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Gewalttat von Stade - Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse (Antwort zu Drs. 21/7505)

dip / drucksache 19.08.2026 · WP 21 · 21/7663 · Antwort · Original ↗

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Gewalttat von Stade - Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse (Antwort zu Drs. 21/7505) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7663 21. Wahlperiode 19.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7505 – Gewalttat von Stade – Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 29. Juni 2026 soll der 45-jährige türkische Staatsangehörige Fatih Khan G. in einer Jugendhilfeeinrichtung mit angeschlossenen Mutter-Kind- Wohngruppen in Stade sechs Menschen mit einer Schusswaffe getötet haben. Drei der Opfer waren für die Jugendhilfeeinrichtung und drei weitere für das Jugendamt der Region Hannover tätig. Der Gewalttat soll ein familienrechtlicher Konflikt um die Betreuung der Tochter des Tatverdächtigen vorausgegangen sein (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/ mutmasslicher-stade-taeter-tot--in-jva,stade-336.html). Gegen den nach der Tat festgenommenen Fatih Khan G. wurde wegen des Verdachts des sechsfachen Mordes ermittelt. Am 21. Juli 2026 wurde er leblos in seiner Zelle in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde aufgefunden. Nach Angaben des Niedersächsischen Justizministeriums gehen die Ermittlungsbehörden von einem Suizid aus (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/luenebu rg_heide_unterelbe/mutmasslicher-stade-taeter-tot--in-jva,stade-336.html). Eine strafgerichtliche Klärung der Tat und ihrer Vorgeschichte ist damit nicht mehr zu erwarten. Umso mehr kommt es nach Auffassung der Fragesteller darauf an, den vorherigen Kenntnisstand der zuständigen Behörden und den Umgang mit vorhandenen Informationen aufzuklären. Nach Bericht der „Bild“ bestand gegen den Tatverdächtigen zum Zeitpunkt der Gewalttat ein offener Haftbefehl türkischer Behörden (www.bild.de/region al/niedersachsen/amoklauf-in-stade-sechsfach-moerder-ist-ein-fluechtiger-pae dokrimineller-6a453ed5f9d50e3531989ba7). Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Stade erklärte, dass der Tatverdächtige nicht international zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei (www.stern.de/panorama/verbrechen/blutta t-in-stade--verdaechtiger-offenbar-in-der-tuerkei-straffaellig-37992072.html). Außerdem hatte G. keinen deutschen Aufenthaltstitel (s. o.). „Bild“ bezieht sich zudem auf Einträge im türkischen Justizinformationssystem UYAP. Danach sollen in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen den Tatverdächtigen geführt worden sein. Dem Bericht zufolge dokumentieren Auszüge aus dem türkischen Justizsystem UYAP Verfahren gegen den Mann, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. unter anderem wegen eines mutmaßlichen Sexualdelikts aus dem Jahr 2007. Zudem soll gegen ihn seit 2022 wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter aus einer früheren Beziehung ermittelt werden. Das entsprechende Verfahren wird laut „Bild“ vor einem Strafgericht in Kahramanmaras geführt. Weiter berichtet die Zeitung, G. habe sich zuvor wegen eines anderen Delikts in Untersuchungshaft befunden und sei 2021 aus dem Gefängnis geflohen. Seitdem wurde er von den türkischen Behörden gesucht. Ob diese Angaben zutreffen, welche Maßnahmen türkische Behörden tatsächlich ergriffen hatten und ob deutsche Bundesbehörden vor dem 29. Juni 2026 davon Kenntnis besaßen, ist bislang nicht öffentlich geklärt. Das Bundeskriminalamt nimmt die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation wahr und ist damit eine zentrale Stelle des internationalen polizeilichen Informations- und Fahndungsaustauschs (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Internationa leFunktion/internationalefunktion_node.html). Ausländische Haftbefehle, Auslieferungsersuchen und Rechtshilfeersuchen können daneben über justizielle oder diplomatische Übermittlungswege an deutsche Behörden gelangen. Das Fehlen einer internationalen Fahndungsausschreibung schließt daher nicht aus, dass Informationen auf anderem Wege an deutsche Bundesbehörden übermittelt wurden. Sollten Informationen über ausländische Ermittlungsverfahren, Haftbefehle oder Fahndungsmaßnahmen vor dem 29. Juni 2026 bei deutschen Bundesbehörden vorgelegen haben, ist zu klären, ob sie rechtzeitig erfasst, bewertet und an die zuständigen Behörden weitergegeben wurden. Sollten solche Informationen nicht vorgelegen haben, stellt sich den Fragestellern die Frage, ob dies auf einer unterbliebenen internationalen Ausschreibung, fehlenden Ersuchen türkischer Behörden oder Defiziten im grenzüberschreitenden Informationsaustausch beruhte.  1. Welche Bundesministerien, Bundesbehörden und sonstigen Bundesstellen haben seit dem 29. Juni 2026 Kenntnis von gegen den Tatverdächtigen in der Türkei geführten Strafverfahren, Haftsachverhalten, Suchvermerken oder sonstigen justiziellen Maßnahmen erlangt, und an welchem Tag erfolgte jeweils die erstmalige Kenntniserlangung?  2. Auf welchem Übermittlungsweg erlangte die jeweils in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 genannte Stelle erstmals Kenntnis von den dort bezeichneten Informationen?  3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, seit wann gegen den Tatverdächtigen in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen geführt wurden, welche türkischen Stellen jeweils zuständig waren, welchen Tatvorwurf die jeweiligen Verfahren betrafen und in welchem Verfahrensstand sie sich vor dem 29. Juni 2026 befanden?  4. Welche aus der Türkei stammenden Haft-, Such-, Fahndungs- oder sonstigen justiziellen Hinweise mit Bezug zum Tatverdächtigen bestanden vor dem 29. Juni 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Für die Entgegennahme von polizeilichen Erkenntnissen aus dem Ausland an deutsche Behörden ist das Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion zuständig. Dem Bundeskriminalamt wurde erst nach der Tat, am 4. Juli 2026, der Hinweis auf eine nationale Fahndung gegen den Tatverdächtigen wegen des Verdachts zweier Sexualdelikte auf dem Interpolwege von den türkischen Behörden übermittelt. Die Bundesregierung hat die Medienberichterstattung zur Gewalttat von Stade verfolgt und zur Kenntnis genommen.  5. Wenn vor dem 29. Juni 2026 weder ein Red Notice (Artikel 82 f. Interpol’s Rules on the Processing of Data) noch eine Diffusion (Artikel 97 f. Interpol’s Rules on the Processing of Data) noch eine sonstige internationale Fahndungsausschreibung bestand, hat das Bundeskriminalamt vor diesem Datum auf anderem Wege personenbezogene Informationen türkischer Behörden zu einem Strafverfahren, einem Haftsachverhalt oder einem sonstigen justiziellen Vorgang gegen den Tatverdächtigen erhalten, und wenn ja, wann, von welcher türkischen Stelle, auf welchem Übermittlungsweg, und mit welchem Gegenstand? Dem Bundeskriminalamt lagen vor dem 29. Juni 2026 keine Informationen i. S. d. Fragestellung vor.  6. Welche anderen Bundesbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes erhielten gegebenenfalls vor dem 29. Juni 2026 Informationen aus der Türkei zu einem Strafverfahren, Haftsachverhalt, Suchvermerk oder sonstigen justiziellen Vorgang gegen den Tatverdächtigen?  7. Wenn Frage 6 bejaht wird, an welchem Tag gingen die Informationen jeweils ein, welche türkische Stelle hat sie übermittelt, auf welchem Übermittlungsweg erfolgte dies, und welchen konkreten Gegenstand hatten die Informationen?  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor, ob der Tatverdächtige vor dem 29. Juni 2026 in deutschen polizeilichen, ausländerrechtlichen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Dateien erfasst war?  9. Wenn entsprechende Einträge vorlagen, welche Behörden konnten vor dem 29. Juni 2026 auf diese Informationen zugreifen? 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor, ob sicherheitsrelevante Informationen über den Tatverdächtigen vor dem 29. Juni 2026 zwischen Bundesbehörden, Landesbehörden, Polizei, Ausländerbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen in Deutschland übermittelt oder diesen zur Kenntnis gebracht wurden? Die Fragen 6 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu den Fragen keine Erkenntnisse vor. 11. Welche bundeseinheitlichen oder bund-länderübergreifenden Vorgaben oder abgestimmte Verfahren bestehen für die Weitergabe ausländischer Ermittlungs-, Haft-, Such- oder sonstiger sicherheitsrelevanter Informationen an deutsche Sicherheits- oder Ausländerbehörden? Die Weitergabe von polizeilichen Erkenntnissen aus dem Ausland an deutsche Behörden ist für das Bundeskriminalamt als Zentralstelle in den Aufgabennormen der §§ 2 und 3 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), den Regelungen zum innerstaatlichen Nachrichtenaustausch gemäß §§ 25 ff. sowie §§ 29 bis 33b BKAG insbesondere hinsichtlich des polizeilichen Informationsverbundes und der Übermittlungspflichten im nationalen Bereich geregelt. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob vor dem 29. Juni 2026 ein behördenübergreifender Abgleich sicherheitsrelevanter Erkenntnisse zum Tatverdächtigen zwischen Bundesbehörden, Landesbehörden und ausländischen Stellen stattgefunden hat, und wenn ja, zwischen welchen Stellen, und zu welchem Zeitpunkt? 13. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus dem Fall Stade für den Informationsaustausch zwischen Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörden und ausländischen Behörden? 14. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen oder sonstigen Handlungsbedarf, um sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus dem Ausland in Deutschland schneller und behördenübergreifend nutzbar zu machen, wenn ja, in welcher Hinsicht, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet, da sie in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Der Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass Bundesbehörden vor dem 29. Juni 2026 sicherheitsrelevanter Informationen zum Tatverdächtigen vorlagen. Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und praktischen Handlungsbedarf für die Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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