Ein Jahr nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber
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Ein Jahr nach Ende des Bürgerkrieges - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2969
21. Wahlperiode 27.11.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler,
Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath,
Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs – Sachstand zur Rückkehr nach Syrien,
zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über
Anträge syrischer Asylbewerber
Im Jahr 2016 erklärte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden
syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien ist
[…], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen
habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690da
1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauerhaf
t-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Die hiermit geschürte Erwartung einer
größeren Rückkehrbewegung erweist sich aus Sicht der Fragesteller fast ein
Jahr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem Ende des Bürgerkriegs
objektiv als Falschbehauptung. Weder ist bislang eine relevante Zahl unter den
insgesamt ca. 1,3 Millionen (www.morgenpost.de/politik/article410365491/fas
t-eine-million-syrer-in-deutschland-wer-muss-zurueck-ins-kriegsland.html) seit
2015 ohne Asylanspruch, weil nach Durchquerung sicherer Drittstaaten (vgl.
Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes [GG] i. V. m. § 18 Absatz 2 Nummer 1
des Asylgesetzes [AsylG]), nach Deutschland gelangten Syrer nach Syrien
zurückgekehrt noch sind auf Regierungsebene die notwendigen Maßnahmen
eingeleitet worden, um in absehbarer Zeit eine größere Anzahl Syrer zurückführen
zu können.
Während bei den Syrern, die sich in den Nachbarländern Syriens aufhalten, ein
signifikanter Trend zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien zu beobachten ist, ist
eine solche Rückkehrbewegung bei den in Deutschland aufhältigen Syrern
bislang ausgeblieben. So kehrten aus der Türkei 474 000 Syrer in den ersten neun
Monaten seit Ende 2024 in ihre Heimat zurück, während es aus Deutschland
lediglich 2 000 waren (www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-mehr-syrer-a
us-der-tuerkei-heimkehren-als-aus-deutschland-accg-110677776.html).
Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann David Wadephul äußerte
unter dem Eindruck der Besichtigung einiger weniger kriegszerstörter
Straßenzüge die pauschale, auf das ganze Land bezogene Einschätzung, die Menschen
könnten dort „kaum würdig leben“ und stellte eine kurzfristige freiwillige
Rückkehr vieler Syrer in Zweifel. In Reaktion hierauf betonten wiederum
andere Koalitionspolitiker die Zumutbarkeit der Rückkehr für die meisten Syrer
(www.dw.com/de/wadephuls-syrien-%C3 ProzentA4u%C3 Prozent9
Ferungensorgen-f%C3 ProzentBCr-kritik-in-der-cdu/a-74595139). Der Bundesminister
des Innern Alexander Dobrindt erklärte, dass, wer sich nicht integriere bzw.
nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien zurückzukehren (www.spiege
l.de/politik/deutschland/innenminister-alexander-dobrindt-wer-in-seine-
heimatfliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a-8bad6e42-0cec-4e4d-9d1f-4999
62a8ba1f).
Nach Auffassung der Fragesteller lässt sich aus den Äußerungen von
Koalitionsvertretern die Grundtendenz herauslesen, dass neben straffällig gewordenen
Syrern jedenfalls auch sunnitische Araber (www.welt.de/politik/deutschland/pl
us6881d8dac1ef6365168b88cf/kooperation-mit-islamisten-sunnitische-araber-k
oennen-jetzt-sicher-nach-syrien-heimkehren-heisst-es-aus-der-union.html),
welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, sowie die Bezieher von
Sozialleistungen zurückkehren sollen.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die hunderttausende gehendes Potenzial
für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr:
Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung
beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000
Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen (Polizeiliche
Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe der
prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden.
Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der
Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Bis einschließlich
Oktober 2025 stellen Syrer auch in diesem Jahr mit 20 735 Erstanträgen, die
21,3 Prozent der Gesamtzahl ausmachen, die stärkste Nationalität unter den
Asylneuzugängen (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZah
len/aktuelle-zahlen-oktober-2025.html?nn=284722, S. 9). Innerhalb desselben
Zeitraums wurde in 2 179 Fällen eine materielle Entscheidung über die
Asylanträge syrischer Antragsteller getroffen, die lediglich zu einem Anteil von
4,17 Prozent (in 88 Fällen) positiv ausfiel (Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge [BAMF], ebd., S. 3). 52 881 Asylverfahren syrischer Antragsteller
sind noch offen, dies entspricht 44 Prozent aller anhängigen Verfahren (ebd.,
S. 13). Seit kurzem werden die Asylanträge alleinstehender junger Männer
regelhaft abgelehnt (www.bild.de/politik/inland/interner-asyl-brief-staat-startet-m
assen-ablehnung-von-syrern-691c2e9244ecdb8c5971981d). Zudem billigten in
jüngster Zeit ergangene Gerichtsentscheidungen auch Abschiebungen nach
Syrien (www.lto.de/recht/nachrichten/n/17l361325a-17l362025a-vg-duesseldor
f-syrien-kein-abschiebungsschutz).
Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle
einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass
ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind
jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen noch
auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Die Statistik des BAMF
Stand: Oktober 2025 weist für dieses Jahr – für alle Nationalitäten – die
Einleitung von lediglich 21 027 Widerrufsverfahren sowie eine Widerrufsquote von
nur 6,4 Prozent bezogen auf 39 386 Widerrufsentscheidungen aus (ebd., S. 14).
Damit bleibt Deutschland deutlich hinter dem Nachbarland Österreich zurück,
das bezogen auf einen Zustrom von ca. 125 000 Syrern seit 2015 (www.vienna.
at/syrer-stellten-seit-2015-ueber-125-000-asylantraege-in-oesterreich/9580586)
bereits 7 000 Überprüfungen des Schutzstatus eingeleitet hat (www.welt.de/pol
itik/ausland/article691dcda976d3bd8e531d0316/oesterreichischer-innenministe
r-die-bevoelkerung-kann-bei-migration-das-wort-solidaritaet-nicht-mehr-hoere
n.html?source=puerto-reco-2_ABC-V48.3.B_current), wofür das deutsche
Äquivalent mit 1,3 Millionen Syrern bei 70 000 Überprüfungen liegen würde.
Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von
Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten Zahl
von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in Anspruch
nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das BAMF,
deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich anfechtbar
ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung
zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine Ausweisung
zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt einer
Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im Falle
einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belastete
Verwaltung erheblich in Anspruch nehmen werden (siehe zu allem Thym in www.lt
o.de/recht/hintergruende/h/abschiebungen-syrien-flluechtlinge-widerruf-schutz
status-einzelfall und https://verfassungsblog.de/abschiebungen-nach-syrien/).
Um das Verfahren zu verkürzen, wird daher eine gesetzliche Neuregelung in
§ 52 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) des Inhalts vorgeschlagen, dass mit
dem Widerruf des Schutztitels direkt ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts
verbunden ist, ohne dass letzteres noch einmal gesondert geprüft werden muss
(Thym auf Verfassungsblog, ebd.).
Bei der Widerrufsprüfung ist das Prüfprogramm des Asylverfahrens erneut
durchzuführen (Thym auf lto, ebd.). Daher indiziert die Ablehnungsquote bei
materiellen Entscheidungen über die Erstanträge syrischer Antragsteller von
95 Prozent (vgl. oben) aus Sicht der Fragesteller, dass auch ein
Widerrufsverfahren hinsichtlich derselben Gruppen erfolgreich durchgeführt werden kann –
und gemäß § 73 Absatz 1 und 2 AsylG durchzuführen ist.
Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen
Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im
Heimatland nachhaltig verbessert (Thym auf Verfassungsblog, ebd.). Die
derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3 Millionen Syrern in
Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs hinauslaufende Politik
konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller vollständig und stößt bei einer
klaren Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung (www.bild.de/politik/inland/u
mfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-fordert-syrer-zur-rueckkehr-auf-690e1ad0b
38481fd2cca5de8).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf,
und wie viele waren es zum 31. Dezember 2024?
2. Wie hoch war bislang die Nettozuwanderung oder Nettoabwanderung von
Syrern nach bzw. aus Deutschland im Jahr 2025 (unter Ausschluss von in
Deutschland neugeborenen Kindern)?
3. Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland
aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach
Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw. subsidiär
Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage,
Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung und
Aufenthaltsgestattung unterteilen)?
4. Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) mit und
b) ohne
Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist (bitte monatsweise
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien
sind aktuell gestellt?
6. Welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung dafür
ausschlaggebend, dass zwar hunderttausende Syrer aus den Nachbarstaaten
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, aus Deutschland jedoch bislang nur
wenige tausend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
7. Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung ggf., um mehr Syrer zur
freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die
Rückkehrförderung noch erweitert werden?
8. Ist aus Sicht der Bundesregierung die großflächige Einleitung von
Widerrufsverfahren eine Maßnahme, die, weil sie das bevorstehende Ende ihres
Aufenthaltsrechts indiziert, eine größere Zahl von Syrern zur freiwilligen
Ausreise veranlassen kann?
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Suspendierung des
Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre
Personen (und im speziellen Syrer) mit diesem Status veranlasst, Deutschland
zu verlassen, um sich mit ihrer Familie im Ausland zu vereinen, und wenn
ja, in welcher Größenordnung?
10. Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung von
den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend aktuell
gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die Bundesregierung
Kenntnis?
11. Bis wann spätestens plant die Bundesregierung, mit der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Abschiebung von
Straftätern und Gefährdern nach Syrien zu beginnen?
12. Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich
a) der Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht
entschiedene Asylanträge von Syrern, und
b) der Einleitung des Widerrufs des Syrern bislang zuerkannten
Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien?
13. Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die
Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca.
53 000 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
entschieden werden?
14. Über wie viele Asylanträge syrischer Staatsbürger hat das BAMF in
diesem Jahr materiell entschieden, und was war jeweils das Ergebnis dieser
Entscheidung (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
15. Wie entscheidet das BAMF aktuell insbesondere über die Anträge
a) alleinstehender (junger) Männer, und
b) von Familien (mit und ohne Kinder)?
16. Wie hoch ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen über die
Asylanträge syrischer Asylbewerber in diesem Jahr?
17. Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern in
diesem Jahr bislang zurückgenommen, und in wie vielen dieser Fälle hat
die Bundesregierung Kenntnis von der Ausreise der Antragsteller?
18. Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr im Rahmen eines
Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie vielen Fällen wurde dabei
jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw. verworfen (bitte monatsweise
aufschlüsseln)?
19. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer
Schutzberechtigter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise
aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?
20. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus syrischer
Straftäter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise
aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?
21. Hinsichtlich welcher Gruppen von Syrern
a) sunnitische Araber,
b) alleinstehende (junge) Männer,
c) Familien (mit und ohne Kinder) und
d) Bezieher von Sozialleistungen (mit und ohne Kinder)
plant die Bundesregierung ggf. die regelhafte Einleitung von
Widerrufsverfahren?
22. Weshalb hat die Bundesregierung trotz des mehrfach artikulierten
politischen Willens, syrische Straftäter und Sozialleistungsbezieher auch
zwangsweise zurückzuführen, von der Einleitung der dafür rechtlich
unabdingbaren Widerrufsverfahren bislang weitgehend abgesehen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
23. Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum
Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch fast ein Jahr
nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen,
obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu
widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
24. Welche Verfahrensschritte sind notwendig, damit ein Syrer, der aktuell
über eine Aufenthaltserlaubnis als Schutzberechtigter verfügt, vollziehbar
ausreisepflichtig wird?
25. Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag aus der
Rechtswissenschaft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), für den Fall des
Widerrufs des Schutztitels durch Änderung des § 52 AufenthG ein
automatisches Erlöschen des Aufenthaltsrechts vorzusehen, um eine anschließende
weitere zeitaufwendige und ihrerseits gerichtlich anfechtbare Prüfung des
Aufenthaltsrechts durch die lokale Ausländerbehörde zu vermeiden?
26. Wie setzt die Bundesregierung in ihrer Asylpraxis das Prinzip (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) um, dass die Entscheidungen über neue
Asylanträge und über den Widerruf bestehender Schutztitel im Hinblick auf
die Schutzbedürftigkeit im Lichte der Lage in Syrien denselben
Maßstäben unterliegen und daher die regelhafte Ablehnung von Asylanträgen
(bestimmter Gruppen) impliziert, dass insoweit auch bestehende
Schutztitel widerrufen werden können bzw. müssen?
27. Aufgrund welcher Lageanalysen beurteilt das BAMF die Lage in Syrien
und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, und wie ist insbesondere
die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts, des
Bundesministeriums des Innern und, soweit von der Bundesregierung
oder dem BAMF verwendet, der EU-Asylagentur?
28. Welche Lageeinschätzung ist für die Entscheidungspraxis des BAMF
vorrangig, soweit diese voneinander abweichen, dies insbesondere mit Blick
auf die unterschiedlichen Einschätzungen des Auswärtigen Amts und des
Bundesministeriums des Innern (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Berlin, den 26. November 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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