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Cyberangriff auf die Bundesagentur für Arbeit (Antwort zu Drs. 21/63)

dip / drucksache 07.05.2025 · WP 21 · 21/123 · Antwort · Original ↗

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Cyberangriff auf die Bundesagentur für Arbeit (Antwort zu Drs. 21/63) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/123 21. Wahlperiode 07.05.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing, Robert Teske, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/63 – Cyberangriff auf die Bundesagentur für Arbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende März 2025 wurden die eServices der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Ziel eines Cyberangriffs. Die BA berichtete in ihrer Presseinformation Nummer 15 vom 28. März 2025, dass „Unbekannte sich Zugriff auf Online- Profile von Kundinnen und Kunden verschafft [hatten]“. Weiter habe „[d]ie BA […] dies bemerkt und die identifizierten Online-Profile deaktiviert“. Die BA betont ferner, dass „[d]ie Zugangsdaten über kompromittierte private Endgeräte abgegriffen [wurden], nicht über Systeme der BA“, und spricht von betroffenen Profilen „im dreistelligen Bereich“ (vgl. www.arbeitsagentur.de/pres se/2025-15-online-accounts-der-ba-aktuell-nur-eingeschraenkt-nutzbar). Ziel des Angriffs war es laut BA, die Kontodaten der Accounts zu ändern (ebd.). 1. Ist es zutreffend, dass es den Cyberangriff auf die BA gegeben hat, bei dem Kundendaten – im Speziellen die Kontodaten der Kunden – geändert wurden, von dem die BA am 28. März 2025 berichtete? Der Bericht der Bundesagentur für Arbeit ist zutreffend. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben sich Unbekannte Zugriff auf Online-Accounts des Portals der Bundesagentur für Arbeit verschafft. Die Zugangsdaten wurden über kompromittierte private Endgeräte abgegriffen, nicht über Systeme der Bundesagentur für Arbeit. 2. Wie viele Nutzerkonten von Leistungsempfängern waren nach Kenntnis der Bundesregierung von diesem Cyberangriff auf die BA betroffen (bitte nach insgesamt, Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) differenzieren)? In Summe wurden 831 Online-Accounts durch Dritte angegriffen. In 121 Online-Accounts davon wurde die Internationale Bankkontonummer (IBAN) ge- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Mai 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ändert. Von diesen 121 Online-Accounts befanden sich vier in einem laufenden, aktiven Leistungsbezug (zwei im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und zwei im Rechtskreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Schaden, der durch den Cyberangriff insgesamt entstanden ist? Nach derzeitigem Kenntnisstand ist der Bundesagentur für Arbeit und den leistungsbeziehenden Personen kein Schaden entstanden. 4. Von wie vielen der vom Cyberangriff betroffenen Konten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Zahlungen an unberechtigte Dritte weitergeleitet (bitte nach insgesamt, Konten von Leistungsempfängern nach SGB II und Konten von Leistungsempfängern nach SGB III differenzieren)? 5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Zahlungen, die infolge des Cyberangriffs entwendet wurden (bitte nach insgesamt, Zahlungen an SGB-II-Leistungsempfänger und Zahlungen an SGB-III-Leistungsempfänger differenzieren)? 6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der infolge des Cyberangriffs entwendeten Zahlungen für Regelbedarf, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft sowie Sozialversicherungsleistungen (bitte jeweils getrennt ausweisen)? 7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Arbeitslosengeldzahlungen, die infolge des Cyberangriffs entwendet wurden? Die Fragen 4 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesagentur für Arbeit hat alle von dem Cyberangriff umfassten Profile deaktiviert und verhindert, dass es zu unrechtmäßigen Zahlungen an Dritte gekommen ist. 8. Sind der Bundesregierung die Urheber der Cyberattacke auf die BA bekannt, und wenn ja, sind diese der organisierten Kriminalität zuzuordnen? Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Strafanzeige erstattet. Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren liegen der Bundesagentur für Arbeit nicht vor. 9. Welche Vorkehrungen wird die Bundesregierung treffen, um ähnliche Cyberangriffe auf die digitale Infrastruktur der BA wie am 28. März 2025 in Zukunft zu verhindern? Die Bundesagentur für Arbeit kann grundsätzlich nicht verhindern, dass unbekannte Dritte Zugangsdaten bei Nutzenden des Online-Portals entwenden. Seit dem 24. April 2025 sind Online-Änderungen der Bankverbindung jedoch nur noch mit der BundID (Vertrauensniveau: substanziell) möglich. Seit dem 29. April 2025 müssen alle Online-Accounts verpflichtend einen zweiten Faktor (BundID, Passkey oder Time-based one-time password (TOTP)) für die Anmeldung im Portal der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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