Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 259/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des
internationalen Terrorismus
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b Absatz 1 Satz 2 – neu –, Absatz 3 Satz 2
Nummer 6 – neu –, Absatz 4 Satz 2 BKAG)
Artikel 1 Nummer 2 § 10b ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die gleiche Befugnis hat das Bundeskriminalamt als Zentralstelle in
Fällen, in denen eine zuständige Polizeibehörde eines Landes das
Bundeskriminalamt um den Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne des Satzes 1
ersucht, sofern
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
a) eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine
zumindest ihrer Art nach konkretisierter Weise eine Straftat von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat,
begehen wird oder
...
b) eine Person mit einer Person nach Buchstabe a in nicht nur
flüchtigem oder zufälligem Kontakt und mit der Gefahrenlage in
Zusammenhang steht, und
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach Gewinnung weiterer
Erkenntnisse die Voraussetzungen für eine Erhebung der Daten durch
die zuständige Polizeibehörde des ersuchenden Landes nach den für
sie geltenden Vorschriften erfüllt sein werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „Erhebung sowie“ durch die Angabe
„Erhebung,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 5 ist die Angabe „Maßnahme.“ durch die Angabe
„Maßnahme sowie“ zu ersetzen.
c) Die folgende Nummer 6 ist einzufügen:
„6. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die ersuchende Polizeibehörde.“
c) In Absatz 4 Satz 2 ist nach der Angabe „Landes“ die Angabe „oder bei
Anordnung auf deren Ersuchen“ einzufügen.
Begründung
Die bisher vorgesehene Ausgestaltung der Sicherungsanordnungsbefugnis
greift im Hinblick auf vitale Gefahrenabwehrinteressen der Polizeibehörden
der Länder zu kurz. Denn nach der bisherigen Entwurfsfassung soll das BKA
eine Sicherungsanordnung nur erlassen dürfen, solange die zuständige
Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist. Bezüglich der
Strafverfolgung wäre dies noch hinzunehmen, weil ab Erkennbarkeit der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde diese nach § 100g Absatz 7 StPO-E in der
Fassung des parallellaufenden Gesetzentwurfs zur Einführung einer IP-
Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung
im Strafverfahren (vgl. dazu BR-Drucksache 263/26, §100g StPO-E) eine
eigene Sicherungsanordnungsbefugnis wahrnehmen kann. Aber im Bereich des
Gefahrenabwehrrechts fehlt eine Sicherungsanordnungsbefugnis gegenüber
Telekommunikationsanbietern zugunsten der Länder. Ob eine solche nach dem
jeweiligen Landesrecht kompetenzgemäß erlassen werden könnte, erscheint im
Hinblick auf die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das
Telekommunikationsrecht zweifelhaft. Ungeachtet dessen müssten die
Sicherheitsgesetze aller Länder angepasst werden.
Zielführend erscheint es, wenn das BKA, das in seiner Funktion als
Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 1 BKAG den Auftrag hat, die Polizeien der Länder bei der
Verhütung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheb-
...
licher Bedeutung zu unterstützen, eine Sicherungsanordnungsbefugnis auch für
Fälle erhält, in denen die zuständige Polizeibehörde feststeht, diese aber das
BKA um eine präventive Sicherungsanordnung gegenüber einem
Telekommunikationsanbieter ersucht, um Verkehrsdaten solange zu sichern, bis die
Voraussetzungen ihrer Erhebung nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht
gegeben sind. Dieses Vorgehen gewährleistet eine zügige und effektive
Datensicherung, da sämtliche präventiven Sicherungsanordnungen einheitlich und
zentral über eine Stelle – das BKA – erfolgen können und nicht über
unterschiedlichste Polizeibehörden aller Länder. Kompetenziell dürfte eine solche
Ausgestaltung auch auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 des Grundgesetzes
gestützt werden können.
Da § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TKG-E zur Einführung einer IP-
Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung
im Strafverfahren (vgl. BR-Drucksache 263/26, Artikel 6 Nummer 2) bereits
eine Rechtsgrundlage für den Telekommunikationsanbieter zur Verarbeitung
von Verkehrsdaten zwecks Erfüllung einer Sicherungsanordnung durch das
BKA nach § 10b Absatz 1 BKAG-E vorsieht, löst die hier vorgeschlagene
Änderung im Hinblick auf diese Doppeltür keinen weiteren Anpassungsbedarf
aus.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 10b BKAG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
korrespondierend zu der Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes durch
Einfügung des § 10b eine Anpassung auch des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit
einer derartigen Befugnis angezeigt ist.
Begründung:
Unter den Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 BKAG-E soll die Möglichkeit
der präventiven Sicherungsanordnung durch das Bundeskriminalamt unter den
dort genannten Voraussetzungen möglich sein, sofern dieses durch die
zuständige Landespolizeibehörde hierzu ersucht wird.
Präventive Sicherungsanordnungen sollen dadurch zentral durch das BKA
ergehen und nicht jeweils von den Landespolizeibehörden an die
Telekommunikationsanbieter. Zudem müssten die Landespolizeigesetze nicht mittels der
Schaffung einer eigenen Sicherungsanordnungsbefugnis geändert werden.
Korrespondierend stellt sich die Situation für den Verfassungsschutzverbund
dar: Auch hier würde eine Anpassung des BVerfSchG, da das Bundesamt für
Verfassungsschutz wie das BKA für die Landespolizeien eine
Zentralstellenfunktion bei den Landesverfassungsschutzbehörden (vgl. § 5 Absatz 4 BVerf-
SchG) erfüllt, die effiziente Möglichkeit eröffnen, Sicherungsanordnungen im
Falle einer Ungewissheit über die an einem verfassungsschutzrechtlich
relevanten Sachverhalt beteiligten Personen zu erlassen.
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Dies wäre etwa der Fall bei einem Hinweis zu Anschlagsplanungen eines
Netzwerkes, bei dem die Identität der Beteiligten noch ungeklärt ist. Es
bestünde der Bedarf, Verkehrsdaten sichern lassen zu können, um bei einer
nachgelagerten Verkehrsdatenabfrage anhand eines nunmehr bekannt gewordenen
Telekommunikationsmerkmals Erkenntnisse zur Aufklärung des Netzwerks
erheben zu können.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der
Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage zur Ermöglichung der biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung im
Bundeskriminalamtgesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus zu schaffen.
Begründung:
Das Bundeskriminalamt hat nach § 5 Absatz 1 BKAG die Aufgabe, Gefahren
des internationalen Terrorismus abzuwehren. Der Schutz von Leib, Leben und
Freiheit der Bürgerinnen und Bürger erfordert eine effektive Gefahrenabwehr.
Dazu gehört auch die Fähigkeit, Personen, die zum Abwenden einer konkreten,
erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche
Unversehrtheit oder einer Gefahr eines Terroranschlags gesucht werden, zeitnah
zu identifizieren und zu ergreifen.
Die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung ist hierfür ein geeignetes
polizeifachliches Instrument, denn sie ermöglicht es, in eng und klar begrenzten
Einsatzlagen Bilddaten aus öffentlich zugänglichen Räumen mit zuvor rechtmäßig
erhobenen und zweckgebunden bereitgestellten Referenzdaten abzugleichen.
Ziel ist dabei nicht die anlasslose Beobachtung der Bevölkerung, sondern die
automatisierte Unterstützung einer konkret veranlassten Fahndung nach
bestimmten Personen, deren Identifizierung für Zwecke der Gefahrenabwehr von
erheblichem Gewicht ist.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii der Verordnung über künstliche
Intelligenz nimmt bestimmte Fälle von dem Verbot der biometrischen Echtzeit-
Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen aus, soweit dies
unbedingt erforderlich ist, um eine konkrete, erhebliche und unmittelbare Gefahr für
das Leben oder die körperliche Unversehrtheit natürlicher Personen oder einer
tatsächlichen und bestehenden oder tatsächlichen und vorhersehbaren Gefahr
eines Terroranschlags abzuwenden.
Der polizeifachliche Mehrwert liegt insbesondere in der erheblichen
Beschleunigung der Identifizierung. Klassische Fahndungsmaßnahmen stoßen in
hochfrequentierten öffentlichen Räumen regelmäßig an tatsächliche Grenzen. Eine
manuelle Sichtung oder ein ausschließlich personenbezogener Abgleich durch
Einsatzkräfte ist bei großen Personenströmen nur eingeschränkt möglich und
bindet erhebliche personelle Ressourcen. Die biometrische Echtzeit-
Fernidentifizierung kann demgegenüber ermüdungsfrei Hinweise auf mögliche
Übereinstimmungen mit gesuchten Personen generieren und dadurch eine
zielgerichtete, zeitnahe und ressourcenschonende polizeiliche Überprüfung
ermöglichen.
Die polizeifachliche Notwendigkeit ergibt sich aus der zunehmenden Mobilität
gesuchter Personen, der hohen Frequenz öffentlicher Verkehrsräume, der
begrenzten Leistungsfähigkeit rein manueller Fahndungsmethoden und dem
besonderen staatlichen Interesse an der effektiven Abwehr von Terroranschlägen.
Sie soll eine bestehende taktische Fähigkeitslücke der Sicherheitsbehörden
schließen. Der Einsatz biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung stärkt die
Fähigkeit der Sicherheitsbehörden, gesuchte Personen in konkreten
Fahndungslagen festzustellen, Opfer und Allgemeinheit vor schweren Straftaten zu
schützen und den staatlichen Schutzauftrag zu gewährleisten.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (Empfehlungen der Ausschüsse)