Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 - Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten
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Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 - Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/770
21. Wahlperiode 01.07.2025
Unterrichtung
durch den Expertenrat für Klimafragen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für
das Jahr 2023 – Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten
Zugeleitet mit Schreiben des Expertenrates für Klimafragen vom 15. Mai 2025 gemäß § 12 Absatz 1 des Bundes-
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Erschienen am 15.04.2024 | Version vom 22.04.2024
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deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023. Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten
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Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 2 –
Expertenrat für Klimafragen
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Wissenschaftlicher Stab
Dr. Jakob Peter (Generalsekretär) • Dr. Charlotte Senkpiel (Projektleitung) • Jessica Berneiser • Iska
Brunzema • Nicolai Hans • Dr. Alexander Hurley • Theresa Iglauer • Bruno Nemec • Dr. Katrin Kohnert •
Bruno Nemec • Dr. Niklas Reinfandt • Simon Schnier • Dr. Franziska Schulz • Dr. Jan Stede • Dr. Annette
Steingrube • Antonia Walter • Pia Willers • Marie-Louise Zeller
Geschäftsstelle
Lea Eisemann • Cynthia Schmitt
Im Laufe der Erarbeitung dieses Gutachtens hat der Expertenrat für Klimafragen und der wissenschaftliche
Stab zudem mit vielen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
unterschiedlicher Institutionen zusammengearbeitet:
Mitarbeitende des Umweltbundesamtes, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des
Bundesfinanzministeriums sowie verschiedener Fachinstitute des Thünen-Instituts, Jean-Victor Alipour (ifo
Institut), Holger Bär (FÖS), Tina Baten (Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V.), Hans-Georg Buttermann
(Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e.V.), Arnd Fitschen (BASt), Marei Göbelbecker (EWI), Paul Haas
(Destatis), Katharina Hartz (Agora Energiewende), Fabian Huneke (Agora Energiewende), Niklas Illenseer
(MCC), Jakob Junkermann (EWI), Dr. Frank Kaspar (DWD), Henriette Nalbach (EWI), Thomas Nieder (ZSW),
Dr. Alexander Roth (DIW), Erik Schleunes (KBA), Franka Sunder (Fraunhofer ISE), Lukas Vogel (Destatis), Johann
Wehrmeister (Praktikum ERK).
Der Expertenrat für Klimafragen dankt für die wertvolle Zusammenarbeit.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 3 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 1
Inhaltsverzeichnis
Kurzzusammenfassung ......................................................................................................................................................... 9
Zusammenfassung und Kernaussagen ........................................................................................................................... 11
1 Auftrag und Herangehensweise ................................................................................................................................ 27
Teil I: Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten des Vorjahres ........................................................................... 31
2 Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen ......................................................................... 31
2.1 Grundlagen der Emissionsberichterstattung ............................................................................................. 31
2.2 Daten und Methoden zur Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres ....................................... 31
2.2.1 Übersicht der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres im Jahr 2023 ........................ 31
2.2.2 Frühschätzung und Energiebilanzprognosemodell der AGEB ................................................... 34
2.2.3 Berechnung der Aktivitätsraten und Emissionen beim Umweltbundesamt ........................... 37
2.2.4 Änderungen in Daten und Methoden der einzelnen Sektoren im Vergleich zum
Vorjahr ..................................................................................................................................................... 39
3 Prüfung ............................................................................................................................................................................ 41
3.1 Prüfung der Berechnung der Treibhausgasemissionen .......................................................................... 41
3.1.1 AGEB Frühschätzung der Energiebilanz .......................................................................................... 41
3.1.2 Aufteilungsraten einzelner EBZ der Frühschätzung ..................................................................... 48
3.1.3 Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau ............. 49
3.1.4 Prozessbedingte Treibhausgasemissionen in der mineralischen Industrie
(CRF-Kategorie 2.A)................................................................................................................................ 50
3.1.5 LULUCF .................................................................................................................................................... 51
4 Gütebetrachtung ........................................................................................................................................................... 53
4.1 Allgemeine Überlegungen ............................................................................................................................... 53
4.2 Korrekturbedarfe .............................................................................................................................................. 53
4.2.1 Mehrjähriger Vergleich historischer Korrekturbedarfe ................................................................ 54
4.2.2 Nachträglicher Korrekturbedarf für das Berichtsjahr 2022 ........................................................ 56
4.3 Unsicherheitsangaben des Umweltbundesamtes zur Berechnung der Emissionsdaten des
Vorjahres 2023 .................................................................................................................................................. 57
4.4 Einordnung und Vergleich von Unsicherheiten und Korrekturbedarfen ............................................ 59
5 Feststellung .................................................................................................................................................................... 63
5.1 Feststellungen zur Zielerreichung der Vorjahresemissionen ................................................................. 63
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 5 –
2 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
5.2 Diskussion des Ausgleichsmechanismus (§ 4 Abs. 3 KSG) und fehlende Jahresemissionsmenge
Energiewirtschaft............................................................................................................................................... 70
5.3 Rückblickende Feststellungen für die Jahre 2020 - 2022 ........................................................................ 72
5.3.1 Abgleich der korrigierten Emissionen zu den zulässigen Jahresemission der
Berichtsjahre 2020 - 2022 ................................................................................................................... 72
5.3.2 Einhaltung der Ziele der europäischen Lastenteilung (ESR) in den Jahren
2021 und 2022 ...................................................................................................................................... 73
Teil II: Weiterführende Betrachtungen ............................................................................................................................. 75
6 Einordnung der Emissionsentwicklung .................................................................................................................... 75
6.1 Sektorenübergreifende Betrachtungen....................................................................................................... 75
6.2 Sektorale Betrachtungen ................................................................................................................................ 79
6.2.1 Energiewirtschaft ................................................................................................................................... 79
6.2.2 Industrie .................................................................................................................................................. 90
6.2.3 Gebäude .................................................................................................................................................. 99
6.2.4 Verkehr .................................................................................................................................................. 105
6.2.5 Landwirtschaft...................................................................................................................................... 111
6.3 Kontrafaktische Betrachtungen und Einordnung.................................................................................... 112
7 Anmerkungen zur bisherigen Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 ............................................ 117
7.1 Auswirkungen der Veränderung beim KTF auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms
2023 ................................................................................................................................................................... 117
7.2 Zum Stand der Umsetzung der Sofortprogramme 2023 für Gebäude und Verkehr ..................... 121
7.2.1 Sektor Gebäude ................................................................................................................................... 121
7.2.2 Sektor Verkehr ..................................................................................................................................... 122
8 Literaturverzeichnis .................................................................................................................................................... 125
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 6 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 3
Abbildungen
Abbildung 1: Zeitliche Abfolge des Mechanismus entsprechend Bundes-Klimaschutzgesetz ................... 28
Abbildung 2: Nomenklatur der CRF-Kategorien nach Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes .......... 32
Abbildung 3: Schematische Darstellung der Emissionsdatenerstellung .......................................................... 33
Abbildung 4: Schematische Darstellung des Energiebilanzprognosemodells der AGEB zur
Berechnung der Frühenergiebilanz .................................................................................................. 36
Abbildung 5: Vorgehen des Umweltbundesamts zur Ermittlung der Emissionsdaten des Vorjahres
für energiebedingte THG-Emissionen .............................................................................................. 38
Abbildung 6: Absolute und relative Abweichungen zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz
und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 .................................................................. 44
Abbildung 7: Vergleich Frühschätzung der Energiebilanz mit endgültiger Energiebilanz nach
Verbrauch und Lagerhaltung von leichtem Heizöl im Jahr 2022 und 2023 für private
Haushalte und GHD .............................................................................................................................. 47
Abbildung 8: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter
Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz ............................ 48
Abbildung 9: Schematische Darstellung von der zeitlichen Aufeinanderfolge diverser
Veröffentlichungen ............................................................................................................................... 54
Abbildung 10: Relative Korrekturbedarfe der Emissionsdaten gegenüber der jeweils
vorangegangenen Emissionsschätzung der Berichtsjahre 2010 – 2022 ................................. 55
Abbildung 11: Absolute und relative Korrektur der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der
Treibhausgasemissionsdaten (BJ+1) und dem nachfolgenden Treibhausgasinventar
(BJ+2) für das Berichtjahr 2022 .......................................................................................................... 56
Abbildung 12: Gegenüberstellung der Unsicherheiten des Umweltbundesamtes mit den relativen
Korrekturbedarfen im zweiten Inventarbericht gegenüber der jeweiligen Berechnung
der Emissionsdaten des Vorjahres ................................................................................................... 60
Abbildung 13: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2023 mit den zulässigen sektorspezifischen
Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ...................................................... 65
Abbildung 14: Veränderung der Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren zwischen 2022 und
2023.......................................................................................................................................................... 76
Abbildung 15: Dekomposition der sektorübergreifenden Treibhausgasemissionen – Jährliche
Veränderung seit 2019 ........................................................................................................................ 77
Abbildung 16: Veränderung der CO2-Emissionen der Stromerzeugung nach Energieträgern ..................... 80
Abbildung 17: Veränderung der öffentlichen Nettostromerzeugung in Deutschland nach
Energieträgern ....................................................................................................................................... 82
Abbildung 18: Veränderung des Stromverbrauchs nach Verbrauchssektoren ................................................ 83
Abbildung 19: Veränderung der Nettostromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ......................... 85
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 7 –
4 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung 20: Tagesmittelwerte der Brennstoff- und CO2-Zertifikatspreise ..................................................... 86
Abbildung 21: Merit-Order im Jahr 2022 und 2023 ................................................................................................. 87
Abbildung 22: Veränderung der öffentlichen Nettostromerzeugung der elektrischen Nachbarländer
nach Energieträgern ............................................................................................................................. 88
Abbildung 23: Veränderung der CO2-Emissionen durch den Stromaustauschsaldo im Jahr 2022 und
2023.......................................................................................................................................................... 90
Abbildung 24: Dekompositionsanalyse des Brennstoffverbrauchs der Industrie (Endenergieverbrauch
ohne Strom, Fernwärme und erneuerbare Energieträger) ......................................................... 91
Abbildung 25: Produktionsindizes der gesamten Industrie und der energieintensiven Industrie ............... 93
Abbildung 26: Entwicklung der Erzeugerpreise für Erdgas und Strom bei Abgabe an Industrie und
Gewerbe von 2019 bis 2023 .............................................................................................................. 94
Abbildung 27: Produktionsindizes von vier ausgewählten Branchen der energieintensiven Industrie ...... 95
Abbildung 28: Vergleich der absoluten Veränderung des Endenergieverbrauchs im Industriesektor in
den Jahren 2022 und 2023 und die anteilige Veränderung im Energiemix in
Prozentpunkten ..................................................................................................................................... 99
Abbildung 29: Analyse der Veränderung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor im Jahr 2023
gegenüber 2022 .................................................................................................................................. 100
Abbildung 30: Temperaturbereinigte Verbrauchsabweichung bei Erdgas im Jahr 2023 gegenüber
2022........................................................................................................................................................ 101
Abbildung 31: Entwicklung der Verbraucherpreise von Erdgas und leichtem Heizöl.................................... 102
Abbildung 32: Gegenüberstellung der Beheizungsstruktur der Jahre 2022 und 2023 ................................ 103
Abbildung 33: Analyse der Veränderung der Treibhausgasemissionen 2023 gegenüber 2022 –
Energieträger ........................................................................................................................................ 105
Abbildung 34: Veränderungen der THG-Emissionen nach Kraftstoff im Verkehrssektor ............................. 106
Abbildung 35: Veränderungen der THG-Emissionen im Straßenverkehr 2023 gegenüber 2022 .............. 107
Abbildung 36: Monatliche Veränderung der Güterverkehrsleistung gegenüber 2022 im Vergleich zum
Produktionsindex ................................................................................................................................ 108
Abbildung 37: Pkw Neuzulassungen und Bestandsveränderung im Jahr 2023 nach Antriebsart .............. 110
Abbildung 38: Veränderung der THG-Emissionen in den CRF-Kategorien der Landwirtschaft zwischen
den Jahren 2022 und 2023 ............................................................................................................... 112
Abbildung 39: Kontrafaktische THG-Emissionen im Jahr 2023 ........................................................................... 114
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 8 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 5
Tabellen
Tabelle 1: Änderungen in den Daten und Methoden der Berechnung der Emissionsdaten 2023
gegenüber 2022 .................................................................................................................................... 39
Tabelle 2: Fünf größte absolute Abweichungen mit dazugehörigen relativen Abweichungen und
Emissionswerten zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen
Energiebilanz für das Jahr 2022 ......................................................................................................... 45
Tabelle 3: Absolute und relative Korrektur der Emissionsdaten zwischen Emissionsdaten (BJ+1)
und (BJ+2) für das Berichtsjahr 2022 ................................................................................................ 57
Tabelle 4: Unsicherheit der sektoralen und aggregierten Emissionsschätzungen nach Angaben
des Umweltbundesamtes ................................................................................................................... 59
Tabelle 5: Vergleich der Emissionsdaten des Umweltbundesamtes für das Jahr 2023 mit den
angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes ......... 64
Tabelle 6: Angepasste zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2023–2030 (in kt CO2-Äq.) .... 71
Tabelle 7: THG-Emissionen in der europäischen Lastenteilung (ESR) für die Jahre 2021 und 2022,
sowie die Zielwerte für Deutschland ................................................................................................ 73
Tabelle 8: Eingehende Variablen und Faktoren der Dekompositionsanalyse ........................................... 77
Tabelle 9: Veränderung von Endenergieverbrauch (EEV), Brennstoffeinsatz, Erdgaseinsatz und
Produktion im Industriesektor im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ................................... 97
Tabelle 10: Eingehende Einflussgrößen der kontrafaktischen Szenarien ................................................... 113
Tabelle 11: Auswahl der Maßnahmen mit der größten projizierten Minderungswirkung des
Klimaschutzprogramms 2023, die von Mittelkürzungen im Jahr 2024 betroffen sind ....... 119
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 9 –
6 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abkürzungen
AGEB Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft
BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude
BEHG
Brennstoffemissionshandelsgesetz (Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für
Brennstoffemissionen)
BEV Battery Electric Vehicle (Elektrofahrzeuge mit Batterie)
BIP Bruttoinlandsprodukt
BJ Berichtsjahr
BMDV Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BVE Berechnung der Vorjahresemissionsdaten
CH4 Methan
CO2 Kohlenstoffdioxid
CO2-Äq. Kohlenstoffdioxid-Äquivalente
CRF Common Reporting Format der Europäischen Klimaberichtserstattung
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle
EBZ Energiebilanzzeile
EE Erneuerbare Energien
EEV Endenergieverbrauch
ERK Expertenrat für Klimafragen
ESR Europäische Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation)
EU Europäische Union
EU-ETS
EU-Emissionshandelssystem/Handelssystem Emissionszertifikate (European Union
Emissions Trading System)
F-Gase fluorierte Treibhausgase
FKWs Fluorkohlenwasserstoffe
GEG Gebäudeenergiegesetz
GHD Gewerbe, Handel, Dienstleistung
GV Güterverkehr
GW Gigawatt
IPCC Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change)
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 10 –
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 7
KSG Bundes-Klimaschutzgesetz
KSP Klimaschutzprogramm
KTF Klima- und Transformationsfonds
kt Kilotonne
kWh Kilowattstunde
Lkw Lastkraftwagen
LULUCF Land Use Land Use Change and Forestry
Mt Megatonne
MWMS Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario
N2O Lachgas
NF3 Stickstofffluorid
NID Nationales Inventardokument
PEV Primärenergieverbrauch
PFC Perfluorcarbone
PJ Petajoule
Pkw Personenkraftwagen
Py-Gas-EM Landwirtschaftliches Emissions-Inventar-Modell
SF6 Schwefelhexafluorid
THG Treibhausgas
TJ Terajoule
TTF Title Transfer Facility
TREMOD Transport Emission Model
TREMOD MM TREMOD Mobile Machinery
TWh Terawattstunde
UBA Umweltbundesamt
UNFCCC Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen
VCI Verband der Chemischen Industrie e. V.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 11 –
Kurzzusammenfassung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 9
Kurzzusammenfassung
Mit diesem gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) erstellten Bericht legt der Expertenrat für Klimafragen
seine Prüfung der am 15. März 2024 durch das Umweltbundesamt veröffentlichten Berechnung der
Treibhausgasemissionen Deutschlands im Jahr 2023 vor. In Summe hat die Prüfung ergeben, dass das
Umweltbundesamt bei der Berechnung der Emissionen des Jahres 2023 zu keinen anderen Ergebnissen
hätte kommen müssen, aber können. Er weist auf die erneut erhebliche Unsicherheit der Emissionsdaten
für die Sektoren hin, die sich aufgrund des frühen Berechnungszeitpunktes ergibt. In Summe sind die THG-
Emissionen im Jahr 2023 gegenüber 2022 um 76 Mt CO2-Äq. und somit rund 10 % von 750 auf 674 Mt CO2-
Äq. gesunken. In seiner Prüfung auf Ebene der Sektoren bestätigt der Expertenrat, dass der Verkehrssektor
die im Bundes-Klimaschutzgesetz zulässige Jahresemissionsmenge um 12,8 Mt CO2-Äq. überschritten hat.
Beim Gebäudesektor, der laut Umweltbundesamt den Zielwert für das Jahr 2023 um 1,2 Mt CO2-Äq.
überschritten hat, ergab die Prüfung, dass eine Erreichung des entsprechenden Zielwerts etwa ebenso
wahrscheinlich ist wie eine Nichterreichung. Zudem führt das verwendete Schätzverfahren für die
Frühschätzung der Energiebilanz in diesem Sektor zu einer besonderen Unschärfe bei der
Punktwertschätzung. Diese Unschärfe ist weit größer als die im Jahr 2023 festgestellte Überschreitung. Der
Expertenrat kann insofern die festgestellte knappe Überschreitung für den Gebäudesektor weder bestätigen
noch verwerfen. Nach geltender Gesetzeslage müssen die für die Sektoren Verkehr und Gebäude
zuständigen Ministerien innerhalb von drei Monaten Sofortprogramme vorlegen. Nach dem Wortlaut des
Gesetzes gilt dies trotz der unsicheren Datenlage auch für den Gebäudesektor.
Zum Rückgang der Treibhausgasemissionen von 2022 auf 2023 hat die Energiewirtschaft mit 51,8 Mt CO2-
Äq. am stärksten beigetragen. Dies lag vor allem an einer stark gesunkenen Kohle-Verstromung. Ein wichtiger
Grund hierfür war die schwächere Stromnachfrage der energieintensiven Industrie. Auf den Industriesektor
entfiel ein Emissionsrückgang von 12,9 Mt CO2-Äq. Wie bereits im Vorjahr war diese Entwicklung vorrangig
auf starke Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie zurückzuführen. Dies und die generell
schwache Wirtschaftsleistung trugen auch zum Rückgang der Emissionen im Verkehr um 1,8 Mt CO2-Äq. bei,
insbesondere im Straßengüterverkehr. Die Emissionen durch den Pkw-Verkehr nahmen allerdings zu. Im
Gebäudesektor war eine Minderung der Emissionen von 2022 auf 2023 um 8,3 Mt CO2-Äq. zu beobachten.
Wichtigster Einflussfaktor dürfte hier erneut die Gaseinsparung durch geändertes Heizverhalten gewesen
sein. Ohne die starken Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie und die erneut milde
Witterung wären die Treibhausgasemissionen Deutschlands im Jahr 2023 nach einer groben Abschätzung
um rund 74,3 Mt CO2-Äq. höher ausgefallen. Sie hätten damit die zulässige Jahresemissionsmenge in Summe
überschritten.
Im Sommer 2023 hat der Expertenrat zu dem durch die Bundesregierung vorgelegten Klimaschutzprogramm
Stellung genommen und die Sofortprogramme der Bundesregierung für die Sektoren Gebäude und Verkehr
einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Diese waren aufgrund der Zielüberschreitung dieser beiden
Sektoren im Jahr 2022 notwendig. Im vorliegenden Bericht werden die entsprechenden Einschätzungen
unter Berücksichtigung der mittlerweile konkretisierten politischen Beschlüsse aktualisiert. Ein besonderes
Augenmerk gilt dabei den geänderten Haushaltsansätzen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zum Klima- und Transformationsfonds (KTF). Im Ergebnis wird das Erreichen der projizierten
Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2023 eher noch unwahrscheinlicher. Zugleich wird vor
diesem Hintergrund die im vergangenen Jahr durch den Expertenrat getroffene Aussage bekräftigt, dass die
genannten Maßnahmen nicht hinreichend sind, die Ziele in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu erfüllen.
Damit verbleiben – im Verkehr erhebliche – sektorale Erfüllungslücken bis 2030.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 13 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 11
Zusammenfassung und Kernaussagen
Z1 Grundlage für den vorliegenden Bericht ist die Fassung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.
August 2021. Er enthält die Prüfung der am 15.03.2024 veröffentlichten Emissionsdaten durch den
Expertenrat entsprechend § 12 Abs. 1 KSG. Am 21.06.2023 hat das Bundeskabinett per
Kabinettsbeschluss einen Gesetzesentwurf für eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf den
Weg gebracht, worin auch eine zeitgleiche Veröffentlichung der Projektionsdaten und deren Prüfung
durch den Expertenrat für Klimafragen vorgesehen ist. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren
begann im Herbst 2023 und war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Berichts (11.04.2024)
noch nicht abgeschlossen. Die zeitgleich mit den Emissionsdaten für das Jahr 2023 veröffentlichten
Projektionsdaten 2024 sind nicht Gegenstand der hier vorgelegten Prüfung.
Prüfung und Bewertung der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres
Z2 Das Umweltbundesamt berichtet, dass die Gesamtemissionen (ohne LULUCF) in 2023 um 76,8 Mt CO2-
Äq. gesunken sind. Die Treibhausgasemissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr haben dabei die
zulässigen Jahresemissionsmengen nach Bundes-Klimaschutzgesetz überschritten. Die anderen
Sektoren, mit Ausnahme der Sektoren Energie und Landnutzung, Landnutzungsänderung und
Forstwirtschaft (LULUCF), für die keine Zielwerte für 2023 vorliegen, haben die zulässigen
Jahresemissionsmengen unterschritten. Das Umweltbundesamt berichtet die THG-Emissionen mit einer
Punktwertschätzung. Die Punktwertschätzungen für die THG-Emissionswerte lagen in 2023 laut dem
Umweltbundesamt für die Sektoren Industrie (155 Mt CO2-Äq.), Landwirtschaft (60,3 Mt CO2-Äq.) und
Abfallwirtschaft und Sonstiges (5,5 Mt CO2-Äq.) unterhalb der laut Bundes-Klimaschutzgesetz zulässigen
Jahresemissionsmengen. Für die Sektoren Energie (205,4 Mt CO2-Äq.) und LULUCF (3,6 Mt CO2-Äq.) sind
für 2023 im Bundes-Klimaschutzgesetz keine Zielwerte in der Anlage 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
festgelegt1. Die Punktschätzwerte für die Sektoren Gebäude (102,2 Mt CO2-Äq.) und Verkehr
(145,5 Mt CO2-Äq.) lagen laut Umweltbundesamt zum wiederholten Mal oberhalb der zulässigen
Jahresemissionsmenge nach Bundes-Klimaschutzgesetz, beim Gebäudesektor allerdings nur knapp
(siehe Abbildung Z 1). So hat der Verkehrssektor die zulässige Jahresemissionsmenge um 12,8 Mt CO2-
Äq. (9,6 % des Zielwerts) und der Gebäudesektor um 1,2 Mt CO2-Äq. (1,2 % des Zielwerts) überschritten.
Laut Umweltbundesamt lagen die Gesamtemissionen (ohne LULUCF) bei 674 Mt CO2-Äq. und haben so
den angepassten KSG-Zielwert von 724,4 Mt CO2-Äq. um 50,3 Mt CO2-Äq. gegenüber dem Vorjahr
unterschritten.
1 Da es für den Sektor Energiewirtschaft für das Jahr 2023 kein Jahresemissionsziel gibt, wurde eine lineare Interpolation zwischen
den Zielwerten für die Jahre 2022 und 2030 vorgenommen, um eine implizite Emissionsgrenze für 2023 zu errechnen (siehe
hierzu auch Randziffer Z16). Der entsprechende Wert wurde im Weiteren auch verwendet, um ein Ziel für die Emissionen im Jahr
2023 in Summe über alle Sektoren (ohne LULUCF) anzugeben.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 15 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
12 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung Z 1: Vergleich der Emissionswerte für das Jahr 2023 mit den zulässigen sektorspezifischen
Jahresemissionsmengen des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2023 des Umweltbundesamtes
und den ausgewiesenen Unsicherheiten und den gemäß Ausgleichsmechanismus § 4 Abs. 3 KSG angepassten zulässigen
Jahresemissionsmengen 2023 des Bundes-Klimaschutzgesetztes. *Für den Sektor Energiewirtschaft wird im Jahr 2023 keine
zulässige Jahresemissionsmenge im KSG angegeben, daher wurde eine Interpolation der angepassten Zwischenziele
angenommen. KSG = Bundes-Klimaschutzgesetz.
205
155
102
146
60
6
4
241
173
101
133
67
9
-50
0
50
100
150
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250
300
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Berechnung der Vorjahresemissionen 2023
Zielwert KSG 2023
95%-Konfidenzintervall
Korrektur Früh- zu endgültiger Energiebilanz 2022 (Heizöl leicht)
Größenordnung Schätzung Lagerbestände
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 16 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 13
Z3 Bei der Berechnung der Emissionsdaten des Jahres 2023 gab es im Vergleich zu den Emissionsdaten
des Jahres 2022 nur wenige Änderungen in Daten und Methoden in den einzelnen Sektoren. Zum
Stichtag der Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz lag die amtliche Mineralölstatistik für das
Jahr 2023 nur bis einschließlich Oktober vor, sodass die Werte der Monate November und Dezember
geschätzt werden mussten. Darüber hinaus können rund 20 weitere, jeweils geringfügige Änderungen
identifiziert werden.
Z4 An der begrenzten Verfügbarkeit vollständiger amtlicher Statistiken zum Zeitpunkt der
Emissionsdatenerstellung hat sich grundsätzlich nichts geändert. Notwendige Schätzungen fehlender
Werte erfolgen für energetisch genutzte Energieträger in den Sektoren Energie, Industrie, Gebäude und
Landwirtschaft durch die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB) mit Erstellung der Frühschätzung
der Energiebilanz. Weitere fehlende Datenpunkte werden durch das Umweltbundesamt geschätzt.
Z5 Die vertiefende Prüfung des Vorgehens bei der Frühschätzung der Energiebilanz zeigt eine
grundsätzlich nachvollziehbare Methodik. Herausforderungen ergeben sich aus Datenlücken aufgrund
des frühen Stichtags. Der daraus resultierende Ansatz, mittels eines Verbrauchs- und
Lagerbestandsmodells den Heizölabsatz im Gebäudesektor zu schätzen, ist mit Vorbehalten zu
betrachten. Die Frühschätzung der Energiebilanz ist die wesentliche Datengrundlage für die Berechnung
der energiebedingten THG-Emissionen. Der Expertenrat konnte das Vorgehen der AGEB
nachvollziehen. Zum Stichtag der Frühschätzung fehlen teilweise Werte für die letzten Monate des
Vorjahres. Der Expertenrat hat die Extrapolationsmethodik stichprobenartig geprüft. Durch die
Schätzung einzelner Monate der Mineralölstatistik ergibt sich eine Ungenauigkeit. Bei relevanten
Energieträgern für die Berechnung der Emissionsdaten liegt diese im Bereich von einem Promille
bezogen auf die Gesamtemissionen aus diesen Energieträgern. Je nach Jahresverlauf hätte der
resultierende Fehler allerdings auch größer ausfallen können, so dass das Umweltbundesamt diesen
Datenpunkt zukünftig vor Veröffentlichung der Emissionsdaten des Vorjahres auf Basis der zu diesem
Stichtag in der Regel vorliegenden vollständigen Mineralölstatistik für das Vorjahr prüfen und ggf.
transparent und nachvollziehbar anpassen könnte. Auch die geprüften Extrapolationen im
Industriesektor erweisen sich als schlüssig, führen aber in krisenhaften Jahren (wie 2023) zu höheren
Unsicherheiten als in einem stabilen Umfeld. Herausfordernd ist für die AGEB die Bestimmung des
Absatzes von leichtem Heizöl im Sektor Gebäude, da zum Stichtag keine Informationen über die
Entwicklung der Lagerhaltung im Berichtsjahr vorliegen. Das von der AGEB zu diesem Zweck verwendete
Lagerbestandsmodell beruht auf veralteten Daten und wird sowohl von der AGEB als auch vom
Expertenrat als wenig verlässlich eingeschätzt. Eine grundsätzliche Neukonzeptionierung dieses
Vorgehens, einschließlich der möglichen Erweiterung der Datenerhebung durch ein verbessertes
Monitoring des Gebäudesektors, wird empfohlen.
Z6 Eine rückblickende Auswertung der größten Abweichungen zwischen Frühschätzung und endgültiger
Energiebilanz für das Jahr 2022 bestätigt die Vorbehalte bezüglich der Schätzmethode im
Gebäudesektor. Auch im Sektor Industrie kommt es zu teils erheblichen Anpassungen. Wesentlicher
Grund für den Korrekturbedarf sind die unvollständigen Ausgangsdaten zum Stichtag der
Frühschätzung. So gab es im Gebäudesektor für das Jahr 2022 nachträgliche Korrekturen im Absatz von
leichtem Heizöl, die im Haushaltssektor zu Mehremissionen von 4,3 Mt CO2-Äq. und im Gewerbe-
Handels und Dienstleistungssektor (GHD) zu Minderemissionen von 4,7 CO2-Äq. führten. Betragsmäßig
liegt der Fehler daher in einer Größenordnung von 9 Mt CO2-Äq. Es zeigt sich hierdurch die
Größenordnung der Unsicherheit, die mit der Schätzung des Lagerbestandsauf- bzw. -abbaus
einhergeht. Da die Effekte zufällig gegenläufig waren, führte die Korrektur für den Gebäudesektor zu
einer saldierten Reduktion der THG-Emissionen von 0,4 Mt CO2-Äq. im Jahr 2022. Der
Lagerbestandsaufbau macht im Jahr 2023 laut Frühschätzung der Energiebilanz rund 5,5 Mt CO2-Äq.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 17 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
14 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
bzw. 20 % der THG-Emissionen durch leichtes Heizöl aus. Die Größenordnung des möglichen Fehlers
ist somit nennenswert mit Blick auf die Frage einer möglichen Zielüberschreitung im Sektor Gebäude
(siehe Abbildung Z 2). Ebenfalls bestätigt wird die besondere Unsicherheit im Sektor Industrie,
insbesondere bei der Differenzierung zwischen den Energieträgern Steinkohle und Erdgas. Vor dem
Hintergrund des hohen Korrekturbedarfs empfiehlt der Expertenrat, regelmäßig eine strukturierte
Auswertung der Korrekturen zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Energiebilanz vorzunehmen
und das Vorgehen auf dieser Grundlage zu verbessern.
Abbildung Z 2: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter
Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz
Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2023, den ausgewiesenen
Unsicherheiten des Umweltbundesamtes, den angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen 2023 des Bundes-
Klimaschutzgesetztes, der Größenordnung der Korrektur (absolute Korrektur von Haushalten und GHD (abzüglich Landwirtschaft))
von leichtem Heizöl zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 sowie der
Größenordnung der Lagerbestände von leichtem Heizöl.
Z7 Die Prüfung von Aufteilungsraten einzelner Energiebilanzzeilen blieb aufgrund einer begrenzten
Datenlage ohne Ergebnis. Die Energiebilanzzeile (EBZ) 12 wird vom Umweltbundesamt mittels der
Vorjahresrate auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie aufgeteilt. Da das Umweltbundesamt
dem Expertenrat für die Zwecke der Prüfung nur eine Zeitreihe von 2020 bis 2023 zur Verfügung stellen
konnte, konnte keine belastbare Einschätzung der Güte dieses Verfahrens entwickelt werden. Die größte
Änderung der Aufteilungsrate der vorliegenden Daten liegt zwischen den Jahren 2021 und 2022 für die
102
101
0
20
40
60
80
100
120
Gebäude
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.]
Zielwert KSG 2023
95%-Konfidenzintervall
nach UBA
Größenordnung
Schätzung Lagerbestände
Korrektur Früh- zu
endgültiger
Energiebilanz 2022
THG-Emissionen im
Gebäudesektor
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 18 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 15
Mineralöle vor. Hier hat sich die Aufteilungsrate um 8 Prozentpunkte geändert. Dies entspricht THG-
Emissionen im dreistelligen Kilotonnenbereich.
Z8 Die Prüfung der prozessbedingten Treibhausgasemissionen in der mineralischen Industrie hat ergeben,
dass sowohl die Datengrundlage für die Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren als auch die
Berechnungsschritte nachvollziehbar und plausibel sind. Das Umweltbundesamt ist zur Berechnung der
THG-Emissionen für das Jahr 2023 dem Vorgehen der nationalen Inventarberichterstattung gefolgt.
Daten, die aufgrund des frühen Berechnungszeitpunktes gefehlt haben, wurden entweder mittels
amtlicher Statistiken extrapoliert oder mittels einer Expert*innenschätzung fortgeschrieben. Im
Nachgang an den Prüftermin wurden die THG-Emissionen für die Zementklinkerproduktion und das
Kalkbrennen rechnerisch nachvollzogen, die mit 67,1 % bzw. 23,8 % den Großteil der prozessbedingten
THG-Emissionen der mineralischen Industrie ausmachen. Der Expertenrat kommt dabei zu denselben
Emissionswerten und findet keinen Anlass, zu anderen Schätzwerten zu gelangen. Allerdings kann auch
hier die mit diesem Vorgehen verbundene Unsicherheit in dem krisenhaften Jahr 2023 deutlich höher
ausfallen als in den Vorjahren.
Z9 Die stichprobenartige Prüfung der Emissionsdaten im LULUCF-Sektor bestätigt erhebliche
Unsicherheiten bei der Emissionsschätzung. Gleichzeitig wurden die hohen Standards und
kontinuierlich vorgenommenen Verbesserungen der Schätzungen beim zuständigen Thünen-Institut
deutlich. Im Sektor LULUCF prüfte der Expertenrat die CRF-Kategorie 4.A Wald und am Rande die
Holzprodukte (CRF-Kategorie 4.G). Die Prüfung erfolgte durch gemeinsames Nachvollziehen der
Methoden, Daten und Unsicherheiten in einem Gespräch mit dem Thünen-Institut und dem
Umweltbundesamt. Dabei haben sich die Rechenschritte als weitestgehend nachvollziehbar und gut
dokumentiert erwiesen. Die Unsicherheiten bei der Modellierung sind jedoch groß und sind
insbesondere der teilweise veralteten Datenlage geschuldet. So werden wichtige Waldinventuren nur
alle 5 bis 14 Jahre durchgeführt. Im Falle der Holzprodukte hat das Thünen-Institut zudem auf Grund
von rechtlichen Regelungen keinen Zugang zu vorhandenen Daten des Statistischen Bundesamtes.
Z10 Die Anpassungen durch die Neuberechnung der im Vorjahr berichteten Treibhausgasemissionen für
die Jahre 2010 bis 2022 liegen im Rahmen der bislang schon beobachteten Streubreite. Somit werden
die in früheren Berichten des Expertenrats ausgewiesenen Bandbreiten bestätigt. Ebenso wird die
frühere Einschätzung bestätigt, dass das Nationale Treibhausgasinventar, welches drei Jahre nach dem
Berichtsjahr publiziert wird (BJ+3), als erste stabile Emissionsschätzung für die Sektoren
Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr und die Gesamtemissionen (ohne LULUCF) angesehen
werden kann. Die Korrekturbedarfe nehmen in der Regel ab, je weiter die berichteten Emissionsdaten
und das Berichtsjahr auseinanderliegen. Entsprechend nimmt die Präzision über die Zeit zu. Ferner gibt
es auch weiterhin keine Anhaltspunkte, dass die THG-Emissionen bei der frühen Schätzung des
Vorjahres nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSG systematisch über- oder unterschätzt werden.
Z11 Eine detaillierte Betrachtung der Aktualisierung der Emissionsdaten der Vorjahresschätzung für das Jahr
2022 mit den neueren Daten des Nationalen Treibhausgasinventars 2024 zeigt keine Auffälligkeiten. Der
Korrekturbedarf liegt bei 3,7 Mt CO2-Äq. (entspricht 0,5 %) auf Ebene der Gesamtemissionen. Im
Rahmen der Veröffentlichung des nationalen Treibhausgasinventars 2024 kam es zu ersten Korrekturen
der im letzten Jahr veröffentlichten THG-Emissionen für das Berichtsjahr 2022. Die größte sektorale
Korrektur fand in der Industrie statt. So wurden die THG-Emissionen für die Industrie um 3,7 Mt CO2-
Äq. nach oben korrigiert. Die höchsten relativen Korrekturen wurden in der Abfallwirtschaft und
Sonstiges durchgeführt. Wie zuvor geschildert ist noch mindestens bis einschließlich 2025 mit
Korrekturen zu rechnen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 19 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
16 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Z12 Auch bezüglich der Angaben des Umweltbundesamts zu den Unsicherheiten der Gesamtemissionen
sowie der sektoralen THG-Emissionen ergibt die Prüfung keine neuen Erkenntnisse. Zur Berechnung
der Unsicherheiten hat das Umweltbundesamt das bisherige Verfahren fortgeführt (ERK 2022a; 2023b).
Die Ergänzung der neu vorliegenden Datenpunkte bestätigt die bisherige Einschätzung, dass nur im
Sektor Industrie die tatsächlichen Korrekturbedarfe mehrfach und teils deutlich außerhalb des vom
Umweltbundesamt ausgewiesenen Konfidenzintervalls liegt. Dies bestätigt den bereits zuvor gemachten
Hinweis, dass das Umweltbundesamt die Unsicherheit für den Emissionswert des Sektors Industrie eher
unterschätzt (ERK 2022a; 2023b).
Z13 In Summe hat die Prüfung ergeben, dass das Umweltbundesamt bei der Berechnung der Emissionen
des Jahres 2023 zu keinen anderen Ergebnissen hätte kommen müssen, aber können. Wegen der
geschilderten Unsicherheiten sowohl bei der Frühschätzung der Energiebilanz als auch der Berechnung
der Emissionen ist die Aussagekraft der vom Umweltbundesamt vorgenommenen Punktwertschätzung
laut der Ergebnisse der Prüfung eingeschränkt. Insbesondere für den Sektor Gebäude ergibt sich aus
der Prüfung, dass andere, mindestens gleichermaßen plausible Berechnungsansätze zu anderen
Punktwertschätzungen hätten gelangen können. Insbesondere die Fehler bei der Schätzung der
Emissionen aus der Lagerbestandsveränderung von leichtem Heizöl (gemäß dem Absatzprinzip) führten
in der Vergangenheit in den auf den Prüfbericht folgende Nationale Inventardokumente regelmäßig zu
einem hohen Korrekturbedarf. Im Jahr 2023 wurde dieser Wert mit 5,5 Mt CO2-Äq. Mehremissionen
geschätzt, was mehr als 5 % der ausgewiesenen Jahresemissionen in diesem Sektor ausmacht. Zudem
sollte die Verwendung des Emissionsfaktors von Methan im Braunkohlebergbau im Energiesektor
überprüft werden.
Z14 Die Emissionsdaten des Umweltbundesamtes weisen aus, dass die Sektoren Industrie, Landwirtschaft
sowie Abfall und Sonstiges ihre nach Bundesklimaschutzgesetz zulässigen Jahresemissionsmengen
wahrscheinlich bis praktisch sicher erreicht haben. Für den Sektor Verkehr hingegen ergibt sich, dass
die Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmenge besonders unwahrscheinlich ist, während sie für
den Gebäudesektor ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist. Nachrichtlich weist der
Expertenrat darauf hin, dass der Sektor Energiewirtschaft seine implizite Emissionsgrenze aus linearer
Interpolation sehr wahrscheinlich unterschritten hat (siehe Abbildung Z 1). Die vom Umweltbundesamt
ausgewiesenen Punktschätzwerte für die Jahresemissionen der Sektoren Industrie, Landwirtschaft
sowie Abfall und Sonstiges liegen unterhalb der im Bundes-Klimaschutzgesetz ausgewiesenen
zulässigen Jahresemissionsmenge. Auch unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in der Bewertung
nach IPCC liegt eine zumindest wahrscheinliche Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmengen vor.
Im Industriesektor zeigt die Prüfung sogar, dass das Unsicherheitsband unterhalb der zulässigen
Jahresemissionsmenge des Bundes-Klimaschutzgesetzes endet, sodass von einer praktisch sicheren
Einhaltung ausgegangen werden kann. Im Unterschied dazu sind die Jahresemissionswerte für den
Verkehrssektor mit 145,5 Mt CO2-Äq. zwar gegenüber 2023 um -1,8 Mt CO2-Äq. und damit um 1,2 %
zurückgegangen. Dennoch ist es selbst unter Berücksichtigung des Unsicherheitsbands besonders
unwahrscheinlich, dass die für den Sektor zulässige Jahresemissionsmenge von 132,7 Mt CO2-Äq.
eingehalten worden ist. Das Ergebnis für den Gebäudesektor weist in der Punktwertschätzung eine
knappe Verfehlung der zulässigen Jahresemissionsmenge um 1,2 Mt CO2-Äq. auf. Damit liegt der
Punktschätzwert in einem Unsicherheitsband, das keine eindeutige Aussage zur Verfehlung der
Jahresemissionsmenge zulässt. Vor diesem Hintergrund kommt der Expertenrat zu dem Schluss, dass
laut der Daten des Umweltbundesamtes die Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge im
Gebäudesektor als etwa ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich anzusehen ist.
Z15 Der Expertenrat stellt fest, dass die vom Umweltbundesamt veröffentlichten und durch die Prüfung
nicht widerlegten Emissionsdaten eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmengen in den
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 20 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 17
Sektoren Gebäude und Verkehr ausweisen. Allerdings kann der Expertenrat die Zielüberschreitung im
Gebäudesektor nicht uneingeschränkt bestätigen. Gemäß § 8 Abs. 1 KSG (i.d.F. vom 18. August 2021)
sind durch die verantwortlichen Ministerien bis zum 15. Juli 2024 Sofortprogramme vorzulegen, welche
jeweils die Einhaltung der Jahresemissionsmengen der beiden Sektoren für die folgenden Jahre
sicherstellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies trotz der unsicheren Datenlage auch für den
Gebäudesektor. Während die Überschreitung im Sektor Verkehr als praktisch sicher gelten kann, ist die
Überschreitung im Gebäudesektor gemäß der vom Umweltbundesamt angegebenen
Konfidenzintervalle lediglich ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich. Damit ist es ebenso
wahrscheinlich wie unwahrscheinlich, dass zukünftige Aktualisierungen der Inventarberichterstattung
abweichend vom aktuellen Befund eine Unterschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge im
Gebäudesektor ausweisen werden (vgl. hierzu vertiefend Z18). Zudem sind die in der Prüfung
festgestellten methodischen Unschärfen bei der Punktwertschätzung in diesem Sektor weit größer als
die im Jahr 2023 festgestellte Überschreitung (siehe Z6 und Unsicherheitsband Abbildung Z 1). Deshalb
kann der Expertenrat nicht ausschließen, dass andere, mindestens gleichermaßen plausible
Berechnungsansätze zur gegenteiligen Feststellung einer Unterschreitung der zulässigen
Jahresemissionsmengen im Sektor Gebäude geführt hätten. In diesem Sinne kann der Expertenrat die
festgestellte Zielüberschreitung nicht uneingeschränkt bestätigen. Allerdings stellt der Wortlaut der
aktuellen Fassung des Gesetzes (anders als im Referentenentwurf für eine zweite Novellierung des
Bundes-Klimaschutzgesetzes) den Überschreitungstatbestand in § 8 Abs. 1 KSG nicht unter den
ausdrücklichen Vorbehalt der Feststellung durch den Expertenrat. Wäre ein solcher Vorbehalt bereits
heute Bestandteil des Gesetzes, würde der Expertenrat die für die Auslösung eines erneuten
Sofortprogramms erforderliche Zielüberschreitung für den Sektor Verkehr bestätigen, für den Sektor
Gebäude jedoch nicht bestätigen. Der Gesetzgeber berät derzeit über eine Neufassung des Bundes-
Klimaschutzgesetzes, in der ausweislich des Referentenentwurfs (BMWK 2023) die Rolle von
Feststellungen des Expertenrats für den Auslösemechanismus nach § 8 Abs. 1 KSG gestärkt werden soll.
Im Lichte dieses Aspekts der Neufassung könnte die mangelnde Bestätigung einer Zielüberschreitung
des Sektors Gebäude im Jahr 2023 durch den Expertenrat Anlass für ein Überdenken der gemäß der
aktuellen Fassung des Gesetzes gegebenen Notwendigkeit für ein erneutes Sofortprogramm für diesen
Sektor geben. Daher regt der Expertenrat den Gesetzgeber an, zu prüfen, inwieweit es ihm vor diesem
Hintergrund sinnvoll erscheint, diese Notwendigkeit per Übergangsvorschrift möglicherweise außer
Kraft zu setzen. Dabei sind allerdings auch die Zweifel des Expertenrats an der Erreichung der
sektoralen Ziele des Gebäudesektors für die kumulierten Emissionen in den Jahren 2021-2030 (siehe
Z33) angemessen zu würdigen und geeignet mit dem angestrebten Übergang zu einer
sektorenübergreifenden Betrachtung in Einklang zu bringen sowie die Verpflichtungen im Rahmen der
Lastenteilung (ESR) zu beachten.
Z16 Für den Energiesektor wie auch den Sektor LULUCF liegen nach Bundes-Klimaschutzgesetz keine
verbindlichen Jahresemissionsmengen für das Jahr 2023 vor. Um die zulässigen
Jahresemissionsmengen des Sektors Energiewirtschaft für die fehlenden Jahre zu ermitteln, folgt der
Expertenrat dem Ansatz einer linearen Interpolation (ERK 2023b, RZ 203). Die Prüfung des Expertenrats
ergibt, dass die Einhaltung der zulässigen Jahresemissionsmenge für diesen Sektor auf Grundlage der
Emissionsdaten des Umweltbundesamts als praktisch sicher einzustufen ist. Der Sektor LULUCF ist von
seiner veranschlagten Senkenfunktion im Jahr 2030 in Höhe von -25 Mt CO2-Äq. noch deutlich entfernt.
Da für den Sektor Energiewirtschaft im Bundes-Klimaschutzgesetz keine jährlichen Emissionsmengen
ausgewiesen werden, hat der Expertenrat bereits in seinem letzten Prüfbericht (ERK 2023b, RZ 203) auf
Folgendes hingewiesen: „Für den Fall, dass die offenen Fragen zu den zulässigen Emissionsmengen der
Energiewirtschaft für die Jahre 2021 sowie 2023 bis 2029 nicht rechtzeitig geklärt werden, wird der
Expertenrat in seinen Prüfungen nach § 8 Abs. 4 KSG sowie nach § 54 KVBG einen strikten Budget-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 21 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
18 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Ansatz unter Anwendung linearer Interpolation zwischen 2020 und 2022 sowie zwischen 2022 und 2030
zur Anwendung bringen und dabei den Ausgleichsmechanismus ab dem Jahr 2021 berücksichtigen“. Die
Sachlage ist bisher unverändert, daher wird der beschriebene Ansatz in diesem Bericht weiterverfolgt.
Daraus ist unter Anwendung des vom Expertenrat vorgeschlagenen Ausgleichsmechanismus sowie der
linearen Interpolation der zulässigen Emissionsmengen im Sektor Energiewirtschaft folgendes
festzustellen: Die THG-Emissionen im Sektor Energiewirtschaft unterschritten mit 205,4 Mt CO2-Äq. im
Jahr 2023 die so berechnete zulässige Jahresemissionsmenge von 241,3 Mt CO2-Äq. um 35,9 Mt CO2-
Äq. Die Einhaltung der impliziten Jahresemissionsmenge ist somit als praktisch sicher einzustufen. Im
Sektor LULUCF wurden im Jahr 2023 3,6 Mt CO2-Äq. emittiert. Da für den Sektor LULUCF im Bundes-
Klimaschutzgesetz keine Jahresemissionsmengen vorgegeben sind, entfällt eine Prüfung, ob der Sektor
solche eingehalten hat.
Z17 Im Bundes-Klimaschutzgesetz ist keine Datenbasis angegeben, wie mit Unter- oder Überschreitungen
(§ 4 Abs. 3 KSG) der zulässigen Jahresemissionsmengen eines Sektors konkret für die Folgejahre
umzugehen ist. Der Expertenrat sieht eine Anpassung der Berechnungsmethode des
Umweltbundesamtes als zielführend an, die berücksichtigt, dass es bis zum Zeitpunkt BJ+3 zu
substanziellen Korrekturen der Punktwertschätzungen der Jahresemissionsmengen kommen kann. Die
vorgeschlagene Anpassung zielt darauf ab, Korrekturen der Emissionswerte aus mehreren Jahren in die
Berechnung der zukünftigen zulässigen Jahresemissionsmengen aufzunehmen. Das Umweltbundesamt
berechnet die zukünftig zulässige Jahresemissionsmenge eines Sektors2, indem der im Berichtsjahr
(BJ+1) ausgewiesene Punktwert eines Sektors um den im Treibhausinventar (BJ+2) ausgewiesenen Wert
angepasst und dann um den Über- oder Unterschreitungswert (BJ+1) korrigiert wird. Damit fließt der
bereinigte Wert aus dem Treibhausgasinventar (BJ+2) in die Berechnung korrigierend ein. Der
Expertenrat vertritt die Auffassung, dass dieses Vorgehen nicht die besten verfügbaren Informationen
für die Beurteilung einbezieht. Es sollten immer alle zur Verfügung stehenden korrigierten
Emissionsdaten, also insbesondere auch die Daten aus der stabilsten Berechnung im Bericht BJ+3, in
der Rückrechnung im Rahmen der Inventarberichterstattung für die Anwendung des
Ausgleichsmechanismus nach § 4 Abs. 3 KSG verwendet werden. Der Expertenrat sieht es als
zielführend an, dass das Umweltbundesamt die Berechnung der veröffentlichten Daten entsprechend
anpasst. Der Expertenrat empfiehlt eine entsprechende Klarstellung der Methode und Anpassung der
veröffentlichten Daten durch das Umweltbundesamt.
Z18 Die nachträglichen Korrekturen in den Emissionsdaten im Rahmen der Inventarberichterstattung
bestätigen die Unsicherheit bezüglich der Auslösung von Sofortprogrammen bei knappen sektoralen
Zielüberschreitungen. Der Industriesektor hat im Jahr 2021 auf Basis der Vorjahresschätzung (BJ+1) und
des aktuellen Inventars (BJ+3) sein Ziel erreicht, auf Basis des zwischenzeitlich festgestellten Inventars
(BJ+2) aber nicht. Beim Verkehrssektor wurde für das Jahr 2021 sowohl in BJ+1 als auch BJ+2 eine knappe
Überschreitung festgestellt, die vom aktuellen Datenbestand (BJ+3) aufgrund eines Methodenwechsels
jedoch nicht mehr bestätigt wird. Auf dieser neuesten Datengrundlage wäre im Jahr 2021 kein
Sofortprogramm notwendig gewesen. Für den Sektor Energiewirtschaft führt die Aktualisierung von BJ+1
zu BJ+2 für das Jahr 2022 zu einer zuvor nicht festgestellten minimalen Überschreitung der zulässigen
Jahresemissionsmenge; ein Sofortprogramm wäre mithin im vergangenen Jahr für diesen Sektor
notwendig geworden. Außer für den Verkehrssektor im Jahr 2021 lautete in den geschilderten Fällen die
ursprüngliche Einschätzung des Expertenrats, dass aufgrund der verbleibenden Unsicherheit die
Zielüberschreitung jeweils ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich sei. Die Auswertung der
Nachkorrektur stützt die Vorbehalte des Expertenrats gegen eine automatische Auslösung eines
2 Für diesen Bericht die Jahre 2024 bis 2030
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 22 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 19
Sofortprogramms für den Sektor Gebäude aufgrund der festgestellten ebenso wahrscheinlichen wie
unwahrscheinlichen Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge im Jahr 2023.
Z19 Die europäische Lastenteilung (ESR) erfasst die Treibhausgasemissionen, die nicht dem EU-
Emissionshandelssystem (EU-ETS) oder dem Sektor LULUCF zu zuordnen sind. Das Ziel Deutschlands
unter der ESR wurde im Jahr 2021 und 2022 auf Basis der aktuell berichteten Datengrundlage erfüllt
(siehe Tabelle Z 1). In Tabelle Z 1 sind die deutschen THG-Emissionen, die unter die europäische
Lastenteilung fallen, sowie die Zielwerte Deutschlands dargestellt. Das Ziel wurde für beide oben
genannten Jahre erfüllt, der Puffer nahm aber vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 ab. Die aktuellen
Projektionsdaten 2024 projizieren eine Verfehlung des Zielwerts ab dem Jahr 2024 (UBA 2024g).
Tabelle Z 1: THG-Emissionen in der europäischen Lastenteilung (Effort Sharing Regulation, ESR) für die Jahre
2021 und 2022, sowie die Zielwerte für Deutschland
2021 2022
[Mt CO2-Äq.] [Mt CO2-Äq.]
ESR Zielwert für Deutschland 427,3 413,2
ESR THG-Emissionen (Stand 15.03.2024) 404,4* 395,9*
Differenz Ist minus Ziel -22,9 -17,3
Eigene Darstellung auf Basis der Emissionsdaten des UBAs und des Öko-Institut et al. (2023 Tabelle 111). *Nach den berichteten
Zahlen des UBAs werden keine THG-Emissionen des Verkehrs-, des Landwirtschafts- und des Abfallsektors dem EU-ETS zugeordnet,
somit werden die THG-Emissionen dieser Sektoren der ESR zugerechnet.
Einordnung der Emissionsentwicklung
Z20 Im Jahr 2023 war ein Rückgang der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vorjahr um 76 Mt CO2-Äq.
(-10,1 %) zu verzeichnen (siehe Abbildung Z 3). Damit handelt es sich um den größten prozentualen
Rückgang der Treibhausgasemissionen innerhalb eines Jahres, größer noch als der Rückgang im
Corona-Jahr 2020 (damals –8,2 % im Vergleich zu 2019 (UBA 2024d)). Den weitaus größten Anteil an der
Minderung hatte mit 51,8 Mt CO2-Äq. die Energiewirtschaft, gefolgt von der Industrie und dem
Gebäudesektor. Die übrigen Sektoren trugen nur in sehr begrenztem Umfang zu dem beobachteten
Emissionsrückgang bei. In einer sektorenübergreifenden Dekompositionsanalyse haben bis auf eine
leicht angestiegene Bevölkerungszahl alle anderen betrachteten Faktoren eine rückläufige Entwicklung
gezeigt, vor allem die Energieintensität der Volkswirtschaft (sowohl auf Ebene der Primär- als auch der
Endenergie).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 23 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
20 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung Z 3: Veränderung der Treibhausgasemissionen nach KSG-Sektoren zwischen 2022 und 2023
Eigene Darstellung basierend auf UBA (2024a).
Z21 Der Sektor Energiewirtschaft emittierte nach Berechnungen des Umweltbundesamts 205,4 Mt CO2-Äq.
im Jahr 2023 und hat die (implizite) zulässige Jahresemissionsmenge anders als im Vorjahr deutlich
unterschritten. Damit sanken die Treibhausgasemissionen um 51,8 Mt CO2-Äq. gegenüber dem Vorjahr.
Prozentual entspricht dies einem Rückgang von 20,1 %. Auch dieser Rückgang stellt einen Rekordwert
im Zeitraum seit dem Jahr 1990 dar, welcher die Rückgänge der Jahre 2019 (-16,9 %) und 2020 (-15,2 %)
in den Schatten stellt (UBA 2024d). Der deutliche Rückgang der THG-Emissionen im Sektor
Energiewirtschaft lag vor allem an einer starken Verringerung der Kohleverstromung, sowohl aus
Braunals auch aus Steinkohle (siehe Abbildung Z 4). Gründe hierfür waren unter anderem ein Rückgang des
Stromverbrauchs, der sich zum großen Teil auf einen Produktionsrückgang in der energieintensiven
Industrie zurückführen lässt, ein deutlicher Anstieg der Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im
In- und Ausland, die im Vergleich zum Vorjahr wieder gestiegene Verfügbarkeit französischer
Kernkraftwerke sowie hohe CO2-Zertifikatspreise und gesunkene Gaspreise. Als Folge dieser Faktoren
stiegen die Stromimporte, was nach eigener Abschätzung einem Rückgang der THG-Emissionen in Höhe
von 33,7 Mt CO2-Äq. entspricht. Auch ohne diesen Effekt hätte der Sektor demnach sein implizites
Sektorziel im Jahr 2023 immer noch, wenngleich knapp, erreicht.
750
674
-52 -13 -8 -2 -1 0,1
0
100
200
300
400
500
600
700
800
T
H
G
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m
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n
e
n
[
M
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C
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2
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q
.]
Abfallwirtschaft und Sonstiges
Landwirtschaft
Verkehr
Gebäude
Industrie
Energiewirtschaft
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 24 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 21
Abbildung Z 4: Veränderung der öffentlichen Nettostromerzeugung in Deutschland nach Energieträgern3
Eigene Darstellung. Daten basieren auf (Fraunhofer ISE 2024). Der Stromverbrauch ist berechnet aus der Nettostromerzeugung
abzüglich Stromexporten und zuzüglich Stromimporten.
Z22 Der Industriesektor emittierte nach den Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2023
155 Mt CO2-Äq. und hat damit die zulässige Jahresemissionsmenge deutlich unterschritten. Prozentual
betrug der Rückgang 7,7 % und fiel damit zwar erneut historisch deutlich aus, allerdings etwas geringer
als im Vorjahr. Wie im Vorjahr war diese Entwicklung im Wesentlichen auf die weiterhin starken
Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie zurückzuführen und könnte daher zumindest
teilweise von temporärer Natur sein (siehe Abbildung Z 5). Demgegenüber war der emissionsmindernde
Einfluss technisch-organisatorisch bedingter Energieeinsparungen wie im Vorjahr weiterhin gering.
Gleichzeitig hatte im Jahr 2023 die Verschiebung im Energiemix von Gas und Strom hin zu größeren
Anteilen an Kohle eine leicht emissionssteigernde Wirkung.
3 Gemäß des Territorialprinzips werden die THG-Emissionen dort bilanziert, wo sie entstehen (ERK 2022b). Entsprechend werden
die THG-Emissionen des Stroms, der in Deutschland erzeugt, aber ins Ausland exportiert wird, in der deutschen Emissionsbilanz
bilanziert. Die THG-Emissionen des Stroms, der im Ausland erzeugt und nach Deutschland importiert wird, wird dagegen in den
jeweiligen Erzeugungsländern bilanziert. Ein positiver Stromaustauschsaldo führt daher bilanziell zu höheren THG-Emissionen in
Deutschland, wohingegen ein negativer Stromaustauschsaldo zu bilanziell niedrigeren THG-Emissionen in Deutschland führt.
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Erneuerbare
Energieträger
Sonstige
Erdgas
Steinkohle
Braunkohle
Kernkraft
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 25 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
22 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung Z 5: Entwicklung der Produktionsindizes der Industrie insgesamt und in der energieintensiven
Industrie zwischen 2019 und 2023
Eigene Darstellung. Daten bis Dezember 2023 basierend auf Destatis (2024f), X13 JDemetra+ kalender- und saisonbereinigt.
Z23 Der Gebäudesektor emittierte nach den Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2023
102,2 Mt CO2-Äq. Trotz des deutlichen Rückgangs der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vorjahr
um 8,3 Mt CO2-Äq. (-10 %) hat der Sektor die zulässige Jahresemissionsmenge damit erneut
überschritten, allerdings diesmal nur sehr knapp um 1,2 Mt CO2-Äq. Den größten Einfluss auf den
Emissionsrückgang im Gebäudesektor dürften die schon im Vorjahr beobachteten Gaseinsparungen
durch geändertes Heizverhalten gehabt haben. Diese bewirkten im Jahr 2023 einen Rückgang der THG-
Emissionen um rund 6 Mt CO2-Äq. Verstärkt wurde diese Entwicklung durch den – trotz eines
gegenläufig wirkenden Lagereffektes – gesunkenen Heizölverbrauch. Zudem trugen Veränderungen in
der Beheizungsstruktur und die anhaltend milde Witterung zu Emissionsminderungen bei. Lediglich der
Zuwachs der Wohnfläche um 0,7 % gegenüber dem Vorjahr dämpfte diese emissionssenkenden
Einflüsse leicht.
Z24 Der Verkehrssektor emittierte nach Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 145,5 Mt CO2-Äq.
Trotz des leichten Rückgangs der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vorjahr um 1,8 Mt CO2-Äq.
(-1,2 %) überschritt der Sektor damit die zulässige Jahresemissionsmenge zum dritten Mal in Folge. Der
leichte Emissionsrückgang im Jahr 2023 war im Wesentlichen auf eine verringerte Fahrleistung im
Straßengüterverkehr zurückzuführen. Diese Entwicklung dürfte vor allem auf die im Jahr 2023
gesunkene Wirtschaftsleistung zurück gehen. Eine Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf
emissionsärmere Verkehrsträger wie die Schiene fand im Jahr 2023 jedoch nicht statt. Daher ist zu
erwarten, dass eine Erholung der deutschen Wirtschaft zu einem Wiederanstieg der THG-Emissionen
im Güterverkehr führen würde. Beim Personenverkehr war demgegenüber im Jahr 2023 ein Anstieg der
THG-Emissionen zu verzeichnen, welcher insbesondere auf die höhere Pkw-Fahrleistung gegenüber
dem Vorjahr zurückzuführen war. Wesentliche strukturelle Veränderungen im Pkw-Bestand, die den
fahrleistungsbedingten Emissionsanstieg dämpfen könnten, sind im Jahr 2023 nicht zu erkennen. Denn
Verbrenner dominieren weiterhin sowohl den Fahrzeugbestand als auch die Neuzulassungen.
Insgesamt haben sich damit die THG-Emissionen des Sektors durch die gegenläufigen Entwicklungen im
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Energieintensive Industrie Industrie gesamt
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 26 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 23
Güter- und Personenverkehr zwischen 2022 und 2023 nur in geringem Maße verändert (siehe
Abbildung Z 6).
Abbildung Z 6: Veränderungen der THG-Emissionen nach Kraftstoff im Verkehrssektor
Eigene Darstellung. Daten basieren auf UBA (2024f). *Gas umfasst sowohl LPG und LNG in der Binnenschifffahrt sowie Erdgas im
Straßenverkehr.
Z25 Der Landwirtschaftssektor emittierte nach Berechnungen des Umweltbundesamtes im Jahr 2023
60,3 Mt CO2-Äq. und hat seine Emissionen somit leicht reduziert. Die THG-Emissionen sanken um
1,1 Mt CO2-Äq. gegenüber dem Vorjahr. Prozentual entspricht dies einem Rückgang von 1,8 %. Das lag
überwiegend daran, dass der Rinderbestand und der Absatz von Stickstoffdünger geringfügig
zurückgingen. Der Rinderbestand und der Stickstoffdünger sind in der Landwirtschaft die
Hauptemittenten der Treibhausgase Methan und Lachgas. Auch in den meisten anderen Bereichen
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Dieselkraftstoffe Ottokraftstoffe Kerosin und Flugbenzin
Gas* Sonstige KSG-Ziel
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 27 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
24 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
verstetigte sich der leicht rückläufige Trend der THG-Emissionen. Die einzige Ausnahme stellten die
kraftstoffbedingten THG-Emissionen dar. Diese stiegen um 0,5 % gegenüber dem Vorjahr.
Z26 Der deutliche Rückgang der gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2023 war insbesondere durch
die starken Produktionsrückgänge der energieintensiven Industrie und die Witterung geprägt. In einem
kontrafaktischen Szenario ohne diese beiden Einflüsse wären die Treibhausgasemissionen nach einer
groben Abschätzung um 74,3 Mt CO2-Äq. höher ausgefallen und hätten damit die implizite zulässige
Gesamtjahresemissionsmenge überschritten. Den deutlich größeren Anteil an den höheren THG-
Emissionen in diesem kontrafaktischen Szenario hat dabei die Produktion in der energieintensiven
Industrie. Wäre die Produktion so hoch ausgefallen wie im Mittel der letzten Jahre4, wären die THG-
Emissionen im Jahr 2023 um 51,6 Mt CO2-Äq. höher ausgefallen. Aber auch der Einfluss der Witterung
ist nicht zu vernachlässigen. Hätten die Temperaturen und die Bedingungen für Solar- und Windenergie
im Jahr 2023 im Mittel der letzten Jahre gelegen5, wären die THG-Emissionen um weitere 22,7 Mt CO2-
Äq. höher ausgefallen. Auch wenn diese kontrafaktischen Berechnungen aufgrund methodischer
Limitierungen lediglich eine grobe Abschätzung der Größenordnung dieser Einflüsse darstellen können,
so zeigen sie dennoch, dass die im Jahr 2023 in Summe erreichte Zielunterschreitung zu einem nicht
unbeträchtlichen Teil auf Entwicklungen zurückzuführen ist, deren Dauerhaftigkeit nicht sichergestellt
ist, insbesondere mit Blick auf die die Produktionsentwicklung in der energieintensiven Industrie. Bei der
Witterung kann infolge des Klimawandels tendenziell von steigenden Temperaturen ausgegangen
werden, was sich in einem niedrigeren Heizwärmebedarf niederschlagen kann. Aber auch hier ist nicht
auszuschließen, dass einzelne Jahre wieder kälter ausfallen und damit der Zielerreichung
entgegenwirken.
Anmerkungen zur bisherigen Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023
Z27 Seit dem Beschluss des Klimaschutzprogramms durch die Bundesregierung im Sommer 2023 sind
politische Änderungen erfolgt, die Auswirkungen auf die Umsetzung des Programms haben. Im Sommer
2023 hat die Bundesregierung ein Klimaschutzprogramm vorgelegt, welches durch den Expertenrat
ausführlich begutachtet wurde. In seiner Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2023 (ERK 2023c)
stellte der Expertenrat fest, dass auch nach Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 eine
substanzielle Lücke von deutlich mehr als 200 Mt CO2-Äq. bei den kumulierten THG-Emissionen bis zum
Jahr 2030 verbleiben werde. Zudem sah er verschiedene Gründe dafür, dass die erwartete THG-
Gesamtminderung vermutlich überschätzt wird (ERK 2023c). Seither haben sich verschiedene
Annahmen und Aspekte des Klimaschutzprogramms konkretisiert bzw. verändert.
Z28 Kürzungen im Klima- und Transformationsfonds (KTF) führen zu Programmkürzungen im Jahr 2024
sowie einem fast vollständigen Abschmelzen der Rücklage als Finanzierungrundlage für die kommenden
Jahre. Fast die Hälfte aller Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2023 sind fiskalische Maßnahmen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 mussten
Ausgabenpläne für verschiedene Investitions- und Förderprogramme in den Jahren bis 2027 insgesamt
um 41,7 Mrd. Euro gegenüber dem Klimaschutzprogramm 2023 gekürzt werden. Die Umsetzung dieser
Kürzung erfolgte zum einen durch Programmkürzungen im Jahr 2024 um 4,6 Mrd. Euro. Zum anderen
wurde die Rücklage im KTF fast vollständig abgeschmolzen, so dass sich der finanzielle Spielraum für die
kommenden Jahre zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen stark verkleinert hat. Infolgedessen
vergrößert sich die Unsicherheit hinsichtlich der Finanzierung der Transformation. Ein zusätzliches
4 Der betrachtete Zeitraum umfasst die Jahre 2005-2022.
5 Der betrachtete Zeitraum umfasst die Jahre 2002-2022.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 28 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 25
Finanzierungsrisiko ergibt sich aus den in den vergangenen Monaten gesunkenen CO2-Preisen im EU-
ETS, die sich – bei anhaltend niedrigerem Niveau – dämpfend auf die Ausstattung des KTF auswirken.
Z29 Geringe Mittelabrufe im Klima- und Transformationsfonds bedeuten eine Verzögerung bei der
Umsetzung von Maßnahmen. Die tatsächlichen Mittelabflüsse des KTF lagen in der Vergangenheit für
einige Maßnahmen deutlich unter den geplanten, wie beispielsweise bei der „Serielle Sanierung” mit
einer Abrufquote von 6,2 % im Jahr 2023 oder „Zuschüsse zur Errichtung von Tank- und
Ladeinfrastruktur“ mit 9,1 % im Jahr 2023. Das erhöht zwar teilweise den finanziellen Spielraum,
bedeutet aber eine verzögerte Umsetzung und damit eine verzögerte THG-Minderungswirkung bei
diesen Maßnahmen.
Z30 Der gegenüber dem Klimaschutzprogramm leicht erhöhte CO2-Preis im nationalen Emissionshandel
(BEHG) für das Jahr 2024 könnte eine geringfügige, zusätzliche THG-Minderung bewirken. Vor dem
Hintergrund fehlender Finanzmittel im KTF hat die Bundesregierung in diesem Jahr die Rückkehr auf
den ursprünglich geplanten CO2-Preispfad im BEHG beschlossen. Das bedeutet eine Erhöhung des CO2-
Preises von 30 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2023 auf 45 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2024. Diese wirkt
sich vor allem im Verkehrs- und Gebäudesektor aus und könnte die im Klimaschutzprogramm 2023 für
diese Maßnahme unterstellte THG-Minderungswirkung leicht erhöhen.
Z31 In Summe machen die in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geänderten
Haushaltsansätze das Erreichen der projizierten Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2023
unsicherer. Auch wenn im Rahmen dieses Berichts keine quantitative Abschätzung des Gesamteffekts
gemacht werden konnte, ist insgesamt davon auszugehen, dass die Wirkung des
Klimaschutzprogramms geringer ausfallen dürfte als 2023 unterstellt.
Z32 Der Expertenrat hat sich im Rahmen des vorliegenden Prüfberichts auch mit der Umsetzung der
Sofortprogramme 2023 für Verkehr und Gebäude beschäftigt. Aufgrund der Überschreitung der jährlich
zulässigen THG-Emissionsmengen in den Sektoren Gebäude und Verkehr waren die zuständigen
Ministerien im Jahr 2023 angehalten, nach § 8 Abs. 1 KSG Sofortprogramme vorzulegen. Diese
entsprachen laut Mitteilung der Bundesregierung den im Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023
enthaltenen Maßnahmen für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Diese wurden vom Expertenrat als
solche im Jahr 2023 (siehe ERK 2023a) geprüft. Der Expertenrat hat sich im Rahmen des vorliegenden
Prüfberichts mit der Frage befasst, ob es neben den Auswirkungen der finanziellen Kürzungen im KTF
seit Veröffentlichung des Klimaschutzprogramms wesentliche Neuerungen im Gebäude- und
Verkehrssektor gab, die sich auf die THG-Minderung des Klimaschutzprogramms auswirken.
Z33 Im Gebäudesektor verstärken die weniger ambitionierte Umsetzung des Klimaschutzprogramms sowie
die verringerten Finanzmittel für Förderprogramme die Zweifel an der Erreichbarkeit der angestrebten
Minderungswirkung. Somit wird weiterhin davon ausgegangen, dass eine Lücke zur Zielerreichung im
Gebäudesektor verbleibt. Im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS) des Projektionsberichts
2023, das die gutachterliche Grundlage für die THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms
(KSP) 2023 war (ERK 2023c, RZ 9), überschreitet der Gebäudesektor zwischen 2021 und 2030 das THG-
Budget um 35 Mt CO2-Äq. In der Prüfung des THG-Minderungspfades (ERK 2023a) kam der Expertenrat
zudem zu der Einschätzung, dass die Treibhausgasminderung unter Beachtung der weniger
ambitionierten Ausgestaltung der „GEG-Novelle“ tendenziell sogar überschätzt ist. Aufgrund der
aktuellen Entwicklungen zur Finanzierung der fiskalischen Maßnahmen, der Verabschiedung einer in
ihrer Wirkung noch weiter abgeschwächten GEG-Novelle sowie des Beschlusses der EU zur
Gebäuderichtline, bekräftigt sich diese Aussage. Damit verringern sich nach Sicht des Expertenrats die
Aussichten, mit den im Sofortprogramm Gebäude beschlossenen Maßnahmen die zulässigen
Jahresemissionsmengen einzuhalten und die sektorale Zielerreichungslücke bis 2030 zu schließen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 29 –
Zusammenfassung und Kernaussagen
26 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Z34 Auch im Verkehrssektor stehen geringere Finanzmittel als im Klimaschutzprogramm unterstellt zur
Verfügung, gleichzeitig zeigt sich eine Zunahme der Straßenverkehrsleistung im Personenverkehr. Somit
wird weiterhin davon ausgegangen, dass die Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2023 nicht
ausreichen und weiterhin eine erhebliche Lücke zur Zielerreichung im Verkehrssektor verbleibt. Die im
Klimaschutzprogramm 2023 enthaltenen Maßnahmenvorschläge für den Verkehrssektor wurden von
der Bundesregierung im Jahr 2023 im Rahmen eines ressortübergreifenden Abstimmungsprozesses
quantifiziert. Aufgrund unterschiedlicher Bewertungen der Minderungswirkung resultierten zwei
Emissionsminderungspfade. Der KSG-Zielpfad wird dabei laut der gutachterlichen Grundlage zwischen
2021 und 2030 um 117 Mt CO2-Äq. bis 191 Mt CO2-Äq. überschritten. Der Pfad mit höherer
Emissionsminderung bzw. geringerer Zielverfehlung erscheint mit Blick auf aktuelle Zahlen und
Gutachten weiterhin überschätzt. Zwar wurde die CO2-Differenzierung der Lkw Maut umgesetzt, aber
etliche andere Entwicklungen vermindern die Maßnahmenwirkung zusätzlich. Dazu zählen
beispielsweise eine Zunahme der Straßenverkehrsleistung im Personenverkehr (und damit eine geringe
Wirkung der durch Homeoffice angenommen Emissionsminderung) sowie weniger verfügbare
Finanzmittel im Bundeshaushalt als ursprünglich bei der Maßnahmenbewertung vorgesehen. Letzteres
könnte sich auch abträglich auf die Finanzierung des Deutschlandtickets auswirken. Somit wird die
Aussage bekräftigt, dass die im Klimaschutzprogramm 2023 beschlossenen Maßnahmen bei weitem
nicht hinreichend sind, die zulässigen Jahresemissionsmengen im Verkehrssektor einzuhalten, und dass
eine erhebliche Erfüllungslücke bis 2030 verbleibt.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 30 –
Auftrag und Herangehensweise
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 27
1 Auftrag und Herangehensweise
1 Am 12. Dezember 2019 hat der Deutsche Bundestag das Bundes-Klimaschutzgesetz beschlossen (siehe
KSG 2019), das am 18. Dezember 2019 in Kraft trat und am 18. August 2021 novelliert wurde (KSG 2021).
Grundlage für den vorliegenden Bericht ist die am 15. April 2024 geltende Fassung vom 18. August 2021.
Am 21.06.2023 hat das Bundeskabinett per Kabinettsbeschluss einen Gesetzesentwurf für eine Novelle
des Bundes-Klimaschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Das parlamentarische
Gesetzgebungsverfahren begann im Herbst 2023 und ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses
(11.04.2024) noch nicht abgeschlossen. Die zeitgleich mit den Emissionsdaten für das Jahr 2023
veröffentlichten Projektionsdaten 2024 sind nicht Gegenstand der Prüfung dieses Berichts.
2 Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetz ist es, „zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen
Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden
berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen
Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius
gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels so gering wie möglich zu halten“ (§ 1 KSG).
3 Um bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität in Deutschland zu erreichen, definiert das Bundes-
Klimaschutzgesetz nationale Klimaziele und schafft einen gesetzlichen Rahmen, der das Erreichen dieser
Ziele sicherstellen soll. Als Zwischenziel sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 eine
Treibhausgasminderung von insgesamt 65 % gegenüber dem Jahr 1990 vor und legt hierfür
verbindliche, jährlich zulässige Emissionsmengen bis zum Jahr 2030 für die Sektoren fest. Anhang 1 KSG
definiert die folgenden Sektoren: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft,
Abfallwirtschaft und Sonstige sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
(LULUCF). Bis zum Jahr 2040 soll durch jährliche zulässige Emissionsmengen eine
Treibhausgasminderung von 88 % und im Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden (§ 3
KSG).
4 Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert des Weiteren die Aufgaben des unabhängigen Expertenrates
für Klimafragen. Unter anderem prüft der Expertenrat die Berechnung der deutschen
Treibhausgasemissionen des Vorjahres, die jährlich durch das Umweltbundesamt berichtetet werden.6
Diese Prüfung findet im vorliegenden Bericht zum vierten Mal statt. Für die Prüfung ist ein Mechanismus
mit einer genauen zeitlichen Abfolge definiert (siehe Abbildung 1):
i) Jeweils am 15. März eines Jahres veröffentlicht das Umweltbundesamt die Emissionsdaten des
Vorjahres und übersendet sie an den Expertenrat (§ 5 Abs. 1 KSG). Das Umweltbundesamt zeigt auf
Basis der sektoralen Emissionsdaten Über- oder Unterschreitungen von den im Bundes-
Klimaschutzgesetz festgelegten zulässigen Jahresemissionsmengen für betroffene Sektoren auf. Seit
dem Berichtsjahr (BJ)7 2021 enthält der Datensatz zusätzlich eine Auflistung der Emissionsanteile, die
der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen (§ 5 Abs. 2 KSG).
6 Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen des Vorjahres wird im Folgenden im Einklang mit § 5 Abs. 1 KSG der Begriff
Emissionsdaten benutzt. In dem vorliegenden Bericht beziehen sich die Emissionsdaten auf das Jahr 2023.
7 Berichtsjahr meint das Jahr, aus dem die berichteten Emissionsdaten stammen. In dem vorliegenden Bericht demnach aus Jahr
2023.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 31 –
Auftrag und Herangehensweise
28 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
ii) Innerhalb eines Monats nach Übersendung der Emissionsdaten durch das Umweltbundesamt prüft
der Expertenrat die Berechnungen und legt zum 15. April eine Bewertung vor (§ 12 Abs. 1 KSG).
Bestätigt der Expertenrat die Überschreitung der zulässigen Emissionsmenge in einem oder
mehreren Sektoren, greifen Punkte iii und iv.
iii) „Weisen die Emissionsdaten eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen
Sektor in einem Berichtsjahr aus, so legt das […] zuständige Bundesministerium der Bundesregierung
innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage der Bewertung der Emissionsdaten durch den
Expertenrat für Klimafragen […] ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vor, das die Einhaltung
der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt“ (§ 8 Abs. 1 KSG).
iv) „Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in
anderen Sektoren oder über sektorenübergreifende Maßnahmen und beschließt diese
schnellstmöglich. […] Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen sind dem
Expertenrat die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion zur
Prüfung zu übermitteln. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.“ (§ 8 Abs. 2 KSG).
Abbildung 1: Zeitliche Abfolge des Mechanismus entsprechend Bundes-Klimaschutzgesetz
Eigene Darstellung.
5 Im vorliegenden Bericht bewertet der Expertenrat die Emissionsdaten für das Jahr 2023 (UBA 2024d).
Dem Expertenrat wurden am 15. März 2024 die folgenden Unterlagen durch das Umweltbundesamt
übermittelt:
• Zeitreihen der Emissionsdaten von 1990 bis 2023, aufgeschlüsselt nach den Sektoren und Sub-
Sektoren entsprechend den Quellkategorien des gemeinsamen Berichtsformats (Common
Reporting Format – CRF) nach der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder
entsprechend einer auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 7 der Europäischen Governance-
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 32 –
Auftrag und Herangehensweise
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 29
Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. Zusätzlich enthält diese Tabelle gemäß Bundes-
Klimaschutzgesetz § 5 Abs. 2 eine Auflistung der Emissionsanteile, die der Europäischen
Klimaschutzverordnung unterliegen (UBA 2024d).
• Ein begleitender Bericht mit dem Titel »Berechnung der Treibhausgasemissionsdaten für das Jahr
2023 gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz« (nicht veröffentlicht) (UBA 2024a).
• Das Nationale Inventardokument zum deutschen Treibhausgasinventar 1990-2022 (UBA 2024d).
• Die Frühschätzung der Energiebilanz des Jahres 2023 (vertraulich) (AGEB 2024b).
• Weitere sektorspezifische Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurden und zur
Prüfung und Plausibilisierung genutzt wurden.
6 Der vorliegende Prüfbericht ist wie folgt aufgebaut:
• Teil I des Berichts enthält die Prüfung und Bewertung der vorgelegten Emissionsdaten durch den
Expertenrat. Die vom Umweltbundesamt verwendete Datenbasis und die Vorgehensweise zur
Ermittlung der Emissionsdaten wurden dafür soweit möglich nachvollzogen.
• Methodische und datenbezogene Änderungen gegenüber der letzten Berechnung der
Emissionsdaten für das Jahr 2022 werden in Kapitel 2 dargestellt.
• Für die Frühschätzung der Energiebilanz der AGEB, die prozessbedingten Emissionen der
mineralischen Industrie, die LULUCF Kategorie Wald und die Aufteilungsraten einzelner
Energiebilanzzeilen der Frühschätzung der Energiebilanz auf mehrere Sektoren wurde zusätzlich
eine Prüfung der eingesetzten Methoden durchgeführt. Zusätzlich wird eine Einordnung des
Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau vorgenommen (Kapitel 3).
• Eine Aussage zur Güte (Kapitel 4) der Emissionsdaten des Vorjahres erfolgt folgendermaßen:
Einerseits auf Basis der durch das Umweltbundesamt übermittelten Angabe zur Unsicherheit der
vorgelegten Emissionsdaten. Anderseits werden die nachträglichen historischen Korrekturen der
Emissionsdaten analysiert. Das grundlegende Vorgehen schließt sich dem der vergangenen Berichte
an (ERK 2021; 2022a; 2023b).
• In Kapitel 5 wird unter Berücksichtigung von Unsicherheiten die Über- oder Unterschreitung der
jährlich zulässigen Emissionsmengen nach Bundes-Klimaschutzgesetz gemäß § 4 Abs. 1 KSG sowie
Anlage 2 KSG in den Sektoren festgestellt (Kapitel 5.1). Zudem werden die Anpassungen der
jährlichen zulässigen Emissionsmengen durch den Ausgleichsmechanismus dargestellt (Kapitel 5.2).
Des Weiteren wird rückblickend die Einhaltung der Jahresemissionsmengen laut Bundes-
Klimaschutzgesetz im Vergleich zu den korrigierten Emissionsdaten dargestellt (Kapitel 5.3.1), sowie
die Einhaltung der Effort Sharing Regulation (ESR)-Ziele der Jahre 2021 und 2022 (Kapitel 5.3.2).
• Teil II des Berichts enthält weiterführende Betrachtungen.
• Kapitel 6 ordnet die Emissionsdaten des Jahres 2023 ein und enthält drei Analyseschwerpunkte:
• Kapitel 6.1 zeigt eine Dekomposition der sektorenübergreifenden Treibhausgasemissionen in
wesentlichen Faktoren, die die Entwicklung der Emissionen beeinflussen.
• In Kapitel 6.2 wird die Veränderung der Emissionen in den einzelnen Sektoren im Jahr 2023
gegenüber dem Vorjahr analysiert. Betrachtet werden die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie,
Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 33 –
Auftrag und Herangehensweise
30 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
• Abschließend wird in Kapitel 6.3 in einem kontrafaktischen Szenario abgeschätzt, wie hoch die
Emissionen im Jahr 2023 gewesen wären, wenn die Witterung sowie die Produktionsmengen der
energieintensiven Industrie wie im Mittel der Vorjahre ausgefallen wären.
• Kapitel 7.1 ordnet die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zum zweiten
Nachtragshaushalt im Jahr 2021 auf das Klimaschutzprogramm 2023 ein. Durch das Urteil mussten
effektiv rund 41,7 Mrd. Euro im Klima- und Transformationsfonds (KTF) gekürzt werden. In Kapitel 7.2
folgt eine Feststellung zu den vorgelegten Sofortprogrammen der Sektoren Gebäude und Verkehr
im Jahr 2023.
7 Als Ergänzung zu diesem Prüfbericht wird ein Technisches Begleitdokument (ERK 2023d) veröffentlicht,
das weiterführende Details zu einigen Kapiteln dieses Prüfberichts enthält. An den entsprechenden
Stellen in diesem Bericht wird darauf verwiesen.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 34 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 31
Teil I: Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten des
Vorjahres
2 Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
2.1 Grundlagen der Emissionsberichterstattung
8 Deutschland ist Vertragspartner der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und
damit verpflichtet, jährliche Inventare zu nationalen Treibhausgasemissionen zu erstellen und zu
veröffentlichen. In Deutschland ist das Umweltbundesamt für die Erstellung der Treibhausgasinventare
zuständig. Die Treibhausgasinventare werden jeweils im zweiten Jahr nach dem Emissionsjahr am
15. Januar veröffentlicht. So wird das Treibhausgasinventar für das Jahr 2022 am 15. Januar 2024
veröffentlicht (siehe Abbildung 1). Die vom Umweltbundesamt beschriebene Methodik zur Berechnung
der Nationalen Treibhausgasinventare (UBA 2023d) stellt auch die Grundlage für die Berechnung der
Emissionsdaten des Vorjahres dar. Die Emissionsdaten des Vorjahres werden am 15. März veröffentlicht
und im Rahmen dieses Berichtes geprüft (siehe Abbildung 1).
9 Die Berichterstattung umfasst die Emissionen der folgenden Treibhausgase: Kohlenstoffdioxid (CO2),
Lachgas (N2O), Methan (CH4) sowie die fluorierten Treibhausgase (F-Gase), Perfluorcarbone (PFCs),
Fluorkohlenwasserstoffe (FKWs), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3). Die
Treibhausgasemissionen werden in sogenannten Quellgruppen berichtet, die sich aus dem Common
Reporting Format (CRF) ergeben8. Die Berechnung der THG-Emissionen erfolgt für jede CRF-Kategorie
nach dem Grundprinzip Aktivitätsdaten x Emissionsfaktor = THG-Emissionen. Dabei bezeichnen
Aktivitätsdaten einen Wert, der proportional zu den damit verbundenen THG-Emissionen ist, z. B.
Kraftstoff-Absatz in Litern zu Brennstoff-Emissionen (UBA 2024b). Der Emissionsfaktor wiederum ist ein
Proportionalitätsfaktor. Er drückt aus, welche Menge Treibhausgas pro emissionserzeugende Größe
(Aktivitätsdaten) in die Atmosphäre freigesetzt wird, also z. B. die ausgestoßene Menge an CO2 pro Liter
Kraftstoff. Dabei können in ein und demselben Prozess unterschiedliche THG-Emissionen freigesetzt
werden. Somit sind die Emissionsfaktoren für spezifische Prozesse und Treibhausgase unterschiedlich.
Zur Vergleichbarkeit werden abschließend die verschiedenen THG-Emissionen zu CO2-Äquivalenten
(CO2-Äq.) umgerechnet. Die in den Treibhausgasinventaren ausgewiesenen THG-Emissionen sind also
grundsätzlich keine gemessenen Größen, sondern Hochrechnungen auf Basis der Aktivitätsraten und
der zugehörigen Emissionsfaktoren.
2.2 Daten und Methoden zur Berechnung der Emissionsdaten des
Vorjahres
2.2.1 Übersicht der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres im Jahr 2023
10 Das Bundes-Klimaschutzgesetz definiert sieben Sektoren, die THG-Emissionen verursachen. Diese sind
über CRF-Kategorien definiert (siehe Abbildung 2 sowie im Technischen Begleitdokument (ERK 2024),
8 Die CRF-Kategorien wurden im IPCC 2006 Bericht der UNFCCC etabliert und sind die gängige Systematik der
Klimaberichterstattung (IPCC 2006).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 35 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
32 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Kapitel A1.1). Prinzipiell lässt sich zwischen THG-Emissionen aus dem Verbrauch fossiler Brennstoffe
(verbrennungs- und prozessbedingter Nutzen) und THG-Emissionen aus biologischen Prozessen
unterscheiden. Die verbrennungs- und prozessbedingten THG-Emissionen fallen vornehmlich in den
Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, im Verkehr und zu geringen Anteilen in der
Landwirtschaft an. THG-Emissionen aus biologischen Prozessen entstehen überwiegend in den
Sektoren Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges und Land Use, Land Use Change and Forestry
(LULUCF), zum Beispiel bei der Zersetzung organischen Materials aus Moorböden. Im Sektor LULUCF
ist aufgrund der Absorption von CO2 bei Pflanzenwachstum auch eine Netto-Reduktion von
Treibhausgasen möglich.
Abbildung 2: Nomenklatur der CRF-Kategorien nach Sektoren des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Eigene Darstellung (LULUCF = Land Use, Land Use Change and Forestry; GHD = Gewerbe, Handel, Dienstleistung).
11 Die Berechnung der THG-Emissionen erfolgt wie zuvor beschrieben für jede CRF-Kategorie auf
Grundlage von Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten. Das Umweltbundesamt entnimmt die
entsprechenden Angaben zu Aktivitätsdaten und Emissionsfaktoren vorauslaufenden Erhebungen und
Berechnungen verschiedener Institutionen und stützt darauf seine Hochrechnung der Emissionsdaten
(siehe Abbildung 3).
Energiewirtschaft
Energiewirtschaft1.A.1
Pipelinetransport1.A.3.e
Diffuse Emissionen aus
Gewinnung und Verteilung
fossiler Brennstoffe
1.B
Gebäude
Stationäre Verbraucher in
Haushalten und GHD
1.A.4.a/b i
Mobile Verbraucher in
Haushalten und GHD
1.A.4 a/b ii
Militär 1.A.5
Verkehr
Flugverkehr1.A.3.a
Straßenverkehr1.A.3.b
Schienenverkehr1.A.3.c
Schiffsverkehr1.A.3.dIndustrie
Verarbeitendes Gewerbe/
Industrielle Feuerungen
1.A.2
Mineralische Industrie2.A
Chemische Industrie2.B
Metallindustrie2.C
Emissionen aus
Produktverwendungen
2.D
Emissionen fluorierter
Treibhausgase
2.E/F
Emissionen fluorierter
Treibhausgase und Lachgas
2.G
LULUCF
Wald4.A
Ackerland4.B
Grünland4.C
Feuchtgebiete4.D
Siedlungen4.E
Holzprodukte4.G
Abfallwirtschaft und Sonstiges
Abfalldeponierung5.A
Biologische Abfallbehandlung5.B
Abwasserbehandlung
kommunal und industriell
5.D
Mechanisch-biologische
Abfallbehandlung
5.E.1
Landwirtschaft
Stationäre und mobile
Feuerungsanlagen in der
Landwirtschaft
1.A.4.c
Landwirtschaft3
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 36 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 33
Abbildung 3: Schematische Darstellung der Emissionsdatenerstellung
Eigene Darstellung. Die Abbildung veranschaulicht, welche Institutionen die Daten zur Emissionsdatenerstellung grundlegend
bereitstellen. Die von der AGEB erstellte Frühschätzung der Energiebilanz wird vom UBA verwendet, um die energiebedingten
Aktivitätsdaten der Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude und Landwirtschaft zu berechnen (siehe Kapitel 2.2.3).
12 Die Aktivitätsdaten der CRF-Kategorien in den sieben Sektoren werden durch diverse methodische
Ansätze bestimmt. Der Großteil der energiebedingten THG-Emissionen wird auf Grundlage der
Frühschätzung der Energiebilanz berechnet, die von der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (AGEB)
erstellt wird. Dazu gehören die Aktivitätsdaten einzelner oder aller CRF-Kategorien der Sektoren
Energiewirtschaft (CRF-Kategorie 1.A.1, 1.A.3.e), Industrie (CRF-Kategorie 1.A.2), Gebäude (CRF-Kategorie
1.A.4.a/b i sowie 1.A.5) und Landwirtschaft (CRF-Kategorie 1.A.4.c). Die übrigen CRF-Kategorien werden
nicht von der Frühschätzung der Energiebilanz abgedeckt. Die prozessbedingten THG-Emissionen der
Industrie werden mittels Verbandsdaten, Bundesstatistiken, Expert*innen-Schätzungen oder
Fortschreibung vorjähriger Werte vom Umweltbundesamt ermittelt. In den Sektoren Verkehr (Modell
TREMOD) und Abfall und Sonstiges werden vom Umweltbundesamt dieselben Methoden wie bei der
nationalen Inventarberichterstattung genutzt. Die Aktivitätsdaten der Sektoren Landwirtschaft und
LULUCF werden auf Basis des Modellinstrumentariums des Thünen-Instituts berechnet (Py-Gas-EM,
Landnutzungsmatrix für Flächenaufteilung und das Landnutzungsmodell für Flächenveränderung);
dieses Vorgehen deckt sich ebenfalls mit der Inventarberichterstattung. Eine detaillierte Beschreibung
der angewandten Methodik findet sich für jeden Sektor im Technischen Begleitdokument (ERK 2024,
Kapitel A.1.2.3). Veränderungen in der Methodik in Bezug auf das Vorjahr werden hingegen im
Folgenden sektorenweise in Kapitel 2.2.4 dargestellt.
13 Die Emissionsfaktoren, die für die Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres verwendet werden,
liegen in der Datenbank des Umweltbundesamts vor. Eine detaillierte Beschreibung der
Emissionsfaktoren wird im Technischen Begleitdokument (ERK 2024, Kapitel A.1.2.1) gegeben.
Berechnung Aktivitätsdaten
AGEB
UBA
Berechnung
Emissionsfaktoren
Energiebilanzprognosemodell für die Frühschätzung
IPCC
Berechnung
Emissionsdaten
UBA
Energiewirtschaft
GebäudeIndustrie
Landwirtschaft
Deutsche
Emissionshandelsstelle
Diverse Studien
Thünen Institut
Py-Gas EM Modell
Fortschreibung öffentlicher
und Verbandsstatistik
Industrie
Abfall und
Sonstiges
TREMOD Modell
und Fortschreibung
Verkehr
Landwirt
-schaft
Modell und Fortschreibung
LULUCF
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 37 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
34 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
2.2.2 Frühschätzung und Energiebilanzprognosemodell der AGEB
14 Die Frühschätzung der Energiebilanz enthält die energiebedingten Brennstoffeinsätze der Sektoren
Energiewirtschaft, Industrie und Gebäude, welche beim Umweltbundesamt genutzt werden, um die
THG-Emissionen der CRF-Kategorien 1.A.1 (Energiewirtschaft) 1.A.2 (Industrie), sowie 1.A.4 a/b und 1.A.5
(beides Gebäude) zu bestimmen. Diese CRF-Kategorien machen insgesamt 61,7 % der THG-Emissionen
des Jahres 2023 aus.
15 Die Energiebilanz der AGEB ist als Matrix konzipiert, wobei in den Spalten die verschiedenen
Energieträger gelistet sind und in den Zeilen die Aufkommensseite (EBZ 1-8), der Umwandlungssektor
(EBZ 9-40) sowie die Endverbrauchssektoren (EBZ 45-68). Die Aufkommensseite umfasst die inländische
Gewinnung, Einfuhr, Ausfuhr und Bestandsveränderungen. Im Umwandlungssektor werden
Umwandlungseinsatz und -ausstoß von Kraftwerken, Kokereien, Mineralölverarbeitung usw. erfasst. Im
unteren Teil der Energiebilanz wird der Endenergieverbrauch der Sektoren Industrie, Haushalte und
GHD erfasst.
16 Das Energiebilanzprognosemodell wird genutzt, um die Frühschätzung der Energiebilanz zu erstellen.
Es ist als Hybridansatz aufgebaut und besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen (siehe Abbildung 4). In
dem einen Teil des Modells werden die Teile der Bilanz geschätzt, für die Monatsdaten vorliegen, dies
betrifft zum Beispiel den überwiegenden Teil des Aufkommens (EBZ 1-8) sowie die Kraftwerke der
Allgemeinen Versorgung (EBZ 11, 15, 23, 27). Dies geschieht auf Basis statistischer monatlicher Daten
und der Fortschreibung einzelner Monate des Vorjahres (Nov/Dez). Statistische Daten, die hier genutzt
werden, sind zum Beispiel die amtliche Mineralölstatistik oder die Monatsstatistik zur Elektrizitäts- und
Wärmeerzeugung. Eine vollständige Liste ist im Technischen Begleitdokument (ERK 2024) aufgeführt.
17 In dem anderen Teil des Modells wird der Endenergieverbrauch der einzelnen Sektoren bestimmt. Für
den Endenergieverbrauch in den Sektoren sind keine Monatsdaten verfügbar, sodass hier eine
Berechnung erfolgen muss. Dies geschieht je nach Sektor mit verschiedenen Ansätzen. Für Haushalte
(EBZ 66) und Gewerbe, Handel, Dienstleistung (EBZ 67) erfolgt jeweils eine Fortschreibung. Für die
Berechnung des Energieverbrauchs im Sektor Haushalte wird der temperaturabhängige Teil des
Vorjahreswertes zunächst an die veränderte Witterung angepasst. Dann erfolgt eine Anpassung über
den Zu- und Abgang der Wohnfläche. Für die Berechnung des Brennstoffeinsatzes im Sektor GHD wird
der Energieverbrauch des Vorjahres aufgespalten. Zum einen in einen Anteil für Raumwärme, welcher
mit der veränderten Witterung fortgeschrieben wird. Zum zweiten in den Anteil des Verbrauches,
welcher nicht für Raumwärme, sondern für Prozesswärme bzw. -kälte, Antriebszwecke oder
Beleuchtung u.a. erforderlich ist, und mit Hilfe des Aktivitätsindikators „Bruttowertschöpfung“ angepasst
wird. Zur Prognose des Endenergieverbrauchs der Industrie kommt ein zweistufiges Modellverfahren
zum Einsatz, welches für jede EBZ der Industrie (EBZ 46 bis 59) angewendet wird. Beide Modellstufen
beruhen im Kern auf ökonometrischen Regressionsmodellen, welche mit dem Verfahren der kleinsten
Quadrate geschätzt werden. Auf der ersten Modellstufe wird der gesamte Wärme-/Brennstoffeinsatz
aggregiert über alle fossilen und erneuerbaren Brennstoffe sowie Fernwärme für jeden Wirtschaftszweig
geschätzt. Als erklärende Variablen gehen je nach Branche der Bruttoproduktionswert, die
Gradtagzahlen, der mit den Verbräuchen des Vorjahres gewichtete, aggregierte Brennstoffpreis des
Sektors, der Verbrauch des Vorjahres, Dummy- und Trendvariablen9 und gegebenenfalls
9 Mit Hilfe von Trendvariablen wird in den hier genutzten Prognosemodellen u.a. der Einfluss des allgemeinen technischen
Fortschritts auf die Entwicklung des Energieverbrauchs erfasst. Dummy-Variablen werden fallweise in den Regressionsgleichungen
genutzt, um Ausreißer in den genutzten, teilweise tief disaggregierten Statistikdaten zu eliminieren, die ansonsten die
Schätzresultate verzerren würden.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 38 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 35
produktionsspezifische Parameter (wie z.B. die Altpapiereinsatzquote usw.) in den Erklärungsansatz ein.
Der gesamte Brennstoffeinsatz wird anschließend u.a auf der zweiten Modellstufe genutzt, um den
Einsatz der einzelnen Brennstoffe („fuel switch“) abzuschätzen. Zusätzliche erklärende Variablen auf
dieser Stufe sind die relativen Preise der Energieträger (je nach Substitutionsverhältnis), technische
Parameter, ggf. Dummy-Variablen und schließlich der Verbrauch des betrachteten Energieträgers im
Vorjahr.
18 Die Ergebnisse der Prognose mit dem skizzierten Modell werden im Anschluss für alle Branchen bzw.
Wirtschaftszweige einer Plausibilitätsprüfung durch die AGEB unterzogen. Gegebenenfalls werden die
Berechnungen/Schätzungen angepasst, wenn die berechneten Verbräuche z.B. die Entwicklungen der
letzten Jahre oder die aktuellen Ereignisse im Betrachtungsjahr nicht adäquat widerspiegeln. Der
Abgleich zwischen Endenergiebedarf und Aufkommensseite erfolgt entweder über eine Restrechnung
für ein bestimmtes Bilanzfeld (in diesen Fällen entsteht keine statistische Differenz in der Bilanz) oder
durch die bilanzielle Ermittlung einer statistischen Differenz in der EBZ 44. Für Haushalte und GHD
werden in der Energiebilanz bei lagerfähigen Energieträgern Absätze berichtet und nicht Verbräuche,
sodass insbesondere für Heizöl leicht die Lagerbestandsänderungen, welche durch die AGEB mit einem
anderen Modell berechnet werden, final zu den Verbräuchen addiert bzw. abgezogen werden (vgl.
Kapitel 3.1 für eine Einschätzung zu der Berechnung der Lagerbestände).
19 Die zugrundeliegenden Daten (Aufkommen und Verwendung von Energie sowie exogene
Erklärungsgrößen), die in die Prognose bzw. die Frühschätzung der Energiebilanz Deutschland
eingeflossen sind, sind im Technischen Begleitdokument (ERK 2024) dargestellt. Am skizzierten Modell-
/Prognoserahmen zur Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz gab es gegenüber dem letzten
Jahr keine methodischen Änderungen. Lediglich die Datenlage hat sich geändert, weil die AGEB eine
Revision ihrer Energiebilanzen für den Zeitraum 2003-2021 durchgeführt hat, wodurch sich Änderungen
auch in den weiter zurückliegenden Bilanzen ergeben haben (AGEB 2023c). Die Amtliche
Mineralölstatistik lag für die Berechnung nur bis einschließlich Oktober vor, da die Daten für November
zum Zeitpunkt der Erstellung der Frühschätzung noch nicht veröffentlicht waren. Deswegen mussten
die Werte für zwei Monate geschätzt werden (BAFA 2024). Die Schätzung erfolgt, indem die
Veränderungsrate der bereits vorliegenden kumulierten Berichtsmonate des Jahres 2023 zu den
gleichen Monaten des Jahres 2022 ermittelt und als geschätzte Veränderungsrate für das Gesamtjahr
verwendet wird. Sofern sich also für die zu schätzenden Berichtsmonate (November/Dezember) im
Vergleich zum Vorjahr ein anderer Absatz als im Rest des Jahres ergibt, so kann dies durch die gewählte
Extrapolation nicht erfasst werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 39 –
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Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 40 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 37
2.2.3 Berechnung der Aktivitätsraten und Emissionen beim Umweltbundesamt
20 Methodisch erfolgt die Berechnung der verbrennungsbedingten THG-Emissionen unter Nutzung der
Frühschätzung der Energiebilanz gemäß der schematischen Abbildung 5 laut UBA (2024a) wie folgt:
In einem ersten Schritt werden die Aufteilungsraten für die EBZ aus der Frühschätzung der Energiebilanz
berechnet, welche die Aktivitätsdaten mehrerer Sektoren enthalten10. Dadurch können die
Brennstoffeinsätze aus der Frühschätzung der Energiebilanz dergestalt disaggregiert werden, dass die
Emissionsursachen gemäß ihres Emissionsverhaltens später geeigneten spezifischen Emissionsfaktoren
zugeordnet werden können. Diese disaggregierten Strukturelemente werden auf verschiedene CRF-
Kategorien aufgeteilt. Die Aufteilungsraten werden methodengleich zum Vorgehen im Nationalen
Inventardokument (NID) auf der Basis der endgültigen Statistiken für das Jahr t-211 (in diesem Fall also
2022) aktualisiert.
In einem zweiten Schritt werden die Aktivitätsdaten berechnet. Das geschätzte Aktivitätsdatum für das
Jahr t-1 ergibt sich durch die Multiplikation der Aufteilungsrate aus t-2 mit den Energiebilanzfeldern der
Frühschätzung. Implizit wird damit unterstellt, dass sich der Verbrauch eines Brennstoffs in t-1 in
gleicher Weise auf die Strukturelemente der Energiebilanz-Disaggregation des Umweltbundesamtes
verteilt hat, wie in t-2. Dies stellt naturgemäß eine Annahme dar und ist gerade bei Strukturbrüchen
fehleranfällig.
In einem dritten Schritt werden die Emissionsdaten berechnet, indem analog zur
Inventarberichterstellung die Aktivitätsdaten mit den Emissionsfaktoren des Jahrs t-2 multipliziert
werden. Endgültige Emissionsfaktoren für das Jahr t-1 liegen zum Zeitpunkt der Erstellung der
Emissionsdaten des Vorjahres noch nicht vor, wodurch eine weitere Unsicherheit besteht. Durch
Aggregation der Emissionswerte der CRF-Kategorien werden anschließend die THG-Emissionen nach
KSG-Sektoren ermittelt.
10 Hiervon betroffen sind die Energiebilanzzeilen 11, 12, 14, 15, 16, 40, 41, 60, 66 und 67.
11 Im Rahmen dieses Gutachtens wird das aktuelle Jahr der Veröffentlichung (2024) als "t" definiert.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 41 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
38 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung 5: Vorgehen des Umweltbundesamts zur Ermittlung der Emissionsdaten des Vorjahres für
energiebedingte THG-Emissionen
Eigene Darstellung auf Basis von UBA (2024a). EBZ bedeutet Energiebilanzzeile.
Energiebilanzfeld
(t-2)
CRF-
Kategorie
CRF-
Kategorie
CRF-
Kategorie
1. Aufteilungsraten (t-2) 2. Aktivitätsdaten (t-1) 3. Emissionsdaten (t-1)
Endgültige Statistiken
(t-2); NID (t-2)
Aufteilungs
-rate (t-2)
EBZ (t-1)
Aktivität (t-1)
=
x
Emissionen
(t-1)
Aktivität
(t-1)
Emissionsfaktor (t-2)
=
x
Aufteilungs
raten (t-2)
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 42 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 39
2.2.4 Änderungen in Daten und Methoden der einzelnen Sektoren im Vergleich zum
Vorjahr
21 Alle Änderungen der Methoden und Daten in den einzelnen Sektoren sind in Tabelle 1 dargestellt. Eine
ausführliche Beschreibung der Methoden und aller Datensätze erfolgt im Technischen Begleitdokument
(ERK 2024) in Kapitel A 1.2.3.
Tabelle 1: Änderungen in den Daten und Methoden der Berechnung der Emissionsdaten 2023 gegenüber
2022
Sektor Änderungen in der Methodik und Daten der Berechnung der Emissionsdaten 2023 im Vergleich zu
2022.
Übergreifend • AGEB: Amtliche Mineralöldaten lagen nur bis einschließlich Oktober statt November vor, zwei
Monate wurden geschätzt.
• AGEB: Die Frühschätzung der Energiebilanz der AGEB fußt auf den revidierten Energiebilanzdaten
für den Zeitraum 2003-2021.
• UBA: Konsistente Verwendung von biogenen und fossilen Anteilen für die Sektoren Landwirtschaft,
GHD und Verkehr auf einheitlicher Datenbasis (AMS 10/2023).
Energiewirtschaft • UBA: Zusätzliche Plausibilisierung der Berechnungen in der CRF-Kategorie 1.A.3.e mit Hilfe einer
Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zu den Eigenverbräuchen der
Fernleitungsnetzbetreiber, Speicherbetreiber und Produzenten auf Basis der Destatis-Statistik 068.
• UBA: Für die Zeitreihe der Nicht-Energiebilanzwerte wurden für Raffineriegas dieses Jahr nicht die
DEHSt-Daten fortgeschrieben, sondern die amtliche Mineralölstatistik benutzt.
Industrie • UBA: Für Blei und Zink wurden dieses Jahr Vorjahreswerte statt Verbandsangaben verwendet.
• UBA: Für Sekundäraluminium standen Produktionsmengen des Verbandes zur Verfügung. Diese
mussten also nicht wie letztes Jahr mittels Expert*innen-Schätzungen ermittelt werden.
• UBA: Es mussten keine Schmierstoffmengen geschätzt werden, da vorläufige Mineralöldaten für
stationär eingesetzte Schmierstoffe vollständig verfügbar waren.
• UBA: Die Absatzmenge von Kerzenwachs konnte vollständig aus der nationalen Statistik abgerufen
werden, sodass keine Fortschreibung einzelner Monate notwendig war.
• UBA: Für die Zeitreihe der Nicht-Energiebilanzwerte wurden für sonstige hergestellte Gase
(1.A.2.g viii) dieses Jahr nicht die DEHSt-Daten fortgeschrieben, sondern die amtliche
Mineralölstatistik benutzt.
Gebäude • Es wurden keine Änderungen an Daten und Methoden vorgenommen.
Verkehr • Es wurden keine Änderungen an Daten und Methoden vorgenommen.
Landwirtschaft • AGEB: Die Berechnung der Energieeinsätze für stationäre Feuerungsanlagen in der Landwirtschaft
erfolgte auf Basis einer aktuellen Zusatztabelle zur Schätzung des Energieverbrauchs in der
Landwirtschaft der AGEB (1.A.4.c) anstatt wie bisher durch Übernahme des Anteils an EBZ 67 aus
dem Vorjahr.
• UBA: Die Berechnung der Verbräuche der mobilen Emittenten erfolgte mittels dem Modell TREMOD
MM. Zuvor wurden die Energiemengen aus der EBZ 67 abgeleitet und die Kraftstoffmengen aus dem
Vorvorjahr übernommen.
• Thünen-Institut: Erstmals wurden die THG-Emissionen aus der Haltung von Gehegewild, Pelztieren,
Straußen und Kaninchen berichtet, die zuvor in der Kategorie „Other Animals“ zusammengefasst
waren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 43 –
Die Nationale Berichterstattung der Treibhausgasemissionen
40 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Sektor Änderungen in der Methodik und Daten der Berechnung der Emissionsdaten 2023 im Vergleich zu
2022.
• Thünen-Institut: Erstmals wurde ein nationales Tier-3-Verfahren für die Berechnung von indirekten
N2O-Emissionen aus Auswaschung und Oberflächenabfluss, anstatt des IPCC-Default-Werts
verwendet.
Abfallwirtschaft und
Sonstiges
• UBA: Bei der kommunalen Abwasserbehandlung mussten aufgrund neuer Erkenntnisse
(Positionspapier UBA – bisher nicht veröffentlicht) mit der Emissionsberichterstattung 2024 die
Emissionsfaktoren für CH4- und N2O-Emissionen aus Kläranlagen überarbeitet werden.
• UBA: Geringfügige Überarbeitung bei der Berechnung der N-Gesamtmenge.
LULUCF • Thünen-Institut: Es wurden kleinere Fehler im Code des im Vorjahr eingeführten LULUCF-
Berechnungsmodells behoben. Diese betrafen:
o Die Biomasse mehrjähriger, verholzender Pflanzen
o Die Berechnung der THG-Emissionen aus Mineralböden des Bundeslandes Bayern
• Thünen-Institut: Es wurden folgende zusätzliche Landnutzungssubkategorien eingeführt:
o Schifffahrtsgewässer (unter der Landnutzungskategorie Feuchtgebiete)
o Bahnkörper (unter der Landnutzungskategorie Siedlungen)
• Thünen-Institut: Es wurden regionalisierte Emissionsfaktoren eingeführt für:
o Mineralböden der Subkategorie Terrestrische Feuchtgebiete
o Biomasse annueller, krautiger Acker- und Grünlandpflanzen
• Thünen-Institut: Für die Mineralböden im Wald wurden die Inputdaten für die computergestützte
Modellierung mit YASSO15 modifiziert.
• Thünen-Institut: Erstmals wurden die THG-Emissionen aus künstlichen Gewässern berichtet.
• Thünen-Institut: Die Landnutzungsmatrix wurde aktualisiert.
Eigene Darstellung auf Basis von UBA (2024a).
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 44 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 41
3 Prüfung
22 Die Prüfung erfolgt dieses Jahr für ausgewählte CRF-Kategorien, für deren Berechnungsmethode bisher
noch keine Prüfung erfolgte, die aber für einen nicht unerheblichen Teil der Treibhausgasemissionen
verantwortlich sind. Dies ist zum einen CRF 2.A sowie die prozessbedingten THG-Emissionen der
mineralischen Industrie, welche zum Industriesektor gehören und durch das Umweltbundesamt
bestimmt werden. Zum anderen wird die CRF-Kategorie 4.A Wald, welche zum LULUCF Sektor gehört,
geprüft. Zudem werden die seit letztem Jahr genutzte Frühschätzung der Energiebilanz (vgl. Kapitel 2.2.2)
sowie die Aufteilung der EBZ 12 auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie vertiefend geprüft (vgl.
Kapitel 2.2.3). Zusätzlich wird eine Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im
Braunkohlebergbau vorgenommen.
3.1 Prüfung der Berechnung der Treibhausgasemissionen
3.1.1 AGEB Frühschätzung der Energiebilanz
Energiebilanzprognosemodell
23 Aufgrund der großen Bedeutung der Frühschätzung der Energiebilanz für die Berechnung der
Emissionsdaten hat der Expertenrat für Klimafragen in diesem Jahr im gemeinsamen Nachvollzug mit
der AGEB das genutzte Energiebilanzprognosemodell zur Bestimmung der Bilanz eingehend geprüft.
Eine ausführliche Beschreibung des Modells erfolgt in Kapitel 2.2.2. Die Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung,
Umwandlung und der Gesamtabsatz der einzelnen Brennstoffe sind aus statistischen Daten bekannt,
welche monatlich bis mindestens Oktober vorliegen. Die fehlenden Monate werden geschätzt (siehe RZ
27). Der Endenergieverbrauch in den Sektoren Industrie und Gebäude wird modellbasiert bestimmt,
weil keine unterjährigen Daten vorliegen. Dadurch ist die Unsicherheit höher als bei den
Energiebilanzzeilen, welche auf statistischen unterjährigen Daten beruhen. Der Modellansatz
inkorporiert jedoch Variablen, welche monatlich vorliegen und geeignet erscheinen den
Endenergieverbrauch in den Sektoren zu beschreiben: In der Industrie sind dies zum Beispiel Preise,
die Bruttowertschöpfung und der Verbrauch des Vorjahres. Im Gebäudesektor sind dies die Witterung,
Zu- und Abgänge von Wohnungen in den Haushalten und die Bruttowertschöpfung in Gewerbe, Handel
und Dienstleistung. Im Gebäudesektor werden die berechneten Verbräuche an leichtem Heizöl im
Anschluss noch in Absätze umgerechnet, indem Lagerbestandsänderungen aus einem anderen Modell
den Verbräuchen hinzugerechnet oder abgezogen werden. Im Anschluss an die modellbasierte
Berechnung der Endenergieverbräuche stellt die AGEB laut eigener Aussage durch eine Plausibilisierung
sicher, dass die berechneten Energiemengen in sinnvollen Größenordnungen liegen. Dazu findet ein
Abgleich mit den Vorjahreswerten, bekannten Entwicklungen des jeweiligen Jahres und weiteren
vorhandenen Datenquellen statt.
24 Im Rahmen der Prüfung konnte der Expertenrat die Methode zur Erstellung der Frühschätzung der
Energiebilanz vollständig nachvollziehen.
25 Der Endenergieverbrauch in der Industrie wird von der AGEB mit einem zweistufigen Modell ermittelt.
In der ersten Stufe wird der gesamte Brennstoffeinsatz einer Energiebilanzzeile bestimmt, in der zweiten
Modellstufe wird dieser dann auf einzelne Brennstoffe aufgeteilt. Auf beiden Stufen erfolgt die
Fortschreibung mittels Regressionsmodellen. Dabei wurden von der AGEB verschiedene Erkläransätze
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 45 –
Prüfung
42 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
ausprobiert, indem alternative Variablen geprüft wurden. Es ist allerdings anzumerken, dass bisher keine
alternativen Modell-Typen oder andere funktionelle Zusammenhänge in der Modellierung getestet
wurden. Zudem ist hervorzuheben, dass die zur Schätzung verwendeten Stützzeiträume teilweise nicht
repräsentativ für die weitere Entwicklung der erklärenden Variablen sind. Vorhersagen anhand dieser
erklärenden Variablen („out-of-sample prediction“) sind somit in krisenhaften Jahren inhärent mit
höheren Unsicherheiten behaftet. Eine detaillierte Beschreibung hierzu findet sich in ERK (2023b Kapitel
2 und 3).
26 Sowohl die AGEB als auch der Expertenrat für Klimafragen bewerten das eingesetzte
Lagerbestandsmodell aufgrund seiner veralteten Datenbasis (2004-2015) als große Unsicherheit in der
Berechnung. Zudem sieht der Expertenrat für Klimafragen den Ansatz kritisch, Verbräuche und
Lagerbestandsänderungen jeweils mit einem Modellansatz zu bestimmen und dann zu verrechnen, weil
sich dadurch die Fehler beider Modelle addieren und die Unsicherheit der Berechnung weiter steigt.
Dies wird durch stichprobenartige Betrachtung der Ergebnisse des Jahres 2022 bestätigt: Das
Lagerbestandsmodell hat zum Beispiel den Lagereffekt für das Jahr 2022 schlecht geschätzt (siehe
Abbildung 7, absoluter Fehler für Haushalte und GHD beträgt 9 Mt CO2-Äq.). Das ist einer der Gründe,
warum sich nachträglich hohe Korrekturen bei der endgültigen Energiebilanz gegenüber der
Frühschätzung ergeben haben (siehe dazu RZ 29ff). Für das Jahr 2023 werden
Lagerbestandserhöhungen von etwa 74 PJ angenommen, was ca. 5,5 Mt CO2-Äq. entspricht. Die
Unsicherheiten in der Berechnung der Absätze über das Lagerbestandsmodell können nicht genau
beziffert werden, Abweichungen in der Größenordnung mehrerer Megatonnen CO2-Äq. sind aber
möglich und nicht auszuschließen.
Eine Verbesserung des Lagerbestandsmodells könnte durch eine Kalibrierung mit aktuelleren Daten
erfolgen. Laut AGEB liegen solche Daten jedoch nicht vor und auch dem Expertenrat sind keine
geeigneten Daten für die Modellkalibrierung bekannt. Eine andere Möglichkeit wäre anstelle eines
Modells für die Verbrauchsberechnung und einem Modell für die Lagerbestandsberechnung den
Mineralölabsatz „An Sonstige“ aus der amtlichen Mineralölstatistik zu nutzen. Dieser umfasst unter
anderem Industrie und Gebäude. Da diese Daten auf Vollerhebungen beruhen, ist die Qualität der
Daten hoch (ERK 2021). Allerdings ist auch über die amtlichen Mineralöldaten keine sektorspezifische
Zuordnung der Absätze möglich und Annahmen müssen über die Aufteilung auf die Sektoren getroffen
werden.
27 Durch die Auslagerung der Berechnung der Brennstoffeinsätze zur Energieumwandlung in
Energiewirtschaft, Industrie und Gebäudesektor an die AGEB sind die Fristen zur Einbindung externer
Datenquellen kürzer geworden, die Frühschätzung der Energiebilanz wurde Ende Januar erstellt.
Dadurch stehen gegebenenfalls einzelne Monate bestimmter Statistiken nicht zur Verfügung, die bei
direkter Bearbeitung am Umweltbundesamt noch eingebunden werden können. Ein Beispiel ist die
amtliche Mineralölstatistik, welche für die Berechnung der THG-Emissionen im Verkehrssektor bis
einschließlich Dezember vorlag (Veröffentlichung Ende Februar) und genutzt wurde, während für die
Erstellung der Frühschätzung der Energiebilanz die Monate November und Dezember für das Jahr 2023
geschätzt werden mussten. Die Schätzung des Jahreswertes 2023 erfolgt, indem die Änderungsrate
zwischen den vorliegenden Monaten für das Jahr 2023 und den gleichen Monaten für das Jahr 2022 auf
den Jahreswert für das Jahr 2022 übertragen wird. Da die amtlichen Mineralöldaten für November und
Dezember inzwischen vorliegen, kann berechnet werden, welcher Fehler sich dadurch ergeben hat.
Relevante Brennstoffe für den Energieeinsatz im Energiewirtschafts-, Industrie- und Gebäudesektor sind
Heizöl leicht, Raffineriegas und Flüssiggas. Andere Mineralölprodukte werden zu größten Teilen im
Verkehrssektor oder zur chemischen Weiterverarbeitung genutzt. Die Abweichungen liegen für leichtes
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 46 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 43
Heizöl bei 36 kt CO2-Äq., für Flüssiggas bei 56 kt CO2-Äq. Und für Raffineriegas bei 37 kt CO2-Äq. und
damit im vernachlässigbaren Bereich. Dabei muss festgestellt werden, dass die Gradtagzahlen für die
Monate November und Dezember in den Jahren 2022 und 2032 nahezu identisch waren. In Jahren, in
denen die Gradtagzahlen für die zu schätzenden Monate voneinander abweichen, muss auch mit
höheren Abweichungen zwischen der Schätzung der amtlichen Mineralölstatistik und den endgültigen
Werten gerechnet werden.
28 Seit dem Berichtsjahr 2022 wird die Frühschätzung der Energiebilanz zur Berechnung der
energiebedingten Emissionen für den Industrie- und Gebäudesektor genutzt. Zuvor erfolgte die
Bestimmung der Emissionen aus dem Einsatz von leichtem Heizöl an die Industrie und den
Gebäudesektor auf Basis des berichteten Absatzes von leichtem Heizöl „An Sonstige“ aus der amtlichen
Mineralölstatistik. Die Berechnungsmethode für die Bestimmung des Absatzes an die beiden Sektoren
überträgt die Änderungsrate des Gesamtabsatzes „An Sonstige“ zwischen dem Vorjahr und dem
aktuellen Jahr auf die Emissionswerte des Vorjahres. Für diese Berechnung wird die amtliche
Mineralölstatistik bis einschließlich Dezember genutzt, welche dem UBA ab Ende Februar vorlag und im
Verkehrssektor durch das UBA auch genutzt wurde. Mit dieser Methode ergeben sich andere
Absatzmengen an leichtem Heizöl und somit andere Emissionswerte als über die Berechnung im
Rahmen der Frühschätzung der Energiebilanz. Die Differenz zwischen der Berechnung über die alte
Methode und der Frühschätzung der Energiebilanz (alte Methode – Frühschätzung der Energiebilanz)
beträgt für Haushalte 273,1 kt CO2-Äq., für GHD (inkl. Landwirtschaft) 116,4 kt CO2-Äq. und im
Industriesektor -27,8 kt CO2-Äq.
Vergleich Frühschätzung und endgültige Energiebilanz 2022
29 Der Vergleich zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz von 2022 und der endgültigen
Energiebilanz 2022 ermöglicht erste empirische Erkenntnisse über die Güte der für die Zwecke der
Frühschätzung verwendeten Methodik. Für diese Analyse wurden sowohl die relativen Abweichungen in
Prozent als auch die absoluten Abweichungen in Terajoule (TJ) bestimmt. Abbildung 6 stellt diese
relativen und absoluten Abweichungen für die unterschiedlichen fossilen Brennstoffe der für die
Emissionsberechnung relevanten Energiebilanzzeilen dar. Sowohl relativ als auch absolut kommt es zu
substanziellen Abweichungen. Die fünf größten absoluten Abweichungen und die dazugehörigen
relativen Abweichungen und Umrechnungen in Emissionswerte finden sich in Tabelle 2.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 47 –
Prüfung
44 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung 6: Absolute und relative Abweichungen zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der
endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022
Eigene Darstellung auf Basis von AGEB (2024b) und AGEB (2024a). Für alle fossilen Brennstoffe der Energiebilanzzeilen 11, 12, 14,
15, 16, 33-39, 41, 46-59, 66 und 67 werden die absoluten (X-Achse) und die relativen (Y-Achse) Abweichungen dargestellt. Die fünf
größten absoluten Abweichungen werden in blau und die fünf größten relativen Abweichungen werden in lila abgebildet. Zusätzlich
verdeutlichen Punkte eine negative Differenz und Kreuze eine positive Differenz zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz
2022 und der endgültigen Energiebilanz 2022. Die rote, braune, lila und graue Fläche ordnet die Abweichung den jeweiligen
Sektoren Energiewirtschaft, Industrie Gebäude und Landwirtschaft zu. Die relativen Abweichungen werden pro Zelle durch
folgende Gleichung berechnet: Relative Abweichung = (Frühschätzung Energiebilanz - endgültige Energiebilanz) / Endgültige
Energiebilanz * 100.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 48 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 45
Tabelle 2: Fünf größte absolute Abweichungen mit dazugehörigen relativen Abweichungen und
Emissionswerten zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und der endgültigen
Energiebilanz für das Jahr 2022
Energiebilanzzeile / Brennstoff Absolute Abweichung [TJ] Relative Abweichung [%] Emissionswert
[Mt CO2-Äq.]
EBZ 38 – Mineralölverarbeitung /
„Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“
–29 345 134,5 -1,6
EBZ 54 – Metallerzeugung /
„Steinkohlen – Kohle”
–58 178 39,2 -5,5
EBZ 54 – Metallerzeugung /
„Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“
43 762 76,4 2,5
EBZ 66 – Haushalte /
„Mineralöle – Heizöl leicht“
58 327 14,6 4,3
EBZ 67 – Gewerbe, Handel, Dienstleistungen
„Mineralöle – Heizöl leicht“
–78 762 137,5 -5,8
Eigene Darstellung. Die Energiebilanzzeile 38 ist der Energiewirtschaft, die Energiebilanzzeile 54 ist der Industrie und die
Energiebilanzzeilen 66 und 67 sind dem Gebäudesektor zugeordnet. Bei der Umrechnung in Emissionswerte wird aus Gründen
der einfachen Umsetzbarkeit nur CO2 als Treibhausgas berücksichtigt. UBA (2024a) zeigt diesbezüglich, dass die übrigen
Treibhausgase bei den energiebedingten Emissionen ohnehin nur einen geringen Anteil haben. Zudem wird bei „Gase – Naturgase
– Erdgas Erdölgas“ nur der Emissionsfaktor von Erdgas verwendet, da Erdölgas laut Umweltbundesamt nur in kleinen Mengen
anfällt.
30 Die beiden großen absoluten Abweichungen, die dem Sektor Industrie zugeordnet werden, treten beide
in der Industriebranche Metallerzeugung auf. Das zweistufige Modell (siehe Kapitel 2.2.2) schätzt dabei
auf der ersten Stufe die gesamte Energiemenge für die Metallerzeugung. Auf der zweiten Stufe wird die
Aufteilung der gesamten Energiemenge auf die einzelnen Brennstoffe modelliert. Die Differenzen legen
nahe, dass das Modell bei der Aufteilung auf die einzelnen Energieträger in der Metallerzeugung
insbesondere die Steinkohle-Nutzung zu hoch und dadurch die Erdgas-Nutzung zu niedrig vorhergesagt
hat. Dies begründet sich darin, dass die Erdgas-Nutzung auf der zweiten Stufe mittels einer
Restrechnung bestimmt wird, nachdem die Nutzung aller anderen Energieträger bestimmt wurde. Wenn
die gesamte zusätzliche Erdgas-Menge statt Steinkohle eingesetzt wurde, ergäben sich daraus
Minderemissionen von 1,7 Mt CO2-Äq. Für den Energiesektor ergeben sich Minderemissionen von
1,6 Mt CO2-Äq. durch die Differenz in Energiebilanzzeile 38 / „Gase – Naturgase – Erdgas Erdölgas“12.
31 Die beiden Korrekturen des Absatzes an leichtem Heizöl für den Gebäudesektor (Haushalte: EBZ 66 und
GHD: Teile von EBZ 67) zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Energiebilanz sowie der Anteil der
Lagerbestandsveränderungen in der Frühenergiebilanz sind in Abbildung 7 dargestellt. Für die
endgültige Energiebilanz kann keine Aussage zur Höhe des Lagereffektes getroffen werden, da
12 Tabelle 3 stellt die Korrekturen der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der Vorjahresemissionsdaten und dem
Inventarbericht für das Berichtsjahr 2022 dar. Die in diesem Abschnitt berechneten Abweichungen fließen zwar in die Korrektur-
Werte von Tabelle 3 ein. Allerdings gibt es weitere Quellen für Verschiebungen in den Emissionen zwischen der Berechnung der
Vorjahresemissionsdaten und dem Inventar. Somit finden sich die Höhe und die Richtung der Korrekturen nicht zwingend in der
Tabelle wieder. Beispiel für weitere Quellen, die die Korrekturen der Emissionsdaten zwischen der Berechnung der
Vorjahresemissionsdaten und dem Inventarbericht beeinflussen, sind Änderungen in Emissionen aus anderen Brennstoffen und
anderen Branchen, Änderungen in Datensätzen, die zusätzlich zur Energiebilanz verwendet werden oder Änderungen in den
prozessbedingten Emissionen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 49 –
Prüfung
46 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Brennstoffverbräuche im Gebäudesektor auch nach Vorliegen aller statistischer Daten nicht bekannt
sind, sondern in der endgültigen Energiebilanz lediglich die Absatzmengen an Brennstoffen an den
Gebäudesektor als Restgrößen13 berechnet werden.
32 Die Korrekturen führten zu Mehremissionen von 4,3 Mt CO2-Äq. in Haushalten und zu 4,7 Mt CO2-Äq.
Minderemissionen im Gewerbe, Handel und Dienstleistungssektor14 (GHD) (siehe Abbildung 8). Der
absolute Fehler liegt daher in einer Größenordnung von 9 Mt CO2-Äq. Da die Effekte zufällig gegenläufig
waren, führte die Korrektur für den Gebäudesektor zu einer saldierten Reduktion der THG-Emissionen
von 0,4 Mt CO2-Äq. im Jahr 2022. Da die Berechnungen der Brennstoffabsätze für die Frühenergiebilanz
für GHD und Haushalte unabhängig voneinander auf Basis unverbundener Modellrechnungen erfolgen,
ist das Ausgleichen der Mehremissionen in den Haushalten durch die Minderemissionen in GHD nicht
zwangsläufig und eine Addition des Fehlers in Haushalten und GHD kann auch zu höheren
Abweichungen zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Energiebilanz führen. Durch dieses Beispiel
zeigt sich die Größenordnung der Unsicherheit, die mit der Schätzung des Lagerbestandsauf- bzw. -
abbaus einhergeht.
33 Der Lagerbestandsaufbau macht im Jahr 2023 laut Frühschätzung der Energiebilanz rund 5,5 Mt CO2-
Äq. bzw. 20 % der THG-Emissionen durch leichtes Heizöl aus. Auch die vertiefende Überprüfung der
Frühbilanz 2022 bestätigt damit die Vorbehalte gegen die derzeit verwendete Methode aus Absatz und
Lagerbestandsmodell. Es empfiehlt sich deswegen zu prüfen, wie die Berechnung des Lagerbestandes
mit höherer Sicherheit erfolgen könnte (siehe RZ 26 zum Lagerbestandsmodell).
13 Insbesondere liegt die Vollerhebung der Absätze von lagerfähigen Energieträgern an die Industrie zum Zeitpunkt der Erstellung
der Energiebilanz vor, sodass der Gebäudesektor dann als Restrestrechnung in die Energiebilanz eingeht.
14 Hierbei wurden die Werte des GHD-Sektors um die Energiemengen des Landwirtschaftssektors bereinigt.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 50 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 47
Abbildung 7: Vergleich Frühschätzung der Energiebilanz mit endgültiger Energiebilanz nach Verbrauch
und Lagerhaltung von leichtem Heizöl im Jahr 2022 und 2023 für private Haushalte und GHD
Eigene Darstellung auf Basis eigener Berechnungen. Die Berechnung der Verbräuche von leichtem Heizöl basiert auf AGEB (2023a),
AGEB (2024a) und AGEB (2024b), sowie den Angaben zu Lagerbeständen der AGEB15. Im Jahr 2022 wurden
Expert*innenschätzungen der AGEB für die Lagerbestände verwendet, sonst ein Regressionsmodell der AGEB.
34 Die Korrekturen zwischen vorläufiger und endgültiger Energiebilanz 2022 erweitern somit das Band der
Unsicherheiten, wie sie durch das Umweltbundesamt berichtet werden16 (siehe Abbildung 8). Die
Schätzung der Lagereffekte macht dabei am konkreten Beispiel des Jahres 2022 5,5 Mt CO2-Äq. aus,
während die absolute addierte Korrektur bei 9 Mt CO2-Äq. liegt.
15 Die Aufteilungsraten der EBZ 67 (GHD) auf die Sektoren Gebäude und Landwirtschaft lagen für die endgültige Energiebilanz 2022
und die Frühschätzung der Energiebilanz 2023 vor. Für die Frühschätzung der Energiebilanz 2022 wurde vereinfachend die
Aufteilungsrate der endgültigen Energiebilanz 2022 angenommen.
16 Das Umweltbundesamt weist Unsicherheiten im Gebäudesektor von 8 Mt CO2-Äq. aus (siehe Tabelle 4).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 51 –
Prüfung
48 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
Abbildung 8: Einordnung des Punktschätzers der Emissionsdaten des Gebäudesektors unter
Berücksichtigung von Unsicherheiten und Korrekturen der Energiebilanz
Eigene Darstellung basierend auf der Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres für das Jahr 2023, den ausgewiesenen
Unsicherheiten des Umweltbundesamtes, den angepassten zulässigen Jahresemissionsmengen 2023 des Bundes-
Klimaschutzgesetztes, der Größenordnung der Korrektur von leichtem Heizöl zwischen der Frühschätzung der Energiebilanz und
der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2022 sowie der Größenordnung der Lagerbestände von leichtem Heizöl.
35 Der Expertenrat empfiehlt der AGEB und dem Umweltbundesamt jedes Jahr eine strukturierte
Auswertung der Abweichungen zwischen Frühenergiebilanz und endgültiger Bilanz vorzunehmen, um
die Schwachpunkte des Energiebilanzprognosemodells zu identifizieren und gegebenenfalls die Modelle
anzupassen.
3.1.2 Aufteilungsraten einzelner EBZ der Frühschätzung
36 Sowohl die EBZ 12 (Energiewirtschaft und Industrie) als auch die EBZ 67 (Gebäude und Landwirtschaft)
erfassen Aktivitätsdaten aus mehr als einem Sektor und müssen daher jeweils aufgeteilt werden. Für die
Aufteilung der EBZ 67 liegen gesonderte Daten der AGEB vor, die durch das Umweltbundesamt ab
diesem Jahr auch für die Berechnung der Emissionsdaten genutzt werden. Für die EBZ 12 wird im
Rahmen der Frühschätzung die Aufteilungsrate des Vorjahres aus dem Inventar übernommen, da zum
102
101
0
20
40
60
80
100
120
Gebäude
T
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.]
Zielwert KSG 2023
95%-Konfidenzintervall
nach UBA
Größenordnung
Schätzung Lagerbestände
Korrektur Früh- zu
endgültiger
Energiebilanz 2022
THG-Emissionen im
Gebäudesektor
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 52 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 49
Zeitpunkt der Erstellung der Frühschätzung keine Daten zur Berechnung dieser sektorspezifischen
Aufteilung vorhanden sind.
37 Das Umweltbundesamt hat auf Anfrage eine Zeitreihe der Aufteilungsraten für die EBZ 12 für die Jahre
2020-2023 zur Verfügung gestellt. Die Anfrage nach einer deutlich längeren Zeitreihe, um die
historischen Schwankungsbreiten bewerten zu können, wurde dabei nicht erfüllt. Das
Umweltbundesamt hat zugesagt, eine solche Zeitreihe im Anschluss an eine gerade stattfindende
Revision mit dem Expertenrat zu teilen.
38 Auf Basis der vorliegenden vier Werte kann keine umfassende Untersuchung der Aufteilungsraten
erfolgen. Die größte Änderung der Aufteilungsrate der vorliegenden Daten liegt für die Mineralöle vom
Jahr 2021 auf das Jahr 2022 vor. Hier hat sich die Aufteilungsrate um 8 Prozentpunkte geändert. Dies
entspricht Emissionen in der Höhe von 196,5 kt CO2-Äq. Eine abschließende Bewertung kann aufgrund
der begrenzten Datenlage nicht erfolgen.
3.1.3 Einordnung des Emissionsfaktors der Methanemissionen im Braunkohlebergbau
39 Die Methanemissionen, die beim Braunkohlebergbau entstehen, werden laut Inventarberichterstattung
in der CRF-Kategorie 1.B.1.a.ii ausgewiesen. Laut aktuellem NID 2024 lagen diese in 2022 bei
0,04 Mt CO2-Äq. (UBA 2024b). Der Emissionsfaktor für diese Emissionen ist mit Unsicherheit behaftet.
Der derzeitige in der deutschen Emissionsberichterstattung verwendete Emissionsfaktor in Höhe von
0,011 Kilogramm Methan je Tonne Braunkohle basiert auf einer Studie von der Rheinbraun
Verkaufsgesellschaft mbH aus dem Jahr 1989 (Rheinbraun Verkaufsgesellschaft mbH 1989). Der NID
verweist zur Begründung des bisher verwendeten Emissionsfaktors unter anderem auf die Ähnlichkeit
der geförderten Braunkohle, hinsichtlich Inkohlungsgrad und Methangehalt, zwischen Deutschland und
Polen (UBA 2024b). Polen allerdings hat im Jahr 2015 aufgrund unzureichender Datenlage seinen
Emissionsfaktor im NID (MCE 2015) an den Wert des IPCCs (IPCC 2006) angepasst. Dieser liegt mit 0,804
Kilogramm Methan je Tonne Braunkohle deutlich über dem deutschen Wert (73-mal höher). Eine
aktuelle Studie von Ember und der Deutschen Umwelthilfe (Stand: 10.4.2024) schließlich berichtet
ebenfalls unter Bezugnahme auf Messergebnisse, dass die Methanemissionen, die beim
Braunkohlebergbau entstehen, sogar um bis zu 184-mal höher sein könnten als bisher angegeben
(Assan 2024).
40 Dem Expertenrat ist es aufgrund der kurzen Zeit nicht möglich gewesen, eine Einschätzung hinsichtlich
der Plausibilität der von Assan (2024) genannten 184-fachen Emissionshöhe von Methan zu entwickeln.
Bei Anwendung dieses sehr viel höheren Emissionsfaktors, lägen die Emissionen in der
Energiewirtschaft 2022 um 7,4 Mt CO2-Äq. über dem vom Umweltbundesamt aktuell berichteten Wert.
Würde man die beim Braunkohlebergbau entstehenden Methanemissionen mit demselben
Emissionsfaktor wie Polen und nach IPCC (2006) berechnen, lägen die Emissionen im Jahr 2022 um
2,9 Mt CO2-Äq. höher als berichtet. Eine rückwirkende Anwendung dieses Emissionsfaktors ab dem Jahr
2021 bis 2022 würde zusätzliche Emissionen im Sektor Energiewirtschaft in Höhe von 5,8 Mt CO2-Äq.
bedeuten, die bisher in der Emissionsberichterstattung nicht berücksichtigt wurden. Dies hätte auch
Implikationen für das verbleibende THG-Budget zur Erfüllung der KSG-Ziele.
41 Der Expertenrat empfiehlt eine Überprüfung des Emissionsfaktors mit unabhängigen Messungen der
Methanemissionen in der Braunkohleförderung durch das Umweltbundesamt für die nächste
Inventarberichterstattung. Laut einem internen Gespräch mit dem Umweltbundesamt sind erste
Schritte einer Überprüfung bereits angestoßen. Dies begrüßt der Expertenrat.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 53 –
Prüfung
50 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
3.1.4 Prozessbedingte Treibhausgasemissionen in der mineralischen Industrie
(CRF-Kategorie 2.A)
42 Die prozessbedingten THG-Emissionen der mineralischen Industrie machen ca. 10 % der
Gesamtemissionen der Industrie aus. Der Prüfgegenstand ist die Berechnungsgrundlage des
Umweltbundesamts zu den Sub-Kategorien Zementklinkerproduktion (2.A.1), Kalkbrennen (2.A.2),
Glasherstellung (2.A.3), Keramikproduktion (2.A.4.a) und Sodaverwendung (2.A.4.b). Die Prüfung fand im
Rahmen eines gemeinsamen Prüftermins statt, in dem das Umweltbundesamt die verwendeten Daten
und Methoden vorgestellt hat. Im Nachgang wurden die THG-Emissionen für die CRF-Kategorien
Zementklinkerproduktion und Kalkbrennen nachgerechnet, die mit jeweils 67,1 % und 23,8 % den
Großteil der prozessbedingten THG-Emissionen der mineralischen Industrie ausmachen.
43 Das Umweltbundesamt hat für alle CRF-Kategorien der mineralischen Industrie detailliert beschrieben,
wie die Berechnung der prozessbedingten THG-Emissionen erfolgt. Für die Kategorien 2.A.1 und 2.A.2
wird eine Fortschreibung des letztjährigen Produktionswertes auf Basis von amtlichen Statistiken
vorgenommen. Für die Kategorien 2.A.3, 2.A.4.a und 2.A.4.b werden aufgrund einer schlechteren
Datenlage Expertenschätzungen durchgeführt. Je nach Datenstand wird eine Fortschreibung, die
Übernahme des Vorjahreswerts oder der Durchschnitt der Produktionswerte früherer Jahre verwendet.
Für die zwei Kategorien Zementklinkerproduktion und Kalkbrennen bestätigt der Expertenrat, dass die
Daten korrekt aus den Primärquellen übernommen wurden und die Fortschreibung korrekt
durchgeführt wurde. Der Expertenrat kommt beim Nachrechnen mit derselben Methode zu denselben
Emissionswerten.
44 Für die Zementklinkerproduktion und das Kalkbrennen wird die Berechnung der prozessbedingten
THG-Emissionen vom Expertenrat zudem als schlüssig eingeschätzt, da auf die Standard-Methodik des
Inventars und auf aktuelle Daten zurückgegriffen wird. Lediglich die Fortschreibung auf Basis amtlicher
Statistiken unterscheidet sich aufgrund fehlender Verbandsdaten vom Vorgehen des NID. Das für die
Extrapolation der fehlenden Werte gewählte Vorgehen ist jedoch gegeben der verfügbaren Daten
plausibel. Aus denselben Gründen erscheint die Berechnung der THG-Emissionen aus der
Glasherstellung, der Keramikproduktion und der Sodaverwendung schlüssig. Es existieren mögliche
alternative Fortschreibungs-Methoden für fehlende Datenpunkte der Aktivitätsdaten, die teilweise im
Prüftermin besprochen wurden. Zur Plausibilisierung der Aktivitätsdaten-Fortschreibung könnten
weitere Datenquellen herangezogen werden, wie beispielsweise die Produktionsindizes der Zement-
und Kalkherstellung.
Zudem wurde vom Umweltbundesamt für alle Kategorien eine Plausibilisierung der Ergebnisse mittels
Pressemitteilungen der Verbände und Destatis durchgeführt. Auf Anfrage des Expertenrats wurde
außerdem eine Tabelle zur Verfügung gestellt, die die historischen Abweichungen der Schätzung von
den Inventar-Werten für das Zementklinkerbrennen darstellt. Diese betragen durchschnittlich ca. einen
Prozentpunkt (entspricht etwa 130 kt CO2-Äq.). Ebenso ist in diesem Zeitraum eine jährliche
Veränderung der Aktivitätsrate im einstelligen Prozentpunktbereich zu beobachten. Allerdings liegt der
beobachtete Rückgang der Jahresdaten Q1-Q3 2023 zu Q1-Q3 2022 mit –15,3 % deutlich über der in
der historischen Zeitreihe beobachteten Veränderungsrate (höchste betragsmäßige Abweichung im
Jahr 2021 zu 2022 mit -8,1 %). Allerdings liegt der beobachtete Rückgang der Jahresdaten Q1-Q3 2023
zu Q1-Q3 2022 mit –15,3 % deutlich über der in der historischen Zeitreihe beobachteten
Veränderungsrate (höchste betragsmäßige Abweichung im Jahr 2021 zu 2022 mit 8,1 %). Daher kann
der Schätzfehler der Extrapolationsmethode im Betrachtungsjahr 2023 deutlich höher ausfallen als
zuvor beobachtet.
Drucksache 21/770 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 54 –
Prüfung
Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023 51
45 Insgesamt kann für die gezogene Stichprobe bestätigt werden, dass das Umweltbundesamt richtig
gerechnet hat. Sowohl die Datengrundlage für die Aktivitätsdaten als auch die Berechnung der THG-
Emissionen sind nachvollziehbar und plausibel. Auch werden die Ergebnisse des Umweltbundesamts
durch einen Vergleich mit den Entwicklungen der Produktionsindizes in den betroffenen Branchen
unterstützt (siehe Abbildung 27). Eine Übersichtstabelle zur Prüfung ist im Technischen
Begleitdokument (ERK 2024) in Kapitel A.4 zu finden.
3.1.5 LULUCF
46 Die stichprobenhafte Prüfung im Sektor LULUCF konzentrierte sich auf die größte CO2-Senke im Sektor
LULUCF, nämlich die CRF-Kategorie 4.A Wald. Zusätzlich wird auch die Datengrundlage der
Berechnungen in CRF-Kategorie 4.G Holzproduktespeicher diskutiert. Diese erwies sich während der
Prüfung wegen rechtlicher Hürden beim Datenzugang als kritisch.
47 Der Wald trägt rund 85 % zur CO2-Senkenleistung des Sektors bei. Die verbleibenden 15 % entfallen auf
die CRF-Kategorie 4.G Holzprodukte. Im Berichtsjahr 2023 reichte die Senkenleistung nicht aus, um die
THG-Emissionen der anderen CRF-Kategorien des Sektors zu kompensieren. Dadurch war der LULUCF-
Sektor eine Netto-Treibhausgasquelle.
48 Die Modellierung der flächenbezogenen THG-Emissionen durch das Thünen-Institut erfolgt im Sektor
LULUCF, wie auch in anderen Sektoren, über die Verrechnung von Aktivitätsdaten und
Emissionsfaktoren. Erstere bestehen aus hoch aufgelösten räumlichen Daten, die in einer
Landnutzungsmatrix (100 m x 100 m Parzellen) ganz Deutschland abdecken und jedes Jahr aktualisiert
zur Verfügung stehen. Die Emissionsfaktoren berücksichtigen die jeweilige Landnutzung und deren
Entwicklung und werden über Messkampagnen, Kohlenstoffinventuren und über Modelle erhoben bzw.
ermittelt. Für den Holzproduktespeicher werden, basierend auf der Lebensdauer einzelner
Produkttypen und deren Produktionsmengen, die THG-Emissionsmengen abgeschätzt. Es ist
festzustellen, dass die Eingangsdaten überwiegend öffentlich zugängliche Statistiken, Karten und teils
Default-Werte der IPCC-Richtlinien (IPCC 2014) sind.
49 Die Ergebnisse der Modellierung werden für die Berichterstattung über die Vorjahresemissionen an das
Umweltbundesamt übergeben. Für die Prüfung lagen dem Expertenrat die vom Umweltbundesamt und
Thünen-Institut bereitgestellten Dokumente (UBA 2024b; 2024d; 2024a; Thünen-Institut 2024) vor. Das
übergreifende Landnutzungsmodell des Thünen-Instituts ist nicht öffentlich. Der Expertenrat hat die
verwendeten Modelle nicht geprüft. Das Vorgehen deckt sich jedoch mit der Nationalen
Inventarberichterstattung, ausgenommen der Aktualität weniger Eingangsdaten, weshalb interpoliert
wird (siehe RZ 51). Es ist somit als plausibel zu bewerten. Die zentralen Rechenschritte und deren
Abhängigkeiten sind im NID dokumentiert. Allerdings sind nicht alle Modelle und die darin abgebildeten
Prozesse öffentlich zugänglich. Die Berechnungen sind also nur weitestgehend nachvollziehbar.
50 In einem Prüftermin beantworteten die Mitarbeitenden des Thünen-Instituts und des
Umweltbundesamts die Fragen des Expertenrats. Die Fragen deckten (alternative) Methoden,
Datensätze, Qualitätsmanagement und -kontrolle, Unsicherheiten und geplante Änderungen ab.
Deutlich erkennbar wurden dabei die hohen Standards und die stetige Verbesserung der
Inventarberichterstattung. Diese spiegelt sich auch in der Berechnung der Emissionsdaten des
Vorjahres wider.
51 Die Unsicherheiten in der Modellierung der THG-Emissionen des LULUCF-Sektors sind jedoch groß. Das
wird vom Thünen-Institut und Umweltbundesamt klar kommuniziert (UBA 2024a; 2024d) und ist der
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/770– 55 –
Prüfung
52 Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2023
derzeitigen Datenverfügbarkeit geschuldet. So wurden releva
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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