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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren - Drucksache 21/6581 - Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 15.07.2026 · WP 21 · 21/7154 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren - Drucksache 21/6581 - Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7154 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6581) 15.07.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren – Drucksache 21/6581 – Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 Zum Gesetzentwurf allgemein Der Vorschlag einer Öffnungsklausel auch in Bezug auf Sicherungsanordnungen der Verfassungsschutzbehörden der Länder findet in der Bundesregierung keine Zustimmung. Auch der Gesetzentwurf sieht keine Befugnis zur entsprechenden Datenverarbeitung in Bezug auf Sicherungsanordnungen von Nachrichtendiensten des Bundes vor. Im Übrigen – also in Bezug auf die Ermöglichung von Sicherungsanordnungen durch die Länderpolizeien – wird die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 2 Artikel 6 Nummer 2 – § 176 TKG Es kommt aus Sicht der Bundesregierung nicht in Betracht, eine – von dem Vorschlag des Bundesrates auch umfasste – Verarbeitungsbefugnis für eine Sicherungsanordnung der für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zu schaffen. Dies würde nicht der zur Begründung des Vorschlags herangezogenen Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Vorschlag einer Öffnungsklausel auch in Bezug auf Sicherungsanordnungen der Verfassungsschutzbehörden der Länder findet in der Bundesregierung keine Zustimmung. Auch der Gesetzentwurf sieht keine Befugnis zur entsprechenden Datenverarbeitung in Bezug auf Sicherungsanordnungen von Nachrichtendiensten des Bundes vor. Im Übrigen – also in Bezug auf die Ermöglichung von Sicherungsanordnungen durch die Länderpolizeien – wird die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Zu Nummer 3 Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 95b – neu – StPO), 2 (§ 100g Absatz 7 StPO), 4 (§ 101a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 StPO), 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb (§ 101b Absatz 5 Nummer 1, 2 Buchstabe e StPO), Artikel 6 Nummer 2 (§ 176 Absatz 1 Satz 1, 1 Nummer 4 – neu–, Satz 2, 4 – neu – TKG), Artikel 8 Nummer 2 – neu – (§ 24b – neu – TDDDG) Der Vorschlag des Bundesrates, eine Sicherungsanordnung für alle Kategorien von Daten zu schaffen, findet in der Bundesregierung keine Zustimmung. Der Gesetzentwurf sieht eine Sicherungsanordnung nur für die besonders relevanten Verkehrsdaten, die bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten vorhanden sind, vor. Der Vorschlag zur Streichung der Pflicht zur statistischen Erfassung von Sicherungsanordnungen in § 101b der Strafprozessordnung wird nicht unterstützt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Betroffene nicht über Sicherungsanordnungen benachrichtigt werden. Im Ausgleich dafür ist die statistische Erfassung notwendig, um Transparenz zu gewährleisten. Der Vorschlag einer Öffnungsklausel auch in Bezug auf Sicherungsanordnungen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder findet in der Bundesregierung keine Zustimmung. Zu Nummer 4 Artikel 6 Nummer 2 – § 175 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 TKG Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen, die Rechtsgüter zu konkretisieren, zu deren Schutz Verkehrsdaten an Gefahrenabwehrbehörden der Länder übermittelt werden dürfen. Den Vorschlag des Bundesrates, dass eine Auskunft nur auf richterliche Anordnung hin erteilt werden darf, lehnt die Bundesregierung hingegen ab. Damit wären Verkehrsdatenerhebungen nach Landesrecht aufgrund von Gefahr in Verzug durch die Polizei ausgeschlossen. Auch der Gesetzentwurf sieht keine solche Einschränkung vor. Den Vorschlag des Bundesrates, die Angabe „Satz 2“ in § 175 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes in der Entwurfsfassung zu streichen, lehnt die Bundesregierung hingegen ab. § 175 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes in der Entwurfsfassung ordnet an, dass für die Auskunftserteilung § 32 der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes, also der Telekommunikations- Überwachungsverordnung, entsprechend gilt. Dort ist geregelt, dass die Verpflichteten die Auskunft zu erteilen haben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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