Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 34/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU)
2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien
2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der
Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung
der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868
und der Richtlinie (EU) 2019/1024
(Digital-Omnibus-Verordnung)
COM(2025) 837 final; Ratsdok. 15698/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 3 - Drucksache 34/26 (Beschluss)
Zu den vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 3 des Vorschlags
Der Bundesrat fordert dennoch die Kommission auf, den Artikel 15 DSGVO
auf weitergehende Vereinfachungen hin zu überprüfen. Eine solche Möglichkeit
könnte insbesondere darin bestehen, dass die Rechte aus Artikel 15 DSGVO
innerhalb von zwei Jahren nur einmal kostenfrei geltend gemachten werden
können. Zudem sollte erwogen werden, ob die vom Betroffenen zur Verfügung
gestellten Daten und Kopien vom Auskunfts- und Kopienanspruch ausgenommen
werden können.
Es wird anerkannt, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen zu Artikel 12
Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 DSGVO Verantwortliche bei der Umsetzung
der datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten und insbesondere bei der
Umsetzung des Auskunftsanspruches entlasten möchte. Gerade im Interesse von
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ehrenamtlich Tätigen und
Behörden sollte die Kommission jedoch weitergehende Entlastungsmöglichkeiten in
diesem Bereich prüfen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 DSGVO hat die betroffene
Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu
verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies
der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten
und auf die in der Aufzählung Buchstaben a bis h aufgeführten Informationen.
Nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie
der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung
sind. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie
gemäß Absatz 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht
beeinträchtigen. Eine weitere Möglichkeit zur Entlastung dürfte etwa darin bestehen,
diejenigen Daten und Kopien von den Ansprüchen aus Artikel 15 DSGVO
auszunehmen, die die betroffene Person dem Verantwortlichen selbst zur Verfügung
gestellt hat. Schreiben, die von der betroffenen Person selbst übermittelt
wurden, sollten der betroffenen Person im Rahmen der Auskunftserteilung nach
Artikel 15 DSGVO nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Daten Dritter
müssten dadurch in diesen Schreiben auch nicht geschwärzt werden. Es wird davon
ausgegangen, dass der betroffenen Person die eigenen Schreiben vorliegen und
die damit übermittelten und beim Verantwortlichen verarbeiteten
personenbezogenen Daten bekannt sind. Zudem könnte eine Steuerung über bestimmte
Kostenregelungen erfolgen. Beispielsweise könnte eine zur Verfügungsstellung
innerhalb von zwei Jahren kostenfrei sein. Alle Ansprüche darüber hinaus
könnten kostenpflichtig gemacht werden.
Darüber hinaus sollte der Ausnahmetatbestand des Artikels 13 Absatz 4
DSGVO über die vorgeschlagene Änderung hinaus dahingehend ergänzt
werden, dass die Informationspflicht nicht besteht, soweit die Erteilung der
Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde.
Der Bundesrat empfiehlt, bezüglich Artikel 3 Nummer 7 des
Verordnungsvorschlags Regelungen zu ergänzen, die den Grundrechte- und
Diskriminierungsschutz sowie die Gleichstellung wirksam sicherstellen.
Er misst der Beibehaltung der menschlichen Aufsicht über automatisierte
Entscheidungen im Zusammenhang mit Verträgen gemäß Artikel 22 DSGVO eine
hohe Bedeutung bei. Vollautomatisierte Entscheidungen sind nur dann für
Verträge zulässig, wenn dies erforderlich ist, d. h., wenn eine Überprüfung durch
Menschen keine sinnvolle Alternative darstellt.
Der Bundesrat ersucht die Kommission daher, Vorschläge zu erarbeiten,
wie die Aufsichtsstrukturen rechtsaktübergreifend stärker aus der
Perspektive der betroffenen Unternehmen und Organisationen als Adressaten der
Pflichten konsolidiert werden können. Digitale und praxisnahe One-Stop-
Shop-Lösungen und digitale Meldeportale sollten dabei als Standard über
die Rechtsakte hinweg etabliert werden.
b) Der Bundesrat fordert die Kommission zudem auf, Vorschläge für
weitergehende Vereinfachungen bei Dokumentations- und Transparenzpflichten
bei risikoarmen Tätigkeiten vorzulegen. In der Praxis erschweren
bürokratische Dokumentationspflichten und die Zersplitterung der Zuständigkeiten
für die EU-Datenrechtsakte – insbesondere für KMU und ehrenamtlich
tätige Organisationen – die Umsetzung der Vorgaben.
c) Der Bundesrat bittet die Kommission, im Rahmen des Digital Omnibus
einen Vorschlag aufzunehmen, der eine Regelung in der DSGVO zu räumlich
und zeitlich beschränkten Reallaboren nach Vorbild von Artikel 57 KI-
Verordnung schafft. Diese Regelung sollte Erleichterungen im Hinblick auf
Einwilligungserfordernisse, den Grundsatz der Datensparsamkeit, die
Zweckbindung, Betroffenenrechte sowie Informations- oder
Dokumentationspflichten umfassen.
d) Der Bundesrat erkennt an, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen die
wissenschaftliche Forschung spürbar entlasten möchte. Neben der
vorgeschlagenen Privilegierung bei den zweckändernden Weiterverarbeitungen
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO – Artikel 3 Nummer 2 des
Verordnungsvorschlags) und der Ausnahme von der Informationspflicht
(Artikel 13 Absatz 5 DSGVO – Artikel 3 Nummer 6 des
Verordnungsvorschlags) besteht jedoch ein grundlegender Bedarf für eine innovations- und
forschungsorientierte Ausgestaltung der DSGVO.
e) Daher fordert der Bundesrat die Kommission auf, für einen angemessenen
Ausgleich zwischen Datenschutz und Innovation/Forschung durch einen
Hinweis auf die Abwägungsoffenheit von Artikel 8 der Charta der
Grundrechte in der Europäischen Union in der DSGVO zu sorgen.
f) Der Bundesrat ersucht die Kommission weiter, im Digital Omnibus zu
prüfen, ob durch eine Änderung von Artikel 58 DSGVO den
Aufsichtsbehörden ermöglicht werden kann, Verfahren aus Opportunitätserwägungen
einstellen zu können. Bislang bleibt den Aufsichtsbehörden nur eine
Verwarnung als „mildeste Einstellungsmöglichkeit“ (Artikel 58 Absatz 2
Buchstabe a DSGVO).
g) Abschließend fordert der Bundesrat die Kommission auf, einen Vorschlag
vorzulegen, wie nach Vorbild des Cyber-Resilience-Acts und der KI-
Verordnung auch die DSGVO die Hersteller und Anbieter von
Standardlösungen künftig in die Verantwortung nehmen kann, damit die Anwender
unkompliziert und rechtssicher Standardlösungen nutzen können.
Bei der Erstellung der Listen zur Erforderlichkeit einer Datenschutz-
Folgenabschätzung sollte aber berücksichtigt werden, dass der Einsatz neuer
Technologien nicht allein als automatisch auslösendes Kriterium gelten kann.
Dies wäre technikfeindlich und würde aufgrund der Unschärfe des Begriffs der
neuen Technologie keine Rechtsklarheit schaffen.
Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, in den Regelungsvorschlag
eine praxistaugliche Rechtsgrundlage für die Anonymisierung aufzunehmen,
um für mehr Rechtssicherheit zu Gunsten von privaten Akteuren und der
Verwaltung zu sorgen. Um dieses Regelungsziel umzusetzen, sind
Regelungsoptionen im Erwägungsgrund 26, in Artikel 4 DSGVO oder durch Schaffung einer
entsprechenden Rechtsgrundlage zu erwägen. Des Weiteren sollte die
Kommission in ihrem Vorschlag zu Artikel 41a DSGVO gegebenenfalls ergänzen, dass
der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nicht nur für den Bereich der
Pseudonymisierung, sondern auch für die Anonymisierung klarstellende Listen
von Verfahren erarbeiten sollte, die anschließend die Kommission prüfen und in
einen Durchführungsrechtsakt überführen kann.
Weitere Änderungen der DSGVO
Aktuell liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung bei der Nutzung von
Software bei den Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern. Dies greift zu
kurz, die Hersteller sollten hier in die Verantwortung gezogen werden und
gewährleisten müssen, dass jedenfalls die standardmäßig über ihre Produkte
laufenden Verarbeitungstätigkeiten datenschutzkonform durchgeführt werden
können.
Drucksache 34/26 (Beschluss) - 12 -
In Artikel 15 Absatz 3 DSGVO sollte ergänzt werden, dass die Kopie nur die
verarbeiteten personenbezogenen Daten umfasst. Daneben sollte auch
Artikel 15 Absatz 4 DSGVO ergänzt werden. Nicht nur bei dem Recht auf Erhalt
einer Kopie, sondern auch bei dem Recht auf Auskunft gemäß Absatz 1 und 2
sollten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
Die Rechte und Freiheiten anderer Personen sollten auch die des
Verantwortlichen umfassen. Durch eine Ergänzung von Artikel 15 Absatz 4 DSGVO sollte
das Recht auf Kopie nach Absatz 3 ausgeschlossen sein, wenn und soweit die
Erteilung der Kopie sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde.
Drucksache 34/26 (Beschluss) - 14 -
Des Weiteren sollte eine Verjährungsfrist für Datenschutzverstöße und
Beschwerden hierüber eingeführt werden.
Jedenfalls sollte die Möglichkeit des Zurückstellens einer Beschwerde bei
parallellaufenden gerichtlichen Verfahren eingeführt werden. Dies ist zur
Vermeidung paralleler und sich widersprechender Entscheidungen notwendig.
Gleichzeitig dient die Regelung der Entlastung der Aufsichtsbehörden in den Fällen, in
denen der Betroffene seine Rechte bereits in einem anderen Verfahren geltend
macht.
Auswirkungen des Digital-Omnibus auf die Automobilindustrie
a) Der aktuelle Verordnungsvorschlag sieht, mit wenigen Ausnahmen, eine
Einwilligungspflicht beim Zugriff auf Daten in Endeinrichtungen vor.
Dadurch gehen der Automobilindustrie eine Vielzahl relevanter Daten für
die Entwicklung sicherheitskritischer und/oder autonomer Fahrsysteme
verloren. Zur Ermöglichung zentraler Innovationen mit erheblichem
gesellschaftlichem Mehrwert (bspw. autonomes Fahren/sicherheitsrelevante
Assistenzsysteme) muss die Nutzung von personenbezogenen Daten aus
Endeinrichtungen wie Fahrzeugen vereinfacht werden. Es sollte daher dringend
geprüft werden, ob der Zugriff auf diese Daten für legitime Zwecke der
Wirtschaft in Abwägung mit den Rechten Betroffener gestattet wird.
b) Im Verordnungsvorschlag ist das Kriterium der „Direktheit“ im Kontext der
Verarbeitung von besonderen Kategorien von Daten nach Artikel 9
DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten, nicht enthalten. Dieses muss aus
Sicht des Bundesrates dringend aufgenommen werden, um eine
Überdehnung des Anwendungsbereichs zu vermeiden, die Innovation im
öffentlichen Interesse behindert. Die zu Entwicklungszwecken autonomer
Fahrsysteme zwingend erforderliche Nutzung von Bild- und Videodaten muss
rechtlich eindeutig geregelt werden. Übermäßige Auslegungserfordernisse
oder de-facto nicht erfüllbare Anforderungen, wie etwa die Einholung von
Einwilligungen von Personen außerhalb der Fahrzeuge, wie z. B. von
Kindern oder Menschen mit Beeinträchtigungen, sind zu vermeiden. Ohne die
Nutzung dieser Daten durch die Automobilindustrie können gerade diese
vulnerablen Gruppen nicht zuverlässig von autonomen Fahrsystemen im
Verkehr erkannt werden.
c) Die vorgeschlagene Ausnahme zur Verarbeitung besonderer Kategorien für
KI muss für Fälle, in denen es um die Erhebung großer Datenmengen geht,
die für die Entwicklung und den Betrieb einer neuen Technologie zwingend
erforderlich ist, technologieoffen ausgeweitet werden. Der Bundesrat bittet
den Unionsgesetzgeber hier, die vorgeschlagene Ausnahme zur
Verarbeitung besonderer Kategorien so zu formulieren, dass die Entwicklung von
Technologien im gesamtgesellschaftlichen Interesse unter Beachtung der
Betroffenenrechte erleichtert wird, unabhängig davon, ob diese als KI
einzustufen sind oder nicht. Dies gilt beispielsweise für moderne
Assistenzsysteme wie den Brems- oder Spurhalteassistenten in Fahrzeugen, die nicht
als KI eingestuft werden können, jedoch entsprechende Daten für die
Weiterentwicklung benötigen, um weitere Beiträge für die Verkehrssicherheit
leisten zu können.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 20 (Beschlussdrucksache)