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Zurückweisung von Schutzsuchenden beenden

dip / drucksache 03.06.2025 · WP 21 · 21/342 · Antrag · Original ↗

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Zurückweisung von Schutzsuchenden beenden [Deutscher Bundestag Drucksache 21/342 21. Wahlperiode 03.06.2025 Antrag der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Zurückweisung von Schutzsuchenden beenden Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Friedrich Merz verkündete im Januar 2025, am ersten Tag seiner Amtszeit als Bundeskanzler „die deutschen Staatsgrenzen zu allen unseren Nachbarstaaten dauerhaft zu kontrollieren und ausnahmslos alle Versuche der illegalen Einreise zurückzuweisen“. Er sprach von einem „faktischen Einreiseverbot“ für Menschen ohne gültige Einreisedokumente, das auch für Asylsuchende gelten solle (www.cdu.de/app/ uploads/2025/01/Pressestatement-Friedrich-Merz-vom-23.01.2025.pdf). Der Bundestag verurteilt diese Ankündigung, die von Beginn an im klaren Widerspruch zu europäischem Recht stand und die eine einseitige Aufkündigung der gemeinsamen Schutzverantwortung für Geflüchtete enthält. Zugleich legitimierte Friedrich Merz durch die Übernahme rechtlich unhaltbarer Positionen und Narrative der AfD eine unverhohlene Politik der Abschottung – und stärkt damit im Ergebnis die extreme Rechte. Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt setzte mit einer Weisung vom 7. Mai 2025 die Ankündigung von Friedrich Merz um. Die hiermit erfolgte Rücknahme einer mündlichen Weisung aus dem Jahr 2015, Asylsuchende nicht zurückzuweisen, muss als offenen inszenierter Bruch mit der Politik Angela Merkels gedeutet werden. Zurückweisungen von Schutzsuchenden seien nach nationalem Recht bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedstaat zulässig, so Dobrindt. Doch damit ignorierte er, dass das deutsche Asylrecht seit den 90er Jahren von EU-Recht überlagert wird und der herangezogene § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG insofern „totes Recht“ ist (https://verfas- sungsblog.de/migration_notlage_schengen_zuruckweisungen/). Schutzsuchende dürfen nicht an den EU-Binnengrenzen zurückgewiesen werden, es ist in einem geregelten Dublin-Verfahren zu klären, welches Land für die Asylprüfung zuständig ist – das kann auch Deutschland sein, etwa bei hier lebenden engen Verwandten. Professor Constantin Hruschka nannte die Weisung vom 7. Mai 2025 „evident rechtswidrig“ (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-kontrolle-dobrindt/); wie er kritisiert auch der Bundestag, dass mit dem rechtsstaatswidrigen Vorgehen der Bundesregierung die europäische Einbindung Deutschlands „auf dem Altar der populistischen Krisenkommunikation“ geopfert wurde, „um der Bevölkerung Sicherheit und Kontrolle zu suggerieren“ (ebd.). Die von Rechts jahrelang fälschlicherweise beklagte „Herrschaft des Unrechts“ ist nun an den bundesdeutschen Grenzen Wirklichkeit geworden. Verwirrung stiftete die Bundesregierung über die Rechtsgrundlagen, auf denen sie bei der Zurückweisung Schutzsuchender agiert. Während sich Bundesinnenminister Dobrindt auf nationales Recht und eine Ausnahmeregelung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 72 AEUV) bezog, vermieden Vizekanzler Lars Klingbeil und Kanzleramtsminister Thorsten Frei trotz mehrfacher Nachfragen im Parlament eine Bezugnahme auf diese Vorschrift (vgl. Plenarprotokoll 21/3, Seite 62 ff.). Bundeskanzler Merz versuchte öffentlich den Eindruck zu erwecken, das Vorgehen an den Grenzen stünde „im Einklang mit europäischem Recht“, niemand habe eine Notlage ausgerufen, es würde nur intensiver kontrolliert (www.tages- schau.de/ausland/europa/merz-bruessel-100.html). Doch auf Nachfrage der Abgeordneten Clara Bünger bestätigte die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern (BMI), Daniela Ludwig, dass sich das BMI auf eine Notlage im Sinne des Art. 72 AEUV berufen will, eine „Notlage“ gebe es in den Kommunen bei der „Zurverfügungstellung von Kindergarten- und Schulplätzen“ und „Wohnraum“. Nationales Recht solle „an unseren Grenzen“ solange gelten, bis „EU-Recht an den europäischen Außengrenzen wieder zur Anwendung kommt“ (Plenarprotokoll 21/6, Seite 411), erklärte sie. Der Bundestag weist diese Argumentation des BMI zurück, denn sie verstößt gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der die Aussetzung von EU-Asylrecht unter Berufung auf Art. 72 AEUV bereits mehrfach zurückgewiesen hat. Auch das BMI hatte im Herbst 2024 mit Blick auf diese Rechtsprechung noch von hohen Anforderungen und einer eng auszulegenden Ausnahmevorschrift („ultima ratio-Grundsatz“) gesprochen (Bundestagsdrucksache 20/13047, Seite 21, Antwort auf Frage 27 der Abgeordneten Clara Bünger). Die Zahl der Asylgesuche in Deutschland ist in den letzten beiden Jahren massiv zurückgegangen, Deutschland war als größtes Land in der EU im Jahr 2025 nicht einmal mehr das Land mit den meisten registrierten Asylanträgen. Dass die unionsrechtswidrige Zurückweisung von Schutzsuchenden an den Grenzen zwingend notwendig wäre, um die Sicherheit und Ordnung in Deutschland zu gewährleistet, ist eine geradezu abwegige Annahme. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die entsprechende Argumentation der Bundesregierung mit einem Beschluss vom 2. Juni 2025 (VG 6 L 191/25) umfassend zurückgewiesen. Dass Bundesinnenminister Dobrindt trotz dieser klaren juristischen Niederlage an Zurückweisungen von Schutzsuchenden festhalten will, kritisiert der Bundestag als inakzeptable Missachtung der unabhängigen Justiz. Der Bundestag betont, dass nicht etwa Asylsuchende für fehlende Kita- und Schulplätze und fehlenden bezahlbaren Wohnraum verantwortlich sind, wie es rechte Akteure darzustellen versuchen, und dass diese strukturellen Mängel das Ergebnis einer jahrzehntelangen neoliberalen Politik sind. Der Bundestag weist auch die Verwendung des Begriffs der „illegalen Migration“, die es zu bekämpfen gelte, zurück: Hierdurch werden Hilfe suchende Menschen als eine Bedrohung darstellt und ignoriert, dass die unerlaubte Einreise von Geflüchteten nach Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht kriminalisiert werden darf und es faktisch keine legalen Einreisewege für Menschen auf der Flucht gibt. Zurückweisungen von Schutzsuchenden gab es bereits vor dem 7. Mai 2025. Dabei wurden die Betroffenen von der Bundespolizei jedoch nicht als „Schutzsuchende“ registriert, um sie zurückweisen zu können. Praxisberichten zufolge versuchen viele Geflüchtete an der Grenze vergeblich, ein Asylgesuch zu stellen. Die Bundespolizei wiederum fragt und dokumentiert nicht, ob aufgegriffene Personen ein Asylgesuch stellen wollen, selbst wenn sie aus typischen Asylländern mit nahezu 100prozentiger Anerkennungschance kommen (vgl. die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 20/14902). Die Bundesregierung bestreitet, dass Asylgesuche an der Grenze „übergangen“ werden, doch die Zahlen sprechen für sich: Während der Anteil registrierter Asylsuchender an der Grenze im Jahr 2023 noch bei 44,7 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 20/12827, Antwort zu Frage 3), ist er nach den Angaben von Bundespolizeichef Romann in der Pressekonferenz vom 7. Mai 2025 nach Einführung der landesweiten Binnengrenzkontrollen im Herbst 2024 auf unter 14 Prozent gesunken. Zurückweisungen sind nur bei – unionsrechtlich nur im Ausnahmefall vorgesehenen – Binnengrenzkontrollen möglich. Die immer wieder mit ähnlichen Begründungen verlängerten Kontrollen an inzwischen allen deutschen Landesgrenzen sind jedoch ihrerseits rechtswidrig, denn sie erfüllen die Anforderungen des EuGH an das Vorliegen einer neuen Gefahrenlage nicht (vgl. z. B. https://verfassungsblog.de/zuruckweisung- grenze-kontrolle-dobrindt/). So urteilte auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 17. März 2025 (10 BV 24.700), der dabei die Berufung der deutschen Regierung auf Art. 72 AEUV klar zurückwies. Der Bundestag kritisiert, dass mit den rechtswidrigen Grenzkontrollen die zentrale Idee der unkontrollierten Reisefreiheit innerhalb der EU immer weiter geschwächt wird und dass – neben den zurückgewiesenen Schutzsuchenden – auch die Menschen in den Grenzregionen, Reisende, Pendlerinnen und Pendler und der wirtschaftliche Warenverkehr die nachteiligen Auswirkungen dieser rechtswidrigen Maßnahmen zu tragen haben. Schließlich kommt bei diesen Kontrollen immer wieder die menschenrechtswidrige und grundsätzlich abzulehnende Praxis des racial profiling zur Anwendung. Erste Zahlen zeigen, dass die rechtswidrigen Zurückweisungen Schutzsuchender trotz des enorm hohen Kosten- und Personalaufwands aufs Jahr hochgerechnet vielleicht gerade einmal 2 000 Menschen betreffen werden; wie viele Zurückgewiesene später doch noch nach Deutschland eingereist sind, wird statistisch nicht erfasst. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Weisung des BMI vom 7. Mai 2025 an die Bundespolizei zurückzunehmen und EU-Asylrecht wieder einzuhalten, insbesondere keine direkten Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den deutschen Grenzen mehr vorzunehmen; 2. die Bundespolizei anzuweisen, bei Kontrollen unerlaubt einreisender Personen ausdrücklich nachzufragen und zu dokumentieren, ob ein Asylgesuch vorliegt, um rechtswidrige Zurückweisungen von Schutzsuchenden auszuschließen; 3. die unionsrechtswidrigen, immer wieder verlängerten Grenzkontrollen an den deutschen EU-Binnengrenzen einzustellen; 4. ein grundlegend anderes Verteilungssystem zu entwickeln, das individuelle Interessen und Kompetenzen der Schutzsuchenden berücksichtigt und in Verbindung bringt mit den spezifischen Aufnahme- und Eingliederungskapazitäten und Interessen der aufnehmenden Städte und Gemeinden (vgl. z. B.: www.stiftung-mer- cator.de/de/publikationen/policy-paper-matchin/); 5. die direkten Kosten der Aufnahme von Geflüchteten (Unterbringung, Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen) den Ländern bzw. Kommunen voll- umfänglich zu erstatten und sich darüber hinaus wirksam an indirekten und infrastrukturellen Kosten der Aufnahme zu beteiligen; dies beinhaltet u. a. Investitionen in Kita- und Schulplätze sowie in bezahlbare Wohnungen und die Erweiterung des Beratungs- und Behandlungsangebots. Berlin, den 3. Juni 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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