Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 34/26 (Beschluss)
09.07.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725,
(EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555
und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen
Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen
(EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie
(EU) 2019/1024
(Digital-Omnibus-Verordnung)
C(2026) 4715 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
ALLEMAGNE/DUITSLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 2.7.2026
C(2026) 4715 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der
Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung
des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807,
(EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-
Verordnung) (COM(2025) 837 final).
Mit dem Vorschlag dieser Maßnahmen bekräftigt die Kommission ihr Engagement für
die Agenda zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften sowie für eine wirksamere
Durchsetzung des Unionsrechts. Diese Agenda ist tief in den Zielen für die
Wettbewerbsfähigkeit verwurzelt, die im Draghi-Bericht 2024 hervorgehoben und vor Kurzem in den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. März 2026 bekräftigt wurden.
Die Kommission begrüßt die vom Bundesrat bekundete Unterstützung für diese Agenda,
nimmt aber auch zur Kenntnis, dass hinsichtlich des Umfangs der mit dem Vorschlag
verbundenen Anpassungen einige Vorbehalte bestehen. Die Kommission möchte erneut
darauf hinweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen ein ausgewogenes Paket
technischer Änderungen darstellen, mit denen die Unternehmen unmittelbar entlastet werden
sollen, während gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz der Grundrechte aufrechterhalten
und die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt wird. Die Kommission ist sich der
Auswirkungen dieses Vorschlags bewusst, die in der dem Vorschlag beigefügten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bewertet worden sind.
Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Bundesrat das Ziel der
vorgeschlagenen Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich begrüßt,
aber auch mehrere weitere Änderungen fordert. Die Kommission ist gerne bereit zu
erörtern, wie die Vorschläge im Hinblick auf das Ziel, die Anwendung der DSGVO zu
vereinfachen und gleichzeitig ein hohes Datenschutzniveau zu gewährleisten, weiter präzisiert
und verbessert werden könnten. Jegliche Anpassungen, die über die im Digital-Omnibus-
Vorschlag enthaltenen gezielten Änderungen hinausgehen, würden jedoch weitere
Überzu Drucksache 34/26 (Beschluss)
legungen und Bewertungen erfordern, um sicherzustellen, dass die Grundprinzipien und
Anforderungen der DSGVO erhalten bleiben. Die Rechte von Einzelpersonen auf Schutz
ihrer Daten dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Nach dem Verständnis der Kommission wird dieser Ansatz auch von Interessenträgern,
einschließlich Unternehmensverbänden, unterstützt, die ein allgemeines Aufschnüren des
Regelwerks der DSGVO nicht befürworten. Die Rückmeldungen aus den Konsultationen
der Kommission unterstreichen die Notwendigkeit rechtlicher Stabilität. Deswegen
werden in der Digital-Omnibus-Verordnung nur gezielte Änderungen vorgeschlagen, mit
denen die Anwendung der DSGVO weiter harmonisiert und die Pflichten bestimmter
Verantwortlicher vereinfacht werden sollen.
Was die Änderungsvorschläge der Digital-Omnibus-Verordnung im Einzelnen betrifft, so
verweist die Kommission den Bundesrat auf den Anhang dieses Schreibens.
Die Kommission nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Auswirkungen der
Digital-Omnibus-Verordnung auf die deutsche Automobilindustrie positiv einschätzt.
Das im Dezember 2025 vorgelegte Omnibus-Paket für die Automobilindustrie bringt eine
weitere Vereinfachung der Fahrzeugvorschriften mit sich. Am 12. September 2025
veröffentlichte die Kommission zudem ihre Leitlinien zu Fahrzeugdaten, die die
Interessenträger aus der Automobilindustrie bei der Umsetzung von Kapitel II der Datenverordnung
unterstützen sollen. Die Kommission ist entschlossen, die europäische
Automobilindustrie weiterhin zu unterstützen.
Abschließend begrüßt die Kommission die Forderung des Bundesrates nach mehr
digitaler Souveränität. Am 3. Juni 2026 hat die Kommission das Paket zur technologischen
Souveränität angenommen, dessen Ziel es ist, kritische Abhängigkeiten zu verringern.
Wie auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme feststellt, sind quelloffene Lösungen in
dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung. Die Open-Source-Strategie der EU, die
Teil des Pakets zur technologischen Souveränität ist, zielt darauf ab, das breitere offene
Ökosystem der EU für Lösungen und Produkte in kritischen digitalen Sektoren zu stärken
und die Verwendung quelloffener Lösungen innerhalb der EU-Organe auszubauen. Die
Förderung offener Standards, quelloffener Lösungen und der Interoperabilität – auch bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge – kann der EU einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit diesen
Ausführungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs
erwartungsvoll entgegen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Henna Virkkunen Maroš ŠEFČOVIČ
Exekutiv-Vizepräsidentin Mitglied der Kommission
Anhang
Die Kommission begrüßt die ausführlichen Anmerkungen des Bundesrates zu den
einzelnen Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und möchte dazu einige
Klarstellungen anbieten.
In Bezug auf den Vorschlag zur Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ in
der DSGVO möchte die Kommission daran erinnern, dass der Begriff
„personenbezogene Daten“ durch die vorgeschlagenen Vorschriften nicht geändert wird und die
Kommission eine solche Änderung auch nicht beabsichtigt. Ziel ist es, die Fragmentierung bei
der Anwendung der DSGVO in den Mitgliedstaaten zu verringern, eine einheitliche
Auslegung der Vorschriften zu gewährleisten und mehrere Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union zu kodifizieren, insbesondere das Urteil in der Rechtssache Breyer und
das vor Kurzem ergangene Urteil in der Rechtssache Einheitlicher
Abwicklungsausschuss/Europäischer Datenschutzbeauftragter. Dies wird den europäischen Akteuren
mehr Rechtssicherheit bieten und eine stärker zukunftsorientierte und harmonisierte
Rechtsvorschrift zum Datenschutz schaffen, die einen wirksamen Schutz gewährleistet.
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat den damit verbundenen Punkt
zu Artikel 41a positiv anerkennt. Die Kommission möchte erneut auf ihre Absicht
hinweisen, technische Leitlinien bereitzustellen, um Unternehmen bei einer wirksamen
Pseudonymisierung zu unterstützen, was die Einhaltung der Vorschriften erleichtern würde,
insbesondere für kleinere Unternehmen im gesamten Binnenmarkt, wie auch der
Bundesrat in seiner Stellungnahme fordert. Was die Bedeutung der Anonymisierung (neben der
Pseudonymisierung) betrifft, so weist die Kommission darauf hin, dass der Europäische
Datenschutzausschuss seine Arbeit an Leitlinien zur Anonymisierung und
Pseudonymisierung fortsetzt.
In Bezug auf den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO verankerten Grundsatz der
Zweckbindung teilt die Kommission die Auffassung des Bundesrates, dass dies ein
wesentliches Element eines wirksamen Datenschutzrechts ist, das gewahrt werden muss.
Mit der vorgeschlagenen Änderung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO (Artikel 3
Absatz 2 des Vorschlags) soll lediglich klargestellt werden, dass die Weiterverarbeitung
für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder
historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke keine gesonderte Rechtsgrundlage
erfordert, da sie als mit den Zwecken der Erstverarbeitung vereinbar anzusehen ist. Die
Kommission ist der Auffassung, dass dies bereits aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
DSGVO und Erwägungsgrund 50 DSGVO hervorgeht, jedoch hat die Tatsache, dass
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO eine doppelte Verneinung verwendet (gilt „nicht
als unvereinbar“), zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu einer Fragmentierung
in der EU geführt. Angesichts der Beiträge der Interessenträger hält es die Kommission
daher für erforderlich, im verfügenden Teil der DSGVO die Rechtsgrundlage für eine mit
den Vorschriften vereinbare Weiterverarbeitung zu präzisieren.
Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrates, dass die DSGVO kein Hindernis
für Forschung und Innovation darstellen darf und dass ein angemessenes Gleichgewicht
zwischen Datenschutz und dem Bedarf an Forschung und Innovation sichergestellt
werden sollte. Dieses Gleichgewicht spiegelt sich in der von der Kommission
vorgeschlagenen Definition des Begriffs „wissenschaftliche Forschung“ in Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe b Nummer 38 des Vorschlags wider, die ein Gleichgewicht zwischen den Interessen
datengesteuerter Unternehmen, die unter anderem im Bereich Forschung und Innovation
tätig sind, einerseits und den Interessen der betroffenen Personen andererseits herstellt.
Insbesondere durch die ausdrückliche Bezugnahme auf „Innovation“ und „gewerbliches
Interesse“ in der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung möchte die Kommission
klarstellen, dass die bloße Tatsache, dass Forschung durch ein solches Interesse motiviert ist,
nicht bedeutet, dass sie nicht als wissenschaftliche Forschung im Sinne der DSGVO
gelten sollte, sofern sie eindeutig alle in der Begriffsbestimmung festgelegten Kriterien
erfüllt, wie etwa den Beitrag zu wissenschaftlichen Erkenntnissen oder die neuartige
Anwendung vorhandener Erkenntnisse, den Beitrag zur Entwicklung des allgemeinen
Wohlergehens der Gesellschaft und die Einhaltung ethischer Standards. Diese Klarstellung ist
erforderlich, da es nicht immer möglich ist, wissenschaftliche Forschung von gewerblich
motivierter Forschung zu trennen, da diese sich tatsächlich häufig überschneiden und
gegenseitig unterstützen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Art von Forschung unter
die vorgeschlagene Definition fallen kann. Die in der Definition festgelegten Kriterien
setzen bestimmte Grenzen, um den Missbrauch der in der DSGVO für die
wissenschaftliche Forschung vorgesehenen Sonderregelung zu verhindern. Ob eine
Datenverarbeitungstätigkeit als wissenschaftliche Forschung einzustufen ist, wird im Einzelfall
sorgfältig zu prüfen sein.
Was die Änderung in Bezug auf die restliche Verarbeitung besonderer Kategorien
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von KI
betrifft, so enthält der Vorschlag eine Reihe von Bedingungen, um eine ungerechtfertigte
Berufung auf diese Regelung zu verhindern. Der Verantwortliche muss geeignete
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass besondere Kategorien personenbezogener
Daten nicht in den Datensätzen, dem Modell oder dem System enthalten sind oder daraus
gelöscht werden. Wenn diese Löschung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden
wäre, z. B. mit der Neugestaltung des Modells, muss der Verantwortliche andere
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die gespeicherten Daten nicht offengelegt
oder für andere Zwecke verarbeitet werden. Sollen gezielt besondere Kategorien
personenbezogener Daten verarbeitet werden, fällt die Verarbeitung nicht unter die
vorgeschlagene Ausnahme – der Verantwortliche muss sich auf die anderen Ausnahmen nach
Artikel 9 Absatz 2 DSGVO berufen, wenn eine solche Verarbeitung beabsichtigt ist. In
Bezug auf die beabsichtigte Erkennung und Beseitigung von Verzerrungen sieht der
vorgeschlagene Artikel 4a der KI-Verordnung eine besondere Bestimmung vor, die mit dem
EU-Datenschutzrecht im Einklang steht.
In Bezug auf die Änderung, mit der klargestellt wird, dass sich die Entwicklung und der
Einsatz von KI-Modellen und -Systemen auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten
Interesses“ stützen können, bedeutet die vorgeschlagene Änderung nicht, dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten für diese Zwecke an sich ein berechtigtes Interesse
darstellen würde; es müssen stets alle in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO
festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Die vorgeschlagene Änderung enthält auch die
Anforderung zusätzlicher organisatorischer und technischer Maßnahmen sowie von
Schutzmaßnahmen zur Bewältigung konkreter Risiken, die im Zusammenhang mit KI von
Bedeutung sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Rechtsgrundlage des berechtigten
Interesses, da vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sich private Parteien
als Verantwortliche eher auf diese Rechtsgrundlage berufen würden als auf eine
vertragliche Rechtsgrundlage, die einen viel engeren Anwendungsbereich hat. Die Änderung
hindert öffentliche Stellen nicht daran, sich bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von KI auf andere
Rechtsgrundlagen, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO, zu stützen.
Die Kommission begrüßt die Unterstützung des Bundesrates für das Ziel, das den
vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 12 und 13 DSGVO zugrunde liegt. Mit der Änderung
von Artikel 12 soll der Missbrauch des Auskunftsrechts bekämpft werden. Mit der
Änderung von Artikel 13 sollen die Informationspflichten für Verantwortliche vereinfacht
werden, wenn berechtigterweise davon auszugehen ist, dass die betroffene Person bereits
über diese Informationen verfügt, und wenn es nicht um eine Verarbeitung der
personenbezogenen Daten „mit hohem Risiko“ geht. Wie der Bundesrat feststellt, soll diese
Bestimmung für Verantwortliche wie Handwerker und Sportverbände gelten, d. h. für kleine
Betriebe, bei denen es um Verarbeitungstätigkeiten mit geringem Risiko geht.
In Bezug auf Artikel 22 DSGVO wünscht der Bundesrat nach dem Verständnis der
Kommission daran zu erinnern, dass Einzelpersonen vor nachteiligen Auswirkungen
geschützt werden müssen, die sich aus einer automatisierten Entscheidungsfindung mit
rechtlichen oder ähnlich erheblichen Auswirkungen ergeben. In diesem Zusammenhang
erinnert die Kommission daran, dass Artikel 22 DSGVO bereits besondere
Anforderungen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen natürlicher Personen
bei der automatisierten Entscheidungsfindung enthält und ein Recht auf ein
zweckmäßiges menschliches Eingreifen vorsieht. Mit dem Digital-Omnibus-Vorschlag werden diese
Anforderungen nicht geändert.
Die Kommission begrüßt ferner die Unterstützung des Bundesrates für ihren Vorschlag
zu Artikel 33 bezüglich der Vereinheitlichung der Meldewege. Dieses Ziel wird im
Rahmen des Digital-Omnibus-Pakets mit dem Vorschlag der Kommission für eine zentrale
Anlaufstelle für die Meldung von Cybersicherheitsvorfällen weiterentwickelt.
Abschließend teilt die Kommission die Auffassung des Bundesrates, dass auf EU-Ebene
harmonisierte Listen für notwendige Datenschutz-Folgenabschätzungen sowie eine
einheitliche Vorlage für die Durchführung solcher Bewertungen angenommen werden
müssen. Wie in Artikel 35 Absatz 1 DSGVO festgelegt und in den Leitlinien des Europäischen
Datenschutzausschusses zum Begriff „hohes Risiko“ weiter präzisiert, führt der Einsatz
neuer Technologien allein nicht automatisch dazu, dass eine Datenschutz-
Folgenabschätzung durchgeführt werden muss, sondern die Notwendigkeit einer solchen
Bewertung muss unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. Eine solche Bewertung könnte jedoch
nützlich oder sogar notwendig sein, wenn die Auswirkungen des Einsatzes einer neuen
Technologie auf die betroffenen Personen noch nicht bekannt sind.
zu Drucksache 34/26 (Beschluss) - 6 -
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