Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems
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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 346/26 (Beschluss)
10.07.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen
zur Stärkung des dualen Mediensystems
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 346/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen
zur Stärkung des dualen Mediensystems
1. Der Bundesrat begrüßt, dass nach dem Koalitionsvertrag der die
Bundesregierung tragenden Parteien die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen
Rundfunk nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll und
hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen ist. Er teilt
die Einschätzung, dass Kooperationen sowohl zwischen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten als auch mit und zwischen privaten Medienanbietern zur
Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland und Europa
aufgrund des Wettbewerbs mit sehr großen Digitalkonzernen dringend erforderlich
sind.
2. Vor diesem Hintergrund bedauert der Bundesrat sehr, dass im
Referentenentwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie keine entsprechenden Regelungen aufgenommen wurden.
Dies irritiert umso mehr, als der Referentenentwurf die Befristung der
wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme für die Presse nach § 30 Absatz 2
Buchstabe b GWB in § 187 Absatz 6 GWB-E aufhebt und sich damit ausdrücklich
dazu bekennt, dass sich diese Regelung in ihrer praktischen Anwendung
bewährt hat.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass die zunehmende Konkurrenz durch internationale
Onlineplattformen und die Verlagerung des Werbemarkts in den digitalen
Sektor den wirtschaftlichen Druck auf deutsche Medienunternehmen erheblich
verstärken. Kooperationen sind ein wesentliches Instrument, um im Wettbewerb
mit finanzstarken Plattformanbietern um Aufmerksamkeit, Inhalte und
Werbeerlöse bestehen zu können. Ergänzend zu den im Medienstaatsvertrag bereits
vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten und aufgrund des dort ebenfalls
verankerten Kooperationsgebots benötigen die betroffenen Unternehmen mehr
Planungs- und Rechtssicherheit durch kartellrechtliche Flankierung der §§ 30d
bis 30f des Medienstaatsvertrages.
4. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, die unionsrechtliche
Ausnahmevorschrift des Artikel 106 Absatz 2 im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, in das nationale Kartellrecht zu
überführen. Dabei wird die Schaffung einer neuen Regelung im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angestrebt, die landesrechtlich betraute
Unternehmen von den allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften freistellt,
sofern deren Anwendung die Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben
rechtlich oder tatsächlich verhindern würde.
5. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine an § 30 Absatz 2b GWB orientierte
bereichsspezifische Regelung für Rundfunkveranstalter für sachgerecht, die
sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Rundfunkveranstalter und -anbieter
erfasst, um Kooperationen zur Sicherung von Medien- und Meinungsvielfalt
rechtssicher zu ermöglichen. Dabei sind wettbewerbswidrige
Kernbeschränkungen (insbesondere reine Preis-, Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen)
ausdrücklich auszunehmen. Zugleich sind die verfassungsrechtlich geschützten
Ziele der Meinungsvielfalt sowie die besondere Bedeutung des Rundfunks als
Teil des kulturellen Angebots angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne
wird eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot befürwortet, die
medienwirtschaftliche oder journalistisch-redaktionelle Zusammenarbeit
öffentlichrechtlicher und privater Akteure mit- und untereinander sowie mit Zeitungs-
und Zeitschriftenverlagen privilegiert. Eine solche Regelung soll es den
Beteiligten ermöglichen, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zur
Vielfaltssicherung nachzukommen und unter Realisierung von Effizienzgewinnen
insbesondere die wirtschaftliche Basis privater Medien im intermedialen Wettbewerb zu
stärken. Rein kommerzielle Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten sollten jedoch von dieser Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
6. Der Bundesrat spricht sich ergänzend für die Schaffung verfahrensrechtlicher
Erleichterungen aus. Insbesondere sollte ein Anspruch auf eine verbindliche
kartellrechtliche Bewertung geplanter Kooperationsvorhaben durch das
Bundeskartellamt analog § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB vorgesehen werden, um
frühzeitig Rechtssicherheit und Investitionsschutz zu gewährleisten.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Überführung des Artikel 106
Absatz 2 AEUV ins nationale Kartellrecht, die konkrete Ausgestaltung einer
wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie verfahrensrechtlicher
Privilegierungen für den Rundfunk zeitnah zu prüfen und einen entsprechenden
Regelungsvorschlag im Rahmen der 12. GWB-Novelle vorzulegen.
Begründung:
Der Rundfunk- und Mediensektor steht unter erheblichem strukturellem
Anpassungsdruck. Globale Streaming-Plattformen, ein sich in den digitalen
Bereich verlagernder Werbemarkt sowie veränderte
Mediennutzungsgewohnheiten führen zu einer nachhaltigen Verschärfung des Wettbewerbs. Zugleich
kommt den Medien – sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat – eine zentrale
Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt, die demokratische
Willensbildung sowie die kulturelle Identität zu. Der Erhalt der dualen Medienordnung
ist daher von grundlegender Bedeutung.
Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen
untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen sind damit integraler
Bestandteil des gesetzlich definierten Auftrags. In der Praxis bestehen jedoch
erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben
regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies
kann Investitionen verzögern oder sogar verhindern und steht einer effizienten
Zusammenarbeit, insbesondere auch auf regionaler Ebene, entgegen.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien greift diese
Problematik auf und sieht die Schaffung einer wettbewerbsrechtlichen
Bereichsausnahme sowie Erleichterungen für Kooperationen im Medienbereich
vor. Die anstehende 12. GWB-Novelle bietet einen geeigneten Anlass, diese
Zielsetzung gesetzgeberisch umzusetzen.
Die Rundfunkkommission hat folgerichtig am 4. März 2026 beschlossen, den
Bundesgesetzgeber zur Implementierung konkreter Reformschritte
aufzufordern.
Die Übernahme der Regelung des Artikel 106 Absatz 2 AEUV in das nationale
Recht kann zur Klarstellung beitragen, dass bestimmte kooperationsbedingte
Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung des
öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sind. Dies würde die Rechtssicherheit
erhöhen und einen Gleichlauf mit dem Unionsrecht fördern.
Ergänzend kann eine bereichsspezifische Regelung, die an § 30 GWB
(Pressekooperationen) anknüpft, auch für den Rundfunk- und Medienbereich einen
geeigneten Rahmen schaffen. Eine solche Regelung würde Rechtssicherheit für
zulässige Kooperationen schaffen, ohne den Schutz des Wettbewerbs
insgesamt zu relativieren. Wettbewerbswidrige Kernkartelle blieben hiervon
unberührt. Zur Wahrung der systematischen Kohärenz ist die Streichung von § 30
Absatz 2b Satz 2 GWB geboten. Alternativ sollte eine grundlegende
Neustrukturierung des § 30 GWB erwogen werden, um die adressierten Regelungsziele
zu integrieren und einen einheitlichen Rahmen für den gesamten Mediensektor
zu schaffen.
Schließlich können verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere ein
Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen durch das Bundeskartellamt,
einen pragmatischen Beitrag zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten leisten
und Investitionsentscheidungen erleichtern.
Insgesamt trägt das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dazu bei, die
kartellrechtlichen Rahmenbedingungen an die veränderten Marktbedingungen
anzupassen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie Vielfalt des deutschen
Mediensystems nachhaltig zu sichern.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems (Beschlussdrucksache)