Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 388/1/26
03.07.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Fz - U - Wo
zu Punkt 39 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2, 9 (§§ 2, 11 EnEfG)
a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Anforderungen an
energieeffiziente Rechenzentren und den Ausbau entsprechender Infrastruktur als
wichtigen Beitrag zur digitalen und wirtschaftlichen Souveränität Deutschlands.
b) Der Bundesrat fordert jedoch, die Regelungen zur Nutzung von Abwärme
im weiteren Gesetzgebungsverfahren so zu präzisieren, dass neben der
Einspeisung in klassische Wärmenetze auch alternative Verbundlösungen,
insbesondere Quartierslösungen, Direktlieferungen sowie die Abgabe von
Abwärme an benachbarte Industrie- und Gewerbebetriebe oder sonstige
geeignete Energiesenken, ausdrücklich erfasst und ermöglicht werden.
Wi
...
c) Der Bundesrat bittet hierzu in § 2 um Aufnahme einer entsprechenden
Begriffsbestimmung zu Wärmenetzen, um damit die Rechtssicherheit zu
erhöhen und den Vollzug zu vereinfachen.
Begründung:
Rechenzentren sind eine wesentliche Infrastruktur für die digitale und
wirtschaftliche Souveränität Deutschlands. Vor dem Hintergrund ihres erheblichen
Energiebedarfs kommt der Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung
von Abwärme eine zentrale Bedeutung zu.
Der geltende Wortlaut stellt bei der Abwärmenutzung jedoch im Schwerpunkt
auf Wärmenetze ab. Dies kann dazu führen, dass energieeffiziente regionale
Lösungen, insbesondere Quartierslösungen, Direktlieferungen oder andere
Verbundlösungen, rechtlich nicht hinreichend erfasst oder im Vollzug
benachteiligt werden.
Gerade solche Lösungen können in ländlichen Räumen die Abwärme des
Rechenzentrums als Heizenergie oder Prozesswärme in benachbarten
Industrie- oder Gewerbebetrieben, Liegenschaften oder sonstigen
Energiesenken sinnvoll nutzbar machen und auch strukturschwachen Kommunen eine
Partizipation ermöglichen. Sie sollten daher ausdrücklich zugelassen und
förderfähig ausgestaltet werden.
Eine Ergänzung der Begriffsbestimmungen in § 2 um einen klaren Bezug zu
Wärmenetzen sowie zu Quartierslösungen und Direktlieferungen würde die
Rechtssicherheit erhöhen und den Vollzug vereinfachen. Zugleich würde
sichergestellt, dass innovative regionale Abwärmenutzung nicht an einer zu
engen Wortlautgrenze scheitert.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 5 EnEfG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Begriffsbestimmung
„Endenergieverbrauch“ gleichlautend zu Artikel 2 Nummer 6 der EU-Richtlinie 2023/1791
zur Energieeffizienz (EED) der Endenergieverbrauch abzüglich der
Umgebungsenergie in Artikel 2 Nummer 7 EED zu verstehen ist. Da
demnach als Umgebungsenergie nur die durch Wärmepumpen nutzbaren
natürlich vorkommenden Energien, nicht jedoch erneuerbare Energien wie
Solarthermie und Photovoltaik verstanden werden, muss gebäudenah erzeugte
Wärme mit Solarthermieanlagen oder eigenerzeugter Strom aus
Photovoltaikanlagen dem Endenergieverbrauch zugerechnet werden.
Wi
...
b) Der Bundesrat stellt fest, dass durch diese Regelung keine
Gleichbehandlung der erneuerbare Energien-Technologien gegeben ist und die
Motivation für gebäudenahe Nutzung von erneuerbaren Energien deutlich sinkt,
wenn dadurch der Endenergieverbrauch nicht abgesenkt werden kann.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei einer Novellierung der
EU-Richtlinie 2023/1791 zur Energieeffizienz darauf zu achten, dass
gebäudenah erzeugte erneuerbare Energie (u. a. durch Solarthermie- und
Photovoltaik-Anlagen) nicht unter den Endenergieverbrauch fällt und eine
ungerechtfertigte Benachteiligung von bestimmten Technologien
auszuschließen ist.
Begründung:
Gebäudenah erzeugte erneuerbare Wärme kann mit geringen
Übertragungsverlusten direkt im Gebäude genutzt werden und ist daher für eine
energieeffiziente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung sehr geeignet.
Aus den Regelungen in EED und daraus abgeleitet Energieeffizienzgesetz
(EnEfG) folgt, dass auch gebäudenah erzeugte Wärme mit
Solarthermieanlagen oder eigenerzeugter Strom aus Photovoltaik-Anlagen dem
Endenergieverbrauch zugerechnet werden müssen. Dies wird in den Empfehlungen
(EU) 2024/1716 der Kommission zur Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der
EED noch einmal bestätigt. Auf Seite 10 ist vermerkt: „In Bezug auf die
Erzeugung von Strom aus Fotovoltaik und Solarwärme ist der Anteil des
Eigenverbrauchs durch die Behörde Teil des Endenergieverbrauchs.“ sowie in
Fußnote 35: „Bei der Solarwärmeerzeugung, für die in den meisten Fällen keine
Messdaten vorliegen, können zur Bestimmung des Eigenverbrauchs technische
Schätzungen nach dem Stand der Technik herangezogen werden, sofern die
Erstellung dieser Schätzungen keine unangemessene Belastung verursacht.“
Bei Wärmeerzeugung durch mit Hilfe einer die Umgebungsenergie aus Luft,
Erde oder Wasser nutzenden Wärmepumpe wird wiederum nur der für den
Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom oder ggf. auch das Gas als
Endenergieverbrauch angerechnet, die Umgebungsenergie wird nicht
mitberücksichtigt.
Dies sorgt nicht für eine Gleichbehandlung der erneuerbaren
Wärmeerzeugungstechnologien, da Wärmepumpen bilanziell bevorzugt werden.
Gebäudenahe Photovoltaiknutzung bietet Vorteile, da diese zu einer Entlastung des
Verteilnetzes führen können, daher sollte der in direktem Ortszusammenhang
erzeugte Strom nicht dem Endenergieverbrauch zugeordnet werden.
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 EnEfG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Wegfall der Begriffsbestimmung der
„betriebstechnischen Anlage“ im bisherigen § 3 Nummer 5 EnEfG nicht
sinnvoll ist, da dieser Begriff – anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs
aufgeführt, vgl. Drucksache 388/26, Seite 66 – weiterhin in § 6 Absatz 6
EnEfG-E verwendet wird.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 13 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 2 § 2 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu
ersetzen:
„13. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN
EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,“
5. [Begründung:*
Die in § 2 Nummer 13 vorgesehene Pflicht zur Zertifizierung nach
DIN EN ISO 50001 widerspricht dem Ziel der Novelle, Regelungen zu
entbürokratisieren und auf das unionsrechtliche Mindestniveau zurückzuführen.
Die novellierte Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht die Zertifizierung gemäß § 2
Nummer 16 EnEfG-E nicht als Bestandteil der Begriffsbestimmung eines
Energiemanagementsystems vor und hat die frühere Empfehlung gemäß
Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b (2012/27/EU) für öffentliche Stellen nicht in
dieser Form übernommen.
Die Festlegung einer zwingenden Zertifizierung des
Energiemanagementsystems würde den Vollzugsaufwand deutlich erhöhen und insbesondere
kleinere und finanzschwache Kommunen durch externe Auditoren und
regelmäßige Nachweisprüfungen unverhältnismäßig belasten. Vor dem Hintergrund
klammer kommunaler Haushalte widerspricht eine nationale Verschärfung
(„Gold-Plating“) dem Entbürokratisierungsziel der vorliegenden Novelle.
Inhaltlich genügt die in der EED definierte Systembeschreibung ohne
Zertifizierungszwang, um die Vorbildfunktion öffentlicher Stellen zu sichern.
Daher ist die in § 2 Nummer 13 EnEfG-E vorgesehene verpflichtende
Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 zu
streichen und stattdessen die bisherige Formulierung aus § 3 Nummer 16 EnEfG
beizubehalten.]
* setzt Annahme von Ziffer 4 voraus
U
Wi
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 7,
8, 9)
[U]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 6)
...
6. {Begründung:*
Im Gesetzentwurf wird durch die geforderte Zertifizierung eine Beschränkung
von Energiemanagementsystemen auf DIN EN ISO 50001 vorgenommen.
Dadurch werden Alternativen, wie z. B. das durch die Landesenergieagenturen
entwickelte Kom.EMS ausgeschlossen. Demgegenüber bedeutet DIN
EN ISO 50001 deutliche Mehrkosten durch Audits und Zertifizierung. Um eine
Offenheit für vergleichbare Systeme zu erhalten und unnötige Zusatzaufwände
zu vermeiden, ist die bisherige Regelung des § 3 Nummer 16 EnEfG, nachdem
Energiemanagementsysteme den Anforderungen von DIN EN ISO 50001
entsprechen müssen, beizubehalten.}
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 13 EnEfG)**
In Artikel 1 Nummer 2 § 2 Nummer 13 ist nach der Angabe „zertifiziert ist,“
die Angabe „bei öffentlichen Einrichtungen gemäß Nummer 16 ein System, das
den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,
entspricht,“ einzufügen.
8. [Begründung:***
Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001
ist nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unmittelbar nur für
Unternehmen gefordert, jedoch nicht für öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel
Landesliegenschaften oder Kommunen. Daher soll bei öffentlichen
Einrichtungen die seitherige Formulierung im Energieeffizienzgesetz
„Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001,
Ausgabe Dezember 2018, entspricht,“ für öffentliche Einrichtungen
beibehalten werden. Dieses Vorgehen entspricht dem erklärten Ziel der
Bundesregierung, die EU-Vorgaben eins zu eins umzusetzen.
Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 wäre bei öffentlichen
Einrichtungen nur mit erheblichem Aufwand erreichbar und mit Bürokratieaufwuchs
verbunden, was dem Ansinnen der Bundesregierung bei der EnEfG-Novellierung
entgegensteht. Mit der vorgeschlagenen Formulierung zu § 2 Nummer 13 des
Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass dem Erwägungsgrund 37 der
Energieeffizienzrichtlinie für öffentliche Einrichtungen hinreichend Rechnung
getragen wird.
* setzt Annahme von Ziffer 4 voraus
** im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 beschlossen
*** setzt Annahme von Ziffer 7 voraus
{Wi}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 5)
Fz
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 4)
[Fz]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 4)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9)
...
In vielen Ländern ist inzwischen das von mehreren Energieagenturen
entwickelte kommunale Energiemanagementsystem „Kom.EMS“, das speziell auf
Verwaltungsebenen zugeschnitten ist, eingeführt. Die Möglichkeit für
öffentliche Stellen, dieses praxisnahe System in weiterentwickelter Form künftig
verstärkt nutzen zu können, soll durch die vorgeschlagene Begriffsänderung
ermöglicht werden.]
9. {Begründung:*
Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001
ist nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nur für Unternehmen
gefordert, jedoch nicht für öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel
Landesliegenschaften oder Kommunen. Daher soll bei öffentlichen Einrichtungen die
seitherige Formulierung „das den Anforderungen … entspricht“ beibehalten
werden. Dieses Vorgehen entspricht dem erklärten Ziel, die EU-Vorgaben eins
zu eins umzusetzen.
Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 wäre bei öffentlichen
Einrichtungen nur mit erheblichem Aufwand erreichbar und mit enormer Bürokratie
verbunden und steht damit auch dem Ansinnen der EnEfG-Novellierung entgegen.
Mit der vorgesehenen Formulierung wird inhaltlich der erforderliche Standard
sichergestellt, der mit für öffentliche Einrichtungen passenden Systemen wie
z. B. Kom.EMS effizient erreichbar ist. Die Anforderung einer Zertifizierung
nach DIN EN ISO 50001 für nichtöffentliche Stellen bleibt bestehen.
In vielen Ländern ist inzwischen der Standard Kom.EMS erfolgreich
eingeführt. Dieser sollte daher im öffentlichen Bereich als Standard für eine
Gesetzerfüllung gültig sein, was durch die Neuformulierung gegeben ist.}
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 15a – neu –, Nummer 23 – neu – EnEfG)
Artikel 1 Nummer 2 § 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 15 ist die folgende Nummer 15a einzufügen:
„15a. Industrieanlage: alle technisch gleichartigen Prozesse eines
Betreibers in räumlicher Nähe zueinander,“
* setzt Annahme von Ziffer 7 voraus
{U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 4, 8)
U
...
b) Nach Nummer 22 ist die folgende Nummer 23 einzufügen:
„23. Versorgungseinrichtung: alle technisch gleichartigen
Versorgungsprozesse eines Betreibers in räumlicher Nähe zueinander.“
Begründung:
Ohne die Definition der in § 16 Absatz 1 und 2 verwendeten Begriffe können
Unternehmen weder die eigene Betroffenheit erkennen noch deren Umfang
ableiten. Durch die praxisnahe Definition wird zudem sichergestellt, dass
ähnliche, häufig parallel betriebene Produktionsanlagen mit einer Leistung von
jeweils knapp unter 8 MW ebenfalls einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen
werden müssen. Zur Erreichung der in § 3 formulierten Energieeffizienzziele
und dem in § 2 Absatz 1 WPG vorgegebenen Ziel, dass der Anteil von Wärme
aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer
Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im
bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen soll, ist dies
zwingend erforderlich.
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 16 EnEfG)
a) Der Bundesrat fordert, die in § 2 Nummer 16 EnEfG-E vorgesehene
Begriffsbestimmung der „öffentlichen Einrichtung“ im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu präzisieren, um die Abgrenzung zu kommunalen
Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen, Zweckverbänden,
Hochschulen und gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften rechtssicher und
vollzugspraktisch eindeutig zu regeln.
b) Dabei ist die Umsetzung der Begriffsbestimmung nicht ausschließlich
durch Verweis auf Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791
vorzunehmen, sondern diese durch eine nationale Klarstellung oder
ergänzend durch eine Positiv- oder Negativliste zu konkretisieren. Eine
Aufnahme kann eine klare Abgrenzung liefern, um den Vollzug durch
Verwaltung und Behörden zu unterstützen.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 12)
...
Begründung:
Die Anpassung der Definition der „öffentlichen Einrichtung“ an Artikel 2
Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird grundsätzlich begrüßt. Die
Orientierung am unionsrechtlichen Begriffsverständnis trägt dem Ziel einer
rechtskonformen und einheitlichen Umsetzung des europäischen Rechts
Rechnung. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass die vorgesehene Umsetzung
ausschließlich durch Verweis auf das Unionsrecht aus verwaltungspraktischer
Sicht weiterhin erhebliche Abgrenzungsunsicherheiten aufweist. Dies betrifft
beispielsweise kommunale Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen,
Zweckverbände, Hochschulen und gemischtwirtschaftliche Gesellschaften.
Diese Unsicherheiten führen zu zusätzlichem Prüfaufwand bei den zuständigen
Vollzugsbehörden und erschweren einen einheitlichen Vollzug. Vor diesem
Hintergrund besteht ein erheblicher Klarstellungsbedarf, um Rechtsanwendung
und Vollzug zu vereinheitlichen und unnötige Auslegungsstreitigkeiten zu
vermeiden. Eine nationale Präzisierung durch Legaldefinition, Positiv- oder
Negativliste würde die Rechtssicherheit erhöhen und die praktische
Anwendung der Vorschrift erleichtern. Zugleich bliebe die unionsrechtskonforme
Umsetzung gewahrt.
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 16 EnEfG)*
Der Bundesrat weist darauf hin, dass das in der europäischen
Energieeffizienzrichtlinie (EED) verwendete Verwaltungskriterium für die Definition einer
öffentlichen Einrichtung dazu führen kann, dass die Frage, ob Hochschulen,
öffentliche Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken den Status einer
öffentlichen Einrichtung haben, je nach Rechtsordnung der Länder
unterschiedlich beantwortet werden kann. Deshalb bittet der Bundesrat, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die erforderliche Klarstellung im Gesetz
erfolgen sollte oder ob eine deutschlandweit einheitliche Anwendung des
Begriffes der öffentlichen Einrichtung nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahren durch geeignete Vorgaben wie Merkblätter sichergestellt werden
kann.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 11 beschlossen
Wi
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 11)
...
Begründung:
Im Rahmen der Novellierung des Energieeffizienzgesetzes wird die
Begriffsbestimmung der öffentlichen Stelle durch den Begriff der öffentlichen
Einrichtung aus der europäischen Energieeffizienzrichtlinie ersetzt. Um eine
einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollten den Ländern zeitnah nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Merkblätter oder Negativ-/Positivlisten
zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund
unterschiedlicher Rechtsordnungen der Länder in Bezug auf Hochschulen,
öffentliche Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken. Da diese zu den
Landeseinrichtungen mit den höchsten individuellen Energieverbräuchen
zählen, ist eine zeitnahe Klärung der Frage dringend erforderlich.
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 EnEfG)
a) Der Bundesrat bittet, die in § 3 EnEfG-E vorgesehenen
Energieeffizienzziele im weiteren Gesetzgebungsverfahren so auszugestalten, dass sie den
Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen, jedoch keine
über das Unionsrecht hinausgehenden nationalen Sonderlasten für
Wirtschaft und Industrie begründen.
b) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, ob die Zielvorgaben stärker als
flexible indikative Orientierungsgrößen mit regelmäßiger Überprüfung,
Korrektur- und Anpassungsmöglichkeit ausgestaltet werden können,
insbesondere für den Fall, dass die Zielerreichung nur durch ein Absinken der
industriellen Wertschöpfung, eine Verlagerung von Produktion oder
unverhältnismäßige Investitionshemmnisse erreicht werden könnte.
Begründung:
Das EnEfG verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der europäischen
Energieeffizienzziele zu leisten, was grundsätzlich unterstützenswert ist. Die
nationale Ausgestaltung darf jedoch nicht zu einer übermäßigen Belastung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland führen, insbesondere nicht durch starre
Vorgaben, die unabhängig von wirtschaftlicher Entwicklung, Strukturwandel und
Elektrifizierung fortgelten.
Absolute Einsparziele können in ihrer Wirkung über die unionsrechtlichen
Mindestanforderungen hinausgehen und Investitionsentscheidungen
erschweren. Insbesondere wird geltend gemacht, dass starre Verbrauchsziele
zusätzliche Standortnachteile schaffen, wenn sie nicht durch realistische
Anpassungsmechanismen, sektorale Differenzierungen oder einen Bezug zur
wirtschaftlichen Entwicklung ergänzt werden.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 14)
...
Für ein Industrieland ist Energieeffizienz zwar unverzichtbar; sie muss jedoch
so ausgestaltet werden, dass sie Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit
und Investitionsbereitschaft erhält. Eine Regelung, die die Reduktion des
Gesamtendenergieverbrauchs primär als absoluten Mengenpfad versteht, kann
andernfalls Fehlanreize setzen und im Einzelfall zu Produktionsverlagerungen
oder einem Abbau industrieller Wertschöpfung beitragen.
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 EnEfG)
a) Der Bundesrat bittet, die in § 3 vorgesehenen Energieeffizienzziele im
weiteren Gesetzgebungsverfahren so auszugestalten, dass sie den
Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen, jedoch keine über das
Unionsrecht hinausgehenden nationalen Sonderlasten für Wirtschaft und
Industrie begründen.
b) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, ob die Zielvorgaben stärker als
flexible indikative Orientierungsgrößen mit regelmäßiger Überprüfung,
Korrektur- und Anpassungsmöglichkeit ausgestaltet werden können.
Begründung:
Das EnEfG verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der europäischen
Energieeffizienzziele zu leisten, was grundsätzlich unterstützenswert ist. Die
nationale Ausgestaltung darf jedoch nicht zu einer übermäßigen Belastung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland führen, insbesondere nicht durch starre
Vorgaben, die unabhängig von wirtschaftlicher Entwicklung, Strukturwandel und
Elektrifizierung fortgelten.
Absolute Einsparziele können in ihrer Wirkung über die unionsrechtlichen
Mindestanforderungen hinausgehen und Investitionsentscheidungen
erschweren. Insbesondere wird geltend gemacht, dass starre Verbrauchsziele
zusätzliche Standortnachteile schaffen, wenn sie nicht durch realistische
Anpassungsmechanismen, sektorale Differenzierungen oder einen Bezug zur
wirtschaftlichen Entwicklung ergänzt werden.
Für ein Industrieland ist Energieeffizienz zwar unverzichtbar; sie muss jedoch
so ausgestaltet werden, dass sie Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit
und Investitionsbereitschaft erhält. Eine Regelung, die die Reduktion des
Gesamtendenergieverbrauchs primär als absoluten Mengenpfad versteht, kann
andernfalls Fehlanreize setzen und im Einzelfall zu Produktionsverlagerungen
oder einem Abbau industrieller Wertschöpfung beitragen.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13)
...
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „müssen“ die
Angabe „vorrangig“ einzufügen.
Begründung:
Die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet die Mitgliedstaaten
in Artikel 8 Absatz 3, strategische Maßnahmen vorrangig bei Menschen, die
von Energiearmut betroffen sind, bei schutzbedürftigen Kunden sowie bei
Haushalten mit geringem Einkommen umzusetzen. Die Ergänzung des Wortes
„vorrangig“ stellt sicher, dass diese Priorisierung gesetzlich verankert wird und
der Bund sein Portfolio an strategischen Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 1
EnEfG-E gezielt auf diese Gruppen ausrichtet.
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 2 § 5 ist zu streichen.
Begründung:
Eine Verpflichtung zur Erstellung einer Bewertung verschiedener
Energieeffizienzlösungen bei Planungsentscheidungen oder größeren
Investitionsentscheidungen anhand von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen verursacht einen
enormen bürokratischen Verwaltungsaufwand. Anforderungen, die über die
Vorgaben von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 hinausgehen, sind
abzulehnen (kein Gold Plating). Es ist nicht hinreichend klar, wer konkret als
Juristische Person im Sinne von § 5 Absatz 1 EnEfG-E zu qualifizieren ist.
Die Prüfung, ob die Bewertung erfolgt ist, soll nach § 5 Absatz 2 EnEfG-E von
der „zuständigen Behörde“ erfolgen. Der Begriff der „zuständigen Behörde“ ist
nicht hinreichend klar definiert. Für Verkehrsinfrastrukturprojekte des Bundes
und für die Auftragsverwaltung der Länder soll dies ausweislich der
Begründung der jeweilige Träger des Vorhabens sein; in allen übrigen Fällen bleibt
unklar, wer „zuständige Behörde“ in diesem Sinne ist.
U
Wo
...
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, ihren jeweiligen
Endenergieverbrauch um jährlich 1,9 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 zu senken.“
b) Satz 2 und 4 sind zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 6 Absatz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „Endenergieeinsparungen“
durch die Angabe „Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs“ zu ersetzen.
b) In § 6b Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „dem Vorjahr“ durch die
Angabe „dem Jahr 2021“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Energieeffizienzrichtlinie muss sichergestellt
werden, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen
zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 Prozent gesenkt
wird. Damit gibt die Energieeffizienzrichtlinie vor, dass eine lineare Senkung
des Energieverbrauchs jährlich ab dem Jahr 2021 von 1,9 Prozent erzielt
werden muss, beginnend ab dem Umsetzungsdatum am 11. Oktober 2025. Dies
ergibt sich auch eindeutig aus Seite 15 der Empfehlung (EU) 2024/1716 der
Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5,
6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die
Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge.
§ 6 Absatz 1 EnEfG-E stellt zwar nun in Satz 2 richtig, dass das Referenzjahr
das Jahr 2021 ist. Dennoch wird weiter die Einsparverpflichtung in Bezug auf
das jeweilige Vorjahr gesetzt. Dies entspricht nicht den Vorgaben der EU-
Richtlinie, da hierdurch eine regressive Absenkung vorgegeben wird, die die
von der Effizienzrichtlinie vorgegebene lineare Absenkung rein rechnerisch in
absehbarer Zeit nicht erzielen wird. Um bei der gewählten
Berechnungsvariante (regressiv) die EU-Vorgaben zu erfüllen, bedürfte es einer viel
höheren Einsparung als 1,9 Prozent. Ein EU-Rechtsverstoß wird damit in Kauf
genommen.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 18)
...
Hinzukommt, dass der jetzt im Entwurf des Energieeffizienzgesetzes geplante
Ansatz Einsparungen von Vorreitern, die bereits frühzeitig seit 2021 zum
Beispiel durch investive Maßnahmen und Renovierungen erzielt wurden, nicht
berücksichtigt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Formulierung der Energieeffizienzrichtlinie
in § 6 Absatz 1 Satz 1 EnEfG-E 1 : 1 zu übernehmen. Dies hat den Vorteil,
dass öffentliche Einrichtungen, die bereits in den Jahren 2021 bis 2025
Einsparerfolge erzielt haben, nicht benachteiligt werden. Auch Einsparungen, die
in einem Jahr über das notwendige Maß hinaus erbracht werden, zählen
dadurch automatisch für die Einsparungen der folgenden Jahre (und zwar
anders als im Entwurf nach § 6 Absatz 1 Satz 3 nicht nur für fünf Jahre, was
bei größeren Investitionen in Renovierungen zu kurz ist und damit wiederum
besonders aktive öffentliche Einrichtungen benachteiligen würde). Zudem kann
nur so eine EU-konforme Auslegung sichergestellt werden, siehe oben.
Der Vorschlag zu § 6 Satz 2 und 4 ist eine Folgeänderung zu der Änderung in
Satz 1. Satz 2 kann entfallen, da das Bezugsjahr bereits in Satz 1 genannt ist.
Satz 4 ist aufgrund der linearen Einsparung – wie ausgeführt – nicht
erforderlich. Auch die Vorschläge zu § 6 Absatz 3 und 4 und zu § 6b Absatz 1
Nummer 1 sind redaktionelle Folgeänderungen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Öffentliche Einrichtungen sind zu jährlichen Einsparungen ihres
Endenergieverbrauchs in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2044 verpflichtet.“
Begründung:
Zweck des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ist es, die Energieeffizienz zu
steigern, um dadurch den Primär- und Endenergieverbrauch zu reduzieren.
Gemäß § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz sollen die Treibhausgasemissionen bis
zum Jahr 2045 soweit gemindert sein, dass die Netto-Treibhausgasneutralität
erreicht wird. Daher ist davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2045 eine
Einsparverpflichtung des Endenergieverbrauchs obsolet wird. Das EnEfG sollte
daher weiterhin eine zeitliche Begrenzung, gleichlautend zur bestehenden
Formulierung im Gesetz, enthalten.
Eine weitere Erbringung der Endenergieeinsparverpflichtung nach 2045 ist
voraussichtlich technisch nur sehr schwer zu erreichen und bedarf zudem hoher
finanzieller Aufwände.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 17)
...
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1, 7 EnEfG)
Nach § 6 Absatz 7 EnEfG-E müssen der Bund und die Länder sicherstellen,
dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen,
unbeschadet nicht erbrachter Einsparungen nach den Absätzen 6 und 9, jährlich um
mindestens 1,9 Prozent nach Absatz 1 gesenkt wird. In der Begründung des
Gesetzentwurfs (vgl. Drucksache 388/26, Seite 68) wird hierzu lediglich
ausgeführt, dass aufgrund der Ausnahmen bezüglich der Einsparverpflichtung nach
den Absätzen 6 und 9 für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie
für den öffentlichen Verkehr und Kommunen eine Klarstellung notwendig sei,
nach der durch den Bund und die Länder sichergestellt werden müsse, dass das
Einsparziel von jährlich 1,9 Prozent im öffentlichen Sektor zur Umsetzung von
Artikel 5 Richtlinie (EU) 2023/1791 eingehalten werde. Unklar bleibt hierbei
jedoch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern sowie die
Vorstellung des Bundes, wie eine solche Sicherstellung umgesetzt werden soll.
Fraglich ist auch, wie sich dies zu der Verordnungsermächtigung in § 6b Absatz 1
Nummer 1 EnEfG-E verhält. Der Bundesrat fordert deshalb die
Bundesregierung auf, darzulegen, wie das von der Energieeffizienzrichtline vorgegebene
Einsparziel von 1,9 Prozent jährlich eingehalten werden kann, wenn alle
öffentlichen Einrichtungen genau zur Einsparung in dieser Höhe verpflichtet werden,
zugleich aber Ausnahmen für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und
für den öffentlichen Verkehr gemacht werden. Damit ist eigentlich bereits
voraussehbar, dass aufgrund der Ausnahmen in den Absätzen 6 und 9 des § 6
EnEfG-E das Senkungsziel aller öffentlichen Einrichtungen in Höhe von
1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr nicht erreichbar sein wird. Zudem fordert
der Bundesrat die Bundesregierung auf, zu erläutern, weshalb zusätzlich zu
dieser Sicherstellungspflicht des Bundes und der Länder eine
Verordnungsermächtigung nach § 6b Absatz 1 Nummer 1 EnEfG-E notwendig ist.
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2, § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 6 Absatz 2 ist nach der Angabe „auf ihrem Landesgebiet“ die Angabe
„nur für unmittelbare und mittelbar öffentliche Einrichtungen der
Landesverwaltungen“ einzufügen.
U
Wi
...
b) In § 6a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „aller öffentlichen
Einrichtungen“ die Angabe „ihrer unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung“
einzufügen.
Begründung:
In § 6 Absatz 7 werden u. a. die Länder verpflichtet, jährlich einen
Gesamtendenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent aller öffentlichen Einrichtungen auf
ihrem Hoheitsgebiet zu erbringen. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 6
Absatz 9 ist davon auszugehen, dass dieses Einsparziel nur durch die
unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen der Länder zu realisieren ist, jedoch
weitere öffentliche Einrichtungen auf dem Landesgebiet nicht darunterfallen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 4 EnEfG)
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Witterungsbereinigung der
Endenergieverbrauchswerte für Wärme zwingend vorzunehmen ist. Notwendig
werdende Anpassungen der Ausgangsbasis des Endenergieverbrauchs aufgrund
von Flächen- und/oder Kapazitätsanpassungen einzelner öffentlicher
Einrichtungen sind bei der Endenergieeinsparung zu berücksichtigen und führen zu
einer veränderten Ausgangsbasis ab dem Jahr des Eintretens der
Flächenund/oder Kapazitätsanpassung. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
zu veranlassen, dass die Bundesstelle für Energieeffizienz entsprechende
Merkblätter veröffentlicht.
Begründung:
Der Endenergieverbrauch für Wärme ist in einem besonders starken Maß von
der Witterung der jeweiligen Heizperiode abhängig. Ohne eine durchgeführte
Witterungsbereinigung kann der Endenergieverbrauch nicht interpretiert und
eine mögliche Einsparung abgeleitet werden. Die reinen Verbrauchswerte
führen zu einer Fehlinterpretation, daher muss bei der Berechnung der
Endenergieeinsparung zwingend eine Witterungsbereinigung der Verbrauchswerte
durchgeführt werden. Dazu sind zwingend Hinweise in Merkblättern der
Bundesstelle für Energieeffizienz erforderlich.
Aufgrund von Kapazitätsanpassungen und strukturellen Veränderungen sind
Flächenveränderungen im Betrieb von öffentlichen Stellen nicht vermeidbar.
Dadurch ändert sich die Ausgangsbasis der Höhe des Endenergieverbrauchs.
Wi
...
Eine Endenergieeinsparung kann bei gleichzeitig stattfindender
Flächenzunahme nicht sichtbar werden. Hier sollte eine Möglichkeit geschaffen werden,
die Ausgangsbasis in begründeten Fällen anzupassen. Auch dazu sind
zwingend Hinweise in Merkblättern der Bundesstelle für Energieeffizienz
erforderlich.
22. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 5 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 6 Absatz 5 geregelte Vorgabe, wonach öffentliche Einrichtungen ab
einem bestimmten jährlichen Endenergieverbrauch (vereinfachte)
Energieoder Umweltmanagementsysteme einrichten sollen, ist aufgrund der damit
einhergehenden hohen Kosten sowie des Verwaltungsaufwandes für die
öffentliche Hand zu streichen. Die zu erwartenden Einsparwirkungen beim
Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen durch ein zertifiziertes Energie- oder
Umweltmanagementsystem sind aufgrund der überschaubaren Einsatzfelder
gering. Die Verpflichtung ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben und
widerspricht damit dem mit dem Gesetzentwurf intendierten Ziel, die
Regelungen des Energieeffizienzgesetzes entsprechend zurückzuführen. Die
vorgesehene „Soll“-Vorschrift ist im Vergleich zur bisherigen verpflichtenden
Regelung außerdem kaum dazu geeignet, für wesentliche Erleichterung zu sorgen.
Vielmehr werden sich künftig im Einzelfall Abgrenzungsfragen ergeben,
inwieweit es trotzdem bei der grundsätzlichen Pflicht zur Einrichtung
entsprechender Systeme verbleibt.
23. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 5 Satz 3 – neu – EnEfG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung zertifizierter Energie- oder
Umweltmanagementsysteme für öffentliche Einrichtungen gemäß § 6 Absatz 5
Nummer 1 zu erheblichen administrativen und finanziellen Belastungen der
öffentlichen Einrichtungen führt. Eine Verpflichtung zur Zertifizierung oder
Validierung ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Daher schlägt der
Bundesrat vor, § 6 Absatz 5 – entsprechend der Regelung für Rechenzentren in
§ 12 – um folgenden Satz zu ergänzen:
Fz
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 23,
52)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
„Das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss nicht zertifiziert oder
validiert werden.“
Begründung:
Die Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung von Energie- oder
Umweltmanagementsystemen verursacht erhebliche zusätzliche Kosten und
einen hohen administrativen Aufwand, ohne dass hierdurch zwangsläufig ein
entsprechender Mehrwert für die Energieeffizienz erzielt wird. Entscheidend
für die Erreichung der Einsparziele ist die Einführung und wirksame
Anwendung eines Managementsystems, nicht dessen formale Zertifizierung.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, für öffentliche Einrichtungen
dieselbe Ausnahmeregelung vorzusehen, die § 12 EnEfG-E bereits für
Rechenzentren enthält. Dies trägt zur Entlastung der öffentlichen Hand bei, ohne die
energiepolitischen Zielsetzungen des Gesetzes zu beeinträchtigen.
Des Weiteren folgt aus dem Erwägungsgrund Nummer 84 der Richtlinie (EU)
2023/1791 (EED), dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Energie- und
Umweltmanagementsystemen sowie die Durchführung von Energieaudits in
der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
fördern sollen. Eine Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung dieser
Managementsysteme ist unionsrechtlich hingegen nicht vorgesehen.
Sollte der Bund an der über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben
hinausgehenden Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung festhalten, wird
erwartet, dass er sich im Sinne des Konnexitätsprinzips an den hierdurch
entstehenden Mehrkosten beteiligt.
24. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 6 Satz 3 – neu –, Absatz 7 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 6 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Der Gesamtendenergieverbrauch, der in betriebstechnischen Anlagen, die
unter Satz 1 fallen, benötigt wird, fällt nicht unter den
Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, die der Bund und die Länder zu
erbringen haben.“
b) In Absatz 7 ist die Angabe „nach den Absätzen 6 und 9“ durch die Angabe
„nach Absatz 9“ zu ersetzen.
Wi
...
Begründung:
Da Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen in der Regel energieintensive
betriebstechnische Anlagen betreiben, kann die Kompensation durch andere
Anlagen regelmäßig nicht in der erforderlichen Höhe erfolgen. Daher sollten
diese Anlagen von der jährlichen Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs
um mindestens 1,9 Prozent ausgenommen werden.
25. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 6 EnEfG)
a) Der Bundesrat fordert, § 6 Absatz 6 EnEfG-E im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu präzisieren, um für Wissenschafts- und
Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, einen rechtssicheren und einheitlich
vollziehbaren Ausnahmetatbestand zu schaffen.
b) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Ausnahme auf die unmittelbar
forschungs- oder sicherheitsrelevanten betriebstechnischen Anlagen zu
beschränken und die tatbestandlichen Voraussetzungen durch objektiv
nachprüfbare Kriterien, insbesondere durch eine fachlich nachvollziehbare
Dokumentation, zu konkretisieren.
c) Der Bundesrat fordert eine Klarstellung, damit die von der Ausnahme
erfassten Energieverbräuche bei der Ermittlung des
Gesamtendenergieverbrauchs nicht berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar dem
ausgenommenen Anlagen- und Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Zusätzlich dürfen
diese Ausnahmen nicht dazu führen, dass die Erfüllung des vorgegebenen
Reduktionspfads (1,9 Prozent für öffentliche Einrichtungen) hierdurch
erschwert wird.
Begründung:
Wie bereits die derzeitig geltende Fassung des § 6 Absatz 5 EnEfG wird auch
die nunmehr in § 6 Absatz 6 EnEfG-E verortete Regelung sehr offen gehalten
und erschwert einen einheitlichen Vollzug. Insbesondere die Abgrenzung
zwischen forschungsrelevanten Energiebedarfen und dem allgemeinen
Gebäude- oder Laborbetrieb ist mit erheblichem Nachweisaufwand verbunden
und messtechnisch vielfach nicht oder nur eingeschränkt möglich.
U
...
Der Begriff, wonach „nachweislich anzunehmen“ sein muss, dass die
Einhaltung der Pflichten zu einer Reduktion der Forschungsleistung, zur
Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial oder
zu einem Verstoß gegen Sicherheitsvorgaben führen würde, ist rechtlich
unbestimmt und bedarf einer Klarstellung. Für die Praxis der Länder und
Vollzugsbehörden ist eine objektiv prüfbare und dokumentationsfähige Abgrenzung
erforderlich.
Hinzu kommt, dass die von der Ausnahme erfassten Verbräuche bei der
kumulierten Energieverbrauchsrechnung weiterhin mitlaufen. Dies kann die
Erreichung der jährlichen Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen belasten und den
vorgegebenen Reduktionspfad faktisch erschweren, obwohl die Sonderregel
gerade den Schutz der Forschung und die Betriebssicherheit sicherstellen soll.
Vor diesem Hintergrund sollte der Absatz so gefasst werden, dass einerseits
wissenschaftliche und sicherheitsrelevante Tätigkeiten wirksam geschützt
werden, andererseits aber ein bundeseinheitlicher Vollzug ohne
unverhältnismäßigen Prüfaufwand möglich bleibt. Eine Präzisierung im Sinne objektiver
Kriterien würde außerdem sicherstellen, dass die Ausnahme den
Gesamtreduktionspfad der öffentlichen Stellen nicht übermäßig beeinträchtigt.
26. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 6, 9 EnEfG)
a) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen,
dass die sich aus § 6 Absatz 6 und Absatz 9 EnEfG-E ergebenden
Ausnahmen von der jährlichen Einsparverpflichtung beim
Gesamtendenergieverbrauch betroffener öffentlicher Einrichtungen nicht durch zusätzliche
Einsparungen auf Landesebene kompensiert werden müssen.
b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die in § 6 Absatz 9
EnEfG-E vorgesehene Ausnahme für den öffentlichen Verkehr sowie
Kommunen mit den Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791
vereinbar ist und ob insoweit eine unionsrechtskonforme Klarstellung
erforderlich ist.
Begründung:
Nach der vorgesehenen Regelung ist unklar, ob kommunale Verbräuche trotz
der in § 6 Absatz 9 EnEfG-E vorgesehenen Ausnahme weiterhin in die
Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs eines Landes einbezogen werden sollen.
Sollte dies der Fall sein, bestünde die Gefahr, dass fehlende Einsparungen auf
U
...
kommunaler Ebene durch zusätzliche Einsparungen auf Landesebene
kompensiert werden müssten. Eine solche Systematik würde zu einer erheblichen
strukturellen Belastung der Länder führen. Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund unverhältnismäßig, dass der kommunale Gebäudebestand im
Verhältnis zum Landesbestand regelmäßig deutlich überwiegt. Eine pauschale
Kompensation kommunaler Verbräuche durch landeseigene
Einsparmaßnahmen würde die Länder daher in überproportionaler Weise belasten und die
tatsächlichen Verantwortungsbereiche unzureichend abbilden. Es bedarf daher
einer klaren gesetzlichen Abgrenzung, ob sich die jährliche
Einsparverpflichtung ausschließlich auf den jeweiligen Verantwortungsbereich der einzelnen
öffentlichen Einrichtung bezieht. Nur eine solche Klarstellung gewährleistet
einen rechtssicheren und bundeseinheitlichen Vollzug ohne übermäßige
Belastung der Länder.
Mit dem Wegfall der bisherigen Verordnungsermächtigung für die Länder
entfällt eine wesentliche Möglichkeit zur landesspezifischen Ausgestaltung der
Umsetzungspflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen. Dies
wird kritisch bewertet, weil damit die notwendige Flexibilität für einen
praktikablen Vollzug auf Landesebene eingeschränkt wird.
Zudem sollte geprüft werden, ob die Ausnahme kommunaler Einrichtungen
und des öffentlichen Verkehrs mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791
vereinbar ist. Eine unionsrechtskonforme Umsetzung setzt voraus, dass die
nationalen Ausnahmen nicht hinter den europarechtlichen Anforderungen
zurückbleiben oder die Zielerreichung der Richtlinie unterlaufen.
27. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 9 EnEfG)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in § 6 Absatz 9 vorgesehene
Ausnahme der Kommunen von den Verpflichtungen nach diesem Paragrafen einer
Klarstellung bedarf. Durch die Verpflichtung der Länder nach § 6 Absatz 2,
sicherzustellen, „dass auf ihrem Landesgebiet die Vorgaben des Artikels 5 der
Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im
Bereich Energieeffizienz umgesetzt werden“, werden die Länder implizit
verpflichtet, die Einsparverpflichtung auch für die Kommunen zu regeln.
Es bedarf daher der Klarstellung, ob Kommunen auch im Hinblick auf die
Verpflichtung nach § 6 Absatz 2 von den Vorgaben ausgenommen sind.
Zudem bittet der Bundesrat um Klarstellung des Begriffs „Kommunen“, damit
deutlich wird, ob ausschließlich Gebietskörperschaften oder alle öffentlichen
Einrichtungen auf lokaler Ebene im Sinne der Energieeffizienzrichtlinie
gemeint sind.
Wi
...
Begründung:
Die Regelung des § 6 Absatz 9 führt zu Auslegungsunsicherheiten hinsichtlich
ihres Verhältnisses zu der Verpflichtung der Länder nach § 6 Absatz 2.
Während Kommunen nach Absatz 9 von den Verpflichtungen des § 6
ausgenommen werden, verpflichtet Absatz 2 die Länder, die Umsetzung der Vorgaben
des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf ihrem Landesgebiet
sicherzustellen. Es bedarf daher einer Klarstellung, ob und in welchem Umfang
Kommunen von den auf Landesebene umzusetzenden Einsparverpflichtungen
erfasst werden sollen. Zudem ist der Begriff „Kommunen“ nicht näher
definiert. Zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs sollte
klargestellt werden, ob ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften oder
sämtliche öffentlichen Einrichtungen auf lokaler Ebene im Sinne der
Energieeffizienzrichtlinie gemeint sind.
28. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a EnEfG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, methodische Standards zur
Datenerfassung und -meldung des Endenergieverbrauchs von öffentlichen
Einrichtungen, die sich nach § 6 Absatz 1 Satz 5 zu einer Gemeinschaft zur Erbringung
der Einsparverpflichtung zusammengeschlossen haben, in Merkblättern
festzulegen.
Begründung:
Die Definition der öffentlichen Einrichtung sowie die Datenerfassung nach
§ 6a EnEfG-E sieht eine einrichtungsscharfe Datenerfassung vor. Bei
gemeinsam genutzten Gebäuden ist eine einrichtungsbezogene
Endenergieverbrauchserfassung nicht immer möglich und muss daher geschätzt oder
berechnet werden. Daher sollten in Merkblättern Hinweise gegeben werden, wie
damit methodisch umzugehen ist (z. B. flächenbezogene Umlegung). Denkbar ist
eine Zulassung mehrerer öffentlicher Einrichtungen zu einer Gemeinschaft –
analog § 6 Absatz 1 EnEfG-E –, um so die Datenerfassung dieser Stellen
ebenfalls gemeinsam zu erbringen.
29. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „und Kommunen“
zu streichen.
Wi
Wi
...
Begründung:
Öffentliche Einrichtungen sind nach § 3 Nummer 16 des Gesetzentwurfs
solche nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791. Danach sind
öffentliche Einrichtungen nationale, regionale oder lokale Behörden oder
Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch
nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind. Kommunen sind daher bereits
öffentliche Einrichtungen. Folgerichtig stellt der Gesetzentwurf an anderen
Stellen stets nur auf öffentliche Einrichtungen ab. Ein ergänzender Bezug auf
Kommunen in § 6a ist nicht erforderlich.
30. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 5“ durch
die Angabe „Nummern 1 bis 4“ zu ersetzen und nach der Angabe „des
folgenden Jahres“ die Angabe „nach den Mindestvorgaben der Anlage 1
Nummer 5“ einzufügen.
Begründung:
Nach § 6 Absatz 2 EnEfG-E sind die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass
die Vorgaben von Artikel 5 der Energieeffizienzrichtlinie auf ihrem
Landesgebiet umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie auch den Anforderungen der
EU-Vorgaben zur Plausibilität der Daten der Energieverbrauchserfassung
nachkommen müssen, wie diese in der Empfehlung (EU) 2024/1716 der
Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5,
6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die
Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge auf den
Seiten 10 bis 12 dargestellt sind. Die Anforderungen, die in Anlage 1 in den
Nummern 1 bis 4 aufgeführt sind, erfüllen diese Anforderungen. Dies wird
auch ausdrücklich in der Begründung zu § 6a Absatz 1 EnEfG-E, in dem die
Verpflichtung der Bundesbehörden zur Übermittlung der Daten nach Anlage 1
Nummer 1 bis 4 aufgestellt wird, dargelegt (Begründung S. 72 zu § 6a
Absatz 2).
Diese Mindestvorgaben müssen somit auch von den Ländern bei den
öffentlichen Stellen des Landes und den Kommunen eingefordert und durch
Landesrecht umgesetzt werden. Eine Umsetzung dieser Vorgaben insbesondere
gegenüber den Kommunen wird erschwert, wenn durch § 6a Absatz 3 Satz 1
EnEfG-E in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5 der Eindruck erweckt wird,
die Länder müssten bei den öffentlichen Einrichtungen und Kommunen nur
Daten zum Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und
U
...
Kommunen im Land insgesamt ermitteln. Denn tatsächlich ist es erforderlich,
dass die Länder bei den Kommunen die Daten in der Aufschlüsselung nach
Anlage 1 Nummer 1 bis 4 erheben, um ihrerseits die Daten auf Plausibilität
überprüfen zu können. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dies klarzustellen.
31. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 1, 2a – neu – EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Ablauf des 30. September“ durch die Angabe
„1. November“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz 2a einzufügen:
„Die zuständige Stelle des Landes gibt die von den öffentlichen Stellen und
Kommunen des Landes eingetragenen Daten bis zum 1. November eines
jeden Jahres zur Nutzung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz für
die Berichterstattung an die Kommission frei.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In dem bisherigen § 6 Absatz 7 Satz Satz 3 EnEfG, der nunmehr durch § 6a
Absatz 3 EnEfG-E abgelöst wird, wird als Frist für die Übermittlung des
Gesamtendenergieverbrauchs der öffentlichen Stellen der 1. November
bestimmt. Nach § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG-E wird nunmehr eine Frist bis zum
Ablauf des 30. September festgelegt.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Länder die Daten nun zu einem
früheren Zeitpunkt übermitteln sollen. Eine frühere Übermittlung ist auch nicht
möglich und sachgerecht. Ein Einsammeln der Daten bei den öffentlichen
Einrichtungen durch die Länder ist vor dem 30. September aufgrund faktischer
Gegebenheiten nicht möglich. Die Länder müssen zudem vor der Übermittlung
der Daten an den Bund ausreichend Zeit haben, die Daten auf Plausibilität zu
überprüfen und zu aggregieren. Dies nimmt mindestens die Zeit zwischen
30. September und 1. November in Anspruch. Eine frühere Meldung der Daten
nach den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 5 ist nicht möglich. Dies gilt
auch, wenn die Länder zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 gemäß
Absatz 4 das Energieverbrauchsregister benutzen. Auch hier kann von den
öffentlichen Einrichtungen des Landes und von den Kommunen frühestens bis
30. September eine direkte Eintragung verlangt werden. Anschließend muss
ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, dass die nach § 6a Absatz 4 Satz 2 be-
U
...
nannte zuständige Stelle die von den öffentlichen Stellen des Landes
gemeldeten Daten prüfen und dann zur Übermittlung an den Bund im
Energieverbrauchsregister freigeben kann.
Zu Buchstabe b:
Durch die Ergänzung des Satzes 2a wird klargestellt, dass eine solche Freigabe
erfolgen muss, bevor der Bund die Daten der öffentlichen Stellen der Länder
zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Kommission verwenden kann.
32. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 2, 3 Nummer 1 EnEfG),
Nummer 17 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnEfG), Nummer 19 (Anlage 1 Nummer 5
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EnEfG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 4 § 6a Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 ist die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ zu ersetzen.
bb) Satz 3 Nummer 1 ist zu streichen.
b) Nummer 17 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „2026“ ist durch die Angabe „2028“ zu ersetzen.
bb) Die Angabe „alternativ durch das Energieverbrauchsregister“ ist durch
die Angabe „des Energieverbrauchsregisters für alle Länder“ zu
ersetzen.
c) Nummer 19 Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu
streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nach § 6a Absatz 3 Satz 1 haben die Länder jeweils jährlich den
Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren
Landesgrenzen unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben aus Anlage 1
Nummer 5 zu ermitteln und diesen bis zum Ablauf des 30.09. des folgenden
Jahres, sowie einmalig für das Jahr 2021, an die Bundesstelle für
Energieeffizienz zu übermitteln. Aus § 6a Absatz 3 Satz 2 ergibt sich, dass das erste zu
übermittelnde Jahr das Jahr 2025 ist.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 33,
49, 50)
...
Zu Buchstabe b:
§ 20 Absatz 1 Satz 1 beinhaltet eine Übergangsvorschrift, wonach die Länder
die Informationen nach § 6a Absatz 3 oder 4 erstmalig im Jahr 2026 und
spätestens zwei Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage oder
alternativ durch das Energieverbrauchsregister an die Bundestelle für
Energieeffizienz übermitteln müssen.
Die Übermittlung von Gesamtendenergieverbrauchsdaten erstmals für das Jahr
2025 bereits im Jahr 2026 ist weder unionsrechtlich verpflichtend vorgegeben
noch bestehen hierfür in absehbarer Zeit eindeutig die tatsächlichen
Voraussetzungen.
Artikel 5 Absatz 2 EED bestimmt ausdrücklich einen Übergangszeitraum bis
zum 11. Oktober 2027. Während dieses Übergangszeitraums ist die
Zielvorgabe für die jährliche Gesamtendenergieeinsparung aller öffentlichen
Einrichtungen zusammen gemäß Artikel 5 Absatz 1 EED indikativ und die
Mitgliedstaaten können Daten über den geschätzten Verbrauch verwenden. Zur
Umsetzung von Artikel 5 EED ist die Übermittlung von
Gesamtendenergieverbrauchsdaten in den Jahren 2025 und 2026 folglich nicht erforderlich. Erst
nach Ablauf des Übergangszeitraums müssen dem Bund tatsächliche
Endenergieverbrauchsdaten aller öffentlichen Einrichtungen für die Erfüllung der
unionsrechtlichen Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission vorliegen.
Der zweijährige Übergangszeitraum dient zusätzlich zu dem
Umsetzungszeitraum von zwei Jahren gemäß Artikel 36 Absatz 1 EED dazu, den
Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einrichtung von Verfahren
für die Erhebung von Daten über den Endenergieverbrauch für alle öffentlichen
Einrichtungen zu geben. Indem die Länder nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und 2
verpflichtet sind, ab dem Jahr 2026 jeweils jährlich die aggregierten
Endenergieverbrauchsdaten über das jeweilige Vorjahr bis zum Ablauf des
30. September zu übermitteln, können sie den unionsrechtlichen
Übergangszeitraum jedoch nicht nutzen.
Auch nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sind die Berichtspflichten der Länder bereits
im Jahr 2026 zu erfüllen. Die Übermittlungspflicht wird für dieses Jahr nur an
die zusätzliche Voraussetzung der Bereitstellung der verschiedenen
Übermittlungstools geknüpft.
Unklar ist insoweit bereits, wann eine Bereitstellung der elektronischen
Vorlage oder des Energieverbrauchsregisters anzunehmen ist und hierdurch der
Beginn der Übermittlungspflicht festgelegt wird. So soll insbesondere das
Energieverbrauchsregister in einer Pilotphase zunächst nur durch einige Länder
genutzt werden, worin keine eindeutige Bereitstellung liegen würde.
...
Zudem müssen die Länder die öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in
ihren Landesgrenzen erst durch eine Rechtsverordnung zur Datenerfassung und
-übermittlung verpflichten. Hierfür benötigen die Länder neben einer
wirksamen Verordnungsermächtigung auch ausreichend Zeit für den
Verordnungserlass und sodann für die Prüfung der an sie übermittelten
Gesamtendenergieverbrauchsdaten auf Plausibilität und Vollständigkeit sowie gegebenenfalls für
Nachforderungen.
Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Dauer des weiteren
Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des EnEfG und der ausstehenden Bereitstellung
der Übermittlungstools nicht absehbar, dass die Länder den Berichtspflichten
im Jahr 2026 in tatsächlicher Hinsicht nachkommen können.
Die Vorverlagerung der Berichtspflichten ist unionsrechtlich nicht angezeigt
und bedeutet einen faktisch kaum zu bewältigenden Aufwand für die Länder.
Damit die Länder den unionsrechtlichen Übergangszeitraum nutzen und eine
methodisch einheitliche sowie vollständige Übermittlung der
Gesamtendenergieverbrauchsdaten ihrer öffentlichen Einrichtungen und Kommunen
sicherstellen können, sollte das erste zu übermittelnde Jahr das Jahr 2027 sein.
Die Berichtspflicht der Länder sollte folglich erstmalig im Jahr 2028 und
spätestens zwei Monate nach Bereitstellung des Übermittlungstools für alle
Länder zu erfüllen sein.
Zu Buchstabe c:
Die Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen in Gebietskörperschaften mit
mehr als 5 000 und maximal 50 000 Einwohnern können gestrichen werden, da
diese nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gelten.
Auf diese Weise können die Länder die erforderlichen Datenerhebungs- und
Übermittlungsstrukturen einrichten. Zugleich ist gewährleistet, dass der Bund
alle benötigten Daten für die verbindliche Berichterstattung gegenüber der
Kommission nach Artikel 5 EED vorliegen hat, sodass eine solche Regelung
der Übermittlungsfristen auch unionsrechtskonform wäre.
33. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 2, 3 Nummer 1, 2, Absatz 5 Satz 1
EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6a ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 2 ist die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ zu ersetzen.
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
...
bb) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 1 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“
zu ersetzen.
bbb) In Nummer 2 ist die Angabe „2030“ durch die Angabe „2035“
zu ersetzen.
b) In Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die Umsetzung der Meldung für das Jahr 2025 zum 30. September 2026 ist
nicht realisierbar, da nach Inkrafttreten des novellierten
Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) die Länder zunächst die entsprechenden Rechtsverordnungen
erlassen müssen, um die Kommunen sowie weitere öffentliche Stellen zur
Bereitstellung der Daten zu verpflichten. Die Weitergabe der Verpflichtung zur
Erfassung von Energieverbrauchsdaten bei angemieteten Objekten durch
öffentliche Einrichtungen erfordert einen nicht zu vernachlässigenden
Zeitaufwand. Des Weiteren müssen die entsprechenden Daten anschließend bei den
Kommunen erhoben, aufbereitet und ggf. aggregiert werden.
Eine Meldeverpflichtung beginnend ab einem Datum, das bereits in der
Vergangenheit liegt, ist unrealistisch. Zudem ist die elektronische Vorlage zur
Datenübermittlung aktuell noch nicht bekannt und wurde noch nicht den
Ländern durch die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt. Ein
entsprechender zeitlicher Vorlauf zur Datenübermittlung ist erforderlich.
34. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 EnEfG)
Die Länder sollen nach § 6a Absatz 3 jeweils jährlich den
Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen in ihren Landesgrenzen übermitteln.
Die Landesregierungen werden daneben nach § 6b Absatz 2 ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten nach § 6 Absatz 2 und
das Verfahren zur Übermittlung der Energieverbrauchsdaten der öffentlichen
Einrichtungen der Länder und der Kommunen nach § 6a Absatz 3 und 4 zu
regeln.
Wi
...
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und
klarzustellen, in welcher Form die nach § 6a Absatz 3 und Anlage 1 Nummer 5 (zu
§ 6a) von den Ländern zu übermittelnden Daten zum
Gesamtendenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in der elektronischen Vorlage bzw. im
Energieverbrauchsregister zu erfassen und zu übermitteln sind.
Insbesondere ist klarzustellen, ob beispielsweise Kommunen den
Gesamtendenergieverbrauch sämtlicher öffentlicher Einrichtungen je Teilsektor als
aggregierten Wert im Energieverbrauchsregister übermitteln können oder ob eine
einrichtungsbezogene Erfassung und Übermittlung des Endenergieverbrauchs jeder
einzelnen öffentlichen Einrichtung erforderlich ist.
Sofern eine aggregierte Übermittlung derzeit technisch oder verfahrensseitig
noch nicht vorgesehen ist, fordert der Bundesrat, eine entsprechende Anpassung
des Energieverbrauchsregisters vorzunehmen.
Begründung:
Der Wortlaut des § 6a Absatz 3 EnEfG-E lässt offen, auf welcher
Aggregationsebene die Daten zum Gesamtendenergieverbrauch öffentlicher
Einrichtungen gemäß Anlage 1 Nummer 5 zu übermitteln sind. Diese Unklarheit führt zu
Rechtsunsicherheit bei den Ländern sowie zu unterschiedlichen
Auslegungsmöglichkeiten.
Für den Vollzug ist insbesondere von Bedeutung, ob zum Beispiel Kommunen
den Gesamtendenergieverbrauch aller von ihnen betriebenen öffentlichen
Einrichtungen je Teilsektor als zusammengefassten Wert im
Energieverbrauchsregister übermitteln können oder ob eine gesonderte Erfassung und
Übermittlung der Verbrauchsdaten jeder einzelnen öffentlichen Einrichtung erforderlich
ist.
Eine frühzeitige Klarstellung sowie gegebenenfalls eine entsprechende
Anpassung des Energieverbrauchsregisters schaffen Rechtssicherheit, vermeiden
unnötigen Verwaltungsaufwand und leisten damit einen Beitrag zum
Bürokratieabbau.
35. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 5 EnEfG)
Der Bundesrat bittet, geeignete Instrumente zur Durchsetzung der Abfrage von
Energieverbrauchsdaten bei Vermietern öffentlicher Einrichtungen zu prüfen,
Wi
...
damit die öffentlichen Einrichtungen ihre Verpflichtungen aus dem geplanten
neuen § 6a Absatz 5 Energieeffizienzgesetz erfüllen können.
Begründung:
Bei bestehenden Mietverhältnissen sind öffentliche Einrichtungen vom
Vermieter abhängig, wann und in welcher Qualität die Endenergieverbrauchsdaten
geliefert werden können. Der Absatz 5 des § 6a EnEfG-E hat keine
ausreichenden Durchsetzungsmechanismen, um die Daten durch öffentliche
Einrichtungen nachzufordern. Aufgrund der fehlenden Durchsetzungsmechanismen
können unter Umständen öffentliche Einrichtungen ihrer Meldeverpflichtung
nicht fristgerecht in der geforderten Datenqualität und -tiefe nachkommen. Da
es sich um ein zivilrechtliches Problem zwischen Mieter und Vermieter
handelt, haben Bußgelder zwar einen repressiven und im Idealfall auch
präventiven Charakter, geben der Behörde jedoch keine Durchsetzungsmöglichkeiten
an die Hand.
36. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 7 – neu – EnEfG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Öffentliche Einrichtungen, die sich zum Zweck der Erreichung des
Endenergieeinsparziels nach § 6 Absatz 1 Satz 5 durch schriftliche
Vereinbarung oder im Energieverbrauchsregister zu einer Gemeinschaft
zusammenschließen, können die Datenerfassung und -meldung gemeinsam vornehmen.“
Begründung:
Die Erhebung von Energiedaten für öffentliche Einrichtungen erfolgt vielmals
liegenschaftsbezogen, da z. B. eine Liegenschaft durch mehrere
unterschiedliche öffentliche Einrichtungen genutzt werden kann. Entsprechend wird § 6
Absatz 1 EnEfG-E hier nachvollzogen, um so die Datenerfassung dieser
Stellen ebenfalls gemeinsam zu erbringen.
Wi
...
37. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6b Absatz 1 Nummer 2 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 6b Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe „begründet
sind;“ durch die Angabe „begründet sind und gewährleistet ist, dass die
Einsparverpflichtung nach § 6 Absatz 1 insgesamt eingehalten wird;“ zu ersetzen.
Begründung:
Die gesamtstaatliche Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 5 der Verordnung
(EU) 2023/955 muss gewährleistet bleiben.
38. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6b Absatz 2 Satz 2 – neu – EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 6b Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Zur Umsetzung der Länderpflichten nach § 6 Absatz 2 werden die
Landesregierungen insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung öffentliche
Einrichtungen zu Einsparungen bei ihren Endenergieverbräuchen zu verpflichten
sowie Regelungen zur Verrechnung und Anerkennung von
Endenergieeinsparungen zwischen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.“
Begründung:
Eine allgemeine Regelung, wonach die Länder die Umsetzung durch
Verordnung regeln dürfen, dürfte als Verordnungsermächtigung nicht hinreichend
präzise sein, um die Länder tatsächlich in die Lage zu versetzen, die
erforderlichen Regelungen rechtssicher durch Verordnung treffen zu können. Die
Verordnungsermächtigung ist daher zu präzisieren. Die Länder sollten dabei
insbesondere in die Lage versetzt werden, Regelungen dafür zu schaffen, dass
Endenergieeinsparungen zwischen einzelnen öffentlichen Einrichtungen
jahresweise verrechnet werden können.
39. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6c EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6c ist zu streichen.
Wi
Wi
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 40)
...
Begründung:
Für öffentliche Einrichtungen ist vorgesehen, dass Gebäude nur dann
angemietet oder erworben werden dürfen, wenn diese Gebäude hohe energetische
Standards (Niedrigstenergiegebäudeniveau) erfüllen. Damit werden energetische
Kriterien zu einer materiellen Voraussetzung für Beschaffungsentscheidungen
der öffentlichen Hand. Relevante Teile des Immobilienmarktes erfüllen die
Anforderungen nicht, dies führt zu einer faktischen Verengung des verfügbaren
Angebots. Dies wirkt sich besonders problematisch in angespannten
Immobilienmärkten oder bei kurzfristigem Flächenbedarf (z. B. Ersatzanmietungen
bei Bauprojekten) aus.
Es entsteht dadurch bei öffentlichen Einrichtungen ein zusätzlicher
Bürokratieaufwand durch Prüf- und Dokumentationserfordernisse.
Eine Vorwegnahme einzelner Verpflichtungen des Artikel 6
Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist nicht zwingend erforderlich und sollte gemeinsam mit der
bundesgesetzlichen Umsetzung des Artikel 6 EED erfolgen. So geht selbst die
Bundesregierung davon aus, dass eine Definition des
Niedrigstenergiegebäudeniveaus bislang nicht vorliegt und erst mit der Umsetzung des
Artikels 6 EED erfolgt (vgl. Begründung zu § 6c EnEfG-E). Bis dahin fehlt es an
entsprechenden Vorschriften zum Vollzug des § 6c.
40. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6c Überschrift, Absatz 1, 3 Satz 2 bis 4, Absatz 4
Satz 1, 2 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 4 § 6c ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „oder Anmietung“ zu streichen.
b) In Absatz 1 einleitender Satzteil ist die Angabe „oder neu gemietet“ und die
Angabe „oder die Anmietung“ zu streichen.
c) Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist zu streichen.
d) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „oder anzumietenden“ zu streichen.
bb) In Satz 2 ist die Angabe „oder die Anmietung“ zu streichen.
Begründung:
Bei einer Anmietung erwirbt der Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB kein
Eigentum am Gebäude. Die Verantwortung für die Einhaltung der bau- und
Wo
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 39)
...
genehmigungsrechtlichen Vorgaben liegt somit weiterhin beim Vermieter.
Mietverhältnisse sind regelmäßig nicht auf die gesamte Nutzungsdauer eines
Gebäudes ausgelegt. Aus diesem Grund kann dem Vermieter nicht zugemutet
werden, die für die öffentliche Nutzung erforderlichen Standards auf
unbestimmte Zeit sicherzustellen. Dies widerspräche dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und würde den Vermieter einseitig unangemessen stark belasten.
Darüber hinaus kann die Vorgabe, dass der Auftraggeber nach § 98 GWB bei
Anmietungen ein Niedrigstenergiegebäudeniveau einhalten muss, dazu führen,
dass Gebäude, die bereits ohne Umbau die ansonsten geforderten Standards
erfüllen, von der öffentlichen Hand nicht genutzt werden können. Das kann im
Einzelfall zu ungewolltem Leerstand führen.
41. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9 Absatz 1 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre
von mehr als 2,77, jedoch höchstens 23,6 Gigawattstunden ist verpflichtet,
innerhalb von einem Jahr nach Abschluss eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1
Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen für alle in dem Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten
Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu
erstellen.“
Begründung:
In § 8 Absatz 1 EnEfG-E sind Unternehmen mit einem
Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 Gigawattstunden (GWh) verpflichtet, ein Energie-
und Umweltmanagement einzuführen. Der § 9 EnEfG-E soll alle Unternehmen
ab dem Schwellenwert von 2,77 GWh bis zu diesem Schwellenwert von
23,6 GWh verpflichten. Die Formulierung im Gesetzentwurf enthält jedoch
eine Lücke für Unternehmen, die genau 23,6 GWh verbrauchen. Dem wird mit
der vorgeschlagenen Formulierung abgeholfen.
Die im Gesetzentwurf formulierte Frist von drei Monaten zur Erstellung von
Umsetzungsplänen ist realitätsfremd und nicht qualifiziert leistbar. In der
Praxis ist für die Erstellung eines Umsetzungsplans von einem Jahr
auszugehen.
Wi
...
Die Veröffentlichung wird an anderer Stelle in den Jahresberichten der
Unternehmen gefordert. Diese entstehen im Zusammenhang mit oder nach dem
Jahresabschluss. In der Regel wird dies nicht innerhalb von drei Monaten nach
einem Energieaudit sein. Die Streichung der Veröffentlichungspflicht ist vor
dem Hintergrund der ohnehin vorgesehenen Stichprobenkontrolle ein Beitrag
zum Bürokratieabbau.
42. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 11 Absatz 2 Satz 3a – neu – EnEfG)
Nach Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn
nachgewiesen wird, dass das Rechenzentrum so geplant und errichtet wird, dass es
im Falle einer Auslastung der informationstechnischen Anlagen von mindestens
80 Prozent die Anforderung erfüllen würde.“
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs weist zu Recht darauf hin, dass Betreiber
von Rechenzentren oft nur eingeschränkten Einfluss auf die Auslastung ihrer
informationstechnischen Anlagen haben, was zu höheren realen
Energieeffizienzwerten (PUE – Power Usage Effectiveness) führen kann. Neben der
Anlaufphase nach Errichtung des Rechenzentrums können auch unverschuldete
Rahmenbedingungen – etwa konjunkturelle Schwankungen, flexible
Netzanschlüsse oder betriebliche Umstrukturierungen – zu niedrigerer Auslastung
führen. In solchen Fällen könnte der reale PUE‑Wert selbst bei technisch
höchster Effizienz die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Die
vorgeschlagene, im Referentenentwurf noch enthaltene Regelung stellt hierfür eine
sachgerechte und praxisorientierte Lösung dar, indem sie die notwendige
Flexibilität im Rahmen der Erfüllung der Vorgaben an die
Energieverbrauchseffektivität schafft, und sollte daher Eingang in das geplante Gesetz finden.
43. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 11 Absatz 2 Satz 5 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 2 Satz 5 ist nach der Angabe „ein
Wärmenetz“ die Angabe „oder eine sonstige alternative Verbundlösung, insbesondere
Wi
Fz
U
...
eine Quartierslösung, Direktlieferung oder Abgabe von Abwärme an
benachbarte Industrie- und Gewerbebetriebe oder sonstige geeignete Energiesenken,“
einzufügen.
Begründung:
Rechenzentren sind eine wesentliche Infrastruktur für die digitale und
wirtschaftliche Souveränität Deutschlands. Vor dem Hintergrund ihres erheblichen
Energiebedarfs kommt der Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung
von Abwärme eine zentrale Bedeutung zu.
Der geltende Wortlaut stellt bei der Abwärmenutzung jedoch im Schwerpunkt
auf Wärmenetze ab. Dies kann dazu führen, dass energieeffiziente regionale
Lösungen, insbesondere Quartierslösungen, Direktlieferungen oder andere
Verbundlösungen, rechtlich nicht hinreichend erfasst oder im Vollzug
benachteiligt werden.
Gerade solche Lösungen können in ländlichen Räumen die Abwärme des
Rechenzentrums als Heizenergie oder Prozesswärme in benachbarten
Industrie- oder Gewerbebetrieben, Liegenschaften oder sonstigen
Energiesenken sinnvoll nutzbar machen und auch strukturschwachen Kommunen eine
Partizipation ermöglichen. Sie sollten daher ausdrücklich zugelassen und
förderfähig ausgestaltet werden, damit innovative regionale Abwärmenutzung
nicht an einer zu engen Wortlautgrenze scheitert.
44. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16 Absatz 1 EnEfG)
Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu
ersetzen:
„(1) Jeder Betreiber einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen
jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 Megawatt ist verpflichtet, eine
Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme
am Standort und außerhalb des Standortes durchzuführen.“
U
...
Begründung:*
Die aktuelle Formulierung würde ein signifikantes Hindernis für die
systematische Nutzung von Prozessabwärme aus Bestandsanlagen bedeuten. Eine
Beschränkung auf Anlagen in Planung und von erheblichen Änderungen
betroffene Anlagen verhindert die systematische Nutzung der Abwärme
energieintensiver Prozesse, zu denen bereits Betriebserfahrungen inkl. Realdaten vorliegen.
Bei neu geplanten oder erheblich geänderten Anlagen hingegen sind Kosten-
Nutzen-Analysen mit Unsicherheiten für betroffene Unternehmen verbunden,
da noch keine Betriebserfahrungen vorliegen und daher mit Schätzungen
gearbeitet werden muss.
Weiterhin steht die Beschränkung und der damit einhergehende Verzicht auf
eine gesetzliche Vorgabe zur Nutzung der erheblichen Abwärmepotenziale im
Bestand (ca. 205 TWh/a, siehe Auswertung der Plattform für Abwärme) im
Widerspruch zu dem in § 5 formulierten Grundsatz „Energieeffizienz an erster
Stelle“. Mit Blick auf die Einsparziele gemäß § 3 muss der wirtschaftlich
erschließbare Anteil dieser Abwärmepotenziale zwingend genutzt werden.
Voraussetzung für die Kenntnis der Wirtschaftlichkeit ist eine Kosten-Nutzen-
Analyse.
45. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 17 Absatz 1 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 14 § 17 Absatz 1 ist die Angabe „23,6“ durch die Angabe
„2,77“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Formulierung des § 17 Absatz 1 EnEfG-E würde die Erkenntnis und
Nutzungsmöglichkeit für ein signifikantes Potenzial an Abwärme aussparen,
das andererseits in Umsetzungsplänen nach § 9 aufgenommen oder bei der
Durchführung von Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen womöglich bereits identifiziert
wurde. Die Schwelle von 2,77 Gigawattstunden harmonisiert diese
Anforderungen untereinander.
Weiterhin steht die erhöhte Schwelle in Höhe von 23,6 Gigawattstunden und
der einhergehende Verzicht auf eine Meldung erheblicher Abwärmepotenziale
im Widerspruch zu der Begründung, der erforderliche Aufwand sei so hoch, da
nach der bereits erfolgten ersten Meldung gemäß derzeit geltendem EnEfG nun
lediglich eine Aktualisierung vorzunehmen ist.
* Bei Annahme von Ziffer 16 im Beschluss redaktionell anzupassen.
U
...
46. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 19 Absatz 3 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 16 § 19 Absatz 3 ist die Angabe „in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 5“ zu streichen.
47. [Begründung:*
Die in § 19 Absatz 3 vorgesehene Regelung sieht für den
Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 19 Absatz 1 Nummer 6 entgegen den Regelungen für die
weiteren Ordnungswidrigkeiten keine explizite Zuständigkeit des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor. Nach § 19 Absatz 1
Nummer 6 handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung des BAFA
nach § 18 Satz 2 zuwiderhandelt, das heißt, wer dem Verlangen nach Vorlage
bestimmter Nachweise nicht fristgemäß nachkommt. Es ist weder
nachvollziehbar noch sachgerecht, dass die Zuständigkeit für den Vollzug der
Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 nicht beim BAFA angesiedelt
werden soll, und widerspricht auch der bestehenden Rechtslage (vergleiche
§ 19 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 und § 10 Satz 2 EnEfG).
Aufgrund des Sachzusammenhangs ist im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit
nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 eine Zuständigkeit des BAFA ausdrücklich zu
normieren. Damit wird auch klargestellt, dass keine Zuständigkeit der Länder
besteht. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für Anordnungen nach § 18
Satz 2 einerseits und für damit korrelierende Bußgeldverfahren andererseits
wäre mit Blick auf den Grundsatz effizienten Verwaltungshandelns zudem
weder zweckdienlich noch (ohne die Mitwirkung des BAFA) praktisch
umsetzbar.]
48. {Begründung:*
Eine Beschränkung der Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle als Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten auf die Fälle des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist nicht
angezeigt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist auch für die
Fälle des § 19 Absatz 1 Nummer 6 die zuständige Verwaltungsbehörde im
Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, da es die vollziehbare Anordnung
nach § 18 Absatz 2 erlässt. Dies entspricht auch der aktuell geltenden
Rechtslage (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 i. V. m. § 10 Satz 2 EnEfG).}
* setzt Annahme von Ziffer 46 voraus
Wi
U
[Wi]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 48)
{U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 47)
...
49. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 1 Satz 1, 1a – neu – EnEfG)*
Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ und die Angabe
„zwei Monate“ durch die Angabe „zwölf Monate“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Übermittlung erfolgt dann nachträglich auch für die Jahre ab 2025.“
Begründung:
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Bund mit dem
Energieverbrauchsregister die Möglichkeit eines einheitlichen Datenerhebungsprozesses schafft.
Allerdings muss gegen die Aussage in der Entwurfsbegründung Stellung
bezogen werden, dass die Länder durch die „erweiterte“ Frist ausreichend Zeit
zur Etablierung eines entsprechenden Datenerhebungsprozesses erhalten. Diese
Annahme spiegelt nicht die tatsächlichen Herausforderungen wider, mit denen
die Länder konfrontiert sind.
Zunächst ist festzustellen, dass die elektronische Vorlage, die für die
Übermittlung der Informationen erforderlich ist, noch nicht bekannt gegeben wurde.
Auch ist nicht angekündigt, dass das Energieverbrauchsregister zeitnah zur
Verfügung gestellt wird. Ohne Kenntnis der genauen Parameter und
Anwendungsweise der Vorlage oder des Energieverbrauchsregisters ist es den
Ländern nicht möglich, die Energieverbrauchserfassung durch die öffentlichen
Einrichtungen und Kommunen zu initiieren und einzuführen.
Auch nach Fertigstellung und Bekanntgabe der elektronischen Vorlage oder
des Energieverbrauchsregisters wird eine ausreichende Übergangsfrist
benötigt, um die konkreten Voraussetzungen und Eintragungsmodalitäten den
Ländern, den öffentlichen Einrichtungen und insbesondere den Kommunen
nahezubringen und zu erklären. Dies umfasst die Bereitstellung von
Merkblättern, Einweisungen und Lerntools, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten in
der Lage sind, das Register korrekt zu nutzen. So weiß z. B. das Land Baden-
Württemberg aus den Erfahrungen der dort schon seit 2020 bestehenden
Energieverbrauchserfassungspflicht nach dem Klimagesetz Baden-
Württemberg, dass es ein schwieriger und bis heute immer noch andauernder Prozess
ist, bis alle Gemeinden die entsprechenden Daten in einer elektronischen
Vorlage erfassen und übermitteln. Für diese Übergangszeit, innerhalb der ein
einigermaßen laufender Erfassungsprozess etabliert werden kann, muss nach den
Erfahrungen des Landes Baden-Württemberg mindestens ein Jahr eingerechnet
werden.
* im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 32 beschlossen
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32)
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 50)
...
Darüber hinaus ist es notwendig, dass die öffentlichen Einrichtungen des
Landes und die Kommunen durch eine Landesregelung verpflichtet werden,
die erforderlichen Eintragungen in das Register vorzunehmen. Ein solcher
Gesetzgebungsprozess erfordert Zeit und wird intensiv mit der kommunalen
Ebene diskutiert werden müssen. Auch ist die Erstellung einer solchen
Regelung durch Gesetz und Verordnung erst sinnvoll möglich, wenn die genauen
Parameter der Erfassung nach Bereitstellung des Energieverbrauchsregisters
bekannt sind. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass dies innerhalb der
gegebenen Fristen umgesetzt werden kann.
Da anzuerkennen ist, dass die EU-Fristen eingehalten und deshalb die Daten
auch für das Jahr 2025 letztlich ermittelt werden müssen, wird in einem neuen
Satz 1a klargestellt, dass nach Eintritt der Übermittlungspflicht nach Satz 1
auch die Verbrauchsdaten für die Jahre ab 2025 übermittelt werden.
50. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnEfG)
In Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „2026 und
spätestens zwei Monate“ durch die Angabe „2027 und spätestens sechs Monate“ zu
ersetzen.
Begründung:
Derzeit ist nicht absehbar, wann eine elektronische Vorlage oder das
Energieverbrauchsregister vorliegen. Ab Vorliegen der Meldemöglichkeiten braucht es
eine angemessene Vorbereitungszeit, um die entsprechenden Tools sinnvoll
nutzen zu können. Der Änderungsvorschlag orientiert sich an der bisherigen
Übergangsvorschrift des Energieeffizienzgesetzes für die Meldung der
Länderdaten sowie an der auch im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelung
für die entsprechenden Daten des Bundes.
51. Zu Artikel 1 allgemein (Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1, 3, 5, § 6a Absatz 3,
§ 6b Absatz 1 EnEfG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Vorgaben der Richtlinie 2023/1791/EU
(Energieeffizienzrichtlinie) für die öffentlichen Einrichtungen nun in weiten
Teilen umgesetzt werden sollen. Er erkennt an, dass auch die öffentlichen
Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen einen Beitrag zur Stei-
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32,
49)
Wi
U
...
gerung der Energieeffizienz leisten müssen. Hierbei müssen
Verantwortlichkeiten angemessen verteilt und die Steuerungsmöglichkeiten und
finanzielle Leistungsfähigkeit von Ländern und Kommunen berücksichtigt
werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Umsetzung der Vorgaben des
Artikel 5 der Energieeffizienzrichtlinie sowie deren Finanzierung eine
gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen sein sollte.
Daher fordert er die Bundesregierung auf, Länder und Kommunen eng
einzubeziehen und mit ihnen zusammen tragfähige strukturelle und finanzielle
Rahmenbedingungen für die Erreichung des Energieeinsparziels zu
schaffen. Alle staatlichen Ebenen müssen ihren jeweiligen Beitrag erfüllen und
in die Lage versetzt werden, diesen auch leisten zu können. Nach
Auffassung des Bundesrates trägt der Bund die zentrale Verantwortung hierfür.
c) Die Energieeffizienzrichtlinie setzt ein gemeinsames Einsparziel für den
Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtung insgesamt
(Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor,
dass jede einzelne öffentliche Einrichtung die Einsparung erbringen soll
(Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 1 EnEfG). Nach Auffassung des
Bundesrates geht diese Regelung weiterhin über eine 1 : 1-Umsetzung der
Richtlinie hinaus. Dies würde gegenüber der Energieeffizienzrichtlinie zu
erheblicher Mehrbelastung bei der individuellen Planung der
Einsparmaßnahmen einzelner Einrichtungen wie auch beim Nachvollziehen der
Einsparungen führen. Einzelne Stellen könnten auf Einhaltung des Einsparziels
verklagt werden, selbst wenn alle zusammen dieses übererfüllen und der
Zweck des Gesetzes somit erfüllt wäre. Der Bundesrat spricht sich daher
dafür aus, die gesetzlichen Regelungen in diesem Punkt, wie auch in den
darauf aufbauenden Folgeregelungen, einer 1 : 1-Umsetzung zuzuführen
(Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 1
Nummer 2 EnEfG).
...
52. [d) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verpflichtung der Einführung von
Energiemanagementsystemen für öffentliche Einrichtungen im
Energieeffizienzgesetz erhalten bleiben soll (Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 5
EnEfG). Die Verpflichtung stellt für die öffentlichen Einrichtungen eine
Mehrbelastung gegenüber der Energieeffizienzrichtlinie dar. Der Bundesrat
bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine
Verpflichtung nur zu vereinfachten Energiemanagementsystemen und nur für die
Standorte, deren jährlicher durchschnittlicher Endenergieverbrauch
3 Gigawattstunden oder mehr beträgt, die Ziele der
Energieeffizienzrichtlinie mit weniger Aufwand gleich gut verfolgt.]
e) Der Bundesrat stellt fest, dass die Verpflichtung zur Meldung von
Energiedaten bis zum Ablauf des 30. Septembers eines Jahres für das jeweilige
Vorjahr für zahlreiche Einrichtungen kaum umzusetzen sein wird (Artikel 1
Nummer 4 § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG). Die entsprechenden
Zählerstrukturen und Meldewege müssen in vielen Fällen erst geschaffen werden. Die
Energieeffizienzrichtlinie sieht eine solche Frist nicht vor. Der Bundesrat
bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine angemessene
Verlängerung der Meldefrist wenigstens in den ersten Jahren der Datenlieferung.
Begründung:
Die praktische Umsetzung der Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie wird
maßgeblich durch die Handlungs- und Investitionsmöglichkeiten der jeweils
betroffenen Verwaltungsebenen bestimmt. Länder und Kommunen stehen bei
der praktischen Umsetzung, insbesondere bei der Modernisierung öffentlicher
Gebäude und Infrastrukturen sowie zusätzlicher Energieeffizienzmaßnahmen
vor erheblichen Herausforderungen.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Bundesrates erforderlich, die
Umsetzung der Richtlinie als gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und
Kommunen zu verstehen. Die Erreichung der Einsparziele setzt voraus, dass
Verantwortlichkeiten, Einflussmöglichkeiten und finanzielle
Rahmenbedingungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Eine
auskömmliche finanzielle Ausstattung der Kommunen durch den Bund ist hier besonders
hervorzuheben.
Die Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erreichung
eines jährlichen Einsparziels im öffentlichen Sektor. Sie schreibt jedoch nicht
vor, dass jede einzelne öffentliche Einrichtung isoliert einen bestimmten Ein-
[Wi
U]
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
sparbetrag zu erbringen hat. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung,
wonach jede öffentliche Einrichtung Einsparungen ihres jeweiligen
Endenergieverbrauchs in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr erbringen muss, geht daher
über die unionsrechtlich erforderliche Regelungstiefe hinaus.
Die in § 6a EnEfG-E vorgesehenen Meldepflichten setzen voraus, dass die
Endenergieverbräuche des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres vollständig
und belastbar vorliegen. Dies ist in der Praxis jedoch häufig nicht
gewährleistet. Insbesondere bei angemieteten Gebäuden und Liegenschaften stehen die
erforderlichen Verbrauchsdaten erst nach Abschluss der gesetzlich geregelten
Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen zur Verfügung. Die hierfür geltenden
Fristen liegen deutlich nach dem Ende des jeweiligen Verbrauchsjahres.
53. Zu Artikel 1 allgemein (Sanierungspflicht öffentlicher Gebäude)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der noch ausstehenden
Umsetzung der Sanierungspflicht öffentlicher Gebäude nach Artikel 6 der Richtlinie
(EU) 2023/1791 (Energieeffizienzrichtlinie – EED) die unionsrechtlich
eröffneten Gestaltungsspielräume nach Artikel 6 Absatz 2 EED vollständig
auszuschöpfen und insbesondere vorzusehen, dass von den Anforderungen folgende
Gebäudekategorien ausgenommen werden:
a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres
besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt
sind, soweit die Einhaltung der Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer
äußeren Erscheinung bedeuten würde;
b) Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Bundesregierung
befinden und der Landesverteidigung dienen, mit Ausnahme von
Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte sowie des sonstigen
Personals nationaler Verteidigungsbehörden;
c) Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden.
Begründung:
Den Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit eröffnet, für Denkmale, für die
Landesverteidigung sowie für religiöse Gebäude erforderliche Abweichungen
im Einzelfall zu ermöglichen. Dies spiegelt sich in Artikel 6 Absatz 2 der
Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) wider.
Wo
...
Von dieser Ausnahmemöglichkeit des Artikel 6 EED ist nicht nur für den Fall
des § 6c EnEfG-E (Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude durch
Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Gebrauch zu machen. Es gilt zu berücksichtigen, dass denkmalgeschützte
Liegenschaften der öffentlichen Hand unter unbeschränkter Anwendung des
Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ unannehmbare Veränderungen ihrer
Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung erfahren könnten. Diese
Ausnahmemöglichkeit ist daher auch für Liegenschaften der öffentlichen Hand zu
übernehmen, die sich bereits im Eigentum und Besitz der öffentlichen Hand
befinden. Gleiches gilt für zu strenge Anforderungen an Liegenschaften der
Landesverteidigung und der Gebäude für religiöse Zwecke.
Der Bundesrat hält es daher für sachgerecht, bereits im Rahmen des
vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens auf eine europarechtskonforme und zugleich
möglichst belastungsarme Umsetzung der noch ausstehenden
Sanierungspflichten nach Artikel 6 EED hinzuwirken und knüpft damit an die Stellungnahme
des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 zum Vorschlag für eine Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (vgl. BR-
Drucksache 706/21(B), Ziffern 29 - 32) an.
54. Zu Artikel 1, 2 allgemein (Energieverbrauchsregister und nationale
Datenbanken)
Im Zuge des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung
des Energieverbrauchsregisters gemäß Artikel 5 der Europäischen
Energieeffizienz-Richtlinie (EED) sowie der nationalen Datenbank gemäß Artikel 22
der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) geschaffen.
Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass die
Datenbanken des Energieverbrauchsregisters nach Artikel 5 EED, des
Gebäudeinventars nach Artikel 6 EED und die im Energiedienstleistungsgesetz geplante
nationale Datenbank nach Artikel 22 EPBD eng miteinander verbunden oder zu
einer alle Daten umfassenden Datenbank zusammengeführt werden.
Zudem hält es der Bundesrat für erforderlich, den Vollzug als zusätzlichen
Zweck in § 11 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zu verankern. Das
Gebäuderegister soll nicht ausschließlich als Informations- und
Statistikwerkzeug dienen, sondern zugleich den für den Vollzug zuständigen Behörden der
Länder zur Nutzung bereitgestellt werden.
Wi
...
Ferner bittet der Bundesrat darum, im weiteren Verfahren die notwendigen
rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Daten von privaten
Gebäudeeigentümern erheben, verarbeiten, weitergeben und den Ländern für
Vollzugszwecke zur Verfügung stellen zu können.
Der Bundesrat bittet zudem darum, die Länder frühzeitig und eng in die
Erstellung der Datenbanken einzubinden.
Begründung:
Die Datenbanken sollen zu einer alle Daten umfassenden Datenbank
zusammengeführt oder eng miteinander verzahnt werden, damit eine effiziente und
praxisbezogene Umsetzung ermöglicht wird. Somit können Doppelstrukturen
vermieden und Ressourcen eingespart werden.
Aufgrund des hohen Kosten- und Ressourcenaufwands bei der Einführung der
Datenbank ist es sinnvoll, die Datenbank nicht nur für informative Zwecke,
sondern auch für den Vollzug zu nutzen.
Vor dem Hintergrund, dass die Befüllung und Nutzung der Datenbank im
Wesentlichen den Ländern und Kommunen obliegen wird, ist deren frühzeitige
Einbindung in Konzeptionierung und Umsetzung geboten.
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc EDL-G)
In Artikel 2 Nummer 10 § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc ist nach der Angabe „erforderlich sind,“ die Angabe „von
Landesministerien und zuständigen Behörden zur Planung, Umsetzung und
Evaluierung von Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
von Gebäuden“ einzufügen.
Begründung:
Die Nutzung der Gebäudedaten sollte sich nicht auf Zwecke der kommunalen
Wärmeplanung beschränken, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben zur
Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden umfassen.
Die Daten werden auch für die Planung, Umsetzung und Evaluierung von
Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden
benötigt. Hierzu zählen unter anderem die Ausgestaltung und Evaluation von
Wo
...
Förderprogrammen, die Identifizierung energetischer Sanierungsschwerpunkte
sowie die Festlegung von Sanierungsgebieten. Für diese Aufgaben sind
regelmäßig andere Behörden zuständig als die für die Wärmeplanung zuständigen
Stellen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Datenzugangsrechte erfassen diese
Aufgaben bislang nicht hinreichend. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf
Zwecke der kommunalen Wärmeplanung und reichen daher für weitere
energiepolitische Steuerungs- und Vollzugsaufgaben der Länder und Kommunen
nicht aus.
Für die zielgerichtete Ausgestaltung von Förderprogrammen, die Festlegung
von Sanierungsgebieten sowie die Identifizierung besonders
sanierungsbedürftiger Gebäudebestände sind gebäudescharfe Daten erforderlich. Aggregierte
oder für die Öffentlichkeit bereitgestellte Daten genügen hierfür regelmäßig
nicht, da sie keine hinreichend präzise räumliche Zuordnung und Priorisierung
der erforderlichen Maßnahmen ermöglichen.
Die Erweiterung der Datenzugangsrechte würde es den hierfür zuständigen
Landes- und Kommunalbehörden ermöglichen, die in der nationalen
Gebäudedatenbank vorhandenen Informationen auch für die von ihnen
wahrzunehmenden Aufgaben zu nutzen.
56. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc EDL-G)
In Artikel 2 Nummer 10 § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc ist nach der Angabe „Renovierungspass“ die Angabe „sowie von Daten
zur Durchsetzung der sich aus dem gebäudebezogenen Energierecht und dem
Gebäudemodernisierungsgesetz ergebenden Verpflichtungen“ einzufügen.
Begründung:
Die Wärmewende im Gebäudesektor wird ohne eine flächendeckende,
standardisierte und datenschutzkonforme Gebäudedatenbank, die zugleich den
Vollzug unterstützt, nicht gelingen. Die derzeit fragmentierte Datenlage, fehlende
rechtliche Grundlagen und unzureichende technische Infrastrukturen
erschweren den Vollzug der Bundesvorschriften zur Umsetzung der europäischen
Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) erheblich.
Vor diesem Hintergrund ist der Aufbau, Betrieb und die Wartung einer
nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht nur
ausdrücklich zu begrüßen, sondern auch eine große Chance für die dringend
erforderliche Verbesserung des Vollzuges zur Erreichung der Klimaschutzziele im
Gebäudesektor.
Wo
...
Für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts sind
geeignete datenschutzrechtliche und technische Voraussetzungen für die
Verarbeitung und Weitergabe der erforderlichen Gebäudedaten zu schaffen.
Die vorgesehene Regelung beschränkt die Datenübermittlung auf den Ausweis
über die Gesamtenergieeffizienz, den Inspektionsbericht und den
Renovierungspass. Die Vollzugsbehörden benötigen weitere Daten zur Durchsetzung
sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem gebäudebezogenen Energierecht
und dem Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben.
Die datenschutzrechtliche Regelung des § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc EDL-G-E sollte daher erweitert werden, um eine
Datenübermittlung an die zuständigen Vollzugsbehörden zur Durchsetzung
sämtlicher Verpflichtungen zu ermöglichen, die sich aus dem gebäudebezogenen
Energierecht sowie dem Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben.
57. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stimmt mit dem Ziel der Bundesregierung überein, die
Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Wettbewerbsfähigkeit der
Wirtschaft, zur Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen
Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur
Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen.
b) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf, da damit die
erforderliche Angleichung bestehender Regelungen des Energieeffizienzgesetzes
und des Energiedienstleistungsgesetzes an die Vorgaben der europäischen
Energieeffizienzrichtlinie (EED) in weiten Teilen erfolgt.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die EED ein ambitioniertes
europäisches Energieeinsparziel für das Jahr 2030 vorgibt. Er fordert daher,
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Deutschland einen
angemessenen Beitrag zu diesem Einsparziel leistet, der sich an den im
vorliegenden Gesetzentwurf genannten indikativen Einsparbeiträgen orientiert.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass Energieeffizienz stets als Senkung des
Energieverbrauchs bei gleichbleibendem oder höherem Output zu verstehen
ist. Er betont, dass die in den letzten Jahren verzeichneten
Produktionsrückgänge in der energieintensiven Industrie nicht als Erfolg der
Energieeffizienzpolitik interpretiert werden dürfen.
Wi
U
...
e) Der Bundesrat sieht einen zentralen Hebel zur Steigerung der
Energieeffizienz in der Elektrifizierung in den Bereichen und Anwendungen, für
die kurz- und mittelfristig technisch machbare und wirtschaftliche
Lösungen zur Verfügung stehen. Er bittet die Bundesregierung, zu prüfen, welche
weiteren Anstrengungen unternommen werden können, um die
Elektrifizierung über sämtliche Sektoren hinweg voranzutreiben.
f) Der Bundesrat unterstützt die in der EED vorgesehene Vorreiterrolle des
öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz. Er weist darauf hin,
dass die Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben in Ländern und
Kommunen finanzielle Handlungsfähigkeit voraussetzt, zu deren
Sicherstellung der Bund einen bedeutenden Beitrag wird leisten müssen.
g) Der Bundesrat betont, dass eine Senkung der Energieverbräuche des
öffentlichen Sektors nur einen geringen Einfluss auf den gesamtwirtschaftlichen
Energieverbrauch hat. Er betont, dass sich die Ziele des vorliegenden
Gesetzentwurfes nur erreichen lassen, wenn auch Unternehmen und private
Haushalte möglichst viele ihrer vorhandenen Effizienzpotenziale heben und
der Staat entsprechende Investitionen anreizt.
h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere, über den
vorliegenden Gesetzentwurf hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, um
Energieeffizienzinvestitionen für Unternehmen und private Haushalte
attraktiver zu machen. Er fordert die Bundesregierung auf, eine
auskömmliche Finanzierung bestehender Förderprogramme sicherzustellen und
zusätzliche steuerliche Anreize für Investitionen in Energieeffizienz zu
schaffen.
58. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Erfüllungsaufwand (einmalig und jährlich
wiederkehrend) der Länder sowie weiterer öffentlicher Stellen erheblich ist
und bisher in keiner Weise durch den Bund finanziell abgesichert worden
ist. Im Gesetzentwurf zur Einführung des Energieeffizienzgesetzes (BT-
Drucksache 20/6872) vom 17. Mai 2023 wurde der einmalige
Erfüllungsaufwand für die Länder bzw. weiterer öffentlicher Stellen auf 48 Millionen
Wi
...
Euro bzw. 369 Millionen Euro geschätzt. Hinzu kommt ein jährlicher
Erfüllungsaufwand für die Länder bzw. weiterer öffentlicher Stellen von
34 Millionen Euro bzw. 299 Millionen Euro. Der höchste Kostenblock
entsteht allerdings durch die Erfüllung der Endenergieeinsparverpflichtungen.
Hierfür wurden jährliche Investitionskosten für die öffentlichen Stellen in
Höhe von 2 Milliarden Euro geschätzt. Trotz des Ziels der
Entbürokratisierung, das mit der Novellierung des Energieeffizienzgesetzes verfolgt
werden soll, erhöht sich laut Gesetzentwurf der jährliche Erfüllungsaufwand für
die Länder um rund 14 Millionen Euro. Dieser Mehraufwand ist vom Bund
finanziell bisher ebenfalls nicht abgesichert worden.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für eine ausreichende
Finanzausstattung der Länder zu sorgen und damit die gesetzlich
festgesetzten (Dauer-) Aufgaben finanziell abzusichern und sich frühzeitig mit den
Ländern hierzu abzustimmen.
Begründung:
Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurden die Länder als originäre
Normadressaten verpflichtet. Eine unmittelbare Verpflichtung der kommunalen
Ebene ist aufgrund des verfassungsrechtlich kodifizierten Durchgriffsverbots
gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz nicht möglich, sodass der Bund
in Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine gesetzliche Delegationsbefugnis der
Länder zur Übertragung der gesetzlichen neuen Aufgabe auf die kommunale
Ebene geschaffen hat. Die Übertragung einer neuen Aufgabe auf die
kommunale Ebene löst in den meisten Ländern das strikte Konnexitätsprinzip aus, so
dass die Länder verpflichtet sind, für eine auskömmliche Kostendeckung der
kommunalen Ebene zu sorgen.
Die originären Kostenprognosen des Bundes für die Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Energieeffizienzgesetz belaufen sich bundesweit auf ca.
48 Millionen Euro für die Länder plus 369 Millionen Euro für weitere
öffentliche Stellen einschließlich der Kommunen als einmaliger Erfüllungsaufwand.
Zusätzlich entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in den Ländern bzw.
weiterer öffentlicher Stellen von 48 Millionen Euro bzw. 299 Millionen Euro,
sowie ein jährlicher Investitionsaufwand für die öffentlichen Stellen in Höhe
von 2 Milliarden Euro.
Der Bund hat den Ländern bisher keine Finanzmittel für die Umsetzung des
Energieeffizienzgesetzes bereitgestellt. Diese erheblichen Kosten hat der Bund
als originärer Gesetzgeber zu finanzieren und den Ländern zur Verfügung zu
stellen.
...
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erheblichen Kostenfolgen für
die Länder ist es notwendig und geboten, die benötigten Finanzmittel vom
Bund konsequent einzufordern, da andernfalls eine adäquate
Aufgabenwahrnehmung durch die Länder ohne eine vom Bund gesicherte Finanzierung nicht
gewährleistet werden kann.
59. Zum Gesetzentwurf allgemein (Berichts- und Meldepflichten,
Legaldefinitionen, Amnestieregelungen für Unternehmen, Zusammenführung EnEfG und
EDL-G)
a) Der Bundesrat begrüßt sehr, dass der Gesetzentwurf Änderungen im Sinne
der 1 : 1-Umsetzung von EU-Vorgaben enthält und spürbare Entlastungen
für die Unternehmen vorsieht.
b) Verbleibendes Optimierungspotenzial des Gesetzes zur Steigerung der
Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie des Gesetzes über
Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) besteht nach
Auffassung des Bundesrates u. a. in der Vereinheitlichung und
Zusammenfassung von Berichts- und Meldepflichten. Neben so vermeidbaren
Mehrfachmeldungen sollten die Abfragen durch technische / organisatorische
Verbesserungen bis hin zu einem zentralen Zugang zu Informationen und
Meldungen („once only“ auch für weitere Berichts- und Meldepflichten aus
dem Bereich Klima / Energie sowie darüber hinaus) erleichtert werden.
c) Der Bundesrat bittet darum, bei der Überarbeitung des EnEfG und EDL-G
den Aspekt der Rechtssicherheit für die Unternehmen noch stärker zu
berücksichtigen. Dazu sollten u. a. noch fehlende Legaldefinitionen und
Klarstellungen (beispielsweise des Unternehmensbegriffs und des Begriffs
„Industrieanlage“) ergänzt sowie generell möglichst viele Begriffe im
Gesetz anstelle durch Verwaltungsauslegung in Merkblättern bestimmt
werden.
Wi
d) Um die Entlastungswirkung zu erhöhen, welche durch Harmonisierung des
Schwellenwertes für die verpflichtende Einrichtung eines Energie- oder
Umweltmanagementsystems mit den EU-Vorgaben und durch
Verlängerung der diesbezüglichen Umsetzungsfrist in § 8 EnEfG bewirkt wird, bittet
der Bundesrat um eine Amnestieregelung für Unternehmen, die aufgrund
der derzeitigen Regelungen von Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffen
sind.
e) Der Bundesrat spricht sich angesichts signifikanter Überschneidungen dafür
aus, das EnEfG und das EDL-G in einem einzigen, konsistenten
Energieeffizienz-Gesetz zusammenzuführen.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Empfehlungen der Ausschüsse)