Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6131
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
A. Problem und Ziel
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit
stetig auf neue Herausforderungen reagieren. Die Bundesrepublik Deutschland
sowie ihre Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im
Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des
sogenannten „Islamischen Staats“ mit seinen Regionalorganisationen. Die nationale
Sicherheitslage wird dabei mitunter durch internationale Konflikte, wie
beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. In den vergangenen Jahren kam
es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten durch Einzeltäter mit
verschiedenen Motivationslagen. Es besteht eine hohe abstrakte Bedrohungslage
für die Sicherheit in Deutschland – insbesondere durch den internationalen
Terrorismus.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den
Einsatz technologischer Instrumente – auch künstlicher Intelligenz – sowie die
Verfügbarkeit notwendiger Daten. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dem
Bundeskriminalamt die rechtlichen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den
Herausforderungen sachgerecht begegnen zu können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse für das Bundeskriminalamt. Der
Gesetzentwurf bildet ein Paket mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig
wachsenden Datenmengen in polizeilichen Ermittlungsverfahren verarbeiten zu
können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es
möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren
Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in der
Terrorismusabwehr ist die automatisierte Datenanalyse als Ermittlungsinstrument
notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen
schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
ist erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie
Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische
Daten – zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich
zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der
Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen
Union, erlaubt.
Zudem enthält der Gesetzentwurf das Instrument der Sicherungsanordnung für
das Bundeskriminalamt. Damit kann es die Sicherung von Verkehrsdaten
veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen
einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Das Bundeskriminalamt erhält die
Befugnis für die Wahrnehmung der Aufgabe als Zentralstelle sowie zur Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die notwendigen Haushaltsausgaben für die Umsetzung der Befugnisse des
Bundeskriminalamtes zum biometrischen Internetabgleich sowie zur automatisierten
Datenanalyse sind vollumfänglich vom Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit umfasst. Für die Befugnisse zur
Sicherungsanordnung lässt sich der Mehrbedarf derzeit nicht beziffern.
Sofern hier weiterer Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an
Planstellen und Stellen für das Bundeskriminalamt entsteht und haushaltswirksam wird,
ist dieser Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10b Sicherung von Verkehrsdaten“.
b) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 39a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 39b Automatisierte Datenanalyse“.
c) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 87a Bußgeldvorschriften“.
2. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:
„§ 10b
Sicherung von Verkehrsdaten
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum Zwecke einer
etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet
oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von
betroffenen Personen unverzüglich zu sichern, wenn
1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist
und
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen worden ist,
die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung
rechtfertigen würde,
b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von auch im Einzelfall
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete
Straftat, begehen wird und
aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese
nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder
Anlage 1
bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine
Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, oder
c) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person mit einer Person nach Nummer 1
Buchstabe b in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung
steht, die die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse
aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine Erhebung durch diese
nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht werden kann oder
bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 eine
Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, und
2. die betroffene Person in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b in einem persönlichen oder
räumlichen Bezug zu der Straftat steht und
3. die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder
deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf
Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern sich
nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den Zweck
der Erhebung sowie
5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich und
zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks
der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Das Bundeskriminalamt informiert
nach Feststellung der Zuständigkeit eines Landes die zuständige Landespolizeibehörde über die Anordnung.
(5) Der aufgrund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die von der Anordnung
erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die unverzügliche
Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz
und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach
§ 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
3. Nach § 39 werden die folgenden §§ 39a und 39b eingefügt:
„§ 39a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene Daten, die biometrische
Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben
zugreifen darf, mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen,
sofern
1. dies zum Zwecke der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des Sachverhalts oder
Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren erforderlich ist und
a) eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren
Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5
Absatz 1 Satz 2 besteht,
b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2
begehen wird, oder
c) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, und
2. die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder
wesentlich erschwert wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen
dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2 anzuwenden. Der Abgleich
mit Daten, die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und verarbeiteten
Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, sofern sie keinen konkreten
Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die
Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
durchführen lassen, hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25
Absatz 6, auch in Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in
einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zwecke des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die Voraussetzungen des
§ 27 Absatz 8 dieses Gesetzes und des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre
oder seine Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie
die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum
Richteramt übertragen.
§ 39b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, nach
Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammenführen und
darüber hinaus zum Zwecke der Analyse weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse
geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach
Satz 1 ist auch zulässig, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird
oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird
und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Satz 1 mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß
§ 4 nach Maßgabe von § 98e der Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen oder Personen im Sinne
von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen
dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse an Register, die nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, und an Internetdienste ist unzulässig.
Datensätze aus gezielten, auch automatisierten Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall
erhobene Datensätze aus Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Verfahren,
Vorgängen, Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und
Sachen identifiziert und hergestellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell
analysiert und visualisiert werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 unbedeutende Informationen und
Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der Verknüpfung mit anderen
Informationen bezogen auf den Zweck der Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die §§ 12 und 22 Absatz 2 sowie
Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich
auf der Maßnahme nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der Zugriffsberechtigungen nach
§ 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult
wird. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass
die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und
Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1
ist ausgeschlossen.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des
Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des
Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt anzuordnen.“
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, kann das Bundeskriminalamt ohne Wissen der betroffenen Person bei
demjenigen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, zu
folgenden Personen Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes erheben:
1. den entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 begehen werden,
3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründen, dass sie
innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen werden,
4. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach
Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben, oder
5. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person nach
Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät benutzen wird.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach Absatz 1 darf das Bundeskriminalamt anordnen,
dass Verpflichtete nach Absatz 1 Verkehrsdaten von betroffenen Personen unverzüglich zu sichern
haben, wenn die betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu
verhütenden Straftat nach Absatz 1 Satz 1 steht und
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im Sinne des Absatzes 1
handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person handelt, die mit einer
Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in
einer Weise in Verbindung steht, welche die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer
Erkenntnisse eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung sein können.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Absatz 3 bis 6 gilt“ durch
die Angabe „Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 51 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:
(5) „ Die Maßnahme nach Absatz 3 darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige Abteilungsleitung kann die
Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt
übertragen.
(6) Die Anordnung nach Absatz 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder Endgerätes, sofern
sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät
zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche Bedeutung für den
Zweck der Erhebung sowie
5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle eine räumlich
und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des
Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Die Anordnung nach Absatz 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur auf
Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder von deren Vertretung durch
das Gericht um höchstens drei Monate verlängert werden.
(8) Der aufgrund einer Anordnung nach Absatz 3 Verpflichtete hat die von der Anordnung
erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und in welchem Umfang für die Maßnahme
nach Absatz 3 Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und
der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach
§ 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
5. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:
„§ 87a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52
Absatz 8 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeskriminalamt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses
2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom 23.5.2018, S. 9; L 74 vom 4.3.2021, S. 36)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit stetig auf neue
Herausforderungen reagieren. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre Interessen und Einrichtungen weltweit stehen
unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten
„Islamischen Staats“ mit seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch
internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. In den vergangenen Jahren
kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten durch Einzeltäter mit verschiedenen
Motivationslagen. Es besteht eine hohe abstrakte Bedrohungslage für die Sicherheit in Deutschland – insbesondere durch
den internationalen Terrorismus.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz technologischer Instrumente
– auch künstlicher Intelligenz – sowie die Verfügbarkeit notwendiger Daten. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dem
Bundeskriminalamt die rechtlichen Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht
begegnen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse für das Bundeskriminalamt. Der Gesetzentwurf bildet ein Paket mit dem
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit (Bundestagsdrucksache
21/6132).
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden Datenmengen in
polizeilichen Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher
Daten ist es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu
finden. Insbesondere für komplexe Ermittlungen in der Terrorismusabwehr ist die automatisierte Datenanalyse
als Ermittlungsinstrument notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten Anschlagssituationen
schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist erforderlich, um Personen
insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis
erlaubt es, biometrische Daten – zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen
Daten aus dem Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten,
auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
Zudem enthält der Gesetzentwurf das Instrument der Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt. Damit
kann es die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen
Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Das Bundeskriminalamt erhält die Befugnis für die
Wahrnehmung der Aufgabe als Zentralstelle sowie zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb der Bundesverwaltung
sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes bezüglich der
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a und bezüglich der
Zentralstellenfunktion aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland und der Stärkung der
Ermittlungsbefugnisse im Rahmen von Gefahrenabwehr.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung
im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der
persönlichen Sicherheit und dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die notwendigen Haushaltsausgaben für die Umsetzung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes zum
biometrischen Internetabgleich sowie zur automatisierten Datenanalyse sind vollumfänglich vom Entwurf eines Gesetzes
zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit umfasst. Für die Befugnisse zur
Sicherungsanordnung lässt sich der Mehrbedarf derzeit nicht beziffern.
Sofern hier weiterer Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für das
Bundeskriminalamt entsteht und haushaltswirksam wird, ist dieser Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die neuen Regelungen knüpfen
an die bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren
Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach-
und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 10b.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung der §§ 39a, 39b.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 87a.
Zu Nummer 2 (§ 10b)
Das Bundeskriminalamt hat nach § 2 Absatz 1 die Aufgabe, als Zentralstelle für die Kriminalpolizei die Polizeien
des Bundes und der Länder bei der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung zu unterstützen. Aufgrund der Bedeutung von Verkehrsdaten für
die Gefahrenabwehr und Strafverfolgung als Grundlage der Erkenntnisgewinnung und Ermittlungsansatz ist es
für eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässlich, dass die Unterstützung der Polizeien auch die Veranlassung
einer vorläufigen Sicherung dieser Daten umfasst, sofern und solange die Zuständigkeit einer
Strafverfolgungsoder Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist. Das Bundeskriminalamt kann in diesem Fall vorläufig die Sicherung
der Daten veranlassen, um zu ermöglichen, dass diese im weiteren Verlauf der Sachverhaltsbearbeitung durch die
sachlich und örtlich zuständige Behörde vollständig erhoben werden können, das heißt, sie trotz erkannter
möglicher Relevanz nicht zwischenzeitlich durch die Telekommunikationsanbieter oder die betroffenen Personen
selbst gelöscht werden.
Wie bei der Sicherungsanordnung zum Zwecke der Strafverfolgung ergibt sich der Bedarf für die Einführung der
Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Zentralstelle also aus dem
Umstand, dass Verkehrsdaten flüchtig sind. Wie bereits zu Artikel 1 Nummer 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnis-se zur Datenerhebung im
Strafverfahren dargelegt, speichern zum Beispiel die Netzbetreiber die Daten zu betrieblichen Zwecken häufig maximal
sieben Tage lang, sofern überhaupt eine Speicherung erfolgt. Bei anderen Telekommunikationsunternehmen wie
zum Beispiel E-Mail-Anbietern besteht die Möglichkeit, dass der Kunde seinen Account jederzeit selbst löscht;
eine weitere Aufbewahrung der Daten ist dem Anbieter zu geschäftlichen Zwecken dann nicht erlaubt. Es besteht
folglich das Risiko, dass die Daten nicht oder nicht mehr vorliegen, sobald die Zuständigkeit einer
Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde beziehungsweise gegebenenfalls des Bundeskriminalamtes selbst festgestellt ist und
die Voraussetzungen für deren Erhebung vorliegen, mit der Konsequenz, dass weitere Ermittlungen wegen des
Fehlens von Daten aussichtslos sind. Diesem Risiko ist mit dem Instrument der Sicherungsanordnung für das
Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegenzuwirken.
Die Erhebungsbefugnisse verbleiben bei den jeweils zuständigen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des
Bundes und der Länder. Bis die Zuständigkeit geklärt ist und die Voraussetzungen für die etwaige Erhebung der
Verkehrsdaten vorliegen, soll ausdrücklich lediglich der Verlust der Daten durch die Sicherung verhindert
werden. Eine Datenerhebungsbefugnis für die zu sichernden Daten wird dem Bundeskriminalamt in seiner Aufgabe
als Zentralstelle nicht zugeschrieben.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle
nach § 2 Absatz 1 geregelt.
Sofern und solange die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch nicht erkennbar bzw.
festgestellt ist, wird das Bundeskrimimalamt befugt, Verkehrsdaten für eine etwaige Erhebung nach § 100g
Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung (StPO), eine etwaige Erhebung nach den für die zuständigen
Landespolizeibehörden geltenden Vorschriften oder eine etwaige Erhebung bei Feststellung der Zuständigkeit des
Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 beim Telekommunikationsunternehmen durch Anordnung zu sichern.
Das Bundeskriminalamt erhält in seiner Aufgabenwahrnehmung als Zentralstelle regelmäßig Hinweise auf
Straftaten, bezüglich derer es die zuständige Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde in Deutschland ermitteln muss.
Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die entweder der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung zugeführt
werden müssen. Sie stammen von ausländischen Sicherheitsbehörden, von nachrichtendienstlichen Behörden,
entstehen durch eigene Recherchen im Rahmen der Unterstützung des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für
die Kriminalpolizei, die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von
Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung oder werden dem
Bundeskriminalamt von privaten Stellen, zum Beispiel Social-Media-Plattformen, gemeldet. Bis die Zuständigkeit geklärt ist,
wird das Bundeskriminalamt befugt, die Sicherung der Verkehrsdaten, die für die weitere effektive und
zielgerichtete gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Sachbearbeitung von Bedeutung sein können, anzuordnen.
Hinsichtlich der Anforderungen zum Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten gemäß Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a, dass eine Straftat begangen worden ist, welche die Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 4 StPO
rechtfertigen würde, wird auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung
und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren zur Änderung der
Strafprozessordnung unter Nummer 2 zu § 100g Absatz 7 StPO verwiesen.
Für die Sicherungsanordnung zur Gefahrenabwehr müssen gemäß Nummer 1 Buchstabe b tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in §100a Absatz 2 StPO
bezeichnete Straftat, begehen wird. Steht diese Person mit einer anderen Person derart in Kontakt beziehungsweise
Verbindung, dass eine Verwicklung der anderen Person in eine prognostizierte Straftat angenommen werden kann,
kann nach Nummer 1 Buchstabe c auch in Bezug auf die andere Person eine Sicherungsanordnung erfolgen. In
beiden Fällen soll entweder eine Erhebung durch die zuständigen Polizeibehörden nach den jeweils für sie
geltenden Vorschriften oder, sofern eine Gefahrenlage im Sinne von § 5 Absatz 1 vorliegt, eine Erhebung durch das
Bundeskriminalamt selbst nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden.
Von der Sicherungsanordnung zur Gefahrenabwehr wird damit zum einen die Person erfasst, bei der gestützt auf
Tatsachen die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung prognostiziert wird. Zum anderen werden
Personen erfasst, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Beziehung zu einer solchen Person beziehungsweise
für einen Tatbezug bestehen und damit Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der
Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld der prognostizierten Straftat,
die abgewehrt beziehungsweise verhütet werden soll, vorliegen. Zum Zeitpunkt der Gefahrenprognose kann die
für die Erhebung von Verkehrsdaten erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Gefahr in
Bezug auf einen Störer gegebenenfalls bereits vorliegen, aufgrund der offenen Frage der Zuständigkeit einer
Polizeibehörde ist eine unmittelbare Erhebung aber noch nicht möglich. Im Falle der Kontaktpersonen wiederum
lassen Anhaltspunkte einen Zusammenhang zur Gefahr beziehungsweise den Gefährder oder Störer erkennen, die
nach weiteren Ermittlungen den Gefahrenverdacht verdichten könnten, der eine Erhebung der Daten möglich
machen würde.
Die Sicherungsanordnung darf gegenüber denjenigen angeordnet werden, die auch zur Herausgabe verpflichtet
wären, also gegenüber allen Telekommunikationsanbietern; siehe näher bei der Begründung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung
im Strafverfahren zur Änderung der Strafprozessordnung unter Nummer 2 zu § 100g Absatz 7 StPO.
Die Sicherung darf für den Fall einer etwaigen Erhebung angeordnet werden. Die gesicherten Daten dürfen
ausschließlich für die korrespondierende Erhebungsmaßnahme verwendet werden; siehe näher bei der Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse
zur Datenerhebung im Strafverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unter Artikel 6
Nummer 2 zu § 175 Absatz 1.
Nach Nummer 2 muss in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe a und b ein persönlicher oder räumlicher Bezug
der betroffenen Person zur Tat bestehen; siehe näher bei der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur
Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
zur Änderung der Strafprozessordnung unter Nummer 2 zu § 100g Absatz 7 StPO. In den Fällen von Nummer 1
Buchstabe c kommt diese Voraussetzung bereits durch dessen Tatbestandsmerkmale zur Geltung.
Nach Nummer 3 müssen die Verkehrsdaten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
Es reicht aus, dass im Moment der Sicherungsanordnung die Möglichkeit besteht, dass die Verkehrsdaten für die
etwaige Erhebung (zur Abwehr schwerwiegender Gefahren und zur Verhütung gewichtiger Straftaten) verwendet
werden können. Die erforderliche Prognosestellung, dass die Daten für die weitere Sachverhaltsaufklärung und
vollständige Gefahrenausräumung von Bedeutung sein müssen, stellt sicher, dass keine Daten gesichert werden,
die mit dem Sachverhalt nicht unmittelbar in Verbindung gebracht werden können.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Anordnungskompetenz. Die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung kann
die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt den Anordnungsinhalt. Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Betroffenen, soweit
dies möglich ist. Diese Einschränkung zielt auf Fälle, in denen die vollständigen Angaben zur Person des
Betroffenen der Behörde nicht bekannt sind.
Da bei der Sicherung von in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten Informationen zu Rufnummer oder
Kennung eines Mobiltelefons noch nicht vorliegen, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
Telekommunikation, sodass sämtliche Verkehrsdaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 und des Absatzes 3 Satz 2 gesichert werden können, die innerhalb einer Funkzelle anfallen oder
angefallen sind.
Neben Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sind die Art der zu
erhebenden Daten sowie deren voraussichtliche Bedeutung für die Zwecke der Erhebung zu benennen. Zudem muss die
schriftliche Angabe der wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme erfolgen.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt den Zeitraum der Anordnung. Die Sicherung darf für einen Zeitraum von höchstens drei
Monaten angeordnet werden.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten und den Entschädigungsanspruch der Verpflichteten. In Bezug
genommen werden die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
Zu Nummer 3 (§§ 39a, 39b)
Zu § 39a
§ 39a regelt die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet zum
Zweck der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus. Ziel der Maßnahme kann es unter anderem
sein, Hinweise auf den Aufenthaltsort von aus dem Untergrund agierenden Störern zu erhalten, um terroristische
Taten zu verhindern. Ebenso können Querverbindungen zwischen Personen und Strukturen durch biometrische
Übereinstimmungen ermittelt werden. Zudem können beispielsweise Akteure in Propagandavideos terroristischer
Organisationen identifiziert werden.
Die Tätigkeit des Bundeskriminalamtes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 unterfällt vollumfänglich dem Begriff der
nationalen Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union im Sinne der Definition
des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 2020, Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18,
Randnummer 135). Dem Bundeskriminalamt ist im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1
Satz 2 die Aufgabe zugewiesen, terroristische Gefahren abzuwehren beziehungsweise terroristische Straftaten zu
verhüten. Die in § 5 Absatz 1 Satz 2 einbezogenen Straftaten nach § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs
setzen den Katalog der Richtlinie (EU) 2017/541 den Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017
zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung
des Beschlusses 2005/671/JI des Rates um (zum Rahmenbeschluss 2002/475/JI: Bundestagsdrucksache 15/813,
S. 6 f.).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt zu der Vorgängerfassung von § 5 Absatz 1 Satz 2 aus: „Straftaten
mit dem Gepräge des Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine Destabilisierung des Gemeinwesens und
umfassen hierbei in rücksichtsloser Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger
Dritter. Sie richten sich gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als
Ganzes.“ (BVerfG, Urteil vom 24. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 u. a., Randnummer 96).
Im Übrigen wird auf die Begründungen zu den §§ 9a und 63b auf Bundestagsdrucksache 21/6132 verwiesen.
Zu § 39b
§ 39b regelt die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse zum Zweck der Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus. Gerade im Phänomenbereich des internationalen Terrorismus, in dem die Täter häufig in
dezentralen Strukturen operieren, ist das Erkennen von Zusammenhängen auf etwa gemeinsame Strukturen und
Personengruppen von besonders hoher Bedeutung. Die technologischen Fähigkeiten des Bundeskriminalamtes
müssen für diesen Bereich dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Die fachliche Nutzung der nach § 39b Absatz 1 zum Zwecke der Analyse zusammengeführten Daten darf nur
dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen, um den Einsatz einer jeweils angemessenen
Eingriffsschwelle zu unterwerfen. Voraussetzung ist nach Satz 1 eine Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten
nach § 5 Absatz 1 Satz 2, soweit besonders gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 (Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) kann die automatisierte
Datenanalyse ebenfalls bei einer hinreichend konkretisierten Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter erfolgen
(Randnummer 105 f.). Satz 2 Nummer 1 oder 2 entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu
den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR
1140/09, Randnummer 165). Aufgrund des Bezugs auf § 5 Absatz 1 Satz 2 ist in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
2 sichergestellt, dass der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse auf den Schutz von besonders
gewichtigen Rechtsgütern beschränkt ist. Für den Schutz von Sachen gilt entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein enges Verständnis, nach dem etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder
sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen gefasst werden (BVerfG, Az. 1 BvR
1547/19, 1 BvR 2634/20, Randnummer 105).
Im Übrigen wird auf die Begründungen zu den §§ 9b und 63c auf Bundestagsdrucksache 21/6132 verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 52)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, indem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
als Verpflichtete benannt werden, ohne dass damit eine Änderung an der Rechtslage einhergeht.
Zu Buchstabe b
Auch im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus gemäß § 5 Absatz 1 besteht der Bedarf, flüchtige Daten zu sichern, wenn die vorliegenden
Erkenntnisse und Informationen noch keine hinreichend konkretisierte Zuordnung einzelner Gefährder oder
Störer zulassen. Erforderlich ist eine weitere Verdichtung von Informationen, in deren Zuge sich Verdachtsmomente
erhärten, Gefährder oder Störer identifiziert und Verbindungen zwischen Personen erhellt werden, die im
Ergebnis eine Erhebung rechtfertigen könnten.
Zu Beginn der Gefahrermittlung kann es vorkommen, dass die Informationslage noch nicht ausreicht, um sie
einem konkreten Gefährder oder Störer zuzuordnen. Zudem ist zumeist nicht eindeutig klar, welcher Natur die
Beziehungen zu Kommunikationspartnern eines Störers sind. Erst wenn sich dies im Verlauf der
Sachverhaltsaufklärung konkretisiert, ist eine Datenerhebung nach § 52 Absatz 1 zu den dort genannten Personen zulässig. Bis
zu dem Zeitpunkt, in dem eindeutig festgestellt ist, dass zu der betroffenen Person eine Datenerhebung im Sinne
der Nummer 1 bis Nummer 5 zulässig ist, soll sichergestellt sein, dass relevante Verkehrsdaten zum Beispiel zum
E-Mail-Account der Person nicht gelöscht werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Gefahr
besteht, dass die betreffende Person selbst oder gar eine andere Person den Account vollständig löscht.
Das Gleiche gilt für ermittelte Telekommunikationsmittel der Personen im Umfeld des Störers (Sicherung noch
gespeicherter Verkehrsdaten zu Mobilfunknummern) oder mögliche Aufenthalts- und Handlungsorte des Störers
und seiner Kontaktpersonen (Sicherung hoch flüchtiger Funkzellendaten), bis festgestellt ist, ob zu ihnen eine
Verkehrsdatenerhebung nach § 52 Absatz 1 angeordnet werden kann. Dann kann die zielgerichtete und
vollständige Erhebung der Verkehrsdaten durch das Gericht erfolgen.
Darüber hinaus muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zur
Erhebung von Verkehrsdaten nach § 52 Absatz 1 zeitgleich eine Sicherung der Verkehrsdaten angeordnet werden
muss, um einen Datenverlust zu verhindern, bis die technischen Voraussetzungen zur unverzüglichen Erteilung
der erforderlichen Auskünfte vorliegen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 zu
§ 100g Absatz 7 StPO des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und
Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren.
Die Verkehrsdaten müssen für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können. Es reicht aus,
dass im Moment der Sicherungsanordnung die Möglichkeit besteht, dass die Verkehrsdaten für die etwaige
Erhebung (zur Abwehr schwerwiegender Gefahren und zur Verhütung gewichtiger Straftaten) verwendet werden
können. Die erforderliche Prognosestellung, dass die Daten für die weitere Sachverhaltsaufklärung und vollständige
Gefahrenausräumung von Bedeutung sein müssen, stellt sicher, dass keine Daten gesichert werden, die mit dem
Sachverhalt nicht unmittelbar in Verbindung gebracht werden können.
Zu Buchstabe c
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung, indem die Verpflichteten benannt werden, ohne dass sich daraus eine
Änderung der geltenden Rechtslage ergibt.
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Anordnungskompetenz. Die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung kann
die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift regelt den Anordnungsinhalt. Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Betroffenen, soweit
dies möglich ist. Diese Einschränkung zielt auf Fälle, in denen die vollständigen Angaben zur Person des
Betroffenen der Behörde nicht bekannt sind.
Da bei der Sicherung von in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten Informationen zu Rufnummer oder
Kennung eines Mobiltelefons noch nicht vorliegen, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
Telekommunikation, sodass sämtliche Verkehrsdaten gesichert werden, die innerhalb einer Funkzelle anfallen
oder angefallen sind.
Neben Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sind die Art der zu
erhebenden Daten sowie deren voraussichtliche Bedeutung für die Zwecke der Erhebung zu benennen. Zudem muss die
schriftliche Angabe der wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme erfolgen.
Zu Absatz 7
Die Sicherung darf für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten angeordnet werden. Eine Verlängerung ist
einmalig um höchsten drei Monate möglich, kann aber nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder
deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten und den Entschädigungsanspruch der Verpflichteten. Die
Telekommunikationsunternehmen werden verpflichtet, die Verkehrsdaten unverzüglich und vollständig zu sichern. In
Bezug genommen werden zudem die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter sind die Regelungen in § 23 JVEG
entsprechend anwendbar.
Zu Nummer 5 (§ 87a)
Zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des § 10b Absatz 5 Satz 1 oder des § 52 Absatz 8 Satz 1 sind die
Regelungen, die eine unverzügliche und vollständige Sicherung der Daten durch die betroffenen
Telekommunikationsunternehmen vorsehen, mit einem Bußgeld zu bewehren. Dabei werden sowohl vorsätzliche als auch
fahrlässige Verstöße sanktioniert, um im Gleichlauf zum Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-
Durchführungsgesetz bzw. zur Verordnung (EU) 2023/1543 sämtliche Begehungsformen zu berücksichtigen und die
Umstände der Begehung einfließen zu lassen.
Für die Umsetzung der Sicherungsanordnung gelten die entsprechenden Vorgaben der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung (TKÜV) sowie der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen
zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften gemäß § 170 Absatz 5 Nummer 1a und
Absatz 6 TKG. Dies gilt auch für die Sicherstellung der unverzüglichen Entgegennahme und Umsetzung von
Anordnungen innerhalb und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gemäß § 12 TKÜV.
Geregelt werden der Bußgeldtatbestand und die zugehörige Bußgeldhöhe. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die Obergrenze des zu verhängenden Bußgeldes bestimmt sich nach der Art der Zuwiderhandlung und dem
Unrechtsgehalt. Unter wertender Heranziehung der Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen die Pflicht der unverzüglichen
Sicherung von angeforderten Daten nach Erhalt eines EPOC-PR gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1543 sollen die Fälle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden
können.
Die Fälle von Absatz 1 betreffen jeweils Verstöße gegen die grundlegenden Verpflichtungen im Zusammenhang
mit der Ausführung von Sicherungsanordnungen nach § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1. Für die
Verletzung dieser grundlegenden Handlungspflichten ist das Höchstmaß des Bußgeldrahmens angemessen. Die
reibungslose Kooperation der Verpflichteten ist unerlässlich, um einen unwiederbringlichen Beweismittelverlust
zu verhindern und insbesondere schwere Formen der Kriminalität zu bekämpfen. Der gewählte Sanktionsrahmen
entfaltet die notwendige und effektiv abschreckende Wirkung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der
Polizeiarbeit (NKR-Nr. 7733, BMI); Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
(NKR-Nr. 7734, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Regelungsentwürfe mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung nicht dargestellt
„One in, one out”-Regel nicht dargestellt
Evaluierung nicht vorgesehen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu
beanstanden, dass die Regelungsfolgen nicht methodengerecht dargestellt sind. So hat
das Ressort die einmaligen und laufenden Kosten der Bundesverwaltung für die Schaffung
und Wartung der technischen Infrastruktur entgegen der ressortverbindlichen Methodik
nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern lediglich unter D „Haushaltsausgaben“
dargestellt. Der NKR beanstandet, dass durch diese nicht sachgemäße Einordnung von
Folgekosten als „Haushaltsausgaben" Aufwände der Erfüllungsaufwands-Bilanz der
Bundesregierung entzogen werden. Aus diesem Grund wird er die Aufwände, anders als vom
Ressort dargestellt, methodengerecht als Erfüllungsaufwand bilanzieren.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und dazu einen Digitalcheck vorgelegt. Der NKR empfiehlt – unabhängig vom
Schwellenwert für Erfüllungsaufwand – eine zeitnahe Evaluierung, auch aufgrund der
besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweise von Verbänden auf das
Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
II Regelungsvorhaben
Mit den zwei Regelungsvorhaben (zustimmungsfrei/zustimmungspflichtig) sollen
insbesondere die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um dem Bundeskriminalamt (BKA) und der
Bundespolizei (BPol) die automatisierte Datenanalyse (auch mit Künstlicher Intelligenz) für
den biome-trischen Internetabgleich, insbesondere von Bildern sowie das Testen und
Trainieren von IT-Produkten, zu ermöglichen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) soll zu Identifizierungszwecken die Möglichkeit zum biometrischen Abgleich von
Lichtbildern mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet erhalten.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben führt nicht zu zusätzlichen Kostenbelastungen für die Bürgerinnen
und Bürger.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entstehen nach Angaben des Ressorts einmalige und jährliche Kosten
für den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatische
Datenanalyse. Weiterhin entstehen dem BKA und der BPol jährliche Aufwände sowohl für die
technische Infrastruktur samt Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten als auch für
Personal. Insgesamt geht das Ressort von einmaligen Kosten in Höhe von rund 40,7 Mio.
Euro und jährlichen Aufwänden von rund 44 Mio. Euro aus. Gleichzeitig nimmt das Ressort
an, dass die jährlichen Kosten durch Synergieeffekte im Rahmen des IT-Entwicklungs-
Programms P20 um rund jährlich 15 Mio. Euro gesenkt werden können.
Das Ressort weist diese Aufwände lediglich unter D „Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aus, nicht indes unter E „Erfüllungsaufwand“. Dies entspricht nicht dem verbindlichen
Erfüllungsaufwandsleitfaden, nach welchem diese Aufwände eindeutig Erfüllungsaufwand
darstellen. Die Darstellung ist somit nicht methodengerecht. Zudem fehlt eine summarische
Darstellung der jährlichen Kosten.
III.2 „One in, one out“
Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet auf den Erfüllungsaufwand
Anwendung. Dadurch, dass kein Erfüllungsaufwand dargestellt wurde, enthält der Entwurf –
entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Angaben zu der „One in, one out“-Regel.
III.3 Evaluierung
Der Entwurf sieht – entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Evaluierung
vor. Weil das Ressort keinen Erfüllungsaufwand ausweist, greift nicht die grundsätzliche
Evaluierungspflicht anhand des Schwellenwerts von 5 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwands.
Das Ressort gibt zudem an, dass mit dem Vorhaben an bestehende Aufgaben der Behörden
angeknüpft werde und diese insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle sowie der
Fach- und Rechtsaufsicht sowie bestehender Berichtspflichten und gerichtlicher
Rechtsschutzmöglichkeiten kontrolliert würden.
Der NKR empfiehlt – unabhängig vom Schwellenwert für Erfüllungsaufwand – eine zeitnahe
Evaluierung, auch aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und
Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Anlage 3
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 24. April 2026
wie folgt Stellung:
Der NKR beanstandet wie folgt:
1. Die Darstellung der Regelungsfolgen erfolge nicht methodengerecht. Die Mehrbedarfe würden entgegen der
ressortverbindlichen Methodik nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern unter D „Haushaltsausgaben“
dargestellt. Dadurch würden die Mehrbedarfe der Erfüllungsaufwands-Bilanz der Bundesregierung
entzogen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Darstellung der Mehrbedarfe erfolgt im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit. Es wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des
NKR (NKR-Nr. 7733) verwiesen.
2. Der Entwurf sei zu evaluieren. Dies gelte unabhängig vom Schwellenwert für den Erfüllungsaufwand
aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip
Datenschutz und Informationssicherheit.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass eine Evaluierung nicht
erforderlich ist. Daran hält die Bundesregierung fest. Die neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden
gesetzlichen Aufgaben des Bundeskriminalamtes an. Die Anwendung der Befugnisse sowie deren
Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die
Fach- und Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche
Rechtsschutzmöglichkeiten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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