Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 33/26 (Beschluss)
22.06.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf
die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für
künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)
C(2026) 4328 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.6.2026
C(2026) 4328 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
ALLEMAGNE/DUITSLAND
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission möchte sich beim Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der
Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-
Verordnung zur KI) {COM(2025) 836 final} bedanken.
Die Kommission setzt sich uneingeschränkt für die Agenda zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften sowie für eine wirksame Durchsetzung der EU-Vorschriften ein.
Diese Agenda hat ihre Wurzeln in den Zielen für die Wettbewerbsfähigkeit, die im Draghi-
Bericht 2024 hervorgehoben und in jüngerer Zeit in den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 19. März 2026 bestätigt wurden. Der vorstehend genannte
Vorschlag, der Teil des Vereinfachungspakets der Kommission für den Digitalbereich ist,
trägt zur Verwirklichung dieser ehrgeizigen Agenda bei.
Die Kommission nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die beiden gesetzgebenden Organe am
7. Mai 2026 eine vorläufige politische Einigung über das KI-Omnibus-Paket erzielt
haben, was einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung der Kernziele des
Kommissionsvorschlags in Rechtsvorschriften darstellt.
Die Kommission begrüßt die konstruktive Bewertung des Vorschlags durch den
Bundesrat und teilt uneingeschränkt seine Auffassung, dass die im KI-Omnibus-Paket
vorgeschlagenen gezielten Vereinfachungsmaßnahmen die praktische Umsetzung der KI-
Verordnung1 unterstützen, die Rechtssicherheit stärken und die Einführung
vertrauenswürdiger KI in der gesamten Union erleichtern können. Auf diese Weise tragen die
Vereinfachungsmaßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und digitalen Souveränität Europas
1 Verordnung (EU) 2024/1689 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024).
zu Drucksache 33/26 (Beschluss)
bei und wahren gleichzeitig die Kernziele der KI-Verordnung, einschließlich eines hohen
Schutzniveaus in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte.
Hinsichtlich der fachlicheren Anmerkungen aus der Stellungnahme verweist die
Kommission den Bundesrat auf den beigefügten Anhang.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Henna Virkkunen Maroš Šefčovič
Exekutiv-Vizepräsidentin Mitglied der Kommission
3
Anhang
Die Kommission hat die in der Stellungnahme des Bundesrats angesprochenen Punkte
sorgfältig geprüft und möchte dazu, thematisch zusammengefasst, folgende Anmerkungen
machen.
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat den Bedarf von Start-up-Unternehmen,
KMU und anderen europäischen Unternehmen an klaren und innovationsfreundlichen
Vorschriften hervorhebt. Die Vereinfachungsbemühungen im Rahmen des KI-Omnibus-
Pakets zielen gerade darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften verhältnismäßiger und
vorhersehbarer zu gestalten und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand für
Unternehmen und Behörden zu vermeiden. Maßnahmen wie der überarbeitete Zeitplan für die
Umsetzung der Vorschriften für Hochrisiko-KI, die Ausweitung vereinfachter
Befolgungsvorschriften auf kleine Midcap-Unternehmen, die Straffung der
Registrierungsvorschriften und ein verbesserter Zugang zu KI-Reallaboren und Tests unter
Realbedingungen sollen diese Ziele unterstützen. Parallel dazu wird die Kommission die praktische
Umsetzung weiterhin durch Leitlinien, Koordinierung mit den Mitgliedstaaten,
Normungsarbeiten und praktische Instrumente, gegebenenfalls einschließlich Vorlagen,
erleichtern. Die Kommission ist auch weiterhin entschlossen, mit den Interessenträgern
zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die KI-Verordnung klar, verhältnismäßig
und innovationsfreundlich umgesetzt wird und gleichzeitig das hohe Schutzniveau, das
sie bietet, aufrechterhalten bleibt.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Vereinfachung und zur
Unterstützung der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich eines breiteren Zugangs zu Tests
unter Realbedingungen und zu Reallaboren, weiterhin geeigneten Schutzvorkehrungen
unterliegen sollten, ohne die Anwendung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts in
den Bereichen Beschäftigtenschutz, Nichtdiskriminierung, Verbraucherschutz,
Mitbestimmung durch Beschäftigte oder anderer einschlägiger Rechte zu beeinträchtigen.
Die Kommission stimmt mit dem Bundesrat darin überein, dass das Zusammenspiel der
KI-Verordnung mit anderen Rechtsvorschriften der Union so klar und praktikabel wie
möglich sein muss. Eines der Ziele des KI-Omnibus-Pakets besteht daher darin,
Reibungen und Komplexitäten zwischen der KI-Verordnung und den sektorspezifischen
Produktvorschriften zu verringern, unter anderem durch die Straffung bestimmter Elemente
des Konformitätsbewertungsverfahrens. Die von den beiden gesetzgebenden Organen
erzielte politische Einigung über das KI-Omnibus-Paket umfasst diesbezüglich
zusätzliche Maßnahmen, einschließlich Änderungen in Bezug auf die Maschinenverordnung2,
um die Wechselwirkung zwischen der KI-Verordnung und dem sektorspezifischen
Produktsicherheitsrahmen für Maschinen klarzustellen. In der Zwischenzeit werden Fragen
im Zusammenhang mit dem Zusammenspiel zwischen der KI-Verordnung und der
Verordnung über Medizinprodukte3 in dem gesonderten Gesetzgebungsdossier zur
Überarbeitung der Verordnung über Medizinprodukte behandelt.
2 Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1).
3 Verordnung (EU) 2017/745 (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1), konsolidierte Fassung vom 1.1.2026.
4
In Bezug auf das Zusammenspiel zwischen der KI-Verordnung und der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) teilt die Kommission die Auffassung des Bundesrates, dass
Rechtsklarheit sowohl für einen wirksamen Schutz als auch für Innovationen wichtig ist.
Mit der von den beiden gesetzgebenden Organen erzielten Einigung werden weitere
Klarstellungen eingeführt, unter anderem zur gleichzeitigen Anwendung der
Grundrechte-Folgenabschätzung im Rahmen der KI-Verordnung und der Datenschutz-
Folgenabschätzung im Rahmen der DSGVO, um den Akteuren dabei zu helfen,
Doppelarbeit zu vermeiden. Mit dem KI-Omnibus-Paket wird auch die Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und
Korrektur von Verzerrungen erweitert, während umfassendere Fragen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten für das Training, die Validierung und das Testen von KI
gegebenenfalls im Digital-Omnibus-Vorschlag {COM(2025) 837 final} zur Änderung der
Datenschutzvorschriften behandelt werden.
In Bezug auf die KI-Kompetenz betont die Kommission, dass ihr Ziel nicht darin bestand,
die Bedeutung der KI-Kompetenz zu verringern, sondern die Verpflichtung wirksamer
und verhältnismäßiger zu gestalten. Demnach würden die Mitgliedstaaten und die
Kommission die KI-Kompetenz im weiteren Sinne fördern, während für KI-Akteure weiterhin
konkrete Schulungs- und Kompetenzanforderungen gelten würden, wenn sie mit
spezifischen Verpflichtungen verbunden sind. Dies wurde in der endgültigen Einigung
weiterentwickelt, in der eine spezifische KI-Kompetenzpflicht für KI-Akteure beibehalten wird.
Die Kommission nimmt die Standpunkte des Bundesrats zur Organisation der
Marktüberwachung, einschließlich seiner Anmerkungen zu Artikel 74 Absatz 3 der KI-
Verordnung, zur Kenntnis. Ziel der KI-Verordnung ist es, eine kohärente und
unbürokratische Aufsicht zu gewährleisten und gleichzeitig bestehendes sektorspezifisches
Fachwissen zu nutzen, wenn KI-Systeme in regulierte Produkte integriert sind. Der Grundsatz
„ein Produkt, eine Behörde“ soll eine fragmentierte Aufsicht und doppelte Verfahren
vermeiden, muss jedoch mit Mechanismen der Zusammenarbeit und dem Zugang zum
erforderlichen Fachwissen einhergehen. Darüber hinaus räumt die in Artikel 74 Absatz 3
Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip die Flexibilität ein, eine andere zuständige Behörde zu benennen,
wodurch die nationalen Aufsichtsregelungen dem in bestimmten Fällen erforderlichen
Fachwissen Rechnung tragen können.
In der Stellungnahme werden auch Fragen zur Klarheit in Bezug auf die Behörden
aufgeworfen, die gemäß Artikel 77 der KI-Verordnung für den Schutz der Grundrechte
zuständig sind. Es sei darauf hingewiesen, dass die Änderungen im Rahmen des KI-
Omnibus-Pakets die Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und Unabhängigkeit der für
die Grundrechte zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer bestehenden Mandate
nach nationalem Recht unberührt lassen. Dieser Grundsatz wurde in der zwischen den
beiden gesetzgebenden Organen erzielten politischen Einigung ausdrücklich klargestellt.
Schließlich nimmt die Kommission die Anmerkungen des Bundesrates zu den in der KI-
Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Strafverfolgungsbehörden zur
Kenntnis. Diese Behörden unterliegen bereits parlamentarischen, gerichtlichen,
datenschutzrechtlichen und anderen Kontrollmechanismen. Die KI-Verordnung trägt diesem
5
institutionellen Kontext durch einen risikobasierten Rahmen und spezifische
Ausnahmeregelungen Rechnung, die den verantwortungsvollen Einsatz von KI durch
Strafverfolgungsbehörden ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass die besonderen
Schutzvorkehrungen, die für Hochrisiko-KI-Systeme erforderlich sind, wo nötig weiterhin
gelten, um die Grundrechte zu schützen und eine wirksame Aufsicht aufrechtzuerhalten.
zu Drucksache 33/26 (Beschluss) - 5 -
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