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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems

dip / drucksache 29.06.2026 · WP 21 · 346/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 346/1/26 29.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - K zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems - Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg - Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung mit folgenden Maßgaben zu fassen: 1. Zu Nummer 1 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Satz 4, Satz 5, Satz 5a – neu – a) In Nummer 1 Satz 2 ist die Angabe „mit“ zu streichen. b) Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist nach der Angabe „§ 30“ die Angabe „Absatz 2b“ einzufügen und die Angabe „ , die sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Medienanbieter erfasst“ zu streichen. bb) In Satz 4 ist die Angabe „medienwirtschaftliche oder journalistischredaktionelle Zusammenarbeit“ durch die Angabe „eine“ zu ersetzen und die Angabe „öffentlich-rechtlichen und“ zu streichen. cc) In Satz 5 ist die Angabe „es den Beteiligten ermöglichen, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nachzukommen und“ zu streichen. Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 3, 4) ... dd) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Darüber hinaus soll eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern im Rahmen des § 30d Absatz 2 MStV ermöglicht werden.“ Folgeänderung: In der Begründung ist Absatz 6 Satz 4 zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Änderungen sollen die medienpolitischen Forderungen des Entschließungsantrags mit dem Wortlaut des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD (Zeilen 3920 bis 3923) in Einklang bringen und die in Nummer 4 des Entschließungsantrags geforderte bereichsspezifische Regelung auf einen aus kartellrechtlicher Sicht vertretbaren Rahmen begrenzen. Zu Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 1a – neu –, Nummer 2 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5 Satz 2, Nummer 6 2. a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Der Bundesrat begrüßt, dass nach dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll und hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen ist.“ bb) Satz 2 ist wie folgt zu ändern: 3. [aaa) Nach der Angabe „auch mit“ ist die Angabe „und zwischen“ einzufügen.] K [K] (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) ... bbb) Nach der Angabe „Europa“ ist die Angabe „aufgrund des Wettbewerbs mit sehr großen Digitalkonzernen“ einzufügen. b) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. Vor diesem Hintergrund bedauert der Bundesrat sehr, dass im Referentenentwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine entsprechenden Regelungen aufgenommen wurden. Dies irritiert umso mehr, als der Referentenentwurf die Befristung der wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme für die Presse nach § 30 Absatz 2 Buchstabe b GWB in § 187 Absatz 6 GWB-E aufhebt und sich damit ausdrücklich dazu bekennt, dass sich diese Regelung in ihrer praktischen Anwendung bewährt hat.“ c) Nummer 2 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Ergänzend zu den im Medienstaatsvertrag bereits vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten und aufgrund des dort ebenfalls verankerten Kooperationsgebots benötigen die betroffenen Unternehmen mehr Planungs- und Rechtssicherheit durch kartellrechtliche Flankierung der §§ 30d bis 30f des Medienstaatsvertrages.“ d) Nummer 3 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach der Angabe „für“ ist die Angabe „Unternehmen, die mit“ einzufügen. bb) Nach der Angabe „Interesse“ ist die Angabe „betraut sind,“ einzufügen. 4. {e) Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: „4. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine an § 30 Absatz 2b GWB orientierte bereichsspezifische Regelung für Rundfunkveranstalter für sachgerecht, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Rundfunkveranstalter und -anbieter erfasst, um Kooperationen zur Sicherung von Medien- und Meinungsvielfalt rechtssicher zu ermöglichen. {K} (entfällt bei Annahme von Ziffer 1) ... Dabei sind wettbewerbswidrige Kernbeschränkungen (insbesondere reine Preis-, Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen) ausdrücklich auszunehmen. Zugleich sind die verfassungsrechtlich geschützten Ziele der Meinungsvielfalt sowie die besondere Bedeutung des Rundfunks als Teil des kulturellen Angebots angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot befürwortet, die medienwirtschaftliche oder journalistisch- redaktionelle Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher und privater Akteure mit- und untereinander sowie mit Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen privilegiert. Eine solche Regelung soll es den Beteiligten ermöglichen, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Vielfaltssicherung nachzukommen und unter Realisierung von Effizienzgewinnen insbesondere die wirtschaftliche Basis privater Medien im intermedialen Wettbewerb zu stärken. Rein kommerzielle Tätigkeiten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sollten jedoch von dieser Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen werden.“} f) In Nummer 5 Satz 2 ist nach der Angabe „Bundeskartellamt“ die Angabe „analog § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB“ einzufügen. g) In Nummer 6 ist nach der Angabe „Bundesregierung,“ die Angabe „die Überführung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV ins nationale Kartellrecht,“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der Rundfunk- und Mediensektor steht unter erheblichem strukturellem Anpassungsdruck. Globale Onlineplattformen, ein sich in den digitalen Bereich verlagernder Werbemarkt sowie veränderte Mediennutzungsgewohnheiten führen zu einer nachhaltigen Verschärfung des Wettbewerbs. Zugleich kommt den Medien – sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat – eine zentrale Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt, die demokratische Willensbildung sowie die kulturelle Identität zu. Der Erhalt der dualen Medienordnung ist daher von grundlegender Bedeutung. Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen sind damit integraler Bestandteil des gesetzlich definierten Auftrags. In der Praxis bestehen jedoch erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies kann Investitionen verzögern oder sogar verhindern und steht einer effizienten Zusammenarbeit, insbesondere auch auf regionaler Ebene, entgegen. Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien greift diese Problematik auf und sieht die Schaffung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme für die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie Erleichterungen für Kooperationen privater Medienhäuser vor. Die anstehende 12. GWB-Novelle bietet einen geeigneten Anlass, diese Zielsetzung gesetzgeberisch umzusetzen. Die Rundfunkkommission hat folgerichtig bereits am 4. März 2026 beschlossen, die Bundesregierung zur Implementierung konkreter Reformschritte aufzufordern. Nachdem der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, zu dem am 4. Juni 2026 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet wurde, zum Bedauern der Länder keine entsprechenden Regelungen enthält, halten die Länder es für geboten, ihr Anliegen im Wege der Bundesratsentschließung erneut gegenüber der Bundesregierung zu adressieren und in seiner Dringlichkeit und Wichtigkeit zu bekräftigen. Die Übernahme der Regelung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV in das nationale Recht kann zur Klarstellung beitragen, dass bestimmte kooperationsbedingte Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sind. Dies würde die Rechtssicherheit erhöhen und einen Gleichlauf mit dem Unionsrecht herbeiführen. Ergänzend kann eine bereichsspezifische Regelung, die an § 30 Absatz 2b GWB (Pressekooperationen) anknüpft, auch für den Rundfunkbereich einen geeigneten Rahmen schaffen. Eine solche Regelung würde Rechtssicherheit für zulässige Kooperationen schaffen und sie dort ermöglichen, wo sie zum Fortbestehen der dualen Rundfunkordnung und zur Sicherung der Meinungsvielfalt dringend geboten sind. Schließlich können verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere ein Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen durch das Bundeskartellamt, einen pragmatischen Beitrag zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten leisten und Investitionsentscheidungen erleichtern. Insgesamt trägt das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dazu bei, die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen an die veränderten Marktbedingungen anzupassen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie Vielfalt des deutschen Mediensystems nachhaltig zu sichern.

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