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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus - Drucksache 21/6131 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7265 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus - Drucksache 21/6131 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7265 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6131) 22.07.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus – Drucksache 21/6131 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b Absatz 1 Satz 2 – neu –, Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 – neu –, Absatz 4 Satz 2 BKAG) Artikel 1 Nummer 2 § 10b ist wie folgt zu ändern: a) Nach Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die gleiche Befugnis hat das Bundeskriminalamt als Zentralstelle in Fällen, in denen eine zuständige Polizeibehörde eines Landes das Bundeskriminalamt um den Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne des Satzes 1 ersucht, sofern 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass a) eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat, begehen wird oder b) eine Person mit einer Person nach Buchstabe a in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt und mit der Gefahrenlage in Zusammenhang steht, und 2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse die Voraussetzungen für eine Erhebung der Daten durch die zuständige Polizeibehörde des ersuchenden Landes nach den für sie geltenden Vorschriften erfüllt sein werden.“ b) Absatz 3 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 4 ist die Angabe „Erhebung sowie“ durch die Angabe „Erhebung,“ zu ersetzen. bb) In Nummer 5 ist die Angabe „Maßnahme.“ durch die Angabe „Maßnahme sowie“ zu ersetzen. cc) Die folgende Nummer 6 ist einzufügen: „6. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die ersuchende Polizeibehörde.“ c) In Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Landes“ die Angabe „oder bei Anordnung auf deren Ersuchen“ einzufügen. Begründung Die bisher vorgesehene Ausgestaltung der Sicherungsanordnungsbefugnis greift im Hinblick auf vitale Gefahrenabwehrinteressen der Polizeibehörden der Länder zu kurz. Denn nach der bisherigen Entwurfsfassung soll das BKA eine Sicherungsanordnung nur erlassen dürfen, solange die zuständige Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist. Bezüglich der Strafverfolgung wäre dies noch hinzunehmen, weil ab Erkennbarkeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde diese nach § 100g Absatz 7 StPO-E in der Fassung des parallellaufenden Gesetzentwurfs zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (vgl. dazu BR-Drucksache 263/26, §100g StPO- E) eine eigene Sicherungsanordnungsbefugnis wahrnehmen kann. Aber im Bereich des Gefahrenabwehrrechts fehlt eine Sicherungsanordnungsbefugnis gegenüber Telekommunikationsanbietern zugunsten der Länder. Ob eine solche nach dem jeweiligen Landesrecht kompetenzgemäß erlassen werden könnte, erscheint im Hinblick auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Telekommunikationsrecht zweifelhaft. Ungeachtet dessen müssten die Sicherheitsgesetze aller Länder angepasst werden. Zielführend erscheint es, wenn das BKA, das in seiner Funktion als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 1 BKAG den Auftrag hat, die Polizeien der Länder bei der Verhütung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen, eine Sicherungsanordnungsbefugnis auch für Fälle erhält, in denen die zuständige Polizeibehörde feststeht, diese aber das BKA um eine präventive Sicherungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsanbieter ersucht, um Verkehrsdaten solange zu sichern, bis die Voraussetzungen ihrer Erhebung nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht gegeben sind. Dieses Vorgehen gewährleistet eine zügige und effektive Datensicherung, da sämtliche präventiven Sicherungsanordnungen einheitlich und zentral über eine Stelle – das BKA – erfolgen können und nicht über unterschiedlichste Polizeibehörden aller Länder. Kompetenziell dürfte eine solche Ausgestaltung auch auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 des Grundgesetzes gestützt werden können. Da § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG-E zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (vgl. BR-Drucksache 263/26, Artikel 6 Nummer 2) bereits eine Rechtsgrundlage für den Telekommunikationsanbieter zur Verarbeitung von Verkehrsdaten zwecks Erfüllung einer Sicherungsanordnung durch das BKA nach § 10b Absatz 1 BKAG-E vorsieht, löst die hier vorgeschlagene Änderung im Hinblick auf diese Doppeltür keinen weiteren Anpassungsbedarf aus. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b BKAG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob korrespondierend zu der Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes durch Einfügung des § 10b eine Anpassung auch des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit einer derartigen Befugnis angezeigt ist. Begründung: Unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 BKAG-E soll die Möglichkeit der präventiven Sicherungsanordnung durch das Bundeskriminalamt unter den dort genannten Voraussetzungen möglich sein, sofern dieses durch die zuständige Landespolizeibehörde hierzu ersucht wird. Präventive Sicherungsanordnungen sollen dadurch zentral durch das BKA ergehen und nicht jeweils von den Landespolizeibehörden an die Telekommunikationsanbieter. Zudem müssten die Landespolizeigesetze nicht mittels der Schaffung einer eigenen Sicherungsanordnungsbefugnis geändert werden. Korrespondierend stellt sich die Situation für den Verfassungsschutzverbund dar: Auch hier würde eine Anpassung des BVerfSchG, da das Bundesamt für Verfassungsschutz wie das BKA für die Landespolizeien eine Zentralstellenfunktion bei den Landesverfassungsschutzbehörden (vgl. § 5 Absatz 4 BVerfSchG) erfüllt, die effiziente Möglichkeit eröffnen, Sicherungsanordnungen im Falle einer Ungewissheit über die an einem verfassungsschutzrechtlich relevanten Sachverhalt beteiligten Personen zu erlassen. Dies wäre etwa der Fall bei einem Hinweis zu Anschlagsplanungen eines Netzwerkes, bei dem die Identität der Beteiligten noch ungeklärt ist. Es bestünde der Bedarf, Verkehrsdaten sichern lassen zu können, um bei einer nachgelagerten Verkehrsdatenabfrage anhand eines nunmehr bekannt gewordenen Telekommunikationsmerkmals Erkenntnisse zur Aufklärung des Netzwerks erheben zu können. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Juni 2026 wie folgt: Zu Nummer 1 Der Bundesrat fordert unter Nummer 1 eine Ergänzung in § 10b Absatz 1 Satz 2 BKAG-E, wonach das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe die Sicherungsanordnung auf Ersuchen einer Landespolizeibehörde zum Zweck der Verhütung von Straftaten erlassen soll. Der Entwurf der Bundesregierung eröffnet diese Möglichkeit ausschließlich für den Fall, dass die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde nicht erkennbar ist. Eine Zentralstellenlösung für Fälle, in denen die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden eröffnet ist, lehnt die Bundesregierung ab. Die Bundesregierung wird jedoch den Vorschlag in Nummer 1 der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren (BR-Drs. 263/26) zur Ermöglichung von Sicherungsanordnungen durch die Landespolizeibehörden prüfen. Zu Nummer 2 Der Bundesrat bittet unter Nummer 2 um eine Prüfung der Einfügung einer korrespondierenden Regelung zur Sicherungsanordnung in § 10b BKAG-E im Bundesverfassungsschutzgesetz. Der Vorschlag einer Öffnungsklausel auch in Bezug auf Verfassungsschutzbehörden findet in der Bundesregierung keine Zustimmung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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