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Berufsfreiheit für Selbstständige sicherstellen - Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung rechtssicher machen

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 21/5059 · Antrag · Original ↗

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Berufsfreiheit für Selbstständige sicherstellen - Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung rechtssicher machen Antrag der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Carsten Becker, Hans- Jürgen Goßner, Jan Feser, Gerrit Huy, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Dr. Malte Kaufmann, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Christian Reck, Ruben Rupp, Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Knuth Meyer- Soltau, Thomas Fetsch, Stefan Möller, Rainer Galla, Martina Kempf, Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD Berufsfreiheit für Selbstständige sicherstellen – Abgrenzung zu abhängiger Beschäftigung rechtssicher machen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschland befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise; sowohl die fortschreitende Deindustrialisierung als auch der demografische Wandel verschärfen den Handlungsdruck. Der Erhalt des bisherigen Wohlstands setzt mehr Produktivität und Effizienz voraus. Unternehmen und Verwaltung müssen sich hierzu modernisieren – insbesondere durch Digitalisierung, Automatisierung und den praxisnahen Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI). Solche Vorhaben sind meist projektförmig organisiert und benötigen spezialisiertes, kurzfristig verfügbares Know-how. Selbstständige und Freiberufler tragen hierzu wesentlich bei. Sie ermöglichen flexible Zusammenarbeit, schließen Kompetenzlücken und unterstützen die zügige Umsetzung von Modernisierungsvorhaben – branchenübergreifend von Industrie und Mittelstand über Handwerk und Bildung bis hin zu Gesundheit, Kultur und öffentlicher Verwaltung. Zugleich eröffnet Selbstständigkeit in Zeiten des Strukturwandels neue Erwerbschancen und stärkt eigenverantwortliche Lebens- und Berufswege. Dem steht jedoch eine anhaltende Rechtsunsicherheit im Sozialversicherungsrecht entgegen. Die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung wird maßgeblich anhand einer Gesamtwürdigung unbestimmter Rechtsbegriffe vorgenommen. Maßstäbe, die aus der klassischen Betriebsorganisation stammen, wer- Deutscher Bundestag Drucksache 21/5059 21. Wahlperiode 27.03.2026 den auf moderne, agile Projektarbeit übertragen und führen zu schwer prognostizierbaren Ergebnissen1. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV2 erreicht deshalb vielfach nicht den Zweck, zeitnah verlässliche Klarheit zu schaffen. Für Auftraggeber entstehen erhebliche Haftungs- und Nachforderungsrisiken, die die Auftragsvergabe an Selbstständige in der Praxis spürbar hemmen. Für Auftragnehmer bedeutet dies fehlende direkte Aufträge (bzw. Zwang zur Zwischenschaltung von Drittfirmen), Planungsunsicherheit und belastete Vertragsbeziehungen, teils trotz eigenverantwortlicher Vorsorge. Erforderlich ist eine Reform, die sich strikt am Schutzzweck der Sozialversicherung orientiert: dem Schutz des Einzelnen wie der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsorge. Ausgangspunkt soll dabei § 7 Absatz 1 SGB IV3 bleiben, der jedoch um objektive Kriterien für selbstständige Tätigkeit – insbesondere „Anhaltspunkte für selbstständige Tätigkeit“ bzw. gesetzlich benannte Indikatoren – zu ergänzen ist. Flankiert werden muss dies durch ein zügiges, weitgehend digitales Statusfeststellungsverfahren, das rasch Klarheit über den Status sowie über Versicherungs- und Beitragsfolgen schafft. Die Reform muss die für die Praxis entscheidende Rechtssicherheit herstellen; hierzu gehört insbesondere, dass Statusfeststellungen nicht durch nachgelagerte, abweichende Bewertungen entwertet werden. Ergänzend ist eine pragmatische Lösung für jene Fälle erforderlich, in denen die Rentenversicherung rückwirkend eine Versicherungspflicht feststellt, obwohl der Auftragnehmer eigenverantwortlich Vorsorge betrieben hat. Im Rahmen des vorgeschlagenen „Hybrid-Modells“ soll künftig bereits kraft Gesetzes eine Anrechnung der vom Auftragnehmer bereits geleisteten (freiwilligen) Sozialversicherungsbeiträge auf die Beitragsnachforderung gegenüber dem Auftraggeber ermöglicht werden. Durch diesen Lösungsansatz ließe sich bei der Auftragsvergabe – auch ohne langwieriges Statusfeststellungsverfahren – das Risiko hoher nachträglicher Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger minimieren. Dies würde in vielen Fällen eine direkte Beauftragung wieder ermöglichen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen, der das Statusfeststellungsverfahren – orientiert an den Vorschlägen von Schlegel und Kania4 – reformiert, entbürokratisiert und digitalisiert. Der Gesetzentwurf soll insbesondere folgende Eckpunkte umfassen: 1. § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) um „Anhaltspunkte für selbstständige Tätigkeit“ zu ergänzen (Satz 3), die gegen die Anhaltspunkte für eine Beschäftigung abzuwägen sind, und sodann weitere Indikatoren zu normieren (Sätze 4 bis 6), die bei kumulativem Vorliegen ebenfalls für selbstständige Tätigkeit sprechen; dabei soll sich die Gesetzesformulierung insbesondere an folgendem Regelungskern orientieren: a) Satz 3: selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch eigenes Unternehmensrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; 1 Vgl. auch Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellung sverfahren(NZA 2025, 65) und bitkom Positionspapier „Innovation rechtssicher gestalten“ www.bit- kom.org/sites/main/files/2025-01/bitkom-positionspapier-innovation-rechtssicher-gestalten.pdf 2 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html 3 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html 4 Vgl. Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65) b) Satz 4: erfordert die Dienstleistung Arbeitsleistungen im Betrieb des Auftraggebers und eine enge Zusammenarbeit mit dessen Organisation, sind bei kumulativem Vorliegen gewichtige Indikatoren für selbstständige Tätigkeit: (1) eine Vergütung, die ausreichende Eigenvorsorge zulässt, (2) der dokumentierte Nachweis eigener Absicherung gegen Krankheit und Pflege sowie angemessener Altersvorsorge und (3) eine eigene Berufshaftpflicht- oder Schadensversicherung; c) Satz 5: eine ausreichende Eigenvorsorge zulassende Vergütung liegt in der Regel vor, wenn sie monatlich mindestens die monatliche Bezugsgröße i. S. v. § 18 SGB IV erreicht; d) Satz 6: bei der Gesamtwürdigung ist auch das Erwerbsmodell des zur Dienstleistung Verpflichteten zu berücksichtigen; 2. § 7a SGB IV zu reformieren und dabei an die in § 7 Absatz 1 SGB IV (neue Fassung) vorgesehenen Anhaltspunkte und Indikatoren anzuknüpfen; hierzu insbesondere in § 7a SGB IV widerlegbare Vermutungsregelungen sowohl für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung als auch für das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit vorzusehen; 3. das Statusfeststellungsverfahren schnell und weitgehend digitalisiert auszugestalten; insbesondere sind Antragstellung, Nachweisführung und Bescheiderlass medienbruchfrei zu ermöglichen; perspektivisch ist eine automatisierte Datenabfrage durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei privaten und gesetzlichen Versicherungsträgern zu schaffen; 4. einen eigenständigen Antrag vorzusehen, mit dem neben der Statusfeststellung zugleich die Versicherungspflicht oder -freiheit in den Zweigen der Sozialversicherung geprüft werden kann („Alles aus einer Hand“); 5. gesetzlich zu definieren, dass eine hinreichende Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflege als erbracht gilt bei Vorliegen einer Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder eines Anspruchs auf Beihilfe oder Heilfürsorge im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; 6. im Bereich der Altersvorsorge grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen sowie privaten Vorsorgeformen zu gewährleisten; zugleich soll die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung flexibel zu leisten, durch den Abbau bestehender Restriktionen erleichtert werden; für private Vorsorgeverträge ist festzuschreiben, dass diese insolvenzfest ausgestaltet sein müssen; 7. als materielles Kriterium für die Angemessenheit der Altersvorsorge festzulegen, dass entweder Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe des jeweils geltenden Regelbeitrags (2026: 735,63 Euro) geleistet werden oder bei alternativen Vorsorgekonzepten eine Anwartschaft besteht, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine lebenslange monatliche rentenähnliche Zahlung erwarten lässt, die mindestens 10 Prozent oberhalb des Niveaus der Grundsicherung im Alter liegt; hierbei sind für Existenzgründer sowie für rentennahe Jahrgänge angemessene Ermäßigungs- und Übergangsregelungen vorzusehen; das Nähere zur Bestimmung des maßgeblichen Niveaus der Grundsicherung regelt das BMAS jährlich durch Rechtsverordnung; 8. die Bindungswirkung der Statusfeststellung gesetzlich klarzustellen; die im Statusfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen sollen hinsichtlich des zur Prüfung gestellten Vertragsverhältnisses sowohl für die Einzugsstellen als auch für die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bindend sein; eine abweichende Beurteilung soll nur nach Maßgabe des § 48 SGB X in Betracht kommen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ergehen des Statusfeststellungsbescheids wesentlich geändert haben; 9. eine begleitende, unabhängige wissenschaftliche Evaluierung gesetzlich zu verankern, deren Ergebnisse dem Deutschen Bundestag jährlich vorzulegen sind, sowie die Neuregelung mit einer Befristung („Sunset-Klausel“) von drei Jahren ab Inkrafttreten zu versehen, sodass die gesetzliche Grundlage nach Ablauf dieser Frist außer Kraft tritt, sofern der Deutsche Bundestag nicht auf Basis der Evaluationsergebnisse eine Verlängerung beschließt. III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unabhängig von den unter Abschnitt II genannten Vorschlägen zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, um ein Verfahren zur Anrechnung von (freiwilligen) Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung sowie sozialen Pflegeversicherung auf nachträglich festgestellte Pflichtbeiträge zu etablieren (sog. Hybrid-Modell), und dabei 1. sicherzustellen, dass freiwillig geleistete Rentenversicherungsbeiträge eines Auftragnehmers im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes den Rechtscharakter von Pflichtbeiträgen annehmen („hybrider Beitragscharakter“); 2. gesetzlich zu regeln, dass diese Umwidmung und Anrechnung auf die Pflichtbeiträge eine unmittelbare Erfüllungswirkung zugunsten des Auftraggebers entfaltet, sodass die Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung in Höhe der bereits geleisteten Summe als erfüllt gelten; das Verfahren bei der Rentenversicherung ist so auszugestalten, dass auf eine komplexe Rückabwicklung (Beitragserstattung an den Auftragnehmer bei gleichzeitigem erneutem Einzug beim Auftraggeber) verzichtet wird; 3. klarzustellen, dass durch die Beitragsanrechnung die materielle Beitragspflicht als fristgerecht erfüllt gilt und folglich keine Säumniszuschläge auf den durch die Anrechnung gedeckten Betrag erhoben werden dürfen; 4. diese Anrechnungssystematik analog auch auf die Zweige der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI) auszuweiten, sofern der Auftragnehmer dort als freiwilliges Mitglied versichert war und entsprechende Beiträge geleistet hat, um auch hier eine doppelte Inanspruchnahme auszuschließen; 5. die in Abschnitt II Nummer 9 vorgesehene begleitende Evaluierung, Berichtspflicht und gesetzliche Befristung („Sunset-Klausel“) entsprechend und sinngemäß auch für das Hybrid-Modell vorzusehen. Berlin, den 24. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Im Sozialversicherungsrecht ist die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit zentral für Versicherungspflicht und Beitragserhebung. Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV5 insbesondere durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation gekennzeichnet.6 In der Praxis führt die an diesen Kriterien ausgerichtete Rechtsprechung bei projektförmiger Wissensarbeit häufig zu Ergebnissen, die dem übereinstimmenden Parteiwillen und den realen Erwerbsmodellen nicht gerecht werden. Moderne Kooperationsformen – etwa agile Projektorganisation, Nutzung betrieblicher Tools oder Abstimmung in Teams – können Eingliederungsmerkmale erzeugen, ohne dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt7. Besonders betroffen sind Tätigkeiten, die häufig projektbezogen oder in den Abläufen eines Auftraggebers erbracht werden und bei denen eine enge Abstimmung in der Praxis unvermeidlich ist. Das reicht von IT- und Medienleistungen über Beratungs- und Projektarbeit bis hin zu Unterrichts- und Coachingangeboten. Beispiele sind externe IT- Dienstleister und Medien-/Kreativschaffende (z. B. Softwareentwickler, Designer, Texter), Berater und Projektleiter sowie freiberufliche Lehr-, Kurs- und Trainerangebote – etwa Yogalehrer oder Musikschullehrer. Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a SGB IV ist ein Verwaltungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, in dem auf Antrag der Beteiligten für ein konkretes Auftragsverhältnis festgestellt wird, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Deutsche Rentenversicherung gibt auf ihrer Website die durchschnittliche Verfahrensdauer mit drei Monaten an8. Auch die im Jahr 2022 eingeführten Erweiterungen des Statusfeststellungsverfahrens haben in der Praxis bislang keine wesentliche Entlastungswirkung entfaltet. Nach dem Evaluationsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund wird die Prognoseentscheidung vor Tätigkeitsaufnahme nur selten in Anspruch genommen (höchstens 8 Prozent des Antragsvolumens der erst nach Tätigkeitsbeginn eingeleiteten Verfahren)9. Leider bleiben die Verfahren komplex und langwierig; die vom Gesetzgeber neu geschaffenen Instrumente haben weder eine Vereinfachung und Beschleunigung noch größere Rechtssicherheit in nennenswertem Umfang erreicht10. Der aktuelle Zustand spiegelt sich in der Aussage des Bielefelders Arbeits- und Sozialversicherungsbeitragsrechtlers Ralf Leiner „Für Unternehmen ist es mittlerweile ein unkalkulierbares Risiko, Freiberufler zu engagieren – es ist in diesem Land nahezu unmöglich, rechtssicher auf Honorarbasis zu arbeiten“11. Der ehemalige Präsident des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel12 und die Rechtsanwältin Dr. Gabriele Kania13 haben in ihrem Beitrag „Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren“ konkrete Vorschläge für eine Reform unter Neufassung des § 7a SGB IV unterbreitet14. Kern ist eine widerlegbare Vermutung der Selbstständigkeit, wenn (1) der Parteiwille eindeutig dokumentiert ist, (2) eine Mindestabsicherung gegen die zentralen Lebensrisiken besteht und (3) die Vergütung ein bestimmtes Niveau erreicht. Zweck der Sozialversicherung ist es, typischerweise Schutzbedürftige gegen existenzielle Lebensrisiken – insbesondere Krankheit und unzureichende Altersvorsorge – abzusichern und spätere Inanspruchnahme steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zu vermeiden. Eine obligatorische Einbeziehung in die Versicherungspflicht be- 5 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html 6 Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Zum Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV, WD 6 – 3000 – 029/25 www.bundestag.de/resource/blob/1103572/WD-6-029-25.pdf 7 Vgl. auch bitkom Positionspapier „Innovation rechtssicher gestalten“, www.bitkom.org/sites/main/files/2025-01/bitkom-positionspapier- innovation-rechtssicher-gestalten.pdf und Bundestagsdrucksache 20/14844, Vorbemerkung der Fragesteller sowie Freelance-now.de „Freelancing in Form von Projektarbeit, ist das möglich?“ www.freelance-now.de/magazine/insights/projektarbeit-fuer-freelancer-was-du- wissenmusst 8 Vgl. DRV, Das Statusfeststellungsverfahren www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und- Selbststaendige/03_Selbststaendige/statusfeststellungsverfahren.html 9 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bericht nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, vom 30. Dezember 2025, S. 13 10 Vgl. Kania, Das reformierte Statusfeststellungsverfahren – ein Praxisbericht, ZAU 2024, S. 82 ff. 11 Vgl. SPIEGEL, „Warum Selbstständigen die Existenz zerstört wird – ausgerechnet von den Sozialgerichten“ www.spiegel.de/karriere/ selbststaendige-warum-ihre-existenz-zerstoert-wird-ausgerechnet-von-den-sozialgerichten-a-209cbf2c-ef3a-4192-b85b-9af1910564fc 12 Vgl. zur Person Prof. Schlegel - Bundessozialgericht www.bsg.bund.de/DE/Gericht/Praesidentin_Vizepraesident/praesident_schlegel.html 13 Vgl. zur Person Dr. Kania – www.seitzpartner.de/team/gabriele-kania/ 14 Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65) darf daher einer Schutzbedürftigkeit, die bei nachgewiesener, funktionsgleich ausgestalteter Vorsorge regelmäßig nicht gegeben ist. Der Antrag verlagert den Prüfmaßstab entsprechend von der Organisationsform der Tätigkeit auf die tatsächliche Absicherung. Zu II.1. Materielle Abgrenzung § 7 SGB IV – Anhaltspunkte für selbstständige Tätigkeit Die unter Abschnitt II Nummer 1 vorgesehenen Änderungen knüpfen an die Vorschläge von Schlegel und Kania an. Ziel ist es, größere Rechtssicherheit und eine einheitlichere Rechtsanwendung zu erreichen. Hierzu soll § 7 Absatz 1 SGB IV um einen neuen Satz 3 „Anhaltspunkte für selbstständige Tätigkeit“ ergänzt werden, die gegen die Anhaltspunkte für eine Beschäftigung abzuwägen sind. Zugleich sollen in den Sätzen 4 bis 6 Indikatoren normiert werden, die bei kumulativem Vorliegen ebenfalls für selbstständige Tätigkeit sprechen15. Damit wird die notwendige Gesamtwürdigung nicht aufgegeben, sondern durch gesetzliche Leitlinien strukturiert und für die Praxis vorhersehbarer gemacht. Der Regelungskern knüpft an objektivierbare Kriterien an: Selbstständigkeit ist vornehmlich durch eigenes Unternehmensrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Für Tätigkeiten, die Arbeitsleistungen im Betrieb des Auftraggebers und eine enge Zusammenarbeit mit dessen Organisation erfordern, werden gewichtige Anhaltspunkte für Selbstständigkeit normiert, wenn eine ausreichende Eigenvorsorge zulassende Vergütung vereinbart ist, eine dokumentierte Absicherung gegen Krankheit und Pflege sowie eine angemessene Altersvorsorge besteht (zur Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge siehe unter Abschnitt II Nummer 6) und zudem eine eigene Berufshaftpflicht- oder Schadensversicherung nachgewiesen wird. Ergänzend ist bei der Gesamtwürdigung auch das Erwerbsmodell des zur Dienstleistung Verpflichteten zu berücksichtigen, um die Einordnung nicht allein am einzelnen Vertragsverhältnis, sondern am tatsächlichen Markt- und Erwerbszuschnitt auszurichten. Zu II.2. Statusfeststellung § 7a SGB IV – Vermutungsregelungen Die unter Abschnitt II Nummer 2 vorgesehenen Änderungen orientieren sich an den Vorschlägen von Schlegel und Kania zur Reform des § 7a SGB IV. Kern des Ansatzes sind spiegelbildliche, widerlegbare Vermutungsregelungen sowohl für abhängige Beschäftigung als auch für selbstständige Tätigkeit, um den Parteiwillen und die Schutzbedürftigkeit sachgerecht abzubilden16. Bei selbstständiger Tätigkeit soll die Vermutung insbesondere dann greifen, wenn die Beteiligten bereits bei Antragstellung übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgehen (Zeit- und Willensmoment) und die Mindestvorsorge kumulativ nachgewiesen wird (ausreichende Eigenvorsorge zulassende Vergütung, dokumentierte Absicherung gegen Krankheit und Pflege, hinreichende Altersvorsorge sowie eigene Berufshaftpflicht- oder Schadensversicherung). Zur Objektivierung soll die Vergütungsschwelle regelmäßig an die jährliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV anknüpfen 17. Ausgehend von den SV-Rechengrößen für 2026 muss die angemessene Vergütung einen Jahresbetrag i. H. v. 47.460 Euro18 erreichen. Die quantitative Konkretisierung der Angemessenheit der Altersvorsorge sowie die Bestimmung des maßgeblichen Niveaus der Grundsicherung erfolgen im Rahmen der unter Abschnitt II Nummer 7 vorgesehenen Regelung. Zu II.3. Digitalisierung des Nachweisverfahrens Es ist ein schnelles, weitgehend digitales Statusfeststellungsverfahren erforderlich. Nur digitale Abläufe ermöglichen die notwendige zügige Klärung – gerade für Solo-Selbstständige. Der Evaluationsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass eine Prognoseentscheidung nach denselben Grundsätzen wie eine Statusentscheidung nach Tätigkeitsaufnahme erfolgt und daher nicht „schneller“ getroffen werden kann; umso wichtiger sind konsequent digitale, medienbruchfreie Prozesse19. Die aktuellen mehrmonatigen Bearbeitungszeiten widersprechen der Dynamik moderner Projektarbeit. Ein digitales Nachweisverfahren, das auf automatisierten Schnittstellen zwischen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Versicherungsträgern basiert, ermöglicht einen sofortigen Abgleich des Status. 15 Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65) 16 Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65) 17 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html 18 Vgl. § 18 SGB IV i.V.m. § 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/__1.html 19 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bericht nach § 7a Abs. 7 Satz 2 SGB IV, vom 30. Dezember 2025, S. 15 Im Gesetzgebungsverfahren muss kritisch geprüft werden, ob die bestehenden Clearingstellen eine hinreichend schnelle und neutrale Entscheidungsfindung gewährleisten können. Gleichwohl wäre der Aufbau neuer Strukturen mit klaren Nachteilen behaftet. Zu II.4. „Alles aus einer Hand“ Zur Vermeidung von Mehrfachverfahren und widersprüchlichen Ergebnissen sollen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, mit einem eigenständigen Antrag neben der Feststellung des Erwerbsstatus zugleich die Versicherungspflicht oder -freiheit in den Zweigen der Sozialversicherung prüfen zu lassen. Dies reduziert Bürokratie, erhöht die Rechtsklarheit und beschleunigt die Verfahrensdurchführung; zugleich wird ein in der Praxis häufiges Folgeproblem vermieden, dass nach einer isolierten Statusentscheidung weitere Klärungen zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen erforderlich werden20. Zu II.5. Kranken- und Pflegeversicherung Für die Mindestabsicherung ist gesetzlich klarzustellen, welche Formen als funktionsgleich anerkannt werden. Neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen private Absicherungen (PKV mit Pflegeversicherung) sowie Beihilfeansprüche in Verbindung mit ergänzendem Versicherungsschutz erfasst werden. Maßgeblich ist ein lückenloser, existenzsichernder Schutz – nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten System bzw. ein Mindestbeitrag. Zu II.6. Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge Bei der Altersvorsorge soll volle Wahlfreiheit bestehen: Selbstständige können ihre Vorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung oder über geeignete private bzw. berufsständische Systeme sicherstellen. Im Sinne des Schutzzwecks ist es unerheblich, auf welchem Wege Altersarmut vermieden wird, solange dies effektiv geschieht. Eine über die Künstlersozialkasse vermittelte Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist – soweit sie im Ergebnis eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet – ebenfalls als ausreichende Eigenvorsorge anzuerkennen. Um die Wahlfreiheit bei der Form der Altersvorsorge nicht durch bürokratische Hürden einzuschränken, sollen Selbstständige – unabhängig von ihrem rentenrechtlichen Status und ihrer ausgeübten Tätigkeit – die Möglichkeit erhalten, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung flexibel zu leisten. Um die Wirksamkeit der privaten Vorsorge sicherzustellen, müssen die gewählten Vorsorgeformen insolvenzfest und vor vorzeitiger Verwertung geschützt sein. Zu II.7. Angemessene Beiträge zur Altersvorsorge Die bloße Existenz eines Vorsorgevertrages genügt nicht; die Vorsorge muss auch quantitativ ausreichend sein. Die Festlegung objektiver Schwellenwerte dient der Vermeidung von Altersarmut. Soweit Beiträge an die Gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, ist ein Regelbeitrag – im Jahr 2026 i. H. v. 735,63 Euro21 – angemessen. Soweit andere Vorsorgebeiträge geleistet werden muss das Grundsicherungsniveau um mindestens 10 Prozent überstiegen werden. Das Grundsicherungsniveau ergibt sich aus dem sog. Gesamtbedarf. Er lässt sich überschlägig aus § 42 SGB XII22 ableiten, die Rentenversicherung nimmt als grobe Faustformel aktuell einen Betrag i. H. v. 1.062 Euro an23. Das Nähere zur Bestimmung dieses Niveaus sollte – wie von Schlegel und Kania vorgeschlagen – jährlich durch Rechtsverordnung des BMAS festgelegt werden. Flankierende Regelungen für Existenzgründer sollen verhindern, dass der Schritt in die Selbstständigkeit durch anfänglich hohe Vorsorgehürden behindert wird. Ebenso sind für ältere Selbstständige und insbesondere für rentennahe Jahrgänge verhältnismäßige Übergangslösungen zu schaffen. Zu II.8. Bindungswirkung der Statusfeststellung Rechtssicherheit entsteht nur, wenn die im Statusfeststellungsverfahren getroffenen Feststellungen nicht durch spätere abweichende Bewertungen in Einzugsstellenverfahren oder im Rahmen von Betriebsprüfungen relativiert werden. Daher sollen die Feststellungen der Clearingstelle sowohl für die Einzugsstellen als auch für die Träger 20 Vgl. auch Kania, Das reformierte Statusfeststellungsverfahren – ein Praxisbericht, ZAU 2024, S. 82 ff. 21 Vgl. zur Höhe des Regelbeitrags § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 18 SGB IV und der RVBeitrSBek 2026 (hieraus ergibt sich: 18,6 % aus 3.955 Euro = 735,63 Euro). 22 www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html 23 Vgl. DRV, die Grundsicherung für Bedürftige, www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/ Rentenarten-und-Leistungen/Grundsicherung/grundsicherung_node.html der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV24 bindend sein. Eine abweichende Beurteilung soll nur nach Maßgabe des § 48 SGB X25 möglich sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gerade die Erfahrungen mit der Gruppenfeststellung verdeutlichen, dass ohne klare gesetzliche Bindung die Gefahr erneuter Bewertungen fortbesteht und sich Rechtssicherheit auf einen lediglich begrenzten Vertrauensschutz reduziert; deshalb ist eine ausdrückliche Bindungswirkung gegenüber Einzugsstellen und Betriebsprüfung erforderlich26. Zu II.9. Evaluation und Gesetzliche Befristung Flankierend zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens werden eine unabhängige Evaluation und eine Berichtspflicht eingeführt. Dies stellt ein frühzeitiges Nachsteuern bei etwaigen Fehlentwicklungen sicher. Durch eine dreijährige Befristung („Sunset-Klausel“27) wird die Regelung zunächst erprobt; über eine Entfristung oder Anpassung entscheidet der Gesetzgeber anschließend auf Grundlage der Evaluationsergebnisse. Zu III.1. Hybrid-Modell – Anrechnung geleisteter Beiträge Der unter Abschnitt III geregelte Baustein (Hybrid-Modell) ist nicht Bestandteil der Vorschläge von Schlegel und Kania28, sondern eine eigenständige Ergänzung dieses Antrags. Das Hybrid-Modell ermöglicht den Auftraggebern auch bei bestehender Unsicherheit eine sofortige Beauftragung von Auftragnehmern ohne langwieriges Statusfeststellungsverfahren. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine entsprechende Versicherung auferlegen und damit seine Haftungs- und Beitragsrisiken deutlich reduzieren. Für die Auftragnehmer die hohe Honorarsätze in Rechnung stellen können, wie beispielsweise IT- Spezialisten, sind die damit verbundenen Aufwendungen auch gut finanzierbar. Die Auftragnehmer – gerade die Freelancer in der IT-Branche – würden dann künftig auch von entsprechenden gutdotierten Aufträgen profitieren. Die mit dem Hybrid-Modell vorgeschlagene Neuregelung beseitigt die verfahrensrechtlichen Friktionen, die bei einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht entstehen. Nach geltender Rechtslage werden die vom vermeintlich Selbstständigen freiwillig geleisteten Beiträge und die beim Auftraggeber nachgeforderten Pflichtbeiträge grundsätzlich strikt getrennt betrachtet. Dies führt dazu, dass die Deutsche Rentenversicherung dem Auftragnehmer grundsätzlich seine freiwilligen Beiträge erstatten muss, während sie gleichzeitig vom Auftraggeber die volle Nachzahlung der Pflichtbeiträge fordert. Zwar besteht bereits heute die Möglichkeit einer Verrechnung, diese setzt jedoch regelmäßig eine Antragstellung und die Zustimmung des Auftragnehmers voraus. Der vorliegende Entwurf ordnet an, dass bereits geleistete Vorsorgeaufwendungen kraft Gesetzes auf die nachgeforderten Pflichtbeiträge anzurechnen sind. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden damit automatisch und ohne das Erfordernis einer gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers auf die Beitragsschuld angerechnet. Der Schutzzweck des Gesetzes wird dabei eingehalten: Die individuelle Absicherung des Betroffenen bleibt erhalten, während zugleich die Beitragsansprüche der Versichertengemeinschaft gesichert werden. Die gesetzliche Umwidmung der geleisteten Zahlungen in Pflichtbeiträge und der damit verbundene Ausschluss eines Rückerstattungsanspruchs stellen keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte des Auftragnehmers dar. Bei Vertragsabschluss und -durchführung gingen die Parteien irrtümlich davon aus, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die vereinbarte Vergütung für Selbstständige liegt regelmäßig deutlich über dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Angestellter, da sie kalkulatorische Bestandteile für die eigenverantwortliche soziale Absicherung enthält. Es ist daher systemgerecht, diese zweckgebundenen Mittel nunmehr zur Deckung der festgestellten Pflichtbeiträge heranzuziehen. Die Anrechnung erfolgt dabei maximal bis zur Höhe der auf das gezahlte Honorar entfallenden Pflichtbeitragsschuld. Auch für den betroffenen Auftragnehmer/Arbeitnehmer ist dieses Verfahren vorteilhaft: Die von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge umgewidmeten Zahlungen sind rentenrechtlich werthaltiger. Im Gegensatz zu rein 24 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28p.html 25 www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html 26 Vgl. Kania, Das reformierte Statusfeststellungsverfahren – ein Praxisbericht, ZAU 2024, S. 82 ff. 27 vgl. Jahresgutachten 2024/2025 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, S. 130 bzw. Ziffer 163, www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/gutachten/jg202425/JG202425_Gesamtausgabe.pdf#Page=159 und für Österreich „Was sind „Sunset Clauses“, Parlament Österreich 21.01.2021, www.parlament.gv.at/fachinfos/rlw/Was-sind-Sunset-Clauses 28 Vgl. Schlegel/Kania: Vorschläge für ein schnelles und weitgehend digitalisiertes Statusfeststellungsverfahren (NZA 2025, 65) freiwilligen Beiträgen begründen Pflichtbeitragszeiten unter anderem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Die Anrechnungssystematik ist entsprechend auch auf die seltenen Fälle anzuwenden, in denen der Auftragsnehmer mit Blick auf seine Tätigkeit bereits Beiträge im Rahmen einer Pflichtversicherung auf Antrag29 oder eigene Pflichtbeiträge30 geleistet hat. Die im vorgeschlagenen Hybrid-Modell mögliche Umwidmung und Anrechnung von Beiträgen stellt eine pragmatische Ausnahme dar, die gut vertretbar ist, weil der Schutzzweck der Versicherung – Individualschutz und Schutz der Allgemeinheit – gewahrt ist. Der Gesetzgeber hat auch an anderer Stelle Ausnahmen geschaffen z. B. § 127 SGB IV31 für Lehrkräfte („Lex Herrenberg“) oder etwa § 23c SGB IV32 (Beitragsfreiheit von Einnahmen von Notärzten im Rettungsdienst) sowie § 130 SGB IV33 und § 131 SGB IV34 (sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren). Zu III.2. Erfüllungswirkung und vereinfachte Abrechnung Die angerechneten Versicherungsbeiträge entfalten sofortige Erfüllungswirkung; die Beitragsschuld des Auftraggebers reduziert sich kraft Gesetzes in entsprechender Höhe. Damit wird auch sichergestellt, dass die Basis für etwaige Säumniszuschläge entfällt. Anstelle einer bürokratisch aufwendigen vollständigen Rückabwicklung – Erstattung von Beiträgen an den Auftragnehmer bei gleichzeitiger Gesamtforderung gegen den Auftraggeber – tritt eine bloße Saldierung. Die Sozialversicherungsträger machen lediglich die ggf. verbleibende Differenz (Spitzabrechnung) geltend. Das minimiert Abwicklungs- und Liquiditätsrisiken und reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Zu III.3. Säumniszuschläge Konsequenterweise entfallen Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV35 i. H. v. 1 Prozent auf den rückständigen Betrag je Monat), soweit die Forderung durch anrechenbare Versicherungsbeiträge gedeckt ist. Säumniszuschläge dienen dazu, Druck zur pünktlichen Zahlung auszuüben und einen etwaigen Zinsschaden auszugleichen. Da dem System die Mittel jedoch fristgerecht – wenn auch unter falscher Bezeichnung – zugeflossen sind, mangelt es bereits am materiellen Grund für eine solche Sanktionierung. Zu III.4. Kranken- und Pflegeversicherung Die Systematik der Anrechnung ist auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu übertragen, soweit der Auftragnehmer dort als freiwilliges Mitglied geführt wurde und entsprechende Beiträge geleistet hat. Auch hier gilt: Eine erneute volle Inanspruchnahme des Auftraggebers ohne Anrechnung der faktisch bereits im System vorhandenen Mittel wäre unbillig und unverhältnismäßig. Zu III.5. Evaluation und Gesetzliche Befristung Angesichts der systematischen Bedeutung des Hybrid-Modells ist eine befristete Erprobung mit begleitender Evaluation angezeigt. Zur Zielsetzung, Ausgestaltung und Berichtspflicht wird zur Vermeidung von Redundanzen auf die Ausführungen zu Abschnitt II Nummer 9 verwiesen. 29 Vgl. § 4 Abs. 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__4.html 30 Vgl. § 2 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html 31 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__127.html 32 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__23c.html 33 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__130.html 34 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__130.html 35 www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__24.html Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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