Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber
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Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7477
21. Wahlperiode 04.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler,
Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath,
Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Eineinhalb Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – Sachstand zur Rückkehr nach
Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis
über Anträge syrischer Asylbewerber
Im Jahr 2016 äußerte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden
syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien
ist […], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen
habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690da
1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauerhaf
t-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Und erst kürzlich erklärte der
amtierende Bundeskanzler Friedrich Merz anlässlich eines Treffens mit dem
syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Schaara eine Rückkehr von 80 Prozent
der in Deutschland aufhältigen Syrer in den nächsten drei Jahren zur
Zielvorgabe (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/al-sharaa-merz-100.html). Die
hiermit geschürte Erwartung einer größeren Rückkehrbewegung ist aus Sicht
der Fragesteller auch anderthalb Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes und
dem Ende des Bürgerkrieges nicht einmal ansatzweise eingelöst. Weder ist
bislang eine relevante Zahl unter den insgesamt ca. 1,3 Millionen (www.morgenp
ost.de/politik/article410365491/fast-eine-million-syrer-in-deutschland-wer-mus
s-zurueck-ins-kriegsland.html) seit 2015 ohne Asylanspruch, da nach
Durchquerung sicherer Drittstaaten (vgl. Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes
[GG] i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes [AsylG]), nach
Deutschland gelangten Syrern nach Syrien zurückgekehrt, noch sind auf
Regierungsebene die notwendigen Maßnahmen eingeleitet worden, um in absehbarer
Zeit eine größere Anzahl Syrer zurückführen zu können.
Während aus den Nachbarländern Syriens eine große Anzahl an Syrern zeitnah
zurückkehrte, ist eine solche Rückkehrbewegung aus Deutschland bislang
ausgeblieben. So befinden sich unter den bis Mitte April 2026 zurückgekehrten
1,6 Millionen Syrern gerade einmal 6 100 Rückkehrer aus Deutschland (www.
welt.de/politik/deutschland/plus69f22f7f622ae392e46e332c/syrer-kehren-
auswichtigen-aufnahmelaendern-in-ihre-heimat-zurueck-aber-nicht-aus-deutschlan
d.html). Nach Syrien abgeschoben wurden seit Ende des Assad-Regimes – in
Relation zu 11 000 vollziehbar ausreisepflichtigen Syrern – gerade einmal vier
Personen. Ein zentrales Hindernis ist die systematische Weigerung der
syrischen Regierung, die notwendigen Passersatzpapiere für die Abzuschiebenden
auszustellen (www.welt.de/politik/deutschland/plus6a044ee8214d7d4d4aac57f
9/migration-an-diesem-detail-scheitern-seit-monaten-abschiebungen-von-straft
aetern-nach-syrien.html). Aus Sicht der Fragesteller ist die Bundesregierung
bislang nicht in der Lage, diese Obstruktion der syrischen Regierung zu
beenden. Ein syrischer Regierungsvertreter nannte die in Deutschland aufhältigen
Syrer sogar eine „strategische Ressource“ und lehnte Zwangsabschiebungen
pauschal ab (www.spiegel.de/ausland/syrien-aussenminister-assad-al-
shaibanistellt-sich-gegen-zwangsabschiebungen-reaktion-auf-friedrich-merz-a-4ead38e
1-4a9b-4f76-b307-ca18bcb06dc1).
Der Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt hingegen erklärte, dass wer
sich nicht integriere bzw. nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien
zurückzukehren (www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-alexander-do
brindt-wer-in-seine-heimat-fliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a-8bad
6e42-0cec-4e4d-9d1f-499962a8ba1f). Nach Auffassung der Fragesteller lässt
sich aus den Äußerungen von Koalitionsvertretern die Grundtendenz
herauslesen, dass neben straffällig gewordenen Syrern jedenfalls auch sunnitische
Araber (www.welt.de/politik/deutschland/plus6881d8dac1ef6365168b88cf/kooper
ation-mit-islamisten-sunnitische-araber-koennen-jetzt-sicher-nach-syrien-heim
kehren-heisst-es-aus-der-union.html), welche die Bevölkerungsmehrheit
stellen, sowie die Bezieher von Sozialleistungen zurückkehren sollen.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die Hunderttausende gehendes Potenzial
für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr:
Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung
beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000
Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen (Polizeiliche
Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe der
prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden.
Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der
Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Im Jahr 2025 stellten
Syrer mit 23 256 Erstanträgen immer noch die zweitgrößte Nationalität unter
den Asylbewerbern, und auch im laufenden Jahr 2026 bis einschließlich Mai
finden sie sich mit 4 482 Erstanträgen auf dieser Position (vgl. Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge [BAMF], Aktuelle Zahlen, Ausgabe Dezember 2025
sowie Ausgabe Mai 2026, jeweils S. 3). Von den im Jahr 2025 getroffenen
25 293 Entscheidungen über die Asylanträge syrischer Antragsteller fielen
lediglich 2,1 Prozent positiv aus. Im laufenden Jahr stieg die Gesamtschutzquote
bei bereits 26 595 Entscheidungen auf 19,2 Prozent, wobei die Anerkennung
von subsidiärem Schutz in 1 088 Fällen und die Verhängung eines
Abschiebeverbots in 3 443 Fällen den größten Teil dieser positiven Entscheidungen
ausmachen (BAMF, ebd.). 34 790 Asylverfahren syrischer Antragsteller sind noch
offen, dies entspricht 54,9 Prozent aller anhängigen Verfahren (BAMF, ebd.,
Mai 2026, S. 13).
Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle
einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass
ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind
jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen noch
auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Vielmehr finden diese
Verfahren weiterhin nur anlassbezogen statt (www.welt.de/politik/deutschland/plus
69f22f7f622ae392e46e332c/syrer-kehren-aus-wichtigen-aufnahmelaendern-in-i
hre-heimat-zurueck-aber-nicht-aus-deutschland.html). In den ersten fünf
Monaten des Jahres 2026 wurden lediglich 4 681 Widerrufsprüfverfahren für
syrische Schutzberechtigte neu angelegt, die in Relation zu 483 724 in Deutschland
aufhältigen Syrern mit Schutztitel Stand Ende Mai 2026 zu sehen sind. Zudem
wurde in diesem Zeitraum in lediglich 17 Prozent der überprüften Fälle
tatsächlich ein Widerruf ausgesprochen (vgl. Antwort der Bundesregierung zur
Schriftlichen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6731). Der
Migrationsexperte Prof. Dr. Daniel Thym sieht hingegen ein Rückkehrpotenzial, welches mit
150 000 bis 200 000 Syrern (www.faz.net/aktuell/politik/inland/syrer-in-deutsc
hland-grosse-ausreise-bleibt-unwahrscheinlich-accg-200693672.html)
jedenfalls weit über der Zahl liegt, die sich mit der aktuellen Politik der
Bundesregierung erreichen lässt. Prof. Dr. Daniel Thym zufolge rechtfertigen die
Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amts, der EU-Asylagentur und des BAMF
schon längst Widerrufsprüfungen (Welt, ebd.).
Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von
Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten Zahl
von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in Anspruch
nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das BAMF,
deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich anfechtbar
ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung
zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine Ausweisung
zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt einer
Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im Falle
einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belasteten
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte erheblich in Anspruch nehmen
werden (s. zu allem Prof. Dr. Daniel Thym, in: www.lto.de/recht/hintergruende/h/a
bschiebungen-syrien-flluechtlinge-widerruf-schutzstatus-einzelfall und https://v
erfassungsblog.de/abschiebungen-nach-syrien/). Nach Einschätzung der
Fragesteller bietet gerade die aktuell auf 63 351 gesunkene Zahl an offenen
Asylverfahren, welche Anfang 2025 noch mehr als dreimal so hoch war (vgl. BAMF,
Aktuelle Zahlen, Ausgabe Mai 2026, S. 13), die Möglichkeit, Personal für die
verstärkte Prüfung von Widerrufen umzuschichten.
Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen
Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im
Heimatland nachhaltig verbessert (Prof. Dr. Daniel Thym auf Verfassungsblog,
ebd.). Die derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3 Millionen
Syrern in Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs
hinauslaufende Politik konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller
vollständig – und stößt bei einer klaren Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung
(www.bild.de/politik/inland/umfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-fordert-
syrerzur-rueckkehr-auf-690e1ad0b38481fd2cca5de8).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf,
und wie viele waren es zum 31. Dezember 2025?
2. Wie hoch war die Nettozuwanderung von Syrern nach Deutschland im
Jahr 2025 (unter Ausschluss von in Deutschland neu geborenen Kindern)
und bislang im Jahr 2026?
3. Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland
aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach
Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw. subsidiär
Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage,
Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung,
Aufenthaltsgestattung unterteilen)?
4. Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) mit und
b) ohne Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
5. Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien
sind aktuell gestellt?
6. Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung, um mehr Syrer als
bisher zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die
Rückkehrförderung noch erweitert bzw. erhöht werden?
7. Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung von
den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend aktuell
gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung
Kenntnis?
8. Welche Ursachen hat es nach Erkenntnis der Bundesregierung, dass
bislang trotz der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
vorgesehenen Wiederaufnahme von Abschiebungen nach Syrien mit der
prioritären Rückführung von Straftätern und Gefährdern seit Regierungsantritt
im Mai 2025 insgesamt erst vier Syrer nach Syrien abgeschoben wurden
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
9. Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Wiederaufnahme
der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die syrische Regierung zu
erreichen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, mit
welchem Erfolg?
10. Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich
a) der Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht
entschiedene Asylanträge von Syrern, und
b) der Einleitung von Widerrufsprüfverfahren gegenüber Syrern mit
Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien?
11. Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die
Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca.
34 790 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
entschieden werden?
12. Wenn Frage 11 verneint wird, hinsichtlich welcher Gruppen werden
Entscheidungen über Asylanträge weiterhin zurückgestellt, und weshalb
entscheidet das BAMF auch eineinhalb Jahre nach dem Ende des Assad-
Regimes und trotz einer weithin stabilen Lage in Syrien immer noch nicht
um- fassend über alle Anträge?
13. Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern im
Jahr 2025 und in diesem Jahr bislang zurückgenommen?
14. Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr bis einschließlich
Juni im Rahmen eines Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie vielen
Fällen wurde dabei jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw. verworfen
(bitte monatsweise aufschlüsseln)?
15. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer
Schutzberechtigter wurden dieses Jahr bis einschließlich Juni eingeleitet
(bitte monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind
derzeit anhängig?
16. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im Jahr 2025 und im laufenden Jahr
infolge der unerlaubten Heimreise syrischer Staatsbürger eingeleitet, und
in wie vielen dieser Verfahren kam es tatsächlich zum Widerruf?
17. Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum
Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch anderthalb
Jahre nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen,
obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu
widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
18. Werden Widerrufsverfahren gegenüber syrischen Schutzberechtigten
weiterhin nur anlassbezogen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
eingeleitet?
19. Hat das BAMF sich angesichts der stetig sinkenden Zahl an offenen
Asylverfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) dahin gehend
umorganisiert, dass mehr Personal für die Widerrufsverfahren zur Verfügung steht,
und wie viele Mitarbeiter des BAMF waren im Mai 2025 bzw. sind
aktuell mit der Bearbeitung von Widerrufsverfahren befasst?
20. Gegen wie viele Widerrufe des Schutztitels syrischer Schutzberechtigter
wurden in den Jahren 2025 und 2026 bislang Klagen erhoben (bitte
prozentual in Relation zur Zahl der Widerrufe und in absoluten Zahlen
angeben)?
21. Wie ist bislang das Verhältnis von erfolgreichen und abgelehnten Klagen
in diesen Verfahren, und gibt es auch bereits Entscheidungen von
Oberverwaltungsgerichten?
22. Wie viele solcher Klagen sind derzeit noch anhängig, und wie lange war
die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2025 und bislang im Jahr
2026?
23. Aus welchen Gründen ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen über
die Erstanträge syrischer Asylbewerber von 2,1 Prozent im Jahr 2025 auf
19,2 Prozent im Jahr 2026 gestiegen (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), obwohl sich aus Sicht der Fragesteller die politische Lage in Syrien
weiter stabilisiert hat, und welche Gruppen profitierten von dem Anstieg
der Gesamtschutzquote im Jahr 2026?
24. Auf welchen typischen Erwägungen beruhen die im Jahr 2026 im
Asylverfahren bis einschließlich Mai ausgesprochenen 3 443
Abschiebeverbote zugunsten syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
und welche Gruppen profitieren insbesondere von solchen
Abschiebeverboten?
25. Auf welchen typischen Erwägungen beruhen die im Jahr 2026 in
Asylverfahren bis einschließlich Mai gewährten 1 088 subsidiären Schutztitel
zugunsten syrischer Antragsteller (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und
welche Gruppen profitieren insbesondere von solchen Schutztiteln?
26. Geht die Bundesregierung in Widerrufsverfahren gegenüber syrischen
Schutzberechtigten angesichts der über einen längeren Zeitraum
stabilisierten Lage in Syrien von einer regelhaften Vermutung des Wegfalls des
Schutzgrundes aus, welche die Schutzberechtigten durch konkreten
Vortrag zu widerlegen haben, und kommt eine solche Vermutung
insbesondere gegenüber denjenigen, deren Schutztitel auf einer Verfolgung durch das
Assad-Regime beruht, aufgrund des endgültigen Machtverlusts dieses
Regimes zum Tragen?
27. Welches sind die zentralen Erkenntnisse im jüngsten Länderreport des
BAMF zur Lage in Syrien, wie wird in diesem Report insbesondere die
Möglichkeit zur Rückkehr bzw. die rechtliche Möglichkeit der
zwangsweisen Rückführung nach Syrien eingeschätzt, und wird in dem Report
insoweit zwischen verschiedenen Gruppen differenziert?
28. Aufgrund welcher Lageanalysen neben dem eigenen Report beurteilt das
BAMF die Lage in Syrien und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren,
und wie ist insbesondere die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung
des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und der EU-
Asylagentur?
29. Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen einer
Gesamtschutzquote von 19 Prozent von syrischen Asylbewerbern einerseits und
einer Quote von über 80 Prozent nicht widerrufener Schutztitel
andererseits (jeweils im Zeitraum Januar bis Mai 2026, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller), obwohl der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung in
Syrien derselbe ist?
30. In welcher Höhe und zu welchem Zweck hat die Bundesregierung
(inklusive ihrer nachgeordneten Behörden) Zahlungen an die syrische
Regierung und an die dieser unterstellten Organisationen im Jahr 2025 und
bislang im Jahr 2026 geleistet?
31. In welcher Höhe hat die Bundesregierung im Jahr 2025 und im laufenden
Jahr Projekte, welche durch von der syrischen Regierung unabhängige
Projektträger in Syrien durchgeführt werden, (mit)finanziert?
32. Waren die Zahlungen im Sinne der Frage 30 jeweils an die Kooperation
bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger gekoppelt, und wenn nein,
warum nicht?
33. Wird die Bundesregierung künftige Zahlungen an Syrien in diesem Jahr
nur noch Zug-um-Zug gegen die Wiederaufnahme der Kooperation der
syrischen Regierung bei der Rücknahme der eigenen Staatsbürger leisten
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Berlin, den 6. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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