Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei
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Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7362
21. Wahlperiode 28.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gökay Akbulut, Desiree Becker, Janina Böttger, Maik
Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Ates Gürpinar, Jan Köstering,
Charlotte Antonia Neuhäuser, Cansu Özdemir, Lea Reisner, Zada Salihović, Ulrich
Thoden, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei
Deutschland übermittelt auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen quartalsweise sogenannte Strafnachrichten
an das türkische Justizministerium, worin Informationen über rechtskräftige
Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Gerichte enthalten
sind. Die auf diese Weise übermittelten Daten werden in das zentrale türkische
Strafregister aufgenommen, auf das verschiedene türkische Behörden zugreifen
können. Zusätzlich zu diesem regelmäßigen Datentransfer werden auf Ersuchen
der Türkei Abschriften von Urteilen und Maßnahmen sowie alle weiteren
diesbezüglichen Auskünfte übermittelt, um der Türkei die Prüfung zu ermöglichen,
ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Dies kann auch
„unbeschränkte Auskünfte“ aus dem Bundeszentralregister umfassen.
Die Zahl der übermittelten Strafnachrichten ist in den vergangenen Jahrzehnten
kontinuierlich gestiegen, und zwar von durchschnittlich etwa 37 000 jährlich in
den frühen 1990er-Jahren (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058, S. 8) über 47 779 im Jahr 2017
auf 69 790 im Jahr 2021 (Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3182).
Für Personen, die von diesem Datentransfer betroffen sind, sind Reisen in die
Türkei mit Risiken verbunden. Bereits 1994 wurde im Deutschen Bundestag
thematisiert, dass nach einem Pressebericht schweizerische Behörden eine
Einschränkung ihrer Unterrichtungen an die Türkei angekündigt hätten, weil den
Betroffenen dort vielfach politische Verfolgung drohe (siehe Antwort auf die
Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058). Die
Bundesregierung sah damals keinen Handlungsbedarf, da die Strafnachrichten „keine
Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt
enthalten“ würden (Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache
12/7058). Diese Einschätzung steht jedoch im Widerspruch zur späteren
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Urteil
vom 30. Mai 2006 – OVG 10 B 3.05), wonach türkische Behörden aus den
übermittelten Strafnachrichten durchaus auf exilpolitische Aktivitäten schließen
können.
Daneben bestehen grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit in
der Türkei. Gründe hierfür sind beispielsweise das massive Datenleck im Juni
2023, bei dem Daten aller Bürger an die Öffentlichkeit gelangten, sowie die
staatliche Überwachungs-App „Kim“, mit der laut dem damaligen
Innenminister Süleyman Soylu jeder Bürger per Foto identifiziert und alle staatlich
gespeicherten Informationen – von Vorstrafen bis zu Lebensstil oder politischer
Betätigung – abgerufen werden könnten (vgl. www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/5
44466/datenschutz-und-internet-ueberwachung-in-der-tuerkei/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche konkreten Datenfelder und Informationen enthalten die an die
Türkei übermittelten Strafnachrichten im Einzelnen (bitte vollständig
auflisten)?
2. Trifft die Aussage der Bundesregierung aus dem Jahr 1994, wonach die
Strafnachrichten „keine Einzelangaben über den der Verurteilung
zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 13
auf Bundestagsdrucksache 12/7058), nach wie vor zu, oder wurden die
übermittelten Informationen seitdem erweitert?
3. Wird die Deliktsbezeichnung als Paragraphenangabe (z. B. „§ 129a
StGB“), als abstrakte Bezeichnung (z. B. „Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung“) oder mit konkreteren Angaben zum Tatvorwurf
übermittelt?
4. Wie viele Strafnachrichten über rechtskräftige Verurteilungen türkischer
Staatsangehöriger wurden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils an die
türkische Registerbehörde übermittelt (bitte nach Jahren und, soweit erfasst,
nach Quartalen aufschlüsseln)?
5. Wie viele Personen waren von diesen Strafnachrichten betroffen, und wie
viele der betroffenen Personen waren zugleich deutsche Staatsangehörige
(bitte nach Jahren und, soweit erfasst, nach Quartalen aufschlüsseln)?
6. Wie viele der übermittelten Strafnachrichten betrafen seit 2022
Verurteilungen wegen
a) Verstößen gegen das Vereinsgesetz,
b) der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung von verbotenen
Vereinigungen,
c) Verstößen gegen das Versammlungsgesetz
(bitte nach Jahren und Kategorien aufschlüsseln)?
7. Erfolgt die Übermittlung weiterhin entsprechend dem in der Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3182 beschriebenen
Verfahren mittels Formularen und nach wie vor in Papierform oder
mittlerweile elektronisch?
8. In wie vielen Fällen wurde seit 1994 (oder seit dem Zeitpunkt, ab dem
entsprechende Aufzeichnungen vorliegen) von der Übersendung einzelner
Strafnachrichten an die Türkei wegen des Vorliegens von
Verweigerungsgründen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens abgesehen (bitte nach Jahren und Gründen aufschlüsseln)?
9. Nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren wird vor der
quartalsweisen automatisierten Übermittlung geprüft, ob bei einzelnen
Strafnachrichten Verweigerungsgründe vorliegen, insbesondere ob die Gefahr
politischer Verfolgung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens gegeben ist?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis anderer
europäischer Staaten beim Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei, ist
ihr insbesondere bekannt,
a) ob Staaten ihre Praxis eingeschränkt oder ausgesetzt haben,
b) nach welchen Kriterien andere Staaten Verweigerungsgründe prüfen,
c) ob die Schweiz die 1994 angekündigte Einschränkung umgesetzt hat?
11. Auf welcher konkreten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt
die Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei als Drittstaat?
12. Fällt der Strafnachrichtenaustausch unter das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
13. Liegt ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß
Artikel 45 DSGVO vor, falls die DSGVO gilt, bzw. ein
Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß § 78 BDSG, falls BDSG Teil 3 gilt?
14. Wenn Frage 13 verneint wird, welche „geeigneten Garantien“ im Sinne
des § 79 BDSG oder des Artikels 46 DSGVO bestehen bei der
Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei?
15. Auf welcher Rechtsgrundlage werden unbeschränkte Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister an türkische Stellen übermittelt?
16. Hat die Bundesregierung eine Datenschutzfolgenabschätzung bezüglich
der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch
den Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei durchgeführt,
a) wenn ja, mit welchem Ergebnis,
b) und wenn nein, warum nicht, und ist eine solche geplant?
17. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der
Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei den europäischen Datenschutzvorschriften
genügt bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-
Grundverordnung genügte?
18. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
tatsächlichen Schutz der übermittelten Daten in der Türkei, insbesondere
hinsichtlich
a) der praktischen Durchsetzung der türkischen Datenschutzvorschriften,
b) der Einhaltung von Zweckbindung und Speicherfristen,
c) der Sicherheit vor unbefugtem Zugriff,
d) der Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen?
19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten über die
mangelhafte Datenschutzpraxis in der Türkei, um zu verhindern, dass die
an die Türkei übermittelten Strafnachrichten in die staatliche
Überwachungs-App „Kim“ oder vergleichbare staatliche
Überwachungssysteme eingespeist werden?
20. Welche türkischen Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugriff auf die übermittelten Strafnachrichten im türkischen Zentralen
Strafregister, und hat sich der in der Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/3182 beschriebene Zugriffskreis seit 2022 verändert?
21. Liegen der Bundesregierung seit 2022 Erkenntnisse vor über Fälle, in
denen
a) Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland aufgrund
übermittelter Strafnachrichten bei Einreise in die Türkei festgenommen,
verhört oder mit Ausreisesperren belegt wurden,
b) übermittelte Strafnachrichten für andere als die ursprünglich
vorgesehenen Zwecke verwendet wurden,
c) Daten aus dem deutschen Strafnachrichtenaustausch unbefugt an
Dritte weitergegeben wurden?
22. Werden Personen, deren Verurteilungen an die Türkei übermittelt werden,
mit Blick auf mögliche Risiken bei Reisen in die Türkei hierüber
informiert, und wenn ja, in welcher Form?
23. Sieht die Bundesregierung angesichts der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zu Datentransfers in Drittstaaten (Schrems‑II-Urteil)
Anlass, die Praxis des automatisierten Strafnachrichtenaustausches mit der
Türkei zu überprüfen oder anzupassen, und wenn ja, auf welche Weise?
24. Welche Beschwerden oder Anfragen von Betroffenen bezüglich des
Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei sind seit 2022 bei der
Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingegangen, und wie
wurden diese behandelt?
25. Wie viele türkische Rechtshilfeersuchen um Übersendung von
Abschriften von Strafurteilen oder um unbeschränkte Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind seit 2022 bei deutschen Behörden eingegangen, und
wie viele davon wurden positiv beschieden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
26. Trifft die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 12/7058 genannte Größenordnung von „jährlich einigen 100
Fällen“ für solche Einzelfallersuchen auch für die Jahre 2022 bis 2025 zu,
oder hat sich die Zahl verändert?
27. In wie vielen Fällen wurden seit 2022 solche Rechtshilfeersuchen
abgelehnt, und welche Ablehnungsgründe waren maßgeblich (bitte nach
Jahren und Gründen aufschlüsseln)?
28. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob deutsche Gerichte,
Staatsanwaltschaften oder andere Behörden seit 2022 auch ohne
vorheriges Ersuchen aus der Türkei auf eigene Initiative personenbezogene Daten
aus strafprozessualen Ermittlungen an türkische Behörden übermittelt
haben?
29. Plant die Bundesregierung, künftig eine systematische Statistik über
türkische Rechtshilfeersuchen und die Gründe für deren Bewilligung oder
Ablehnung zu führen, um die parlamentarische Kontrolle zu erleichtern,
nachdem sie dies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3182 mit dem Argument eines unverhältnismäßigen
Aufwands abgelehnt hat?
Berlin, den 9. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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