Zurückweisung von Schutzsuchenden beenden
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Zurückweisung von Schutzsuchenden beenden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/342
21. Wahlperiode 03.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor
Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow,
David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der
Fraktion Die Linke
Zurückweisung von Schutzsuchenden beenden
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Friedrich Merz verkündete im Januar 2025, am ersten Tag seiner Amtszeit als
Bundeskanzler „die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarstaaten dauerhaft zu
kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen Einreise zurückzuweisen“.
Er sprach von einem „faktischen Einreiseverbot“ für Menschen ohne gültige
Einreisedokumente, das auch für Asylsuchende gelten solle (www.cdu.de/app/
uploads/2025/01/Pressestatement-Friedrich-Merz-vom-23.01.2025.pdf). Der Bundestag
verurteilt diese Ankündigung, die von Beginn an im klaren Widerspruch zu
europäischem Recht stand und die eine einseitige Aufkündigung der gemeinsamen
Schutzverantwortung für Geflüchtete enthält. Zugleich legitimierte Friedrich Merz durch die
Übernahme rechtlich unhaltbarer Positionen und Narrative der AfD eine unverhohlene
Politik der Abschottung – und stärkt damit im Ergebnis die extreme Rechte.
Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt setzte mit einer Weisung vom
7. Mai 2025 die Ankündigung von Friedrich Merz um. Die hiermit erfolgte
Rücknahme einer mündlichen Weisung aus dem Jahr 2015, Asylsuchende nicht
zurückzuweisen, muss als offenen inszenierter Bruch mit der Politik Angela Merkels gedeutet
werden. Zurückweisungen von Schutzsuchenden seien nach nationalem Recht bei der
Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat zulässig, so Dobrindt. Doch damit ignorierte
er, dass das deutsche Asylrecht seit den 90er Jahren von EU-Recht überlagert wird und
der herangezogene § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG insofern „totes Recht“ ist (https://verfas-
sungsblog.de/migration_notlage_schengen_zuruckweisungen/). Schutzsuchende
dürfen nicht an den EU-Binnengrenzen zurückgewiesen werden, es ist in einem geregelten
Dublin-Verfahren zu klären, welches Land für die Asylprüfung zuständig ist – das
kann auch Deutschland sein, etwa bei hier lebenden engen Verwandten. Professor
Constantin Hruschka nannte die Weisung vom 7. Mai 2025 „evident rechtswidrig“
(https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/); wie er
kritisiert auch der Bundestag, dass mit dem rechtsstaatswidrigen Vorgehen der
Bundesregierung die europäische Einbindung Deutschlands „auf dem Altar der populistischen
Krisenkommunikation“ geopfert wurde, „um der Bevölkerung Sicherheit und
Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.). Die von Rechts jahrelang fälschlicherweise beklagte
„Herrschaft des Unrechts“ ist nun an den bundesdeutschen Grenzen Wirklichkeit
geworden.
Verwirrung stiftete die Bundesregierung über die Rechtsgrundlagen, auf denen sie bei
der Zurückweisung Schutzsuchender agiert. Während sich Bundesinnenminister
Dobrindt auf nationales Recht und eine Ausnahmeregelung des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 72 AEUV) bezog, vermieden Vizekanzler
Lars Klingbeil und Kanzleramtsminister Thorsten Frei trotz mehrfacher Nachfragen
im Parlament eine Bezugnahme auf diese Vorschrift (vgl. Plenarprotokoll 21/3, Seite
62 ff.). Bundeskanzler Merz versuchte öffentlich den Eindruck zu erwecken, das
Vorgehen an den Grenzen stünde „im Einklang mit europäischem Recht“, niemand habe
eine Notlage ausgerufen, es würde nur intensiver kontrolliert (www.tages-
schau.de/ausland/europa/merz-bruessel-100.html). Doch auf Nachfrage der
Abgeordneten Clara Bünger bestätigte die Parlamentarische Staatssekretärin beim
Bundesminister des Innern (BMI), Daniela Ludwig, dass sich das BMI auf eine Notlage im Sinne
des Art. 72 AEUV berufen will, eine „Notlage“ gebe es in den Kommunen bei der
„Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen“ und „Wohnraum“.
Nationales Recht solle „an unseren Grenzen“ solange gelten, bis „EU-Recht an den
europäischen Außengrenzen wieder zur Anwendung kommt“ (Plenarprotokoll 21/6, Seite
411), erklärte sie.
Der Bundestag weist diese Argumentation des BMI zurück, denn sie verstößt gegen
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der die Aussetzung von
EU-Asylrecht unter Berufung auf Art. 72 AEUV bereits mehrfach zurückgewiesen hat.
Auch das BMI hatte im Herbst 2024 mit Blick auf diese Rechtsprechung noch von
hohen Anforderungen und einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift („ultima
ratio-Grundsatz“) gesprochen (Bundestagsdrucksache 20/13047, Seite 21, Antwort auf
Frage 27 der Abgeordneten Clara Bünger). Die Zahl der Asylgesuche in Deutschland
ist in den letzten beiden Jahren massiv zurückgegangen, Deutschland war als größtes
Land in der EU im Jahr 2025 nicht einmal mehr das Land mit den meisten registrierten
Asylanträgen. Dass die unionsrechtswidrige Zurückweisung von Schutzsuchenden an
den Grenzen zwingend notwendig wäre, um die Sicherheit und Ordnung in
Deutschland zu gewährleistet, ist eine geradezu abwegige Annahme. Das Verwaltungsgericht
Berlin hat die entsprechende Argumentation der Bundesregierung mit einem
Beschluss vom 2. Juni 2025 (VG 6 L 191/25) umfassend zurückgewiesen. Dass
Bundesinnenminister Dobrindt trotz dieser klaren juristischen Niederlage an
Zurückweisungen von Schutzsuchenden festhalten will, kritisiert der Bundestag als inakzeptable
Missachtung der unabhängigen Justiz.
Der Bundestag betont, dass nicht etwa Asylsuchende für fehlende Kita- und
Schulplätze und fehlenden bezahlbaren Wohnraum verantwortlich sind, wie es rechte
Akteure darzustellen versuchen, und dass diese strukturellen Mängel das Ergebnis einer
jahrzehntelangen neoliberalen Politik sind. Der Bundestag weist auch die Verwendung
des Begriffs der „illegalen Migration“, die es zu bekämpfen gelte, zurück: Hierdurch
werden Hilfe suchende Menschen als eine Bedrohung darstellt und ignoriert, dass die
unerlaubte Einreise von Geflüchteten nach Art. 31 Abs. 1 der Genfer
Flüchtlingskonvention nicht kriminalisiert werden darf und es faktisch keine legalen Einreisewege
für Menschen auf der Flucht gibt.
Zurückweisungen von Schutzsuchenden gab es bereits vor dem 7. Mai 2025. Dabei
wurden die Betroffenen von der Bundespolizei jedoch nicht als „Schutzsuchende“
registriert, um sie zurückweisen zu können. Praxisberichten zufolge versuchen viele
Geflüchtete an der Grenze vergeblich, ein Asylgesuch zu stellen. Die Bundespolizei
wiederum fragt und dokumentiert nicht, ob aufgegriffene Personen ein Asylgesuch stellen
wollen, selbst wenn sie aus typischen Asylländern mit nahezu 100prozentiger
Anerkennungschance kommen (vgl. die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache
20/14902). Die Bundesregierung bestreitet, dass Asylgesuche an der Grenze
„übergangen“ werden, doch die Zahlen sprechen für sich: Während der Anteil registrierter
Asylsuchender an der Grenze im Jahr 2023 noch bei 44,7 Prozent lag
(Bundestagsdrucksache 20/12827, Antwort zu Frage 3), ist er nach den Angaben von Bundespolizeichef
Romann in der Pressekonferenz vom 7. Mai 2025 nach Einführung der landesweiten
Binnengrenzkontrollen im Herbst 2024 auf unter 14 Prozent gesunken.
Zurückweisungen sind nur bei – unionsrechtlich nur im Ausnahmefall vorgesehenen –
Binnengrenzkontrollen möglich. Die immer wieder mit ähnlichen Begründungen
verlängerten Kontrollen an inzwischen allen deutschen Landesgrenzen sind jedoch
ihrerseits rechtswidrig, denn sie erfüllen die Anforderungen des EuGH an das Vorliegen
einer neuen Gefahrenlage nicht (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-
grenze-kontrolle-dobrindt/). So urteilte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
am 17. März 2025 (10 BV 24.700), der dabei die Berufung der deutschen Regierung
auf Art. 72 AEUV klar zurückwies. Der Bundestag kritisiert, dass mit den
rechtswidrigen Grenzkontrollen die zentrale Idee der unkontrollierten Reisefreiheit innerhalb
der EU immer weiter geschwächt wird und dass – neben den zurückgewiesenen
Schutzsuchenden – auch die Menschen in den Grenzregionen, Reisende, Pendlerinnen
und Pendler und der wirtschaftliche Warenverkehr die nachteiligen Auswirkungen
dieser rechtswidrigen Maßnahmen zu tragen haben. Schließlich kommt bei diesen
Kontrollen immer wieder die menschenrechtswidrige und grundsätzlich abzulehnende
Praxis des racial profiling zur Anwendung. Erste Zahlen zeigen, dass die rechtswidrigen
Zurückweisungen Schutzsuchender trotz des enorm hohen Kosten- und
Personalaufwands aufs Jahr hochgerechnet vielleicht gerade einmal 2 000 Menschen betreffen
werden; wie viele Zurückgewiesene später doch noch nach Deutschland eingereist
sind, wird statistisch nicht erfasst.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 an die Bundespolizei zurückzunehmen
und EU-Asylrecht wieder einzuhalten, insbesondere keine direkten
Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den deutschen Grenzen mehr vorzunehmen;
2. die Bundespolizei anzuweisen, bei Kontrollen unerlaubt einreisender Personen
ausdrücklich nachzufragen und zu dokumentieren, ob ein Asylgesuch vorliegt,
um rechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden auszuschließen;
3. die unionsrechtswidrigen, immer wieder verlängerten Grenzkontrollen an den
deutschen EU-Binnengrenzen einzustellen;
4. ein grundlegend anderes Verteilungssystem zu entwickeln, das individuelle
Interessen und Kompetenzen der Schutzsuchenden berücksichtigt und in Verbindung
bringt mit den spezifischen Aufnahme- und Eingliederungskapazitäten und
Interessen der aufnehmenden Städte und Gemeinden (vgl. z. B.: www.stiftung-mer-
cator.de/de/publikationen/policy-paper-matchin/);
5. die direkten Kosten der Aufnahme von Geflüchteten (Unterbringung,
Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen) den Ländern bzw. Kommunen voll-
umfänglich zu erstatten und sich darüber hinaus wirksam an indirekten und
infrastrukturellen Kosten der Aufnahme zu beteiligen; dies beinhaltet u. a. Investitionen in
Kita- und Schulplätze sowie in bezahlbare Wohnungen und die Erweiterung des
Beratungs- und Behandlungsangebots.
Berlin, den 3. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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