Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems
Text
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 346/1/26
29.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - K
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen
zur Stärkung des dualen Mediensystems
- Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg -
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Satz 4, Satz 5, Satz 5a – neu –
a) In Nummer 1 Satz 2 ist die Angabe „mit“ zu streichen.
b) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „§ 30“ die Angabe „Absatz 2b“
einzufügen und die Angabe „ , die sowohl öffentlich-rechtliche als auch
private Medienanbieter erfasst“ zu streichen.
bb) In Satz 4 ist die Angabe „medienwirtschaftliche oder
journalistischredaktionelle Zusammenarbeit“ durch die Angabe „eine“ zu ersetzen
und die Angabe „öffentlich-rechtlichen und“ zu streichen.
cc) In Satz 5 ist die Angabe „es den Beteiligten ermöglichen, ihrem
verfassungsrechtlichen Auftrag nachzukommen und“ zu streichen.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 3, 4)
...
dd) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Darüber hinaus soll eine Zusammenarbeit zwischen
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern im
Rahmen des § 30d Absatz 2 MStV ermöglicht werden.“
Folgeänderung:
In der Begründung ist Absatz 6 Satz 4 zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Änderungen sollen die medienpolitischen Forderungen des
Entschließungsantrags mit dem Wortlaut des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU
und SPD (Zeilen 3920 bis 3923) in Einklang bringen und die in Nummer 4 des
Entschließungsantrags geforderte bereichsspezifische Regelung auf einen aus
kartellrechtlicher Sicht vertretbaren Rahmen begrenzen.
Zu Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 1a – neu –, Nummer 2 Satz 3, Nummer 3
Satz 1, Nummer 4, 5 Satz 2, Nummer 6
2. a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Der Bundesrat begrüßt, dass nach dem Koalitionsvertrag der
Bundesregierung die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll und
hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen
ist.“
bb) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
3. [aaa) Nach der Angabe „auch mit“ ist die Angabe „und zwischen“
einzufügen.]
K
[K]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
bbb) Nach der Angabe „Europa“ ist die Angabe „aufgrund des
Wettbewerbs mit sehr großen Digitalkonzernen“ einzufügen.
b) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. Vor diesem Hintergrund bedauert der Bundesrat sehr, dass im
Referentenentwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine entsprechenden
Regelungen aufgenommen wurden. Dies irritiert umso mehr, als der
Referentenentwurf die Befristung der wettbewerbsrechtlichen
Bereichsausnahme für die Presse nach § 30 Absatz 2 Buchstabe b
GWB in § 187 Absatz 6 GWB-E aufhebt und sich damit ausdrücklich
dazu bekennt, dass sich diese Regelung in ihrer praktischen
Anwendung bewährt hat.“
c) Nummer 2 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Ergänzend zu den im Medienstaatsvertrag bereits vorgesehenen
Kooperationsmöglichkeiten und aufgrund des dort ebenfalls verankerten
Kooperationsgebots benötigen die betroffenen Unternehmen mehr Planungs- und
Rechtssicherheit durch kartellrechtliche Flankierung der §§ 30d bis 30f des
Medienstaatsvertrages.“
d) Nummer 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „für“ ist die Angabe „Unternehmen, die mit“
einzufügen.
bb) Nach der Angabe „Interesse“ ist die Angabe „betraut sind,“
einzufügen.
4. {e) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
„4. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine an § 30 Absatz 2b GWB
orientierte bereichsspezifische Regelung für Rundfunkveranstalter für
sachgerecht, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch private
Rundfunkveranstalter und -anbieter erfasst, um Kooperationen zur
Sicherung von Medien- und Meinungsvielfalt rechtssicher zu ermöglichen.
{K}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
...
Dabei sind wettbewerbswidrige Kernbeschränkungen (insbesondere
reine Preis-, Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen) ausdrücklich
auszunehmen. Zugleich sind die verfassungsrechtlich geschützten
Ziele der Meinungsvielfalt sowie die besondere Bedeutung des
Rundfunks als Teil des kulturellen Angebots angemessen zu
berücksichtigen. In diesem Sinne wird eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot
befürwortet, die medienwirtschaftliche oder journalistisch-
redaktionelle Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher und privater Akteure mit-
und untereinander sowie mit Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen
privilegiert. Eine solche Regelung soll es den Beteiligten ermöglichen,
ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung
nachzukommen und unter Realisierung von Effizienzgewinnen insbesondere
die wirtschaftliche Basis privater Medien im intermedialen
Wettbewerb zu stärken. Rein kommerzielle Tätigkeiten der
öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sollten jedoch von dieser
Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen werden.“}
f) In Nummer 5 Satz 2 ist nach der Angabe „Bundeskartellamt“ die Angabe
„analog § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB“ einzufügen.
g) In Nummer 6 ist nach der Angabe „Bundesregierung,“ die Angabe „die
Überführung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV ins nationale Kartellrecht,“
einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Rundfunk- und Mediensektor steht unter erheblichem strukturellem
Anpassungsdruck. Globale Onlineplattformen, ein sich in den digitalen Bereich
verlagernder Werbemarkt sowie veränderte Mediennutzungsgewohnheiten
führen zu einer nachhaltigen Verschärfung des Wettbewerbs. Zugleich kommt den
Medien – sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat – eine zentrale Bedeutung
für die Sicherung der Meinungsvielfalt, die demokratische Willensbildung
sowie die kulturelle Identität zu. Der Erhalt der dualen Medienordnung ist daher
von grundlegender Bedeutung.
Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen
untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen sind damit integraler
Bestandteil des gesetzlich definierten Auftrags. In der Praxis bestehen jedoch
erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben
regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies
kann Investitionen verzögern oder sogar verhindern und steht einer effizienten
Zusammenarbeit, insbesondere auch auf regionaler Ebene, entgegen.
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien greift diese
Problematik auf und sieht die Schaffung einer wettbewerbsrechtlichen
Bereichsausnahme für die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
sowie Erleichterungen für Kooperationen privater Medienhäuser vor. Die
anstehende 12. GWB-Novelle bietet einen geeigneten Anlass, diese Zielsetzung
gesetzgeberisch umzusetzen.
Die Rundfunkkommission hat folgerichtig bereits am 4. März 2026
beschlossen, die Bundesregierung zur Implementierung konkreter Reformschritte
aufzufordern. Nachdem der Referentenentwurf des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie, zu dem am 4. Juni 2026 die Länder- und
Verbändeanhörung eingeleitet wurde, zum Bedauern der Länder keine entsprechenden
Regelungen enthält, halten die Länder es für geboten, ihr Anliegen im Wege
der Bundesratsentschließung erneut gegenüber der Bundesregierung zu
adressieren und in seiner Dringlichkeit und Wichtigkeit zu bekräftigen.
Die Übernahme der Regelung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV in das
nationale Recht kann zur Klarstellung beitragen, dass bestimmte
kooperationsbedingte Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung
des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sind. Dies würde die
Rechtssicherheit erhöhen und einen Gleichlauf mit dem Unionsrecht herbeiführen.
Ergänzend kann eine bereichsspezifische Regelung, die an § 30 Absatz 2b
GWB (Pressekooperationen) anknüpft, auch für den Rundfunkbereich einen
geeigneten Rahmen schaffen. Eine solche Regelung würde Rechtssicherheit für
zulässige Kooperationen schaffen und sie dort ermöglichen, wo sie zum
Fortbestehen der dualen Rundfunkordnung und zur Sicherung der Meinungsvielfalt
dringend geboten sind.
Schließlich können verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere ein
Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen durch das Bundeskartellamt,
einen pragmatischen Beitrag zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten leisten
und Investitionsentscheidungen erleichtern.
Insgesamt trägt das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dazu bei, die
kartellrechtlichen Rahmenbedingungen an die veränderten Marktbedingungen
anzupassen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie Vielfalt des deutschen
Mediensystems nachhaltig zu sichern.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems (Empfehlungen der Ausschüsse)