Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems
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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 346/26
04.06.26
Antrag
der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen
zur Stärkung des dualen Mediensystems
Freistaat Sachsen Dresden, 3. Juni 2026
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Landesregierungen von Sachsen und Sachsen-Anhalt haben beschlossen, dem
Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen
zur Stärkung des dualen Mediensystems
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung
des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am
12. Juni 2026 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kretschmer
Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung
des dualen Mediensystems
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, wonach die Zusammenarbeit im
öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll
und hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen ist. Er teilt die
Einschätzung, dass Kooperationen sowohl zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
als auch mit privaten Medienanbietern zur Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt in
Deutschland und Europa dringend erforderlich sind.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass die zunehmende Konkurrenz durch internationale
Onlineplattformen und die Verlagerung des Werbemarkts in den digitalen Sektor den
wirtschaftlichen Druck auf deutsche Medienunternehmen erheblich verstärken. Kooperationen
sind ein wesentliches Instrument, um im Wettbewerb mit finanzstarken Plattformanbietern um
Aufmerksamkeit, Inhalte und Werbeerlöse bestehen zu können. Ergänzend zu den im
Medienstaatsvertrag bereits vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten besteht derzeit bei den
betroffenen Unternehmen der Wunsch nach mehr Planungssicherheit durch kartellrechtliche
Flankierung der §§ 30d-f MStV.
3. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, die unionsrechtliche Ausnahmevorschrift des
Art. 106 Abs. 2 AEUV für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in das
nationale Kartellrecht zu überführen. Dabei wird die Schaffung einer neuen Regelung im GWB
angestrebt, die landesrechtlich betraute Unternehmen von den allgemeinen kartellrechtlichen
Vorschriften freistellt, sofern deren Anwendung die Erfüllung der übertragenen öffentlichen
Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindern würde.
4. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine an § 30 GWB orientierte bereichsspezifische
Regelung für den Mediensektor für sachgerecht, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch
private Medienanbieter erfasst, um Kooperationen zur Sicherung von Medien- und
Meinungsvielfalt rechtssicher zu ermöglichen. Dabei sind wettbewerbsbeschränkende
Kernabsprachen (insbesondere Preis-, Quoten- und Marktaufteilungskartelle) ausdrücklich
auszunehmen. Zugleich sind die verfassungsrechtlich geschützten Ziele der Meinungsvielfalt
sowie die besondere Bedeutung des Rundfunks als Teil des kulturellen Angebots angemessen
zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot
befürwortet, die medienwirtschaftliche oder journalistisch-redaktionelle Zusammenarbeit
zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren privilegiert, sofern diese der
funktionserforderlichen Vielfaltsicherung dient. Eine solche Regelung soll es den Beteiligten
ermöglichen, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nachzukommen und insbesondere die
wirtschaftliche Basis privater Medien im intermedialen Wettbewerb stärken. Kommerzielle
Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten jedoch von dieser
Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen werden.
5. Der Bundesrat spricht sich ergänzend für die Schaffung verfahrensrechtlicher
Erleichterungen aus. Insbesondere sollte ein Anspruch auf eine verbindliche kartellrechtliche
Bewertung geplanter Kooperationsvorhaben durch das Bundeskartellamt vorgesehen werden,
um frühzeitig Rechtssicherheit und Investitionsschutz zu gewährleisten.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die konkrete Ausgestaltung einer
wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie für verfahrensrechtliche Privilegierungen
für den Rundfunk zeitnah zu prüfen und einen entsprechenden Regelungsvorschlag im
Rahmen der 12. GWB-Novelle vorzulegen.
Begründung
Der Rundfunksektor- und Mediensektor steht unter erheblichem strukturellem
Anpassungsdruck. Globale Streaming-Plattformen, ein sich in den digitalen Bereich
verlagernder Werbemarkt sowie veränderte Mediennutzungsgewohnheiten führen zu einer
nachhaltigen Verschärfung des Wettbewerbs. Zugleich kommt den Medien – sowohl
öffentlichrechtlich als auch privat – eine zentrale Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt, die
demokratische Willensbildung sowie die kulturelle Identität zu. Der Erhalt der dualen
Medienordnung ist daher von grundlegender Bedeutung.
Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen untereinander sowie mit privaten
Anbietern. Kooperationen sind damit integraler Bestandteil des gesetzlich definierten Auftrags.
In der Praxis bestehen jedoch erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende
Vorhaben regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies
kann Investitionen verzögern oder sogar verhindern und steht einer effizienten
Zusammenarbeit, insbesondere auch auf regionaler Ebene, entgegen.
Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung greift diese Problematik auf und sieht die
Schaffung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie Erleichterungen für
Kooperationen im Medienbereich vor. Die anstehende 12. GWB-Novelle bietet einen
geeigneten Anlass, diese Zielsetzung gesetzgeberisch umzusetzen.
Die Rundfunkkommission hat folgerichtig am 4. März 2026 beschlossen, den
Bundesgesetzgeber zur Implementierung konkreter Reformschritte aufzufordern.
Die Übernahme der Regelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV in das nationale Recht kann zur
Klarstellung beitragen, dass bestimmte kooperationsbedingte Wettbewerbsbeschränkungen
zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sind. Dies
würde die Rechtssicherheit erhöhen und einen Gleichlauf mit dem Unionsrecht fördern.
Ergänzend kann eine bereichsspezifische Regelung, die an § 30 GWB (Pressekooperationen)
anknüpft, auch für den Rundfunk- und Medienbereich einen geeigneten Rahmen schaffen.
Eine solche Regelung würde Rechtssicherheit für zulässige Kooperationen schaffen, ohne den
Schutz des Wettbewerbs insgesamt zu relativieren. Wettbewerbswidrige Kernkartelle blieben
hiervon unberührt. Zur Wahrung der systematischen Kohärenz ist die Streichung von § 30
Absatz 2b Satz 2 GWB geboten. Alternativ sollte eine grundlegende Neustrukturierung des §
30 GWB erwogen werden, um die adressierten Regelungsziele zu integrieren und einen
einheitlichen Rahmen für den gesamten Mediensektor zu schaffen.
Schließlich können verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere ein Anspruch auf
verbindliche Vorabentscheidungen durch das Bundeskartellamt, einen pragmatischen Beitrag
zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten leisten und Investitionsentscheidungen
erleichtern.
Insgesamt trägt das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dazu bei, die kartellrechtlichen
Rahmenbedingungen an die veränderten Marktbedingungen anzupassen und die
Wettbewerbsfähigkeit sowie Vielfalt des deutschen Mediensystems nachhaltig zu sichern.
Drucksache 346/26- 3 -
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