Gewalttat von Stade - Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse (Antwort zu Drs. 21/7505)
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Gewalttat von Stade - Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse (Antwort zu Drs. 21/7505)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7663
21. Wahlperiode 19.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Thomas
Fetsch, Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7505 –
Gewalttat von Stade – Mögliche Informationsdefizite im Austausch mit
ausländischen Behörden und bei der Weitergabe sicherheitsrelevanter
Erkenntnisse
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 29. Juni 2026 soll der 45-jährige türkische Staatsangehörige Fatih
Khan G. in einer Jugendhilfeeinrichtung mit angeschlossenen Mutter-Kind-
Wohngruppen in Stade sechs Menschen mit einer Schusswaffe getötet haben.
Drei der Opfer waren für die Jugendhilfeeinrichtung und drei weitere für das
Jugendamt der Region Hannover tätig. Der Gewalttat soll ein
familienrechtlicher Konflikt um die Betreuung der Tochter des Tatverdächtigen
vorausgegangen sein (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/lueneburg_heide_unterelbe/
mutmasslicher-stade-taeter-tot--in-jva,stade-336.html).
Gegen den nach der Tat festgenommenen Fatih Khan G. wurde wegen des
Verdachts des sechsfachen Mordes ermittelt. Am 21. Juli 2026 wurde er leblos
in seiner Zelle in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde aufgefunden. Nach
Angaben des Niedersächsischen Justizministeriums gehen die
Ermittlungsbehörden von einem Suizid aus (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/luenebu
rg_heide_unterelbe/mutmasslicher-stade-taeter-tot--in-jva,stade-336.html).
Eine strafgerichtliche Klärung der Tat und ihrer Vorgeschichte ist damit nicht
mehr zu erwarten. Umso mehr kommt es nach Auffassung der Fragesteller
darauf an, den vorherigen Kenntnisstand der zuständigen Behörden und den
Umgang mit vorhandenen Informationen aufzuklären.
Nach Bericht der „Bild“ bestand gegen den Tatverdächtigen zum Zeitpunkt
der Gewalttat ein offener Haftbefehl türkischer Behörden (www.bild.de/region
al/niedersachsen/amoklauf-in-stade-sechsfach-moerder-ist-ein-fluechtiger-pae
dokrimineller-6a453ed5f9d50e3531989ba7). Eine Sprecherin der
Staatsanwaltschaft Stade erklärte, dass der Tatverdächtige nicht international zur
Fahndung ausgeschrieben gewesen sei (www.stern.de/panorama/verbrechen/blutta
t-in-stade--verdaechtiger-offenbar-in-der-tuerkei-straffaellig-37992072.html).
Außerdem hatte G. keinen deutschen Aufenthaltstitel (s. o.).
„Bild“ bezieht sich zudem auf Einträge im türkischen
Justizinformationssystem UYAP. Danach sollen in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen den
Tatverdächtigen geführt worden sein. Dem Bericht zufolge dokumentieren
Auszüge aus dem türkischen Justizsystem UYAP Verfahren gegen den Mann,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. August 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
unter anderem wegen eines mutmaßlichen Sexualdelikts aus dem Jahr 2007.
Zudem soll gegen ihn seit 2022 wegen des Verdachts des sexuellen
Missbrauchs seiner Tochter aus einer früheren Beziehung ermittelt werden. Das
entsprechende Verfahren wird laut „Bild“ vor einem Strafgericht in
Kahramanmaras geführt. Weiter berichtet die Zeitung, G. habe sich zuvor wegen
eines anderen Delikts in Untersuchungshaft befunden und sei 2021 aus dem
Gefängnis geflohen. Seitdem wurde er von den türkischen Behörden gesucht.
Ob diese Angaben zutreffen, welche Maßnahmen türkische Behörden
tatsächlich ergriffen hatten und ob deutsche Bundesbehörden vor dem 29. Juni 2026
davon Kenntnis besaßen, ist bislang nicht öffentlich geklärt.
Das Bundeskriminalamt nimmt die Aufgaben des Nationalen Zentralbüros der
Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation wahr und ist damit eine
zentrale Stelle des internationalen polizeilichen Informations- und
Fahndungsaustauschs (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Internationa
leFunktion/internationalefunktion_node.html). Ausländische Haftbefehle,
Auslieferungsersuchen und Rechtshilfeersuchen können daneben über
justizielle oder diplomatische Übermittlungswege an deutsche Behörden gelangen.
Das Fehlen einer internationalen Fahndungsausschreibung schließt daher nicht
aus, dass Informationen auf anderem Wege an deutsche Bundesbehörden
übermittelt wurden.
Sollten Informationen über ausländische Ermittlungsverfahren, Haftbefehle
oder Fahndungsmaßnahmen vor dem 29. Juni 2026 bei deutschen
Bundesbehörden vorgelegen haben, ist zu klären, ob sie rechtzeitig erfasst, bewertet und
an die zuständigen Behörden weitergegeben wurden. Sollten solche
Informationen nicht vorgelegen haben, stellt sich den Fragestellern die Frage, ob dies
auf einer unterbliebenen internationalen Ausschreibung, fehlenden Ersuchen
türkischer Behörden oder Defiziten im grenzüberschreitenden
Informationsaustausch beruhte.
1. Welche Bundesministerien, Bundesbehörden und sonstigen
Bundesstellen haben seit dem 29. Juni 2026 Kenntnis von gegen den
Tatverdächtigen in der Türkei geführten Strafverfahren, Haftsachverhalten,
Suchvermerken oder sonstigen justiziellen Maßnahmen erlangt, und an welchem
Tag erfolgte jeweils die erstmalige Kenntniserlangung?
2. Auf welchem Übermittlungsweg erlangte die jeweils in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 genannte Stelle erstmals Kenntnis von den
dort bezeichneten Informationen?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, seit wann
gegen den Tatverdächtigen in der Türkei strafrechtliche Ermittlungen
geführt wurden, welche türkischen Stellen jeweils zuständig waren,
welchen Tatvorwurf die jeweiligen Verfahren betrafen und in welchem
Verfahrensstand sie sich vor dem 29. Juni 2026 befanden?
4. Welche aus der Türkei stammenden Haft-, Such-, Fahndungs- oder
sonstigen justiziellen Hinweise mit Bezug zum Tatverdächtigen bestanden
vor dem 29. Juni 2026 nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Entgegennahme von polizeilichen Erkenntnissen aus dem Ausland an
deutsche Behörden ist das Bundeskriminalamt in seiner Zentralstellenfunktion
zuständig. Dem Bundeskriminalamt wurde erst nach der Tat, am 4. Juli 2026,
der Hinweis auf eine nationale Fahndung gegen den Tatverdächtigen wegen des
Verdachts zweier Sexualdelikte auf dem Interpolwege von den türkischen
Behörden übermittelt.
Die Bundesregierung hat die Medienberichterstattung zur Gewalttat von Stade
verfolgt und zur Kenntnis genommen.
5. Wenn vor dem 29. Juni 2026 weder ein Red Notice (Artikel 82 f.
Interpol’s Rules on the Processing of Data) noch eine Diffusion (Artikel 97 f.
Interpol’s Rules on the Processing of Data) noch eine sonstige
internationale Fahndungsausschreibung bestand, hat das Bundeskriminalamt vor
diesem Datum auf anderem Wege personenbezogene Informationen
türkischer Behörden zu einem Strafverfahren, einem Haftsachverhalt oder
einem sonstigen justiziellen Vorgang gegen den Tatverdächtigen
erhalten, und wenn ja, wann, von welcher türkischen Stelle, auf welchem
Übermittlungsweg, und mit welchem Gegenstand?
Dem Bundeskriminalamt lagen vor dem 29. Juni 2026 keine Informationen
i. S. d. Fragestellung vor.
6. Welche anderen Bundesbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des
Bundes erhielten gegebenenfalls vor dem 29. Juni 2026 Informationen
aus der Türkei zu einem Strafverfahren, Haftsachverhalt, Suchvermerk
oder sonstigen justiziellen Vorgang gegen den Tatverdächtigen?
7. Wenn Frage 6 bejaht wird, an welchem Tag gingen die Informationen
jeweils ein, welche türkische Stelle hat sie übermittelt, auf welchem
Übermittlungsweg erfolgte dies, und welchen konkreten Gegenstand hatten
die Informationen?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu
vor, ob der Tatverdächtige vor dem 29. Juni 2026 in deutschen
polizeilichen, ausländerrechtlichen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Dateien
erfasst war?
9. Wenn entsprechende Einträge vorlagen, welche Behörden konnten vor
dem 29. Juni 2026 auf diese Informationen zugreifen?
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu
vor, ob sicherheitsrelevante Informationen über den Tatverdächtigen vor
dem 29. Juni 2026 zwischen Bundesbehörden, Landesbehörden, Polizei,
Ausländerbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen in Deutschland
übermittelt oder diesen zur Kenntnis gebracht wurden?
Die Fragen 6 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu den Fragen keine Erkenntnisse vor.
11. Welche bundeseinheitlichen oder bund-länderübergreifenden Vorgaben
oder abgestimmte Verfahren bestehen für die Weitergabe ausländischer
Ermittlungs-, Haft-, Such- oder sonstiger sicherheitsrelevanter
Informationen an deutsche Sicherheits- oder Ausländerbehörden?
Die Weitergabe von polizeilichen Erkenntnissen aus dem Ausland an deutsche
Behörden ist für das Bundeskriminalamt als Zentralstelle in den
Aufgabennormen der §§ 2 und 3 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), den Regelungen zum
innerstaatlichen Nachrichtenaustausch gemäß §§ 25 ff. sowie §§ 29 bis 33b
BKAG insbesondere hinsichtlich des polizeilichen Informationsverbundes und
der Übermittlungspflichten im nationalen Bereich geregelt.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob vor dem
29. Juni 2026 ein behördenübergreifender Abgleich sicherheitsrelevanter
Erkenntnisse zum Tatverdächtigen zwischen Bundesbehörden,
Landesbehörden und ausländischen Stellen stattgefunden hat, und wenn ja,
zwischen welchen Stellen, und zu welchem Zeitpunkt?
13. Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls aus dem
Fall Stade für den Informationsaustausch zwischen Bundeskriminalamt,
Bundespolizei, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Ausländerbehörden und ausländischen Behörden?
14. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen oder sonstigen
Handlungsbedarf, um sicherheitsrelevante Erkenntnisse aus dem Ausland in
Deutschland schneller und behördenübergreifend nutzbar zu machen,
wenn ja, in welcher Hinsicht, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet, da sie in einem
inhaltlichen Zusammenhang stehen.
Der Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass Bundesbehörden vor
dem 29. Juni 2026 sicherheitsrelevanter Informationen zum Tatverdächtigen
vorlagen. Die Bundesregierung prüft fortlaufend den gesetzgeberischen und
praktischen Handlungsbedarf für die Verbesserung des behördlichen
Informationsaustauschs.
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