Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim Gebäudeenergieregister (Antwort zu Drs. 21/7182)
Text
Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim Gebäudeenergieregister (Antwort zu Drs. 21/7182)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7442
21. Wahlperiode 31.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Beck, Stefan
Schmidt, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7182 –
Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim
Gebäudeenergieregister
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem am 24. Juni 2026 im Kabinett beschlossenen Gesetz zur
Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, das unter anderem
Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL‑G) vorsieht, soll die Einführung eines nationalen
Gebäudeenergieregisters beschlossen werden. Hintergrund sind europäische
Vorgaben zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit im Gebäudesektor sowie die
Umsetzung von Anforderungen aus der Energieeffizienzrichtlinie und der
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD).
Einzelheiten zur Ausgestaltung sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Energetische Gebäudedaten gewinnen zunehmend an Bedeutung für die
Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Kreditinstitute,
Versicherungen, institutionelle Investoren sowie Gutachter benötigen verlässliche und
standardisierte Informationen über den energetischen Zustand von Gebäuden,
um regulatorische Anforderungen und Berichtspflichten zu erfüllen, Risiken
zu bewerten, Immobilien zu beleihen und Investitionsentscheidungen zu
treffen. Die EPBD sieht ausdrücklich vor, dass Finanzinstituten Zugang zu
relevanten Gebäudedaten ermöglicht werden soll.
Zugleich wird aus der Finanzwirtschaft darauf hingewiesen, dass die
praktische Nutzbarkeit eines Gebäudeenergieregisters maßgeblich von dessen
technischer und rechtlicher Ausgestaltung abhängt. Für Finanzierungs-,
Bewertungs- und Risikomanagementprozesse reicht die Verfügbarkeit einzelner
Kennzahlen regelmäßig nicht aus. Vielmehr werden vollständige und
maschinenlesbare Datensätze benötigt, die eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen
Gebäuden ermöglichen und automatisiert in bestehende Systeme eingebunden
werden können.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die Fragen, welche Daten im Register
verfügbar gemacht werden, wie Zugriffsrechte ausgestaltet werden, ob auch
berechtigte Dritte wie Gutachter oder Dienstleister eingebunden werden
können, ob Schnittstellen zu bestehenden Finanz- und Bewertungssystemen vor-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
30. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gesehen sind und wie die Anforderungen der EPBD hinsichtlich eines
gebührenfreien Zugangs umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat bereits eine Ausschreibung zur Konzeption und
Umsetzung eines Gebäudeenergieregisters veröffentlicht (vgl. https://bidfix.ai/ten
der/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0c
c8-4a86-b633-f7fab5b49020). Aus den dort beschriebenen Projektphasen
ergibt sich die Frage, ob die zeitliche Planung mit den unionsrechtlichen
Vorgaben in Einklang steht. Nach der Durchführungsverordnung zur EPBD sind
die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus ihren nationalen Gebäudedatenbanken spätestens bis
zum 15. März 2027 und anschließend mindestens einmal jährlich an die
Beobachtungsstelle für den EU‑Gebäudebestand zu übermitteln.
1. Welche Bedeutung misst das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
der Einrichtung eines nationalen Gebäudeenergieregisters zur Erfassung
und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden für die
Immobilienfinanzierung und die Immobilienbewertung bei?
Das nationale Gebäudeenergieregister wird im Rahmen einer 1:1‑Umsetzung
von EU‑Recht im Einklang mit Artikel 22 der Richtlinie (EU) 1275/2024
aufgebaut.
Als Kreditgeber oder Versicherer bewerten Finanzunternehmen Immobilien
nicht nur nach ihrem aktuellen Marktwert, sondern auch nach ihrer
langfristigen Werthaltigkeit, zum Beispiel als Kreditsicherheit. Das
Gebäudeenergieregister kann für Finanzunternehmen bei der Bepreisung von Krediten oder dem
Zeichnungsgeschäft hilfreich sein, indem es erleichtert, energetische
Kennzahlen verfügbar zu machen.
2. Welche Bedeutung misst das Bundesministerium der Finanzen einem
solchen Register für eine möglichst bürokratiearme Erfüllung
regulatorischer Anforderungen durch Kreditinstitute, Versicherungen und andere
Finanzmarktakteure im Zusammenhang mit der EU‑Taxonomie-
Verordnung, der Offenlegungsverordnung, der Richtlinie zur unternehmerischen
Nachhaltigkeitsberichterstattung, den EZB-Stresstests (EZB =
Europäische Zentralbank), der Green Asset Ration sowie der Capital
Requirements Regulation bei?
Ein wesentlicher Mehrwert des zentralen Gebäudeenergieregisters liegt in der
Bereitstellung einer standardisierten, qualitätsgesicherten und möglichst
medienbruchfrei nutzbaren Dateninfrastruktur. Dies kann einen Beitrag dazu leisten,
die europäische Regulierung (Taxonomie, Sustainable Finance Disclosure
Regulation – SFDR, Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD,
Capital Requirements Regulation – CRR) effizient in den bank- und
versicherungsinternen Prozessen abzubilden.
Auch kann das Gebäudeenergieregister wichtige Daten für die Durchführung
klimabezogener Risikoanalysen und Stresstests der Europäischen Zentralbank
sowie der europäischen Aufsichtsbehörden liefern.
Zudem kann das Gebäudeenergieregister dazu beitragen,
Finanzmarktteilnehmern bei Immobilien die Zusammenstellung von Nachhaltigkeitsdaten zu
erleichtern.
3. Welche Voraussetzungen müssen nach Erkenntnissen des
Bundesministeriums der Finanzen erfüllt sein, damit das nationale
Gebäudeenergieregister zur Erfüllung dieser Berichtspflichten herangezogen werden kann,
und worauf basieren diese Erkenntnisse?
Wichtige Voraussetzung für die Berücksichtigung der Daten des
Gebäudeenergieregisters ist, dass die enthaltenen Daten bundesweit einheitlich erhoben
werden und das Register nach einheitlichen Standards geführt wird. Wesentliche
Aspekte sind dabei die Vollständigkeit, Aktualität und die elektronische
Verarbeitung der Daten sowie eine Zuordenbarkeit/ Identifizierbarkeit zu den
entsprechenden Immobilien.
4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem nationalen
Gebäudeenergieregister für die Beschleunigung energetischer Modernisierungen
im Gebäudebestand bei, und anhand welcher Kennzahlen soll dieser
Nutzen künftig bewertet werden?
Das Gebäudeenergieregister dient der Umsetzung von Artikel 22 der
europäischen Gebäuderichtlinie. Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Datenbank
für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ein. Über künftige Kennzahlen
ist noch nicht entschieden worden.
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen
digitaler Gebäudeenergieregister in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, z. B. den Niederlanden (www.ep-online.nl), auf die Dauer
von Energieberatungen, die Vorbereitung energetischer
Modernisierungen sowie die Bearbeitungszeiten von Immobilienfinanzierungen vor,
und inwiefern werden diese Erfahrungen bei der Konzeption des
deutschen Gebäudeenergieregisters berücksichtigt?
Zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie gibt es einen regelmäßigen
Austausch der europäischen Mitgliedstaaten. Einzelne Erkenntnisse aus
anderen Mitgliedstaaten, wie die Dauer von Energieberatungen, die Vorbereitung
energetischer Modernisierungen sowie die Bearbeitungszeiten von
Immobilienfinanzierungen, liegen nicht vor.
6. In welcher Form war das Bundesministerium der Finanzen an der
Erarbeitung und Ressortabstimmung des Gesetzes zur Beschleunigung der
Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, unter anderem zur Änderung
des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen, eingebunden (bitte Datum und beteiligte
Organisationseinheiten aufzählen)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium der Finanzen wurde in der üblichen Art und Weise an
der Erarbeitung und Ressortabstimmung des Gesetzes zur Beschleunigung der
Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie eingebunden. Zu Einzelheiten der
Beteiligung besteht keine Dokumentationspflicht. Im Übrigen beziehen sich die
Fragen auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht final abgeschlossenen
Vorgang, der dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegt. Daher ist
die Bundesregierung nicht zur Beantwortung verpflichtet.
7. Welche fachlichen Hinweise oder Änderungsvorschläge im Hinblick auf
die Datenbedarfe des Finanzsektors zur Erfüllung regulatorischer
Anforderungen, Bewertung von Risiken etc. hat das Bundesministerium der
Finanzen in die Ressortabstimmungen eingebracht und mit welchem
Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
8. Wann soll die Rechtsverordnung erarbeitet und dann veröffentlicht
werden, indem die Details zur Errichtung eines nationalen
Gebäudeenergieregisters geregelt werden?
Die für eine Rechtsverordnung erforderliche Ermächtigungsgrundlage liegt
noch nicht vor.
9. Ist das BMF in die Erstellung der Rechtsverordnung eingebunden, und
wenn nicht, bitte begründen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Welche fachlichen Hinweise im Hinblick auf die Datenbedarfe des
Finanzsektors zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, Bewertung
von Risiken etc. hat das Bundesministerium der Finanzen in die
Abstimmung der Rechtsverordnung eingebracht bzw. plant es, diese
einzubringen und mit welchem Ergebnis bzw. erhofften Ergebnis?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Inwieweit sind die Anforderungen der Finanzwirtschaft bereits bei der
technischen Architektur und den Leistungsbeschreibungen der laufenden
Ausschreibung (vgl. https://bidfix.ai/tender/konzeption-und-entwicklun
g-eines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b4
9020) berücksichtigt (wenn nicht, bitte begründen)?
Finanzinstitute sind als Zielgruppe im Rahmen der Ausschreibung bei den
Anforderungen des Gebäudeenergieregisters berücksichtigt.
12. Welche konkreten Daten sollen nach den aktuellen Plänen der
Bundesregierung im Gebäudeenergieregister gespeichert und zugänglich
gemacht werden, und wie sollen dabei die Aktualität und Versionierung der
Daten sichergestellt werden?
Artikel 22 der europäischen Gebäuderichtlinie fordert, dass neue
Energieausweise und neue Inspektionsberichte im Gebäudeenergieregister erfasst werden,
welche konkreten Daten erfasst werden und beschreibt, wer Zugang zu den
Daten einzelner Gebäude bekommen soll. Daneben ist festgelegt, dass
Informationen zum Gebäudebestand mindestens zwei Mal jährlich veröffentlicht werden.
13. Ist vorgesehen, sämtliche im Energieausweis enthaltenen Datenpunkte
strukturiert und maschinenlesbar bereitzustellen, und ist insbesondere,
aber nicht ausschließlich, die Berücksichtigung der folgenden
Datenpunkte vorgesehen:
a) Registriernummer des Energieausweises,
b) Gebäudeadresse,
c) eindeutige Gebäudereferenz oder Gebäude-ID,
d) Endenergiebedarf,
e) Endenergieverbrauch,
f) Primärenergiekennwerte,
g) Energieträger,
h) Baujahr und
i) Modernisierungsempfehlungen?
Wenn die Berücksichtigung nicht vorgesehen ist, welche Datenpunkte
sollen ausgenommen werden und aus welchen Gründen (bitte dabei
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Auskunft zu den vorgenannten
Datenpunkten geben und einzeln begründen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Ist eine Synchronisierung der Daten aus dem Gebäudeenergieregister mit
den Daten aus dem Energieausweis angedacht, und soll perspektivisch
das Gebäudeenergieregister den Energieausweis ablösen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen
15. In welcher Form und durch wen sollen die Daten initial übermittelt
werden, und ist zum Beispiel eine Pflicht für Hauseigentümer zur Meldung
vorgesehen?
Details zur Übermittlung von Daten liegen noch nicht vor.
16. In welcher Form und durch wen sollen Informationen über durchgeführte
Modernisierungen an das Register durchgeführt werden, und welche
Rolle sollen Förderinstitute wie das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Länder und
Kommunen dabei spielen?
Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle ist beauftragt worden, für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Gebäudeenergieregister zu
entwickeln. Weitere Details zur Rolle anderer Institutionen liegen noch nicht vor.
17. Wie soll sichergestellt werden, dass Eigentümer eigens durchgeführte
Modernisierungs
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, Artikel 22 EPBD hinsichtlich
eines einfachen und gebührenfreien Zugangs für Finanzinstitute zu
Angaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen?
a) Welcher Art von Finanzinstituten (Kreditinstitute, Versicherungen
etc.) soll dieser Zugang gewährt werden?
b) Über welchen Zeitraum soll Finanzinstituten der Zugang ermöglicht
werden?
c) Wenn ein solcher Zugang nicht vorgesehen ist, wie begründet die
Bundesregierung die Vereinbarkeit mit Artikel 22 EPBD?
Details zum Zugang von Instituten liegen noch nicht vor.
19. Welche technischen Schnittstellen sind für das Gebäudeenergieregister
vorgesehen?
Details zu technischen Schnittstellen liegen noch nicht vor.
20. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung derzeit für die
Konzeption, Entwicklung, Pilotierung und den produktiven Betrieb des
Gebäudeenergieregisters?
a) Wann soll das Register erstmals produktiv nutzbar sein?
b) Wann sollen erstmals Daten für externe Nutzer verfügbar sein?
c) Wann sollen erstmals Schnittstellen für externe Nutzer bereitgestellt
werden?
d) Plant die Bundesregierung einen gestuften Aufbau des Registers,
etwa einen Mindestbetrieb oder eine erste Betriebsstufe vor der
Fertigstellung des Gesamtsystems?
Die Entwicklung des Gebäudeenergieregisters ist derzeit ausgeschrieben.
Weitere Details liegen noch nicht vor.
21. Inwiefern ist dieser Zeitplan mit den unionsrechtlichen Vorgaben
vereinbar, wonach Daten spätestens bis zum 15. März 2027 an die
Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden müssen?
Die Bunderegierung beabsichtigt, die Frist der europäischen Gebäuderichtlinie
zur erstmaligen Übermittlung von Daten an die europäische Beobachtungsstelle
einzuhalten.
22. Inwiefern ist dieser Zeitplan mit der laufenden Ausschreibung zur
Konzeption und Entwicklung eines Gebäudeenergieregisters (vgl. https://bidf
ix.ai/tender/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregister
s-00bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b49020) kompatibel, die eine
mögliche Gesamtlaufzeit von 39 Monaten (23 Monate Grundlaufzeit plus
zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils acht
Monate) vorsieht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Plant die Bundesregierung Übergangslösungen oder die Nutzung
bestehender Datenquellen, um die europäischen Anforderungen fristgerecht zu
erfüllen, wenn das Gebäudeenergieregister bis dahin noch nicht
vollständig verfügbar sein sollte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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