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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems

dip / drucksache 04.06.2026 · WP 21 · 346/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 346/26 04.06.26 Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems Freistaat Sachsen Dresden, 3. Juni 2026 Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Landesregierungen von Sachsen und Sachsen-Anhalt haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu setzen und im Anschluss den zuständigen Ausschüssen zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Michael Kretschmer Entschließung des Bundesrates zu kartellrechtlichen Maßnahmen zur Stärkung des dualen Mediensystems Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, wonach die Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach den jüngsten Reformen der Länder zur Regel werden soll und hierfür eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme zu schaffen ist. Er teilt die Einschätzung, dass Kooperationen sowohl zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als auch mit privaten Medienanbietern zur Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland und Europa dringend erforderlich sind. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass die zunehmende Konkurrenz durch internationale Onlineplattformen und die Verlagerung des Werbemarkts in den digitalen Sektor den wirtschaftlichen Druck auf deutsche Medienunternehmen erheblich verstärken. Kooperationen sind ein wesentliches Instrument, um im Wettbewerb mit finanzstarken Plattformanbietern um Aufmerksamkeit, Inhalte und Werbeerlöse bestehen zu können. Ergänzend zu den im Medienstaatsvertrag bereits vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten besteht derzeit bei den betroffenen Unternehmen der Wunsch nach mehr Planungssicherheit durch kartellrechtliche Flankierung der §§ 30d-f MStV. 3. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, die unionsrechtliche Ausnahmevorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in das nationale Kartellrecht zu überführen. Dabei wird die Schaffung einer neuen Regelung im GWB angestrebt, die landesrechtlich betraute Unternehmen von den allgemeinen kartellrechtlichen Vorschriften freistellt, sofern deren Anwendung die Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. 4. Der Bundesrat hält darüber hinaus eine an § 30 GWB orientierte bereichsspezifische Regelung für den Mediensektor für sachgerecht, die sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Medienanbieter erfasst, um Kooperationen zur Sicherung von Medien- und Meinungsvielfalt rechtssicher zu ermöglichen. Dabei sind wettbewerbsbeschränkende Kernabsprachen (insbesondere Preis-, Quoten- und Marktaufteilungskartelle) ausdrücklich auszunehmen. Zugleich sind die verfassungsrechtlich geschützten Ziele der Meinungsvielfalt sowie die besondere Bedeutung des Rundfunks als Teil des kulturellen Angebots angemessen zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot befürwortet, die medienwirtschaftliche oder journalistisch-redaktionelle Zusammenarbeit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren privilegiert, sofern diese der funktionserforderlichen Vielfaltsicherung dient. Eine solche Regelung soll es den Beteiligten ermöglichen, ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag nachzukommen und insbesondere die wirtschaftliche Basis privater Medien im intermedialen Wettbewerb stärken. Kommerzielle Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten jedoch von dieser Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen werden. 5. Der Bundesrat spricht sich ergänzend für die Schaffung verfahrensrechtlicher Erleichterungen aus. Insbesondere sollte ein Anspruch auf eine verbindliche kartellrechtliche Bewertung geplanter Kooperationsvorhaben durch das Bundeskartellamt vorgesehen werden, um frühzeitig Rechtssicherheit und Investitionsschutz zu gewährleisten. 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die konkrete Ausgestaltung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie für verfahrensrechtliche Privilegierungen für den Rundfunk zeitnah zu prüfen und einen entsprechenden Regelungsvorschlag im Rahmen der 12. GWB-Novelle vorzulegen. Begründung Der Rundfunksektor- und Mediensektor steht unter erheblichem strukturellem Anpassungsdruck. Globale Streaming-Plattformen, ein sich in den digitalen Bereich verlagernder Werbemarkt sowie veränderte Mediennutzungsgewohnheiten führen zu einer nachhaltigen Verschärfung des Wettbewerbs. Zugleich kommt den Medien – sowohl öffentlichrechtlich als auch privat – eine zentrale Bedeutung für die Sicherung der Meinungsvielfalt, die demokratische Willensbildung sowie die kulturelle Identität zu. Der Erhalt der dualen Medienordnung ist daher von grundlegender Bedeutung. Der seit Dezember 2025 geltende Reformstaatsvertrag verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich zu Kooperationen untereinander sowie mit privaten Anbietern. Kooperationen sind damit integraler Bestandteil des gesetzlich definierten Auftrags. In der Praxis bestehen jedoch erhebliche kartellrechtliche Unsicherheiten, da entsprechende Vorhaben regelmäßig einer einzelfallbezogenen kartellrechtlichen Prüfung unterliegen. Dies kann Investitionen verzögern oder sogar verhindern und steht einer effizienten Zusammenarbeit, insbesondere auch auf regionaler Ebene, entgegen. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung greift diese Problematik auf und sieht die Schaffung einer wettbewerbsrechtlichen Bereichsausnahme sowie Erleichterungen für Kooperationen im Medienbereich vor. Die anstehende 12. GWB-Novelle bietet einen geeigneten Anlass, diese Zielsetzung gesetzgeberisch umzusetzen. Die Rundfunkkommission hat folgerichtig am 4. März 2026 beschlossen, den Bundesgesetzgeber zur Implementierung konkreter Reformschritte aufzufordern. Die Übernahme der Regelung des Art. 106 Abs. 2 AEUV in das nationale Recht kann zur Klarstellung beitragen, dass bestimmte kooperationsbedingte Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind, soweit sie zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich sind. Dies würde die Rechtssicherheit erhöhen und einen Gleichlauf mit dem Unionsrecht fördern. Ergänzend kann eine bereichsspezifische Regelung, die an § 30 GWB (Pressekooperationen) anknüpft, auch für den Rundfunk- und Medienbereich einen geeigneten Rahmen schaffen. Eine solche Regelung würde Rechtssicherheit für zulässige Kooperationen schaffen, ohne den Schutz des Wettbewerbs insgesamt zu relativieren. Wettbewerbswidrige Kernkartelle blieben hiervon unberührt. Zur Wahrung der systematischen Kohärenz ist die Streichung von § 30 Absatz 2b Satz 2 GWB geboten. Alternativ sollte eine grundlegende Neustrukturierung des § 30 GWB erwogen werden, um die adressierten Regelungsziele zu integrieren und einen einheitlichen Rahmen für den gesamten Mediensektor zu schaffen. Schließlich können verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere ein Anspruch auf verbindliche Vorabentscheidungen durch das Bundeskartellamt, einen pragmatischen Beitrag zur Reduzierung von Rechtsunsicherheiten leisten und Investitionsentscheidungen erleichtern. Insgesamt trägt das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dazu bei, die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen an die veränderten Marktbedingungen anzupassen und die Wettbewerbsfähigkeit sowie Vielfalt des deutschen Mediensystems nachhaltig zu sichern. Drucksache 346/26- 3 -

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