyer-
Soltau, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Rainer Galla, Martina Kempf, Ulrich
von Zons, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Thomas
Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn,
Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Heinrich Koch,
Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven
Wendorf und der Fraktion der AfD
Berufsfreiheit für Selbstständige sicherstellen – Abgrenzung zu abhängiger
Beschäftigung rechtssicher machen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise; sowohl die fortschreitende
Deindustrialisierung als auch der demografische Wandel verschärfen den
Handlungsdruck. Der Erhalt des bisherigen Wohlstands setzt mehr Produktivität und Effizienz
voraus. Unternehmen und Verwaltung müssen sich hierzu modernisieren –
insbesondere durch Digitalisierung, Automatisierung und den praxisnahen Einsatz von
künstlicher Intelligenz (KI). Solche Vorhaben sind meist projektförmig organisiert und
benötigen spezialisiertes, kurzfristig verfügbares Know-how.
Selbstständige und Freiberufler tragen hierzu wesentlich bei. Sie ermöglichen flexible
Zusammenarbeit, schließen Kompetenzlücken und unterstützen die zügige Umsetzung
von Modernisierungsvorhaben – branchenübergreifend von Industrie und Mittelstand
über Handwerk und Bildung bis hin zu Gesundheit, Kultur und öffentlicher
Verwaltung. Zugleich eröffnet Selbstständigkeit in Zeiten des Strukturwandels neue
Erwerbschancen und stärkt eigenverantwortliche Lebens- und Berufswege.
Dem steht jedoch eine anhaltende Rechtsunsicherheit im Sozialversicherungsrecht
entgegen. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger
Beschäftigung wird maßgeblich anhand einer Gesamtwürdigung unbestimmter Rechtsbegriffe
vorgenommen. Maßstäbe, die aus der klassischen Betriebsorganisation stammen, wer-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5059
21. Wahlperiode 27.03.2026
den auf moderne, agile Projektarbeit übertragen und führen zu schwer
prognostizierbaren Ergebnissen1.
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV2 erreicht deshalb vielfach nicht
den Zweck, zeitnah verlässliche Klarheit zu schaffen. Für Auftraggeber entstehen
erhebliche Haftungs- und Nachforderungsrisiken, die die Auftragsvergabe an
Selbstständige in der Praxis spürbar hemmen. Für Auftragnehmer bedeutet dies fehlende direkte
Aufträge (bzw. Zwang zur Zwischenschaltung von Drittfirmen), Planungsunsicherheit
und belastete Vertragsbeziehungen, teils trotz eigenverantwortlicher Vorsorge.
Erforderlich ist eine Reform, die sich strikt am Schutzzweck der Sozialversicherung
orientiert: dem Schutz des Einzelnen wie der Allgemeinheit vor mangelnder
Eigenvorsorge. Ausgangspunkt soll dabei § 7 Absatz 1 SGB IV3 bleiben, der jedoch um
objektive Kriterien für selbstständige Tätigkeit – insbesondere „Anhaltspunkte für
selbstständige Tätigkeit“ bzw. gesetzlich benannte Indikatoren – zu ergänzen ist. Flankiert
werden muss dies durch ein zügiges, weitgehend digitales
Statusfeststellungsverfahren, das rasch Klarheit über den Status sowie über Versicherungs- und Beitragsfolgen
schafft. Die Reform muss die für die Praxis entscheidende Rechtssicherheit herstellen;
hierzu gehört insbesondere, dass Statusfeststellungen nicht durch nachgelagerte,
abweichende Bewertungen entwertet werden.
Ergänzend ist eine pragmatische Lösung für jene Fälle erforderlich, in denen die
Rentenversicherung rückwirkend eine Versicherungspflicht feststellt, obwohl der
Auftragnehmer eigenverantwortlich Vorsorge betrieben hat. Im Rahmen des vorgeschlagenen
„Hybrid-Modells“ soll künftig bereits kraft Gesetzes eine Anrechnung der vom
Auftragnehmer bereits geleisteten (freiwilligen) Sozialversicherungsbeiträge auf die
Beitragsnachforderung gegenüber dem Auftraggeber ermöglicht werden. Durch diesen
Lösungsansatz ließe sich bei der Auftragsvergabe – auch ohne langwieriges
Statusfeststellungsverfahren – das Risiko hoher nachträglicher Beitragsforderungen der
Sozialversicherungsträger minimieren. Dies würde in vielen Fällen eine direkte
Beauftragung wieder ermöglichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen,
der das Statusfeststellungsverfahren – orientiert an den Vorschlägen von Schlegel und
Kania4 – reformiert, entbürokratisiert und digitalisiert. Der Gesetzentwurf soll
insbesondere folgende Eckpunkte umfassen:
1. § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) um „Anhaltspunkte
für selbstständige Tätigkeit“ zu ergänzen (Satz 3), die gegen die Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung abzuwägen sind, und sodann weitere Indikatoren zu
normieren (Sätze 4 bis 6), die bei kumulativem Vorliegen ebenfalls für selbstständige
Tätigkeit sprechen; dabei soll sich die Gesetzesformulierung insbesondere an
folgendem Regelungskern orientieren:
a) Satz 3: selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch eigenes
Unternehmensrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine
im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet;
1 Vgl. auch Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellung
sverfahren(NZA 2025, 65) und bitkom Positionspapier „Innovation rechtssicher gestalten“ www.bit-
kom.org/sites/main/files/2025-01/bitkom-positionspapier-innovation-rechtssicher-gestalten.pdf
2 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html
3 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html
4 Vgl. Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes
Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65)
b) Satz 4: erfordert die Dienstleistung Arbeitsleistungen im Betrieb des
Auftraggebers und eine enge Zusammenarbeit mit dessen Organisation, sind bei
kumulativem Vorliegen gewichtige Indikatoren für selbstständige Tätigkeit:
(1) eine Vergütung, die ausreichende Eigenvorsorge zulässt, (2) der
dokumentierte Nachweis eigener Absicherung gegen Krankheit und Pflege sowie
angemessener Altersvorsorge und (3) eine eigene Berufshaftpflicht- oder
Schadensversicherung;
c) Satz 5: eine ausreichende Eigenvorsorge zulassende Vergütung liegt in der
Regel vor, wenn sie monatlich mindestens die monatliche Bezugsgröße
i. S. v. § 18 SGB IV erreicht;
d) Satz 6: bei der Gesamtwürdigung ist auch das Erwerbsmodell des zur
Dienstleistung Verpflichteten zu berücksichtigen;
2. § 7a SGB IV zu reformieren und dabei an die in § 7 Absatz 1 SGB IV (neue
Fassung) vorgesehenen Anhaltspunkte und Indikatoren anzuknüpfen; hierzu
insbesondere in § 7a SGB IV widerlegbare Vermutungsregelungen sowohl für das
Vorliegen abhängiger Beschäftigung als auch für das Vorliegen selbstständiger
Tätigkeit vorzusehen;
3. das Statusfeststellungsverfahren schnell und weitgehend digitalisiert
auszugestalten; insbesondere sind Antragstellung, Nachweisführung und Bescheiderlass
medienbruchfrei zu ermöglichen; perspektivisch ist eine automatisierte
Datenabfrage durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei
privaten und gesetzlichen Versicherungsträgern zu schaffen;
4. einen eigenständigen Antrag vorzusehen, mit dem neben der Statusfeststellung
zugleich die Versicherungspflicht oder -freiheit in den Zweigen der
Sozialversicherung geprüft werden kann („Alles aus einer Hand“);
5. gesetzlich zu definieren, dass eine hinreichende Absicherung gegen die Risiken
von Krankheit und Pflege als erbracht gilt bei Vorliegen einer Versicherung in
der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder einer privaten Kranken-
und Pflegeversicherung oder eines Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge im
Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;
6. im Bereich der Altersvorsorge grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen der
gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen sowie privaten
Vorsorgeformen zu gewährleisten; zugleich soll die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung flexibel zu leisten, durch den Abbau
bestehender Restriktionen erleichtert werden; für private Vorsorgeverträge ist
festzuschreiben, dass diese insolvenzfest ausgestaltet sein müssen;
7. als materielles Kriterium für die Angemessenheit der Altersvorsorge festzulegen,
dass entweder Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe
des jeweils geltenden Regelbeitrags (2026: 735,63 Euro) geleistet werden oder
bei alternativen Vorsorgekonzepten eine Anwartschaft besteht, die bei Erreichen
der Regelaltersgrenze eine lebenslange monatliche rentenähnliche Zahlung
erwarten lässt, die mindestens 10 Prozent oberhalb des Niveaus der Grundsicherung
im Alter liegt; hierbei sind für Existenzgründer sowie für rentennahe Jahrgänge
angemessene Ermäßigungs- und Übergangsregelungen vorzusehen; das Nähere
zur Bestimmung des maßgeblichen Niveaus der Grundsicherung regelt das
BMAS jährlich durch Rechtsverordnung;
8. die Bindungswirkung der Statusfeststellung gesetzlich klarzustellen; die im
Statusfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sollen hinsichtlich des zur
Prüfung gestellten Vertragsverhältnisses sowohl für die Einzugsstellen als auch
für die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach
§ 28p SGB IV bindend sein; eine abweichende Beurteilung soll nur nach
Maßgabe des § 48 SGB X in Betracht kommen, wenn sich die tatsächlichen
Verhältnisse nach Ergehen des Statusfeststellungsbescheids wesentlich geändert haben;
9. eine begleitende, unabhängige wissenschaftliche Evaluierung gesetzlich zu
verankern, deren Ergebnisse dem Deutschen Bundestag jährlich vorzulegen sind,
sowie die Neuregelung mit einer Befristung („Sunset-Klausel“) von drei Jahren ab
Inkrafttreten zu versehen, sodass die gesetzliche Grundlage nach Ablauf dieser
Frist außer Kraft tritt, sofern der Deutsche Bundestag nicht auf Basis der
Evaluationsergebnisse eine Verlängerung beschließt.
III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unabhängig von den unter Abschnitt II genannten Vorschlägen zeitnah einen
Gesetzentwurf vorzulegen, um ein Verfahren zur Anrechnung von (freiwilligen) Beiträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung sowie
sozialen Pflegeversicherung auf nachträglich festgestellte Pflichtbeiträge zu etablieren (sog.
Hybrid-Modell), und dabei
1. sicherzustellen, dass freiwillig geleistete Rentenversicherungsbeiträge eines
Auftragnehmers im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht
kraft Gesetzes den Rechtscharakter von Pflichtbeiträgen annehmen („hybrider
Beitragscharakter“);
2. gesetzlich zu regeln, dass diese Umwidmung und Anrechnung auf die
Pflichtbeiträge eine unmittelbare Erfüllungswirkung zugunsten des Auftraggebers entfaltet,
sodass die Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung in Höhe der bereits
geleisteten Summe als erfüllt gelten; das Verfahren bei der Rentenversicherung
ist so auszugestalten, dass auf eine komplexe Rückabwicklung
(Beitragserstattung an den Auftragnehmer bei gleichzeitigem erneutem Einzug beim
Auftraggeber) verzichtet wird;
3. klarzustellen, dass durch die Beitragsanrechnung die materielle Beitragspflicht
als fristgerecht erfüllt gilt und folglich keine Säumniszuschläge auf den durch die
Anrechnung gedeckten Betrag erhoben werden dürfen;
4. diese Anrechnungssystematik analog auch auf die Zweige der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI) auszuweiten, sofern der
Auftragnehmer dort als freiwilliges Mitglied versichert war und entsprechende
Beiträge geleistet hat, um auch hier eine doppelte Inanspruchnahme auszuschließen;
5. die in Abschnitt II Nummer 9 vorgesehene begleitende Evaluierung,
Berichtspflicht und gesetzliche Befristung („Sunset-Klausel“) entsprechend und
sinngemäß auch für das Hybrid-Modell vorzusehen.
Berlin, den 24. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Im Sozialversicherungsrecht ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zentral
für Versicherungspflicht und Beitragserhebung. Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV5 insbesondere durch
Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation gekennzeichnet.6 In der Praxis führt die an
diesen Kriterien ausgerichtete Rechtsprechung bei projektförmiger Wissensarbeit häufig zu Ergebnissen, die dem
übereinstimmenden Parteiwillen und den realen Erwerbsmodellen nicht gerecht werden. Moderne
Kooperationsformen – etwa agile Projektorganisation, Nutzung betrieblicher Tools oder Abstimmung in Teams – können
Eingliederungsmerkmale erzeugen, ohne dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt7. Besonders
betroffen sind Tätigkeiten, die häufig projektbezogen oder in den Abläufen eines Auftraggebers erbracht werden und
bei denen eine enge Abstimmung in der Praxis unvermeidlich ist. Das reicht von IT- und Medienleistungen über
Beratungs- und Projektarbeit bis hin zu Unterrichts- und Coachingangeboten. Beispiele sind externe IT-
Dienstleister und Medien-/Kreativschaffende (z. B. Softwareentwickler, Designer, Texter), Berater und Projektleiter
sowie freiberufliche Lehr-, Kurs- und Trainerangebote – etwa Yogalehrer oder Musikschullehrer.
Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a SGB IV ist ein Verwaltungsverfahren bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund, in dem auf Antrag der Beteiligten für ein konkretes Auftragsverhältnis
festgestellt wird, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt;
maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.
Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf ihrer Website die durchschnittliche Verfahrensdauer mit drei Monaten
an8. Auch die im Jahr 2022 eingeführten Erweiterungen des Statusfeststellungsverfahrens haben in der Praxis
bislang keine wesentliche Entlastungswirkung entfaltet. Nach dem Evaluationsbericht der Deutschen
Rentenversicherung Bund wird die Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsaufnahme nur selten in Anspruch genommen
(höchstens 8 Prozent des Antragsvolumens der erst nach Tätigkeitsbeginn eingeleiteten Verfahren)9. Leider
bleiben die Verfahren komplex und langwierig; die vom Gesetzgeber neu geschaffenen Instrumente haben weder
eine Vereinfachung und Beschleunigung noch größere Rechtssicherheit in nennenswertem Umfang erreicht10.
Der aktuelle Zustand spiegelt sich in der Aussage des Bielefelders Arbeits- und
Sozialversicherungsbeitragsrechtlers Ralf Leiner „Für Unternehmen ist es mittlerweile ein unkalkulierbares Risiko, Freiberufler zu
engagieren – es ist in diesem Land nahezu unmöglich, rechtssicher auf Honorarbasis zu arbeiten“11.
Der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel12 und die Rechtsanwältin Dr.
Gabriele Kania13 haben in ihrem Beitrag „Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes
Statusfeststellungsverfahren“ konkrete Vorschläge für eine Reform unter Neufassung des § 7a SGB IV unterbreitet14. Kern ist
eine widerlegbare Vermutung der Selbstständigkeit, wenn (1) der Parteiwille eindeutig dokumentiert ist, (2) eine
Mindestabsicherung gegen die zentralen Lebensrisiken besteht und (3) die Vergütung ein bestimmtes Niveau
erreicht.
Zweck der Sozialversicherung ist es, typischerweise Schutzbedürftige gegen existenzielle Lebensrisiken –
insbesondere Krankheit und unzureichende Altersvorsorge – abzusichern und spätere Inanspruchnahme
steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zu vermeiden. Eine obligatorische Einbeziehung in die Versicherungspflicht be-
5 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html
6 Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV, WD 6 – 3000 – 029/25
www.bundestag.de/resource/blob/1103572/WD-6-029-25.pdf
7 Vgl. auch bitkom Positionspapier „Innovation rechtssicher gestalten“, www.bitkom.org/sites/main/files/2025-01/bitkom-positionspapier-
innovation-rechtssicher-gestalten.pdf und Bundestagsdrucksache 20/14844, Vorbemerkung der Fragesteller sowie Freelance-now.de
„Freelancing in Form von Projektarbeit, ist das möglich?“ www.freelance-now.de/magazine/insights/projektarbeit-fuer-freelancer-was-du-
wissenmusst
8 Vgl. DRV, Das Statusfeststellungsverfahren www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-
Selbststaendige/03_Selbststaendige/statusfeststellungsverfahren.html
9 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bericht nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, vom 30. Dezember 2025, S. 13
10 Vgl. Kania, Das reformierte Statusfeststellungsverfahren – ein Praxisbericht, ZAU 2024, S. 82 ff.
11 Vgl. SPIEGEL, „Warum Selbstständigen die Existenz zerstört wird – ausgerechnet von den Sozialgerichten“ www.spiegel.de/karriere/
selbststaendige-warum-ihre-existenz-zerstoert-wird-ausgerechnet-von-den-sozialgerichten-a-209cbf2c-ef3a-4192-b85b-9af1910564fc
12 Vgl. zur Person Prof. Schlegel - Bundessozialgericht www.bsg.bund.de/DE/Gericht/Praesidentin_Vizepraesident/praesident_schlegel.html
13 Vgl. zur Person Dr. Kania – www.seitzpartner.de/team/gabriele-kania/
14 Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65)
darf daher einer Schutzbedürftigkeit, die bei nachgewiesener, funktionsgleich ausgestalteter Vorsorge
regelmäßig nicht gegeben ist. Der Antrag verlagert den Prüfmaßstab entsprechend von der Organisationsform der
Tätigkeit auf die tatsächliche Absicherung.
Zu II.1. Materielle Abgrenzung § 7 SGB IV – Anhaltspunkte für selbstständige Tätigkeit
Die unter Abschnitt II Nummer 1 vorgesehenen Änderungen knüpfen an die Vorschläge von Schlegel und Kania
an. Ziel ist es, größere Rechtssicherheit und eine einheitlichere Rechtsanwendung zu erreichen. Hierzu soll § 7
Absatz 1 SGB IV um einen neuen Satz 3 „Anhaltspunkte für selbstständige Tätigkeit“ ergänzt werden, die gegen
die Anhaltspunkte für eine Beschäftigung abzuwägen sind. Zugleich sollen in den Sätzen 4 bis 6 Indikatoren
normiert werden, die bei kumulativem Vorliegen ebenfalls für selbstständige Tätigkeit sprechen15. Damit wird
die notwendige Gesamtwürdigung nicht aufgegeben, sondern durch gesetzliche Leitlinien strukturiert und für die
Praxis vorhersehbarer gemacht.
Der Regelungskern knüpft an objektivierbare Kriterien an: Selbstständigkeit ist vornehmlich durch eigenes
Unternehmensrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Für Tätigkeiten, die Arbeitsleistungen im Betrieb des Auftraggebers
und eine enge Zusammenarbeit mit dessen Organisation erfordern, werden gewichtige Anhaltspunkte für
Selbstständigkeit normiert, wenn eine ausreichende Eigenvorsorge zulassende Vergütung vereinbart ist, eine
dokumentierte Absicherung gegen Krankheit und Pflege sowie eine angemessene Altersvorsorge besteht (zur Wahlfreiheit
bei der Altersvorsorge siehe unter Abschnitt II Nummer 6) und zudem eine eigene Berufshaftpflicht- oder
Schadensversicherung nachgewiesen wird. Ergänzend ist bei der Gesamtwürdigung auch das Erwerbsmodell des zur
Dienstleistung Verpflichteten zu berücksichtigen, um die Einordnung nicht allein am einzelnen
Vertragsverhältnis, sondern am tatsächlichen Markt- und Erwerbszuschnitt auszurichten.
Zu II.2. Statusfeststellung § 7a SGB IV – Vermutungsregelungen
Die unter Abschnitt II Nummer 2 vorgesehenen Änderungen orientieren sich an den Vorschlägen von Schlegel
und Kania zur Reform des § 7a SGB IV. Kern des Ansatzes sind spiegelbildliche, widerlegbare
Vermutungsregelungen sowohl für abhängige Beschäftigung als auch für selbstständige Tätigkeit, um den Parteiwillen und die
Schutzbedürftigkeit sachgerecht abzubilden16.
Bei selbstständiger Tätigkeit soll die Vermutung insbesondere dann greifen, wenn die Beteiligten bereits bei
Antragstellung übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgehen (Zeit- und Willensmoment) und die
Mindestvorsorge kumulativ nachgewiesen wird (ausreichende Eigenvorsorge zulassende Vergütung, dokumentierte
Absicherung gegen Krankheit und Pflege, hinreichende Altersvorsorge sowie eigene Berufshaftpflicht- oder
Schadensversicherung).
Zur Objektivierung soll die Vergütungsschwelle regelmäßig an die jährliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
anknüpfen 17. Ausgehend von den SV-Rechengrößen für 2026 muss die angemessene Vergütung einen
Jahresbetrag i. H. v. 47.460 Euro18 erreichen.
Die quantitative Konkretisierung der Angemessenheit der Altersvorsorge sowie die Bestimmung des
maßgeblichen Niveaus der Grundsicherung erfolgen im Rahmen der unter Abschnitt II Nummer 7 vorgesehenen Regelung.
Zu II.3. Digitalisierung des Nachweisverfahrens
Es ist ein schnelles, weitgehend digitales Statusfeststellungsverfahren erforderlich. Nur digitale Abläufe
ermöglichen die notwendige zügige Klärung – gerade für Solo-Selbstständige. Der Evaluationsbericht der Deutschen
Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass eine Prognoseentscheidung nach denselben Grundsätzen wie
eine Statusentscheidung nach Tätigkeitsaufnahme erfolgt und daher nicht „schneller“ getroffen werden kann;
umso wichtiger sind konsequent digitale, medienbruchfreie Prozesse19. Die aktuellen mehrmonatigen
Bearbeitungszeiten widersprechen der Dynamik moderner Projektarbeit. Ein digitales Nachweisverfahren, das auf
automatisierten Schnittstellen zwischen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund und den
Versicherungsträgern basiert, ermöglicht einen sofortigen Abgleich des Status.
15 Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65)
16 Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65)
17 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
18 Vgl. § 18 SGB IV i.V.m. § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/__1.html
19 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bericht nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, vom 30. Dezember 2025, S. 15
Im Gesetzgebungsverfahren muss kritisch geprüft werden, ob die bestehenden Clearingstellen eine hinreichend
schnelle und neutrale Entscheidungsfindung gewährleisten können. Gleichwohl wäre der Aufbau neuer
Strukturen mit klaren Nachteilen behaftet.
Zu II.4. „Alles aus einer Hand“
Zur Vermeidung von Mehrfachverfahren und widersprüchlichen Ergebnissen sollen die Beteiligten die
Möglichkeit erhalten, mit einem eigenständigen Antrag neben der Feststellung des Erwerbsstatus zugleich die
Versicherungspflicht oder -freiheit in den Zweigen der Sozialversicherung prüfen zu lassen. Dies reduziert Bürokratie,
erhöht die Rechtsklarheit und beschleunigt die Verfahrensdurchführung; zugleich wird ein in der Praxis häufiges
Folgeproblem vermieden, dass nach einer isolierten Statusentscheidung weitere Klärungen zur
Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen erforderlich werden20.
Zu II.5. Kranken- und Pflegeversicherung
Für die Mindestabsicherung ist gesetzlich klarzustellen, welche Formen als funktionsgleich anerkannt werden.
Neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen private Absicherungen (PKV mit
Pflegeversicherung) sowie Beihilfeansprüche in Verbindung mit ergänzendem Versicherungsschutz erfasst werden.
Maßgeblich ist ein lückenloser, existenzsichernder Schutz – nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten System
bzw. ein Mindestbeitrag.
Zu II.6. Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge
Bei der Altersvorsorge soll volle Wahlfreiheit bestehen: Selbstständige können ihre Vorsorge über die gesetzliche
Rentenversicherung oder über geeignete private bzw. berufsständische Systeme sicherstellen. Im Sinne des
Schutzzwecks ist es unerheblich, auf welchem Wege Altersarmut vermieden wird, solange dies effektiv
geschieht.
Eine über die Künstlersozialkasse vermittelte Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist – soweit
sie im Ergebnis eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet – ebenfalls als ausreichende Eigenvorsorge
anzuerkennen. Um die Wahlfreiheit bei der Form der Altersvorsorge nicht durch bürokratische Hürden
einzuschränken, sollen Selbstständige – unabhängig von ihrem rentenrechtlichen Status und ihrer ausgeübten Tätigkeit – die
Möglichkeit erhalten, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung flexibel zu leisten. Um die Wirksamkeit der
privaten Vorsorge sicherzustellen, müssen die gewählten Vorsorgeformen insolvenzfest und vor vorzeitiger
Verwertung geschützt sein.
Zu II.7. Angemessene Beiträge zur Altersvorsorge
Die bloße Existenz eines Vorsorgevertrages genügt nicht; die Vorsorge muss auch quantitativ ausreichend sein.
Die Festlegung objektiver Schwellenwerte dient der Vermeidung von Altersarmut. Soweit Beiträge an die
Gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, ist ein Regelbeitrag – im Jahr 2026 i. H. v. 735,63 Euro21 –
angemessen. Soweit andere Vorsorgebeiträge geleistet werden muss das Grundsicherungsniveau um mindestens
10 Prozent überstiegen werden. Das Grundsicherungsniveau ergibt sich aus dem sog. Gesamtbedarf. Er lässt sich
überschlägig aus § 42 SGB XII22 ableiten, die Rentenversicherung nimmt als grobe Faustformel aktuell einen
Betrag i. H. v. 1.062 Euro an23. Das Nähere zur Bestimmung dieses Niveaus sollte – wie von Schlegel und Kania
vorgeschlagen – jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS festgelegt werden.
Flankierende Regelungen für Existenzgründer sollen verhindern, dass der Schritt in die Selbstständigkeit durch
anfänglich hohe Vorsorgehürden behindert wird. Ebenso sind für ältere Selbstständige und insbesondere für
rentennahe Jahrgänge verhältnismäßige Übergangslösungen zu schaffen.
Zu II.8. Bindungswirkung der Statusfeststellung
Rechtssicherheit entsteht nur, wenn die im Statusfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen nicht durch
spätere abweichende Bewertungen in Einzugsstellenverfahren oder im Rahmen von Betriebsprüfungen relativiert
werden. Daher sollen die Feststellungen der Clearingstelle sowohl für die Einzugsstellen als auch für die Träger
20 Vgl. auch Kania, Das reformierte Statusfeststellungsverfahren – ein Praxisbericht, ZAU 2024, S. 82 ff.
21 Vgl. zur Höhe des Regelbeitrags § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 18 SGB IV und der RVBeitrSBek 2026 (hieraus ergibt sich: 18,6 %
aus 3.955 Euro = 735,63 Euro).
22 www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html
23 Vgl. DRV, die Grundsicherung für Bedürftige, www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/
Rentenarten-und-Leistungen/Grundsicherung/grundsicherung_node.html
der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV24 bindend sein. Eine abweichende
Beurteilung soll nur nach Maßgabe des § 48 SGB X25 möglich sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben. Gerade die Erfahrungen mit der Gruppenfeststellung verdeutlichen, dass ohne klare
gesetzliche Bindung die Gefahr erneuter Bewertungen fortbesteht und sich Rechtssicherheit auf einen lediglich
begrenzten Vertrauensschutz reduziert; deshalb ist eine ausdrückliche Bindungswirkung gegenüber
Einzugsstellen und Betriebsprüfung erforderlich26.
Zu II.9. Evaluation und Gesetzliche Befristung
Flankierend zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens werden eine unabhängige Evaluation und eine
Berichtspflicht eingeführt. Dies stellt ein frühzeitiges Nachsteuern bei etwaigen Fehlentwicklungen sicher. Durch
eine dreijährige Befristung („Sunset-Klausel“27) wird die Regelung zunächst erprobt; über eine Entfristung oder
Anpassung entscheidet der Gesetzgeber anschließend auf Grundlage der Evaluationsergebnisse.
Zu III.1. Hybrid-Modell – Anrechnung geleisteter Beiträge
Der unter Abschnitt III geregelte Baustein (Hybrid-Modell) ist nicht Bestandteil der Vorschläge von Schlegel
und Kania28, sondern eine eigenständige Ergänzung dieses Antrags.
Das Hybrid-Modell ermöglicht den Auftraggebern auch bei bestehender Unsicherheit eine sofortige
Beauftragung von Auftragnehmern ohne langwieriges Statusfeststellungsverfahren. Der Auftraggeber kann dem
Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung auferlegen und damit seine Haftungs- und Beitragsrisiken deutlich
reduzieren. Für die Auftragnehmer die hohe Honorarsätze in Rechnung stellen können, wie beispielsweise IT-
Spezialisten, sind die damit verbundenen Aufwendungen auch gut finanzierbar. Die Auftragnehmer – gerade die
Freelancer in der IT-Branche – würden dann künftig auch von entsprechenden gutdotierten Aufträgen profitieren.
Die mit dem Hybrid-Modell vorgeschlagene Neuregelung beseitigt die verfahrensrechtlichen Friktionen, die bei
einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht entstehen. Nach geltender Rechtslage werden die vom
vermeintlich Selbstständigen freiwillig geleisteten Beiträge und die beim Auftraggeber nachgeforderten
Pflichtbeiträge grundsätzlich strikt getrennt betrachtet. Dies führt dazu, dass die Deutsche Rentenversicherung dem
Auftragnehmer grundsätzlich seine freiwilligen Beiträge erstatten muss, während sie gleichzeitig vom
Auftraggeber die volle Nachzahlung der Pflichtbeiträge fordert. Zwar besteht bereits heute die Möglichkeit einer
Verrechnung, diese setzt jedoch regelmäßig eine Antragstellung und die Zustimmung des Auftragnehmers voraus.
Der vorliegende Entwurf ordnet an, dass bereits geleistete Vorsorgeaufwendungen kraft Gesetzes auf die
nachgeforderten Pflichtbeiträge anzurechnen sind. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden
damit automatisch und ohne das Erfordernis einer gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers auf die
Beitragsschuld angerechnet. Der Schutzzweck des Gesetzes wird dabei eingehalten: Die individuelle Absicherung
des Betroffenen bleibt erhalten, während zugleich die Beitragsansprüche der Versichertengemeinschaft gesichert
werden.
Die gesetzliche Umwidmung der geleisteten Zahlungen in Pflichtbeiträge und der damit verbundene Ausschluss
eines Rückerstattungsanspruchs stellen keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte
des Auftragnehmers dar. Bei Vertragsabschluss und -durchführung gingen die Parteien irrtümlich davon aus,
dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die vereinbarte Vergütung für
Selbstständige liegt regelmäßig deutlich über dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Angestellter, da sie
kalkulatorische Bestandteile für die eigenverantwortliche soziale Absicherung enthält. Es ist daher systemgerecht, diese
zweckgebundenen Mittel nunmehr zur Deckung der festgestellten Pflichtbeiträge heranzuziehen. Die
Anrechnung erfolgt dabei maximal bis zur Höhe der auf das gezahlte Honorar entfallenden Pflichtbeitragsschuld.
Auch für den betroffenen Auftragnehmer/Arbeitnehmer ist dieses Verfahren vorteilhaft: Die von freiwilligen
Beiträgen in Pflichtbeiträge umgewidmeten Zahlungen sind rentenrechtlich werthaltiger. Im Gegensatz zu rein
24 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html
25 www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
26 Vgl. Kania, Das reformierte Statusfeststellungsverfahren – ein Praxisbericht, ZAU 2024, S. 82 ff.
27 vgl. Jahresgutachten 2024/2025 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 130 bzw. Ziffer 163,
www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202425/JG202425_Gesamtausgabe.pdf#Page=159 und für
Österreich „Was sind „Sunset Clauses“, Parlament Österreich 21.01.2021, www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Was-sind-Sunset-Clauses
28 Vgl. Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65)
freiwilligen Beiträgen begründen Pflichtbeitragszeiten unter anderem die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Die Anrechnungssystematik ist entsprechend auch auf die seltenen Fälle anzuwenden, in denen der
Auftragsnehmer mit Blick auf seine Tätigkeit bereits Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag29 oder eigene
Pflichtbeiträge30 geleistet hat.
Die im vorgeschlagenen Hybrid-Modell mögliche Umwidmung und Anrechnung von Beiträgen stellt eine
pragmatische Ausnahme dar, die gut vertretbar ist, weil der Schutzzweck der Versicherung – Individualschutz und
Schutz der Allgemeinheit – gewahrt ist. Der Gesetzgeber hat auch an anderer Stelle Ausnahmen geschaffen z. B.
§ 127 SGB IV31 für Lehrkräfte („Lex Herrenberg“) oder etwa § 23c SGB IV32 (Beitragsfreiheit von Einnahmen
von Notärzten im Rettungsdienst) sowie § 130 SGB IV33 und § 131 SGB IV34 (sonstige nicht beitragspflichtige
Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren).
Zu III.2. Erfüllungswirkung und vereinfachte Abrechnung
Die angerechneten Versicherungsbeiträge entfalten sofortige Erfüllungswirkung; die Beitragsschuld des
Auftraggebers reduziert sich kraft Gesetzes in entsprechender Höhe. Damit wird auch sichergestellt, dass die Basis für
etwaige Säumniszuschläge entfällt. Anstelle einer bürokratisch aufwendigen vollständigen Rückabwicklung –
Erstattung von Beiträgen an den Auftragnehmer bei gleichzeitiger Gesamtforderung gegen den Auftraggeber –
tritt eine bloße Saldierung. Die Sozialversicherungsträger machen lediglich die ggf. verbleibende Differenz
(Spitzabrechnung) geltend. Das minimiert Abwicklungs- und Liquiditätsrisiken und reduziert den
Verwaltungsaufwand erheblich.
Zu III.3. Säumniszuschläge
Konsequenterweise entfallen Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV35 i. H. v. 1 Prozent auf den rückständigen Betrag
je Monat), soweit die Forderung durch anrechenbare Versicherungsbeiträge gedeckt ist. Säumniszuschläge
dienen dazu, Druck zur pünktlichen Zahlung auszuüben und einen etwaigen Zinsschaden auszugleichen. Da dem
System die Mittel jedoch fristgerecht – wenn auch unter falscher Bezeichnung – zugeflossen sind, mangelt es
bereits am materiellen Grund für eine solche Sanktionierung.
Zu III.4. Kranken- und Pflegeversicherung
Die Systematik der Anrechnung ist auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu übertragen, soweit
der Auftragnehmer dort als freiwilliges Mitglied geführt wurde und entsprechende Beiträge geleistet hat. Auch
hier gilt: Eine erneute volle Inanspruchnahme des Auftraggebers ohne Anrechnung der faktisch bereits im System
vorhandenen Mittel wäre unbillig und unverhältnismäßig.
Zu III.5. Evaluation und Gesetzliche Befristung
Angesichts der systematischen Bedeutung des Hybrid-Modells ist eine befristete Erprobung mit begleitender
Evaluation angezeigt. Zur Zielsetzung, Ausgestaltung und Berichtspflicht wird zur Vermeidung von
Redundanzen auf die Ausführungen zu Abschnitt II Nummer 9 verwiesen.
29 Vgl. § 4 Abs. 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__4.html
30 Vgl. § 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
31 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__127.html
32 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23c.html
33 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__130.html
34 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__130.html
35 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__24.html
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