Bericht gemäß § 30 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Bericht gemäß § 30 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. April 2026 gemäß § 30
Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5450
21. Wahlperiode 14.04.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht gemäß § 30 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Inhal tsverzeichnis
Seite
I. Ausgangslage ........................................................................................ 1
II. Erfahrung mit der Neuregelung ......................................................... 3
1. Bisherige Fallpraxis und Einschätzungen des Bundeskartellamtes ....... 4
2. Stellungnahmen des Bundesverbands Digitalpublisher und
Zeitungsverleger (BDZV) und des Medienverbandes der freien
Presse (MVFP) ....................................................................................... 5
3. Stellungnahmen der Monopolkommission ............................................ 5
III. Fazit ....................................................................................................... 6
I. Ausgangslage
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 14. Dezember 2013 (S. 13)1 enthielt für die 18.
Legislaturperiode u. a. den wettbewerbspolitischen Auftrag, im Kartellrecht die Möglichkeiten der
betriebswirtschaftlichen Zusammenarbeit von Presseverlagen jenseits der redaktionellen Ebene zu erleichtern, um den Gefahren für
die Pressevielfalt durch den Umbruch der Medienlandschaft zu begegnen. In Erfüllung des Auftrags nach § 30
Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) legt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWE) den gesetzgebenden Körperschaften folgenden Bericht vor.
Bereits im Rahmen der 8. sowie der 10. GWB-Novelle waren für Presseverlage Erleichterungen in der
Fusionskontrolle geschaffen worden, um die wettbewerbsrechtlichen Spielräume zu erweitern. Dies betraf die
Reduzierung der sog. Presserechenklausel zur Berechnung der Umsatzerlöse in § 38 Absatz 3 GWB und die explizite
Regelung der Ausnahme von der Fusionskontrolle bei einer Sanierungsfusion im Pressebereich unter bestimmten
Voraussetzungen (§ 36 Absatz 1 Nummer 3 GWB). Den Presseverlagen sollte damit eine Steigerung ihrer
allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Mediengattungen durch Fusionen ermöglicht werden. Zudem
nahm die 8. GWB-Novelle eine Ausnahme vom Kartellverbot des § 1 GWB für Vereinbarungen zwischen
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. April 2026 gemäß § 30 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
1 Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“ S. 13.
Vereinigungen von Presseverlagen und Vereinigungen von Presse-Grossisten auf, soweit diese Vereinbarungen
den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb durch Pressegrossisten regeln. Insoweit liegt für die
Sicherstellung eines flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im
stationären Einzelhandel eine Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nach Artikel 106 AEUV
vor (§ 30 Absatz 2a GWB).
Die 9. GWB-Novelle nahm im Jahr 2016 zusätzlich eine Ausnahme vom Kartellverbot für verlagswirtschaftliche
Kooperationen auf, um es Presseverlagen zu ermöglichen, ihre wirtschaftliche Basis zu stärken, um im
Wettbewerb mit anderen Medien zu bestehen.2 Es wurde in § 30 GWB
⎯ ein neuer Absatz 2b eingefügt,
⎯ Absatz 3 um eine Regelung bei Missbrauch einer Vereinbarung nach Absatz 2b ergänzt und
⎯ im Absatz 4 eine Berichtspflicht für das BMWE aufgenommen.
Die neue Regelung im § 30 GWB trat am 9. Juni 2017 in Kraft.
Kasten Geltende Regelungen
Die seit dem 9. Juni 2017 geltenden Regelungen in § 30 GWB lauten:
„(2b) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen zwischen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen über eine
verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit, soweit die Vereinbarung den Beteiligten ermöglicht, ihre wirtschaftliche Basis
für den intermedialen Wettbewerb zu stärken. Satz 1 gilt nicht für eine Zusammenarbeit im redaktionellen
Bereich. Die Unternehmen haben auf Antrag einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach
§ 32c, wenn
1. bei einer Vereinbarung nach Satz 1 die Voraussetzungen für ein Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach den der Kartellbehörde vorliegenden
Erkenntnissen nicht gegeben sind und
2. die Antragsteller ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an dieser Entscheidung haben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
(3) … Soweit eine Branchenvereinbarung nach Absatz 2a oder eine Vereinbarung nach Absatz 2b einen
Missbrauch der Freistellung darstellt, kann das Bundeskartellamt diese ganz oder teilweise für unwirksam
erklären.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften
nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Regelung in den Absätzen 2b und 3 Satz 2 über die
Erfahrungen mit der Vorschrift.“
Die Einfügung des Absatz 2b in § 30 GWB zielt durch eine Erweiterung der kartellrechtlichen Spielräume im
Anwendungsbereich des § 1 GWB darauf ab, den Presseverlagen eine Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage
zu ermöglichen.
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Presseverlage im Umbruch der
Medienlandschaft und damit einhergehender struktureller Änderungen auch mit Blick auf die schützenswerte Pressevielfalt
wurde die Ausnahme als wettbewerbspolitisch gerechtfertigt angesehen. Während der Rückgang insbesondere
des Anzeigenaufkommens und der Werbeerlöse im Printbereich anhielt, waren Finanzierungsmodelle für
Presseprodukte im Online-Bereich noch nicht durchgehend erfolgreich. Die erleichterten Möglichkeiten einer
verlagswirtschaftlichen Zusammenarbeit sollten deshalb sowohl für den klassischen Printbereich als auch im Bereich der
Internetpresse bestehen. Privilegiert werden sollte eine Zusammenarbeit, die der Rationalisierung und
Synergiegewinnung in der verlagswirtschaftlichen Tätigkeit dient. Verbesserungen schienen dabei insbesondere erreichbar
durch eine Zusammenarbeit im Anzeigen- und Werbegeschäft, beim Vertrieb, der Zustellung und der Herstellung
von Zeitungen und Zeitschriften. Von der Regelung sollten insbesondere kleinere und mittlere Presseverlage
profitieren, indem eine Zusammenarbeit auch mit stärkeren Marktpartnern möglich wird, um im Wettbewerb
bestehen zu können. Die Ausnahme des § 30 Absatz 2b GWB sollte auch für entsprechende
Kooperationsvereinbarungen unter Beteiligung von Unternehmen gelten, die mit Presseverlagen verbunden sind, soweit diese eine
verlagswirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Kooperationen von Unternehmen, die Presseprodukte nur vertreiben, ohne
2 Siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/10207, S. 54 f.
Verlagseigenschaft zu besitzen, oder mit Verlagen verbunden sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich der
Vorschrift fallen.
Explizit aufgenommen wurde, dass die Ausnahme vom Kartellverbot für eine Zusammenarbeit zwischen
Zeitschriften- oder Zeitungsverlagen im redaktionellen Bereich nicht gilt.
Wegen des Vorrangs der unmittelbar geltenden EU-Wettbewerbsregeln, betrifft die Ausnahme ausschließlich das
nationale Kartellverbot des § 1 GWB. Wenn Artikel 101 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, weil die in Frage stehende Vereinbarung geeignet ist, den
zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen und die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Kartellverbots
erfüllt sind, greift die Ausnahme in § 30 Absatz 2b GWB nicht. Die betreffende Vereinbarung ist nach Artikel
101 Absatz 1 AEUV dann verboten und unwirksam, soweit sie nicht nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt
ist. Presseverlage, die eine Kooperation im Anwendungsbereich des EU-Kartellverbots beabsichtigen, unterliegen
bei der Einschätzung, inwieweit ihre Kooperationen kartellrechtskonform sind, grundsätzlich der
Selbsteinschätzung. Um die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen, besteht die Möglichkeit, die Kartellbehörde vorab
über mögliche Kooperationspläne zu informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Unternehmen sogar
einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c GWB. Nach § 32c Absatz 1 GWB kann die
Kartellbehörde entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden besteht, weil nach den ihr vorliegenden
Erkenntnissen kein Verstoß gegen das Kartellverbot nach Artikel 101 AEUV ersichtlich ist (§ 30 Absatz 2b Satz 3
Nummer 1 GWB). Ein Anspruch auf eine solche Entscheidung soll nach § 30 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 GWB
bestehen, wenn die Unternehmen ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung
der Kartellbehörde haben. Liegen die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 GWB nicht vor,
liegt es im Ermessen der Kartellbehörde, ob sie eine Entscheidung nach § 32c Absatz 1 GWB trifft. Dritte oder
Gerichte sind an die Entscheidung der Kartellbehörde allerdings nicht gebunden. Unabhängig von den
Voraussetzungen des § 32c Absatz 1 GWB kann die Kartellbehörde den Unternehmen auch gemäß § 32c Absatz 2 GWB
mitteilen, dass sie im Rahmen ihres Aufgreifermessens von der Einleitung eines Verfahrens absieht oder kann im
Rahmen ihres Ermessens von einer Entscheidung nach § 32 GWB absehen. Hierüber informiert die
Kartellbehörde die Unternehmen schriftlich, in der Regel durch sogenannte Vorsitzendenschreiben. In der Vergangenheit
ist diese Praxis als Guidance für die Unternehmen im Rahmen der Selbsteinschätzung sehr begrüßt worden. Der
Grund dafür dürfte darin liegen, dass die Vorsitzendenschreiben im Vergleich zu den förmlichen Verfahren
erheblich flexibler und sowohl für die Unternehmen als auch die Kartellbehörde mit wesentlich weniger Aufwand
verbunden sind. Gleichzeitig sind sie hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit und der durch sie bewirkten Selbstbindung
des Bundeskartellamts nahezu gleichwertig.
Die Regelungen der Missbrauchsaufsicht bleiben weiter anwendbar. Vereinbarungen der Verlage, die nach § 30
Absatz 2b GWB vom nationalen Kartellverbot ausgenommen sind, unterliegen einer besonderen Aufsicht durch
das Bundeskartellamt (BKartA). Im Fall des Missbrauchs der Ausnahme kann das BKartA die Vereinbarung für
unwirksam erklären. Dies stellt § 30 Absatz 2b Satz 4 GWB explizit klar.
Unberührt bleiben auch die Vorschriften zur Fusionskontrolle.
II. Erfahrung mit der Neuregelung
Der Bericht soll den gesetzgebenden Körperschaften eine Bewertung der Angemessenheit der Regelung im
Hinblick auf die bezweckte Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Presseverlage im intermedialen Wettbewerb
ermöglichen. Dabei sollen auch die Erfahrungen mit Anträgen auf Entscheidungen nach § 32c GWB zur
Veranlassung einer behördlichen Tätigkeit wegen Verstoßes gegen das europäische Kartellverbot in Artikel 101 AEUV
berücksichtigt werden3.
Hierzu hat das BMWE das BKartA sowie die Verbände der Presseverleger, den Bundesverband Digitalpublisher
und Zeitungsverleger (BDZV) und den Medienverband der freien Presse (MVFP) zu ihren Erfahrungen mit der
Regelung befragt. Eine umfassende Auswertung der bisherigen Fallpraxis des BKartA hat stattgefunden. Zudem
hat das BMWE die jeweiligen Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamtes und das XXII. Hauptgutachten der
Monopolkommission herangezogen.
3 Siehe Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 18/10207, S. 55.
1. Bisherige Fallpraxis und Einschätzungen des Bundeskartellamtes
Die bisherige Anwendungspraxis zeigt, dass die Regelung des § 30 Absatz 2b GWB von den Presseverlagen auch
tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bei dem Umfang der Inanspruchnahme ist allerdings zu
berücksichtigen, dass das BKartA und die Landeskartellbehörden angesichts der sogenannten Selbstveranlagung der
Unternehmen bei der Prüfung der Kartellrechtskonformität ihrer Vereinbarungen mitunter nur von Teilen der
Kooperationen Kenntnis erlangen, sofern sich die Unternehmen diesbezüglich ausdrücklich an das BKartA wenden
(nicht nur im Hinblick auf eine Ausnahme von Kartellverbot, sondern auch im Zusammenhang mit der
Anmeldung von Fusionen).
Laut den Tätigkeitsberichten des BKartA spielte die Ausnahmeregelung nach § 30 Absatz 2b GWB in den Jahren
2017/2018 noch keine große Rolle; in den darauffolgenden Berichtszeiträumen nahm diese praktische Bedeutung
aber zu4. Zunehmende Bedeutung haben demnach Vermarktungsallianzen für Anzeigenmärkte wie Ad Alliance
(u. a. Stern, Manager Magazin, Capital, weitere Zeitschriften), IQ Media (u. a. Handelsblatt, Die Zeit,
WirtschaftsWoche, Spiegel, Tagesspiegel) und Media Impact (u. a. Welt, Welt am Sonntag, Bild). Von besonderer
Relevanz der am Europäischen Kartellverbot zu messenden Vereinbarungen war hierbei, ob der Wettbewerb
zwischen den Beteiligten in jedem Anzeigenmarkt hinreichend stark ist, um eine angemessene Partizipation der
Marktgegenseite an den Kooperationsgewinnen sicherzustellen.
Im Einzelnen zur Fallpraxis der Kartellbehörden: Bis Ende 2025 hat das BKartA nach § 30 Absatz 2b GWB circa
35 Fälle geprüft; hierneben gab es auch einige wenige Fälle bei den Landeskartellbehörden. Dabei wurde die
Möglichkeit mit Blick auf Artikel 101 AEUV, eine förmliche Entscheidung der Kartellbehörde nach § 32c
Absatz 1 GWB zu beantragen, kaum in Anspruch genommen; gleichwohl hat das BKartA Presseunternehmen in
einer Vielzahl von Fällen nach § 32c Absatz 2 GWB Guidance gegeben.
Nach § 30 Absatz 2b GWB zulässige Kooperationen betrafen eine Vielzahl von Konstellationen im regionalen
Bereich, u. a.:
⎯ Verschiedene gemeinsame Aktivitäten insbesondere in Bezug auf die Vermarktung von Zeitschriften und
Anzeigen (s. bereits oben)5, die gegenseitige Vermittlung von Anzeigenkunden, Print- und Digitalinventar,
Vertrieb,6 Callcenter, Promotion, Akquisition, Beschaffung, Dienstleistungen im IT- und kaufmännischen
Bereich, Satz und Druck7 von Anzeigen/Seiten, Rechnungstellung, Auftragsbearbeitung
⎯ Vereinbarung der Abstimmung von Erscheinungsterminen verschiedener Anzeigenblätter
⎯ Einheitliche Rabattierung bei Paketangeboten
⎯ Zusammenarbeit bei Abholung, Auslieferung und Zustellung von Zeitungen
⎯ Pacht des Geschäftsbetriebs
⎯ Kooperationen, die als nicht von der Ausnahme des § 30 Abs. 2b GWB erfasst bzw. als kartellrechtswidrig
angesehen wurden, betrafen u. a.
⎯ Zusammenlegung von Redaktionen;8 sonstige redaktionelle Kooperationen9
⎯ Hardcorevereinbarungen wie reine Gebietsabsprachen/-aufteilungen; Preis- und Kundenabsprachen10
⎯ Abkauf von Wettbewerb (Zahlung für Rückzug aus regionalem Wettbewerbsmarkt)
⎯ Begrenzung von Probeabos und Lesergeschenken
⎯ Austausch über Wechselkunden
Anlass zur Prüfung eines etwaigen Missbrauchs einer verlagswirtschaftlichen Kooperation nach § 30 Absatz 3
Satz 2 GWB hat es bislang nur vereinzelt gegeben.
4 BKartA, Tätigkeitsbericht 2017/2018, Bundestagsdrucksache 19/10900, S. 91 f.; 2019/2020, Bundestagsdrucksache 19/30775,
S. 102 ff.; 2021/2022, Bundestagsdrucksache 20/7300, S. 94 ff.; 2023/2024, Bundestagsdrucksache 21/1400, S. 106 ff.
5 BKartA, Pressemitteilung v. 27. Juni 2024, V-32/24; Beschluss v. 16. März 2023, V-31/22, Randnummer 517 ff.; Fallbericht vom
29. Oktober 2020, B7-161/20; Pressemitteilung v. 11. November 2024; Tätigkeitsbericht 2023/2024, Bundestagsdrucksache 21/1400,
S. 109.
6 BKartA, Tätigkeitsbericht 2019/2020, Bundestagsdrucksache 19/30775, S. 106 f. (B7-104/20).
7 BKartA, Tätigkeitsbericht 2023/2024, Bundestagsdrucksache 21/1400, S. 108.
8 BKartA, Beschluss vom 28. September 2021, V-36/20; Tätigkeitsbericht 2020/21, Bundestagsdrucksache 19/30775, S. 94 f.
9 BKartA, Tätigkeitsbericht 2023/2024, Bundestagsdrucksache 21/1400, S. 108, 110 f.
10 BKartA, Fallbericht vom 3. September 2018, B7-185/17; Tätigkeitsbericht 2023/2024, Bundestagsdrucksache 21/1400, S. 111.
Als bisherige Bilanz der Normanwendung weist das BKartA trotz seiner grundsätzlichen Kritik an
Bereichsausnahmen vom Kartellverbot darauf hin, dass die Anwendung der Regelung nach § 30 Absatz 2b GWB gut
funktioniere. Die Auslegung der Norm bereite lediglich insoweit Schwierigkeiten, als sie explizit auf eine Verbesserung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Verlage ziele, was eine Rationalisierung erfordere. Zum
Tatbestandsmerkmal „Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage“ könne sich zudem die Frage stellen, ob für die Einschlägigkeit
des § 30 Absatz 2b GWB die Vereinbarung zwingend zwischen den konkreten (Tochter-)Gesellschaften getroffen
werden muss, die Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage sind, oder ob es auch genügt, wenn an der Konzernspitze
oder in der Unternehmensgruppe ein Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag besteht und die Vereinbarung zwischen
Gesellschaften der Unternehmensverbünde geschlossen wird, die nicht selbst Zeitungs- oder Zeitschriftenverlage
sind.
2. Stellungnahmen des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und
des Medienverbandes der freien Presse (MVFP)
Vom BDZV und dem MVFP wird die Erleichterung verlagswirtschaftlicher Kooperationen durch die Einführung
des § 30 Absatz 2b GWB als ein besonders wichtiges wettbewerbsrechtliches Element angesehen. Sie betonen
die Bedeutung einer freien und unabhängigen, regelmäßig erscheinenden Presse, welche als Wesenselement einer
freien und demokratischen Gesellschaft ihre Aufgabe nur erfüllen könne, wenn sie sich im wirtschaftlichen
Wettbewerb finanzieren kann. Der zunehmende wirtschaftliche Druck durch große Internetplattformen erfordere, dass
die Verlage ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten bündeln können, um die wirtschaftliche Grundlage für ihre
Zeitungen und Zeitschriften erhalten zu können. Die Verlage seien daher zwingend auf Kooperationen angewiesen. Nur
so könnten sie Effizienzen heben und Kosten einsparen. Die Gründe zur Einführung der Ausnahme liegen somit
nach Ansicht der Verbände weiterhin vor.
Im Bereich der regionalen Kooperationen habe die Vorschrift bereits gewirkt und sei weiterhin unverzichtbar. Sie
müsse aber ebenso nationale Bündelungen und Vereinbarungen erfassen. Denn die mit dem „intermedialen
Wettbewerb“ im Gesetzestext angesprochenen relevanten Wettbewerber – in erster Linie die großen
Internetplattformen – seien ebenfalls nicht auf regionale Gebiete beschränkt, sondern entfalteten ihre ökonomische Übermacht
gerade in nationalen Märkten. Das gelte heutzutage umso mehr als übermächtige Digitalplattformen zunehmend
Funktionen digitalen Pressevertriebs übernehmen und die Verlage als Einzelunternehmen willkürlichen und
ökonomisch nicht tragfähigen Verbreitungsbedingungen schutzlos ausgeliefert seien. Deshalb sei ein beschränkter
Anwendungsbereich von großem Nachteil. Die Ausnahmeregelung des § 30 Absatz 2b GWB solle vielmehr auch
bundesweite Kooperationen erfassen
Zudem sei, insbesondere im Bereich von bundesweit erscheinenden Zeitschriften bei die Aufgreifschwellen der
Fusionskontrolle überschreitenden Umsätzen nachteilig, dass § 30 Absatz 2b GWB keine Anwendung auf
Fusionen finde, z. B. bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens. Hier sollte es für Zusammenschlüsse
ausschließlich verlagswirtschaftlich tätiger Tochterunternehmen von Verlagen ebenfalls eine Privilegierung durch
eine Ausnahme von der Fusionskontrolle geben.
3. Stellungnahmen der Monopolkommission
In ihrem XXII. Hauptgutachten „Wettbewerb 2018“ würdigte die Monopolkommission auch die kartellrechtliche
Ausnahmeregelung für die Presse und betont darin ihr Verständnis für das Anliegen der Regelung des § 30
Absatz 2b GWB11: Erlöse im wirtschaftlichen Wettbewerb ermöglichten es den Presseverlagen, ihre Beiträge im
publizistischen Wettbewerb zu finanzieren. Die Digitalisierung trage auch dazu bei, dass sich mediale Angebote
aufeinander zu entwickeln. Zugleich biete sie neuen Anbietern mit innovativen Geschäftsmodellen
Markteintrittsmöglichkeiten.
Die Monopolkommission hat jedoch Zweifel, dass das Zulässigwerden von bis zur Geltung des § 30 Absatz 2b
GWB unzulässigen Kooperationen geeignet ist, zum Ziel der Förderung publizistischer Vielfalt beizutragen. Denn
es bestünden bereits vielfältige verlagswirtschaftliche Kooperationen, die durch Effizienzen – auch ohne
Anwendung von
§ 30 Absatz 2b GWB – als kartellrechtlich gerechtfertigt anzusehen sind. Wenn etwa auf den Lesermärkten eine
Zusammenarbeit das Überleben mit einem gemeinsamen überregionalen Teil ermögliche, dürfe dies nicht als
wettbewerbsbeschränkend (Arbeitsgemeinschaftsgedanke) bzw. durch die Effizienzen als gerechtfertigt
11 Wettbewerb 2018, XII. Hauptgutachten der Monopolkommission, 2018, S. 38 ff., insbesondere Randnummer 82 ff.
(§§ 2 f. GWB) anzusehen sein12. Auch seien freistellungsfähige Kooperationen auf den Anzeigenmärkten bei
Druck, Zustellung oder ähnlichen Vertriebsdienstleistungen denkbar.
Zudem sei eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels und damit der Anwendungsbereich
des europäischen Kartellverbots immer dann in Betracht zu ziehen, wenn die Zusammenarbeit nicht nur rein
lokale Bedeutung hat. Da hier wegen des Vorranges des EU-Kartellrechts eine praktische Wirkungslosigkeit von
§ 30 Absatz 2b GWB bestehe, werde die Rechtssicherheit für die Unternehmen letztlich nicht erhöht.
III. Fazit
Die mit der 9. GWB-Novelle eingeführte kartellrechtliche Ausnahmeregelung für die verlagswirtschaftliche
Zusammenarbeit von Zeitungs- und Zeitschriftenverlage im nicht- redaktionellen Bereich wurde von den
Presseverlagen vielfach in Anspruch genommen. Das BKartA hat hierbei in vielen Fällen Guidance gegeben und damit den
Weg für zulässige Kooperationen – etwa im Bereich der gemeinsamen Anzeigenvermarktung – frei gemacht.
Hardcore-Absprachen wie etwa Gebietsabsprachen wurden hingegen nicht als zulässig erachtet.
Auch wenn – wie von der Monopolkommission angemerkt – die betreffenden Kooperationen bereits nach
allgemeinen Regelungen (§ 2 GWB bzw. Artikel 101 Absatz 3 AEUV) vom Kartellverbot freigestellt sein können,
dürfte § 30 Absatz 2b GWB insofern dennoch den Nachweis für eine Ausnahme vom Kartellverbot erleichtern.
Mit jeder kartellrechtlichen Bereichsausnahme kann allerdings als Kehrseite eine Verringerung des
Wettbewerbsschutzes verbunden sein. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich das gesetzliche Erfordernis, dass die beteiligten
Unternehmen eine Ermöglichung der Stärkung ihrer wirtschaftlichen Basis für den intermedialen Wettbewerb
über den reinen Ausschluss von Wettbewerb hinaus vorbringen müssen.
In welchem Ausmaß die Erweiterung der kartellrechtlichen Spielräume zur Stärkung der wirtschaftlichen
Grundlage der Presseverlage im intermedialen Wettbewerb beigetragen hat, lässt sich jedoch nur schwerlich
quantifizieren – dies gerade auch angesichts der Selbstveranlagung der Unternehmen bei der Prüfung der
Kartellrechtskonformität ihrer Vereinbarungen.
Die erleichterte Kooperationsmöglichkeit hat sich angesichts der dem BKartA bekannt gewordenen Fälle
jedenfalls in Bezug auf regionale Kooperationen vielfach ausgewirkt, hier insbesondere beim regional geprägten
Bereich der Tageszeitungen. Bei bundesweiten Kooperationen, die geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel
spürbar zu beeinträchtigen, ist § 30b Absatz 2b GWB wegen des Vorrangs des europäischen Kartellrechts nicht
anwendbar und kann somit die Rechtssicherheit für Unternehmen nur in begrenztem Maße erhöhen. Rechtlich
besteht für den nationalen Gesetzgeber aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs jedoch keine
Möglichkeit, im Anwendungsbereich des Artikels 101 AEUV Ausnahmevorschriften vorzusehen, die im
Gemeinschaftsrecht nicht vorgesehen sind. Daher ist hier der Nachweis für eine Freistellung vom Kartellverbot nach
allgemeinen Regeln gemäß Artikel 101 Absatz 3 AUEV zu führen. Auch wenn die in § 30 Absatz 2b Satz 3 GWB
vorgesehene Möglichkeit, mit Blick auf Artikel 101 AEUV eine förmliche Entscheidung der Kartellbehörde zu
beantragen, kaum in Anspruch genommen wurde, hat das BKartA den Unternehmen in vielen Fällen beratend zur
Seite gestanden.
Mit Blick auf weitergehende Forderungen, die Ausnahme des § 30 Absatz 2b GWB auf die Fusionskontrolle zu
erstrecken, ist Folgendes zu beachten: Bereits im Zuge der 8. sowie der 10. GWB-Novelle wurden die Hürden für
Zusammenschlüsse im Pressebereich gesenkt (siehe hierzu unter A.). Weitere Lockerungen müssten die hiermit
verbundenen Risiken von Konzentrationstendenzen im medialen Bereich im Blick behalten. Zudem können nach
§ 30 Absatz 2b GWB zulässige und am Markt etablierte verlagswirtschaftliche Kooperationen durchaus bereits
jetzt auch im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle berücksichtigt werden. Denn diese werden in der Fallpraxis
des BKartA bei der Analyse der wettbewerbsrechtlichen Situation vor und nach dem Zusammenschluss
miteinbezogen, wohingegen kartellrechtswidrige Kooperationen außer Betracht zu lassen sind.
12 Aus Sicht des BKartA dürfte eine Wettbewerbsbeschränkung allerdings dann vorliegen können, wenn in sogenannten
Mehrzeitungskreisen (in denen also mehr als eine Zeitung erscheint) der gleiche (nicht-lokale) Mantelteil verwendet wird. Sei es, dass Zeitung A ihn
von der im gleichen Gebiet erscheinenden Zeitungsgruppe B bezieht oder dass beide Zeitungen Mantellieferungsverträge mit dem
gleichen Dritten vereinbart haben.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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