BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.
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BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der BDZV vertritt als Spitzenorganisation die Interessen der Zeitungsverlage und digitalen Publisher in Deutschland und auf EU-Ebene. Im BDZV sind 318 Medienmarken mit rund 2800 digitalen journalistischen Angeboten organisiert. Er veranstaltet Fachkongresse, Diskussionsrunden und ähnliche dem Austausch dienende Formate. Für seine Ziele „Wahrung der Unabhängigkeit der deutschen Zeitungen und Digitalpublisher“ sowie „Wahrung und Förderung des Ansehens der Zeitungsverlage und Digitalpublisher in der Öffentlichkeit“ steht der BDZV im ständigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern von Wissenschaft, Medien, Wirtschaft und Politik.
Interessenbereiche: EU-Binnenmarkt; Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; Handel und Dienstleistungen; Cybersicherheit; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Rechtspolitik; Klimaschutz; Strafrecht; Wissenschaft, Forschung und Technologie; EU-Gesetzgebung; Kleine und mittlere Unternehmen; Kultur; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Meinungs- und Pressefreiheit; Sonstiges im Bereich "Energie"; Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Internetpolitik; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Krankenversicherung; Urheberrecht; Institutionelle Fragen der EU; Werbung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Güterverkehr; Allgemeine Energiepolitik; Zivilrecht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Digitalisierung; Immissionsschutz; Lebens- und Genussmittelindustrie; Kommunikations- und Informationstechnik; Öffentliches Recht; Kriminalitätsbekämpfung; Verbraucherschutz; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Pflegeversicherung; E-Commerce; Wettbewerbsrecht; Rente/Alterssicherung; Industriepolitik; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Massenmedien; Datenschutz und Informationssicherheit; Verwaltungstransparenz/Open Government; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"
Regelungsvorhaben:
- Einführung eines Schlichtungsmechanismus zum Schutz der Presse gegen digitale Gatekeeper: Bislang wird das Presseverleger-Leistungsschutzrecht in der Praxis nicht ausreichend von kartellrechtlichen Maßnahmen flankiert. Der BDZV setzt sich daher für einen Schlichtungsmechanismus im GWB nach australischem Vorbild ein, der die sachgerechte Durchsetzung des Presseverleger-Leistungsschutzrechts sicherstellen soll.
Zudem setzt sich der BDZV gegen eine Verschärfung der Pressefusionskontrolle ein, die sonst sinnvolle Konsolidierungen verhindern würde und außerdem die herausragende Marktmacht digitaler Gatekeeper außer Acht lässt.
- Senkung der Umsatzsteuer für Presseprodukte auf null Prozent: Bislang wird auf Presseerzeugnisse der Steuersatz von sieben Prozent angewendet. Der BDZV ist der Auffassung, dass der Staat für die demokratische Meinungsbildung keine Steuer erheben soll und setzt sich daher für eine Absenkung der Mehrwertsteuer für sämtliche Presseprodukte auf null Prozent ein. So soll die Zukunft des demokratierelevanten Journalismus unbürokratisch und staatsfern gefördert werden.
- keine zusätzlichen Werbebeschränkungen für die Presse: Der BDZV spricht sich gegen die Einführung von Werbebeschränkungen für bestimmte Lebensmittel in der Presse aus. Die zum jetzigen Zeitpunkt bekannt gewordenen Vorstöße des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft könnte entsprechende Werbung in Zeitungen beeinträchtigt werden, was zu einem Schaden in dreistelliger Millionenhöhe führen dürfte.
- Schutz der Presse im Rahmen der Postrechtsmodernisierung: Mit der Senkung der Mehrwertsteuer für die Deutsche Post AG könnte ein massiver Wettbewerbsnachteil für die Postdienstleistungen der Zeitungsverlage eintreten. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich der BDZV gegen eine Bevorzugung der Deutschen Post AG sowie die Sicherstellung der regelmäßigen Zustellung von Presseprodukten durch die DP-AG eingesetzt.
- Ausnahmeregelung für Medieninhalte in der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU: Der Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahre 2008 für eine 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU enthält entgegen dem Vorschlag des EU-Parlaments aus dem Jahr 2009 immer noch keine Ausnahme für die Bereiche Medien und Werbung. Bereits im Jahre 2003 hatte die EU-Kommission erkannt: „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004). Ohne eine solche Ausnahme darf die Bundesregierung auch der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie nicht zustimmen.
- Anpassung des Wettbewerbsrechts in der 12. GWB-Novelle: Soll privatwirtschaftlich finanzierte freie Presse in einer zunehmend von Digitalmonopolen dominierten digitalen Welt erhalten bleiben, muss auch das GWB weiter angepasst werden. Es müssen sowohl Effizienzen durch Kosteneinsparungen ermöglicht werden (insbes. effektive Ermöglichung von Kooperationen, Herabsetzung des Pressefaktors) als auch im Plattforminternet ein diskriminierungsfreier und fairer Pressevertrieb gegenüber den Digitalplattformen durchgesetzt werden (insbes. unmittelbare Geltung und Verbesserungen bzw. Konkretisierungen des § 19a II GWB, Streitbeilegungsmechanismus für gewerbliche Plattformnutzer).
- Bessere Rahmenbedingungen für die Presse und Kreativwirtschaft schaffen: Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) unterstützt die „Koalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland“, die die Interessen der Kreativbranche fördert. Ziel ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW), besonders durch den Schutz von Einnahmequellen wie Werbung und Sponsoring sowie die Stärkung von Urheber- und Schutzrechten. Wichtige Anliegen sind die Sicherstellung der Auffindbarkeit von Inhalten, die Verhinderung eines Zwei-Klassen-Internets sowie die Regulierung staatlicher Unternehmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt.
- Schutz des Pressevertriebs im Rahmen der geplanten Regelung über eine Bestätigungslösung für telefonisch abgeschlossene Verträge: Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat sich in einem Brief an das Bundeskanzleramt gegen die geplante Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge ausgesprochen. Diese Maßnahme, die aus EU-rechtlicher Sicht nicht erforderlich sei, könnte das für den Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements essentielle Telefonmarketing stark beeinträchtigen. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der freien Presse fordert der BDZV mildere Alternativen und eine intensivere Konsultation der betroffenen Wirtschaftsakteure sowie eine Ausnahme für den Pressebereich.
- Sachgerechte und die Presse schützende Umsetzung der EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR): Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) hat in einem offenen Brief Bedenken zur EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) geäußert, die ab Dezember 2024 gilt. Obwohl das Ziel des Waldschutzes unterstützt wird, sieht der BDZV erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung, insbesondere durch bürokratische Anforderungen und Unsicherheiten bei der Rückverfolgbarkeit von Holzfasern. Dies könnte zu Versorgungsengpässen und rechtlichen Unsicherheiten führen, die die Produktion und Verbreitung gedruckter Erzeugnisse gefährden, darunter Wahlunterlagen und Presseprodukte. Die Verbände fordern einen Aufschub der Sanktionen, eine praktikable Umsetzung der Verordnung und einen runden Tisch zur Klärung offener Fragen.
- Verhinderung der verpflichtenden Einführung einer digitalen Arbeitszeiterfassung: Der BDZV hat sich in dem Brief an den Bundesminister der Justiz gegen die digitale Arbeitszeiterfassung gewandt. Die Änderung nimmt den Beschäftigten die Möglichkeit, in Vertrauensarbeitszeit zu arbeiten. Die elektronische Zeiterfassung widerspricht der betrieblichen Praxis und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, was sich besonders bei Redakteuren und Zustellern zeigt, die ihre Arbeitszeit frei gestalten und oft mobil tätig sind. Zwar sieht der Gesetzesentwurf Abweichungen vor, diese sind jedoch auf eine tarifvertragliche Öffnungsklausel reduziert, was den Grundrechtsschutz der autonom arbeitenden Journalisten sowie der tendenzgeschützten Presseverlage in Frage stellt. Auch lässt der Entwurf die Regelungen der MiLoAufzV für mobile Tätigkeiten wie die Pressezustellung ins Leere laufen.
- Abfrage- und Einwillungsmöglichkeiten der Presse im Rahmen der Verordnung (TDDDG): Damit digitale Presseangebote tragfähig bleiben, sind sie auf die freiwillige Mitwirkung ihrer Leser bei personenbezogenen Daten angewiesen, insbesondere für datenschutzkonforme Finanzierung. Presseunternehmen müssen die Kontrolle über die Einholung und Verwaltung von Einwilligungen behalten. Die Nutzung externer Dienste zur Einwilligungsverwaltung soll frei wählbar sein; ein Zwang würde die Unabhängigkeit gefährden. Zudem ist ein effektiver Schutz eigener Einwilligungsmechanismen notwendig, um sie vor Browser- oder Zugangstechnologien zu sichern, ohne hinter standardisierten Diensten zurückzustehen.
- frühstmögliche Umsetzung der Vorgaben des KI-Gesetzes der Europäischen Union im Hinblick auf Transparenz-, Verfügungs- und Vergütungsrechte: Sprachmodelle und KI-basierte Anwendungen werden eine große Rolle in der Informationsvermittlung spielen. Wertvolle von Menschen gemachte Medien- und Kreativinhalte tragen erheblich zur Schulung, Entwicklung und der wirtschaftlichen Attraktivität von generativen künstlichen Intelligenzen (KI) bei. Bei dieser Entwicklung muss die geistige und organisatorische Leistung der Presse geschützt und angemessen vergütet werden. Der BDZV fordert daher, dass die Vorgaben des KI-Gesetzes der Europäischen Union im Hinblick auf Transparenz-, Verfügungs- und Vergütungsrechte wirksam und so früh wie möglich umgesetzt werden.
- Einführung einer Abgabe für digitale Plattformen: Der BDZV unterstützt das Anliegen der Bundesregierung, entsprechend des Koalitionsvertrages eine Abgabe für digitale Plattformunternehmen einzuführen. Eine solche Abgabe würde das enorme Ungleichgewicht ausgleichen, das dadurch entsteht, dass solche Unternehmen erheblich an der hiesigen Infrastruktur und an den hiesigen Märkten profitieren, während sie nicht annähernd im gleichen Maße das Gemeinwesen mitfinanzieren.
- Verhinderung der geplante Anhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte: Aussprache gegen die geplante Anhebung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfügig Beschäftigte Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Die vorgesehene Erhöhung würde insbesondere die Pressezustellung erheblich belasten, die strukturell auf Minijobs angewiesen ist, und könnte die flächendeckende Versorgung mit Presseprodukten gefährden. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen und der verfassungsrechtlich geschützten Bedeutung der Presse fordern die Verbände, auf die Maßnahme in der vorgesehenen Form zu verzichten und branchenspezifische Besonderheiten stärker zu berücksichtigen.
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