Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei (Antwort zu Drs. 21/7362)
Text
Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei (Antwort zu Drs. 21/7362)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7547
21. Wahlperiode 10.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gökay Akbulut, Desiree Becker, Janina
Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7362 –
Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland übermittelt auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen quartalsweise sogenannte Strafnachrichten
an das türkische Justizministerium, worin Informationen über rechtskräftige
Verurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Gerichte enthalten
sind. Die auf diese Weise übermittelten Daten werden in das zentrale türkische
Strafregister aufgenommen, auf das verschiedene türkische Behörden
zugreifen können. Zusätzlich zu diesem regelmäßigen Datentransfer werden auf
Ersuchen der Türkei Abschriften von Urteilen und Maßnahmen sowie alle
weiteren diesbezüglichen Auskünfte übermittelt, um der Türkei die Prüfung zu
ermöglichen, ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Dies
kann auch „unbeschränkte Auskünfte“ aus dem Bundeszentralregister
umfassen.
Die Zahl der übermittelten Strafnachrichten ist in den vergangenen
Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen, und zwar von durchschnittlich etwa 37 000
jährlich in den frühen 1990er-Jahren (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058, S. 8) über 47 779
im Jahr 2017 auf 69 790 im Jahr 2021 (Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3182).
Für Personen, die von diesem Datentransfer betroffen sind, sind Reisen in die
Türkei mit Risiken verbunden. Bereits 1994 wurde im Deutschen Bundestag
thematisiert, dass nach einem Pressebericht schweizerische Behörden eine
Einschränkung ihrer Unterrichtungen an die Türkei angekündigt hätten, weil
den Betroffenen dort vielfach politische Verfolgung drohe (siehe Antwort auf
die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058). Die
Bundesregierung sah damals keinen Handlungsbedarf, da die Strafnachrichten „keine
Einzelangaben über den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt
enthalten“ würden (Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 12/7058). Diese Einschätzung steht jedoch im Widerspruch zur späteren
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg
(Urteil vom 30. Mai 2006 – OVG 10 B 3.05), wonach türkische Behörden aus
den übermittelten Strafnachrichten durchaus auf exilpolitische Aktivitäten
schließen können.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Daneben bestehen grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit
in der Türkei. Gründe hierfür sind beispielsweise das massive Datenleck im
Juni 2023, bei dem Daten aller Bürger an die Öffentlichkeit gelangten, sowie
die staatliche Überwachungs-App „Kim“, mit der laut dem damaligen
Innenminister Süleyman Soylu jeder Bürger per Foto identifiziert und alle staatlich
gespeicherten Informationen – von Vorstrafen bis zu Lebensstil oder
politischer Betätigung – abgerufen werden könnten (vgl. www.bpb.de/themen/euro
pa/tuerkei/544466/datenschutz-und-internet-ueberwachung-in-der-tuerkei/).
1. Welche konkreten Datenfelder und Informationen enthalten die an die
Türkei übermittelten Strafnachrichten im Einzelnen (bitte vollständig
auflisten)?
Eine Strafnachricht enthält die im Register eingetragenen Personen- und
Entscheidungsdaten. Mitgeteilt werden mithin die folgenden Personalien: Name,
Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Anschrift. Zur Entscheidung werden das Datum der Entscheidung, das
Aktenzeichen der erkennenden Stelle, die erkennende Stelle, das Rechtskraftdatum, das
Datum der letzten Tat, die Tatbezeichnung, die angewendeten
Rechtsvorschriften und der Inhalt der verhängten Strafe mitgeteilt. Die Strafnachricht
entspricht also vollständig der Eintragung im Bundeszentralregister.
2. Trifft die Aussage der Bundesregierung aus dem Jahr 1994, wonach die
Strafnachrichten „keine Einzelangaben über den der Verurteilung
zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten“ (Antwort auf die Schriftliche
Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 12/7058), nach wie vor zu, oder
wurden die übermittelten Informationen seitdem erweitert?
Einzelheiten zum Sachverhalt sind weder im Register enthalten noch werden
sie im Wege der Strafnachrichtenübermittlung mitgeteilt.
3. Wird die Deliktsbezeichnung als Paragraphenangabe (z. B. „§ 129a
StGB“), als abstrakte Bezeichnung (z. B. „Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung“) oder mit konkreteren Angaben zum Tatvorwurf
übermittelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Es werden die
Tatbezeichnung sowie die verletzte Strafnorm mit Paragraphenangabe übermittelt.
Konkretere Angaben zum Tatvorwurf sind nicht Gegenstand der Mitteilung.
4. Wie viele Strafnachrichten über rechtskräftige Verurteilungen türkischer
Staatsangehöriger wurden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils an die
türkische Registerbehörde übermittelt (bitte nach Jahren und, soweit erfasst,
nach Quartalen aufschlüsseln)?
1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal Summe
2022 17 745 16 798 8 861 18 597 62 001
2023 18 302 18 369 16 876 18 277 71 824
2024 19 123 21 042 19 085 19 425 78 675
2025 19 682 19 292 18 246 15 771 72 991
5. Wie viele Personen waren von diesen Strafnachrichten betroffen, und wie
viele der betroffenen Personen waren zugleich deutsche Staatsangehörige
(bitte nach Jahren und, soweit erfasst, nach Quartalen aufschlüsseln)?
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf Personen, die ausschließlich die
türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Doppelstaatler, die sowohl die deutsche
als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen nach Artikel 22
des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
(EuRhÜbK) nicht dem Strafnachrichtenaustausch.
Jahr Strafnachrichten
2022 44 420
2023 57 339
2024 63 563
2025 63 087
6. Wie viele der übermittelten Strafnachrichten betrafen seit 2022
Verurteilungen wegen
a) Verstößen gegen das Vereinsgesetz,
b) der Mitgliedschaft in oder der Unterstützung von verbotenen
Vereinigungen,
c) Verstößen gegen das Versammlungsgesetz
(bitte nach Jahren und Kategorien aufschlüsseln)?
Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird von der Bundesregierung nicht
geführt.
7. Erfolgt die Übermittlung weiterhin entsprechend dem in der Antwort auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/3182 beschriebenen
Verfahren mittels Formularen und nach wie vor in Papierform oder
mittlerweile elektronisch?
Der Strafnachrichtenaustausch erfolgt weiterhin wie in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Türkei-Besuch von Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank und die deutschtürkische
Zusammenarbeit in Strafsachen“ auf Bundestagsdrucksache 20/3182
ausgeführt.
8. In wie vielen Fällen wurde seit 1994 (oder seit dem Zeitpunkt, ab dem
entsprechende Aufzeichnungen vorliegen) von der Übersendung
einzelner Strafnachrichten an die Türkei wegen des Vorliegens von
Verweigerungsgründen gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens abgesehen (bitte nach Jahren und Gründen
aufschlüsseln)?
9. Nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren wird vor der
quartalsweisen automatisierten Übermittlung geprüft, ob bei einzelnen
Strafnachrichten Verweigerungsgründe vorliegen, insbesondere ob die Gefahr
politischer Verfolgung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) des
Europäischen Rechtshilfeübereinkommens gegeben ist?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 und 9 zusammen
beantwortet.
Artikel 22 EuRhÜbK verpflichtet als innerstaatlich geltendes Recht die
Bundesrepublik Deutschland, Mitteilungen von strafrechtlichen Verurteilungen und
nachfolgenden Maßnahmen über ausländische Staatsangehörige, die in das
Strafregister eingetragen worden sind, zu fertigen. Für Strafnachrichten gilt
daher nicht die für Einzelauskünfte geltende Beschränkung des § 53a des
Bundeszentralregistergesetzes (BZRG). Nach § 53a BZRG ist die Erteilung einer
Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates unzulässig, wenn
die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen
Rechtsordnung widerspricht. Die Versendung von Strafnachrichten erfolgt jedoch, anders
als Einzelauskünfte, nicht auf Aufforderung, sondern automatisch und kann im
Einzelfall nicht abgelehnt werden. Artikel 2 EuRhÜbK findet nur Anwendung,
sobald nach Artikel 4 des ersten Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk, welcher
Artikel 22 EuRhÜbk um einen Absatz 2 ergänzt, ein konkretes Ersuchen gestellt
wird.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis anderer
europäischer Staaten beim Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei, ist
ihr insbesondere bekannt,
a) ob Staaten ihre Praxis eingeschränkt oder ausgesetzt haben,
b) nach welchen Kriterien andere Staaten Verweigerungsgründe prüfen,
c) ob die Schweiz die 1994 angekündigte Einschränkung umgesetzt
hat?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Auf welcher konkreten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage erfolgt
die Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei als Drittstaat?
12. Fällt der Strafnachrichtenaustausch unter das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übermittlung von Strafnachrichten erfolgt auf der Grundlage des Artikels
22 EuRhÜbK. Im Übrigen ist der Strafnachrichtenaustausch in § 57 BZRG
geregelt. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten
unmittelbar und damit auch im Anwendungsbereich von § 57 Absatz 3 BZRG.
Im Einzelfall müssen die Übermittlungen mit Kapitel V der DSGVO
(Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale
Organisationen) in Einklang stehen.
13. Liegt ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß
Artikel 45 DSGVO vor, falls die DSGVO gilt, bzw. ein
Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß § 78 BDSG, falls BDSG Teil 3 gilt?
Für die Türkei liegt weder gemäß Artikel 45 DSGVO noch gemäß § 78 des
Bundesdatenschutzgesetzes ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen
Kommission vor.
14. Wenn Frage 13 verneint wird, welche „geeigneten Garantien“ im Sinne
des § 79 BDSG oder des Artikels 46 DSGVO bestehen bei der
Übermittlung von Strafnachrichten an die Türkei?
Der zwischenstaatliche Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei beruht auf
völkerrechtlichen Verträgen. Eingehende Ersuchen eines Drittstaates werden im
Rahmen des internationalen Rechtshilfeverkehrs stets einer gründlichen
Überprüfung auf Bewilligung unterzogen. Der Schriftverkehr mit Drittstaaten
erfolgt hierbei stets unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
15. Auf welcher Rechtsgrundlage werden unbeschränkte Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister an türkische Stellen übermittelt?
Die Übermittlung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister an
türkische Stellen erfolgt nach Artikel 13 EuRhÜbK. Bundesrechtlich werden
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auf der Grundlage von
§ 57 BZRG erteilt.
16. Hat die Bundesregierung eine Datenschutzfolgenabschätzung bezüglich
der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch
den Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei durchgeführt,
a) wenn ja, mit welchem Ergebnis,
b) und wenn nein, warum nicht, und ist eine solche geplant?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der
Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei den europäischen
Datenschutzvorschriften genügt bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Datenschutz-
Grundverordnung genügte?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
18. Welche eigenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den
tatsächlichen Schutz der übermittelten Daten in der Türkei, insbesondere
hinsichtlich
a) der praktischen Durchsetzung der türkischen
Datenschutzvorschriften,
b) der Einhaltung von Zweckbindung und Speicherfristen,
c) der Sicherheit vor unbefugtem Zugriff,
d) der Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten bei
Verstößen?
19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Berichten über die
mangelhafte Datenschutzpraxis in der Türkei, um zu verhindern, dass die
an die Türkei übermittelten Strafnachrichten in die staatliche
Überwachungs-App „Kim“ oder vergleichbare staatliche Überwachungssysteme
eingespeist werden?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
20. Welche türkischen Behörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Zugriff auf die übermittelten Strafnachrichten im türkischen Zentralen
Strafregister, und hat sich der in der Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/3182 beschriebene Zugriffskreis seit 2022 verändert?
Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung hat der in Artikel 13 des
türkischen Strafregistergesetzes (Gesetz Nummer 5352 „Adlî Sicil Kanunu“)
geregelte Zugriffskreis im hier in Frage stehenden Zeitraum keine relevanten
Änderungen erfahren. Somit ist die in Bezug genommene Antwort der
Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Türkei-
Besuch von Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank und die deutschtürkische
Zusammenarbeit in Strafsachen“ auf Bundestagsdrucksache 20/3182 weiterhin
zutreffend.
21. Liegen der Bundesregierung seit 2022 Erkenntnisse vor über Fälle, in
denen
a) Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland aufgrund
übermittelter Strafnachrichten bei Einreise in die Türkei festgenommen,
verhört oder mit Ausreisesperren belegt wurden,
b) übermittelte Strafnachrichten für andere als die ursprünglich
vorgesehenen Zwecke verwendet wurden,
c) Daten aus dem deutschen Strafnachrichtenaustausch unbefugt an
Dritte weitergegeben wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
22. Werden Personen, deren Verurteilungen an die Türkei übermittelt
werden, mit Blick auf mögliche Risiken bei Reisen in die Türkei hierüber
informiert, und wenn ja, in welcher Form?
Die betroffenen Personen werden über die Übermittlung der Strafnachricht
hinsichtlich ihrer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland nicht informiert.
23. Sieht die Bundesregierung angesichts der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zu Datentransfers in Drittstaaten (Schrems‑II-Urteil)
Anlass, die Praxis des automatisierten Strafnachrichtenaustausches mit
der Türkei zu überprüfen oder anzupassen, und wenn ja, auf welche
Weise?
Nein.
24. Welche Beschwerden oder Anfragen von Betroffenen bezüglich des
Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei sind seit 2022 bei der
Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung beim
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingegangen,
und wie wurden diese behandelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung mangels entsprechender Statistik keine
Erkenntnisse vor.
25. Wie viele türkische Rechtshilfeersuchen um Übersendung von
Abschriften von Strafurteilen oder um unbeschränkte Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister sind seit 2022 bei deutschen Behörden eingegangen, und
wie viele davon wurden positiv beschieden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
26. Trifft die in der Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 12/7058 genannte Größenordnung von „jährlich einigen
100 Fällen“ für solche Einzelfallersuchen auch für die Jahre 2022 bis
2025 zu, oder hat sich die Zahl verändert?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übersendung von Abschriften von Strafurteilen fällt in die Zuständigkeit
der Landesjustizverwaltungen, so dass der Bundesregierung hierzu keine
Erkenntnisse vorliegen. Im Übrigen gingen folgende Ersuchen um unbeschränkte
Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei der zuständigen Registerbehörde,
dem Bundesamt für Justiz, ein. Zu dem Ergebnis der Ersuchen liegen der
Bundesregierung aufgrund der bestehenden registerrechtlichen Löschfristen keine
Erkenntnisse vor.
Jahr Ersuchen
2022 7
2023 2
2024 7
2025 0
27. In wie vielen Fällen wurden seit 2022 solche Rechtshilfeersuchen
abgelehnt, und welche Ablehnungsgründe waren maßgeblich (bitte nach
Jahren und Gründen aufschlüsseln)?
Aufgrund der bestehenden registerrechtlichen Löschfristen liegen der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
28. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob deutsche Gerichte,
Staatsanwaltschaften oder andere Behörden seit 2022 auch ohne
vorheriges Ersuchen aus der Türkei auf eigene Initiative personenbezogene
Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an türkische Behörden übermittelt
haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
29. Plant die Bundesregierung, künftig eine systematische Statistik über
türkische Rechtshilfeersuchen und die Gründe für deren Bewilligung oder
Ablehnung zu führen, um die parlamentarische Kontrolle zu erleichtern,
nachdem sie dies in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/3182 mit dem Argument eines unverhältnismäßigen
Aufwands abgelehnt hat?
Nein.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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