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Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 - Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten

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Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 - Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten [Deutscher Bundestag Drucksache 21/770 21. Wahlperiode 01.07.2025 Unterrichtung durch den Expertenrat für Klimafragen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 – Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten Zugeleitet mit Schreiben des Expertenrates für Klimafragen vom 15. Mai 2025 gemäß § 12 Absatz 1 des Bundes- Klimaschutzgesetzes. Impressum Geschäftsstelle Expertenrat für Klimafragen (ERK) Seydelstr. 15, 10117 Berlin Tel.: +49 30 8903 5575 info@expertenrat-klima.de www.expertenrat-klima.de Erschienen am 15.04.2024 | Version vom 22.04.2024 Die Veröffentlichungen des ERK sind unter www.expertenrat-klima.de kostenlos verfügbar. Zur sprachlichen Gleichbehandlung: Als Mittel der sprachlichen Darstellung aller sozialen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten wird in diesem Gutachten bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, der Genderstern (z.B. Leser*innen) verwendet. Zitierweise für diese Publikation: Expertenrat für Klimafragen (2024): Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023. Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz. Online verfügbar unter: https://www.expertenrat- klima.de © Expertenrat für Klimafragen Die Vervielfältigung und Verbreitung originären Text- und Bildmaterials des ERK ist, auch auszugsweise, mit Quellenangabe für nicht-kommerzielle Zwecke gestattet. Text- und Bildmaterial aus Quellen Dritter unterliegt den urheberrechtlichen Bedingungen der jeweiligen Quellen. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 2 – Expertenrat für Klimafragen Prof. Dr. Hans-Martin Henning (Vorsitzender) Dr. Brigitte Knopf (stellvertretende Vorsitzende) Prof. Dr. Marc Oliver Bettzüge Prof. Dr. Thomas Heimer Dr. Barbara Schlomann Die Ratsmitglieder bedanken sich für die sachkundige und engagierte Unterstützung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen Stabs und der Geschäftsstelle. Wissenschaftlicher Stab Dr. Jakob Peter (Generalsekretär) • Dr. Charlotte Senkpiel (Projektleitung) • Jessica Berneiser • Iska Brunzema • Nicolai Hans • Dr. Alexander Hurley • Theresa Iglauer • Bruno Nemec • Dr. Katrin Kohnert • Bruno Nemec • Dr. Niklas Reinfandt • Simon Schnier • Dr. Franziska Schulz • Dr. Jan Stede • Dr. Annette Steingrube • Antonia Walter • Pia Willers • Marie-Louise Zeller Geschäftsstelle Lea Eisemann • Cynthia Schmitt Im Laufe der Erarbeitung dieses Gutachtens hat der Expertenrat für Klimafragen und der wissenschaftliche Stab zudem mit vielen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschiedlicher Institutionen zusammengearbeitet: Mitarbeitende des Umweltbundesamtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesfinanzministeriums sowie verschiedener Fachinstitute des Thünen-Instituts, Jean-Victor Alipour (ifo Institut), Holger Bär (FÖS), Tina Baten (Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V.), Hans-Georg Buttermann (Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V.), Arnd Fitschen (BASt), Marei Göbelbecker (EWI), Paul Haas (Destatis), Katharina Hartz (Agora Energiewende), Fabian Huneke (Agora Energiewende), Niklas Illenseer (MCC), Jakob Junkermann (EWI), Dr. Frank Kaspar (DWD), Henriette Nalbach (EWI), Thomas Nieder (ZSW), Dr. Alexander Roth (DIW), Erik Schleunes (KBA), Franka Sunder (Fraunhofer ISE), Lukas Vogel (Destatis), Johann Wehrmeister (Praktikum ERK). Der Expertenrat für Klimafragen dankt für die wertvolle Zusammenarbeit. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 3 – Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 1 Inhaltsverzeichnis Kurzzusammenfassung ......................................................................................................................................................... 9 Zusammenfassung und Kernaussagen ........................................................................................................................... 11 1 Auftrag und Herangehensweise ................................................................................................................................ 27 Teil I: Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten des Vorjahres ........................................................................... 31 2 Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen ......................................................................... 31 2.1 Grundlagen der Emissionsberichterstattung ............................................................................................. 31 2.2 Daten und Methoden zur Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres ....................................... 31 2.2.1 Übersicht der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres im Jahr 2023 ........................ 31 2.2.2 Frühschätzung und Energiebilanzprognosemodell der AGEB ................................................... 34 2.2.3 Berechnung der Aktivitätsraten und Emissionen beim Umweltbundesamt ........................... 37 2.2.4 Änderungen in Daten und Methoden der einzelnen Sektoren im Vergleich zum Vorjahr ..................................................................................................................................................... 39 3 Prüfung ............................................................................................................................................................................ 41 3.1 Prüfung der Berechnung der Treibhausgasemissionen .......................................................................... 41 3.1.1 AGEB Frühschätzung der Energiebilanz .......................................................................................... 41 3.1.2 Aufteilungsraten einzelner EBZ der Frühschätzung ..................................................................... 48 3.1.3 Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau ............. 49 3.1.4 Prozessbedingte Treibhausgasemissionen in der mineralischen Industrie (CRF-Kategorie 2.A)................................................................................................................................ 50 3.1.5 LULUCF .................................................................................................................................................... 51 4 Gütebetrachtung ........................................................................................................................................................... 53 4.1 Allgemeine Überlegungen ............................................................................................................................... 53 4.2 Korrekturbedarfe .............................................................................................................................................. 53 4.2.1 Mehrjähriger Vergleich historischer Korrekturbedarfe ................................................................ 54 4.2.2 Nachträglicher Korrekturbedarf für das Berichtsjahr 2022 ........................................................ 56 4.3 Unsicherheitsangaben des Umweltbundesamtes zur Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres 2023 .................................................................................................................................................. 57 4.4 Einordnung und Vergleich von Unsicherheiten und Korrekturbedarfen ............................................ 59 5 Feststellung .................................................................................................................................................................... 63 5.1 Feststellungen zur Zielerreichung der Vorjahresemissionen ................................................................. 63 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 5 – 2 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 5.2 Diskussion des Ausgleichsmechanismus (§ 4 Abs. 3 KSG) und fehlende Jahresemissionsmenge Energiewirtschaft............................................................................................................................................... 70 5.3 Rückblickende Feststellungen für die Jahre 2020 - 2022 ........................................................................ 72 5.3.1 Abgleich der korrigierten Emissionen zu den zulässigen Jahresemission der Berichtsjahre 2020 - 2022 ................................................................................................................... 72 5.3.2 Einhaltung der Ziele der europäischen Lastenteilung (ESR) in den Jahren 2021 und 2022 ...................................................................................................................................... 73 Teil II: Weiterführende Betrachtungen ............................................................................................................................. 75 6 Einordnung der Emissionsentwicklung .................................................................................................................... 75 6.1 Sektorenübergreifende Betrachtungen....................................................................................................... 75 6.2 Sektorale Betrachtungen ................................................................................................................................ 79 6.2.1 Energiewirtschaft ................................................................................................................................... 79 6.2.2 Industrie .................................................................................................................................................. 90 6.2.3 Gebäude .................................................................................................................................................. 99 6.2.4 Verkehr .................................................................................................................................................. 105 6.2.5 Landwirtschaft...................................................................................................................................... 111 6.3 Kontrafaktische Betrachtungen und Einordnung.................................................................................... 112 7 Anmerkungen zur bisherigen Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 ............................................ 117 7.1 Auswirkungen der Veränderung beim KTF auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 ................................................................................................................................................................... 117 7.2 Zum Stand der Umsetzung der Sofortprogramme 2023 für Gebäude und Verkehr ..................... 121 7.2.1 Sektor Gebäude ................................................................................................................................... 121 7.2.2 Sektor Verkehr ..................................................................................................................................... 122 8 Literaturverzeichnis .................................................................................................................................................... 125 Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 – Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 3 Abbildungen Abbildung 1: Zeitliche Abfolge des Mechanismus entsprechend Bundes-Klimaschutzgesetz ................... 28 Abbildung 2: Nomenklatur der CRF-Kategorien nach Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes .......... 32 Abbildung 3: Schematische Darstellung der Emissionsdatenerstellung .......................................................... 33 Abbildung 4: Schematische Darstellung des Energiebilanzprognosemodells der AGEB zur Berechnung der Frühenergiebilanz .................................................................................................. 36 Abbildung 5: Vorgehen des Umweltbundesamts zur Ermittlung der Emissionsdaten des Vorjahres für energiebedingte THG-Emissionen .............................................................................................. 38 Abbildung 6: Absolute und relative Abweichungen zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 .................................................................. 44 Abbildung 7: Vergleich Frühschätzung der Energiebilanz mit endgültiger Energiebilanz nach Verbrauch und Lagerhaltung von leichtem Heizöl im Jahr 2022 und 2023 für private Haushalte und GHD .............................................................................................................................. 47 Abbildung 8: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz ............................ 48 Abbildung 9: Schematische Darstellung von der zeitlichen Aufeinanderfolge diverser Veröffentlichungen ............................................................................................................................... 54 Abbildung 10: Relative Korrekturbedarfe der Emissionsdaten gegenüber der jeweils vorangegangenen Emissionsschätzung der Berichtsjahre 2010 – 2022 ................................. 55 Abbildung 11: Absolute und relative Korrektur der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der Treibhausgasemissionsdaten (BJ+1) und dem nachfolgenden Treibhausgasinventar (BJ+2) für das Berichtjahr 2022 .......................................................................................................... 56 Abbildung 12: Gegenüberstellung der Unsicherheiten des Umweltbundesamtes mit den relativen Korrekturbedarfen im zweiten Inventarbericht gegenüber der jeweiligen Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres ................................................................................................... 60 Abbildung 13: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2023 mit den zulässigen sektorspezifischen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ...................................................... 65 Abbildung 14: Veränderung der Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren zwischen 2022 und 2023.......................................................................................................................................................... 76 Abbildung 15: Dekomposition der sektorübergreifenden Treibhausgasemissionen – Jährliche Veränderung seit 2019 ........................................................................................................................ 77 Abbildung 16: Veränderung der CO2-Emissionen der Stromerzeugung nach Energieträgern ..................... 80 Abbildung 17: Veränderung der öffentlichen Nettostromerzeugung in Deutschland nach Energieträgern ....................................................................................................................................... 82 Abbildung 18: Veränderung des Stromverbrauchs nach Verbrauchssektoren ................................................ 83 Abbildung 19: Veränderung der Nettostromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ......................... 85 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 7 – 4 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung 20: Tagesmittelwerte der Brennstoff- und CO2-Zertifikatspreise ..................................................... 86 Abbildung 21: Merit-Order im Jahr 2022 und 2023 ................................................................................................. 87 Abbildung 22: Veränderung der öffentlichen Nettostromerzeugung der elektrischen Nachbarländer nach Energieträgern ............................................................................................................................. 88 Abbildung 23: Veränderung der CO2-Emissionen durch den Stromaustauschsaldo im Jahr 2022 und 2023.......................................................................................................................................................... 90 Abbildung 24: Dekompositionsanalyse des Brennstoffverbrauchs der Industrie (Endenergieverbrauch ohne Strom, Fernwärme und erneuerbare Energieträger) ......................................................... 91 Abbildung 25: Produktionsindizes der gesamten Industrie und der energieintensiven Industrie ............... 93 Abbildung 26: Entwicklung der Erzeugerpreise für Erdgas und Strom bei Abgabe an Industrie und Gewerbe von 2019 bis 2023 .............................................................................................................. 94 Abbildung 27: Produktionsindizes von vier ausgewählten Branchen der energieintensiven Industrie ...... 95 Abbildung 28: Vergleich der absoluten Veränderung des Endenergieverbrauchs im Industriesektor in den Jahren 2022 und 2023 und die anteilige Veränderung im Energiemix in Prozentpunkten ..................................................................................................................................... 99 Abbildung 29: Analyse der Veränderung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor im Jahr 2023 gegenüber 2022 .................................................................................................................................. 100 Abbildung 30: Temperaturbereinigte Verbrauchsabweichung bei Erdgas im Jahr 2023 gegenüber 2022........................................................................................................................................................ 101 Abbildung 31: Entwicklung der Verbraucherpreise von Erdgas und leichtem Heizöl.................................... 102 Abbildung 32: Gegenüberstellung der Beheizungsstruktur der Jahre 2022 und 2023 ................................ 103 Abbildung 33: Analyse der Veränderung der Treibhausgasemissionen 2023 gegenüber 2022 – Energieträger ........................................................................................................................................ 105 Abbildung 34: Veränderungen der THG-Emissionen nach Kraftstoff im Verkehrssektor ............................. 106 Abbildung 35: Veränderungen der THG-Emissionen im Straßenverkehr 2023 gegenüber 2022 .............. 107 Abbildung 36: Monatliche Veränderung der Güterverkehrsleistung gegenüber 2022 im Vergleich zum Produktionsindex ................................................................................................................................ 108 Abbildung 37: Pkw Neuzulassungen und Bestandsveränderung im Jahr 2023 nach Antriebsart .............. 110 Abbildung 38: Veränderung der THG-Emissionen in den CRF-Kategorien der Landwirtschaft zwischen den Jahren 2022 und 2023 ............................................................................................................... 112 Abbildung 39: Kontrafaktische THG-Emissionen im Jahr 2023 ........................................................................... 114 Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 – Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 5 Tabellen Tabelle 1: Änderungen in den Daten und Methoden der Berechnung der Emissionsdaten 2023 gegenüber 2022 .................................................................................................................................... 39 Tabelle 2: Fünf größte absolute Abweichungen mit dazugehörigen relativen Abweichungen und Emissionswerten zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 ......................................................................................................... 45 Tabelle 3: Absolute und relative Korrektur der Emissionsdaten zwischen Emissionsdaten (BJ+1) und (BJ+2) für das Berichtsjahr 2022 ................................................................................................ 57 Tabelle 4: Unsicherheit der sektoralen und aggregierten Emissionsschätzungen nach Angaben des Umweltbundesamtes ................................................................................................................... 59 Tabelle 5: Vergleich der Emissionsdaten des Umweltbundesamtes für das Jahr 2023 mit den angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ......... 64 Tabelle 6: Angepasste zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2023–2030 (in kt CO2-Äq.) .... 71 Tabelle 7: THG-Emissionen in der europäischen Lastenteilung (ESR) für die Jahre 2021 und 2022, sowie die Zielwerte für Deutschland ................................................................................................ 73 Tabelle 8: Eingehende Variablen und Faktoren der Dekompositionsanalyse ........................................... 77 Tabelle 9: Veränderung von Endenergieverbrauch (EEV), Brennstoffeinsatz, Erdgaseinsatz und Produktion im Industriesektor im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ................................... 97 Tabelle 10: Eingehende Einflussgrößen der kontrafaktischen Szenarien ................................................... 113 Tabelle 11: Auswahl der Maßnahmen mit der größten projizierten Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2023, die von Mittelkürzungen im Jahr 2024 betroffen sind ....... 119 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 9 – 6 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abkürzungen AGEB Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude BEHG Brennstoffemissionshandelsgesetz (Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen) BEV Battery Electric Vehicle (Elektrofahrzeuge mit Batterie) BIP Bruttoinlandsprodukt BJ Berichtsjahr BMDV Bundesministerium für Digitales und Verkehr BVE Berechnung der Vorjahresemissionsdaten CH4 Methan CO2 Kohlenstoffdioxid CO2-Äq. Kohlenstoffdioxid-Äquivalente CRF Common Reporting Format der Europäischen Klimaberichtserstattung DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle EBZ Energiebilanzzeile EE Erneuerbare Energien EEV Endenergieverbrauch ERK Expertenrat für Klimafragen ESR Europäische Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation) EU Europäische Union EU-ETS EU-Emissionshandelssystem/Handelssystem Emissionszertifikate (European Union Emissions Trading System) F-Gase fluorierte Treibhausgase FKWs Fluorkohlenwasserstoffe GEG Gebäudeenergiegesetz GHD Gewerbe, Handel, Dienstleistung GV Güterverkehr GW Gigawatt IPCC Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change) Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 – Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 7 KSG Bundes-Klimaschutzgesetz KSP Klimaschutzprogramm KTF Klima- und Transformationsfonds kt Kilotonne kWh Kilowattstunde Lkw Lastkraftwagen LULUCF Land Use Land Use Change and Forestry Mt Megatonne MWMS Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario N2O Lachgas NF3 Stickstofffluorid NID Nationales Inventardokument PEV Primärenergieverbrauch PFC Perfluorcarbone PJ Petajoule Pkw Personenkraftwagen Py-Gas-EM Landwirtschaftliches Emissions-Inventar-Modell SF6 Schwefelhexafluorid THG Treibhausgas TJ Terajoule TTF Title Transfer Facility TREMOD Transport Emission Model TREMOD MM TREMOD Mobile Machinery TWh Terawattstunde UBA Umweltbundesamt UNFCCC Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen VCI Verband der Chemischen Industrie e. V. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 11 – Kurzzusammenfassung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 9 Kurzzusammenfassung Mit diesem gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) erstellten Bericht legt der Expertenrat für Klimafragen seine Prüfung der am 15. März 2024 durch das Umweltbundesamt veröffentlichten Berechnung der Treibhausgasemissionen Deutschlands im Jahr 2023 vor. In Summe hat die Prüfung ergeben, dass das Umweltbundesamt bei der Berechnung der Emissionen des Jahres 2023 zu keinen anderen Ergebnissen hätte kommen müssen, aber können. Er weist auf die erneut erhebliche Unsicherheit der Emissionsdaten für die Sektoren hin, die sich aufgrund des frühen Berechnungszeitpunktes ergibt. In Summe sind die THG- Emissionen im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 76 Mt CO2-Äq. und somit rund 10 % von 750 auf 674 Mt CO2- Äq. gesunken. In seiner Prüfung auf Ebene der Sektoren bestätigt der Expertenrat, dass der Verkehrssektor die im Bundes-Klimaschutzgesetz zulässige Jahresemissionsmenge um 12,8 Mt CO2-Äq. überschritten hat. Beim Gebäudesektor, der laut Umweltbundesamt den Zielwert für das Jahr 2023 um 1,2 Mt CO2-Äq. überschritten hat, ergab die Prüfung, dass eine Erreichung des entsprechenden Zielwerts etwa ebenso wahrscheinlich ist wie eine Nichterreichung. Zudem führt das verwendete Schätzverfahren für die Frühschätzung der Energiebilanz in diesem Sektor zu einer besonderen Unschärfe bei der Punktwertschätzung. Diese Unschärfe ist weit größer als die im Jahr 2023 festgestellte Überschreitung. Der Expertenrat kann insofern die festgestellte knappe Überschreitung für den Gebäudesektor weder bestätigen noch verwerfen. Nach geltender Gesetzeslage müssen die für die Sektoren Verkehr und Gebäude zuständigen Ministerien innerhalb von drei Monaten Sofortprogramme vorlegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies trotz der unsicheren Datenlage auch für den Gebäudesektor. Zum Rückgang der Treibhausgasemissionen von 2022 auf 2023 hat die Energiewirtschaft mit 51,8 Mt CO2- Äq. am stärksten beigetragen. Dies lag vor allem an einer stark gesunkenen Kohle-Verstromung. Ein wichtiger Grund hierfür war die schwächere Stromnachfrage der energieintensiven Industrie. Auf den Industriesektor entfiel ein Emissionsrückgang von 12,9 Mt CO2-Äq. Wie bereits im Vorjahr war diese Entwicklung vorrangig auf starke Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie zurückzuführen. Dies und die generell schwache Wirtschaftsleistung trugen auch zum Rückgang der Emissionen im Verkehr um 1,8 Mt CO2-Äq. bei, insbesondere im Straßengüterverkehr. Die Emissionen durch den Pkw-Verkehr nahmen allerdings zu. Im Gebäudesektor war eine Minderung der Emissionen von 2022 auf 2023 um 8,3 Mt CO2-Äq. zu beobachten. Wichtigster Einflussfaktor dürfte hier erneut die Gaseinsparung durch geändertes Heizverhalten gewesen sein. Ohne die starken Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie und die erneut milde Witterung wären die Treibhausgasemissionen Deutschlands im Jahr 2023 nach einer groben Abschätzung um rund 74,3 Mt CO2-Äq. höher ausgefallen. Sie hätten damit die zulässige Jahresemissionsmenge in Summe überschritten. Im Sommer 2023 hat der Expertenrat zu dem durch die Bundesregierung vorgelegten Klimaschutzprogramm Stellung genommen und die Sofortprogramme der Bundesregierung für die Sektoren Gebäude und Verkehr einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Diese waren aufgrund der Zielüberschreitung dieser beiden Sektoren im Jahr 2022 notwendig. Im vorliegenden Bericht werden die entsprechenden Einschätzungen unter Berücksichtigung der mittlerweile konkretisierten politischen Beschlüsse aktualisiert. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den geänderten Haushaltsansätzen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF). Im Ergebnis wird das Erreichen der projizierten Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2023 eher noch unwahrscheinlicher. Zugleich wird vor diesem Hintergrund die im vergangenen Jahr durch den Expertenrat getroffene Aussage bekräftigt, dass die genannten Maßnahmen nicht hinreichend sind, die Ziele in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu erfüllen. Damit verbleiben – im Verkehr erhebliche – sektorale Erfüllungslücken bis 2030. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 13 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 11 Zusammenfassung und Kernaussagen Z1 Grundlage für den vorliegenden Bericht ist die Fassung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18. August 2021. Er enthält die Prüfung der am 15.03.2024 veröffentlichten Emissionsdaten durch den Expertenrat entsprechend § 12 Abs. 1 KSG. Am 21.06.2023 hat das Bundeskabinett per Kabinettsbeschluss einen Gesetzesentwurf für eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf den Weg gebracht, worin auch eine zeitgleiche Veröffentlichung der Projektionsdaten und deren Prüfung durch den Expertenrat für Klimafragen vorgesehen ist. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren begann im Herbst 2023 und war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Berichts (11.04.2024) noch nicht abgeschlossen. Die zeitgleich mit den Emissionsdaten für das Jahr 2023 veröffentlichten Projektionsdaten 2024 sind nicht Gegenstand der hier vorgelegten Prüfung. Prüfung und Bewertung der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres Z2 Das Umweltbundesamt berichtet, dass die Gesamtemissionen (ohne LULUCF) in 2023 um 76,8 Mt CO2- Äq. gesunken sind. Die Treibhausgasemissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr haben dabei die zulässigen Jahresemissionsmengen nach Bundes-Klimaschutzgesetz überschritten. Die anderen Sektoren, mit Ausnahme der Sektoren Energie und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF), für die keine Zielwerte für 2023 vorliegen, haben die zulässigen Jahresemissionsmengen unterschritten. Das Umweltbundesamt berichtet die THG-Emissionen mit einer Punktwertschätzung. Die Punktwertschätzungen für die THG-Emissionswerte lagen in 2023 laut dem Umweltbundesamt für die Sektoren Industrie (155 Mt CO2-Äq.), Landwirtschaft (60,3 Mt CO2-Äq.) und Abfallwirtschaft und Sonstiges (5,5 Mt CO2-Äq.) unterhalb der laut Bundes-Klimaschutzgesetz zulässigen Jahresemissionsmengen. Für die Sektoren Energie (205,4 Mt CO2-Äq.) und LULUCF (3,6 Mt CO2-Äq.) sind für 2023 im Bundes-Klimaschutzgesetz keine Zielwerte in der Anlage 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegt1. Die Punktschätzwerte für die Sektoren Gebäude (102,2 Mt CO2-Äq.) und Verkehr (145,5 Mt CO2-Äq.) lagen laut Umweltbundesamt zum wiederholten Mal oberhalb der zulässigen Jahresemissionsmenge nach Bundes-Klimaschutzgesetz, beim Gebäudesektor allerdings nur knapp (siehe Abbildung Z 1). So hat der Verkehrssektor die zulässige Jahresemissionsmenge um 12,8 Mt CO2- Äq. (9,6 % des Zielwerts) und der Gebäudesektor um 1,2 Mt CO2-Äq. (1,2 % des Zielwerts) überschritten. Laut Umweltbundesamt lagen die Gesamtemissionen (ohne LULUCF) bei 674 Mt CO2-Äq. und haben so den angepassten KSG-Zielwert von 724,4 Mt CO2-Äq. um 50,3 Mt CO2-Äq. gegenüber dem Vorjahr unterschritten. 1 Da es für den Sektor Energiewirtschaft für das Jahr 2023 kein Jahresemissionsziel gibt, wurde eine lineare Interpolation zwischen den Zielwerten für die Jahre 2022 und 2030 vorgenommen, um eine implizite Emissionsgrenze für 2023 zu errechnen (siehe hierzu auch Randziffer Z16). Der entsprechende Wert wurde im Weiteren auch verwendet, um ein Ziel für die Emissionen im Jahr 2023 in Summe über alle Sektoren (ohne LULUCF) anzugeben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 15 – Zusammenfassung und Kernaussagen 12 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung Z 1: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2023 mit den zulässigen sektorspezifischen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2023 des Umweltbundesamtes und den ausgewiesenen Unsicherheiten und den gemäß Ausgleichsmechanismus § 4 Abs. 3 KSG angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen 2023 des Bundes-Klimaschutzgesetztes. *Für den Sektor Energiewirtschaft wird im Jahr 2023 keine zulässige Jahresemissionsmenge im KSG angegeben, daher wurde eine Interpolation der angepassten Zwischenziele angenommen. KSG = Bundes-Klimaschutzgesetz. 205 155 102 146 60 6 4 241 173 101 133 67 9 -50 0 50 100 150 200 250 300 T re ib h a u sg a se m is si o n e n [ M t C O 2 -Ä q .] Berechnung der Vorjahresemissionen 2023 Zielwert KSG 2023 95%-Konfidenzintervall Korrektur Früh- zu endgültiger Energiebilanz 2022 (Heizöl leicht) Größenordnung Schätzung Lagerbestände Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 13 Z3 Bei der Berechnung der Emissionsdaten des Jahres 2023 gab es im Vergleich zu den Emissionsdaten des Jahres 2022 nur wenige Änderungen in Daten und Methoden in den einzelnen Sektoren. Zum Stichtag der Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz lag die amtliche Mineralölstatistik für das Jahr 2023 nur bis einschließlich Oktober vor, sodass die Werte der Monate November und Dezember geschätzt werden mussten. Darüber hinaus können rund 20 weitere, jeweils geringfügige Änderungen identifiziert werden. Z4 An der begrenzten Verfügbarkeit vollständiger amtlicher Statistiken zum Zeitpunkt der Emissionsdatenerstellung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Notwendige Schätzungen fehlender Werte erfolgen für energetisch genutzte Energieträger in den Sektoren Energie, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft durch die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) mit Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz. Weitere fehlende Datenpunkte werden durch das Umweltbundesamt geschätzt. Z5 Die vertiefende Prüfung des Vorgehens bei der Frühschätzung der Energiebilanz zeigt eine grundsätzlich nachvollziehbare Methodik. Herausforderungen ergeben sich aus Datenlücken aufgrund des frühen Stichtags. Der daraus resultierende Ansatz, mittels eines Verbrauchs- und Lagerbestandsmodells den Heizölabsatz im Gebäudesektor zu schätzen, ist mit Vorbehalten zu betrachten. Die Frühschätzung der Energiebilanz ist die wesentliche Datengrundlage für die Berechnung der energiebedingten THG-Emissionen. Der Expertenrat konnte das Vorgehen der AGEB nachvollziehen. Zum Stichtag der Frühschätzung fehlen teilweise Werte für die letzten Monate des Vorjahres. Der Expertenrat hat die Extrapolationsmethodik stichprobenartig geprüft. Durch die Schätzung einzelner Monate der Mineralölstatistik ergibt sich eine Ungenauigkeit. Bei relevanten Energieträgern für die Berechnung der Emissionsdaten liegt diese im Bereich von einem Promille bezogen auf die Gesamtemissionen aus diesen Energieträgern. Je nach Jahresverlauf hätte der resultierende Fehler allerdings auch größer ausfallen können, so dass das Umweltbundesamt diesen Datenpunkt zukünftig vor Veröffentlichung der Emissionsdaten des Vorjahres auf Basis der zu diesem Stichtag in der Regel vorliegenden vollständigen Mineralölstatistik für das Vorjahr prüfen und ggf. transparent und nachvollziehbar anpassen könnte. Auch die geprüften Extrapolationen im Industriesektor erweisen sich als schlüssig, führen aber in krisenhaften Jahren (wie 2023) zu höheren Unsicherheiten als in einem stabilen Umfeld. Herausfordernd ist für die AGEB die Bestimmung des Absatzes von leichtem Heizöl im Sektor Gebäude, da zum Stichtag keine Informationen über die Entwicklung der Lagerhaltung im Berichtsjahr vorliegen. Das von der AGEB zu diesem Zweck verwendete Lagerbestandsmodell beruht auf veralteten Daten und wird sowohl von der AGEB als auch vom Expertenrat als wenig verlässlich eingeschätzt. Eine grundsätzliche Neukonzeptionierung dieses Vorgehens, einschließlich der möglichen Erweiterung der Datenerhebung durch ein verbessertes Monitoring des Gebäudesektors, wird empfohlen. Z6 Eine rückblickende Auswertung der größten Abweichungen zwischen Frühschätzung und endgültiger Energiebilanz für das Jahr 2022 bestätigt die Vorbehalte bezüglich der Schätzmethode im Gebäudesektor. Auch im Sektor Industrie kommt es zu teils erheblichen Anpassungen. Wesentlicher Grund für den Korrekturbedarf sind die unvollständigen Ausgangsdaten zum Stichtag der Frühschätzung. So gab es im Gebäudesektor für das Jahr 2022 nachträgliche Korrekturen im Absatz von leichtem Heizöl, die im Haushaltssektor zu Mehremissionen von 4,3 Mt CO2-Äq. und im Gewerbe- Handels und Dienstleistungssektor (GHD) zu Minderemissionen von 4,7 CO2-Äq. führten. Betragsmäßig liegt der Fehler daher in einer Größenordnung von 9 Mt CO2-Äq. Es zeigt sich hierdurch die Größenordnung der Unsicherheit, die mit der Schätzung des Lagerbestandsauf- bzw. -abbaus einhergeht. Da die Effekte zufällig gegenläufig waren, führte die Korrektur für den Gebäudesektor zu einer saldierten Reduktion der THG-Emissionen von 0,4 Mt CO2-Äq. im Jahr 2022. Der Lagerbestandsaufbau macht im Jahr 2023 laut Frühschätzung der Energiebilanz rund 5,5 Mt CO2-Äq. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 17 – Zusammenfassung und Kernaussagen 14 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 bzw. 20 % der THG-Emissionen durch leichtes Heizöl aus. Die Größenordnung des möglichen Fehlers ist somit nennenswert mit Blick auf die Frage einer möglichen Zielüberschreitung im Sektor Gebäude (siehe Abbildung Z 2). Ebenfalls bestätigt wird die besondere Unsicherheit im Sektor Industrie, insbesondere bei der Differenzierung zwischen den Energieträgern Steinkohle und Erdgas. Vor dem Hintergrund des hohen Korrekturbedarfs empfiehlt der Expertenrat, regelmäßig eine strukturierte Auswertung der Korrekturen zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Energiebilanz vorzunehmen und das Vorgehen auf dieser Grundlage zu verbessern. Abbildung Z 2: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2023, den ausgewiesenen Unsicherheiten des Umweltbundesamtes, den angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen 2023 des Bundes- Klimaschutzgesetztes, der Größenordnung der Korrektur (absolute Korrektur von Haushalten und GHD (abzüglich Landwirtschaft)) von leichtem Heizöl zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 sowie der Größenordnung der Lagerbestände von leichtem Heizöl. Z7 Die Prüfung von Aufteilungsraten einzelner Energiebilanzzeilen blieb aufgrund einer begrenzten Datenlage ohne Ergebnis. Die Energiebilanzzeile (EBZ) 12 wird vom Umweltbundesamt mittels der Vorjahresrate auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie aufgeteilt. Da das Umweltbundesamt dem Expertenrat für die Zwecke der Prüfung nur eine Zeitreihe von 2020 bis 2023 zur Verfügung stellen konnte, konnte keine belastbare Einschätzung der Güte dieses Verfahrens entwickelt werden. Die größte Änderung der Aufteilungsrate der vorliegenden Daten liegt zwischen den Jahren 2021 und 2022 für die 102 101 0 20 40 60 80 100 120 Gebäude T re ib h a u sg a se m is si o n e n [ M t C O 2 -Ä q .] Zielwert KSG 2023 95%-Konfidenzintervall nach UBA Größenordnung Schätzung Lagerbestände Korrektur Früh- zu endgültiger Energiebilanz 2022 THG-Emissionen im Gebäudesektor Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 15 Mineralöle vor. Hier hat sich die Aufteilungsrate um 8 Prozentpunkte geändert. Dies entspricht THG- Emissionen im dreistelligen Kilotonnenbereich. Z8 Die Prüfung der prozessbedingten Treibhausgasemissionen in der mineralischen Industrie hat ergeben, dass sowohl die Datengrundlage für die Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren als auch die Berechnungsschritte nachvollziehbar und plausibel sind. Das Umweltbundesamt ist zur Berechnung der THG-Emissionen für das Jahr 2023 dem Vorgehen der nationalen Inventarberichterstattung gefolgt. Daten, die aufgrund des frühen Berechnungszeitpunktes gefehlt haben, wurden entweder mittels amtlicher Statistiken extrapoliert oder mittels einer Expert*innenschätzung fortgeschrieben. Im Nachgang an den Prüftermin wurden die THG-Emissionen für die Zementklinkerproduktion und das Kalkbrennen rechnerisch nachvollzogen, die mit 67,1 % bzw. 23,8 % den Großteil der prozessbedingten THG-Emissionen der mineralischen Industrie ausmachen. Der Expertenrat kommt dabei zu denselben Emissionswerten und findet keinen Anlass, zu anderen Schätzwerten zu gelangen. Allerdings kann auch hier die mit diesem Vorgehen verbundene Unsicherheit in dem krisenhaften Jahr 2023 deutlich höher ausfallen als in den Vorjahren. Z9 Die stichprobenartige Prüfung der Emissionsdaten im LULUCF-Sektor bestätigt erhebliche Unsicherheiten bei der Emissionsschätzung. Gleichzeitig wurden die hohen Standards und kontinuierlich vorgenommenen Verbesserungen der Schätzungen beim zuständigen Thünen-Institut deutlich. Im Sektor LULUCF prüfte der Expertenrat die CRF-Kategorie 4.A Wald und am Rande die Holzprodukte (CRF-Kategorie 4.G). Die Prüfung erfolgte durch gemeinsames Nachvollziehen der Methoden, Daten und Unsicherheiten in einem Gespräch mit dem Thünen-Institut und dem Umweltbundesamt. Dabei haben sich die Rechenschritte als weitestgehend nachvollziehbar und gut dokumentiert erwiesen. Die Unsicherheiten bei der Modellierung sind jedoch groß und sind insbesondere der teilweise veralteten Datenlage geschuldet. So werden wichtige Waldinventuren nur alle 5 bis 14 Jahre durchgeführt. Im Falle der Holzprodukte hat das Thünen-Institut zudem auf Grund von rechtlichen Regelungen keinen Zugang zu vorhandenen Daten des Statistischen Bundesamtes. Z10 Die Anpassungen durch die Neuberechnung der im Vorjahr berichteten Treibhausgasemissionen für die Jahre 2010 bis 2022 liegen im Rahmen der bislang schon beobachteten Streubreite. Somit werden die in früheren Berichten des Expertenrats ausgewiesenen Bandbreiten bestätigt. Ebenso wird die frühere Einschätzung bestätigt, dass das Nationale Treibhausgasinventar, welches drei Jahre nach dem Berichtsjahr publiziert wird (BJ+3), als erste stabile Emissionsschätzung für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und die Gesamtemissionen (ohne LULUCF) angesehen werden kann. Die Korrekturbedarfe nehmen in der Regel ab, je weiter die berichteten Emissionsdaten und das Berichtsjahr auseinanderliegen. Entsprechend nimmt die Präzision über die Zeit zu. Ferner gibt es auch weiterhin keine Anhaltspunkte, dass die THG-Emissionen bei der frühen Schätzung des Vorjahres nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSG systematisch über- oder unterschätzt werden. Z11 Eine detaillierte Betrachtung der Aktualisierung der Emissionsdaten der Vorjahresschätzung für das Jahr 2022 mit den neueren Daten des Nationalen Treibhausgasinventars 2024 zeigt keine Auffälligkeiten. Der Korrekturbedarf liegt bei 3,7 Mt CO2-Äq. (entspricht 0,5 %) auf Ebene der Gesamtemissionen. Im Rahmen der Veröffentlichung des nationalen Treibhausgasinventars 2024 kam es zu ersten Korrekturen der im letzten Jahr veröffentlichten THG-Emissionen für das Berichtsjahr 2022. Die größte sektorale Korrektur fand in der Industrie statt. So wurden die THG-Emissionen für die Industrie um 3,7 Mt CO2- Äq. nach oben korrigiert. Die höchsten relativen Korrekturen wurden in der Abfallwirtschaft und Sonstiges durchgeführt. Wie zuvor geschildert ist noch mindestens bis einschließlich 2025 mit Korrekturen zu rechnen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 19 – Zusammenfassung und Kernaussagen 16 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Z12 Auch bezüglich der Angaben des Umweltbundesamts zu den Unsicherheiten der Gesamtemissionen sowie der sektoralen THG-Emissionen ergibt die Prüfung keine neuen Erkenntnisse. Zur Berechnung der Unsicherheiten hat das Umweltbundesamt das bisherige Verfahren fortgeführt (ERK 2022a; 2023b). Die Ergänzung der neu vorliegenden Datenpunkte bestätigt die bisherige Einschätzung, dass nur im Sektor Industrie die tatsächlichen Korrekturbedarfe mehrfach und teils deutlich außerhalb des vom Umweltbundesamt ausgewiesenen Konfidenzintervalls liegt. Dies bestätigt den bereits zuvor gemachten Hinweis, dass das Umweltbundesamt die Unsicherheit für den Emissionswert des Sektors Industrie eher unterschätzt (ERK 2022a; 2023b). Z13 In Summe hat die Prüfung ergeben, dass das Umweltbundesamt bei der Berechnung der Emissionen des Jahres 2023 zu keinen anderen Ergebnissen hätte kommen müssen, aber können. Wegen der geschilderten Unsicherheiten sowohl bei der Frühschätzung der Energiebilanz als auch der Berechnung der Emissionen ist die Aussagekraft der vom Umweltbundesamt vorgenommenen Punktwertschätzung laut der Ergebnisse der Prüfung eingeschränkt. Insbesondere für den Sektor Gebäude ergibt sich aus der Prüfung, dass andere, mindestens gleichermaßen plausible Berechnungsansätze zu anderen Punktwertschätzungen hätten gelangen können. Insbesondere die Fehler bei der Schätzung der Emissionen aus der Lagerbestandsveränderung von leichtem Heizöl (gemäß dem Absatzprinzip) führten in der Vergangenheit in den auf den Prüfbericht folgende Nationale Inventardokumente regelmäßig zu einem hohen Korrekturbedarf. Im Jahr 2023 wurde dieser Wert mit 5,5 Mt CO2-Äq. Mehremissionen geschätzt, was mehr als 5 % der ausgewiesenen Jahresemissionen in diesem Sektor ausmacht. Zudem sollte die Verwendung des Emissionsfaktors von Methan im Braunkohlebergbau im Energiesektor überprüft werden. Z14 Die Emissionsdaten des Umweltbundesamtes weisen aus, dass die Sektoren Industrie, Landwirtschaft sowie Abfall und Sonstiges ihre nach Bundesklimaschutzgesetz zulässigen Jahresemissionsmengen wahrscheinlich bis praktisch sicher erreicht haben. Für den Sektor Verkehr hingegen ergibt sich, dass die Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmenge besonders unwahrscheinlich ist, während sie für den Gebäudesektor ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Nachrichtlich weist der Expertenrat darauf hin, dass der Sektor Energiewirtschaft seine implizite Emissionsgrenze aus linearer Interpolation sehr wahrscheinlich unterschritten hat (siehe Abbildung Z 1). Die vom Umweltbundesamt ausgewiesenen Punktschätzwerte für die Jahresemissionen der Sektoren Industrie, Landwirtschaft sowie Abfall und Sonstiges liegen unterhalb der im Bundes-Klimaschutzgesetz ausgewiesenen zulässigen Jahresemissionsmenge. Auch unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in der Bewertung nach IPCC liegt eine zumindest wahrscheinliche Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmengen vor. Im Industriesektor zeigt die Prüfung sogar, dass das Unsicherheitsband unterhalb der zulässigen Jahresemissionsmenge des Bundes-Klimaschutzgesetzes endet, sodass von einer praktisch sicheren Einhaltung ausgegangen werden kann. Im Unterschied dazu sind die Jahresemissionswerte für den Verkehrssektor mit 145,5 Mt CO2-Äq. zwar gegenüber 2023 um -1,8 Mt CO2-Äq. und damit um 1,2 % zurückgegangen. Dennoch ist es selbst unter Berücksichtigung des Unsicherheitsbands besonders unwahrscheinlich, dass die für den Sektor zulässige Jahresemissionsmenge von 132,7 Mt CO2-Äq. eingehalten worden ist. Das Ergebnis für den Gebäudesektor weist in der Punktwertschätzung eine knappe Verfehlung der zulässigen Jahresemissionsmenge um 1,2 Mt CO2-Äq. auf. Damit liegt der Punktschätzwert in einem Unsicherheitsband, das keine eindeutige Aussage zur Verfehlung der Jahresemissionsmenge zulässt. Vor diesem Hintergrund kommt der Expertenrat zu dem Schluss, dass laut der Daten des Umweltbundesamtes die Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge im Gebäudesektor als etwa ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich anzusehen ist. Z15 Der Expertenrat stellt fest, dass die vom Umweltbundesamt veröffentlichten und durch die Prüfung nicht widerlegten Emissionsdaten eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmengen in den Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 17 Sektoren Gebäude und Verkehr ausweisen. Allerdings kann der Expertenrat die Zielüberschreitung im Gebäudesektor nicht uneingeschränkt bestätigen. Gemäß § 8 Abs. 1 KSG (i.d.F. vom 18. August 2021) sind durch die verantwortlichen Ministerien bis zum 15. Juli 2024 Sofortprogramme vorzulegen, welche jeweils die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der beiden Sektoren für die folgenden Jahre sicherstellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies trotz der unsicheren Datenlage auch für den Gebäudesektor. Während die Überschreitung im Sektor Verkehr als praktisch sicher gelten kann, ist die Überschreitung im Gebäudesektor gemäß der vom Umweltbundesamt angegebenen Konfidenzintervalle lediglich ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich. Damit ist es ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich, dass zukünftige Aktualisierungen der Inventarberichterstattung abweichend vom aktuellen Befund eine Unterschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge im Gebäudesektor ausweisen werden (vgl. hierzu vertiefend Z18). Zudem sind die in der Prüfung festgestellten methodischen Unschärfen bei der Punktwertschätzung in diesem Sektor weit größer als die im Jahr 2023 festgestellte Überschreitung (siehe Z6 und Unsicherheitsband Abbildung Z 1). Deshalb kann der Expertenrat nicht ausschließen, dass andere, mindestens gleichermaßen plausible Berechnungsansätze zur gegenteiligen Feststellung einer Unterschreitung der zulässigen Jahresemissionsmengen im Sektor Gebäude geführt hätten. In diesem Sinne kann der Expertenrat die festgestellte Zielüberschreitung nicht uneingeschränkt bestätigen. Allerdings stellt der Wortlaut der aktuellen Fassung des Gesetzes (anders als im Referentenentwurf für eine zweite Novellierung des Bundes-Klimaschutzgesetzes) den Überschreitungstatbestand in § 8 Abs. 1 KSG nicht unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Feststellung durch den Expertenrat. Wäre ein solcher Vorbehalt bereits heute Bestandteil des Gesetzes, würde der Expertenrat die für die Auslösung eines erneuten Sofortprogramms erforderliche Zielüberschreitung für den Sektor Verkehr bestätigen, für den Sektor Gebäude jedoch nicht bestätigen. Der Gesetzgeber berät derzeit über eine Neufassung des Bundes- Klimaschutzgesetzes, in der ausweislich des Referentenentwurfs (BMWK 2023) die Rolle von Feststellungen des Expertenrats für den Auslösemechanismus nach § 8 Abs. 1 KSG gestärkt werden soll. Im Lichte dieses Aspekts der Neufassung könnte die mangelnde Bestätigung einer Zielüberschreitung des Sektors Gebäude im Jahr 2023 durch den Expertenrat Anlass für ein Überdenken der gemäß der aktuellen Fassung des Gesetzes gegebenen Notwendigkeit für ein erneutes Sofortprogramm für diesen Sektor geben. Daher regt der Expertenrat den Gesetzgeber an, zu prüfen, inwieweit es ihm vor diesem Hintergrund sinnvoll erscheint, diese Notwendigkeit per Übergangsvorschrift möglicherweise außer Kraft zu setzen. Dabei sind allerdings auch die Zweifel des Expertenrats an der Erreichung der sektoralen Ziele des Gebäudesektors für die kumulierten Emissionen in den Jahren 2021-2030 (siehe Z33) angemessen zu würdigen und geeignet mit dem angestrebten Übergang zu einer sektorenübergreifenden Betrachtung in Einklang zu bringen sowie die Verpflichtungen im Rahmen der Lastenteilung (ESR) zu beachten. Z16 Für den Energiesektor wie auch den Sektor LULUCF liegen nach Bundes-Klimaschutzgesetz keine verbindlichen Jahresemissionsmengen für das Jahr 2023 vor. Um die zulässigen Jahresemissionsmengen des Sektors Energiewirtschaft für die fehlenden Jahre zu ermitteln, folgt der Expertenrat dem Ansatz einer linearen Interpolation (ERK 2023b, RZ 203). Die Prüfung des Expertenrats ergibt, dass die Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmenge für diesen Sektor auf Grundlage der Emissionsdaten des Umweltbundesamts als praktisch sicher einzustufen ist. Der Sektor LULUCF ist von seiner veranschlagten Senkenfunktion im Jahr 2030 in Höhe von -25 Mt CO2-Äq. noch deutlich entfernt. Da für den Sektor Energiewirtschaft im Bundes-Klimaschutzgesetz keine jährlichen Emissionsmengen ausgewiesen werden, hat der Expertenrat bereits in seinem letzten Prüfbericht (ERK 2023b, RZ 203) auf Folgendes hingewiesen: „Für den Fall, dass die offenen Fragen zu den zulässigen Emissionsmengen der Energiewirtschaft für die Jahre 2021 sowie 2023 bis 2029 nicht rechtzeitig geklärt werden, wird der Expertenrat in seinen Prüfungen nach § 8 Abs. 4 KSG sowie nach § 54 KVBG einen strikten Budget- Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 21 – Zusammenfassung und Kernaussagen 18 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Ansatz unter Anwendung linearer Interpolation zwischen 2020 und 2022 sowie zwischen 2022 und 2030 zur Anwendung bringen und dabei den Ausgleichsmechanismus ab dem Jahr 2021 berücksichtigen“. Die Sachlage ist bisher unverändert, daher wird der beschriebene Ansatz in diesem Bericht weiterverfolgt. Daraus ist unter Anwendung des vom Expertenrat vorgeschlagenen Ausgleichsmechanismus sowie der linearen Interpolation der zulässigen Emissionsmengen im Sektor Energiewirtschaft folgendes festzustellen: Die THG-Emissionen im Sektor Energiewirtschaft unterschritten mit 205,4 Mt CO2-Äq. im Jahr 2023 die so berechnete zulässige Jahresemissionsmenge von 241,3 Mt CO2-Äq. um 35,9 Mt CO2- Äq. Die Einhaltung der impliziten Jahresemissionsmenge ist somit als praktisch sicher einzustufen. Im Sektor LULUCF wurden im Jahr 2023 3,6 Mt CO2-Äq. emittiert. Da für den Sektor LULUCF im Bundes- Klimaschutzgesetz keine Jahresemissionsmengen vorgegeben sind, entfällt eine Prüfung, ob der Sektor solche eingehalten hat. Z17 Im Bundes-Klimaschutzgesetz ist keine Datenbasis angegeben, wie mit Unter- oder Überschreitungen (§ 4 Abs. 3 KSG) der zulässigen Jahresemissionsmengen eines Sektors konkret für die Folgejahre umzugehen ist. Der Expertenrat sieht eine Anpassung der Berechnungsmethode des Umweltbundesamtes als zielführend an, die berücksichtigt, dass es bis zum Zeitpunkt BJ+3 zu substanziellen Korrekturen der Punktwertschätzungen der Jahresemissionsmengen kommen kann. Die vorgeschlagene Anpassung zielt darauf ab, Korrekturen der Emissionswerte aus mehreren Jahren in die Berechnung der zukünftigen zulässigen Jahresemissionsmengen aufzunehmen. Das Umweltbundesamt berechnet die zukünftig zulässige Jahresemissionsmenge eines Sektors2, indem der im Berichtsjahr (BJ+1) ausgewiesene Punktwert eines Sektors um den im Treibhausinventar (BJ+2) ausgewiesenen Wert angepasst und dann um den Über- oder Unterschreitungswert (BJ+1) korrigiert wird. Damit fließt der bereinigte Wert aus dem Treibhausgasinventar (BJ+2) in die Berechnung korrigierend ein. Der Expertenrat vertritt die Auffassung, dass dieses Vorgehen nicht die besten verfügbaren Informationen für die Beurteilung einbezieht. Es sollten immer alle zur Verfügung stehenden korrigierten Emissionsdaten, also insbesondere auch die Daten aus der stabilsten Berechnung im Bericht BJ+3, in der Rückrechnung im Rahmen der Inventarberichterstattung für die Anwendung des Ausgleichsmechanismus nach § 4 Abs. 3 KSG verwendet werden. Der Expertenrat sieht es als zielführend an, dass das Umweltbundesamt die Berechnung der veröffentlichten Daten entsprechend anpasst. Der Expertenrat empfiehlt eine entsprechende Klarstellung der Methode und Anpassung der veröffentlichten Daten durch das Umweltbundesamt. Z18 Die nachträglichen Korrekturen in den Emissionsdaten im Rahmen der Inventarberichterstattung bestätigen die Unsicherheit bezüglich der Auslösung von Sofortprogrammen bei knappen sektoralen Zielüberschreitungen. Der Industriesektor hat im Jahr 2021 auf Basis der Vorjahresschätzung (BJ+1) und des aktuellen Inventars (BJ+3) sein Ziel erreicht, auf Basis des zwischenzeitlich festgestellten Inventars (BJ+2) aber nicht. Beim Verkehrssektor wurde für das Jahr 2021 sowohl in BJ+1 als auch BJ+2 eine knappe Überschreitung festgestellt, die vom aktuellen Datenbestand (BJ+3) aufgrund eines Methodenwechsels jedoch nicht mehr bestätigt wird. Auf dieser neuesten Datengrundlage wäre im Jahr 2021 kein Sofortprogramm notwendig gewesen. Für den Sektor Energiewirtschaft führt die Aktualisierung von BJ+1 zu BJ+2 für das Jahr 2022 zu einer zuvor nicht festgestellten minimalen Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge; ein Sofortprogramm wäre mithin im vergangenen Jahr für diesen Sektor notwendig geworden. Außer für den Verkehrssektor im Jahr 2021 lautete in den geschilderten Fällen die ursprüngliche Einschätzung des Expertenrats, dass aufgrund der verbleibenden Unsicherheit die Zielüberschreitung jeweils ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich sei. Die Auswertung der Nachkorrektur stützt die Vorbehalte des Expertenrats gegen eine automatische Auslösung eines 2 Für diesen Bericht die Jahre 2024 bis 2030 Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 19 Sofortprogramms für den Sektor Gebäude aufgrund der festgestellten ebenso wahrscheinlichen wie unwahrscheinlichen Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge im Jahr 2023. Z19 Die europäische Lastenteilung (ESR) erfasst die Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU- Emissionshandelssystem (EU-ETS) oder dem Sektor LULUCF zu zuordnen sind. Das Ziel Deutschlands unter der ESR wurde im Jahr 2021 und 2022 auf Basis der aktuell berichteten Datengrundlage erfüllt (siehe Tabelle Z 1). In Tabelle Z 1 sind die deutschen THG-Emissionen, die unter die europäische Lastenteilung fallen, sowie die Zielwerte Deutschlands dargestellt. Das Ziel wurde für beide oben genannten Jahre erfüllt, der Puffer nahm aber vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 ab. Die aktuellen Projektionsdaten 2024 projizieren eine Verfehlung des Zielwerts ab dem Jahr 2024 (UBA 2024g). Tabelle Z 1: THG-Emissionen in der europäischen Lastenteilung (Effort Sharing Regulation, ESR) für die Jahre 2021 und 2022, sowie die Zielwerte für Deutschland 2021 2022 [Mt CO2-Äq.] [Mt CO2-Äq.] ESR Zielwert für Deutschland 427,3 413,2 ESR THG-Emissionen (Stand 15.03.2024) 404,4* 395,9* Differenz Ist minus Ziel -22,9 -17,3 Eigene Darstellung auf Basis der Emissionsdaten des UBAs und des Öko-Institut et al. (2023 Tabelle 111). *Nach den berichteten Zahlen des UBAs werden keine THG-Emissionen des Verkehrs-, des Landwirtschafts- und des Abfallsektors dem EU-ETS zugeordnet, somit werden die THG-Emissionen dieser Sektoren der ESR zugerechnet. Einordnung der Emissionsentwicklung Z20 Im Jahr 2023 war ein Rückgang der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vorjahr um 76 Mt CO2-Äq. (-10,1 %) zu verzeichnen (siehe Abbildung Z 3). Damit handelt es sich um den größten prozentualen Rückgang der Treibhausgasemissionen innerhalb eines Jahres, größer noch als der Rückgang im Corona-Jahr 2020 (damals –8,2 % im Vergleich zu 2019 (UBA 2024d)). Den weitaus größten Anteil an der Minderung hatte mit 51,8 Mt CO2-Äq. die Energiewirtschaft, gefolgt von der Industrie und dem Gebäudesektor. Die übrigen Sektoren trugen nur in sehr begrenztem Umfang zu dem beobachteten Emissionsrückgang bei. In einer sektorenübergreifenden Dekompositionsanalyse haben bis auf eine leicht angestiegene Bevölkerungszahl alle anderen betrachteten Faktoren eine rückläufige Entwicklung gezeigt, vor allem die Energieintensität der Volkswirtschaft (sowohl auf Ebene der Primär- als auch der Endenergie). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 23 – Zusammenfassung und Kernaussagen 20 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung Z 3: Veränderung der Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren zwischen 2022 und 2023 Eigene Darstellung basierend auf UBA (2024a). Z21 Der Sektor Energiewirtschaft emittierte nach Berechnungen des Umweltbundesamts 205,4 Mt CO2-Äq. im Jahr 2023 und hat die (implizite) zulässige Jahresemissionsmenge anders als im Vorjahr deutlich unterschritten. Damit sanken die Treibhausgasemissionen um 51,8 Mt CO2-Äq. gegenüber dem Vorjahr. Prozentual entspricht dies einem Rückgang von 20,1 %. Auch dieser Rückgang stellt einen Rekordwert im Zeitraum seit dem Jahr 1990 dar, welcher die Rückgänge der Jahre 2019 (-16,9 %) und 2020 (-15,2 %) in den Schatten stellt (UBA 2024d). Der deutliche Rückgang der THG-Emissionen im Sektor Energiewirtschaft lag vor allem an einer starken Verringerung der Kohleverstromung, sowohl aus Braunals auch aus Steinkohle (siehe Abbildung Z 4). Gründe hierfür waren unter anderem ein Rückgang des Stromverbrauchs, der sich zum großen Teil auf einen Produktionsrückgang in der energieintensiven Industrie zurückführen lässt, ein deutlicher Anstieg der Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im In- und Ausland, die im Vergleich zum Vorjahr wieder gestiegene Verfügbarkeit französischer Kernkraftwerke sowie hohe CO2-Zertifikatspreise und gesunkene Gaspreise. Als Folge dieser Faktoren stiegen die Stromimporte, was nach eigener Abschätzung einem Rückgang der THG-Emissionen in Höhe von 33,7 Mt CO2-Äq. entspricht. Auch ohne diesen Effekt hätte der Sektor demnach sein implizites Sektorziel im Jahr 2023 immer noch, wenngleich knapp, erreicht. 750 674 -52 -13 -8 -2 -1 0,1 0 100 200 300 400 500 600 700 800 T H G -E m is si o n e n [ M t C O 2 -Ä q .] Abfallwirtschaft und Sonstiges Landwirtschaft Verkehr Gebäude Industrie Energiewirtschaft Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 21 Abbildung Z 4: Veränderung der öffentlichen Nettostromerzeugung in Deutschland nach Energieträgern3 Eigene Darstellung. Daten basieren auf (Fraunhofer ISE 2024). Der Stromverbrauch ist berechnet aus der Nettostromerzeugung abzüglich Stromexporten und zuzüglich Stromimporten. Z22 Der Industriesektor emittierte nach den Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2023 155 Mt CO2-Äq. und hat damit die zulässige Jahresemissionsmenge deutlich unterschritten. Prozentual betrug der Rückgang 7,7 % und fiel damit zwar erneut historisch deutlich aus, allerdings etwas geringer als im Vorjahr. Wie im Vorjahr war diese Entwicklung im Wesentlichen auf die weiterhin starken Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie zurückzuführen und könnte daher zumindest teilweise von temporärer Natur sein (siehe Abbildung Z 5). Demgegenüber war der emissionsmindernde Einfluss technisch-organisatorisch bedingter Energieeinsparungen wie im Vorjahr weiterhin gering. Gleichzeitig hatte im Jahr 2023 die Verschiebung im Energiemix von Gas und Strom hin zu größeren Anteilen an Kohle eine leicht emissionssteigernde Wirkung. 3 Gemäß des Territorialprinzips werden die THG-Emissionen dort bilanziert, wo sie entstehen (ERK 2022b). Entsprechend werden die THG-Emissionen des Stroms, der in Deutschland erzeugt, aber ins Ausland exportiert wird, in der deutschen Emissionsbilanz bilanziert. Die THG-Emissionen des Stroms, der im Ausland erzeugt und nach Deutschland importiert wird, wird dagegen in den jeweiligen Erzeugungsländern bilanziert. Ein positiver Stromaustauschsaldo führt daher bilanziell zu höheren THG-Emissionen in Deutschland, wohingegen ein negativer Stromaustauschsaldo zu bilanziell niedrigeren THG-Emissionen in Deutschland führt. 465 492 433 445 27 - 26 - 28 - 21 - 0,8 -1,6 20 - 12 -50 50 150 250 350 450 550 N e tt o st ro m e rz e u g u n g [ T W h ] Erneuerbare Energieträger Sonstige Erdgas Steinkohle Braunkohle Kernkraft Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 25 – Zusammenfassung und Kernaussagen 22 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung Z 5: Entwicklung der Produktionsindizes der Industrie insgesamt und in der energieintensiven Industrie zwischen 2019 und 2023 Eigene Darstellung. Daten bis Dezember 2023 basierend auf Destatis (2024f), X13 JDemetra+ kalender- und saisonbereinigt. Z23 Der Gebäudesektor emittierte nach den Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2023 102,2 Mt CO2-Äq. Trotz des deutlichen Rückgangs der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vorjahr um 8,3 Mt CO2-Äq. (-10 %) hat der Sektor die zulässige Jahresemissionsmenge damit erneut überschritten, allerdings diesmal nur sehr knapp um 1,2 Mt CO2-Äq. Den größten Einfluss auf den Emissionsrückgang im Gebäudesektor dürften die schon im Vorjahr beobachteten Gaseinsparungen durch geändertes Heizverhalten gehabt haben. Diese bewirkten im Jahr 2023 einen Rückgang der THG- Emissionen um rund 6 Mt CO2-Äq. Verstärkt wurde diese Entwicklung durch den – trotz eines gegenläufig wirkenden Lagereffektes – gesunkenen Heizölverbrauch. Zudem trugen Veränderungen in der Beheizungsstruktur und die anhaltend milde Witterung zu Emissionsminderungen bei. Lediglich der Zuwachs der Wohnfläche um 0,7 % gegenüber dem Vorjahr dämpfte diese emissionssenkenden Einflüsse leicht. Z24 Der Verkehrssektor emittierte nach Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 145,5 Mt CO2-Äq. Trotz des leichten Rückgangs der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vorjahr um 1,8 Mt CO2-Äq. (-1,2 %) überschritt der Sektor damit die zulässige Jahresemissionsmenge zum dritten Mal in Folge. Der leichte Emissionsrückgang im Jahr 2023 war im Wesentlichen auf eine verringerte Fahrleistung im Straßengüterverkehr zurückzuführen. Diese Entwicklung dürfte vor allem auf die im Jahr 2023 gesunkene Wirtschaftsleistung zurück gehen. Eine Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf emissionsärmere Verkehrsträger wie die Schiene fand im Jahr 2023 jedoch nicht statt. Daher ist zu erwarten, dass eine Erholung der deutschen Wirtschaft zu einem Wiederanstieg der THG-Emissionen im Güterverkehr führen würde. Beim Personenverkehr war demgegenüber im Jahr 2023 ein Anstieg der THG-Emissionen zu verzeichnen, welcher insbesondere auf die höhere Pkw-Fahrleistung gegenüber dem Vorjahr zurückzuführen war. Wesentliche strukturelle Veränderungen im Pkw-Bestand, die den fahrleistungsbedingten Emissionsanstieg dämpfen könnten, sind im Jahr 2023 nicht zu erkennen. Denn Verbrenner dominieren weiterhin sowohl den Fahrzeugbestand als auch die Neuzulassungen. Insgesamt haben sich damit die THG-Emissionen des Sektors durch die gegenläufigen Entwicklungen im 0 20 40 60 80 100 120 2 0 1 9 2 0 2 0 2 0 2 1 2 0 2 2 2 0 2 3 P ro d u kt io n si n d e x, B a si sj a h r 2 0 1 5 Energieintensive Industrie Industrie gesamt Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 23 Güter- und Personenverkehr zwischen 2022 und 2023 nur in geringem Maße verändert (siehe Abbildung Z 6). Abbildung Z 6: Veränderungen der THG-Emissionen nach Kraftstoff im Verkehrssektor Eigene Darstellung. Daten basieren auf UBA (2024f). *Gas umfasst sowohl LPG und LNG in der Binnenschifffahrt sowie Erdgas im Straßenverkehr. Z25 Der Landwirtschaftssektor emittierte nach Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2023 60,3 Mt CO2-Äq. und hat seine Emissionen somit leicht reduziert. Die THG-Emissionen sanken um 1,1 Mt CO2-Äq. gegenüber dem Vorjahr. Prozentual entspricht dies einem Rückgang von 1,8 %. Das lag überwiegend daran, dass der Rinderbestand und der Absatz von Stickstoffdünger geringfügig zurückgingen. Der Rinderbestand und der Stickstoffdünger sind in der Landwirtschaft die Hauptemittenten der Treibhausgase Methan und Lachgas. Auch in den meisten anderen Bereichen -3,6 1,5 0,1 0,2 0 20 40 60 80 100 120 140 160 T H G -E m is si o n e n [M t C O 2 -Ä q .] Dieselkraftstoffe Ottokraftstoffe Kerosin und Flugbenzin Gas* Sonstige KSG-Ziel Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 27 – Zusammenfassung und Kernaussagen 24 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 verstetigte sich der leicht rückläufige Trend der THG-Emissionen. Die einzige Ausnahme stellten die kraftstoffbedingten THG-Emissionen dar. Diese stiegen um 0,5 % gegenüber dem Vorjahr. Z26 Der deutliche Rückgang der gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2023 war insbesondere durch die starken Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie und die Witterung geprägt. In einem kontrafaktischen Szenario ohne diese beiden Einflüsse wären die Treibhausgasemissionen nach einer groben Abschätzung um 74,3 Mt CO2-Äq. höher ausgefallen und hätten damit die implizite zulässige Gesamtjahresemissionsmenge überschritten. Den deutlich größeren Anteil an den höheren THG- Emissionen in diesem kontrafaktischen Szenario hat dabei die Produktion in der energieintensiven Industrie. Wäre die Produktion so hoch ausgefallen wie im Mittel der letzten Jahre4, wären die THG- Emissionen im Jahr 2023 um 51,6 Mt CO2-Äq. höher ausgefallen. Aber auch der Einfluss der Witterung ist nicht zu vernachlässigen. Hätten die Temperaturen und die Bedingungen für Solar- und Windenergie im Jahr 2023 im Mittel der letzten Jahre gelegen5, wären die THG-Emissionen um weitere 22,7 Mt CO2- Äq. höher ausgefallen. Auch wenn diese kontrafaktischen Berechnungen aufgrund methodischer Limitierungen lediglich eine grobe Abschätzung der Größenordnung dieser Einflüsse darstellen können, so zeigen sie dennoch, dass die im Jahr 2023 in Summe erreichte Zielunterschreitung zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf Entwicklungen zurückzuführen ist, deren Dauerhaftigkeit nicht sichergestellt ist, insbesondere mit Blick auf die die Produktionsentwicklung in der energieintensiven Industrie. Bei der Witterung kann infolge des Klimawandels tendenziell von steigenden Temperaturen ausgegangen werden, was sich in einem niedrigeren Heizwärmebedarf niederschlagen kann. Aber auch hier ist nicht auszuschließen, dass einzelne Jahre wieder kälter ausfallen und damit der Zielerreichung entgegenwirken. Anmerkungen zur bisherigen Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 Z27 Seit dem Beschluss des Klimaschutzprogramms durch die Bundesregierung im Sommer 2023 sind politische Änderungen erfolgt, die Auswirkungen auf die Umsetzung des Programms haben. Im Sommer 2023 hat die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm vorgelegt, welches durch den Expertenrat ausführlich begutachtet wurde. In seiner Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2023 (ERK 2023c) stellte der Expertenrat fest, dass auch nach Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 eine substanzielle Lücke von deutlich mehr als 200 Mt CO2-Äq. bei den kumulierten THG-Emissionen bis zum Jahr 2030 verbleiben werde. Zudem sah er verschiedene Gründe dafür, dass die erwartete THG- Gesamtminderung vermutlich überschätzt wird (ERK 2023c). Seither haben sich verschiedene Annahmen und Aspekte des Klimaschutzprogramms konkretisiert bzw. verändert. Z28 Kürzungen im Klima- und Transformationsfonds (KTF) führen zu Programmkürzungen im Jahr 2024 sowie einem fast vollständigen Abschmelzen der Rücklage als Finanzierungrundlage für die kommenden Jahre. Fast die Hälfte aller Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2023 sind fiskalische Maßnahmen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 mussten Ausgabenpläne für verschiedene Investitions- und Förderprogramme in den Jahren bis 2027 insgesamt um 41,7 Mrd. Euro gegenüber dem Klimaschutzprogramm 2023 gekürzt werden. Die Umsetzung dieser Kürzung erfolgte zum einen durch Programmkürzungen im Jahr 2024 um 4,6 Mrd. Euro. Zum anderen wurde die Rücklage im KTF fast vollständig abgeschmolzen, so dass sich der finanzielle Spielraum für die kommenden Jahre zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen stark verkleinert hat. Infolgedessen vergrößert sich die Unsicherheit hinsichtlich der Finanzierung der Transformation. Ein zusätzliches 4 Der betrachtete Zeitraum umfasst die Jahre 2005-2022. 5 Der betrachtete Zeitraum umfasst die Jahre 2002-2022. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 – Zusammenfassung und Kernaussagen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 25 Finanzierungsrisiko ergibt sich aus den in den vergangenen Monaten gesunkenen CO2-Preisen im EU- ETS, die sich – bei anhaltend niedrigerem Niveau – dämpfend auf die Ausstattung des KTF auswirken. Z29 Geringe Mittelabrufe im Klima- und Transformationsfonds bedeuten eine Verzögerung bei der Umsetzung von Maßnahmen. Die tatsächlichen Mittelabflüsse des KTF lagen in der Vergangenheit für einige Maßnahmen deutlich unter den geplanten, wie beispielsweise bei der „Serielle Sanierung” mit einer Abrufquote von 6,2 % im Jahr 2023 oder „Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und Ladeinfrastruktur“ mit 9,1 % im Jahr 2023. Das erhöht zwar teilweise den finanziellen Spielraum, bedeutet aber eine verzögerte Umsetzung und damit eine verzögerte THG-Minderungswirkung bei diesen Maßnahmen. Z30 Der gegenüber dem Klimaschutzprogramm leicht erhöhte CO2-Preis im nationalen Emissionshandel (BEHG) für das Jahr 2024 könnte eine geringfügige, zusätzliche THG-Minderung bewirken. Vor dem Hintergrund fehlender Finanzmittel im KTF hat die Bundesregierung in diesem Jahr die Rückkehr auf den ursprünglich geplanten CO2-Preispfad im BEHG beschlossen. Das bedeutet eine Erhöhung des CO2- Preises von 30 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2023 auf 45 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2024. Diese wirkt sich vor allem im Verkehrs- und Gebäudesektor aus und könnte die im Klimaschutzprogramm 2023 für diese Maßnahme unterstellte THG-Minderungswirkung leicht erhöhen. Z31 In Summe machen die in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geänderten Haushaltsansätze das Erreichen der projizierten Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2023 unsicherer. Auch wenn im Rahmen dieses Berichts keine quantitative Abschätzung des Gesamteffekts gemacht werden konnte, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Wirkung des Klimaschutzprogramms geringer ausfallen dürfte als 2023 unterstellt. Z32 Der Expertenrat hat sich im Rahmen des vorliegenden Prüfberichts auch mit der Umsetzung der Sofortprogramme 2023 für Verkehr und Gebäude beschäftigt. Aufgrund der Überschreitung der jährlich zulässigen THG-Emissionsmengen in den Sektoren Gebäude und Verkehr waren die zuständigen Ministerien im Jahr 2023 angehalten, nach § 8 Abs. 1 KSG Sofortprogramme vorzulegen. Diese entsprachen laut Mitteilung der Bundesregierung den im Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023 enthaltenen Maßnahmen für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Diese wurden vom Expertenrat als solche im Jahr 2023 (siehe ERK 2023a) geprüft. Der Expertenrat hat sich im Rahmen des vorliegenden Prüfberichts mit der Frage befasst, ob es neben den Auswirkungen der finanziellen Kürzungen im KTF seit Veröffentlichung des Klimaschutzprogramms wesentliche Neuerungen im Gebäude- und Verkehrssektor gab, die sich auf die THG-Minderung des Klimaschutzprogramms auswirken. Z33 Im Gebäudesektor verstärken die weniger ambitionierte Umsetzung des Klimaschutzprogramms sowie die verringerten Finanzmittel für Förderprogramme die Zweifel an der Erreichbarkeit der angestrebten Minderungswirkung. Somit wird weiterhin davon ausgegangen, dass eine Lücke zur Zielerreichung im Gebäudesektor verbleibt. Im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS) des Projektionsberichts 2023, das die gutachterliche Grundlage für die THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms (KSP) 2023 war (ERK 2023c, RZ 9), überschreitet der Gebäudesektor zwischen 2021 und 2030 das THG- Budget um 35 Mt CO2-Äq. In der Prüfung des THG-Minderungspfades (ERK 2023a) kam der Expertenrat zudem zu der Einschätzung, dass die Treibhausgasminderung unter Beachtung der weniger ambitionierten Ausgestaltung der „GEG-Novelle“ tendenziell sogar überschätzt ist. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen zur Finanzierung der fiskalischen Maßnahmen, der Verabschiedung einer in ihrer Wirkung noch weiter abgeschwächten GEG-Novelle sowie des Beschlusses der EU zur Gebäuderichtline, bekräftigt sich diese Aussage. Damit verringern sich nach Sicht des Expertenrats die Aussichten, mit den im Sofortprogramm Gebäude beschlossenen Maßnahmen die zulässigen Jahresemissionsmengen einzuhalten und die sektorale Zielerreichungslücke bis 2030 zu schließen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 29 – Zusammenfassung und Kernaussagen 26 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Z34 Auch im Verkehrssektor stehen geringere Finanzmittel als im Klimaschutzprogramm unterstellt zur Verfügung, gleichzeitig zeigt sich eine Zunahme der Straßenverkehrsleistung im Personenverkehr. Somit wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2023 nicht ausreichen und weiterhin eine erhebliche Lücke zur Zielerreichung im Verkehrssektor verbleibt. Die im Klimaschutzprogramm 2023 enthaltenen Maßnahmenvorschläge für den Verkehrssektor wurden von der Bundesregierung im Jahr 2023 im Rahmen eines ressortübergreifenden Abstimmungsprozesses quantifiziert. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungen der Minderungswirkung resultierten zwei Emissionsminderungspfade. Der KSG-Zielpfad wird dabei laut der gutachterlichen Grundlage zwischen 2021 und 2030 um 117 Mt CO2-Äq. bis 191 Mt CO2-Äq. überschritten. Der Pfad mit höherer Emissionsminderung bzw. geringerer Zielverfehlung erscheint mit Blick auf aktuelle Zahlen und Gutachten weiterhin überschätzt. Zwar wurde die CO2-Differenzierung der Lkw Maut umgesetzt, aber etliche andere Entwicklungen vermindern die Maßnahmenwirkung zusätzlich. Dazu zählen beispielsweise eine Zunahme der Straßenverkehrsleistung im Personenverkehr (und damit eine geringe Wirkung der durch Homeoffice angenommen Emissionsminderung) sowie weniger verfügbare Finanzmittel im Bundeshaushalt als ursprünglich bei der Maßnahmenbewertung vorgesehen. Letzteres könnte sich auch abträglich auf die Finanzierung des Deutschlandtickets auswirken. Somit wird die Aussage bekräftigt, dass die im Klimaschutzprogramm 2023 beschlossenen Maßnahmen bei weitem nicht hinreichend sind, die zulässigen Jahresemissionsmengen im Verkehrssektor einzuhalten, und dass eine erhebliche Erfüllungslücke bis 2030 verbleibt. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 – Auftrag und Herangehensweise Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 27 1 Auftrag und Herangehensweise 1 Am 12. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag das Bundes-Klimaschutzgesetz beschlossen (siehe KSG 2019), das am 18. Dezember 2019 in Kraft trat und am 18. August 2021 novelliert wurde (KSG 2021). Grundlage für den vorliegenden Bericht ist die am 15. April 2024 geltende Fassung vom 18. August 2021. Am 21.06.2023 hat das Bundeskabinett per Kabinettsbeschluss einen Gesetzesentwurf für eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren begann im Herbst 2023 und ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses (11.04.2024) noch nicht abgeschlossen. Die zeitgleich mit den Emissionsdaten für das Jahr 2023 veröffentlichten Projektionsdaten 2024 sind nicht Gegenstand der Prüfung dieses Berichts. 2 Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetz ist es, „zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten“ (§ 1 KSG). 3 Um bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen, definiert das Bundes- Klimaschutzgesetz nationale Klimaziele und schafft einen gesetzlichen Rahmen, der das Erreichen dieser Ziele sicherstellen soll. Als Zwischenziel sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 eine Treibhausgasminderung von insgesamt 65 % gegenüber dem Jahr 1990 vor und legt hierfür verbindliche, jährlich zulässige Emissionsmengen bis zum Jahr 2030 für die Sektoren fest. Anhang 1 KSG definiert die folgenden Sektoren: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF). Bis zum Jahr 2040 soll durch jährliche zulässige Emissionsmengen eine Treibhausgasminderung von 88 % und im Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden (§ 3 KSG). 4 Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert des Weiteren die Aufgaben des unabhängigen Expertenrates für Klimafragen. Unter anderem prüft der Expertenrat die Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen des Vorjahres, die jährlich durch das Umweltbundesamt berichtetet werden.6 Diese Prüfung findet im vorliegenden Bericht zum vierten Mal statt. Für die Prüfung ist ein Mechanismus mit einer genauen zeitlichen Abfolge definiert (siehe Abbildung 1): i) Jeweils am 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Emissionsdaten des Vorjahres und übersendet sie an den Expertenrat (§ 5 Abs. 1 KSG). Das Umweltbundesamt zeigt auf Basis der sektoralen Emissionsdaten Über- oder Unterschreitungen von den im Bundes- Klimaschutzgesetz festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen für betroffene Sektoren auf. Seit dem Berichtsjahr (BJ)7 2021 enthält der Datensatz zusätzlich eine Auflistung der Emissionsanteile, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen (§ 5 Abs. 2 KSG). 6 Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen des Vorjahres wird im Folgenden im Einklang mit § 5 Abs. 1 KSG der Begriff Emissionsdaten benutzt. In dem vorliegenden Bericht beziehen sich die Emissionsdaten auf das Jahr 2023. 7 Berichtsjahr meint das Jahr, aus dem die berichteten Emissionsdaten stammen. In dem vorliegenden Bericht demnach aus Jahr 2023. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 31 – Auftrag und Herangehensweise 28 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 ii) Innerhalb eines Monats nach Übersendung der Emissionsdaten durch das Umweltbundesamt prüft der Expertenrat die Berechnungen und legt zum 15. April eine Bewertung vor (§ 12 Abs. 1 KSG). Bestätigt der Expertenrat die Überschreitung der zulässigen Emissionsmenge in einem oder mehreren Sektoren, greifen Punkte iii und iv. iii) „Weisen die Emissionsdaten eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das […] zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den Expertenrat für Klimafragen […] ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt“ (§ 8 Abs. 1 KSG). iv) „Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorenübergreifende Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich. […] Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem Expertenrat die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.“ (§ 8 Abs. 2 KSG). Abbildung 1: Zeitliche Abfolge des Mechanismus entsprechend Bundes-Klimaschutzgesetz Eigene Darstellung. 5 Im vorliegenden Bericht bewertet der Expertenrat die Emissionsdaten für das Jahr 2023 (UBA 2024d). Dem Expertenrat wurden am 15. März 2024 die folgenden Unterlagen durch das Umweltbundesamt übermittelt: • Zeitreihen der Emissionsdaten von 1990 bis 2023, aufgeschlüsselt nach den Sektoren und Sub- Sektoren entsprechend den Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance- Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 – Auftrag und Herangehensweise Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 29 Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Zusätzlich enthält diese Tabelle gemäß Bundes- Klimaschutzgesetz § 5 Abs. 2 eine Auflistung der Emissionsanteile, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen (UBA 2024d). • Ein begleitender Bericht mit dem Titel »Berechnung der Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr 2023 gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz« (nicht veröffentlicht) (UBA 2024a). • Das Nationale Inventardokument zum deutschen Treibhausgasinventar 1990-2022 (UBA 2024d). • Die Frühschätzung der Energiebilanz des Jahres 2023 (vertraulich) (AGEB 2024b). • Weitere sektorspezifische Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden und zur Prüfung und Plausibilisierung genutzt wurden. 6 Der vorliegende Prüfbericht ist wie folgt aufgebaut: • Teil I des Berichts enthält die Prüfung und Bewertung der vorgelegten Emissionsdaten durch den Expertenrat. Die vom Umweltbundesamt verwendete Datenbasis und die Vorgehensweise zur Ermittlung der Emissionsdaten wurden dafür soweit möglich nachvollzogen. • Methodische und datenbezogene Änderungen gegenüber der letzten Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2022 werden in Kapitel 2 dargestellt. • Für die Frühschätzung der Energiebilanz der AGEB, die prozessbedingten Emissionen der mineralischen Industrie, die LULUCF Kategorie Wald und die Aufteilungsraten einzelner Energiebilanzzeilen der Frühschätzung der Energiebilanz auf mehrere Sektoren wurde zusätzlich eine Prüfung der eingesetzten Methoden durchgeführt. Zusätzlich wird eine Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau vorgenommen (Kapitel 3). • Eine Aussage zur Güte (Kapitel 4) der Emissionsdaten des Vorjahres erfolgt folgendermaßen: Einerseits auf Basis der durch das Umweltbundesamt übermittelten Angabe zur Unsicherheit der vorgelegten Emissionsdaten. Anderseits werden die nachträglichen historischen Korrekturen der Emissionsdaten analysiert. Das grundlegende Vorgehen schließt sich dem der vergangenen Berichte an (ERK 2021; 2022a; 2023b). • In Kapitel 5 wird unter Berücksichtigung von Unsicherheiten die Über- oder Unterschreitung der jährlich zulässigen Emissionsmengen nach Bundes-Klimaschutzgesetz gemäß § 4 Abs. 1 KSG sowie Anlage 2 KSG in den Sektoren festgestellt (Kapitel 5.1). Zudem werden die Anpassungen der jährlichen zulässigen Emissionsmengen durch den Ausgleichsmechanismus dargestellt (Kapitel 5.2). Des Weiteren wird rückblickend die Einhaltung der Jahresemissionsmengen laut Bundes- Klimaschutzgesetz im Vergleich zu den korrigierten Emissionsdaten dargestellt (Kapitel 5.3.1), sowie die Einhaltung der Effort Sharing Regulation (ESR)-Ziele der Jahre 2021 und 2022 (Kapitel 5.3.2). • Teil II des Berichts enthält weiterführende Betrachtungen. • Kapitel 6 ordnet die Emissionsdaten des Jahres 2023 ein und enthält drei Analyseschwerpunkte: • Kapitel 6.1 zeigt eine Dekomposition der sektorenübergreifenden Treibhausgasemissionen in wesentlichen Faktoren, die die Entwicklung der Emissionen beeinflussen. • In Kapitel 6.2 wird die Veränderung der Emissionen in den einzelnen Sektoren im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr analysiert. Betrachtet werden die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 33 – Auftrag und Herangehensweise 30 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 • Abschließend wird in Kapitel 6.3 in einem kontrafaktischen Szenario abgeschätzt, wie hoch die Emissionen im Jahr 2023 gewesen wären, wenn die Witterung sowie die Produktionsmengen der energieintensiven Industrie wie im Mittel der Vorjahre ausgefallen wären. • Kapitel 7.1 ordnet die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum zweiten Nachtragshaushalt im Jahr 2021 auf das Klimaschutzprogramm 2023 ein. Durch das Urteil mussten effektiv rund 41,7 Mrd. Euro im Klima- und Transformationsfonds (KTF) gekürzt werden. In Kapitel 7.2 folgt eine Feststellung zu den vorgelegten Sofortprogrammen der Sektoren Gebäude und Verkehr im Jahr 2023. 7 Als Ergänzung zu diesem Prüfbericht wird ein Technisches Begleitdokument (ERK 2023d) veröffentlicht, das weiterführende Details zu einigen Kapiteln dieses Prüfberichts enthält. An den entsprechenden Stellen in diesem Bericht wird darauf verwiesen. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 31 Teil I: Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten des Vorjahres 2 Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen 2.1 Grundlagen der Emissionsberichterstattung 8 Deutschland ist Vertragspartner der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und damit verpflichtet, jährliche Inventare zu nationalen Treibhausgasemissionen zu erstellen und zu veröffentlichen. In Deutschland ist das Umweltbundesamt für die Erstellung der Treibhausgasinventare zuständig. Die Treibhausgasinventare werden jeweils im zweiten Jahr nach dem Emissionsjahr am 15. Januar veröffentlicht. So wird das Treibhausgasinventar für das Jahr 2022 am 15. Januar 2024 veröffentlicht (siehe Abbildung 1). Die vom Umweltbundesamt beschriebene Methodik zur Berechnung der Nationalen Treibhausgasinventare (UBA 2023d) stellt auch die Grundlage für die Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres dar. Die Emissionsdaten des Vorjahres werden am 15. März veröffentlicht und im Rahmen dieses Berichtes geprüft (siehe Abbildung 1). 9 Die Berichterstattung umfasst die Emissionen der folgenden Treibhausgase: Kohlenstoffdioxid (CO2), Lachgas (N2O), Methan (CH4) sowie die fluorierten Treibhausgase (F-Gase), Perfluorcarbone (PFCs), Fluorkohlenwasserstoffe (FKWs), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Die Treibhausgasemissionen werden in sogenannten Quellgruppen berichtet, die sich aus dem Common Reporting Format (CRF) ergeben8. Die Berechnung der THG-Emissionen erfolgt für jede CRF-Kategorie nach dem Grundprinzip Aktivitätsdaten x Emissionsfaktor = THG-Emissionen. Dabei bezeichnen Aktivitätsdaten einen Wert, der proportional zu den damit verbundenen THG-Emissionen ist, z. B. Kraftstoff-Absatz in Litern zu Brennstoff-Emissionen (UBA 2024b). Der Emissionsfaktor wiederum ist ein Proportionalitätsfaktor. Er drückt aus, welche Menge Treibhausgas pro emissionserzeugende Größe (Aktivitätsdaten) in die Atmosphäre freigesetzt wird, also z. B. die ausgestoßene Menge an CO2 pro Liter Kraftstoff. Dabei können in ein und demselben Prozess unterschiedliche THG-Emissionen freigesetzt werden. Somit sind die Emissionsfaktoren für spezifische Prozesse und Treibhausgase unterschiedlich. Zur Vergleichbarkeit werden abschließend die verschiedenen THG-Emissionen zu CO2-Äquivalenten (CO2-Äq.) umgerechnet. Die in den Treibhausgasinventaren ausgewiesenen THG-Emissionen sind also grundsätzlich keine gemessenen Größen, sondern Hochrechnungen auf Basis der Aktivitätsraten und der zugehörigen Emissionsfaktoren. 2.2 Daten und Methoden zur Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres 2.2.1 Übersicht der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres im Jahr 2023 10 Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert sieben Sektoren, die THG-Emissionen verursachen. Diese sind über CRF-Kategorien definiert (siehe Abbildung 2 sowie im Technischen Begleitdokument (ERK 2024), 8 Die CRF-Kategorien wurden im IPCC 2006 Bericht der UNFCCC etabliert und sind die gängige Systematik der Klimaberichterstattung (IPCC 2006). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 35 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen 32 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Kapitel A1.1). Prinzipiell lässt sich zwischen THG-Emissionen aus dem Verbrauch fossiler Brennstoffe (verbrennungs- und prozessbedingter Nutzen) und THG-Emissionen aus biologischen Prozessen unterscheiden. Die verbrennungs- und prozessbedingten THG-Emissionen fallen vornehmlich in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, im Verkehr und zu geringen Anteilen in der Landwirtschaft an. THG-Emissionen aus biologischen Prozessen entstehen überwiegend in den Sektoren Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges und Land Use, Land Use Change and Forestry (LULUCF), zum Beispiel bei der Zersetzung organischen Materials aus Moorböden. Im Sektor LULUCF ist aufgrund der Absorption von CO2 bei Pflanzenwachstum auch eine Netto-Reduktion von Treibhausgasen möglich. Abbildung 2: Nomenklatur der CRF-Kategorien nach Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes Eigene Darstellung (LULUCF = Land Use, Land Use Change and Forestry; GHD = Gewerbe, Handel, Dienstleistung). 11 Die Berechnung der THG-Emissionen erfolgt wie zuvor beschrieben für jede CRF-Kategorie auf Grundlage von Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten. Das Umweltbundesamt entnimmt die entsprechenden Angaben zu Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren vorauslaufenden Erhebungen und Berechnungen verschiedener Institutionen und stützt darauf seine Hochrechnung der Emissionsdaten (siehe Abbildung 3). Energiewirtschaft Energiewirtschaft1.A.1 Pipelinetransport1.A.3.e Diffuse Emissionen aus Gewinnung und Verteilung fossiler Brennstoffe 1.B Gebäude Stationäre Verbraucher in Haushalten und GHD 1.A.4.a/b i Mobile Verbraucher in Haushalten und GHD 1.A.4 a/b ii Militär 1.A.5 Verkehr Flugverkehr1.A.3.a Straßenverkehr1.A.3.b Schienenverkehr1.A.3.c Schiffsverkehr1.A.3.dIndustrie Verarbeitendes Gewerbe/ Industrielle Feuerungen 1.A.2 Mineralische Industrie2.A Chemische Industrie2.B Metallindustrie2.C Emissionen aus Produktverwendungen 2.D Emissionen fluorierter Treibhausgase 2.E/F Emissionen fluorierter Treibhausgase und Lachgas 2.G LULUCF Wald4.A Ackerland4.B Grünland4.C Feuchtgebiete4.D Siedlungen4.E Holzprodukte4.G Abfallwirtschaft und Sonstiges Abfalldeponierung5.A Biologische Abfallbehandlung5.B Abwasserbehandlung kommunal und industriell 5.D Mechanisch-biologische Abfallbehandlung 5.E.1 Landwirtschaft Stationäre und mobile Feuerungsanlagen in der Landwirtschaft 1.A.4.c Landwirtschaft3 Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 33 Abbildung 3: Schematische Darstellung der Emissionsdatenerstellung Eigene Darstellung. Die Abbildung veranschaulicht, welche Institutionen die Daten zur Emissionsdatenerstellung grundlegend bereitstellen. Die von der AGEB erstellte Frühschätzung der Energiebilanz wird vom UBA verwendet, um die energiebedingten Aktivitätsdaten der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft zu berechnen (siehe Kapitel 2.2.3). 12 Die Aktivitätsdaten der CRF-Kategorien in den sieben Sektoren werden durch diverse methodische Ansätze bestimmt. Der Großteil der energiebedingten THG-Emissionen wird auf Grundlage der Frühschätzung der Energiebilanz berechnet, die von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) erstellt wird. Dazu gehören die Aktivitätsdaten einzelner oder aller CRF-Kategorien der Sektoren Energiewirtschaft (CRF-Kategorie 1.A.1, 1.A.3.e), Industrie (CRF-Kategorie 1.A.2), Gebäude (CRF-Kategorie 1.A.4.a/b i sowie 1.A.5) und Landwirtschaft (CRF-Kategorie 1.A.4.c). Die übrigen CRF-Kategorien werden nicht von der Frühschätzung der Energiebilanz abgedeckt. Die prozessbedingten THG-Emissionen der Industrie werden mittels Verbandsdaten, Bundesstatistiken, Expert*innen-Schätzungen oder Fortschreibung vorjähriger Werte vom Umweltbundesamt ermittelt. In den Sektoren Verkehr (Modell TREMOD) und Abfall und Sonstiges werden vom Umweltbundesamt dieselben Methoden wie bei der nationalen Inventarberichterstattung genutzt. Die Aktivitätsdaten der Sektoren Landwirtschaft und LULUCF werden auf Basis des Modellinstrumentariums des Thünen-Instituts berechnet (Py-Gas-EM, Landnutzungsmatrix für Flächenaufteilung und das Landnutzungsmodell für Flächenveränderung); dieses Vorgehen deckt sich ebenfalls mit der Inventarberichterstattung. Eine detaillierte Beschreibung der angewandten Methodik findet sich für jeden Sektor im Technischen Begleitdokument (ERK 2024, Kapitel A.1.2.3). Veränderungen in der Methodik in Bezug auf das Vorjahr werden hingegen im Folgenden sektorenweise in Kapitel 2.2.4 dargestellt. 13 Die Emissionsfaktoren, die für die Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres verwendet werden, liegen in der Datenbank des Umweltbundesamts vor. Eine detaillierte Beschreibung der Emissionsfaktoren wird im Technischen Begleitdokument (ERK 2024, Kapitel A.1.2.1) gegeben. Berechnung Aktivitätsdaten AGEB UBA Berechnung Emissionsfaktoren Energiebilanzprognosemodell für die Frühschätzung IPCC Berechnung Emissionsdaten UBA Energiewirtschaft GebäudeIndustrie Landwirtschaft Deutsche Emissionshandelsstelle Diverse Studien Thünen Institut Py-Gas EM Modell Fortschreibung öffentlicher und Verbandsstatistik Industrie Abfall und Sonstiges TREMOD Modell und Fortschreibung Verkehr Landwirt -schaft Modell und Fortschreibung LULUCF Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 37 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen 34 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 2.2.2 Frühschätzung und Energiebilanzprognosemodell der AGEB 14 Die Frühschätzung der Energiebilanz enthält die energiebedingten Brennstoffeinsätze der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie und Gebäude, welche beim Umweltbundesamt genutzt werden, um die THG-Emissionen der CRF-Kategorien 1.A.1 (Energiewirtschaft) 1.A.2 (Industrie), sowie 1.A.4 a/b und 1.A.5 (beides Gebäude) zu bestimmen. Diese CRF-Kategorien machen insgesamt 61,7 % der THG-Emissionen des Jahres 2023 aus. 15 Die Energiebilanz der AGEB ist als Matrix konzipiert, wobei in den Spalten die verschiedenen Energieträger gelistet sind und in den Zeilen die Aufkommensseite (EBZ 1-8), der Umwandlungssektor (EBZ 9-40) sowie die Endverbrauchssektoren (EBZ 45-68). Die Aufkommensseite umfasst die inländische Gewinnung, Einfuhr, Ausfuhr und Bestandsveränderungen. Im Umwandlungssektor werden Umwandlungseinsatz und -ausstoß von Kraftwerken, Kokereien, Mineralölverarbeitung usw. erfasst. Im unteren Teil der Energiebilanz wird der Endenergieverbrauch der Sektoren Industrie, Haushalte und GHD erfasst. 16 Das Energiebilanzprognosemodell wird genutzt, um die Frühschätzung der Energiebilanz zu erstellen. Es ist als Hybridansatz aufgebaut und besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen (siehe Abbildung 4). In dem einen Teil des Modells werden die Teile der Bilanz geschätzt, für die Monatsdaten vorliegen, dies betrifft zum Beispiel den überwiegenden Teil des Aufkommens (EBZ 1-8) sowie die Kraftwerke der Allgemeinen Versorgung (EBZ 11, 15, 23, 27). Dies geschieht auf Basis statistischer monatlicher Daten und der Fortschreibung einzelner Monate des Vorjahres (Nov/Dez). Statistische Daten, die hier genutzt werden, sind zum Beispiel die amtliche Mineralölstatistik oder die Monatsstatistik zur Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung. Eine vollständige Liste ist im Technischen Begleitdokument (ERK 2024) aufgeführt. 17 In dem anderen Teil des Modells wird der Endenergieverbrauch der einzelnen Sektoren bestimmt. Für den Endenergieverbrauch in den Sektoren sind keine Monatsdaten verfügbar, sodass hier eine Berechnung erfolgen muss. Dies geschieht je nach Sektor mit verschiedenen Ansätzen. Für Haushalte (EBZ 66) und Gewerbe, Handel, Dienstleistung (EBZ 67) erfolgt jeweils eine Fortschreibung. Für die Berechnung des Energieverbrauchs im Sektor Haushalte wird der temperaturabhängige Teil des Vorjahreswertes zunächst an die veränderte Witterung angepasst. Dann erfolgt eine Anpassung über den Zu- und Abgang der Wohnfläche. Für die Berechnung des Brennstoffeinsatzes im Sektor GHD wird der Energieverbrauch des Vorjahres aufgespalten. Zum einen in einen Anteil für Raumwärme, welcher mit der veränderten Witterung fortgeschrieben wird. Zum zweiten in den Anteil des Verbrauches, welcher nicht für Raumwärme, sondern für Prozesswärme bzw. -kälte, Antriebszwecke oder Beleuchtung u.a. erforderlich ist, und mit Hilfe des Aktivitätsindikators „Bruttowertschöpfung“ angepasst wird. Zur Prognose des Endenergieverbrauchs der Industrie kommt ein zweistufiges Modellverfahren zum Einsatz, welches für jede EBZ der Industrie (EBZ 46 bis 59) angewendet wird. Beide Modellstufen beruhen im Kern auf ökonometrischen Regressionsmodellen, welche mit dem Verfahren der kleinsten Quadrate geschätzt werden. Auf der ersten Modellstufe wird der gesamte Wärme-/Brennstoffeinsatz aggregiert über alle fossilen und erneuerbaren Brennstoffe sowie Fernwärme für jeden Wirtschaftszweig geschätzt. Als erklärende Variablen gehen je nach Branche der Bruttoproduktionswert, die Gradtagzahlen, der mit den Verbräuchen des Vorjahres gewichtete, aggregierte Brennstoffpreis des Sektors, der Verbrauch des Vorjahres, Dummy- und Trendvariablen9 und gegebenenfalls 9 Mit Hilfe von Trendvariablen wird in den hier genutzten Prognosemodellen u.a. der Einfluss des allgemeinen technischen Fortschritts auf die Entwicklung des Energieverbrauchs erfasst. Dummy-Variablen werden fallweise in den Regressionsgleichungen genutzt, um Ausreißer in den genutzten, teilweise tief disaggregierten Statistikdaten zu eliminieren, die ansonsten die Schätzresultate verzerren würden. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 35 produktionsspezifische Parameter (wie z.B. die Altpapiereinsatzquote usw.) in den Erklärungsansatz ein. Der gesamte Brennstoffeinsatz wird anschließend u.a auf der zweiten Modellstufe genutzt, um den Einsatz der einzelnen Brennstoffe („fuel switch“) abzuschätzen. Zusätzliche erklärende Variablen auf dieser Stufe sind die relativen Preise der Energieträger (je nach Substitutionsverhältnis), technische Parameter, ggf. Dummy-Variablen und schließlich der Verbrauch des betrachteten Energieträgers im Vorjahr. 18 Die Ergebnisse der Prognose mit dem skizzierten Modell werden im Anschluss für alle Branchen bzw. Wirtschaftszweige einer Plausibilitätsprüfung durch die AGEB unterzogen. Gegebenenfalls werden die Berechnungen/Schätzungen angepasst, wenn die berechneten Verbräuche z.B. die Entwicklungen der letzten Jahre oder die aktuellen Ereignisse im Betrachtungsjahr nicht adäquat widerspiegeln. Der Abgleich zwischen Endenergiebedarf und Aufkommensseite erfolgt entweder über eine Restrechnung für ein bestimmtes Bilanzfeld (in diesen Fällen entsteht keine statistische Differenz in der Bilanz) oder durch die bilanzielle Ermittlung einer statistischen Differenz in der EBZ 44. Für Haushalte und GHD werden in der Energiebilanz bei lagerfähigen Energieträgern Absätze berichtet und nicht Verbräuche, sodass insbesondere für Heizöl leicht die Lagerbestandsänderungen, welche durch die AGEB mit einem anderen Modell berechnet werden, final zu den Verbräuchen addiert bzw. abgezogen werden (vgl. Kapitel 3.1 für eine Einschätzung zu der Berechnung der Lagerbestände). 19 Die zugrundeliegenden Daten (Aufkommen und Verwendung von Energie sowie exogene Erklärungsgrößen), die in die Prognose bzw. die Frühschätzung der Energiebilanz Deutschland eingeflossen sind, sind im Technischen Begleitdokument (ERK 2024) dargestellt. Am skizzierten Modell- /Prognoserahmen zur Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz gab es gegenüber dem letzten Jahr keine methodischen Änderungen. Lediglich die Datenlage hat sich geändert, weil die AGEB eine Revision ihrer Energiebilanzen für den Zeitraum 2003-2021 durchgeführt hat, wodurch sich Änderungen auch in den weiter zurückliegenden Bilanzen ergeben haben (AGEB 2023c). Die Amtliche Mineralölstatistik lag für die Berechnung nur bis einschließlich Oktober vor, da die Daten für November zum Zeitpunkt der Erstellung der Frühschätzung noch nicht veröffentlicht waren. Deswegen mussten die Werte für zwei Monate geschätzt werden (BAFA 2024). Die Schätzung erfolgt, indem die Veränderungsrate der bereits vorliegenden kumulierten Berichtsmonate des Jahres 2023 zu den gleichen Monaten des Jahres 2022 ermittelt und als geschätzte Veränderungsrate für das Gesamtjahr verwendet wird. Sofern sich also für die zu schätzenden Berichtsmonate (November/Dezember) im Vergleich zum Vorjahr ein anderer Absatz als im Rest des Jahres ergibt, so kann dies durch die gewählte Extrapolation nicht erfasst werden. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 39 – 3 6 P rü fb e ri ch t zu r B e re ch n u n g d e r d e u ts ch e n T re ib h a u sg a se m is si o n e n f ü r d a s Ja h r 2 0 2 3 A b b ild u n g 4 : S c h e m a ti sc h e D a rs te llu n g d e s E n e rg ie b ila n zp ro g n o se m o d e lls d e r A G E B z u r B e re ch n u n g d e r F rü h e n e rg ie b ila n z E ig e n e D a rs te ll u n g b a si e re n d a u f in te rn e n G e sp rä ch e n u n d U B A ( 2 0 2 3 e ). 1 . M o d e lls tu fe : S ch ä tz u n g d e s g e sa m te n B re n n st o ff e in sa tz e s in d e r je w e ili g e n E B Z 2 . S tu fe : S ch ä tz u n g d e s E in sa tz e s e in ze ln e r B re n n st o ff e in e in ze ln e n E B Z , E rd g a s in d e r R e g e l R e st re ch n u n g A n p a ss u n g ü b e r W o h n u n g sm o d e ll In d u st ri e V e rk e h r S ch ä tz u n g v o n P ri m ä re n e rg ie ve rb ra u ch so w ie E B Z 9 -1 9 u n d 2 1 -3 1 a u f B a si s vo n st a ti st is ch e n D a te n u n d S ch ä tz u n g d e r fe h le n d e n M o n a te (N o v/ D e z) R e st re ch n u n g f ü r e in e E B Z o d e r st a ti st is ch e D if fe re n z (E B Z 5 1 ) E n e rg ie b ila n zp ro g n o se m o d e ll H a u sh a lt e u n d G H D : A b sa tz = V e rb ra u ch + /- V e rä n d e ru n g L a g e rb e st ä n d e a u s L a g e rb e st a n d sm o d e ll V e rk e h rs m o d e ll: h ie r n ic h t n ä h e r b e tr a ch te t B ru tt o p ro d u k ti o n sw e rt G ra d ta g sz a h le n G e w ic h te te r M it te lw e rt d e s B re n n st o ff p re is e s a u f B a si s d e r V o rj a h re sv e rb rä u ch e D u m m y u n d T re n d va ri a b le n G g fs . b ra n ch e n sp e zi fi sc h e P a ra m e te r (E in sa tz H o ch o fe n sa n d ) R e la ti ve E n e rg ie tr ä g e rp re is e V e rb ra u ch V o rj a h r … H a u sh a lt e W it te ru n g W o h n fl ä ch e E n e rg ie ve rb ra u ch V o rj a h r A n p a ss u n g ü b e r W it te ru n g se in fl u ss G e sa m tv e rb ra u ch B re n n st o ff e V o rj a h r B re n n st o ff - ei n sa tz ge sa m t P la u si b ili tä ts - ch e ck G e sa m te n d e n e rg ie - ve rb ra u ch p ro B re n n st o ff G H D E n e rg ie ve rb ra u ch V o rj a h r A n p a ss u n g ü b e r W it te ru n g se in fl u ss fü r R a u m w ä rm e a n te il d e s V e rb ra u ch s W it te ru n g A n p a ss u n g ü b e r B ru tt o w e rt sc h ö p fu n g fü r re st lic h e n T e il d e s V e rb ra u ch s B ru tt o w e rt sc h ö p fu n g Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 37 2.2.3 Berechnung der Aktivitätsraten und Emissionen beim Umweltbundesamt 20 Methodisch erfolgt die Berechnung der verbrennungsbedingten THG-Emissionen unter Nutzung der Frühschätzung der Energiebilanz gemäß der schematischen Abbildung 5 laut UBA (2024a) wie folgt: In einem ersten Schritt werden die Aufteilungsraten für die EBZ aus der Frühschätzung der Energiebilanz berechnet, welche die Aktivitätsdaten mehrerer Sektoren enthalten10. Dadurch können die Brennstoffeinsätze aus der Frühschätzung der Energiebilanz dergestalt disaggregiert werden, dass die Emissionsursachen gemäß ihres Emissionsverhaltens später geeigneten spezifischen Emissionsfaktoren zugeordnet werden können. Diese disaggregierten Strukturelemente werden auf verschiedene CRF- Kategorien aufgeteilt. Die Aufteilungsraten werden methodengleich zum Vorgehen im Nationalen Inventardokument (NID) auf der Basis der endgültigen Statistiken für das Jahr t-211 (in diesem Fall also 2022) aktualisiert. In einem zweiten Schritt werden die Aktivitätsdaten berechnet. Das geschätzte Aktivitätsdatum für das Jahr t-1 ergibt sich durch die Multiplikation der Aufteilungsrate aus t-2 mit den Energiebilanzfeldern der Frühschätzung. Implizit wird damit unterstellt, dass sich der Verbrauch eines Brennstoffs in t-1 in gleicher Weise auf die Strukturelemente der Energiebilanz-Disaggregation des Umweltbundesamtes verteilt hat, wie in t-2. Dies stellt naturgemäß eine Annahme dar und ist gerade bei Strukturbrüchen fehleranfällig. In einem dritten Schritt werden die Emissionsdaten berechnet, indem analog zur Inventarberichterstellung die Aktivitätsdaten mit den Emissionsfaktoren des Jahrs t-2 multipliziert werden. Endgültige Emissionsfaktoren für das Jahr t-1 liegen zum Zeitpunkt der Erstellung der Emissionsdaten des Vorjahres noch nicht vor, wodurch eine weitere Unsicherheit besteht. Durch Aggregation der Emissionswerte der CRF-Kategorien werden anschließend die THG-Emissionen nach KSG-Sektoren ermittelt. 10 Hiervon betroffen sind die Energiebilanzzeilen 11, 12, 14, 15, 16, 40, 41, 60, 66 und 67. 11 Im Rahmen dieses Gutachtens wird das aktuelle Jahr der Veröffentlichung (2024) als "t" definiert. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 41 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen 38 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung 5: Vorgehen des Umweltbundesamts zur Ermittlung der Emissionsdaten des Vorjahres für energiebedingte THG-Emissionen Eigene Darstellung auf Basis von UBA (2024a). EBZ bedeutet Energiebilanzzeile. Energiebilanzfeld (t-2) CRF- Kategorie CRF- Kategorie CRF- Kategorie 1. Aufteilungsraten (t-2) 2. Aktivitätsdaten (t-1) 3. Emissionsdaten (t-1) Endgültige Statistiken (t-2); NID (t-2) Aufteilungs -rate (t-2) EBZ (t-1) Aktivität (t-1) = x Emissionen (t-1) Aktivität (t-1) Emissionsfaktor (t-2) = x Aufteilungs raten (t-2) Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 39 2.2.4 Änderungen in Daten und Methoden der einzelnen Sektoren im Vergleich zum Vorjahr 21 Alle Änderungen der Methoden und Daten in den einzelnen Sektoren sind in Tabelle 1 dargestellt. Eine ausführliche Beschreibung der Methoden und aller Datensätze erfolgt im Technischen Begleitdokument (ERK 2024) in Kapitel A 1.2.3. Tabelle 1: Änderungen in den Daten und Methoden der Berechnung der Emissionsdaten 2023 gegenüber 2022 Sektor Änderungen in der Methodik und Daten der Berechnung der Emissionsdaten 2023 im Vergleich zu 2022. Übergreifend • AGEB: Amtliche Mineralöldaten lagen nur bis einschließlich Oktober statt November vor, zwei Monate wurden geschätzt. • AGEB: Die Frühschätzung der Energiebilanz der AGEB fußt auf den revidierten Energiebilanzdaten für den Zeitraum 2003-2021. • UBA: Konsistente Verwendung von biogenen und fossilen Anteilen für die Sektoren Landwirtschaft, GHD und Verkehr auf einheitlicher Datenbasis (AMS 10/2023). Energiewirtschaft • UBA: Zusätzliche Plausibilisierung der Berechnungen in der CRF-Kategorie 1.A.3.e mit Hilfe einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zu den Eigenverbräuchen der Fernleitungsnetzbetreiber, Speicherbetreiber und Produzenten auf Basis der Destatis-Statistik 068. • UBA: Für die Zeitreihe der Nicht-Energiebilanzwerte wurden für Raffineriegas dieses Jahr nicht die DEHSt-Daten fortgeschrieben, sondern die amtliche Mineralölstatistik benutzt. Industrie • UBA: Für Blei und Zink wurden dieses Jahr Vorjahreswerte statt Verbandsangaben verwendet. • UBA: Für Sekundäraluminium standen Produktionsmengen des Verbandes zur Verfügung. Diese mussten also nicht wie letztes Jahr mittels Expert*innen-Schätzungen ermittelt werden. • UBA: Es mussten keine Schmierstoffmengen geschätzt werden, da vorläufige Mineralöldaten für stationär eingesetzte Schmierstoffe vollständig verfügbar waren. • UBA: Die Absatzmenge von Kerzenwachs konnte vollständig aus der nationalen Statistik abgerufen werden, sodass keine Fortschreibung einzelner Monate notwendig war. • UBA: Für die Zeitreihe der Nicht-Energiebilanzwerte wurden für sonstige hergestellte Gase (1.A.2.g viii) dieses Jahr nicht die DEHSt-Daten fortgeschrieben, sondern die amtliche Mineralölstatistik benutzt. Gebäude • Es wurden keine Änderungen an Daten und Methoden vorgenommen. Verkehr • Es wurden keine Änderungen an Daten und Methoden vorgenommen. Landwirtschaft • AGEB: Die Berechnung der Energieeinsätze für stationäre Feuerungsanlagen in der Landwirtschaft erfolgte auf Basis einer aktuellen Zusatztabelle zur Schätzung des Energieverbrauchs in der Landwirtschaft der AGEB (1.A.4.c) anstatt wie bisher durch Übernahme des Anteils an EBZ 67 aus dem Vorjahr. • UBA: Die Berechnung der Verbräuche der mobilen Emittenten erfolgte mittels dem Modell TREMOD MM. Zuvor wurden die Energiemengen aus der EBZ 67 abgeleitet und die Kraftstoffmengen aus dem Vorvorjahr übernommen. • Thünen-Institut: Erstmals wurden die THG-Emissionen aus der Haltung von Gehegewild, Pelztieren, Straußen und Kaninchen berichtet, die zuvor in der Kategorie „Other Animals“ zusammengefasst waren. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 43 – Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen 40 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Sektor Änderungen in der Methodik und Daten der Berechnung der Emissionsdaten 2023 im Vergleich zu 2022. • Thünen-Institut: Erstmals wurde ein nationales Tier-3-Verfahren für die Berechnung von indirekten N2O-Emissionen aus Auswaschung und Oberflächenabfluss, anstatt des IPCC-Default-Werts verwendet. Abfallwirtschaft und Sonstiges • UBA: Bei der kommunalen Abwasserbehandlung mussten aufgrund neuer Erkenntnisse (Positionspapier UBA – bisher nicht veröffentlicht) mit der Emissionsberichterstattung 2024 die Emissionsfaktoren für CH4- und N2O-Emissionen aus Kläranlagen überarbeitet werden. • UBA: Geringfügige Überarbeitung bei der Berechnung der N-Gesamtmenge. LULUCF • Thünen-Institut: Es wurden kleinere Fehler im Code des im Vorjahr eingeführten LULUCF- Berechnungsmodells behoben. Diese betrafen: o Die Biomasse mehrjähriger, verholzender Pflanzen o Die Berechnung der THG-Emissionen aus Mineralböden des Bundeslandes Bayern • Thünen-Institut: Es wurden folgende zusätzliche Landnutzungssubkategorien eingeführt: o Schifffahrtsgewässer (unter der Landnutzungskategorie Feuchtgebiete) o Bahnkörper (unter der Landnutzungskategorie Siedlungen) • Thünen-Institut: Es wurden regionalisierte Emissionsfaktoren eingeführt für: o Mineralböden der Subkategorie Terrestrische Feuchtgebiete o Biomasse annueller, krautiger Acker- und Grünlandpflanzen • Thünen-Institut: Für die Mineralböden im Wald wurden die Inputdaten für die computergestützte Modellierung mit YASSO15 modifiziert. • Thünen-Institut: Erstmals wurden die THG-Emissionen aus künstlichen Gewässern berichtet. • Thünen-Institut: Die Landnutzungsmatrix wurde aktualisiert. Eigene Darstellung auf Basis von UBA (2024a). Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 – Prüfung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 41 3 Prüfung 22 Die Prüfung erfolgt dieses Jahr für ausgewählte CRF-Kategorien, für deren Berechnungsmethode bisher noch keine Prüfung erfolgte, die aber für einen nicht unerheblichen Teil der Treibhausgasemissionen verantwortlich sind. Dies ist zum einen CRF 2.A sowie die prozessbedingten THG-Emissionen der mineralischen Industrie, welche zum Industriesektor gehören und durch das Umweltbundesamt bestimmt werden. Zum anderen wird die CRF-Kategorie 4.A Wald, welche zum LULUCF Sektor gehört, geprüft. Zudem werden die seit letztem Jahr genutzte Frühschätzung der Energiebilanz (vgl. Kapitel 2.2.2) sowie die Aufteilung der EBZ 12 auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie vertiefend geprüft (vgl. Kapitel 2.2.3). Zusätzlich wird eine Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau vorgenommen. 3.1 Prüfung der Berechnung der Treibhausgasemissionen 3.1.1 AGEB Frühschätzung der Energiebilanz Energiebilanzprognosemodell 23 Aufgrund der großen Bedeutung der Frühschätzung der Energiebilanz für die Berechnung der Emissionsdaten hat der Expertenrat für Klimafragen in diesem Jahr im gemeinsamen Nachvollzug mit der AGEB das genutzte Energiebilanzprognosemodell zur Bestimmung der Bilanz eingehend geprüft. Eine ausführliche Beschreibung des Modells erfolgt in Kapitel 2.2.2. Die Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Umwandlung und der Gesamtabsatz der einzelnen Brennstoffe sind aus statistischen Daten bekannt, welche monatlich bis mindestens Oktober vorliegen. Die fehlenden Monate werden geschätzt (siehe RZ 27). Der Endenergieverbrauch in den Sektoren Industrie und Gebäude wird modellbasiert bestimmt, weil keine unterjährigen Daten vorliegen. Dadurch ist die Unsicherheit höher als bei den Energiebilanzzeilen, welche auf statistischen unterjährigen Daten beruhen. Der Modellansatz inkorporiert jedoch Variablen, welche monatlich vorliegen und geeignet erscheinen den Endenergieverbrauch in den Sektoren zu beschreiben: In der Industrie sind dies zum Beispiel Preise, die Bruttowertschöpfung und der Verbrauch des Vorjahres. Im Gebäudesektor sind dies die Witterung, Zu- und Abgänge von Wohnungen in den Haushalten und die Bruttowertschöpfung in Gewerbe, Handel und Dienstleistung. Im Gebäudesektor werden die berechneten Verbräuche an leichtem Heizöl im Anschluss noch in Absätze umgerechnet, indem Lagerbestandsänderungen aus einem anderen Modell den Verbräuchen hinzugerechnet oder abgezogen werden. Im Anschluss an die modellbasierte Berechnung der Endenergieverbräuche stellt die AGEB laut eigener Aussage durch eine Plausibilisierung sicher, dass die berechneten Energiemengen in sinnvollen Größenordnungen liegen. Dazu findet ein Abgleich mit den Vorjahreswerten, bekannten Entwicklungen des jeweiligen Jahres und weiteren vorhandenen Datenquellen statt. 24 Im Rahmen der Prüfung konnte der Expertenrat die Methode zur Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz vollständig nachvollziehen. 25 Der Endenergieverbrauch in der Industrie wird von der AGEB mit einem zweistufigen Modell ermittelt. In der ersten Stufe wird der gesamte Brennstoffeinsatz einer Energiebilanzzeile bestimmt, in der zweiten Modellstufe wird dieser dann auf einzelne Brennstoffe aufgeteilt. Auf beiden Stufen erfolgt die Fortschreibung mittels Regressionsmodellen. Dabei wurden von der AGEB verschiedene Erkläransätze Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 45 – Prüfung 42 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 ausprobiert, indem alternative Variablen geprüft wurden. Es ist allerdings anzumerken, dass bisher keine alternativen Modell-Typen oder andere funktionelle Zusammenhänge in der Modellierung getestet wurden. Zudem ist hervorzuheben, dass die zur Schätzung verwendeten Stützzeiträume teilweise nicht repräsentativ für die weitere Entwicklung der erklärenden Variablen sind. Vorhersagen anhand dieser erklärenden Variablen („out-of-sample prediction“) sind somit in krisenhaften Jahren inhärent mit höheren Unsicherheiten behaftet. Eine detaillierte Beschreibung hierzu findet sich in ERK (2023b Kapitel 2 und 3). 26 Sowohl die AGEB als auch der Expertenrat für Klimafragen bewerten das eingesetzte Lagerbestandsmodell aufgrund seiner veralteten Datenbasis (2004-2015) als große Unsicherheit in der Berechnung. Zudem sieht der Expertenrat für Klimafragen den Ansatz kritisch, Verbräuche und Lagerbestandsänderungen jeweils mit einem Modellansatz zu bestimmen und dann zu verrechnen, weil sich dadurch die Fehler beider Modelle addieren und die Unsicherheit der Berechnung weiter steigt. Dies wird durch stichprobenartige Betrachtung der Ergebnisse des Jahres 2022 bestätigt: Das Lagerbestandsmodell hat zum Beispiel den Lagereffekt für das Jahr 2022 schlecht geschätzt (siehe Abbildung 7, absoluter Fehler für Haushalte und GHD beträgt 9 Mt CO2-Äq.). Das ist einer der Gründe, warum sich nachträglich hohe Korrekturen bei der endgültigen Energiebilanz gegenüber der Frühschätzung ergeben haben (siehe dazu RZ 29ff). Für das Jahr 2023 werden Lagerbestandserhöhungen von etwa 74 PJ angenommen, was ca. 5,5 Mt CO2-Äq. entspricht. Die Unsicherheiten in der Berechnung der Absätze über das Lagerbestandsmodell können nicht genau beziffert werden, Abweichungen in der Größenordnung mehrerer Megatonnen CO2-Äq. sind aber möglich und nicht auszuschließen. Eine Verbesserung des Lagerbestandsmodells könnte durch eine Kalibrierung mit aktuelleren Daten erfolgen. Laut AGEB liegen solche Daten jedoch nicht vor und auch dem Expertenrat sind keine geeigneten Daten für die Modellkalibrierung bekannt. Eine andere Möglichkeit wäre anstelle eines Modells für die Verbrauchsberechnung und einem Modell für die Lagerbestandsberechnung den Mineralölabsatz „An Sonstige“ aus der amtlichen Mineralölstatistik zu nutzen. Dieser umfasst unter anderem Industrie und Gebäude. Da diese Daten auf Vollerhebungen beruhen, ist die Qualität der Daten hoch (ERK 2021). Allerdings ist auch über die amtlichen Mineralöldaten keine sektorspezifische Zuordnung der Absätze möglich und Annahmen müssen über die Aufteilung auf die Sektoren getroffen werden. 27 Durch die Auslagerung der Berechnung der Brennstoffeinsätze zur Energieumwandlung in Energiewirtschaft, Industrie und Gebäudesektor an die AGEB sind die Fristen zur Einbindung externer Datenquellen kürzer geworden, die Frühschätzung der Energiebilanz wurde Ende Januar erstellt. Dadurch stehen gegebenenfalls einzelne Monate bestimmter Statistiken nicht zur Verfügung, die bei direkter Bearbeitung am Umweltbundesamt noch eingebunden werden können. Ein Beispiel ist die amtliche Mineralölstatistik, welche für die Berechnung der THG-Emissionen im Verkehrssektor bis einschließlich Dezember vorlag (Veröffentlichung Ende Februar) und genutzt wurde, während für die Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz die Monate November und Dezember für das Jahr 2023 geschätzt werden mussten. Die Schätzung des Jahreswertes 2023 erfolgt, indem die Änderungsrate zwischen den vorliegenden Monaten für das Jahr 2023 und den gleichen Monaten für das Jahr 2022 auf den Jahreswert für das Jahr 2022 übertragen wird. Da die amtlichen Mineralöldaten für November und Dezember inzwischen vorliegen, kann berechnet werden, welcher Fehler sich dadurch ergeben hat. Relevante Brennstoffe für den Energieeinsatz im Energiewirtschafts-, Industrie- und Gebäudesektor sind Heizöl leicht, Raffineriegas und Flüssiggas. Andere Mineralölprodukte werden zu größten Teilen im Verkehrssektor oder zur chemischen Weiterverarbeitung genutzt. Die Abweichungen liegen für leichtes Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 – Prüfung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 43 Heizöl bei 36 kt CO2-Äq., für Flüssiggas bei 56 kt CO2-Äq. Und für Raffineriegas bei 37 kt CO2-Äq. und damit im vernachlässigbaren Bereich. Dabei muss festgestellt werden, dass die Gradtagzahlen für die Monate November und Dezember in den Jahren 2022 und 2032 nahezu identisch waren. In Jahren, in denen die Gradtagzahlen für die zu schätzenden Monate voneinander abweichen, muss auch mit höheren Abweichungen zwischen der Schätzung der amtlichen Mineralölstatistik und den endgültigen Werten gerechnet werden. 28 Seit dem Berichtsjahr 2022 wird die Frühschätzung der Energiebilanz zur Berechnung der energiebedingten Emissionen für den Industrie- und Gebäudesektor genutzt. Zuvor erfolgte die Bestimmung der Emissionen aus dem Einsatz von leichtem Heizöl an die Industrie und den Gebäudesektor auf Basis des berichteten Absatzes von leichtem Heizöl „An Sonstige“ aus der amtlichen Mineralölstatistik. Die Berechnungsmethode für die Bestimmung des Absatzes an die beiden Sektoren überträgt die Änderungsrate des Gesamtabsatzes „An Sonstige“ zwischen dem Vorjahr und dem aktuellen Jahr auf die Emissionswerte des Vorjahres. Für diese Berechnung wird die amtliche Mineralölstatistik bis einschließlich Dezember genutzt, welche dem UBA ab Ende Februar vorlag und im Verkehrssektor durch das UBA auch genutzt wurde. Mit dieser Methode ergeben sich andere Absatzmengen an leichtem Heizöl und somit andere Emissionswerte als über die Berechnung im Rahmen der Frühschätzung der Energiebilanz. Die Differenz zwischen der Berechnung über die alte Methode und der Frühschätzung der Energiebilanz (alte Methode – Frühschätzung der Energiebilanz) beträgt für Haushalte 273,1 kt CO2-Äq., für GHD (inkl. Landwirtschaft) 116,4 kt CO2-Äq. und im Industriesektor -27,8 kt CO2-Äq. Vergleich Frühschätzung und endgültige Energiebilanz 2022 29 Der Vergleich zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz von 2022 und der endgültigen Energiebilanz 2022 ermöglicht erste empirische Erkenntnisse über die Güte der für die Zwecke der Frühschätzung verwendeten Methodik. Für diese Analyse wurden sowohl die relativen Abweichungen in Prozent als auch die absoluten Abweichungen in Terajoule (TJ) bestimmt. Abbildung 6 stellt diese relativen und absoluten Abweichungen für die unterschiedlichen fossilen Brennstoffe der für die Emissionsberechnung relevanten Energiebilanzzeilen dar. Sowohl relativ als auch absolut kommt es zu substanziellen Abweichungen. Die fünf größten absoluten Abweichungen und die dazugehörigen relativen Abweichungen und Umrechnungen in Emissionswerte finden sich in Tabelle 2. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 47 – Prüfung 44 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung 6: Absolute und relative Abweichungen zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 Eigene Darstellung auf Basis von AGEB (2024b) und AGEB (2024a). Für alle fossilen Brennstoffe der Energiebilanzzeilen 11, 12, 14, 15, 16, 33-39, 41, 46-59, 66 und 67 werden die absoluten (X-Achse) und die relativen (Y-Achse) Abweichungen dargestellt. Die fünf größten absoluten Abweichungen werden in blau und die fünf größten relativen Abweichungen werden in lila abgebildet. Zusätzlich verdeutlichen Punkte eine negative Differenz und Kreuze eine positive Differenz zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz 2022 und der endgültigen Energiebilanz 2022. Die rote, braune, lila und graue Fläche ordnet die Abweichung den jeweiligen Sektoren Energiewirtschaft, Industrie Gebäude und Landwirtschaft zu. Die relativen Abweichungen werden pro Zelle durch folgende Gleichung berechnet: Relative Abweichung = (Frühschätzung Energiebilanz - endgültige Energiebilanz) / Endgültige Energiebilanz * 100. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 – Prüfung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 45 Tabelle 2: Fünf größte absolute Abweichungen mit dazugehörigen relativen Abweichungen und Emissionswerten zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 Energiebilanzzeile / Brennstoff Absolute Abweichung [TJ] Relative Abweichung [%] Emissionswert [Mt CO2-Äq.] EBZ 38 – Mineralölverarbeitung / „Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“ –29 345 134,5 -1,6 EBZ 54 – Metallerzeugung / „Steinkohlen – Kohle” –58 178 39,2 -5,5 EBZ 54 – Metallerzeugung / „Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“ 43 762 76,4 2,5 EBZ 66 – Haushalte / „Mineralöle – Heizöl leicht“ 58 327 14,6 4,3 EBZ 67 – Gewerbe, Handel, Dienstleistungen „Mineralöle – Heizöl leicht“ –78 762 137,5 -5,8 Eigene Darstellung. Die Energiebilanzzeile 38 ist der Energiewirtschaft, die Energiebilanzzeile 54 ist der Industrie und die Energiebilanzzeilen 66 und 67 sind dem Gebäudesektor zugeordnet. Bei der Umrechnung in Emissionswerte wird aus Gründen der einfachen Umsetzbarkeit nur CO2 als Treibhausgas berücksichtigt. UBA (2024a) zeigt diesbezüglich, dass die übrigen Treibhausgase bei den energiebedingten Emissionen ohnehin nur einen geringen Anteil haben. Zudem wird bei „Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“ nur der Emissionsfaktor von Erdgas verwendet, da Erdölgas laut Umweltbundesamt nur in kleinen Mengen anfällt. 30 Die beiden großen absoluten Abweichungen, die dem Sektor Industrie zugeordnet werden, treten beide in der Industriebranche Metallerzeugung auf. Das zweistufige Modell (siehe Kapitel 2.2.2) schätzt dabei auf der ersten Stufe die gesamte Energiemenge für die Metallerzeugung. Auf der zweiten Stufe wird die Aufteilung der gesamten Energiemenge auf die einzelnen Brennstoffe modelliert. Die Differenzen legen nahe, dass das Modell bei der Aufteilung auf die einzelnen Energieträger in der Metallerzeugung insbesondere die Steinkohle-Nutzung zu hoch und dadurch die Erdgas-Nutzung zu niedrig vorhergesagt hat. Dies begründet sich darin, dass die Erdgas-Nutzung auf der zweiten Stufe mittels einer Restrechnung bestimmt wird, nachdem die Nutzung aller anderen Energieträger bestimmt wurde. Wenn die gesamte zusätzliche Erdgas-Menge statt Steinkohle eingesetzt wurde, ergäben sich daraus Minderemissionen von 1,7 Mt CO2-Äq. Für den Energiesektor ergeben sich Minderemissionen von 1,6 Mt CO2-Äq. durch die Differenz in Energiebilanzzeile 38 / „Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“12. 31 Die beiden Korrekturen des Absatzes an leichtem Heizöl für den Gebäudesektor (Haushalte: EBZ 66 und GHD: Teile von EBZ 67) zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Energiebilanz sowie der Anteil der Lagerbestandsveränderungen in der Frühenergiebilanz sind in Abbildung 7 dargestellt. Für die endgültige Energiebilanz kann keine Aussage zur Höhe des Lagereffektes getroffen werden, da 12 Tabelle 3 stellt die Korrekturen der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der Vorjahresemissionsdaten und dem Inventarbericht für das Berichtsjahr 2022 dar. Die in diesem Abschnitt berechneten Abweichungen fließen zwar in die Korrektur- Werte von Tabelle 3 ein. Allerdings gibt es weitere Quellen für Verschiebungen in den Emissionen zwischen der Berechnung der Vorjahresemissionsdaten und dem Inventar. Somit finden sich die Höhe und die Richtung der Korrekturen nicht zwingend in der Tabelle wieder. Beispiel für weitere Quellen, die die Korrekturen der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der Vorjahresemissionsdaten und dem Inventarbericht beeinflussen, sind Änderungen in Emissionen aus anderen Brennstoffen und anderen Branchen, Änderungen in Datensätzen, die zusätzlich zur Energiebilanz verwendet werden oder Änderungen in den prozessbedingten Emissionen. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 49 – Prüfung 46 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Brennstoffverbräuche im Gebäudesektor auch nach Vorliegen aller statistischer Daten nicht bekannt sind, sondern in der endgültigen Energiebilanz lediglich die Absatzmengen an Brennstoffen an den Gebäudesektor als Restgrößen13 berechnet werden. 32 Die Korrekturen führten zu Mehremissionen von 4,3 Mt CO2-Äq. in Haushalten und zu 4,7 Mt CO2-Äq. Minderemissionen im Gewerbe, Handel und Dienstleistungssektor14 (GHD) (siehe Abbildung 8). Der absolute Fehler liegt daher in einer Größenordnung von 9 Mt CO2-Äq. Da die Effekte zufällig gegenläufig waren, führte die Korrektur für den Gebäudesektor zu einer saldierten Reduktion der THG-Emissionen von 0,4 Mt CO2-Äq. im Jahr 2022. Da die Berechnungen der Brennstoffabsätze für die Frühenergiebilanz für GHD und Haushalte unabhängig voneinander auf Basis unverbundener Modellrechnungen erfolgen, ist das Ausgleichen der Mehremissionen in den Haushalten durch die Minderemissionen in GHD nicht zwangsläufig und eine Addition des Fehlers in Haushalten und GHD kann auch zu höheren Abweichungen zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Energiebilanz führen. Durch dieses Beispiel zeigt sich die Größenordnung der Unsicherheit, die mit der Schätzung des Lagerbestandsauf- bzw. - abbaus einhergeht. 33 Der Lagerbestandsaufbau macht im Jahr 2023 laut Frühschätzung der Energiebilanz rund 5,5 Mt CO2- Äq. bzw. 20 % der THG-Emissionen durch leichtes Heizöl aus. Auch die vertiefende Überprüfung der Frühbilanz 2022 bestätigt damit die Vorbehalte gegen die derzeit verwendete Methode aus Absatz und Lagerbestandsmodell. Es empfiehlt sich deswegen zu prüfen, wie die Berechnung des Lagerbestandes mit höherer Sicherheit erfolgen könnte (siehe RZ 26 zum Lagerbestandsmodell). 13 Insbesondere liegt die Vollerhebung der Absätze von lagerfähigen Energieträgern an die Industrie zum Zeitpunkt der Erstellung der Energiebilanz vor, sodass der Gebäudesektor dann als Restrestrechnung in die Energiebilanz eingeht. 14 Hierbei wurden die Werte des GHD-Sektors um die Energiemengen des Landwirtschaftssektors bereinigt. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 – Prüfung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 47 Abbildung 7: Vergleich Frühschätzung der Energiebilanz mit endgültiger Energiebilanz nach Verbrauch und Lagerhaltung von leichtem Heizöl im Jahr 2022 und 2023 für private Haushalte und GHD Eigene Darstellung auf Basis eigener Berechnungen. Die Berechnung der Verbräuche von leichtem Heizöl basiert auf AGEB (2023a), AGEB (2024a) und AGEB (2024b), sowie den Angaben zu Lagerbeständen der AGEB15. Im Jahr 2022 wurden Expert*innenschätzungen der AGEB für die Lagerbestände verwendet, sonst ein Regressionsmodell der AGEB. 34 Die Korrekturen zwischen vorläufiger und endgültiger Energiebilanz 2022 erweitern somit das Band der Unsicherheiten, wie sie durch das Umweltbundesamt berichtet werden16 (siehe Abbildung 8). Die Schätzung der Lagereffekte macht dabei am konkreten Beispiel des Jahres 2022 5,5 Mt CO2-Äq. aus, während die absolute addierte Korrektur bei 9 Mt CO2-Äq. liegt. 15 Die Aufteilungsraten der EBZ 67 (GHD) auf die Sektoren Gebäude und Landwirtschaft lagen für die endgültige Energiebilanz 2022 und die Frühschätzung der Energiebilanz 2023 vor. Für die Frühschätzung der Energiebilanz 2022 wurde vereinfachend die Aufteilungsrate der endgültigen Energiebilanz 2022 angenommen. 16 Das Umweltbundesamt weist Unsicherheiten im Gebäudesektor von 8 Mt CO2-Äq. aus (siehe Tabelle 4). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 51 – Prüfung 48 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 Abbildung 8: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2023, den ausgewiesenen Unsicherheiten des Umweltbundesamtes, den angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen 2023 des Bundes- Klimaschutzgesetztes, der Größenordnung der Korrektur von leichtem Heizöl zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 sowie der Größenordnung der Lagerbestände von leichtem Heizöl. 35 Der Expertenrat empfiehlt der AGEB und dem Umweltbundesamt jedes Jahr eine strukturierte Auswertung der Abweichungen zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Bilanz vorzunehmen, um die Schwachpunkte des Energiebilanzprognosemodells zu identifizieren und gegebenenfalls die Modelle anzupassen. 3.1.2 Aufteilungsraten einzelner EBZ der Frühschätzung 36 Sowohl die EBZ 12 (Energiewirtschaft und Industrie) als auch die EBZ 67 (Gebäude und Landwirtschaft) erfassen Aktivitätsdaten aus mehr als einem Sektor und müssen daher jeweils aufgeteilt werden. Für die Aufteilung der EBZ 67 liegen gesonderte Daten der AGEB vor, die durch das Umweltbundesamt ab diesem Jahr auch für die Berechnung der Emissionsdaten genutzt werden. Für die EBZ 12 wird im Rahmen der Frühschätzung die Aufteilungsrate des Vorjahres aus dem Inventar übernommen, da zum 102 101 0 20 40 60 80 100 120 Gebäude T re ib h a u sg a se m is si o n e n [ M t C O 2 -Ä q .] Zielwert KSG 2023 95%-Konfidenzintervall nach UBA Größenordnung Schätzung Lagerbestände Korrektur Früh- zu endgültiger Energiebilanz 2022 THG-Emissionen im Gebäudesektor Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 – Prüfung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 49 Zeitpunkt der Erstellung der Frühschätzung keine Daten zur Berechnung dieser sektorspezifischen Aufteilung vorhanden sind. 37 Das Umweltbundesamt hat auf Anfrage eine Zeitreihe der Aufteilungsraten für die EBZ 12 für die Jahre 2020-2023 zur Verfügung gestellt. Die Anfrage nach einer deutlich längeren Zeitreihe, um die historischen Schwankungsbreiten bewerten zu können, wurde dabei nicht erfüllt. Das Umweltbundesamt hat zugesagt, eine solche Zeitreihe im Anschluss an eine gerade stattfindende Revision mit dem Expertenrat zu teilen. 38 Auf Basis der vorliegenden vier Werte kann keine umfassende Untersuchung der Aufteilungsraten erfolgen. Die größte Änderung der Aufteilungsrate der vorliegenden Daten liegt für die Mineralöle vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 vor. Hier hat sich die Aufteilungsrate um 8 Prozentpunkte geändert. Dies entspricht Emissionen in der Höhe von 196,5 kt CO2-Äq. Eine abschließende Bewertung kann aufgrund der begrenzten Datenlage nicht erfolgen. 3.1.3 Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau 39 Die Methanemissionen, die beim Braunkohlebergbau entstehen, werden laut Inventarberichterstattung in der CRF-Kategorie 1.B.1.a.ii ausgewiesen. Laut aktuellem NID 2024 lagen diese in 2022 bei 0,04 Mt CO2-Äq. (UBA 2024b). Der Emissionsfaktor für diese Emissionen ist mit Unsicherheit behaftet. Der derzeitige in der deutschen Emissionsberichterstattung verwendete Emissionsfaktor in Höhe von 0,011 Kilogramm Methan je Tonne Braunkohle basiert auf einer Studie von der Rheinbraun Verkaufsgesellschaft mbH aus dem Jahr 1989 (Rheinbraun Verkaufsgesellschaft mbH 1989). Der NID verweist zur Begründung des bisher verwendeten Emissionsfaktors unter anderem auf die Ähnlichkeit der geförderten Braunkohle, hinsichtlich Inkohlungsgrad und Methangehalt, zwischen Deutschland und Polen (UBA 2024b). Polen allerdings hat im Jahr 2015 aufgrund unzureichender Datenlage seinen Emissionsfaktor im NID (MCE 2015) an den Wert des IPCCs (IPCC 2006) angepasst. Dieser liegt mit 0,804 Kilogramm Methan je Tonne Braunkohle deutlich über dem deutschen Wert (73-mal höher). Eine aktuelle Studie von Ember und der Deutschen Umwelthilfe (Stand: 10.4.2024) schließlich berichtet ebenfalls unter Bezugnahme auf Messergebnisse, dass die Methanemissionen, die beim Braunkohlebergbau entstehen, sogar um bis zu 184-mal höher sein könnten als bisher angegeben (Assan 2024). 40 Dem Expertenrat ist es aufgrund der kurzen Zeit nicht möglich gewesen, eine Einschätzung hinsichtlich der Plausibilität der von Assan (2024) genannten 184-fachen Emissionshöhe von Methan zu entwickeln. Bei Anwendung dieses sehr viel höheren Emissionsfaktors, lägen die Emissionen in der Energiewirtschaft 2022 um 7,4 Mt CO2-Äq. über dem vom Umweltbundesamt aktuell berichteten Wert. Würde man die beim Braunkohlebergbau entstehenden Methanemissionen mit demselben Emissionsfaktor wie Polen und nach IPCC (2006) berechnen, lägen die Emissionen im Jahr 2022 um 2,9 Mt CO2-Äq. höher als berichtet. Eine rückwirkende Anwendung dieses Emissionsfaktors ab dem Jahr 2021 bis 2022 würde zusätzliche Emissionen im Sektor Energiewirtschaft in Höhe von 5,8 Mt CO2-Äq. bedeuten, die bisher in der Emissionsberichterstattung nicht berücksichtigt wurden. Dies hätte auch Implikationen für das verbleibende THG-Budget zur Erfüllung der KSG-Ziele. 41 Der Expertenrat empfiehlt eine Überprüfung des Emissionsfaktors mit unabhängigen Messungen der Methanemissionen in der Braunkohleförderung durch das Umweltbundesamt für die nächste Inventarberichterstattung. Laut einem internen Gespräch mit dem Umweltbundesamt sind erste Schritte einer Überprüfung bereits angestoßen. Dies begrüßt der Expertenrat. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 53 – Prüfung 50 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 3.1.4 Prozessbedingte Treibhausgasemissionen in der mineralischen Industrie (CRF-Kategorie 2.A) 42 Die prozessbedingten THG-Emissionen der mineralischen Industrie machen ca. 10 % der Gesamtemissionen der Industrie aus. Der Prüfgegenstand ist die Berechnungsgrundlage des Umweltbundesamts zu den Sub-Kategorien Zementklinkerproduktion (2.A.1), Kalkbrennen (2.A.2), Glasherstellung (2.A.3), Keramikproduktion (2.A.4.a) und Sodaverwendung (2.A.4.b). Die Prüfung fand im Rahmen eines gemeinsamen Prüftermins statt, in dem das Umweltbundesamt die verwendeten Daten und Methoden vorgestellt hat. Im Nachgang wurden die THG-Emissionen für die CRF-Kategorien Zementklinkerproduktion und Kalkbrennen nachgerechnet, die mit jeweils 67,1 % und 23,8 % den Großteil der prozessbedingten THG-Emissionen der mineralischen Industrie ausmachen. 43 Das Umweltbundesamt hat für alle CRF-Kategorien der mineralischen Industrie detailliert beschrieben, wie die Berechnung der prozessbedingten THG-Emissionen erfolgt. Für die Kategorien 2.A.1 und 2.A.2 wird eine Fortschreibung des letztjährigen Produktionswertes auf Basis von amtlichen Statistiken vorgenommen. Für die Kategorien 2.A.3, 2.A.4.a und 2.A.4.b werden aufgrund einer schlechteren Datenlage Expertenschätzungen durchgeführt. Je nach Datenstand wird eine Fortschreibung, die Übernahme des Vorjahreswerts oder der Durchschnitt der Produktionswerte früherer Jahre verwendet. Für die zwei Kategorien Zementklinkerproduktion und Kalkbrennen bestätigt der Expertenrat, dass die Daten korrekt aus den Primärquellen übernommen wurden und die Fortschreibung korrekt durchgeführt wurde. Der Expertenrat kommt beim Nachrechnen mit derselben Methode zu denselben Emissionswerten. 44 Für die Zementklinkerproduktion und das Kalkbrennen wird die Berechnung der prozessbedingten THG-Emissionen vom Expertenrat zudem als schlüssig eingeschätzt, da auf die Standard-Methodik des Inventars und auf aktuelle Daten zurückgegriffen wird. Lediglich die Fortschreibung auf Basis amtlicher Statistiken unterscheidet sich aufgrund fehlender Verbandsdaten vom Vorgehen des NID. Das für die Extrapolation der fehlenden Werte gewählte Vorgehen ist jedoch gegeben der verfügbaren Daten plausibel. Aus denselben Gründen erscheint die Berechnung der THG-Emissionen aus der Glasherstellung, der Keramikproduktion und der Sodaverwendung schlüssig. Es existieren mögliche alternative Fortschreibungs-Methoden für fehlende Datenpunkte der Aktivitätsdaten, die teilweise im Prüftermin besprochen wurden. Zur Plausibilisierung der Aktivitätsdaten-Fortschreibung könnten weitere Datenquellen herangezogen werden, wie beispielsweise die Produktionsindizes der Zement- und Kalkherstellung. Zudem wurde vom Umweltbundesamt für alle Kategorien eine Plausibilisierung der Ergebnisse mittels Pressemitteilungen der Verbände und Destatis durchgeführt. Auf Anfrage des Expertenrats wurde außerdem eine Tabelle zur Verfügung gestellt, die die historischen Abweichungen der Schätzung von den Inventar-Werten für das Zementklinkerbrennen darstellt. Diese betragen durchschnittlich ca. einen Prozentpunkt (entspricht etwa 130 kt CO2-Äq.). Ebenso ist in diesem Zeitraum eine jährliche Veränderung der Aktivitätsrate im einstelligen Prozentpunktbereich zu beobachten. Allerdings liegt der beobachtete Rückgang der Jahresdaten Q1-Q3 2023 zu Q1-Q3 2022 mit –15,3 % deutlich über der in der historischen Zeitreihe beobachteten Veränderungsrate (höchste betragsmäßige Abweichung im Jahr 2021 zu 2022 mit -8,1 %). Allerdings liegt der beobachtete Rückgang der Jahresdaten Q1-Q3 2023 zu Q1-Q3 2022 mit –15,3 % deutlich über der in der historischen Zeitreihe beobachteten Veränderungsrate (höchste betragsmäßige Abweichung im Jahr 2021 zu 2022 mit 8,1 %). Daher kann der Schätzfehler der Extrapolationsmethode im Betrachtungsjahr 2023 deutlich höher ausfallen als zuvor beobachtet. Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 – Prüfung Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 51 45 Insgesamt kann für die gezogene Stichprobe bestätigt werden, dass das Umweltbundesamt richtig gerechnet hat. Sowohl die Datengrundlage für die Aktivitätsdaten als auch die Berechnung der THG- Emissionen sind nachvollziehbar und plausibel. Auch werden die Ergebnisse des Umweltbundesamts durch einen Vergleich mit den Entwicklungen der Produktionsindizes in den betroffenen Branchen unterstützt (siehe Abbildung 27). Eine Übersichtstabelle zur Prüfung ist im Technischen Begleitdokument (ERK 2024) in Kapitel A.4 zu finden. 3.1.5 LULUCF 46 Die stichprobenhafte Prüfung im Sektor LULUCF konzentrierte sich auf die größte CO2-Senke im Sektor LULUCF, nämlich die CRF-Kategorie 4.A Wald. Zusätzlich wird auch die Datengrundlage der Berechnungen in CRF-Kategorie 4.G Holzproduktespeicher diskutiert. Diese erwies sich während der Prüfung wegen rechtlicher Hürden beim Datenzugang als kritisch. 47 Der Wald trägt rund 85 % zur CO2-Senkenleistung des Sektors bei. Die verbleibenden 15 % entfallen auf die CRF-Kategorie 4.G Holzprodukte. Im Berichtsjahr 2023 reichte die Senkenleistung nicht aus, um die THG-Emissionen der anderen CRF-Kategorien des Sektors zu kompensieren. Dadurch war der LULUCF- Sektor eine Netto-Treibhausgasquelle. 48 Die Modellierung der flächenbezogenen THG-Emissionen durch das Thünen-Institut erfolgt im Sektor LULUCF, wie auch in anderen Sektoren, über die Verrechnung von Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren. Erstere bestehen aus hoch aufgelösten räumlichen Daten, die in einer Landnutzungsmatrix (100 m x 100 m Parzellen) ganz Deutschland abdecken und jedes Jahr aktualisiert zur Verfügung stehen. Die Emissionsfaktoren berücksichtigen die jeweilige Landnutzung und deren Entwicklung und werden über Messkampagnen, Kohlenstoffinventuren und über Modelle erhoben bzw. ermittelt. Für den Holzproduktespeicher werden, basierend auf der Lebensdauer einzelner Produkttypen und deren Produktionsmengen, die THG-Emissionsmengen abgeschätzt. Es ist festzustellen, dass die Eingangsdaten überwiegend öffentlich zugängliche Statistiken, Karten und teils Default-Werte der IPCC-Richtlinien (IPCC 2014) sind. 49 Die Ergebnisse der Modellierung werden für die Berichterstattung über die Vorjahresemissionen an das Umweltbundesamt übergeben. Für die Prüfung lagen dem Expertenrat die vom Umweltbundesamt und Thünen-Institut bereitgestellten Dokumente (UBA 2024b; 2024d; 2024a; Thünen-Institut 2024) vor. Das übergreifende Landnutzungsmodell des Thünen-Instituts ist nicht öffentlich. Der Expertenrat hat die verwendeten Modelle nicht geprüft. Das Vorgehen deckt sich jedoch mit der Nationalen Inventarberichterstattung, ausgenommen der Aktualität weniger Eingangsdaten, weshalb interpoliert wird (siehe RZ 51). Es ist somit als plausibel zu bewerten. Die zentralen Rechenschritte und deren Abhängigkeiten sind im NID dokumentiert. Allerdings sind nicht alle Modelle und die darin abgebildeten Prozesse öffentlich zugänglich. Die Berechnungen sind also nur weitestgehend nachvollziehbar. 50 In einem Prüftermin beantworteten die Mitarbeitenden des Thünen-Instituts und des Umweltbundesamts die Fragen des Expertenrats. Die Fragen deckten (alternative) Methoden, Datensätze, Qualitätsmanagement und -kontrolle, Unsicherheiten und geplante Änderungen ab. Deutlich erkennbar wurden dabei die hohen Standards und die stetige Verbesserung der Inventarberichterstattung. Diese spiegelt sich auch in der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres wider. 51 Die Unsicherheiten in der Modellierung der THG-Emissionen des LULUCF-Sektors sind jedoch groß. Das wird vom Thünen-Institut und Umweltbundesamt klar kommuniziert (UBA 2024a; 2024d) und ist der Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 55 – Prüfung 52 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 derzeitigen Datenverfügbarkeit geschuldet. So wurden releva

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