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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

dip / drucksache 03.07.2026 · WP 21 · 388/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 388/1/26 03.07.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - Fz - U - Wo zu Punkt 39 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2, 9 (§§ 2, 11 EnEfG) a) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Anforderungen an energieeffiziente Rechenzentren und den Ausbau entsprechender Infrastruktur als wichtigen Beitrag zur digitalen und wirtschaftlichen Souveränität Deutschlands. b) Der Bundesrat fordert jedoch, die Regelungen zur Nutzung von Abwärme im weiteren Gesetzgebungsverfahren so zu präzisieren, dass neben der Einspeisung in klassische Wärmenetze auch alternative Verbundlösungen, insbesondere Quartierslösungen, Direktlieferungen sowie die Abgabe von Abwärme an benachbarte Industrie- und Gewerbebetriebe oder sonstige geeignete Energiesenken, ausdrücklich erfasst und ermöglicht werden. Wi ... c) Der Bundesrat bittet hierzu in § 2 um Aufnahme einer entsprechenden Begriffsbestimmung zu Wärmenetzen, um damit die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Vollzug zu vereinfachen. Begründung: Rechenzentren sind eine wesentliche Infrastruktur für die digitale und wirtschaftliche Souveränität Deutschlands. Vor dem Hintergrund ihres erheblichen Energiebedarfs kommt der Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung von Abwärme eine zentrale Bedeutung zu. Der geltende Wortlaut stellt bei der Abwärmenutzung jedoch im Schwerpunkt auf Wärmenetze ab. Dies kann dazu führen, dass energieeffiziente regionale Lösungen, insbesondere Quartierslösungen, Direktlieferungen oder andere Verbundlösungen, rechtlich nicht hinreichend erfasst oder im Vollzug benachteiligt werden. Gerade solche Lösungen können in ländlichen Räumen die Abwärme des Rechenzentrums als Heizenergie oder Prozesswärme in benachbarten Industrie- oder Gewerbebetrieben, Liegenschaften oder sonstigen Energiesenken sinnvoll nutzbar machen und auch strukturschwachen Kommunen eine Partizipation ermöglichen. Sie sollten daher ausdrücklich zugelassen und förderfähig ausgestaltet werden. Eine Ergänzung der Begriffsbestimmungen in § 2 um einen klaren Bezug zu Wärmenetzen sowie zu Quartierslösungen und Direktlieferungen würde die Rechtssicherheit erhöhen und den Vollzug vereinfachen. Zugleich würde sichergestellt, dass innovative regionale Abwärmenutzung nicht an einer zu engen Wortlautgrenze scheitert. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 5 EnEfG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Begriffsbestimmung „Endenergieverbrauch“ gleichlautend zu Artikel 2 Nummer 6 der EU-Richtlinie 2023/1791 zur Energieeffizienz (EED) der Endenergieverbrauch abzüglich der Umgebungsenergie in Artikel 2 Nummer 7 EED zu verstehen ist. Da demnach als Umgebungsenergie nur die durch Wärmepumpen nutzbaren natürlich vorkommenden Energien, nicht jedoch erneuerbare Energien wie Solarthermie und Photovoltaik verstanden werden, muss gebäudenah erzeugte Wärme mit Solarthermieanlagen oder eigenerzeugter Strom aus Photovoltaikanlagen dem Endenergieverbrauch zugerechnet werden. Wi ... b) Der Bundesrat stellt fest, dass durch diese Regelung keine Gleichbehandlung der erneuerbare Energien-Technologien gegeben ist und die Motivation für gebäudenahe Nutzung von erneuerbaren Energien deutlich sinkt, wenn dadurch der Endenergieverbrauch nicht abgesenkt werden kann. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei einer Novellierung der EU-Richtlinie 2023/1791 zur Energieeffizienz darauf zu achten, dass gebäudenah erzeugte erneuerbare Energie (u. a. durch Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen) nicht unter den Endenergieverbrauch fällt und eine ungerechtfertigte Benachteiligung von bestimmten Technologien auszuschließen ist. Begründung: Gebäudenah erzeugte erneuerbare Wärme kann mit geringen Übertragungsverlusten direkt im Gebäude genutzt werden und ist daher für eine energieeffiziente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung sehr geeignet. Aus den Regelungen in EED und daraus abgeleitet Energieeffizienzgesetz (EnEfG) folgt, dass auch gebäudenah erzeugte Wärme mit Solarthermieanlagen oder eigenerzeugter Strom aus Photovoltaik-Anlagen dem Endenergieverbrauch zugerechnet werden müssen. Dies wird in den Empfehlungen (EU) 2024/1716 der Kommission zur Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der EED noch einmal bestätigt. Auf Seite 10 ist vermerkt: „In Bezug auf die Erzeugung von Strom aus Fotovoltaik und Solarwärme ist der Anteil des Eigenverbrauchs durch die Behörde Teil des Endenergieverbrauchs.“ sowie in Fußnote 35: „Bei der Solarwärmeerzeugung, für die in den meisten Fällen keine Messdaten vorliegen, können zur Bestimmung des Eigenverbrauchs technische Schätzungen nach dem Stand der Technik herangezogen werden, sofern die Erstellung dieser Schätzungen keine unangemessene Belastung verursacht.“ Bei Wärmeerzeugung durch mit Hilfe einer die Umgebungsenergie aus Luft, Erde oder Wasser nutzenden Wärmepumpe wird wiederum nur der für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom oder ggf. auch das Gas als Endenergieverbrauch angerechnet, die Umgebungsenergie wird nicht mitberücksichtigt. Dies sorgt nicht für eine Gleichbehandlung der erneuerbaren Wärmeerzeugungstechnologien, da Wärmepumpen bilanziell bevorzugt werden. Gebäudenahe Photovoltaiknutzung bietet Vorteile, da diese zu einer Entlastung des Verteilnetzes führen können, daher sollte der in direktem Ortszusammenhang erzeugte Strom nicht dem Endenergieverbrauch zugeordnet werden. ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 EnEfG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Wegfall der Begriffsbestimmung der „betriebstechnischen Anlage“ im bisherigen § 3 Nummer 5 EnEfG nicht sinnvoll ist, da dieser Begriff – anders als in der Begründung des Gesetzentwurfs aufgeführt, vgl. Drucksache 388/26, Seite 66 – weiterhin in § 6 Absatz 6 EnEfG-E verwendet wird. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 13 EnEfG) Artikel 1 Nummer 2 § 2 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen: „13. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,“ 5. [Begründung:* Die in § 2 Nummer 13 vorgesehene Pflicht zur Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 widerspricht dem Ziel der Novelle, Regelungen zu entbürokratisieren und auf das unionsrechtliche Mindestniveau zurückzuführen. Die novellierte Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht die Zertifizierung gemäß § 2 Nummer 16 EnEfG-E nicht als Bestandteil der Begriffsbestimmung eines Energiemanagementsystems vor und hat die frühere Empfehlung gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b (2012/27/EU) für öffentliche Stellen nicht in dieser Form übernommen. Die Festlegung einer zwingenden Zertifizierung des Energiemanagementsystems würde den Vollzugsaufwand deutlich erhöhen und insbesondere kleinere und finanzschwache Kommunen durch externe Auditoren und regelmäßige Nachweisprüfungen unverhältnismäßig belasten. Vor dem Hintergrund klammer kommunaler Haushalte widerspricht eine nationale Verschärfung („Gold-Plating“) dem Entbürokratisierungsziel der vorliegenden Novelle. Inhaltlich genügt die in der EED definierte Systembeschreibung ohne Zertifizierungszwang, um die Vorbildfunktion öffentlicher Stellen zu sichern. Daher ist die in § 2 Nummer 13 EnEfG-E vorgesehene verpflichtende Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 zu streichen und stattdessen die bisherige Formulierung aus § 3 Nummer 16 EnEfG beizubehalten.] * setzt Annahme von Ziffer 4 voraus U Wi U (bei Annahme entfallen Ziffern 7, 8, 9) [U] (bei Annahme entfällt Ziffer 6) ... 6. {Begründung:* Im Gesetzentwurf wird durch die geforderte Zertifizierung eine Beschränkung von Energiemanagementsystemen auf DIN EN ISO 50001 vorgenommen. Dadurch werden Alternativen, wie z. B. das durch die Landesenergieagenturen entwickelte Kom.EMS ausgeschlossen. Demgegenüber bedeutet DIN EN ISO 50001 deutliche Mehrkosten durch Audits und Zertifizierung. Um eine Offenheit für vergleichbare Systeme zu erhalten und unnötige Zusatzaufwände zu vermeiden, ist die bisherige Regelung des § 3 Nummer 16 EnEfG, nachdem Energiemanagementsysteme den Anforderungen von DIN EN ISO 50001 entsprechen müssen, beizubehalten.} 7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 13 EnEfG)** In Artikel 1 Nummer 2 § 2 Nummer 13 ist nach der Angabe „zertifiziert ist,“ die Angabe „bei öffentlichen Einrichtungen gemäß Nummer 16 ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,“ einzufügen. 8. [Begründung:*** Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 ist nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unmittelbar nur für Unternehmen gefordert, jedoch nicht für öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Landesliegenschaften oder Kommunen. Daher soll bei öffentlichen Einrichtungen die seitherige Formulierung im Energieeffizienzgesetz „Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht,“ für öffentliche Einrichtungen beibehalten werden. Dieses Vorgehen entspricht dem erklärten Ziel der Bundesregierung, die EU-Vorgaben eins zu eins umzusetzen. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 wäre bei öffentlichen Einrichtungen nur mit erheblichem Aufwand erreichbar und mit Bürokratieaufwuchs verbunden, was dem Ansinnen der Bundesregierung bei der EnEfG-Novellierung entgegensteht. Mit der vorgeschlagenen Formulierung zu § 2 Nummer 13 des Gesetzentwurfs wird sichergestellt, dass dem Erwägungsgrund 37 der Energieeffizienzrichtlinie für öffentliche Einrichtungen hinreichend Rechnung getragen wird. * setzt Annahme von Ziffer 4 voraus ** im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 beschlossen *** setzt Annahme von Ziffer 7 voraus {Wi} (entfällt bei Annahme von Ziffer 5) Fz U (entfällt bei Annahme von Ziffer 4) [Fz] (entfällt bei Annahme von Ziffer 4) (bei Annahme entfällt Ziffer 9) ... In vielen Ländern ist inzwischen das von mehreren Energieagenturen entwickelte kommunale Energiemanagementsystem „Kom.EMS“, das speziell auf Verwaltungsebenen zugeschnitten ist, eingeführt. Die Möglichkeit für öffentliche Stellen, dieses praxisnahe System in weiterentwickelter Form künftig verstärkt nutzen zu können, soll durch die vorgeschlagene Begriffsänderung ermöglicht werden.] 9. {Begründung:* Die Zertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 ist nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nur für Unternehmen gefordert, jedoch nicht für öffentliche Einrichtungen, wie zum Beispiel Landesliegenschaften oder Kommunen. Daher soll bei öffentlichen Einrichtungen die seitherige Formulierung „das den Anforderungen … entspricht“ beibehalten werden. Dieses Vorgehen entspricht dem erklärten Ziel, die EU-Vorgaben eins zu eins umzusetzen. Eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 wäre bei öffentlichen Einrichtungen nur mit erheblichem Aufwand erreichbar und mit enormer Bürokratie verbunden und steht damit auch dem Ansinnen der EnEfG-Novellierung entgegen. Mit der vorgesehenen Formulierung wird inhaltlich der erforderliche Standard sichergestellt, der mit für öffentliche Einrichtungen passenden Systemen wie z. B. Kom.EMS effizient erreichbar ist. Die Anforderung einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 für nichtöffentliche Stellen bleibt bestehen. In vielen Ländern ist inzwischen der Standard Kom.EMS erfolgreich eingeführt. Dieser sollte daher im öffentlichen Bereich als Standard für eine Gesetzerfüllung gültig sein, was durch die Neuformulierung gegeben ist.} 10. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 15a – neu –, Nummer 23 – neu – EnEfG) Artikel 1 Nummer 2 § 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 15 ist die folgende Nummer 15a einzufügen: „15a. Industrieanlage: alle technisch gleichartigen Prozesse eines Betreibers in räumlicher Nähe zueinander,“ * setzt Annahme von Ziffer 7 voraus {U} (entfällt bei Annahme von Ziffer 4, 8) U ... b) Nach Nummer 22 ist die folgende Nummer 23 einzufügen: „23. Versorgungseinrichtung: alle technisch gleichartigen Versorgungsprozesse eines Betreibers in räumlicher Nähe zueinander.“ Begründung: Ohne die Definition der in § 16 Absatz 1 und 2 verwendeten Begriffe können Unternehmen weder die eigene Betroffenheit erkennen noch deren Umfang ableiten. Durch die praxisnahe Definition wird zudem sichergestellt, dass ähnliche, häufig parallel betriebene Produktionsanlagen mit einer Leistung von jeweils knapp unter 8 MW ebenfalls einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden müssen. Zur Erreichung der in § 3 formulierten Energieeffizienzziele und dem in § 2 Absatz 1 WPG vorgegebenen Ziel, dass der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen soll, ist dies zwingend erforderlich. 11. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 16 EnEfG) a) Der Bundesrat fordert, die in § 2 Nummer 16 EnEfG-E vorgesehene Begriffsbestimmung der „öffentlichen Einrichtung“ im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu präzisieren, um die Abgrenzung zu kommunalen Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen, Zweckverbänden, Hochschulen und gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften rechtssicher und vollzugspraktisch eindeutig zu regeln. b) Dabei ist die Umsetzung der Begriffsbestimmung nicht ausschließlich durch Verweis auf Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorzunehmen, sondern diese durch eine nationale Klarstellung oder ergänzend durch eine Positiv- oder Negativliste zu konkretisieren. Eine Aufnahme kann eine klare Abgrenzung liefern, um den Vollzug durch Verwaltung und Behörden zu unterstützen. U (bei Annahme entfällt Ziffer 12) ... Begründung: Die Anpassung der Definition der „öffentlichen Einrichtung“ an Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird grundsätzlich begrüßt. Die Orientierung am unionsrechtlichen Begriffsverständnis trägt dem Ziel einer rechtskonformen und einheitlichen Umsetzung des europäischen Rechts Rechnung. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass die vorgesehene Umsetzung ausschließlich durch Verweis auf das Unionsrecht aus verwaltungspraktischer Sicht weiterhin erhebliche Abgrenzungsunsicherheiten aufweist. Dies betrifft beispielsweise kommunale Eigengesellschaften, Beteiligungsunternehmen, Zweckverbände, Hochschulen und gemischtwirtschaftliche Gesellschaften. Diese Unsicherheiten führen zu zusätzlichem Prüfaufwand bei den zuständigen Vollzugsbehörden und erschweren einen einheitlichen Vollzug. Vor diesem Hintergrund besteht ein erheblicher Klarstellungsbedarf, um Rechtsanwendung und Vollzug zu vereinheitlichen und unnötige Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine nationale Präzisierung durch Legaldefinition, Positiv- oder Negativliste würde die Rechtssicherheit erhöhen und die praktische Anwendung der Vorschrift erleichtern. Zugleich bliebe die unionsrechtskonforme Umsetzung gewahrt. 12. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 2 Nummer 16 EnEfG)* Der Bundesrat weist darauf hin, dass das in der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) verwendete Verwaltungskriterium für die Definition einer öffentlichen Einrichtung dazu führen kann, dass die Frage, ob Hochschulen, öffentliche Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken den Status einer öffentlichen Einrichtung haben, je nach Rechtsordnung der Länder unterschiedlich beantwortet werden kann. Deshalb bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die erforderliche Klarstellung im Gesetz erfolgen sollte oder ob eine deutschlandweit einheitliche Anwendung des Begriffes der öffentlichen Einrichtung nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren durch geeignete Vorgaben wie Merkblätter sichergestellt werden kann. * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 11 beschlossen Wi U (entfällt bei Annahme von Ziffer 11) ... Begründung: Im Rahmen der Novellierung des Energieeffizienzgesetzes wird die Begriffsbestimmung der öffentlichen Stelle durch den Begriff der öffentlichen Einrichtung aus der europäischen Energieeffizienzrichtlinie ersetzt. Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, sollten den Ländern zeitnah nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Merkblätter oder Negativ-/Positivlisten zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsordnungen der Länder in Bezug auf Hochschulen, öffentliche Forschungseinrichtungen und Universitätskliniken. Da diese zu den Landeseinrichtungen mit den höchsten individuellen Energieverbräuchen zählen, ist eine zeitnahe Klärung der Frage dringend erforderlich. 13. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 EnEfG) a) Der Bundesrat bittet, die in § 3 EnEfG-E vorgesehenen Energieeffizienzziele im weiteren Gesetzgebungsverfahren so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen, jedoch keine über das Unionsrecht hinausgehenden nationalen Sonderlasten für Wirtschaft und Industrie begründen. b) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, ob die Zielvorgaben stärker als flexible indikative Orientierungsgrößen mit regelmäßiger Überprüfung, Korrektur- und Anpassungsmöglichkeit ausgestaltet werden können, insbesondere für den Fall, dass die Zielerreichung nur durch ein Absinken der industriellen Wertschöpfung, eine Verlagerung von Produktion oder unverhältnismäßige Investitionshemmnisse erreicht werden könnte. Begründung: Das EnEfG verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der europäischen Energieeffizienzziele zu leisten, was grundsätzlich unterstützenswert ist. Die nationale Ausgestaltung darf jedoch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Wirtschaftsstandorts Deutschland führen, insbesondere nicht durch starre Vorgaben, die unabhängig von wirtschaftlicher Entwicklung, Strukturwandel und Elektrifizierung fortgelten. Absolute Einsparziele können in ihrer Wirkung über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen und Investitionsentscheidungen erschweren. Insbesondere wird geltend gemacht, dass starre Verbrauchsziele zusätzliche Standortnachteile schaffen, wenn sie nicht durch realistische Anpassungsmechanismen, sektorale Differenzierungen oder einen Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung ergänzt werden. U (bei Annahme entfällt Ziffer 14) ... Für ein Industrieland ist Energieeffizienz zwar unverzichtbar; sie muss jedoch so ausgestaltet werden, dass sie Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Investitionsbereitschaft erhält. Eine Regelung, die die Reduktion des Gesamtendenergieverbrauchs primär als absoluten Mengenpfad versteht, kann andernfalls Fehlanreize setzen und im Einzelfall zu Produktionsverlagerungen oder einem Abbau industrieller Wertschöpfung beitragen. 14. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 3 EnEfG) a) Der Bundesrat bittet, die in § 3 vorgesehenen Energieeffizienzziele im weiteren Gesetzgebungsverfahren so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 entsprechen, jedoch keine über das Unionsrecht hinausgehenden nationalen Sonderlasten für Wirtschaft und Industrie begründen. b) Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, ob die Zielvorgaben stärker als flexible indikative Orientierungsgrößen mit regelmäßiger Überprüfung, Korrektur- und Anpassungsmöglichkeit ausgestaltet werden können. Begründung: Das EnEfG verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der europäischen Energieeffizienzziele zu leisten, was grundsätzlich unterstützenswert ist. Die nationale Ausgestaltung darf jedoch nicht zu einer übermäßigen Belastung des Wirtschaftsstandorts Deutschland führen, insbesondere nicht durch starre Vorgaben, die unabhängig von wirtschaftlicher Entwicklung, Strukturwandel und Elektrifizierung fortgelten. Absolute Einsparziele können in ihrer Wirkung über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen und Investitionsentscheidungen erschweren. Insbesondere wird geltend gemacht, dass starre Verbrauchsziele zusätzliche Standortnachteile schaffen, wenn sie nicht durch realistische Anpassungsmechanismen, sektorale Differenzierungen oder einen Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung ergänzt werden. Für ein Industrieland ist Energieeffizienz zwar unverzichtbar; sie muss jedoch so ausgestaltet werden, dass sie Wettbewerbsfähigkeit, Versorgungssicherheit und Investitionsbereitschaft erhält. Eine Regelung, die die Reduktion des Gesamtendenergieverbrauchs primär als absoluten Mengenpfad versteht, kann andernfalls Fehlanreize setzen und im Einzelfall zu Produktionsverlagerungen oder einem Abbau industrieller Wertschöpfung beitragen. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 13) ... 15. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 2 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist nach der Angabe „müssen“ die Angabe „vorrangig“ einzufügen. Begründung: Die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 8 Absatz 3, strategische Maßnahmen vorrangig bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, bei schutzbedürftigen Kunden sowie bei Haushalten mit geringem Einkommen umzusetzen. Die Ergänzung des Wortes „vorrangig“ stellt sicher, dass diese Priorisierung gesetzlich verankert wird und der Bund sein Portfolio an strategischen Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 1 EnEfG-E gezielt auf diese Gruppen ausrichtet. 16. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 EnEfG) Artikel 1 Nummer 2 § 5 ist zu streichen. Begründung: Eine Verpflichtung zur Erstellung einer Bewertung verschiedener Energieeffizienzlösungen bei Planungsentscheidungen oder größeren Investitionsentscheidungen anhand von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen verursacht einen enormen bürokratischen Verwaltungsaufwand. Anforderungen, die über die Vorgaben von Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 hinausgehen, sind abzulehnen (kein Gold Plating). Es ist nicht hinreichend klar, wer konkret als Juristische Person im Sinne von § 5 Absatz 1 EnEfG-E zu qualifizieren ist. Die Prüfung, ob die Bewertung erfolgt ist, soll nach § 5 Absatz 2 EnEfG-E von der „zuständigen Behörde“ erfolgen. Der Begriff der „zuständigen Behörde“ ist nicht hinreichend klar definiert. Für Verkehrsinfrastrukturprojekte des Bundes und für die Auftragsverwaltung der Länder soll dies ausweislich der Begründung der jeweilige Träger des Vorhabens sein; in allen übrigen Fällen bleibt unklar, wer „zuständige Behörde“ in diesem Sinne ist. U Wo ... 17. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2, 4 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, ihren jeweiligen Endenergieverbrauch um jährlich 1,9 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 zu senken.“ b) Satz 2 und 4 sind zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: a) In § 6 Absatz 3 und 4 ist jeweils die Angabe „Endenergieeinsparungen“ durch die Angabe „Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs“ zu ersetzen. b) In § 6b Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „dem Vorjahr“ durch die Angabe „dem Jahr 2021“ zu ersetzen. Begründung: Nach Artikel 5 Absatz 1 der Energieeffizienzrichtlinie muss sichergestellt werden, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 Prozent gesenkt wird. Damit gibt die Energieeffizienzrichtlinie vor, dass eine lineare Senkung des Energieverbrauchs jährlich ab dem Jahr 2021 von 1,9 Prozent erzielt werden muss, beginnend ab dem Umsetzungsdatum am 11. Oktober 2025. Dies ergibt sich auch eindeutig aus Seite 15 der Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge. § 6 Absatz 1 EnEfG-E stellt zwar nun in Satz 2 richtig, dass das Referenzjahr das Jahr 2021 ist. Dennoch wird weiter die Einsparverpflichtung in Bezug auf das jeweilige Vorjahr gesetzt. Dies entspricht nicht den Vorgaben der EU- Richtlinie, da hierdurch eine regressive Absenkung vorgegeben wird, die die von der Effizienzrichtlinie vorgegebene lineare Absenkung rein rechnerisch in absehbarer Zeit nicht erzielen wird. Um bei der gewählten Berechnungsvariante (regressiv) die EU-Vorgaben zu erfüllen, bedürfte es einer viel höheren Einsparung als 1,9 Prozent. Ein EU-Rechtsverstoß wird damit in Kauf genommen. U (bei Annahme entfällt Ziffer 18) ... Hinzukommt, dass der jetzt im Entwurf des Energieeffizienzgesetzes geplante Ansatz Einsparungen von Vorreitern, die bereits frühzeitig seit 2021 zum Beispiel durch investive Maßnahmen und Renovierungen erzielt wurden, nicht berücksichtigt. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Formulierung der Energieeffizienzrichtlinie in § 6 Absatz 1 Satz 1 EnEfG-E 1 : 1 zu übernehmen. Dies hat den Vorteil, dass öffentliche Einrichtungen, die bereits in den Jahren 2021 bis 2025 Einsparerfolge erzielt haben, nicht benachteiligt werden. Auch Einsparungen, die in einem Jahr über das notwendige Maß hinaus erbracht werden, zählen dadurch automatisch für die Einsparungen der folgenden Jahre (und zwar anders als im Entwurf nach § 6 Absatz 1 Satz 3 nicht nur für fünf Jahre, was bei größeren Investitionen in Renovierungen zu kurz ist und damit wiederum besonders aktive öffentliche Einrichtungen benachteiligen würde). Zudem kann nur so eine EU-konforme Auslegung sichergestellt werden, siehe oben. Der Vorschlag zu § 6 Satz 2 und 4 ist eine Folgeänderung zu der Änderung in Satz 1. Satz 2 kann entfallen, da das Bezugsjahr bereits in Satz 1 genannt ist. Satz 4 ist aufgrund der linearen Einsparung – wie ausgeführt – nicht erforderlich. Auch die Vorschläge zu § 6 Absatz 3 und 4 und zu § 6b Absatz 1 Nummer 1 sind redaktionelle Folgeänderungen. 18. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Satz 1 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Öffentliche Einrichtungen sind zu jährlichen Einsparungen ihres Endenergieverbrauchs in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2044 verpflichtet.“ Begründung: Zweck des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) ist es, die Energieeffizienz zu steigern, um dadurch den Primär- und Endenergieverbrauch zu reduzieren. Gemäß § 3 Bundes-Klimaschutzgesetz sollen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2045 soweit gemindert sein, dass die Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Daher ist davon auszugehen, dass ab dem Jahr 2045 eine Einsparverpflichtung des Endenergieverbrauchs obsolet wird. Das EnEfG sollte daher weiterhin eine zeitliche Begrenzung, gleichlautend zur bestehenden Formulierung im Gesetz, enthalten. Eine weitere Erbringung der Endenergieeinsparverpflichtung nach 2045 ist voraussichtlich technisch nur sehr schwer zu erreichen und bedarf zudem hoher finanzieller Aufwände. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 17) ... 19. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 1, 7 EnEfG) Nach § 6 Absatz 7 EnEfG-E müssen der Bund und die Länder sicherstellen, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, unbeschadet nicht erbrachter Einsparungen nach den Absätzen 6 und 9, jährlich um mindestens 1,9 Prozent nach Absatz 1 gesenkt wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Drucksache 388/26, Seite 68) wird hierzu lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Ausnahmen bezüglich der Einsparverpflichtung nach den Absätzen 6 und 9 für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen sowie für den öffentlichen Verkehr und Kommunen eine Klarstellung notwendig sei, nach der durch den Bund und die Länder sichergestellt werden müsse, dass das Einsparziel von jährlich 1,9 Prozent im öffentlichen Sektor zur Umsetzung von Artikel 5 Richtlinie (EU) 2023/1791 eingehalten werde. Unklar bleibt hierbei jedoch die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern sowie die Vorstellung des Bundes, wie eine solche Sicherstellung umgesetzt werden soll. Fraglich ist auch, wie sich dies zu der Verordnungsermächtigung in § 6b Absatz 1 Nummer 1 EnEfG-E verhält. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, darzulegen, wie das von der Energieeffizienzrichtline vorgegebene Einsparziel von 1,9 Prozent jährlich eingehalten werden kann, wenn alle öffentlichen Einrichtungen genau zur Einsparung in dieser Höhe verpflichtet werden, zugleich aber Ausnahmen für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und für den öffentlichen Verkehr gemacht werden. Damit ist eigentlich bereits voraussehbar, dass aufgrund der Ausnahmen in den Absätzen 6 und 9 des § 6 EnEfG-E das Senkungsziel aller öffentlichen Einrichtungen in Höhe von 1,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr nicht erreichbar sein wird. Zudem fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zu erläutern, weshalb zusätzlich zu dieser Sicherstellungspflicht des Bundes und der Länder eine Verordnungsermächtigung nach § 6b Absatz 1 Nummer 1 EnEfG-E notwendig ist. 20. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2, § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: a) In § 6 Absatz 2 ist nach der Angabe „auf ihrem Landesgebiet“ die Angabe „nur für unmittelbare und mittelbar öffentliche Einrichtungen der Landesverwaltungen“ einzufügen. U Wi ... b) In § 6a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „aller öffentlichen Einrichtungen“ die Angabe „ihrer unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung“ einzufügen. Begründung: In § 6 Absatz 7 werden u. a. die Länder verpflichtet, jährlich einen Gesamtendenergieverbrauch in Höhe von 1,9 Prozent aller öffentlichen Einrichtungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu erbringen. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 6 Absatz 9 ist davon auszugehen, dass dieses Einsparziel nur durch die unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen der Länder zu realisieren ist, jedoch weitere öffentliche Einrichtungen auf dem Landesgebiet nicht darunterfallen. 21. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 4 EnEfG) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Witterungsbereinigung der Endenergieverbrauchswerte für Wärme zwingend vorzunehmen ist. Notwendig werdende Anpassungen der Ausgangsbasis des Endenergieverbrauchs aufgrund von Flächen- und/oder Kapazitätsanpassungen einzelner öffentlicher Einrichtungen sind bei der Endenergieeinsparung zu berücksichtigen und führen zu einer veränderten Ausgangsbasis ab dem Jahr des Eintretens der Flächenund/oder Kapazitätsanpassung. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zu veranlassen, dass die Bundesstelle für Energieeffizienz entsprechende Merkblätter veröffentlicht. Begründung: Der Endenergieverbrauch für Wärme ist in einem besonders starken Maß von der Witterung der jeweiligen Heizperiode abhängig. Ohne eine durchgeführte Witterungsbereinigung kann der Endenergieverbrauch nicht interpretiert und eine mögliche Einsparung abgeleitet werden. Die reinen Verbrauchswerte führen zu einer Fehlinterpretation, daher muss bei der Berechnung der Endenergieeinsparung zwingend eine Witterungsbereinigung der Verbrauchswerte durchgeführt werden. Dazu sind zwingend Hinweise in Merkblättern der Bundesstelle für Energieeffizienz erforderlich. Aufgrund von Kapazitätsanpassungen und strukturellen Veränderungen sind Flächenveränderungen im Betrieb von öffentlichen Stellen nicht vermeidbar. Dadurch ändert sich die Ausgangsbasis der Höhe des Endenergieverbrauchs. Wi ... Eine Endenergieeinsparung kann bei gleichzeitig stattfindender Flächenzunahme nicht sichtbar werden. Hier sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die Ausgangsbasis in begründeten Fällen anzupassen. Auch dazu sind zwingend Hinweise in Merkblättern der Bundesstelle für Energieeffizienz erforderlich. 22. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 5 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 5 ist zu streichen. Begründung: Die in § 6 Absatz 5 geregelte Vorgabe, wonach öffentliche Einrichtungen ab einem bestimmten jährlichen Endenergieverbrauch (vereinfachte) Energieoder Umweltmanagementsysteme einrichten sollen, ist aufgrund der damit einhergehenden hohen Kosten sowie des Verwaltungsaufwandes für die öffentliche Hand zu streichen. Die zu erwartenden Einsparwirkungen beim Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen durch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem sind aufgrund der überschaubaren Einsatzfelder gering. Die Verpflichtung ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben und widerspricht damit dem mit dem Gesetzentwurf intendierten Ziel, die Regelungen des Energieeffizienzgesetzes entsprechend zurückzuführen. Die vorgesehene „Soll“-Vorschrift ist im Vergleich zur bisherigen verpflichtenden Regelung außerdem kaum dazu geeignet, für wesentliche Erleichterung zu sorgen. Vielmehr werden sich künftig im Einzelfall Abgrenzungsfragen ergeben, inwieweit es trotzdem bei der grundsätzlichen Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme verbleibt. 23. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 5 Satz 3 – neu – EnEfG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung zertifizierter Energie- oder Umweltmanagementsysteme für öffentliche Einrichtungen gemäß § 6 Absatz 5 Nummer 1 zu erheblichen administrativen und finanziellen Belastungen der öffentlichen Einrichtungen führt. Eine Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Daher schlägt der Bundesrat vor, § 6 Absatz 5 – entsprechend der Regelung für Rechenzentren in § 12 – um folgenden Satz zu ergänzen: Fz (bei Annahme entfallen Ziffer 23, 52) Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 22) ... „Das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss nicht zertifiziert oder validiert werden.“ Begründung: Die Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen verursacht erhebliche zusätzliche Kosten und einen hohen administrativen Aufwand, ohne dass hierdurch zwangsläufig ein entsprechender Mehrwert für die Energieeffizienz erzielt wird. Entscheidend für die Erreichung der Einsparziele ist die Einführung und wirksame Anwendung eines Managementsystems, nicht dessen formale Zertifizierung. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, für öffentliche Einrichtungen dieselbe Ausnahmeregelung vorzusehen, die § 12 EnEfG-E bereits für Rechenzentren enthält. Dies trägt zur Entlastung der öffentlichen Hand bei, ohne die energiepolitischen Zielsetzungen des Gesetzes zu beeinträchtigen. Des Weiteren folgt aus dem Erwägungsgrund Nummer 84 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (EED), dass die Mitgliedstaaten die Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie die Durchführung von Energieaudits in der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördern sollen. Eine Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung dieser Managementsysteme ist unionsrechtlich hingegen nicht vorgesehen. Sollte der Bund an der über die unionsrechtlichen Mindestvorgaben hinausgehenden Verpflichtung zur Zertifizierung oder Validierung festhalten, wird erwartet, dass er sich im Sinne des Konnexitätsprinzips an den hierdurch entstehenden Mehrkosten beteiligt. 24. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 6 Satz 3 – neu –, Absatz 7 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Absatz 6 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Gesamtendenergieverbrauch, der in betriebstechnischen Anlagen, die unter Satz 1 fallen, benötigt wird, fällt nicht unter den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, die der Bund und die Länder zu erbringen haben.“ b) In Absatz 7 ist die Angabe „nach den Absätzen 6 und 9“ durch die Angabe „nach Absatz 9“ zu ersetzen. Wi ... Begründung: Da Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen in der Regel energieintensive betriebstechnische Anlagen betreiben, kann die Kompensation durch andere Anlagen regelmäßig nicht in der erforderlichen Höhe erfolgen. Daher sollten diese Anlagen von der jährlichen Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs um mindestens 1,9 Prozent ausgenommen werden. 25. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 6 EnEfG) a) Der Bundesrat fordert, § 6 Absatz 6 EnEfG-E im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu präzisieren, um für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, einen rechtssicheren und einheitlich vollziehbaren Ausnahmetatbestand zu schaffen. b) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Ausnahme auf die unmittelbar forschungs- oder sicherheitsrelevanten betriebstechnischen Anlagen zu beschränken und die tatbestandlichen Voraussetzungen durch objektiv nachprüfbare Kriterien, insbesondere durch eine fachlich nachvollziehbare Dokumentation, zu konkretisieren. c) Der Bundesrat fordert eine Klarstellung, damit die von der Ausnahme erfassten Energieverbräuche bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs nicht berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar dem ausgenommenen Anlagen- und Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind. Zusätzlich dürfen diese Ausnahmen nicht dazu führen, dass die Erfüllung des vorgegebenen Reduktionspfads (1,9 Prozent für öffentliche Einrichtungen) hierdurch erschwert wird. Begründung: Wie bereits die derzeitig geltende Fassung des § 6 Absatz 5 EnEfG wird auch die nunmehr in § 6 Absatz 6 EnEfG-E verortete Regelung sehr offen gehalten und erschwert einen einheitlichen Vollzug. Insbesondere die Abgrenzung zwischen forschungsrelevanten Energiebedarfen und dem allgemeinen Gebäude- oder Laborbetrieb ist mit erheblichem Nachweisaufwand verbunden und messtechnisch vielfach nicht oder nur eingeschränkt möglich. U ... Der Begriff, wonach „nachweislich anzunehmen“ sein muss, dass die Einhaltung der Pflichten zu einer Reduktion der Forschungsleistung, zur Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial oder zu einem Verstoß gegen Sicherheitsvorgaben führen würde, ist rechtlich unbestimmt und bedarf einer Klarstellung. Für die Praxis der Länder und Vollzugsbehörden ist eine objektiv prüfbare und dokumentationsfähige Abgrenzung erforderlich. Hinzu kommt, dass die von der Ausnahme erfassten Verbräuche bei der kumulierten Energieverbrauchsrechnung weiterhin mitlaufen. Dies kann die Erreichung der jährlichen Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen belasten und den vorgegebenen Reduktionspfad faktisch erschweren, obwohl die Sonderregel gerade den Schutz der Forschung und die Betriebssicherheit sicherstellen soll. Vor diesem Hintergrund sollte der Absatz so gefasst werden, dass einerseits wissenschaftliche und sicherheitsrelevante Tätigkeiten wirksam geschützt werden, andererseits aber ein bundeseinheitlicher Vollzug ohne unverhältnismäßigen Prüfaufwand möglich bleibt. Eine Präzisierung im Sinne objektiver Kriterien würde außerdem sicherstellen, dass die Ausnahme den Gesamtreduktionspfad der öffentlichen Stellen nicht übermäßig beeinträchtigt. 26. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 6, 9 EnEfG) a) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die sich aus § 6 Absatz 6 und Absatz 9 EnEfG-E ergebenden Ausnahmen von der jährlichen Einsparverpflichtung beim Gesamtendenergieverbrauch betroffener öffentlicher Einrichtungen nicht durch zusätzliche Einsparungen auf Landesebene kompensiert werden müssen. b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die in § 6 Absatz 9 EnEfG-E vorgesehene Ausnahme für den öffentlichen Verkehr sowie Kommunen mit den Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vereinbar ist und ob insoweit eine unionsrechtskonforme Klarstellung erforderlich ist. Begründung: Nach der vorgesehenen Regelung ist unklar, ob kommunale Verbräuche trotz der in § 6 Absatz 9 EnEfG-E vorgesehenen Ausnahme weiterhin in die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs eines Landes einbezogen werden sollen. Sollte dies der Fall sein, bestünde die Gefahr, dass fehlende Einsparungen auf U ... kommunaler Ebene durch zusätzliche Einsparungen auf Landesebene kompensiert werden müssten. Eine solche Systematik würde zu einer erheblichen strukturellen Belastung der Länder führen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund unverhältnismäßig, dass der kommunale Gebäudebestand im Verhältnis zum Landesbestand regelmäßig deutlich überwiegt. Eine pauschale Kompensation kommunaler Verbräuche durch landeseigene Einsparmaßnahmen würde die Länder daher in überproportionaler Weise belasten und die tatsächlichen Verantwortungsbereiche unzureichend abbilden. Es bedarf daher einer klaren gesetzlichen Abgrenzung, ob sich die jährliche Einsparverpflichtung ausschließlich auf den jeweiligen Verantwortungsbereich der einzelnen öffentlichen Einrichtung bezieht. Nur eine solche Klarstellung gewährleistet einen rechtssicheren und bundeseinheitlichen Vollzug ohne übermäßige Belastung der Länder. Mit dem Wegfall der bisherigen Verordnungsermächtigung für die Länder entfällt eine wesentliche Möglichkeit zur landesspezifischen Ausgestaltung der Umsetzungspflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen. Dies wird kritisch bewertet, weil damit die notwendige Flexibilität für einen praktikablen Vollzug auf Landesebene eingeschränkt wird. Zudem sollte geprüft werden, ob die Ausnahme kommunaler Einrichtungen und des öffentlichen Verkehrs mit Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 vereinbar ist. Eine unionsrechtskonforme Umsetzung setzt voraus, dass die nationalen Ausnahmen nicht hinter den europarechtlichen Anforderungen zurückbleiben oder die Zielerreichung der Richtlinie unterlaufen. 27. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 9 EnEfG) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in § 6 Absatz 9 vorgesehene Ausnahme der Kommunen von den Verpflichtungen nach diesem Paragrafen einer Klarstellung bedarf. Durch die Verpflichtung der Länder nach § 6 Absatz 2, sicherzustellen, „dass auf ihrem Landesgebiet die Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz umgesetzt werden“, werden die Länder implizit verpflichtet, die Einsparverpflichtung auch für die Kommunen zu regeln. Es bedarf daher der Klarstellung, ob Kommunen auch im Hinblick auf die Verpflichtung nach § 6 Absatz 2 von den Vorgaben ausgenommen sind. Zudem bittet der Bundesrat um Klarstellung des Begriffs „Kommunen“, damit deutlich wird, ob ausschließlich Gebietskörperschaften oder alle öffentlichen Einrichtungen auf lokaler Ebene im Sinne der Energieeffizienzrichtlinie gemeint sind. Wi ... Begründung: Die Regelung des § 6 Absatz 9 führt zu Auslegungsunsicherheiten hinsichtlich ihres Verhältnisses zu der Verpflichtung der Länder nach § 6 Absatz 2. Während Kommunen nach Absatz 9 von den Verpflichtungen des § 6 ausgenommen werden, verpflichtet Absatz 2 die Länder, die Umsetzung der Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf ihrem Landesgebiet sicherzustellen. Es bedarf daher einer Klarstellung, ob und in welchem Umfang Kommunen von den auf Landesebene umzusetzenden Einsparverpflichtungen erfasst werden sollen. Zudem ist der Begriff „Kommunen“ nicht näher definiert. Zur Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs sollte klargestellt werden, ob ausschließlich kommunale Gebietskörperschaften oder sämtliche öffentlichen Einrichtungen auf lokaler Ebene im Sinne der Energieeffizienzrichtlinie gemeint sind. 28. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a EnEfG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, methodische Standards zur Datenerfassung und -meldung des Endenergieverbrauchs von öffentlichen Einrichtungen, die sich nach § 6 Absatz 1 Satz 5 zu einer Gemeinschaft zur Erbringung der Einsparverpflichtung zusammengeschlossen haben, in Merkblättern festzulegen. Begründung: Die Definition der öffentlichen Einrichtung sowie die Datenerfassung nach § 6a EnEfG-E sieht eine einrichtungsscharfe Datenerfassung vor. Bei gemeinsam genutzten Gebäuden ist eine einrichtungsbezogene Endenergieverbrauchserfassung nicht immer möglich und muss daher geschätzt oder berechnet werden. Daher sollten in Merkblättern Hinweise gegeben werden, wie damit methodisch umzugehen ist (z. B. flächenbezogene Umlegung). Denkbar ist eine Zulassung mehrerer öffentlicher Einrichtungen zu einer Gemeinschaft – analog § 6 Absatz 1 EnEfG-E –, um so die Datenerfassung dieser Stellen ebenfalls gemeinsam zu erbringen. 29. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „und Kommunen“ zu streichen. Wi Wi ... Begründung: Öffentliche Einrichtungen sind nach § 3 Nummer 16 des Gesetzentwurfs solche nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791. Danach sind öffentliche Einrichtungen nationale, regionale oder lokale Behörden oder Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind. Kommunen sind daher bereits öffentliche Einrichtungen. Folgerichtig stellt der Gesetzentwurf an anderen Stellen stets nur auf öffentliche Einrichtungen ab. Ein ergänzender Bezug auf Kommunen in § 6a ist nicht erforderlich. 30. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 4“ zu ersetzen und nach der Angabe „des folgenden Jahres“ die Angabe „nach den Mindestvorgaben der Anlage 1 Nummer 5“ einzufügen. Begründung: Nach § 6 Absatz 2 EnEfG-E sind die Länder verpflichtet, sicherzustellen, dass die Vorgaben von Artikel 5 der Energieeffizienzrichtlinie auf ihrem Landesgebiet umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie auch den Anforderungen der EU-Vorgaben zur Plausibilität der Daten der Energieverbrauchserfassung nachkommen müssen, wie diese in der Empfehlung (EU) 2024/1716 der Kommission vom 19. Juni 2024 mit Leitlinien für die Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Energieverbrauch im öffentlichen Sektor, die Renovierung öffentlicher Gebäude und die Vergabe öffentlicher Aufträge auf den Seiten 10 bis 12 dargestellt sind. Die Anforderungen, die in Anlage 1 in den Nummern 1 bis 4 aufgeführt sind, erfüllen diese Anforderungen. Dies wird auch ausdrücklich in der Begründung zu § 6a Absatz 1 EnEfG-E, in dem die Verpflichtung der Bundesbehörden zur Übermittlung der Daten nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 aufgestellt wird, dargelegt (Begründung S. 72 zu § 6a Absatz 2). Diese Mindestvorgaben müssen somit auch von den Ländern bei den öffentlichen Stellen des Landes und den Kommunen eingefordert und durch Landesrecht umgesetzt werden. Eine Umsetzung dieser Vorgaben insbesondere gegenüber den Kommunen wird erschwert, wenn durch § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG-E in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5 der Eindruck erweckt wird, die Länder müssten bei den öffentlichen Einrichtungen und Kommunen nur Daten zum Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und U ... Kommunen im Land insgesamt ermitteln. Denn tatsächlich ist es erforderlich, dass die Länder bei den Kommunen die Daten in der Aufschlüsselung nach Anlage 1 Nummer 1 bis 4 erheben, um ihrerseits die Daten auf Plausibilität überprüfen zu können. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dies klarzustellen. 31. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 1, 2a – neu – EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Ablauf des 30. September“ durch die Angabe „1. November“ zu ersetzen. b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz 2a einzufügen: „Die zuständige Stelle des Landes gibt die von den öffentlichen Stellen und Kommunen des Landes eingetragenen Daten bis zum 1. November eines jeden Jahres zur Nutzung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz für die Berichterstattung an die Kommission frei.“ Begründung: Zu Buchstabe a: In dem bisherigen § 6 Absatz 7 Satz Satz 3 EnEfG, der nunmehr durch § 6a Absatz 3 EnEfG-E abgelöst wird, wird als Frist für die Übermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs der öffentlichen Stellen der 1. November bestimmt. Nach § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG-E wird nunmehr eine Frist bis zum Ablauf des 30. September festgelegt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Länder die Daten nun zu einem früheren Zeitpunkt übermitteln sollen. Eine frühere Übermittlung ist auch nicht möglich und sachgerecht. Ein Einsammeln der Daten bei den öffentlichen Einrichtungen durch die Länder ist vor dem 30. September aufgrund faktischer Gegebenheiten nicht möglich. Die Länder müssen zudem vor der Übermittlung der Daten an den Bund ausreichend Zeit haben, die Daten auf Plausibilität zu überprüfen und zu aggregieren. Dies nimmt mindestens die Zeit zwischen 30. September und 1. November in Anspruch. Eine frühere Meldung der Daten nach den Anforderungen der Anlage 1 Nummer 5 ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Länder zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 gemäß Absatz 4 das Energieverbrauchsregister benutzen. Auch hier kann von den öffentlichen Einrichtungen des Landes und von den Kommunen frühestens bis 30. September eine direkte Eintragung verlangt werden. Anschließend muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen, dass die nach § 6a Absatz 4 Satz 2 be- U ... nannte zuständige Stelle die von den öffentlichen Stellen des Landes gemeldeten Daten prüfen und dann zur Übermittlung an den Bund im Energieverbrauchsregister freigeben kann. Zu Buchstabe b: Durch die Ergänzung des Satzes 2a wird klargestellt, dass eine solche Freigabe erfolgen muss, bevor der Bund die Daten der öffentlichen Stellen der Länder zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Kommission verwenden kann. 32. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 2, 3 Nummer 1 EnEfG), Nummer 17 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnEfG), Nummer 19 (Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EnEfG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 4 § 6a Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 ist die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ zu ersetzen. bb) Satz 3 Nummer 1 ist zu streichen. b) Nummer 17 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe „2026“ ist durch die Angabe „2028“ zu ersetzen. bb) Die Angabe „alternativ durch das Energieverbrauchsregister“ ist durch die Angabe „des Energieverbrauchsregisters für alle Länder“ zu ersetzen. c) Nummer 19 Anlage 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist zu streichen. Begründung: Zu Buchstabe a: Nach § 6a Absatz 3 Satz 1 haben die Länder jeweils jährlich den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren Landesgrenzen unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben aus Anlage 1 Nummer 5 zu ermitteln und diesen bis zum Ablauf des 30.09. des folgenden Jahres, sowie einmalig für das Jahr 2021, an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln. Aus § 6a Absatz 3 Satz 2 ergibt sich, dass das erste zu übermittelnde Jahr das Jahr 2025 ist. U (bei Annahme entfallen Ziffern 33, 49, 50) ... Zu Buchstabe b: § 20 Absatz 1 Satz 1 beinhaltet eine Übergangsvorschrift, wonach die Länder die Informationen nach § 6a Absatz 3 oder 4 erstmalig im Jahr 2026 und spätestens zwei Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage oder alternativ durch das Energieverbrauchsregister an die Bundestelle für Energieeffizienz übermitteln müssen. Die Übermittlung von Gesamtendenergieverbrauchsdaten erstmals für das Jahr 2025 bereits im Jahr 2026 ist weder unionsrechtlich verpflichtend vorgegeben noch bestehen hierfür in absehbarer Zeit eindeutig die tatsächlichen Voraussetzungen. Artikel 5 Absatz 2 EED bestimmt ausdrücklich einen Übergangszeitraum bis zum 11. Oktober 2027. Während dieses Übergangszeitraums ist die Zielvorgabe für die jährliche Gesamtendenergieeinsparung aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gemäß Artikel 5 Absatz 1 EED indikativ und die Mitgliedstaaten können Daten über den geschätzten Verbrauch verwenden. Zur Umsetzung von Artikel 5 EED ist die Übermittlung von Gesamtendenergieverbrauchsdaten in den Jahren 2025 und 2026 folglich nicht erforderlich. Erst nach Ablauf des Übergangszeitraums müssen dem Bund tatsächliche Endenergieverbrauchsdaten aller öffentlichen Einrichtungen für die Erfüllung der unionsrechtlichen Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission vorliegen. Der zweijährige Übergangszeitraum dient zusätzlich zu dem Umsetzungszeitraum von zwei Jahren gemäß Artikel 36 Absatz 1 EED dazu, den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einrichtung von Verfahren für die Erhebung von Daten über den Endenergieverbrauch für alle öffentlichen Einrichtungen zu geben. Indem die Länder nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und 2 verpflichtet sind, ab dem Jahr 2026 jeweils jährlich die aggregierten Endenergieverbrauchsdaten über das jeweilige Vorjahr bis zum Ablauf des 30. September zu übermitteln, können sie den unionsrechtlichen Übergangszeitraum jedoch nicht nutzen. Auch nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sind die Berichtspflichten der Länder bereits im Jahr 2026 zu erfüllen. Die Übermittlungspflicht wird für dieses Jahr nur an die zusätzliche Voraussetzung der Bereitstellung der verschiedenen Übermittlungstools geknüpft. Unklar ist insoweit bereits, wann eine Bereitstellung der elektronischen Vorlage oder des Energieverbrauchsregisters anzunehmen ist und hierdurch der Beginn der Übermittlungspflicht festgelegt wird. So soll insbesondere das Energieverbrauchsregister in einer Pilotphase zunächst nur durch einige Länder genutzt werden, worin keine eindeutige Bereitstellung liegen würde. ... Zudem müssen die Länder die öffentlichen Einrichtungen und Kommunen in ihren Landesgrenzen erst durch eine Rechtsverordnung zur Datenerfassung und -übermittlung verpflichten. Hierfür benötigen die Länder neben einer wirksamen Verordnungsermächtigung auch ausreichend Zeit für den Verordnungserlass und sodann für die Prüfung der an sie übermittelten Gesamtendenergieverbrauchsdaten auf Plausibilität und Vollständigkeit sowie gegebenenfalls für Nachforderungen. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Dauer des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung des EnEfG und der ausstehenden Bereitstellung der Übermittlungstools nicht absehbar, dass die Länder den Berichtspflichten im Jahr 2026 in tatsächlicher Hinsicht nachkommen können. Die Vorverlagerung der Berichtspflichten ist unionsrechtlich nicht angezeigt und bedeutet einen faktisch kaum zu bewältigenden Aufwand für die Länder. Damit die Länder den unionsrechtlichen Übergangszeitraum nutzen und eine methodisch einheitliche sowie vollständige Übermittlung der Gesamtendenergieverbrauchsdaten ihrer öffentlichen Einrichtungen und Kommunen sicherstellen können, sollte das erste zu übermittelnde Jahr das Jahr 2027 sein. Die Berichtspflicht der Länder sollte folglich erstmalig im Jahr 2028 und spätestens zwei Monate nach Bereitstellung des Übermittlungstools für alle Länder zu erfüllen sein. Zu Buchstabe c: Die Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen in Gebietskörperschaften mit mehr als 5 000 und maximal 50 000 Einwohnern können gestrichen werden, da diese nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 gelten. Auf diese Weise können die Länder die erforderlichen Datenerhebungs- und Übermittlungsstrukturen einrichten. Zugleich ist gewährleistet, dass der Bund alle benötigten Daten für die verbindliche Berichterstattung gegenüber der Kommission nach Artikel 5 EED vorliegen hat, sodass eine solche Regelung der Übermittlungsfristen auch unionsrechtskonform wäre. 33. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 Satz 2, 3 Nummer 1, 2, Absatz 5 Satz 1 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6a ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 ist die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ zu ersetzen. Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) ... bb) Satz 3 ist wie folgt zu ändern: aaa) In Nummer 1 ist die Angabe „2027“ durch die Angabe „2028“ zu ersetzen. bbb) In Nummer 2 ist die Angabe „2030“ durch die Angabe „2035“ zu ersetzen. b) In Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ zu ersetzen. Begründung: Die Umsetzung der Meldung für das Jahr 2025 zum 30. September 2026 ist nicht realisierbar, da nach Inkrafttreten des novellierten Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) die Länder zunächst die entsprechenden Rechtsverordnungen erlassen müssen, um die Kommunen sowie weitere öffentliche Stellen zur Bereitstellung der Daten zu verpflichten. Die Weitergabe der Verpflichtung zur Erfassung von Energieverbrauchsdaten bei angemieteten Objekten durch öffentliche Einrichtungen erfordert einen nicht zu vernachlässigenden Zeitaufwand. Des Weiteren müssen die entsprechenden Daten anschließend bei den Kommunen erhoben, aufbereitet und ggf. aggregiert werden. Eine Meldeverpflichtung beginnend ab einem Datum, das bereits in der Vergangenheit liegt, ist unrealistisch. Zudem ist die elektronische Vorlage zur Datenübermittlung aktuell noch nicht bekannt und wurde noch nicht den Ländern durch die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt. Ein entsprechender zeitlicher Vorlauf zur Datenübermittlung ist erforderlich. 34. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 3 EnEfG) Die Länder sollen nach § 6a Absatz 3 jeweils jährlich den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen in ihren Landesgrenzen übermitteln. Die Landesregierungen werden daneben nach § 6b Absatz 2 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten nach § 6 Absatz 2 und das Verfahren zur Übermittlung der Energieverbrauchsdaten der öffentlichen Einrichtungen der Länder und der Kommunen nach § 6a Absatz 3 und 4 zu regeln. Wi ... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen und klarzustellen, in welcher Form die nach § 6a Absatz 3 und Anlage 1 Nummer 5 (zu § 6a) von den Ländern zu übermittelnden Daten zum Gesamtendenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in der elektronischen Vorlage bzw. im Energieverbrauchsregister zu erfassen und zu übermitteln sind. Insbesondere ist klarzustellen, ob beispielsweise Kommunen den Gesamtendenergieverbrauch sämtlicher öffentlicher Einrichtungen je Teilsektor als aggregierten Wert im Energieverbrauchsregister übermitteln können oder ob eine einrichtungsbezogene Erfassung und Übermittlung des Endenergieverbrauchs jeder einzelnen öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Sofern eine aggregierte Übermittlung derzeit technisch oder verfahrensseitig noch nicht vorgesehen ist, fordert der Bundesrat, eine entsprechende Anpassung des Energieverbrauchsregisters vorzunehmen. Begründung: Der Wortlaut des § 6a Absatz 3 EnEfG-E lässt offen, auf welcher Aggregationsebene die Daten zum Gesamtendenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen gemäß Anlage 1 Nummer 5 zu übermitteln sind. Diese Unklarheit führt zu Rechtsunsicherheit bei den Ländern sowie zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Für den Vollzug ist insbesondere von Bedeutung, ob zum Beispiel Kommunen den Gesamtendenergieverbrauch aller von ihnen betriebenen öffentlichen Einrichtungen je Teilsektor als zusammengefassten Wert im Energieverbrauchsregister übermitteln können oder ob eine gesonderte Erfassung und Übermittlung der Verbrauchsdaten jeder einzelnen öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine frühzeitige Klarstellung sowie gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung des Energieverbrauchsregisters schaffen Rechtssicherheit, vermeiden unnötigen Verwaltungsaufwand und leisten damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau. 35. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 5 EnEfG) Der Bundesrat bittet, geeignete Instrumente zur Durchsetzung der Abfrage von Energieverbrauchsdaten bei Vermietern öffentlicher Einrichtungen zu prüfen, Wi ... damit die öffentlichen Einrichtungen ihre Verpflichtungen aus dem geplanten neuen § 6a Absatz 5 Energieeffizienzgesetz erfüllen können. Begründung: Bei bestehenden Mietverhältnissen sind öffentliche Einrichtungen vom Vermieter abhängig, wann und in welcher Qualität die Endenergieverbrauchsdaten geliefert werden können. Der Absatz 5 des § 6a EnEfG-E hat keine ausreichenden Durchsetzungsmechanismen, um die Daten durch öffentliche Einrichtungen nachzufordern. Aufgrund der fehlenden Durchsetzungsmechanismen können unter Umständen öffentliche Einrichtungen ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht in der geforderten Datenqualität und -tiefe nachkommen. Da es sich um ein zivilrechtliches Problem zwischen Mieter und Vermieter handelt, haben Bußgelder zwar einen repressiven und im Idealfall auch präventiven Charakter, geben der Behörde jedoch keine Durchsetzungsmöglichkeiten an die Hand. 36. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6a Absatz 7 – neu – EnEfG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Öffentliche Einrichtungen, die sich zum Zweck der Erreichung des Endenergieeinsparziels nach § 6 Absatz 1 Satz 5 durch schriftliche Vereinbarung oder im Energieverbrauchsregister zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, können die Datenerfassung und -meldung gemeinsam vornehmen.“ Begründung: Die Erhebung von Energiedaten für öffentliche Einrichtungen erfolgt vielmals liegenschaftsbezogen, da z. B. eine Liegenschaft durch mehrere unterschiedliche öffentliche Einrichtungen genutzt werden kann. Entsprechend wird § 6 Absatz 1 EnEfG-E hier nachvollzogen, um so die Datenerfassung dieser Stellen ebenfalls gemeinsam zu erbringen. Wi ... 37. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6b Absatz 1 Nummer 2 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 4 § 6b Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe „begründet sind;“ durch die Angabe „begründet sind und gewährleistet ist, dass die Einsparverpflichtung nach § 6 Absatz 1 insgesamt eingehalten wird;“ zu ersetzen. Begründung: Die gesamtstaatliche Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/955 muss gewährleistet bleiben. 38. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6b Absatz 2 Satz 2 – neu – EnEfG) In Artikel 1 Nummer 4 § 6b Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Zur Umsetzung der Länderpflichten nach § 6 Absatz 2 werden die Landesregierungen insbesondere ermächtigt, durch Rechtsverordnung öffentliche Einrichtungen zu Einsparungen bei ihren Endenergieverbräuchen zu verpflichten sowie Regelungen zur Verrechnung und Anerkennung von Endenergieeinsparungen zwischen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.“ Begründung: Eine allgemeine Regelung, wonach die Länder die Umsetzung durch Verordnung regeln dürfen, dürfte als Verordnungsermächtigung nicht hinreichend präzise sein, um die Länder tatsächlich in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Regelungen rechtssicher durch Verordnung treffen zu können. Die Verordnungsermächtigung ist daher zu präzisieren. Die Länder sollten dabei insbesondere in die Lage versetzt werden, Regelungen dafür zu schaffen, dass Endenergieeinsparungen zwischen einzelnen öffentlichen Einrichtungen jahresweise verrechnet werden können. 39. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6c EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6c ist zu streichen. Wi Wi Wi (bei Annahme entfällt Ziffer 40) ... Begründung: Für öffentliche Einrichtungen ist vorgesehen, dass Gebäude nur dann angemietet oder erworben werden dürfen, wenn diese Gebäude hohe energetische Standards (Niedrigstenergiegebäudeniveau) erfüllen. Damit werden energetische Kriterien zu einer materiellen Voraussetzung für Beschaffungsentscheidungen der öffentlichen Hand. Relevante Teile des Immobilienmarktes erfüllen die Anforderungen nicht, dies führt zu einer faktischen Verengung des verfügbaren Angebots. Dies wirkt sich besonders problematisch in angespannten Immobilienmärkten oder bei kurzfristigem Flächenbedarf (z. B. Ersatzanmietungen bei Bauprojekten) aus. Es entsteht dadurch bei öffentlichen Einrichtungen ein zusätzlicher Bürokratieaufwand durch Prüf- und Dokumentationserfordernisse. Eine Vorwegnahme einzelner Verpflichtungen des Artikel 6 Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist nicht zwingend erforderlich und sollte gemeinsam mit der bundesgesetzlichen Umsetzung des Artikel 6 EED erfolgen. So geht selbst die Bundesregierung davon aus, dass eine Definition des Niedrigstenergiegebäudeniveaus bislang nicht vorliegt und erst mit der Umsetzung des Artikels 6 EED erfolgt (vgl. Begründung zu § 6c EnEfG-E). Bis dahin fehlt es an entsprechenden Vorschriften zum Vollzug des § 6c. 40. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6c Überschrift, Absatz 1, 3 Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 1, 2 EnEfG) Artikel 1 Nummer 4 § 6c ist wie folgt zu ändern: a) In der Überschrift ist die Angabe „oder Anmietung“ zu streichen. b) In Absatz 1 einleitender Satzteil ist die Angabe „oder neu gemietet“ und die Angabe „oder die Anmietung“ zu streichen. c) Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist zu streichen. d) Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 ist die Angabe „oder anzumietenden“ zu streichen. bb) In Satz 2 ist die Angabe „oder die Anmietung“ zu streichen. Begründung: Bei einer Anmietung erwirbt der Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB kein Eigentum am Gebäude. Die Verantwortung für die Einhaltung der bau- und Wo (entfällt bei Annahme von Ziffer 39) ... genehmigungsrechtlichen Vorgaben liegt somit weiterhin beim Vermieter. Mietverhältnisse sind regelmäßig nicht auf die gesamte Nutzungsdauer eines Gebäudes ausgelegt. Aus diesem Grund kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, die für die öffentliche Nutzung erforderlichen Standards auf unbestimmte Zeit sicherzustellen. Dies widerspräche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und würde den Vermieter einseitig unangemessen stark belasten. Darüber hinaus kann die Vorgabe, dass der Auftraggeber nach § 98 GWB bei Anmietungen ein Niedrigstenergiegebäudeniveau einhalten muss, dazu führen, dass Gebäude, die bereits ohne Umbau die ansonsten geforderten Standards erfüllen, von der öffentlichen Hand nicht genutzt werden können. Das kann im Einzelfall zu ungewolltem Leerstand führen. 41. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 9 Absatz 1 EnEfG) Artikel 1 Nummer 7 § 9 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Jedes Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,77, jedoch höchstens 23,6 Gigawattstunden ist verpflichtet, innerhalb von einem Jahr nach Abschluss eines Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen für alle in dem Energieaudit als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen.“ Begründung: In § 8 Absatz 1 EnEfG-E sind Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 Gigawattstunden (GWh) verpflichtet, ein Energie- und Umweltmanagement einzuführen. Der § 9 EnEfG-E soll alle Unternehmen ab dem Schwellenwert von 2,77 GWh bis zu diesem Schwellenwert von 23,6 GWh verpflichten. Die Formulierung im Gesetzentwurf enthält jedoch eine Lücke für Unternehmen, die genau 23,6 GWh verbrauchen. Dem wird mit der vorgeschlagenen Formulierung abgeholfen. Die im Gesetzentwurf formulierte Frist von drei Monaten zur Erstellung von Umsetzungsplänen ist realitätsfremd und nicht qualifiziert leistbar. In der Praxis ist für die Erstellung eines Umsetzungsplans von einem Jahr auszugehen. Wi ... Die Veröffentlichung wird an anderer Stelle in den Jahresberichten der Unternehmen gefordert. Diese entstehen im Zusammenhang mit oder nach dem Jahresabschluss. In der Regel wird dies nicht innerhalb von drei Monaten nach einem Energieaudit sein. Die Streichung der Veröffentlichungspflicht ist vor dem Hintergrund der ohnehin vorgesehenen Stichprobenkontrolle ein Beitrag zum Bürokratieabbau. 42. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 11 Absatz 2 Satz 3a – neu – EnEfG) Nach Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass das Rechenzentrum so geplant und errichtet wird, dass es im Falle einer Auslastung der informationstechnischen Anlagen von mindestens 80 Prozent die Anforderung erfüllen würde.“ Begründung: Die Begründung des Gesetzentwurfs weist zu Recht darauf hin, dass Betreiber von Rechenzentren oft nur eingeschränkten Einfluss auf die Auslastung ihrer informationstechnischen Anlagen haben, was zu höheren realen Energieeffizienzwerten (PUE – Power Usage Effectiveness) führen kann. Neben der Anlaufphase nach Errichtung des Rechenzentrums können auch unverschuldete Rahmenbedingungen – etwa konjunkturelle Schwankungen, flexible Netzanschlüsse oder betriebliche Umstrukturierungen – zu niedrigerer Auslastung führen. In solchen Fällen könnte der reale PUE‑Wert selbst bei technisch höchster Effizienz die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten. Die vorgeschlagene, im Referentenentwurf noch enthaltene Regelung stellt hierfür eine sachgerechte und praxisorientierte Lösung dar, indem sie die notwendige Flexibilität im Rahmen der Erfüllung der Vorgaben an die Energieverbrauchseffektivität schafft, und sollte daher Eingang in das geplante Gesetz finden. 43. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 11 Absatz 2 Satz 5 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 9 § 11 Absatz 2 Satz 5 ist nach der Angabe „ein Wärmenetz“ die Angabe „oder eine sonstige alternative Verbundlösung, insbesondere Wi Fz U ... eine Quartierslösung, Direktlieferung oder Abgabe von Abwärme an benachbarte Industrie- und Gewerbebetriebe oder sonstige geeignete Energiesenken,“ einzufügen. Begründung: Rechenzentren sind eine wesentliche Infrastruktur für die digitale und wirtschaftliche Souveränität Deutschlands. Vor dem Hintergrund ihres erheblichen Energiebedarfs kommt der Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung von Abwärme eine zentrale Bedeutung zu. Der geltende Wortlaut stellt bei der Abwärmenutzung jedoch im Schwerpunkt auf Wärmenetze ab. Dies kann dazu führen, dass energieeffiziente regionale Lösungen, insbesondere Quartierslösungen, Direktlieferungen oder andere Verbundlösungen, rechtlich nicht hinreichend erfasst oder im Vollzug benachteiligt werden. Gerade solche Lösungen können in ländlichen Räumen die Abwärme des Rechenzentrums als Heizenergie oder Prozesswärme in benachbarten Industrie- oder Gewerbebetrieben, Liegenschaften oder sonstigen Energiesenken sinnvoll nutzbar machen und auch strukturschwachen Kommunen eine Partizipation ermöglichen. Sie sollten daher ausdrücklich zugelassen und förderfähig ausgestaltet werden, damit innovative regionale Abwärmenutzung nicht an einer zu engen Wortlautgrenze scheitert. 44. Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 16 Absatz 1 EnEfG) Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Jeder Betreiber einer Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 Megawatt ist verpflichtet, eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Nutzung der technisch unvermeidbaren Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes durchzuführen.“ U ... Begründung:* Die aktuelle Formulierung würde ein signifikantes Hindernis für die systematische Nutzung von Prozessabwärme aus Bestandsanlagen bedeuten. Eine Beschränkung auf Anlagen in Planung und von erheblichen Änderungen betroffene Anlagen verhindert die systematische Nutzung der Abwärme energieintensiver Prozesse, zu denen bereits Betriebserfahrungen inkl. Realdaten vorliegen. Bei neu geplanten oder erheblich geänderten Anlagen hingegen sind Kosten- Nutzen-Analysen mit Unsicherheiten für betroffene Unternehmen verbunden, da noch keine Betriebserfahrungen vorliegen und daher mit Schätzungen gearbeitet werden muss. Weiterhin steht die Beschränkung und der damit einhergehende Verzicht auf eine gesetzliche Vorgabe zur Nutzung der erheblichen Abwärmepotenziale im Bestand (ca. 205 TWh/a, siehe Auswertung der Plattform für Abwärme) im Widerspruch zu dem in § 5 formulierten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“. Mit Blick auf die Einsparziele gemäß § 3 muss der wirtschaftlich erschließbare Anteil dieser Abwärmepotenziale zwingend genutzt werden. Voraussetzung für die Kenntnis der Wirtschaftlichkeit ist eine Kosten-Nutzen- Analyse. 45. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 17 Absatz 1 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 14 § 17 Absatz 1 ist die Angabe „23,6“ durch die Angabe „2,77“ zu ersetzen. Begründung: Die Formulierung des § 17 Absatz 1 EnEfG-E würde die Erkenntnis und Nutzungsmöglichkeit für ein signifikantes Potenzial an Abwärme aussparen, das andererseits in Umsetzungsplänen nach § 9 aufgenommen oder bei der Durchführung von Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen womöglich bereits identifiziert wurde. Die Schwelle von 2,77 Gigawattstunden harmonisiert diese Anforderungen untereinander. Weiterhin steht die erhöhte Schwelle in Höhe von 23,6 Gigawattstunden und der einhergehende Verzicht auf eine Meldung erheblicher Abwärmepotenziale im Widerspruch zu der Begründung, der erforderliche Aufwand sei so hoch, da nach der bereits erfolgten ersten Meldung gemäß derzeit geltendem EnEfG nun lediglich eine Aktualisierung vorzunehmen ist. * Bei Annahme von Ziffer 16 im Beschluss redaktionell anzupassen. U ... 46. Zu Artikel 1 Nummer 16 (§ 19 Absatz 3 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 16 § 19 Absatz 3 ist die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5“ zu streichen. 47. [Begründung:* Die in § 19 Absatz 3 vorgesehene Regelung sieht für den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 19 Absatz 1 Nummer 6 entgegen den Regelungen für die weiteren Ordnungswidrigkeiten keine explizite Zuständigkeit des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vor. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung des BAFA nach § 18 Satz 2 zuwiderhandelt, das heißt, wer dem Verlangen nach Vorlage bestimmter Nachweise nicht fristgemäß nachkommt. Es ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht, dass die Zuständigkeit für den Vollzug der Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 nicht beim BAFA angesiedelt werden soll, und widerspricht auch der bestehenden Rechtslage (vergleiche § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 und § 10 Satz 2 EnEfG). Aufgrund des Sachzusammenhangs ist im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 eine Zuständigkeit des BAFA ausdrücklich zu normieren. Damit wird auch klargestellt, dass keine Zuständigkeit der Länder besteht. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten für Anordnungen nach § 18 Satz 2 einerseits und für damit korrelierende Bußgeldverfahren andererseits wäre mit Blick auf den Grundsatz effizienten Verwaltungshandelns zudem weder zweckdienlich noch (ohne die Mitwirkung des BAFA) praktisch umsetzbar.] 48. {Begründung:* Eine Beschränkung der Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die Fälle des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist nicht angezeigt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist auch für die Fälle des § 19 Absatz 1 Nummer 6 die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, da es die vollziehbare Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlässt. Dies entspricht auch der aktuell geltenden Rechtslage (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 i. V. m. § 10 Satz 2 EnEfG).} * setzt Annahme von Ziffer 46 voraus Wi U [Wi] (bei Annahme entfällt Ziffer 48) {U} (entfällt bei Annahme von Ziffer 47) ... 49. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 1 Satz 1, 1a – neu – EnEfG)* Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2027“ und die Angabe „zwei Monate“ durch die Angabe „zwölf Monate“ zu ersetzen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Übermittlung erfolgt dann nachträglich auch für die Jahre ab 2025.“ Begründung: Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Bund mit dem Energieverbrauchsregister die Möglichkeit eines einheitlichen Datenerhebungsprozesses schafft. Allerdings muss gegen die Aussage in der Entwurfsbegründung Stellung bezogen werden, dass die Länder durch die „erweiterte“ Frist ausreichend Zeit zur Etablierung eines entsprechenden Datenerhebungsprozesses erhalten. Diese Annahme spiegelt nicht die tatsächlichen Herausforderungen wider, mit denen die Länder konfrontiert sind. Zunächst ist festzustellen, dass die elektronische Vorlage, die für die Übermittlung der Informationen erforderlich ist, noch nicht bekannt gegeben wurde. Auch ist nicht angekündigt, dass das Energieverbrauchsregister zeitnah zur Verfügung gestellt wird. Ohne Kenntnis der genauen Parameter und Anwendungsweise der Vorlage oder des Energieverbrauchsregisters ist es den Ländern nicht möglich, die Energieverbrauchserfassung durch die öffentlichen Einrichtungen und Kommunen zu initiieren und einzuführen. Auch nach Fertigstellung und Bekanntgabe der elektronischen Vorlage oder des Energieverbrauchsregisters wird eine ausreichende Übergangsfrist benötigt, um die konkreten Voraussetzungen und Eintragungsmodalitäten den Ländern, den öffentlichen Einrichtungen und insbesondere den Kommunen nahezubringen und zu erklären. Dies umfasst die Bereitstellung von Merkblättern, Einweisungen und Lerntools, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten in der Lage sind, das Register korrekt zu nutzen. So weiß z. B. das Land Baden- Württemberg aus den Erfahrungen der dort schon seit 2020 bestehenden Energieverbrauchserfassungspflicht nach dem Klimagesetz Baden- Württemberg, dass es ein schwieriger und bis heute immer noch andauernder Prozess ist, bis alle Gemeinden die entsprechenden Daten in einer elektronischen Vorlage erfassen und übermitteln. Für diese Übergangszeit, innerhalb der ein einigermaßen laufender Erfassungsprozess etabliert werden kann, muss nach den Erfahrungen des Landes Baden-Württemberg mindestens ein Jahr eingerechnet werden. * im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 32 beschlossen U (entfällt bei Annahme von Ziffer 32) (bei Annahme entfällt Ziffer 50) ... Darüber hinaus ist es notwendig, dass die öffentlichen Einrichtungen des Landes und die Kommunen durch eine Landesregelung verpflichtet werden, die erforderlichen Eintragungen in das Register vorzunehmen. Ein solcher Gesetzgebungsprozess erfordert Zeit und wird intensiv mit der kommunalen Ebene diskutiert werden müssen. Auch ist die Erstellung einer solchen Regelung durch Gesetz und Verordnung erst sinnvoll möglich, wenn die genauen Parameter der Erfassung nach Bereitstellung des Energieverbrauchsregisters bekannt sind. Es ist unrealistisch zu erwarten, dass dies innerhalb der gegebenen Fristen umgesetzt werden kann. Da anzuerkennen ist, dass die EU-Fristen eingehalten und deshalb die Daten auch für das Jahr 2025 letztlich ermittelt werden müssen, wird in einem neuen Satz 1a klargestellt, dass nach Eintritt der Übermittlungspflicht nach Satz 1 auch die Verbrauchsdaten für die Jahre ab 2025 übermittelt werden. 50. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnEfG) In Artikel 1 Nummer 17 § 20 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „2026 und spätestens zwei Monate“ durch die Angabe „2027 und spätestens sechs Monate“ zu ersetzen. Begründung: Derzeit ist nicht absehbar, wann eine elektronische Vorlage oder das Energieverbrauchsregister vorliegen. Ab Vorliegen der Meldemöglichkeiten braucht es eine angemessene Vorbereitungszeit, um die entsprechenden Tools sinnvoll nutzen zu können. Der Änderungsvorschlag orientiert sich an der bisherigen Übergangsvorschrift des Energieeffizienzgesetzes für die Meldung der Länderdaten sowie an der auch im Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsregelung für die entsprechenden Daten des Bundes. 51. Zu Artikel 1 allgemein (Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1, 3, 5, § 6a Absatz 3, § 6b Absatz 1 EnEfG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Vorgaben der Richtlinie 2023/1791/EU (Energieeffizienzrichtlinie) für die öffentlichen Einrichtungen nun in weiten Teilen umgesetzt werden sollen. Er erkennt an, dass auch die öffentlichen Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen einen Beitrag zur Stei- Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 32, 49) Wi U ... gerung der Energieeffizienz leisten müssen. Hierbei müssen Verantwortlichkeiten angemessen verteilt und die Steuerungsmöglichkeiten und finanzielle Leistungsfähigkeit von Ländern und Kommunen berücksichtigt werden. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Umsetzung der Vorgaben des Artikel 5 der Energieeffizienzrichtlinie sowie deren Finanzierung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen sein sollte. Daher fordert er die Bundesregierung auf, Länder und Kommunen eng einzubeziehen und mit ihnen zusammen tragfähige strukturelle und finanzielle Rahmenbedingungen für die Erreichung des Energieeinsparziels zu schaffen. Alle staatlichen Ebenen müssen ihren jeweiligen Beitrag erfüllen und in die Lage versetzt werden, diesen auch leisten zu können. Nach Auffassung des Bundesrates trägt der Bund die zentrale Verantwortung hierfür. c) Die Energieeffizienzrichtlinie setzt ein gemeinsames Einsparziel für den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtung insgesamt (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie). Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dass jede einzelne öffentliche Einrichtung die Einsparung erbringen soll (Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 1 EnEfG). Nach Auffassung des Bundesrates geht diese Regelung weiterhin über eine 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie hinaus. Dies würde gegenüber der Energieeffizienzrichtlinie zu erheblicher Mehrbelastung bei der individuellen Planung der Einsparmaßnahmen einzelner Einrichtungen wie auch beim Nachvollziehen der Einsparungen führen. Einzelne Stellen könnten auf Einhaltung des Einsparziels verklagt werden, selbst wenn alle zusammen dieses übererfüllen und der Zweck des Gesetzes somit erfüllt wäre. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die gesetzlichen Regelungen in diesem Punkt, wie auch in den darauf aufbauenden Folgeregelungen, einer 1 : 1-Umsetzung zuzuführen (Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 1 Nummer 2 EnEfG). ... 52. [d) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Verpflichtung der Einführung von Energiemanagementsystemen für öffentliche Einrichtungen im Energieeffizienzgesetz erhalten bleiben soll (Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 5 EnEfG). Die Verpflichtung stellt für die öffentlichen Einrichtungen eine Mehrbelastung gegenüber der Energieeffizienzrichtlinie dar. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Verpflichtung nur zu vereinfachten Energiemanagementsystemen und nur für die Standorte, deren jährlicher durchschnittlicher Endenergieverbrauch 3 Gigawattstunden oder mehr beträgt, die Ziele der Energieeffizienzrichtlinie mit weniger Aufwand gleich gut verfolgt.] e) Der Bundesrat stellt fest, dass die Verpflichtung zur Meldung von Energiedaten bis zum Ablauf des 30. Septembers eines Jahres für das jeweilige Vorjahr für zahlreiche Einrichtungen kaum umzusetzen sein wird (Artikel 1 Nummer 4 § 6a Absatz 3 Satz 1 EnEfG). Die entsprechenden Zählerstrukturen und Meldewege müssen in vielen Fällen erst geschaffen werden. Die Energieeffizienzrichtlinie sieht eine solche Frist nicht vor. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine angemessene Verlängerung der Meldefrist wenigstens in den ersten Jahren der Datenlieferung. Begründung: Die praktische Umsetzung der Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie wird maßgeblich durch die Handlungs- und Investitionsmöglichkeiten der jeweils betroffenen Verwaltungsebenen bestimmt. Länder und Kommunen stehen bei der praktischen Umsetzung, insbesondere bei der Modernisierung öffentlicher Gebäude und Infrastrukturen sowie zusätzlicher Energieeffizienzmaßnahmen vor erheblichen Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Bundesrates erforderlich, die Umsetzung der Richtlinie als gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen zu verstehen. Die Erreichung der Einsparziele setzt voraus, dass Verantwortlichkeiten, Einflussmöglichkeiten und finanzielle Rahmenbedingungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Eine auskömmliche finanzielle Ausstattung der Kommunen durch den Bund ist hier besonders hervorzuheben. Die Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erreichung eines jährlichen Einsparziels im öffentlichen Sektor. Sie schreibt jedoch nicht vor, dass jede einzelne öffentliche Einrichtung isoliert einen bestimmten Ein- [Wi U] (entfällt bei Annahme von Ziffer 22) ... sparbetrag zu erbringen hat. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung, wonach jede öffentliche Einrichtung Einsparungen ihres jeweiligen Endenergieverbrauchs in Höhe von 1,9 Prozent pro Jahr erbringen muss, geht daher über die unionsrechtlich erforderliche Regelungstiefe hinaus. Die in § 6a EnEfG-E vorgesehenen Meldepflichten setzen voraus, dass die Endenergieverbräuche des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres vollständig und belastbar vorliegen. Dies ist in der Praxis jedoch häufig nicht gewährleistet. Insbesondere bei angemieteten Gebäuden und Liegenschaften stehen die erforderlichen Verbrauchsdaten erst nach Abschluss der gesetzlich geregelten Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen zur Verfügung. Die hierfür geltenden Fristen liegen deutlich nach dem Ende des jeweiligen Verbrauchsjahres. 53. Zu Artikel 1 allgemein (Sanierungspflicht öffentlicher Gebäude) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der noch ausstehenden Umsetzung der Sanierungspflicht öffentlicher Gebäude nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Energieeffizienzrichtlinie – EED) die unionsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielräume nach Artikel 6 Absatz 2 EED vollständig auszuschöpfen und insbesondere vorzusehen, dass von den Anforderungen folgende Gebäudekategorien ausgenommen werden: a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; b) Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Bundesregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte sowie des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden; c) Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden. Begründung: Den Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit eröffnet, für Denkmale, für die Landesverteidigung sowie für religiöse Gebäude erforderliche Abweichungen im Einzelfall zu ermöglichen. Dies spiegelt sich in Artikel 6 Absatz 2 der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791) wider. Wo ... Von dieser Ausnahmemöglichkeit des Artikel 6 EED ist nicht nur für den Fall des § 6c EnEfG-E (Erwerb oder Anmietung bestehender Gebäude durch Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Gebrauch zu machen. Es gilt zu berücksichtigen, dass denkmalgeschützte Liegenschaften der öffentlichen Hand unter unbeschränkter Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ unannehmbare Veränderungen ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung erfahren könnten. Diese Ausnahmemöglichkeit ist daher auch für Liegenschaften der öffentlichen Hand zu übernehmen, die sich bereits im Eigentum und Besitz der öffentlichen Hand befinden. Gleiches gilt für zu strenge Anforderungen an Liegenschaften der Landesverteidigung und der Gebäude für religiöse Zwecke. Der Bundesrat hält es daher für sachgerecht, bereits im Rahmen des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens auf eine europarechtskonforme und zugleich möglichst belastungsarme Umsetzung der noch ausstehenden Sanierungspflichten nach Artikel 6 EED hinzuwirken und knüpft damit an die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz (vgl. BR- Drucksache 706/21(B), Ziffern 29 - 32) an. 54. Zu Artikel 1, 2 allgemein (Energieverbrauchsregister und nationale Datenbanken) Im Zuge des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des Energieverbrauchsregisters gemäß Artikel 5 der Europäischen Energieeffizienz-Richtlinie (EED) sowie der nationalen Datenbank gemäß Artikel 22 der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) geschaffen. Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass die Datenbanken des Energieverbrauchsregisters nach Artikel 5 EED, des Gebäudeinventars nach Artikel 6 EED und die im Energiedienstleistungsgesetz geplante nationale Datenbank nach Artikel 22 EPBD eng miteinander verbunden oder zu einer alle Daten umfassenden Datenbank zusammengeführt werden. Zudem hält es der Bundesrat für erforderlich, den Vollzug als zusätzlichen Zweck in § 11 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zu verankern. Das Gebäuderegister soll nicht ausschließlich als Informations- und Statistikwerkzeug dienen, sondern zugleich den für den Vollzug zuständigen Behörden der Länder zur Nutzung bereitgestellt werden. Wi ... Ferner bittet der Bundesrat darum, im weiteren Verfahren die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Daten von privaten Gebäudeeigentümern erheben, verarbeiten, weitergeben und den Ländern für Vollzugszwecke zur Verfügung stellen zu können. Der Bundesrat bittet zudem darum, die Länder frühzeitig und eng in die Erstellung der Datenbanken einzubinden. Begründung: Die Datenbanken sollen zu einer alle Daten umfassenden Datenbank zusammengeführt oder eng miteinander verzahnt werden, damit eine effiziente und praxisbezogene Umsetzung ermöglicht wird. Somit können Doppelstrukturen vermieden und Ressourcen eingespart werden. Aufgrund des hohen Kosten- und Ressourcenaufwands bei der Einführung der Datenbank ist es sinnvoll, die Datenbank nicht nur für informative Zwecke, sondern auch für den Vollzug zu nutzen. Vor dem Hintergrund, dass die Befüllung und Nutzung der Datenbank im Wesentlichen den Ländern und Kommunen obliegen wird, ist deren frühzeitige Einbindung in Konzeptionierung und Umsetzung geboten. 55. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc EDL-G) In Artikel 2 Nummer 10 § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist nach der Angabe „erforderlich sind,“ die Angabe „von Landesministerien und zuständigen Behörden zur Planung, Umsetzung und Evaluierung von Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden“ einzufügen. Begründung: Die Nutzung der Gebäudedaten sollte sich nicht auf Zwecke der kommunalen Wärmeplanung beschränken, sondern auch weitere öffentliche Aufgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden umfassen. Die Daten werden auch für die Planung, Umsetzung und Evaluierung von Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden benötigt. Hierzu zählen unter anderem die Ausgestaltung und Evaluation von Wo ... Förderprogrammen, die Identifizierung energetischer Sanierungsschwerpunkte sowie die Festlegung von Sanierungsgebieten. Für diese Aufgaben sind regelmäßig andere Behörden zuständig als die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Datenzugangsrechte erfassen diese Aufgaben bislang nicht hinreichend. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf Zwecke der kommunalen Wärmeplanung und reichen daher für weitere energiepolitische Steuerungs- und Vollzugsaufgaben der Länder und Kommunen nicht aus. Für die zielgerichtete Ausgestaltung von Förderprogrammen, die Festlegung von Sanierungsgebieten sowie die Identifizierung besonders sanierungsbedürftiger Gebäudebestände sind gebäudescharfe Daten erforderlich. Aggregierte oder für die Öffentlichkeit bereitgestellte Daten genügen hierfür regelmäßig nicht, da sie keine hinreichend präzise räumliche Zuordnung und Priorisierung der erforderlichen Maßnahmen ermöglichen. Die Erweiterung der Datenzugangsrechte würde es den hierfür zuständigen Landes- und Kommunalbehörden ermöglichen, die in der nationalen Gebäudedatenbank vorhandenen Informationen auch für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben zu nutzen. 56. Zu Artikel 2 Nummer 10 (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc EDL-G) In Artikel 2 Nummer 10 § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc ist nach der Angabe „Renovierungspass“ die Angabe „sowie von Daten zur Durchsetzung der sich aus dem gebäudebezogenen Energierecht und dem Gebäudemodernisierungsgesetz ergebenden Verpflichtungen“ einzufügen. Begründung: Die Wärmewende im Gebäudesektor wird ohne eine flächendeckende, standardisierte und datenschutzkonforme Gebäudedatenbank, die zugleich den Vollzug unterstützt, nicht gelingen. Die derzeit fragmentierte Datenlage, fehlende rechtliche Grundlagen und unzureichende technische Infrastrukturen erschweren den Vollzug der Bundesvorschriften zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) erheblich. Vor diesem Hintergrund ist der Aufbau, Betrieb und die Wartung einer nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht nur ausdrücklich zu begrüßen, sondern auch eine große Chance für die dringend erforderliche Verbesserung des Vollzuges zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor. Wo ... Für einen effektiven Vollzug des gebäudebezogenen Energierechts sind geeignete datenschutzrechtliche und technische Voraussetzungen für die Verarbeitung und Weitergabe der erforderlichen Gebäudedaten zu schaffen. Die vorgesehene Regelung beschränkt die Datenübermittlung auf den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, den Inspektionsbericht und den Renovierungspass. Die Vollzugsbehörden benötigen weitere Daten zur Durchsetzung sämtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem gebäudebezogenen Energierecht und dem Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben. Die datenschutzrechtliche Regelung des § 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc EDL-G-E sollte daher erweitert werden, um eine Datenübermittlung an die zuständigen Vollzugsbehörden zur Durchsetzung sämtlicher Verpflichtungen zu ermöglichen, die sich aus dem gebäudebezogenen Energierecht sowie dem Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben. 57. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stimmt mit dem Ziel der Bundesregierung überein, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zur Reduzierung des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. b) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf, da damit die erforderliche Angleichung bestehender Regelungen des Energieeffizienzgesetzes und des Energiedienstleistungsgesetzes an die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) in weiten Teilen erfolgt. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die EED ein ambitioniertes europäisches Energieeinsparziel für das Jahr 2030 vorgibt. Er fordert daher, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Deutschland einen angemessenen Beitrag zu diesem Einsparziel leistet, der sich an den im vorliegenden Gesetzentwurf genannten indikativen Einsparbeiträgen orientiert. d) Der Bundesrat stellt fest, dass Energieeffizienz stets als Senkung des Energieverbrauchs bei gleichbleibendem oder höherem Output zu verstehen ist. Er betont, dass die in den letzten Jahren verzeichneten Produktionsrückgänge in der energieintensiven Industrie nicht als Erfolg der Energieeffizienzpolitik interpretiert werden dürfen. Wi U ... e) Der Bundesrat sieht einen zentralen Hebel zur Steigerung der Energieeffizienz in der Elektrifizierung in den Bereichen und Anwendungen, für die kurz- und mittelfristig technisch machbare und wirtschaftliche Lösungen zur Verfügung stehen. Er bittet die Bundesregierung, zu prüfen, welche weiteren Anstrengungen unternommen werden können, um die Elektrifizierung über sämtliche Sektoren hinweg voranzutreiben. f) Der Bundesrat unterstützt die in der EED vorgesehene Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz. Er weist darauf hin, dass die Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben in Ländern und Kommunen finanzielle Handlungsfähigkeit voraussetzt, zu deren Sicherstellung der Bund einen bedeutenden Beitrag wird leisten müssen. g) Der Bundesrat betont, dass eine Senkung der Energieverbräuche des öffentlichen Sektors nur einen geringen Einfluss auf den gesamtwirtschaftlichen Energieverbrauch hat. Er betont, dass sich die Ziele des vorliegenden Gesetzentwurfes nur erreichen lassen, wenn auch Unternehmen und private Haushalte möglichst viele ihrer vorhandenen Effizienzpotenziale heben und der Staat entsprechende Investitionen anreizt. h) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, weitere, über den vorliegenden Gesetzentwurf hinausgehende Maßnahmen zu ergreifen, um Energieeffizienzinvestitionen für Unternehmen und private Haushalte attraktiver zu machen. Er fordert die Bundesregierung auf, eine auskömmliche Finanzierung bestehender Förderprogramme sicherzustellen und zusätzliche steuerliche Anreize für Investitionen in Energieeffizienz zu schaffen. 58. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Erfüllungsaufwand (einmalig und jährlich wiederkehrend) der Länder sowie weiterer öffentlicher Stellen erheblich ist und bisher in keiner Weise durch den Bund finanziell abgesichert worden ist. Im Gesetzentwurf zur Einführung des Energieeffizienzgesetzes (BT- Drucksache 20/6872) vom 17. Mai 2023 wurde der einmalige Erfüllungsaufwand für die Länder bzw. weiterer öffentlicher Stellen auf 48 Millionen Wi ... Euro bzw. 369 Millionen Euro geschätzt. Hinzu kommt ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Länder bzw. weiterer öffentlicher Stellen von 34 Millionen Euro bzw. 299 Millionen Euro. Der höchste Kostenblock entsteht allerdings durch die Erfüllung der Endenergieeinsparverpflichtungen. Hierfür wurden jährliche Investitionskosten für die öffentlichen Stellen in Höhe von 2 Milliarden Euro geschätzt. Trotz des Ziels der Entbürokratisierung, das mit der Novellierung des Energieeffizienzgesetzes verfolgt werden soll, erhöht sich laut Gesetzentwurf der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder um rund 14 Millionen Euro. Dieser Mehraufwand ist vom Bund finanziell bisher ebenfalls nicht abgesichert worden. b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für eine ausreichende Finanzausstattung der Länder zu sorgen und damit die gesetzlich festgesetzten (Dauer-) Aufgaben finanziell abzusichern und sich frühzeitig mit den Ländern hierzu abzustimmen. Begründung: Durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurden die Länder als originäre Normadressaten verpflichtet. Eine unmittelbare Verpflichtung der kommunalen Ebene ist aufgrund des verfassungsrechtlich kodifizierten Durchgriffsverbots gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 Grundgesetz nicht möglich, sodass der Bund in Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine gesetzliche Delegationsbefugnis der Länder zur Übertragung der gesetzlichen neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene geschaffen hat. Die Übertragung einer neuen Aufgabe auf die kommunale Ebene löst in den meisten Ländern das strikte Konnexitätsprinzip aus, so dass die Länder verpflichtet sind, für eine auskömmliche Kostendeckung der kommunalen Ebene zu sorgen. Die originären Kostenprognosen des Bundes für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Energieeffizienzgesetz belaufen sich bundesweit auf ca. 48 Millionen Euro für die Länder plus 369 Millionen Euro für weitere öffentliche Stellen einschließlich der Kommunen als einmaliger Erfüllungsaufwand. Zusätzlich entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in den Ländern bzw. weiterer öffentlicher Stellen von 48 Millionen Euro bzw. 299 Millionen Euro, sowie ein jährlicher Investitionsaufwand für die öffentlichen Stellen in Höhe von 2 Milliarden Euro. Der Bund hat den Ländern bisher keine Finanzmittel für die Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes bereitgestellt. Diese erheblichen Kosten hat der Bund als originärer Gesetzgeber zu finanzieren und den Ländern zur Verfügung zu stellen. ... Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erheblichen Kostenfolgen für die Länder ist es notwendig und geboten, die benötigten Finanzmittel vom Bund konsequent einzufordern, da andernfalls eine adäquate Aufgabenwahrnehmung durch die Länder ohne eine vom Bund gesicherte Finanzierung nicht gewährleistet werden kann. 59. Zum Gesetzentwurf allgemein (Berichts- und Meldepflichten, Legaldefinitionen, Amnestieregelungen für Unternehmen, Zusammenführung EnEfG und EDL-G) a) Der Bundesrat begrüßt sehr, dass der Gesetzentwurf Änderungen im Sinne der 1 : 1-Umsetzung von EU-Vorgaben enthält und spürbare Entlastungen für die Unternehmen vorsieht. b) Verbleibendes Optimierungspotenzial des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sowie des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) besteht nach Auffassung des Bundesrates u. a. in der Vereinheitlichung und Zusammenfassung von Berichts- und Meldepflichten. Neben so vermeidbaren Mehrfachmeldungen sollten die Abfragen durch technische / organisatorische Verbesserungen bis hin zu einem zentralen Zugang zu Informationen und Meldungen („once only“ auch für weitere Berichts- und Meldepflichten aus dem Bereich Klima / Energie sowie darüber hinaus) erleichtert werden. c) Der Bundesrat bittet darum, bei der Überarbeitung des EnEfG und EDL-G den Aspekt der Rechtssicherheit für die Unternehmen noch stärker zu berücksichtigen. Dazu sollten u. a. noch fehlende Legaldefinitionen und Klarstellungen (beispielsweise des Unternehmensbegriffs und des Begriffs „Industrieanlage“) ergänzt sowie generell möglichst viele Begriffe im Gesetz anstelle durch Verwaltungsauslegung in Merkblättern bestimmt werden. Wi d) Um die Entlastungswirkung zu erhöhen, welche durch Harmonisierung des Schwellenwertes für die verpflichtende Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems mit den EU-Vorgaben und durch Verlängerung der diesbezüglichen Umsetzungsfrist in § 8 EnEfG bewirkt wird, bittet der Bundesrat um eine Amnestieregelung für Unternehmen, die aufgrund der derzeitigen Regelungen von Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffen sind. e) Der Bundesrat spricht sich angesichts signifikanter Überschneidungen dafür aus, das EnEfG und das EDL-G in einem einzigen, konsistenten Energieeffizienz-Gesetz zusammenzuführen.

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