Zurückweisungen an den Binnengrenzen im Jahr 2025
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Zurückweisungen an den Binnengrenzen im Jahr 2025
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4215
21. Wahlperiode 20.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi,
Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David
Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion
Die Linke
Zurückweisungen an den Binnengrenzen im Jahr 2025
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, wies die Bundespolizei
am 7. Mai 2025 an, an den deutschen Grenzen Menschen ohne die
erforderlichen Einreisepapiere auch dann zurückzuweisen, wenn sie ein Asylgesuch
stellen wollen. Dabei berief Alexander Dobrindt sich auf§ 18 Absatz 2 des
Asylgesetzes (AsylG), wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist,
wenn er über einen sicheren EU-Mitgliedstaat einreist. Eine Ausnahme sieht
die Weisung nur für „erkennbar vulnerable Personen“ vor, die weiterhin an die
zuständigen Stellen oder Erstaufnahmeeinrichtungen weitergeleitet werden
können (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisungen-grenzen-ausnah
me-weisung-europarecht-thym).
Die neue Zurückweisungspraxis rief Kritik hervor, denn unter Juristinnen und
Juristen herrscht weitgehend Einigkeit, dass pauschale Zurückweisungen von
Asylsuchenden gegen EU-Recht verstoßen. In der EU regelt die Dublin-
Verordnung, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist. Diese Zuständigkeit muss im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ermittelt werden;
die Bundespolizei kann dies nicht an der Grenze entscheiden.§ 18 Absatz 2
AsylG wird nach dieser Auffassung durch EU-Recht verdrängt (vgl.
exemplarisch „Fragen zur Zurückweisung an der Grenze und zu Transitzonen“ vom
24. Januar 2024, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
(WD) 3 - 3000 - 151/23). Prof. Dr. Constantin Hruschka befand nach
ausführlicher Analyse der EU-Rechtsordnung, dass Alexander Dobrindts Weisung
„evident rechtswidrig“ sei (https://verfassungsblog.de/zuruckweisung-grenze-k
ontrolle-dobrindt/). Auch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin begründete
Anfang Juni 2025 seine Entscheidung, dass drei Asylsuchenden aus Somalia die
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zwecks Durchführung eines
Dublin-Verfahrens erlaubt werden müsse, mit dem Anwendungsvorrang der
Dublin-Verordnung gegenüber§ 18 Absatz 2 AsylG (Beschluss vom 2. Juni
2025, 6 L 191/25, 6 L 192/25 sowie 6 L 193/25).
Nichtsdestotrotz hält das Bundesministerium des Innern bislang an den
Zurückweisungen fest, ohne dafür eine aus Sicht der Fragestellenden fundierte
rechtliche Begründung vorzubringen. Um die Zurückweisungen zu rechtfertigen,
bezog sich das Bundesinnenministerium teilweise auf Artikel 72 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser erlaube es, im
Ausnahmefall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz
der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU-
Sekundärrecht abzuweichen (vgl. Antworten zu den Fragen 11 bis 13 auf
Bundestagsdrucksache 21/820). Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr
hoch; der Europäische Gerichtshof wies alle bisherigen Versuche, sich auf die
Ausnahmeklausel zu berufen, zurück (https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?
abstract_id=4647561).
In der Debatte über Zurückweisungen geht nach Wahrnehmung der
Fragestellenden häufig unter, dass auch bereits unter der Vorgängerregierung in großem
Umfang Menschen an den Grenzen zurückgewiesen wurden. Im Jahr 2024
waren davon rund 40 000 Menschen betroffen, viele von ihnen kamen aus
typischen Asylherkunftsländern wie der Türkei, Syrien oder Afghanistan. Die
Fragestellenden vermuten, dass bereits vor dem 7. Mai 2025 Asylsuchende
zurückgewiesen wurden, die die Bundespolizei allerdings nicht als solche
registriert hat. Ein Indiz dafür ist, dass der Anteil registrierter Asylgesuche bei
Aufgriffen an den Binnengrenzen mit der Verstärkung von Binnengrenzkontrollen
merklich zurückgegangen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14902). Die
Bundespolizei verwendet bei der Einreisebefragung ein Formular, das
unterschiedliche Reisegründe beinhaltet – etwa Arbeitsaufnahme, Verwandtenbesuch –,
nicht aber das Motiv, einen Asylantrag zu stellen (vgl. hierzu und zum
Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der
Fragestellenden, S. 2 f.). Die Fragestellenden halten es für wahrscheinlich, dass
Asylsuchende durch dieses Formular dazu verleitet wurden, einen anderen
Einreisegrund als „Asyl“ anzugeben, was dann ihrer Zurückweisung Vorschub
leistete (vgl. auch www.sueddeutsche.de/politik/asyl-grenze-bundespolizei-lux.Tcf
drXntcbACMqyfjhwifH?s=09). Ein weiteres von der Bundespolizei
verwendetes Formular, das bei Hinweisen auf ein Asylgesuch verwendet werden soll,
sieht vor, dass die Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten nach einer Befragung
entscheiden sollen, ob die vorgebrachten Gründe ein Asylgesuch darstellen
oder nicht. Auch das halten die Fragestellenden für rechtswidrig, weil der
geäußerte Wille eines Asylgesuchs ihrer Auffassung nach zwingend zur Einleitung
eines Asylverfahrens führen muss, das in alleiniger Zuständigkeit des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge liegt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im Jahr 2025 bzw. im Jahr 2024 (bitte jeweils auch nach
Quartalen auflisten und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern
differenzieren und gegebenenfalls auch vorläufige, noch nicht
qualitätsgesicherte Zahlenangaben machen – das gilt auch für alle nachfolgenden
Fragen), und wie viele Eurodac-Treffer (Eurodac = Europäische Datenbank
zur Speicherung von Fingerabdrücken) gab es dabei (bitte nach Zeitraum,
Land der ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
2. Wie viele Feststellungen einer unerlaubten Einreise gab es an deutschen
Grenzen im Jahr 2025 bzw. 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen)?
3. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im Jahr
2025 bzw. 2024 ein Asylgesuch registriert (bitte nach Quartalen auflisten
und dabei nach Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren),
und wie viele Eurodac-Treffer gab es dabei (bitte nach Zeitraum, Land der
ersten Registrierung und Grenzabschnitten differenzieren)?
4. In wie vielen Fällen wurde bei Personen, die an der Grenze von der
Bundespolizei bei einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wurden, im Jahr
2025 bzw. 2024 ein Asylgesuch registriert, bitte zusätzlich differenzieren
nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
d) der Zahl der Personen, die nach einem Asylgesuch an die zuständige
Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet wurden?
5. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2025
bzw. 2024 (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern differenzieren), und wie viele Asylsuchende
waren darunter (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern,
Grenzabschnitten und der Rechtsgrundlage für die Zurückweisung differenzieren)?
6. Wie viele Zurückweisungen gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2025
bzw. 2024, bitte zusätzlich differenzieren nach
a) Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und Monaten,
b) Bundespolizeidirektionen,
c) den wichtigsten 20 Staatsangehörigkeiten, und wie viele der
Betroffenen kamen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und auch die Gesamtsummen
für diese Länder nennen),
d) den Gründen der Zurückweisung?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zum „Verbleib“ der
bei einer unerlaubten Einreise an den deutschen Grenzen im Jahr 2025
bzw. 2024 festgestellten Personen (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/12827 auflisten)?
8. Wie viele Zurückweisungen von Asylsuchenden nach § 18 Absatz 2
AsylG gab es seit dem 7. Mai 2025 (bitte nach Monaten,
Grenzabschnitten und den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen
aufschlüsseln)?
9. Wie viele Asylsuchende wurden nicht zurückgewiesen, weil sie als
vulnerabel eingestuft wurden (bitte nach Monaten, Grenzabschnitten und den
15 wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen aufschlüsseln)?
10. Wie viele Eil- bzw. Klageverfahren gegen Zurückweisungen von
Asylsuchenden durch die Bundespolizei sind derzeit noch bei den
Verwaltungsgerichten anhängig, und welche Entscheidungen sind bereits
ergangen (bitte mit Gericht, Aktenzeichen und Inhalt der Entscheidung
auflisten)?
11. Welche Reaktionen seitens anderer Mitgliedstaaten und der EU-
Kommission gab es seit dem 7. Mai 2025 auf die von
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt angeordneten Zurückweisungen von
Asylsuchenden sowie auf die fortgesetzten Grenzkontrollen an allen deutschen
Binnengrenzen (bitte differenziert darstellen), und was hat die
Bundesregierung darauf erwidert?
12. Wie viele Einsätze der Bundespolizei gab es im Jahr 2025 bzw. 2024, und
wie viele Einsätze zur „Grenzsicherung“ waren darunter (bitte nach
Bundesländern differenziert auflisten)?
13. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurden im Jahr 2025 bzw.
2024 gegen unerlaubt eingereiste Personen eingeleitet (bitte auch nach
Quartalen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den 15
wichtigsten Straftatbeständen differenzieren), und welchen Deliktgruppen sind die
Straftaten vor allem zuzuordnen (z. B. Verstöße gegen das
Aufenthaltsbzw. Freizügigkeitsgesetz, Urkundenfälschung, Straßenverkehrsdelikte,
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, Steuerdelikte usw.; bitte
quantifizieren)?
14. Wie viele Aufgriffe unerlaubt eingereister, unbegleiteter Minderjähriger
gab es an deutschen Grenzen im Jahr 2025 bzw. 2024, wie viele von ihnen
wurden in die Obhut der Jugendämter gegeben, und wie viele wurden
zurückgewiesen (bitte nach Quartalen auflisten und dabei nach
Grenzabschnitten bzw. Nachbarländern und den zehn wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
15. In wie vielen Fällen gab es im Jahr 2025 bzw. 2024 Zurückweisungen an
der Grenze nach einem parallel durchgeführten Dublin-Verfahren (bitte
nach Monaten, wichtigsten Staatsangehörigkeiten und Mitgliedstaaten
differenzieren)?
16. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zu Aufgriffen,
Zurückweisungen und Festnahmen sogenannter Schleuser bzw.
entsprechender Ermittlungsverfahren bei Kontrollen der Bundespolizei an den
Grenzen im Jahr 2025 bzw. 2024 (bitte zusätzlich nach Monaten,
Grenzabschnitten bzw. Landesgrenzen, wichtigsten Staatsangehörigkeiten,
stationärer Kontrolle bzw. Schleierfahndung bzw. Schwerpunktkontrolle
differenzieren)?
17. Gegen wie viele der im Jahr 2025 bzw. 2024 bei einer unerlaubten
Einreise festgestellten Personen lag ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot vor
(bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15
wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie viele dieser Personen wurden
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben bzw. wie vielen wurde infolge
eines Asylgesuchs der Zugang zu einem Asylverfahren gewährt (bitte
ebenfalls nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
18. Wie viele einsatzbedingte Mehrkosten sind bei der Bundespolizei infolge
der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen an allen Landesgrenzen
seit dem 16. September 2024 entstanden (bitte nach Quartalen sowie nach
Mehrarbeitsvergütung, Zulagen, Hotelkosten usw. differenzieren)?
19. Welche Einschätzungen hat die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei
dazu, in welchem Umfang Asylsuchende durch die Binnengrenzkontrollen
und Zurückweisungen tatsächlich effektiv und dauerhaft von einer
Einreise und Asylantragstellung in Deutschland abgehalten werden?
a) Wie bewertet die Bundesregierung diesbezüglich das Verhältnis der
Zahl zurückgewiesener Asylsuchender seit dem 7. Mai 2025 zur Zahl
der in diesem Zeitraum registrierten Asylerstanträge (bitte beide
Zahlen nennen)?
b) Welche Daten, Informationen oder Einschätzungen gibt es dazu, wie
viele der zurückgewiesenen Personen später nach Deutschland
eingereist sind und einen Asylantrag stellten (bitte so differenziert wie
möglich, etwa auch mit Zahlen für das Jahr 2025, ausführen)?
c) Welche Einschätzung hat die Bundesregierung bzw. die Bundespolizei
dazu, ob Asylsuchende auf ein Asylgesuch nach einem Aufgriff an der
Binnengrenze verzichten, weil sie wissen, dass sie trotz eines
Asylgesuchs zurückgewiesen werden können und sie sich deshalb auf den
Versuch einer erneuten Einreise zu einem späteren Zeitpunkt und bzw.
oder an einem anderen Grenzabschnitt konzentrieren (bitte
ausführen)?
20. Wie ist die aktuelle Fortsetzung von Zurückweisungen von
Asylsuchenden an den deutschen Binnengrenzen unter Berufung auf Artikel 72 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, d. h. die
Behauptung einer Notlage, die eine Abweichung von EU-Recht ausnahmsweise
rechtfertigen können soll (vgl. Bundestagsdrucksache 21/820), damit
vereinbar, dass der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, in der
Regierungsbefragung vom 14. Januar 2026 (Plenarprotokoll 21/52,
S. 6179) darauf verwies, dass die „illegale Migration um 51 Prozent
gesenkt“ worden sei, „im Verhältnis zu zwei Jahren davor um 66 Prozent“,
und dass die „Migrationswende“ „ein großer Erfolg“ sei, dass also die
Zahl der Asylsuchenden massiv zurückgegangen ist, was die Annahme
einer besonderen Notlage, die es erfordere, EU-Recht unangewendet zu
lassen, nach Auffassung der Fragestellenden noch fragwürdiger
erscheinen lässt als zuvor (bitte begründen)?
a) Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung dabei, dass das Berliner
Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (www.asy
l.net/view/vg-berlin-keine-zurueckweisung-an-der-grenze) die
Berufung der Bundesregierung auf Artikel 72 AEUV zurückgewiesen hat,
unter anderem, weil keine konkreten Gründe für die Annahme einer
gegenwärtigen, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dargelegt worden seien (bitte in Auseinandersetzung mit den
inhaltlichen Gründen des Gerichts beantworten)?
b) Wie begründet die Bundesregierung, dass Zurückweisungen von
Schutzsuchenden erforderlich, verhältnismäßig und geeignet sind (bei
der Antwort bitte auf diese Aspekte getrennt eingehen), um die
„Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit“ (so die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 2 auf
Bundestagsdrucksache 21/820) zu gewährleisten (bitte ausführlich
darlegen)?
c) Wie begründet die Bundesregierung, dass sie Artikel 72 AEUV in
Anspruch nimmt, obwohl nach Feststellungen des VG Berlin (s.
Vorbemerkung der Fragestellenden) zuvor nicht auf im Europarecht
vorgesehene geregelte Verfahren zurückgegriffen wurde, etwa Artikel 33
der Dublin‑III-Verordnung oder Artikel 43 Absatz 1 der
Asylverfahrensrichtlinie?
d) Ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass der
Bundesinnenminister bei seinen o. g. Äußerungen mit der Redewendung
„illegaler Migration“ die Schutzsuche von Asylsuchenden meinte (denn
die Zahlenangaben entsprechen dem Rückgang der registrierten
Asylanträge), wenn nein, was meinte er, wie passen dazu die von ihm
genannten Zahlen, und wenn ja, hält die Bundesregierung dies für eine
angemessene Ausdrucksweise, vor dem Hintergrund, dass „jeder
Mensch[…] das Recht [hat], in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu genießen“ (Artikel 14 Absatz 1 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte) und dass die Einreise von
Schutzsuchenden nicht kriminalisiert werden darf (vgl. Artikel 31 Absatz 1 der
Genfer Flüchtlingskonvention und § 95 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes),
sodass auch die Verfahren wegen unerlaubter Einreise bei
Asylsuchenden regelmäßig wieder eingestellt werden (bitte begründen)?
21. Gilt nach Auffassung der Bundesregierung immer noch die von der
Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern Daniela
Ludwig am 21. Mai 2025 im Parlament zur Rechtfertigung der Annahme
einer Notlage im Sinne von Artikel 72 AEUV vorgetragene Behauptung,
sie kenne „keine Kommune in ganz Deutschland, […] die klarkommt mit
den hohen Zahlen“ (Plenarprotokoll 21/6, S. 411), wenn ja, bitte
begründen und darlegen, und wenn nein, wie lässt sich dann die andauernde
Außerkraftsetzung von EU-Recht nach Auffassung der Bundesregierung
rechtfertigen (bitte begründen)?
Berlin, den 9. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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