Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 34/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - DS - Fz - In - R - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU)
2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien
2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der
Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung
der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868
und der Richtlinie (EU) 2019/1024
(Digital-Omnibus-Verordnung)
COM(2025) 837 final; Ratsdok. 15698/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
EU
Wi
...
AIS
AIS
AIS
EU
R
AIS
AIS
...
EU
In
EU
DS
EU
DS
EU
DS
EU
DS
...
EU
DS
AIS
AIS
AIS
...
Zu den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 3 des Vorschlags
Der Vorschlag grenzt Anonymisierung deutlicher gegen Pseudonymisierung ab.
Zutreffend präzisiert der Vorschlag den Begriff des Personenbezuges in
Richtung des relativen Ansatzes (Absage an die Theorie des absoluten
Personenbezuges, in diese Richtung auch EuGH, EDPS v SRB, Rechtssache C-413/23 P).
Der Vorschlag sorgt für eine Präzisierung, wann Daten „vernünftigerweise"
einer Person zugeordnet werden können. Dabei wird an die zur Verfügung
stehenden Mittel, mit denen eine Re-Identifizierung möglich ist, angeknüpft. Denn
diese Voraussetzungen können beim Verantwortlichen und in späteren
Verarbeitungsprozessen unterschiedlich sein. Einmal pseudonymisierte Daten müssen
nicht zwangsweise in jedem Fall und für jede Person als personenbezogene
Daten betrachtet werden. Die Pseudonymisierung kann andere Personen als den
Verantwortlichen nach den Umständen des Einzelfalls an einer Identifizierung
der betroffenen Person hindern (EuGH, aaO Randnummer 86).
Damit reagiert die Kommission auf das praktische Problem, dass es durch
technischen Fortschritt immer einfacher wird, Daten zu reidentifizieren.
Die Empfehlung betrifft damit letztlich die systematische Fragestellung,
inwieweit die Definitionen im normativen Teil der DSGVO angefüttert werden oder
in welchem Maß die Erwägungsgründe zur Auslegung heranzuziehen sind, um
den normativen Teil zu entlasten.
EU
In
EU
R
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 19)
...
Die im Verordnungsvorschlag vorgeschlagene Änderung der Definition von
personenbezogenen Daten (Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) birgt in der
vorgeschlagenen Formulierung die Gefahr von Rechtslücken und Rechtsunsicherheit.
Nach Auffassung des Bundesrates bedarf es hier einer Nachschärfung der
Formulierung, insbesondere die Aufnahme von objektiven Kriterien, nach denen
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Identifizierung der Person besteht,
wäre unter Klarstellungsgesichtspunkten für den Anwendungsbereich der
DSGVO zu befürworten.
Der Bundesrat stellt fest, dass die geplante Neudefinition personenbezogener
Daten pseudonymisierte Daten aus dem Schutzbereich der DSGVO herauslöst.
Darüber hinaus ermöglicht die Einführung neuer Ausnahmen in Artikel 9
DSGVO die Verarbeitung besonders sensibler und diskriminierungsanfälliger
Daten zum Training von KI-Modellen.
Der Bundesrat erachtet die in der Digital-Omnibus-Verordnung vorgesehenen
Änderungen an Artikel 9 DSGVO als höchst kritisch. Artikel 9 DSGVO schützt
Daten besonderer Kategorien (politische Meinungen, religiöse Überzeugungen,
sexuelle Orientierung usw.) und verbietet generell deren Verarbeitung. Dieser
Schutz gilt derzeit unabhängig davon, ob diese Daten ausdrücklich
weitergegeben werden oder ob sie aus dem Verhalten einer Person abgeleitet werden,
beispielsweise aus Online-Käufen oder den Likes für Online-Inhalte.
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 18)
EU
R
AIS
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26)
...
KI-Systeme leiten regelmäßig sensible Merkmale aus Website-Besuchen,
Kaufmustern und Aktivitäten in sozialen Medien ab. Der Bundesrat kritisiert
die geplante Aufhebung des Schutzes für solche abgeleitete Daten, die eine
Profilerstellung auf der Grundlage sensibler, personenbezogener Daten legitimieren
würde. Damit würde genau dort der Schutz besonderer Kategorien
personenbezogener Daten aufgehoben, wo algorithmische Diskriminierung am häufigsten
auftritt und vulnerable Gruppen (z. B. Kinder und Jugendliche) gefährdet sind.
Der Bundesrat stellt fest, dass die geplanten Änderungen die Privatsphäre und
die informationelle Selbstbestimmung gefährden und die Durchsetzung von
Betroffenenrechten, z. B. in Hinblick auf die Berichtigung und Löschung von
Daten, erschweren. Er fordert, diese Rechte sicherzustellen und
Kontrollmöglichkeiten durch Aufsichtsbehörden zu gewährleisten.
Die vorgeschlagene Klarstellung der Möglichkeit zur Verarbeitung
personenbezogener Daten auf Grundlage eines berechtigten Interesses für die Entwicklung
und den Einsatz von KI (Artikel 3 Nummer 15 des Verordnungsvorschlags –
Artikel 88c DSGVO) wird unter Rechtsklarheitsgesichtspunkten positiv
bewertet.
Für die Datenverarbeitungen im Rahmen der Entwicklung und des Einsatzes
von KI sollten nach Auffassung des Bundesrates darüber hinaus aber funktional
äquivalente Betroffenenrechte vorgesehen werden, da die bestehenden Rechte
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26)
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26)
EU
R
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26)
EU
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22
oder
Ziffer 23
oder
Ziffer 24
oder
Ziffer 25)
...
zum Teil nicht erfüllt werden können. Die Betroffenenrechte aus Artikel 15 bis
Artikel 17 sowie Artikel 21 und die Benachrichtigungspflicht nach Artikel 34
DSGVO sollten für Entwicklung und Einsatz von KI angepasst werden.
Darüber hinaus würde der vorgesehene Artikel 88c DSGVO durch Anknüpfung
an Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO regelmäßig nicht für
öffentliche Stellen gelten, auch für diese wäre eine EU-einheitliche Regelung zu
befürworten.
Die Möglichkeit eines pauschalen Einwilligungserfordernisses aufgrund
mitgliedstaatlichen Rechts, wie sie der Artikel 88c DSGVO vorsieht, sollte
gestrichen werden, um Datenverarbeitungen nicht zu erschweren. Andernfalls reicht
die Einführung eines Einwilligungserfordernisses in einem einzigen
Mitgliedstaat aus, um die einfache EU-weite Verwendung von personenbezogenen
Daten zu verhindern. Für bestimmte Fallkonstellationen könnte eine Einwilligung
aber durchaus wünschenswert sein (zum Beispiel bestimmte personenbezogene
Daten in Sozialen Netzwerken). Dies müsste allerdings in dem
Verordnungsvorschlag weiter präzisiert werden.
Der Bundesrat fordert dennoch die Kommission auf, den Artikel 15 DSGVO
auf weitergehende Vereinfachungen hin zu überprüfen. Eine solche Möglichkeit
könnte insbesondere darin bestehen, dass die Rechte aus Artikel 15 DSGVO
innerhalb von zwei Jahren nur einmal kostenfrei geltend gemachten werden
können. Zudem sollte erwogen werden, ob die vom Betroffenen zur Verfügung
gestellten Daten und Kopien vom Auskunfts- und Kopienanspruch ausgenommen
werden können.
Es wird anerkannt, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen zu Artikel 12
Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 DSGVO Verantwortliche bei der Umsetzung
der datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten und insbesondere bei der
Umsetzung des Auskunftsanspruches entlasten möchte. Gerade im Interesse von
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ehrenamtlich Tätigen und
Behörden sollte die Kommission jedoch weitergehende Entlastungsmöglichkeiten in
diesem Bereich prüfen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO hat die betroffene
Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu ver-
EU
In
...
langen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies
der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten
und auf die in der Aufzählung Buchstaben a bis h aufgeführten Informationen.
Nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie
der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung
sind. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie
gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht
beeinträchtigen. Eine weitere Möglichkeit zur Entlastung dürfte etwa darin bestehen,
diejenigen Daten und Kopien von den Ansprüchen aus Artikel 15 DSGVO
auszunehmen, die die betroffene Person dem Verantwortlichen selbst zur Verfügung
gestellt hat. Schreiben, die von der betroffenen Person selbst übermittelt
wurden, sollten der betroffenen Person im Rahmen der Auskunftserteilung nach
Artikel 15 DSGVO nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Daten Dritter
müssten dadurch in diesen Schreiben auch nicht geschwärzt werden. Es wird davon
ausgegangen, dass der betroffenen Person die eigenen Schreiben vorliegen und
die damit übermittelten und beim Verantwortlichen verarbeiteten
personenbezogenen Daten bekannt sind. Zudem könnte eine Steuerung über bestimmte
Kostenregelungen erfolgen. Beispielsweise könnte eine zur Verfügungsstellung
innerhalb von zwei Jahren kostenfrei sein. Alle Ansprüche darüber hinaus
könnten kostenpflichtig gemacht werden.
Darüber hinaus sollte der Ausnahmetatbestand des Artikels 13 Absatz 4
DSGVO über die vorgeschlagene Änderung hinaus dahingehend ergänzt
werden, dass die Informationspflicht nicht besteht, soweit die Erteilung der
Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde.
EU
In
...
Der Bundesrat empfiehlt, dass bezüglich Artikel 3 Nummer 7 des
Verordnungsvorschlags Regelungen zu ergänzen, die den Grundrechte- und
Diskriminierungsschutz sowie die Gleichstellung wirksam sicherstellen.
Er misst der Beibehaltung der menschlichen Aufsicht über automatisierte
Entscheidungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß Artikel 22 DSGVO eine
hohe Bedeutung bei. Vollautomatisierte Entscheidungen sind nur dann für
Verträge zulässig, wenn dies erforderlich ist, d. h., wenn eine Überprüfung durch
Menschen keine sinnvolle Alternative darstellt.
Der Bundesrat ersucht die Kommission daher, Vorschläge zu erarbeiten,
wie die Aufsichtsstrukturen rechtsaktübergreifend stärker aus der
Perspektive der betroffenen Unternehmen und Organisationen als Adressaten der
Pflichten konsolidiert werden können. Digitale und praxisnahe One-Stop-
Shop-Lösungen und digitale Meldeportale sollten dabei als Standard über
die Rechtsakte hinweg etabliert werden.
b) Der Bundesrat fordert die Kommission zudem auf, Vorschläge für
weitergehende Vereinfachungen bei Dokumentations- und Transparenzpflichten
bei risikoarmen Tätigkeiten vorzulegen. In der Praxis erschweren
bürokratische Dokumentationspflichten und die Zersplitterung der Zuständigkeiten
für die EU-Datenrechtsakte – insbesondere für KMU und ehrenamtlich
tätige Organisationen – die Umsetzung der Vorgaben.
c) Der Bundesrat bittet die Kommission, im Rahmen des Digital Omnibus
einen Vorschlag aufzunehmen, der eine Regelung in der DSGVO zu räumlich
und zeitlich beschränkten Reallaboren nach Vorbild von Artikel 57 KI-
Verordnung schafft. Diese Regelung sollte Erleichterungen im Hinblick auf
Einwilligungserfordernisse, den Grundsatz der Datensparsamkeit, die
Zweckbindung, Betroffenenrechte sowie Informations- oder
Dokumentationspflichten umfassen.
AIS
AIS
EU
In
...
d) Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen die
wissenschaftliche Forschung spürbar entlasten möchte. Neben der
vorgeschlagenen Privilegierung bei den zweckändernden Weiterverarbeitungen
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO – Artikel 3 Nummer 2 des
Verordnungsvorschlags) und der Ausnahme von der Informationspflicht
(Artikel 13 Absatz 5 DSGVO – Artikel 3 Nummer 6 des
Verordnungsvorschlags) besteht jedoch ein grundlegender Bedarf für eine innovations- und
forschungsorientierte Ausgestaltung der DSGVO.
e) Daher fordert der Bundesrat die Kommission auf, für einen angemessenen
Ausgleich zwischen Datenschutz und Innovation/Forschung durch einen
Hinweis auf die Abwägungsoffenheit von Artikel 8 der Charta der
Grundrechte in der Europäischen Union in der DSGVO zu sorgen.
f) Der Bundesrat ersucht die Kommission weiter, im Digital Omnibus zu
prüfen, ob durch eine Änderung von Artikel 58 DSGVO den
Aufsichtsbehörden ermöglicht werden kann, Verfahren aus Opportunitätserwägungen
einstellen zu können. Bislang bleibt den Aufsichtsbehörden nur eine
Verwarnung als „mildeste Einstellungsmöglichkeit“ (Artikel 58 Absatz 2
Buchstabe a DSGVO).
g) Abschließend fordert der Bundesrat die Kommission auf, einen Vorschlag
vorzulegen, wie nach Vorbild des Cyber-Resilience-Acts und der KI-
Verordnung auch die DSGVO die Hersteller und Anbieter von
Standardlösungen künftig in die Verantwortung nehmen kann, damit die Anwender
unkompliziert und rechtssicher Standardlösungen nutzen können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Forderungen entsprechen dem Auftrag an Bund und Länder aus dem
Beschluss der MPK vom 4. Dezember 2025 (TOP 2.2., Föderale
Modernisierungsagenda, Kapitel 2, Ziffer 166). Auch wenn die Vorschläge der
Kommission in einzelnen Bereichen auf die Forderungen der MPK eingehen, bleiben
die Vorschläge insgesamt doch hinter den Änderungsbedarfen in der DSGVO
zurück.
EU
In
...
Bei der Erstellung der Listen zur Erforderlichkeit einer Datenschutz-
Folgenabschätzung sollte aber berücksichtigt werden, dass der Einsatz neuer
Technologien nicht allein als automatisch auslösendes Kriterium gelten kann.
Dies wäre technikfeindlich und würde aufgrund der Unschärfe des Begriffs der
neuen Technologie keine Rechtsklarheit schaffen.
Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, in den Regelungsvorschlag
eine praxistaugliche Rechtsgrundlage für die Anonymisierung aufzunehmen,
um für mehr Rechtssicherheit zu Gunsten von privaten Akteuren und der
Verwaltung zu sorgen. Um dieses Regelungsziel umzusetzen, sind
Regelungsoptionen im Erwägungsgrund 26, in Artikel 4 DSGVO oder durch Schaffung einer
entsprechenden Rechtsgrundlage zu erwägen. Des Weiteren sollte die
Kommission in ihrem Vorschlag zu Artikel 41a DSGVO gegebenenfalls ergänzen, dass
der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nicht nur für den Bereich der
Pseudonymisierung, sondern auch für die Anonymisierung klarstellende Listen
von Verfahren erarbeiten sollte, die anschließend die Kommission prüfen und in
einen Durchführungsrechtsakt überführen kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Empfehlung beruht auf dem Auftrag aus dem Beschluss der MPK vom
EU
In
EU
In
...
4. Dezember 2025 (TOP 2.2. Föderale Modernisierungsagenda, Kapitel 2,
Ziffer 166). Demnach sollen sich Bund und Länder im Zuge der DSGVO-Reform
insbesondere einsetzen für eine neue praxistaugliche Regelung zur
Anonymisierung in der DSGVO. Auch mit der Entschließung vom 26. September 2025
(BR-Drucksache 252/25 (Beschluss)) hat der Bundesrat bekräftigt, dass die
Anonymisierung eine Methode ist, personenbezogene Daten
datenschutzkonform zu nutzen. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten für öffentliche und
private Akteure im Umgang mit anonymisierten Datensätzen sei daher eine
praxistaugliche, gesetzliche Regelung erforderlich (BR-Drucksache 292/25
(Beschluss), Nummer 12 Buchstabe b)).
Diese Regelungsziele deckt der Vorschlag der Kommission zu Artikel 41a
DSGVO nicht vollständig ab. Der Vorschlag betrifft zum einen nur den
Bereich der Pseudonymisierung. Ein entsprechender Bedarf für verbindliche
Listen dürfte jedoch gleichermaßen für Anonymisierungsverfahren bestehen. Des
Weiteren besteht Rechtsunsicherheit zur Verarbeitungsgrundlage für die
Anonymisierung. Daher sollte die Kommission ihren Vorschlag zu einer
praxistauglichen Rechtsgrundlage für die Anonymisierung erweitern, um für mehr
Rechtssicherheit zu Gunsten von privaten Akteuren und der Verwaltung zu
sorgen.
EU
In
...
36. Der Bundesrat hebt hervor, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten
nicht allein auf berechtigte Interessen gestützt werden darf, wie in Artikel 3
Nummer 15 des Verordnungsvorschlags zu Artikel 88c DSGVO vorgesehen.
Erfolgt eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit der Entwicklung oder dem Betrieb eines KI-Systems im
Beschäftigungskontext, ist bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO
dem besonderen Schutzbedarf von Beschäftigten Rechnung zu tragen. Dabei
sind insbesondere die in den Artikeln 7, 8 und 31 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union gewährleisteten Rechte zu wahren.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Es wird grundsätzlich das Regelungsziel der Kommission geteilt, durch eine
Regelung in der DSGVO für ein höheres Maß an Rechtsklarheit beim Einsatz
künstlicher Intelligenz sorgen zu wollen. Mit ihrem Vorschlag schafft die
Kommission jedoch keine eigene Verarbeitungsgrundlage, sondern stellt auf
das berechtigte Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO
ab. Damit dürfte der Ansatz keine Lösung bieten, soweit Unternehmen zur
Vertragserfüllung personenbezogene Daten verarbeiten (Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b DSGVO). Gleiches gilt insbesondere für Verarbeitungen durch
Behörden, da sich diese nicht auf das berechtigte Interesse berufen können. Für
den öffentlichen Bereich können die Mitgliedstaaten zwar im Rahmen der
Öffnungsklauseln aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und Absatz 3 DSGVO
eigenständige Regelungen schaffen. Im Interesse einer kohärenten Regelung
für den KI-Einsatz sollte jedoch im weiteren Verfahren diskutiert werden, ob
eine einheitliche Regelung für den öffentlichen und den nicht-öffentlichen
Bereich geschaffen werden kann.
AIS
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 37)
EU
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 36)
...
Weitere Änderungen der DSGVO
Aktuell liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung bei der Nutzung von
Software bei den Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern. Dies greift zu
kurz, die Hersteller sollten hier in die Verantwortung gezogen werden und
gewährleisten müssen, dass jedenfalls die standardmäßig über ihre Produkte
laufenden Verarbeitungstätigkeiten datenschutzkonform durchgeführt werden
können.
EU
R
EU
In
EU
In
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 41)
...
* Hilfsempfehlung des In zu Ziffer 40
In*
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 40)
EU
In
EU
In
EU
In
EU
In
EU
In
...
In Artikel 15 Absatz 3 DSGVO sollte ergänzt werden, dass die Kopie nur die
verarbeiteten personenbezogenen Daten umfasst. Daneben sollte auch
Artikel 15 Absatz 4 DSGVO ergänzt werden. Nicht nur bei dem Recht auf Erhalt
einer Kopie, sondern auch bei dem Recht auf Auskunft gemäß Absatz 1 und 2
sollten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
Die Rechte und Freiheiten anderer Personen sollten auch die des
Verantwortlichen umfassen. Durch eine Ergänzung von Artikel 15 Absatz 4 DSGVO sollte
das Recht auf Kopie nach Absatz 3 ausgeschlossen sein, wenn und soweit die
Erteilung der Kopie sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
EU
In
EU
In
EU
In
EU
In
...
EU
In
EU
In
EU
In
EU
In
EU
In
EU
In
...
Des Weiteren sollte eine Verjährungsfrist für Datenschutzverstöße und
Beschwerden hierüber eingeführt werden.
Jedenfalls sollte die Möglichkeit des Zurückstellens einer Beschwerde bei
parallellaufenden gerichtlichen Verfahren eingeführt werden. Dies ist zur
Vermeidung paralleler und sich widersprechender Entscheidungen notwendig.
Gleichzeitig dient die Regelung der Entlastung der Aufsichtsbehörden in den Fällen, in
denen der Betroffene seine Rechte bereits in einem anderen Verfahren geltend
macht.
Auswirkungen des Digital-Omnibus auf die Automobilindustrie
EU
Wi
EU
Wi
EU
Wi
EU
Wi
...
a) Der aktuelle Verordnungsvorschlag sieht, mit wenigen Ausnahmen, eine
Einwilligungspflicht beim Zugriff auf Daten in Endeinrichtungen vor.
Dadurch gehen der Automobilindustrie eine Vielzahl relevanter Daten für
die Entwicklung sicherheitskritischer und/oder autonomer Fahrsysteme
verloren. Zur Ermöglichung zentraler Innovationen mit erheblichem
gesellschaftlichem Mehrwert (bspw. autonomes Fahren/sicherheitsrelevante
Assistenzsysteme) muss die Nutzung von personenbezogenen Daten aus
Endeinrichtungen wie Fahrzeugen vereinfacht werden. Es sollte daher dringend
geprüft werden, ob der Zugriff auf diese Daten für legitime Zwecke der
Wirtschaft in Abwägung mit den Rechten Betroffener gestattet wird.
b) Im Verordnungsvorschlag ist das Kriterium der „Direktheit“ im Kontext der
Verarbeitung von besonderen Kategorien von Daten nach Artikel 9
DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten, nicht enthalten. Dieses muss aus
Sicht des Bundesrates dringend aufgenommen werden, um eine
Überdehnung des Anwendungsbereichs zu vermeiden, die Innovation im
öffentlichen Interesse behindert. Die zu Entwicklungszwecken autonomer
Fahrsysteme zwingend erforderliche Nutzung von Bild- und Videodaten muss
rechtlich eindeutig geregelt werden. Übermäßige Auslegungserfordernisse
oder de-facto nicht erfüllbare Anforderungen, wie etwa die Einholung von
Einwilligungen von Personen außerhalb der Fahrzeuge, wie z. B. von
Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, sind zu vermeiden. Ohne die
Nutzung dieser Daten durch die Automobilindustrie können gerade diese
vulnerablen Gruppen nicht zuverlässig von autonomen Fahrsystemen im
Verkehr erkannt werden.
c) Die vorgeschlagene Ausnahme zur Verarbeitung besonderer Kategorien für
KI muss für Fälle, in denen es um die Erhebung großer Datenmengen geht,
die für die Entwicklung und den Betrieb einer neuen Technologie zwingend
erforderlich ist, technologieoffen ausgeweitet werden. Der Bundesrat bittet
den Unionsgesetzgeber hier, die vorgeschlagene Ausnahme zur
Verarbeitung besonderer Kategorien so zu formulieren, dass die Entwicklung von
Technologien im gesamtgesellschaftlichen Interesse unter Beachtung der
Betroffenenrechte erleichtert wird, unabhängig davon, ob diese als KI
einzustufen sind oder nicht. Dies gilt beispielsweise für moderne
Assistenzsysteme wie den Brems- oder Spurhalteassistenten in Fahrzeugen, die nicht
...
als KI eingestuft werden können, jedoch entsprechende Daten für die
Weiterentwicklung benötigen, um weitere Beiträge für die Verkehrssicherheit
leisten zu können.
Begründung zu Ziffern 9, 10, 11, 12, 13 und 63 (nur gegenüber dem Plenum)
Mit dem Verordnungsvorschlag verfolgt die Kommission das Ziel, bestehende
Digitalrechtsakte zu vereinfachen und bürokratische Hürden für Unternehmen
abzubauen. Bei der Konsolidierung der Vorschriften zur Förderung von
Innovationen, unter anderem in den Bereichen Cybersicherheit und Künstliche
Intelligenz, sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit darf jedoch nicht außer
Acht gelassen werden, dass eine nachhaltige Stärkung der Digitalwirtschaft in
Europa nur gelingen kann, wenn digitale Lösungen den Anforderungen an
digitale Souveränität genügen.
Eine wesentliche Grundlage hierfür ist die Nutzung, Förderung und
Verbreitung von Open-Source-Software sowie die Etablierung und Fortentwicklung
offener und interoperabler Standards. Diese tragen zur Transparenz, Sicherheit,
Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsförderung bei.
Auch im Rahmen der europäischen Digitalgesetzgebung sollte Open-Source-
Software eine tragende Rolle einnehmen, um die Interessen von Wirtschaft und
öffentlicher Hand an einem souveränen und sicheren digitalen Handeln zu
unterstützen. Hierfür sind vergaberechtliche Rahmenbedingungen erforderlich,
EU
Wi
EU
Wi
EU
AIS
DS
In
die technologische Offenheit gewährleisten und die rechtssichere
Berücksichtigung entsprechender Kriterien ermöglichen.
Darüber hinaus leisten offene und weiterentwickelbare Systemarchitekturen
einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit kritischer Infrastrukturen, insbesondere
durch einen souveränen Betrieb, unabhängige
Weiterentwicklungsmöglichkeiten und die Reduzierung einseitiger Abhängigkeiten.
Die Stellungnahme soll der Kommission direkt übermittelt werden, da die
Länder für wesentliche Bereiche der Verwaltungsdigitalisierung, der
Cybersicherheit sowie für den Betrieb kritischer Infrastrukturen verantwortlich sind. In
der Stellungnahme soll darauf hingewiesen werden, dass unionsrechtliche
Vorgaben in diesen Bereichen unmittelbare Auswirkungen auf Haushaltsmittel,
langfristige Investitionsentscheidungen und bestehende Systemarchitekturen
der Länder entfalten. Der Stellungnahme ist daher grundsätzliche Bedeutung
beizumessen.
B
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 20 (Empfehlungen der Ausschüsse)