Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf (Antwort zu Drs. 21/7676)
Text
Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf (Antwort zu Drs. 21/7676)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7836
21. Wahlperiode 03.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg, David Schliesing,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7676 –
Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sommerzeit ist Reisezeit, und damit steigt erfahrungsgemäß auch die Zahl der
Flugbewegungen an den deutschen Flughäfen stark an. Die Fragestellenden
sind grundsätzlich der Ansicht, dass die Zahl der Flüge aufgrund der
schädlichen Klimaauswirkungen und Freisetzung von Ultrafeinstäuben sinken muss.
Gleichzeitig sollten Mensch und Natur vor den schädlichen
Lärmauswirkungen der noch durchgeführten Flugbewegungen möglichst gut geschützt
werden. Hierzu werden per Verordnung die regelmäßigen Flugverfahren
festgelegt.
Gleichzeitig legen die Auswertungen unterschiedlicher Flugtracker sowie die
Wahrnehmung von Anwohnerinnen und Anwohneren im Siedlungsgebiet von
Marzahn-Hellersdorf (Biesdorf, Mahlsdorf, Kaulsdorf) nahe, dass die
Flugverfahren regelmäßig anders durchgeführt werden und somit eine erhöhte
Lärmbelästigung auftritt.
1. Welche Flugverfahren gelten derzeit für den An- und Abflug des
Flughafens Berlin Brandenburg (BER)?
Die Flugverfahren wurden in der 247. Durchführungsverordnung (DVO) zur
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin
Brandenburg) vom 11. Juni 2025 durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
(BAF) festgelegt; veröffentlicht und sind im Internet frei verfügbar im
BGBl. 2025 I Nr. 142. Zu dieser DVO wurden zwei Änderungsverordnungen
(ÄV) erlassen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 2. September
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Welche Änderungen an den Flugverfahren für An- und Abflug gab es bei
der Inbetriebnahme des BER im Vergleich zu den Flugverfahren des
alten Flughafens Schönefeld (bitte möglichst Kartenmaterial beilegen)?
Die Flugverfahren für den Flughafen BER wurden 2012 neu festgelegt, da die
Flugverfahren für den Flughafen Schönefeld für den durch die Planfeststellung/
Genehmigung des Flughafens BER vorgesehenen unabhängigen
Parallelbahnbetrieb nicht geeignet waren. Kurz vor der Inbetriebnahme des Flughafens BER
fand eine Anpassung der Flugverfahren für den Flughafen BER statt.
Erläuterungen und Karten zur Flugverfahrensfestlegung am Flughafen BER werden
können auf der Homepage des BAF eingesehen werden: www.baf.bund.de/DE/
Themen/Luftraum_Flugverfahren_Recht/Flugverfahren/Flugverfahren_Berlin/
Flugverfahren_Berlin_node.html.
3. Welche Änderungen der Flugverfahren des BER gab es seit dessen
Inbetriebnahme, und aus welchem Grund (bitte möglichst mit Kartenmaterial
versehen)?
Seit der Inbetriebnahme des BER wurden folgende Änderungsverordnungen
erlassen:
247. DVO zur LuftVO (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
vom 16. Juni 2020; veröffentlicht im BAnz AT 10. Juli 2020 V1.
Gründe für diese Verordnung waren neben redaktionellen Änderungen die
Anpassung an die Konzepte „Double-Roof“ und „Virtuelle Höfe“ der
Flughafengesellschaft, die Anpassung der Flugverfahren aufgrund der aktuellen
Flugvermessung sowie die Anpassung der magnetischen Ortsmissweisung.
Zu dieser DVO wurden folgende Änderungsverordnungen (ÄV) erlassen:
a) 1. ÄV der 247. DVO (Berlin Brandenburg) vom 8. Oktober 2021;
veröffentlicht im Bundesanzeiger Banz AT 2. November 2021 V1
Gründe für diese Verordnung waren die Verbesserungen der Anflugverfahren,
die sich aus Flugvermessungen ergeben haben, die Korrektur von
Abflugverfahren sowie die Aufhebung der Abflugverfahren für Propellerflugzeuge und
Freigabe der Abflugverfahren für JET-Flugzeuge und Propellerflugzeuge.
b) 2. ÄV der 247. DVO (Berlin Brandenburg) vom 23. August 2023;
veröffentlicht im BGBl. 2023 I Nr. 235 am 6. September 2023
Gründe für diese Verordnung waren die Korrektur von Wegpunktkoordinaten
sowie die Einarbeitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf den
Abflugverfahren mit der Kennung „N“.
c) 3. ÄV der 247. DVO (Berlin Brandenburg) vom 16. April 2024;
veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 134 am 25. April 2024
Gründe für diese Verordnung waren die Anpassung der Pistenbezeichnungen
und der magnetischen Ortsmissweisung sowie die Anpassung eines
Fehlanflugverfahrens.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
4. Wie oft wurden die einzelnen Flugverfahren jeweils durchgeführt (bitte
monatsweise tabellarisch seit 1. Januar 2024 aufführen)?
5. Wie viele Einzelfreigaben, bei denen die tatsächlichen Flugbewegungen
über das Siedlungsgebiet führten, wurden seit dem 1. Januar 2024 erteilt
(bitte monatsweise tabellarisch aufführen)?
6. Welche Einzelfreigaben werden bei entsprechender Verkehrslage
standardmäßig erteilt, und welche dieser standardmäßig erteilten
Einzelfreigaben führen über das Siedlungsgebiet?
Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Statistiken über die Nutzung einzelner Flugverfahren und die Erteilung von
Einzelfreigaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
Die DFS erteilt zum Schutz vor unzumutbarem Fluglärm bei strahlgetriebenen
Luftfahrzeugen Einzelfreigaben für Abflugverfahren ab einer Flughöhe von
5.000 Fuß (1.524 m) und bei propeller-getriebenen Luftfahrzeugen ab
3.000 Fuß (914 m). Die DFS arbeitet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags
nach § 27c Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Sofern es die
Verkehrssituation im Anflug zulässt, werden Luftfahrzeuge im Rahmen einer Einzelfreigabe
direkt zum Beginn des Endanflugs geführt. Rechtsgrundlage für die Erteilung
von Flugverkehrskontrollfreigaben ist § 31 Absatz 3 LuftVO.
7. Welche Flughöhen liegen bei den in den Fragen 5 und 6 erfragten
Einzelfreigaben jeweils über dem Siedlungsgebiet vor?
Die Flughöhen sind einzelfallabhängig, so dass die Angaben nur als Richtwerte
dienen: Bei Abflügen Richtung Osten sind die Luftfahrzeuge im Bereich
Marzahn-Hellersdorf ca. 10.000 Fuß (3.048 m) hoch, bei Anflügen von Osten etwa
6.000 Fuß (1.828 m).
8. Wie viele Flugverspätungen gab es seit 1. Januar 2024, und bei welchen
dieser Verspätungen wurde von den Flugverfahren abgewichen (bitte,
falls möglich, monatsweise tabellarisch aufführen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
9. Welchen Einfluss auf die Wahl der Startbahn hat die Himmelsrichtung, in
der sich das Flugziel befindet?
Die Wahl zur Verwendung der Nord- oder Südbahn erfolgt aufgrund der
Konzepte „Double-Roof“ und „Virtuelle Höfe“ der Flughafengesellschaft. Ob in
Richtung Osten oder Westen gestartet wird, hängt maßgeblich vom
vorherrschenden Wind ab.
10. Welche Gründe sind für die Erteilung von Einzelfreigaben
ausschlaggebend?
11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Flugverfahren auch dem
Schutz von Bevölkerung und Natur dienen und deswegen
Einzelfreigaben die Ausnahme sein sollten?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Steuerung des Luftverkehrs mittels Einzelfreigaben folgt dem gesetzlichen
Auftrag der Flugsicherung nach § 27c Absatz 1 LuftVG. Weil durch die
Festlegung von Flugverfahren eine Bündelung des Flugverkehrs und damit der
Lärmwirkungen eintritt und im Rahmen der Flugverfahrensfestlegung die
Möglichkeit besteht, innerhalb gewisser Rahmenbedingungen zu entscheiden, wo
diese Bündelung auftritt, besteht ein Abwägungsgebot, auf Lärmschutz zu
achten. Ein Rangverhältnis dergestalt, dass die Nutzung von Einzelfreigaben
gegenüber Flugverfahren durch die Flugsicherung nachrangig und die Ausnahme
sein sollte, ist damit nicht gegeben.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Anzahl von Einzelfreigaben am
BER vor dem Hintergrund ihrer Antwort zu Frage 10?
Hinweise, dass die Abwicklung des Luftverkehrs mittels Einzelfreigaben und
Flugverfahren durch die DFS am Flughafen BER zu beanstanden wäre, liegen
der Bundesregierung nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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