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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems

dip / drucksache 10.07.2026 · WP 21 · 346/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 346/26 (Beschluss) 10.07.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 346/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems 1. Der Bundesrat begrüßt, dass nach dem Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll und hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen ist. Er teilt die Einschätzung, dass Kooperationen sowohl zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch mit und zwischen privaten Medienanbietern zur Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland und Europa aufgrund des Wettbewerbs mit sehr großen Digitalkonzernen dringend erforderlich sind. 2. Vor diesem Hintergrund bedauert der Bundesrat sehr, dass im Referentenentwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine entsprechenden Regelungen aufgenommen wurden. Dies irritiert umso mehr, als der Referentenentwurf die Befristung der wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme für die Presse nach § 30 Absatz 2 Buchstabe b GWB in § 187 Absatz 6 GWB-E aufhebt und sich damit ausdrücklich dazu bekennt, dass sich diese Regelung in ihrer praktischen Anwendung bewährt hat. 3. Der Bundesrat stellt fest, dass die zunehmende Konkurrenz durch internationale Onlineplattformen und die Verlagerung des Werbemarkts in den digitalen Sektor den wirtschaftlichen Druck auf deutsche Medienunternehmen erheblich verstärken. Kooperationen sind ein wesentliches Instrument, um im Wettbewerb mit finanzstarken Plattformanbietern um Aufmerksamkeit, Inhalte und Werbeerlöse bestehen zu können. Ergänzend zu den im Medienstaatsvertrag bereits vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten und aufgrund des dort ebenfalls verankerten Kooperationsgebots benötigen die betroffenen Unternehmen mehr Planungs- und Rechtssicherheit durch kartellrechtliche Flankierung der §§ 30d bis 30f des Medienstaatsvertrages. 4. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, die unionsrechtliche Ausnahmevorschrift des Artikel 106 Absatz 2 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, in das nationale Kartellrecht zu überführen. Dabei wird die Schaffung einer neuen Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) angestrebt, die landesrechtlich betraute Unternehmen von den allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften freistellt, sofern deren Anwendung die Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. 5. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine an § 30 Absatz 2b GWB orientierte bereichsspezifische Regelung für Rundfunkveranstalter für sachgerecht, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Rundfunkveranstalter und -anbieter erfasst, um Kooperationen zur Sicherung von Medien- und Meinungsvielfalt rechtssicher zu ermöglichen. Dabei sind wettbewerbswidrige Kernbeschränkungen (insbesondere reine Preis-, Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen) ausdrücklich auszunehmen. Zugleich sind die verfassungsrechtlich geschützten Ziele der Meinungsvielfalt sowie die besondere Bedeutung des Rundfunks als Teil des kulturellen Angebots angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot befürwortet, die medienwirtschaftliche oder journalistisch-redaktionelle Zusammenarbeit öffentlichrechtlicher und privater Akteure mit- und untereinander sowie mit Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen privilegiert. Eine solche Regelung soll es den Beteiligten ermöglichen, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung nachzukommen und unter Realisierung von Effizienzgewinnen insbesondere die wirtschaftliche Basis privater Medien im intermedialen Wettbewerb zu stärken. Rein kommerzielle Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten jedoch von dieser Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen werden. 6. Der Bundesrat spricht sich ergänzend für die Schaffung verfahrensrechtlicher Erleichterungen aus. Insbesondere sollte ein Anspruch auf eine verbindliche kartellrechtliche Bewertung geplanter Kooperationsvorhaben durch das Bundeskartellamt analog § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB vorgesehen werden, um frühzeitig Rechtssicherheit und Investitionsschutz zu gewährleisten. 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Überführung des Artikel 106 Absatz 2 AEUV ins nationale Kartellrecht, die konkrete Ausgestaltung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie verfahrensrechtlicher Privilegierungen für den Rundfunk zeitnah zu prüfen und einen entsprechenden Regelungsvorschlag im Rahmen der 12. GWB-Novelle vorzulegen. Begründung: Der Rundfunk- und Mediensektor steht unter erheblichem strukturellem Anpassungsdruck. Globale Streaming-Plattformen, ein sich in den digitalen Bereich verlagernder Werbemarkt sowie veränderte Mediennutzungsgewohnheiten führen zu einer nachhaltigen Verschärfung des Wettbewerbs. Zugleich kommt den Medien – sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat – eine zentrale Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt, die demokratische Willensbildung sowie die kulturelle Identität zu. Der Erhalt der dualen Medienordnung ist daher von grundlegender Bedeutung. Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen sind damit integraler Bestandteil des gesetzlich definierten Auftrags. In der Praxis bestehen jedoch erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies kann Investitionen verzögern oder sogar verhindern und steht einer effizienten Zusammenarbeit, insbesondere auch auf regionaler Ebene, entgegen. Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien greift diese Problematik auf und sieht die Schaffung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie Erleichterungen für Kooperationen im Medienbereich vor. Die anstehende 12. GWB-Novelle bietet einen geeigneten Anlass, diese Zielsetzung gesetzgeberisch umzusetzen. Die Rundfunkkommission hat folgerichtig am 4. März 2026 beschlossen, den Bundesgesetzgeber zur Implementierung konkreter Reformschritte aufzufordern. Die Übernahme der Regelung des Artikel 106 Absatz 2 AEUV in das nationale Recht kann zur Klarstellung beitragen, dass bestimmte kooperationsbedingte Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sind. Dies würde die Rechtssicherheit erhöhen und einen Gleichlauf mit dem Unionsrecht fördern. Ergänzend kann eine bereichsspezifische Regelung, die an § 30 GWB (Pressekooperationen) anknüpft, auch für den Rundfunk- und Medienbereich einen geeigneten Rahmen schaffen. Eine solche Regelung würde Rechtssicherheit für zulässige Kooperationen schaffen, ohne den Schutz des Wettbewerbs insgesamt zu relativieren. Wettbewerbswidrige Kernkartelle blieben hiervon unberührt. Zur Wahrung der systematischen Kohärenz ist die Streichung von § 30 Absatz 2b Satz 2 GWB geboten. Alternativ sollte eine grundlegende Neustrukturierung des § 30 GWB erwogen werden, um die adressierten Regelungsziele zu integrieren und einen einheitlichen Rahmen für den gesamten Mediensektor zu schaffen. Schließlich können verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere ein Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen durch das Bundeskartellamt, einen pragmatischen Beitrag zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten leisten und Investitionsentscheidungen erleichtern. Insgesamt trägt das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dazu bei, die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen an die veränderten Marktbedingungen anzupassen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie Vielfalt des deutschen Mediensystems nachhaltig zu sichern.

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