Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim Gebäudeenergieregister
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Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim Gebäudeenergieregister
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7182
21. Wahlperiode 16.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katharina Beck, Stefan Schmidt, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Andreas Audretsch und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Berücksichtigung der Datenbedarfe der Finanzwirtschaft beim
Gebäudeenergieregister
Mit dem am 24. Juni 2026 im Kabinett beschlossenen Gesetz zur
Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, das unter anderem
Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen (EDL‑G) vorsieht, soll die Einführung eines nationalen
Gebäudeenergieregisters beschlossen werden. Hintergrund sind europäische Vorgaben
zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit im Gebäudesektor sowie die
Umsetzung von Anforderungen aus der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Einzelheiten zur
Ausgestaltung sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.
Energetische Gebäudedaten gewinnen zunehmend an Bedeutung für die
Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Kreditinstitute, Versicherungen,
institutionelle Investoren sowie Gutachter benötigen verlässliche und
standardisierte Informationen über den energetischen Zustand von Gebäuden, um
regulatorische Anforderungen und Berichtspflichten zu erfüllen, Risiken zu bewerten,
Immobilien zu beleihen und Investitionsentscheidungen zu treffen. Die EPBD
sieht ausdrücklich vor, dass Finanzinstituten Zugang zu relevanten
Gebäudedaten ermöglicht werden soll.
Zugleich wird aus der Finanzwirtschaft darauf hingewiesen, dass die praktische
Nutzbarkeit eines Gebäudeenergieregisters maßgeblich von dessen technischer
und rechtlicher Ausgestaltung abhängt. Für Finanzierungs-, Bewertungs- und
Risikomanagementprozesse reicht die Verfügbarkeit einzelner Kennzahlen
regelmäßig nicht aus. Vielmehr werden vollständige und maschinenlesbare
Datensätze benötigt, die eine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Gebäuden
ermöglichen und automatisiert in bestehende Systeme eingebunden werden
können.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die Fragen, welche Daten im Register
verfügbar gemacht werden, wie Zugriffsrechte ausgestaltet werden, ob auch
berechtigte Dritte wie Gutachter oder Dienstleister eingebunden werden können,
ob Schnittstellen zu bestehenden Finanz- und Bewertungssystemen vorgesehen
sind und wie die Anforderungen der EPBD hinsichtlich eines gebührenfreien
Zugangs umgesetzt werden.
Die Bundesregierung hat bereits eine Ausschreibung zur Konzeption und
Umsetzung eines Gebäudeenergieregisters veröffentlicht (vgl. https://bidfix.ai/tend
er/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0cc
8-4a86-b633-f7fab5b49020). Aus den dort beschriebenen Projektphasen ergibt
sich die Frage, ob die zeitliche Planung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in
Einklang steht. Nach der Durchführungsverordnung zur EPBD sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden aus ihren nationalen Gebäudedatenbanken spätestens bis zum
15. März 2027 und anschließend mindestens einmal jährlich an die
Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand zu übermitteln.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Bedeutung misst das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der
Einrichtung eines nationalen Gebäudeenergieregisters zur Erfassung und
Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden für die
Immobilienfinanzierung und die Immobilienbewertung bei?
2. Welche Bedeutung misst das Bundesministerium der Finanzen einem
solchen Register für eine möglichst bürokratiearme Erfüllung regulatorischer
Anforderungen durch Kreditinstitute, Versicherungen und andere
Finanzmarktakteure im Zusammenhang mit der EU-Taxonomie-Verordnung, der
Offenlegungsverordnung, der Richtlinie zur unternehmerischen
Nachhaltigkeitsberichterstattung, den EZB-Stresstests (EZB = Europäische
Zentralbank), der Green Asset Ration sowie der Capital Requirements
Regulation bei?
3. Welche Voraussetzungen müssen nach Erkenntnissen des
Bundesministeriums der Finanzen erfüllt sein, damit das nationale
Gebäudeenergieregister zur Erfüllung dieser Berichtspflichten herangezogen werden kann, und
worauf basieren diese Erkenntnisse?
4. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem nationalen
Gebäudeenergieregister für die Beschleunigung energetischer Modernisierungen
im Gebäudebestand bei, und anhand welcher Kennzahlen soll dieser
Nutzen künftig bewertet werden?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen
digitaler Gebäudeenergieregister in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, z. B. den Niederlanden (www.ep-online.nl), auf die Dauer
von Energieberatungen, die Vorbereitung energetischer Modernisierungen
sowie die Bearbeitungszeiten von Immobilienfinanzierungen vor, und
inwiefern werden diese Erfahrungen bei der Konzeption des deutschen
Gebäudeenergieregisters berücksichtigt?
6. In welcher Form war das Bundesministerium der Finanzen an der
Erarbeitung und Ressortabstimmung des Gesetzes zur Beschleunigung der
Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, unter anderem zur Änderung des
Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen, eingebunden (bitte Datum und beteiligte Organisationseinheiten
aufzählen)?
7. Welche fachlichen Hinweise oder Änderungsvorschläge im Hinblick auf
die Datenbedarfe des Finanzsektors zur Erfüllung regulatorischer
Anforderungen, Bewertung von Risiken etc. hat das Bundesministerium der
Finanzen in die Ressortabstimmungen eingebracht und mit welchem
Ergebnis?
8. Wann soll die Rechtsverordnung erarbeitet und dann veröffentlicht
werden, indem die Details zur Errichtung eines nationalen
Gebäudeenergieregisters geregelt werden?
9. Ist das BMF in die Erstellung der Rechtsverordnung eingebunden, und
wenn nicht, bitte begründen?
10. Welche fachlichen Hinweise im Hinblick auf die Datenbedarfe des
Finanzsektors zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, Bewertung von
Risiken etc. hat das Bundesministerium der Finanzen in die Abstimmung
der Rechtsverordnung eingebracht bzw. plant es, diese einzubringen und
mit welchem Ergebnis bzw. erhofften Ergebnis?
11. Inwieweit sind die Anforderungen der Finanzwirtschaft bereits bei der
technischen Architektur und den Leistungsbeschreibungen der laufenden
Ausschreibung (vgl. https://bidfix.ai/tender/konzeption-und-entwicklung-e
ines-gebaeudeenergieregisters-00bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b49020)
berücksichtigt (wenn nicht, bitte begründen)?
12. Welche konkreten Daten sollen nach den aktuellen Plänen der
Bundesregierung im Gebäudeenergieregister gespeichert und zugänglich gemacht
werden, und wie sollen dabei die Aktualität und Versionierung der Daten
sichergestellt werden?
13. Ist vorgesehen, sämtliche im Energieausweis enthaltenen Datenpunkte
strukturiert und maschinenlesbar bereitzustellen, und ist insbesondere,
aber nicht ausschließlich, die Berücksichtigung der folgenden
Datenpunkte vorgesehen:
a) Registriernummer des Energieausweises,
b) Gebäudeadresse,
c) eindeutige Gebäudereferenz oder Gebäude-ID,
d) Endenergiebedarf,
e) Endenergieverbrauch,
f) Primärenergiekennwerte,
g) Energieträger,
h) Baujahr und
i) Modernisierungsempfehlungen?
Wenn die Berücksichtigung nicht vorgesehen ist, welche Datenpunkte
sollen ausgenommen werden und aus welchen Gründen (bitte dabei
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Auskunft zu den vorgenannten
Datenpunkten geben und einzeln begründen)?
14. Ist eine Synchronisierung der Daten aus dem Gebäudeenergieregister mit
den Daten aus dem Energieausweis angedacht, und soll perspektivisch das
Gebäudeenergieregister den Energieausweis ablösen?
15. In welcher Form und durch wen sollen die Daten initial übermittelt
werden, und ist zum Beispiel eine Pflicht für Hauseigentümer zur Meldung
vorgesehen?
16. In welcher Form und durch wen sollen Informationen über durchgeführte
Modernisierungen an das Register durchgeführt werden, und welche Rolle
sollen Förderinstitute wie das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Länder und Kommunen
dabei spielen?
17. Wie soll sichergestellt werden, dass Eigentümer eigens durchgeführte
Modernisierungsmaßnahmen bzw. Veränderungen am Objekt an das
Register melden können?
18. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, Artikel 22 EPBD hinsichtlich eines
einfachen und gebührenfreien Zugangs für Finanzinstitute zu Angaben zur
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umzusetzen?
a) Welcher Art von Finanzinstituten (Kreditinstitute, Versicherungen
etc.) soll dieser Zugang gewährt werden?
b) Über welchen Zeitraum soll Finanzinstituten der Zugang ermöglicht
werden?
c) Wenn ein solcher Zugang nicht vorgesehen ist, wie begründet die
Bundesregierung die Vereinbarkeit mit Artikel 22 EPBD?
19. Welche technischen Schnittstellen sind für das Gebäudeenergieregister
vorgesehen?
20. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung derzeit für die
Konzeption, Entwicklung, Pilotierung und den produktiven Betrieb des
Gebäudeenergieregisters?
a) Wann soll das Register erstmals produktiv nutzbar sein?
b) Wann sollen erstmals Daten für externe Nutzer verfügbar sein?
c) Wann sollen erstmals Schnittstellen für externe Nutzer bereitgestellt
werden?
d) Plant die Bundesregierung einen gestuften Aufbau des Registers, etwa
einen Mindestbetrieb oder eine erste Betriebsstufe vor der
Fertigstellung des Gesamtsystems?
21. Inwiefern ist dieser Zeitplan mit den unionsrechtlichen Vorgaben
vereinbar, wonach Daten spätestens bis zum 15. März 2027 an die
Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden müssen?
22. Inwiefern ist dieser Zeitplan mit der laufenden Ausschreibung zur
Konzeption und Entwicklung eines Gebäudeenergieregisters (vgl. https://bidfi
x.ai/tender/konzeption-und-entwicklung-eines-gebaeudeenergieregisters-0
0bbe59c-0cc8-4a86-b633-f7fab5b49020) kompatibel, die eine mögliche
Gesamtlaufzeit von 39 Monaten (23 Monate Grundlaufzeit plus
zweimalige Verlängerungsoption für den Auftraggeber um jeweils acht Monate)
vorsieht?
23. Plant die Bundesregierung Übergangslösungen oder die Nutzung
bestehender Datenquellen, um die europäischen Anforderungen fristgerecht zu
erfüllen, wenn das Gebäudeenergieregister bis dahin noch nicht
vollständig verfügbar sein sollte?
Berlin, den 6. Juli 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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