Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 259/26
01.05.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus
A. Problem und Ziel
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der Inneren Sicherheit stetig
auf neue Herausforderungen reagieren. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre
Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher
terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten „Islamischen Staats“ mit
seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch
internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. In
den vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren
Gewalttaten durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen. Es besteht eine hohe abstrakte
Bedrohungslage für die Sicherheit in Deutschland – insbesondere durch den
internationalen Terrorismus.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz
technologischer Instrumente – auch Künstlicher Intelligenz – sowie die Verfügbarkeit
notwendiger Daten. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dem Bundeskriminalamt die rechtlichen
Befugnisse zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht begegnen zu
können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse für das Bundeskriminalamt. Der Gesetzentwurf
bildet ein Paket mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden
Datenmengen in polizeilichen Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der
Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es möglich, Verbindungen
zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden.
Insbesondere für komplexe Ermittlungen in der Terrorismusabwehr, ist die automatisierte
Datenanalyse als Ermittlungsinstrument notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten
Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist
erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-
Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische Daten – zum
Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem
Internet abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit
mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
Zudem enthält der Gesetzentwurf das Instrument der Sicherungsanordnung für das
Bundeskriminalamt. Damit kann es die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und
solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch
nicht vorliegen. Das Bundeskriminalamt erhält die Befugnis für die Wahrnehmung der
Aufgabe als Zentralstelle sowie zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die notwendigen Haushaltsausgaben für die Umsetzung der Befugnisse des
Bundeskriminalamts zum biometrischen Internetabgleich sowie zur automatisierten Datenanalyse
sind vollumfänglich vom Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit umfasst. Für die Befugnisse zur Sicherungsanordnung lässt sich
der Mehrbedarf derzeit nicht beziffern.
Sofern hier weiterer Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und
Stellen für das Bundeskriminalamt entsteht und haushaltswirksam wird, ist dieser
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 259/26
01.05.26 BRFuss
In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler
Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen
Terrorismus
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, damit das Gesetzgebungsvorhaben
zügig abgeschlossen werden kann. Die Polizeibehörden bedürfen dringend des
notwendigen Handwerkzeugs, um schwerwiegende Kriminalität und Gefahren
effektiv bekämpfen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse
zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das
zuletzt durch […] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10b Sicherung von Verkehrsdaten“.
b) Nach der Angabe zu § 39 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 39a Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
§ 39b Automatisierte Datenanalyse“.
c) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 87a Bußgeldvorschriften“.
2. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:
„§ 10b
Sicherung von Verkehrsdaten
(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle zum
Zweck einer etwaigen Erhebung gegenüber demjenigen, der öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, anordnen, Verkehrsdaten nach
§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes von betroffenen Personen
unverzüglich zu sichern, wenn
1. die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder die zuständige Polizeibehörde noch
nicht erkennbar ist und
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat
begangen worden ist, die eine Erhebung der Verkehrsdaten nach § 100g
Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung rechtfertigen würde,
b) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte
Weise eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung,
insbesondere eine in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Straftat,
begehen wird und
aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine
Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht
werden kann oder
bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5
Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann,
oder
c) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person mit einer Person
nach Nummer 1 Buchstabe b in nicht nur flüchtigem oder in zufälligem Kontakt
und in einer Weise in Verbindung steht, die die Annahme rechtfertigt, dass
nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse
aa) nach Feststellung der Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde eine
Erhebung durch diese nach den für sie geltenden Vorschriften ermöglicht
werden kann oder
bb) nach Feststellung der Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes gemäß § 5
Absatz 1 eine Erhebung nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden kann, und
2. die betroffene Person in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und b in einem
persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat steht und
3. die Daten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein können.
(2) Die Maßnahme darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die zuständige
Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit
Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen und
Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich
einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche
Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie
5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer Funkzelle
eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern
anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.
(4) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Das
Bundeskriminalamt informiert nach Feststellung der Zuständigkeit eines Landes die zuständige
Landespolizeibehörde über die Anordnung.
(5) Der auf Grund einer Sicherungsanordnung nach Absatz 1 Verpflichtete hat die
von der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und
in welchem Umfang für die unverzügliche Sicherung nach Absatz 1 Vorkehrungen zu
treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich
nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
3. Nach § 39 werden die folgenden §§ 39a, 39b eingefügt:
„§ 39a
Automatisierter biometrischer Abgleich mit öffentlich verfügbaren Daten aus dem
Internet
(1) Das Bundeskriminalamt kann öffentlich zugängliche personenbezogene
Daten, die biometrische Merkmale enthalten, aus dem Internet erheben und mit Daten,
auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben zugreifen darf, mittels einer automatisierten
Anwendung zur Datenverarbeitung biometrisch abgleichen, sofern
1. dies zum Zweck der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Erforschung des
Sachverhalts oder Ermittlung von Zusammenhängen von Straftaten oder Gefahren
erforderlich ist und
a) eine im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2
besteht,
b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder
c) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, und
2. die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise
aussichtslos ist oder wesentlich erschwert wäre.
Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen
oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende
schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Für die nach Absatz 1 Satz 1 abzugleichenden Daten ist § 12 Absatz 2
anzuwenden. Der Abgleich mit Daten, die die aus in § 12 Absatz 3 genannten Maßnahmen
erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen
und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen,
sofern sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für den Ausgangssachverhalt oder ein
anderes Verfahren aufweisen. Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat
das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten gegen unbefugte
Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Verarbeitungsschritte gilt § 82
Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren.
(5) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union durchführen lassen, hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln und, sofern erforderlich, von § 25 Absatz 6, auch in
Verbindung mit § 26, abweichen, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind und
2. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst technisch unmöglich oder nur
mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(6) Das Bundeskriminalamt kann den Abgleich durch eine öffentliche oder
nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat durchführen lassen und hierzu an diese Stelle
erforderliche Daten übermitteln, wenn
1. dies zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die
Voraussetzungen des § 27 Absatz 8 und des § 81 des
Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind und
3. der Abgleich durch das Bundeskriminalamt selbst oder eine inländische öffentliche
oder nichtöffentliche Stelle oder eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines
Mitgliedsstaats der Europäischen Union technisch unmöglich oder nur mit
unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
Sofern dies erforderlich ist, darf das Bundeskriminalamt von § 81 Absatz 1 Nummer 3
und Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes abweichen.
(7) Die §§ 25 bis 28 bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Die Maßnahme nach Absatz 6 darf nur auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung
getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt
wird, tritt sie außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes
kann die Antragsbefugnis nach Satz 1 sowie die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 auf
Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
§ 39b
Automatisierte Datenanalyse
(1) Das Bundeskriminalamt kann Daten, auf die es zur Erfüllung seiner Aufgaben
zugreifen darf, nach Maßgabe von § 12 mittels einer automatisierten Anwendung zur
Datenverarbeitung zusammenführen und darüber hinaus zum Zwecke der Analyse
weiterverarbeiten, sofern dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse geboten ist, im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1
Satz 2 erforderlich ist. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine
Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder
2. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 5
Absatz 1 Satz 2 begehen wird
und dies zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist. Die nach Satz 1 mittels einer
automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung zusammengeführten Daten dürfen
ferner für Zwecke der Strafverfolgung gemäß § 4 nach Maßgabe von § 98e der
Strafprozessordnung weiterverarbeitet werden.
(2) Der Abgleich nach Absatz 1 darf durchgeführt werden gegen
1. die entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen
oder Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 und
2. Personen entsprechend § 21 des Bundespolizeigesetzes, sofern überwiegende
schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht entgegenstehen.
(3) Eine direkte Anbindung der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse
an Register, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen,
und an Internetdienste ist unzulässig. Datensätze aus gezielten, auch automatisierten
Abfragen in sonstigen staatlichen Registern und im Einzelfall erhobene Datensätze aus
Internetquellen können in die Weiterverarbeitung einbezogen werden.
(4) Im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 1 können insbesondere
1. datei- und informationssystemübergreifend Beziehungen oder Zusammenhänge
zwischen Verfahren, Vorgängen, Personen, Personengruppierungen,
Institutionen, Organisationen, Orten, Objekten und Sachen identifiziert und hergestellt,
sowohl qualitativ als auch quantitativ klassifiziert, strukturell analysiert und visualisiert
werden,
2. für die Erreichung des Zwecks der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen werden,
3. die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet werden,
4. Suchkriterien, insbesondere nach Sachnähe, Aktualität und Erheblichkeit der
Verknüpfung mit anderen Informationen bezogen auf den Zweck der
Weiterverarbeitung nach Absatz 1, gewichtet werden sowie
5. gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden.
(5) Das Bundeskriminalamt hat bei der Weiterverarbeitung nach Absatz 1
sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch
verwendet werden. § 12 und § 22 Absatz 2 sowie Regelungen zum Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung bleiben unberührt. Eine ausschließlich auf der Maßnahme
nach Absatz 1 beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine
nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich
beeinträchtigt, ist unzulässig.
(6) Das Bundeskriminalamt gewährleistet im Rahmen der Regelung der
Zugriffsberechtigungen nach § 15, dass das für die Durchführung der Maßnahme nach
Absatz 1 eingesetzte Personal besonders geschult wird. Durch organisatorische und
technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt zu gewährleisten, dass die Daten
gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. Für die Protokollierung der Zugriffe und
Verarbeitungsschritte gilt § 82 Absatz 1. Zudem ist die Zielperson zu protokollieren. Die
Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen zur Durchführung der
automatisierten Datenanalyse nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten
des Bundeskriminalamtes oder ihrer oder seiner Vertretung oder durch eine
Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum
Richteramt anzuordnen.“
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wenn die Abwehr der Gefahr oder Verhütung der Straftaten auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann das Bundeskriminalamt
ohne Wissen der betroffenen Person bei demjenigen, der öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste anbietet oder daran mitwirkt, zu folgenden Personen
Verkehrsdaten nach § 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes erheben:
1. den entsprechend § 18 oder § 19 des Bundespolizeigesetzes
Verantwortlichen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit
des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse geboten ist,
2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen werden,
3. Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit
begründen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 begehen werden,
4. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von dieser herrührende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder
5. Personen, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
Person nach Nummer 1 deren Telekommunikationsanschluss oder Endgerät
benutzen werden.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Zum Zwecke einer etwaigen Erhebung nach Absatz 1 darf das
Bundeskriminalamt anordnen, dass Verpflichtete nach Absatz 1 Verkehrsdaten von
betroffenen Personen unverzüglich zu sichern haben, wenn die betroffene Person in
einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Gefahr oder zu verhütenden
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 steht und
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person im
Sinne des Absatzes 1 handelt und eine Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt
sein könnte, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine Person
handelt, die mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 in nicht nur
flüchtigem oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung steht, welche
die Annahme rechtfertigt, dass nach Gewinnung weiterer Erkenntnisse eine
Erhebung nach Absatz 1 gerechtfertigt sein könnte.
Die Daten müssen für die in Absatz 1 jeweils genannten Zwecke von Bedeutung
sein können.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 51
Absatz 3 bis 6 gilt“ durch die Angabe „Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
gilt § 51 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:
(5) „ Die Maßnahme nach Absatz 3 darf nur durch die zuständige
Abteilungsleitung des Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung angeordnet werden. Die
zuständige Abteilungsleitung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des
Bundeskriminalamtes mit Befähigung zum Richteramt übertragen.
(6) Die Anordnung nach Absatz 3 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Namen
und Anschrift,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des betroffenen Anschlusses oder
Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese
zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
4. Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten und ihre voraussichtliche
Bedeutung für den Zweck der Erhebung sowie
5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung der Maßnahme.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 genügt bei der Sicherung von Daten einer
Funkzelle eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der
Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Die Anordnung nach Absatz 5 ist auf höchstens drei Monate zu befristen
und darf nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung des
Bundeskriminalamtes oder deren Vertretung durch das Gericht um höchstens drei Monate verlängert
werden.
(8) Der auf Grund einer Anordnung nach Absatz 3 Verpflichtete hat die von
der Anordnung erfassten Daten unverzüglich und vollständig zu sichern. Ob und
in welchem Umfang für die Maßnahme nach Absatz 3 Vorkehrungen zu treffen
sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der Entschädigung bemisst sich
nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.“
5. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:
„§ 87a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10b
Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1 die dort genannte Daten nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig sichert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeskriminalamt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Polizei- und Strafverfolgungsbehörden müssen zum Schutz der inneren Sicherheit stetig
auf neue Herausforderungen reagieren. Die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre
Interessen und Einrichtungen weltweit stehen unverändert im Zielspektrum unterschiedlicher
terroristischer Organisationen, allen voran des sogenannten „Islamischen Staats“ mit
seinen Regionalorganisationen. Die nationale Sicherheitslage wird dabei mitunter durch
internationale Konflikte, wie beispielsweise im Nahen und Mittleren Osten, verschärft. In den
vergangenen Jahren kam es im öffentlichen Raum vermehrt zu schweren Gewalttaten
durch Einzeltäter mit verschiedenen Motivationslagen. Es besteht eine hohe abstrakte
Bedrohungslage für die Sicherheit in Deutschland – insbesondere durch den internationalen
Terrorismus.
Die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Strukturen erfordert den Einsatz
technologischer Instrumente – auch Künstlicher Intelligenz – sowie die Verfügbarkeit notwendiger
Daten. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dem Bundeskriminalamt die rechtlichen Befugnisse
zur Verfügung zu stellen, um den Herausforderungen sachgerecht begegnen zu können.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält Befugnisse für das Bundeskriminalamt. Der Gesetzentwurf bildet
ein Paket mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in
der Polizeiarbeit.
Die automatisierte Datenanalyse ist ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden
Datenmengen in polizeilichen Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können. Mittels der Analyse
bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten ist es möglich, Verbindungen zwischen
Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden. Insbesondere für
komplexe Ermittlungen in der Terrorismusabwehr, ist die automatisierte Datenanalyse als
Ermittlungsinstrument notwendig. Überdies ermöglicht sie es, in konkreten
Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zu ergreifen.
Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist
erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-
Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaubt es, biometrische Daten – zum Beispiel das
Lichtbild einer gesuchten Person – mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet
abzugleichen. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis ist die Zusammenarbeit mit Dritten,
auch außerhalb der Europäischen Union, erlaubt.
Zudem enthält der Gesetzentwurf das Instrument der Sicherungsanordnung für das
Bundeskriminalamt. Damit kann es die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und
solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch
nicht vorliegen. Das Bundeskriminalamt erhält die Befugnis für die Wahrnehmung der
Aufgabe als Zentralstelle sowie zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
Die Befugnisse sind technik- und produktneutral ausgestaltet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter Dritter oder sonstige Personen außerhalb
der Bundesverwaltung sind nicht an der Erstellung des Entwurfs beteiligt worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) bezüglich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a und bezüglich der Zentralstellenfunktion aus Artikel 73
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in Deutschland und der
Stärkung der Ermittlungsbefugnisse im Rahmen von Gefahrenabwehr.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf
dient entsprechend der Zielvorgabe 16.1 der Erhöhung der persönlichen Sicherheit und
dem Schutz vor Kriminalität.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die notwendigen Haushaltsausgaben für die Umsetzung der Befugnisse des
Bundeskriminalamts zum biometrischen Internetabgleich sowie zur automatisierten Datenanalyse sind
vollumfänglich vom Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in
der Polizeiarbeit umfasst. Für die Befugnisse zur Sicherungsanordnung lässt sich der
Mehrbedarf derzeit nicht beziffern.
Sofern hier weiterer Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und
Stellen für das Bundeskriminalamt entsteht und haushaltswirksam wird, ist dieser
Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Regelungen dieses Gesetzes ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die
neuen Regelungen knüpfen an den bestehenden gesetzlichen Aufgaben der Behörden an.
Die Anwendung der Befugnisse sowie deren Auswirkung unterliegt einer kontinuierlichen
Kontrolle, insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle, die Fach- und
Rechtsaufsicht sowie die bestehenden Berichtspflichten und gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von § 10b.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung von §§ 39a, 39b.
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2 (§ 10b)
Das Bundeskriminalamt hat nach § 2 Absatz 1 die Aufgabe, als Zentralstelle für die
Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung, Aufklärung und
Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung
zu unterstützen. Aufgrund der Bedeutung von Verkehrsdaten für die Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung als Grundlage der Erkenntnisgewinnung und Ermittlungsansatz ist es für
eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässlich, dass die Unterstützung der Polizeien auch
die Veranlassung einer vorläufigen Sicherung dieser Daten umfasst, sofern und solange
die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch nicht erkennbar ist. Das
Bundeskriminalamt kann in diesem Fall vorläufig die Sicherung der Daten veranlassen, um
zu ermöglichen, dass diese im weiteren Verlauf der Sachverhaltsbearbeitung durch die
sachlich und örtlich zuständige Behörde vollständig erhoben werden können, das heißt sie
trotz erkannter möglicher Relevanz nicht zwischenzeitlich durch die
Telekommunikationsanbieter oder die betroffenen Personen selbst gelöscht werden.
Wie bei der Sicherungsanordnung zum Zwecke der Strafverfolgung ergibt sich der Bedarf
für die Einführung der Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt in Wahrnehmung
seiner Aufgabe als Zentralstelle also aus dem Umstand, dass Verkehrsdaten flüchtig sind.
Wie bereits zu Artikel 1 Nummer 2 dargelegt, speichern zum Beispiel die Netzbetreiber die
Daten zu betrieblichen Zwecken häufig maximal sieben Tage lang, sofern überhaupt eine
Speicherung erfolgt. Bei anderen Telekommunikationsunternehmen wie zum Beispiel E-
Mail-Anbietern besteht die Möglichkeit, dass der Kunde seinen Account jederzeit selbst
löscht, eine weitere Aufbewahrung der Daten ist dem Anbieter zu geschäftlichen Zwecken
dann nicht erlaubt. Es besteht folglich das Risiko, dass die Daten nicht oder nicht mehr
vorliegen, sobald sich die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde
beziehungsweise gegebenenfalls des Bundeskriminalamtes selbst festgestellt ist und die
Voraussetzung für deren Erhebung vorliegen, mit der Konsequenz, dass weitere Ermittlungen
wegen des Fehlens von Daten aussichtslos sind. Diesem Risiko ist mit dem Instrument der
Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt als Zentralstelle entgegenzuwirken.
Die Erhebungsbefugnisse verbleiben bei den jeweils zuständigen Strafverfolgungs- und
Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Bis die Zuständigkeit geklärt ist und die
Voraussetzungen für die etwaige Erhebung der Verkehrsdaten vorliegen, soll ausdrücklich
lediglich der Verlust der Daten durch die Sicherung verhindert werden. Eine
Datenerhebungsbefugnis für die zu sichernden Daten wird dem Bundeskriminalamt in seiner Aufgabe als
Zentralstelle nicht zugeschrieben.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird die Sicherungsanordnung für das Bundeskriminalamt zur Erfüllung der
Aufgabe als Zentralstelle nach § 2 Absatz 1 geregelt.
Sofern und solange die Zuständigkeit einer Strafverfolgungs- oder Polizeibehörde noch
nicht erkennbar bzw. festgestellt ist, wird das Bundeskrimimalamt befugt, Verkehrsdaten für
eine etwaige Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 4 der Strafprozessordnung (StPO), eine
etwaige Erhebung nach den für die zuständigen Landespolizeibehörden geltenden
Vorschriften oder eine etwaige Erhebung bei Feststellung der Zuständigkeit des
Bundeskriminalamtes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 beim Telekommunikationsunternehmen durch
Anordnung zu sichern.
Das Bundeskriminalamt erhält in seiner Aufgabenwahrnehmung als Zentralstelle
regelmäßig Hinweise auf Straftaten, bezüglich derer es die zuständige Strafverfolgungs- oder
Polizeibehörde in Deutschland ermitteln muss. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die
entweder der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung zugeführt werden müssen. Sie
stammen von ausländischen Sicherheitsbehörden, von nachrichtendienstlichen Behörden,
entstehen durch eigene Recherchen im Rahmen der Unterstützung des
Bundeskriminalamtes als Zentralstelle für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei
der Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender,
internationaler oder erheblicher Bedeutung oder werden dem Bundeskriminalamt von privaten
Stellen, zum Beispiel Social Media Plattformen, gemeldet. Bis die Zuständigkeit geklärt ist,
wird das Bundeskriminalamt befugt, die Sicherung der Verkehrsdaten, die für die weitere
effektive und zielgerichtete gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Sachbearbeitung
von Bedeutung sein können, anzuordnen.
Hinsichtlich der Anforderungen zum Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten gemäß
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, dass eine Straftat begangen worden ist, welche die
Erhebung nach § 100g Absatz 1 bis 4 StPO rechtfertigen würde, wird auf die Begründung des
Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und
Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren zur Änderung der
Strafprozessordnung unter Nummer 2, zu § 100g Absatz 7 StPO, verwiesen.
Für die Sicherungsanordnung zur Gefahrenabwehr müssen gemäß Nummer 1
Buchstabe b tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von
erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in §100a Absatz 2 StPO bezeichnete Straftat,
begehen wird. Steht diese Person mit einer anderen Person derart in Kontakt
beziehungsweise Verbindung, dass eine Verwicklung der anderen Person in prognostizierte Straftat
angenommen werden kann, kann nach Nummer 1 Buchstabe c auch in Bezug auf die
andere Person eine Sicherungsanordnung erfolgen. In beiden Fällen soll entweder eine
Erhebung durch die zuständigen Polizeibehörden nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften
oder, sofern eine Gefahrenlage im Sinne von § 5 Absatz 1 vorliegt, eine Erhebung durch
das Bundeskriminalamt selbst nach § 52 Absatz 1 ermöglicht werden.
Von der Sicherungsanordnung zur Gefahrenabwehr wird damit zum einen die Person
erfasst, bei der gestützt auf Tatsachen die Begehung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung prognostiziert wird. Zum anderen werden Personen erfasst, bei denen tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Beziehung zu einer solchen Person beziehungsweise für einen
Tatbezug bestehen und damit Anhaltspunkte für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex
der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das
Umfeld der prognostizierten Straftat, die abgewehrt beziehungsweise verhütet werden soll.
Zum Zeitpunkt der Gefahrenprognose kann die für die Erhebung von Verkehrsdaten
erforderliche konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Gefahr in Bezug auf einen Störer
gegebenenfalls bereits vorliegen, aufgrund der offenen Frage der Zuständigkeit einer
Polizeibehörde ist eine unmittelbare Erhebung aber noch nicht möglich. Im Falle der
Kontaktpersonen wiederum lassen Anhaltspunkte einen Zusammenhang zur Gefahr
beziehungsweise den Gefährder oder Störer erkennen, die nach weiteren Ermittlungen den
Gefahrenverdacht verdichten könnten, der eine Erhebung der Daten möglich machen würde.
Die Sicherungsanordnung darf gegenüber denjenigen angeordnet werden, die auch zur
Herausgabe verpflichtet wären, also gegenüber allen Telekommunikationsanbietern, siehe
näher bei der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-
Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
zur Änderung der Strafprozessordnung unter Nummer 2, zu § 100g Absatz 7 StPO.
Die Sicherung darf für den Fall einer etwaigen Erhebung angeordnet werden. Die
gesicherten Daten dürfen ausschließlich für die korrespondierende Erhebungsmaßnahme
verwendet werden, siehe näher bei der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung
einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im
Strafverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unter Artikel 6
Nummer 2, zu § 175 Absatz 1.
Nach Nummer 2 muss in den Fällen von Nummer 1 Buchstabe a und b ein persönlicher
oder räumlicher Bezug der betroffenen Person zur Tat bestehen, siehe näher bei der
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und
Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren zur Änderung der
Strafprozessordnung unter Nummer 2, zu § 100g Absatz 7 StPO. In den Fällen von
Nummer 1 Buchstabe c kommt diese Voraussetzung bereits durch dessen
Tatbestandsmerkmale zur Geltung.
Nach Nummer 3 müssen die Verkehrsdaten für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von
Bedeutung sein können. Es reicht aus, dass im Moment der Sicherungsanordnung die
Möglichkeit besteht, dass die Verkehrsdaten für die etwaige Erhebung (Abwehr
schwerwiegender Gefahren und die Verhütung gewichtiger Straftaten) verwendet werden können. Die
erforderliche Prognosestellung, dass die Daten für die weitere Sachverhaltsaufklärung und
vollständige Gefahrenausräumung von Bedeutung sein müssen, stellt sicher, dass keine
Daten gesichert werden, die mit dem Sachverhalt nicht unmittelbar in Verbindung gebracht
werden können.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift regelt die Anordnungskompetenz. Die zuständige Abteilungsleitung oder
deren Vertretung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit
Befähigung zum Richteramt übertragen.
Zu Absatz 3
Die Vorschrift regelt den Anordnungsinhalt. Anzugeben sind der Name und die Anschrift
des Betroffenen, soweit dies möglich ist. Diese Einschränkung zielt auf Fälle, in denen die
vollständigen Angaben zur Person des Betroffenen der Behörde nicht bekannt sind.
Da bei der Sicherung von in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten Informationen zu
Rufnummer oder Kennung eines Mobiltelefons noch nicht vorliegen, genügt eine räumlich
und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sodass sämtliche
Verkehrsdaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
und Satz 2 gesichert werden können, die innerhalb einer Funkzelle anfallen oder angefallen
sind.
Neben Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sind
die Art der zu erhebenden Daten sowie deren voraussichtlich Bedeutung für die Zwecke
der Erhebung zu benennen. Zudem muss die schriftliche Angabe der wesentlichen Gründe
für die Anordnung der Maßnahme erfolgen.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt den Zeitraum der Anordnung. Die Sicherung darf für einen Zeitraum
von höchstens drei Monaten angeordnet werden.
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten und den Entschädigungsanspruch der
Verpflichteten. In Bezug genommen werden die Regelungen des
Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Der Umfang der
Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetzes (JVEG).
Zu Nummer 3 (§§ 39a, 39b)
Zu § 39a
§ 39a regelt die Befugnis zum biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten
aus dem Internet zum Zweck der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
Ziel der Maßnahme kann es unter anderem sein, Hinweise auf den Aufenthaltsort von aus
dem Untergrund agierender Störer zu erhalten, um terroristische Taten zu verhindern.
Ebenso können Querverbindungen zwischen Personen und Strukturen durch biometrische
Übereinstimmungen ermittelt werden. Zudem können beispielsweise Akteure in
Propagandavideos terroristischer Organisationen identifiziert werden.
Die Tätigkeit des Bundeskriminalamtes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 unterfällt vollumfänglich
dem Begriff der nationalen Sicherheit nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die
Europäische Union im Sinne der Definition des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom
6. Oktober 2020, Rechtssachen C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, Randnummer 135).
Dem Bundeskriminalamt ist im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 5 Absatz 1
Satz 2 die Aufgabe zugewiesen, terroristische Gefahren abzuwehren beziehungsweise
terroristische Straftaten zu verhüten. Die in § 5 Absatz 1 Satz 2 einbezogenen Straftaten nach
§ 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs setzen den Katalog der Richtlinie (EU)
2017/541 den Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur
Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates um (zum Rahmenbeschluss
2002/475/JI: Bundestagsdrucksache 15/813, S. 6f.).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) führt zu der Vorgängerfassung von § 5 Absatz 1
Satz 2 aus: „Straftaten mit dem Gepräge des Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine
Destabilisierung des Gemeinwesens und umfassen hierbei in rücksichtsloser
Instrumentalisierung anderer Menschen Angriffe auf Leib und Leben beliebiger Dritter. Sie richten sich
gegen die Grundpfeiler der verfassungsrechtlichen Ordnung und das Gemeinwesen als
Ganzes.“ (BVerfG, Urteil vom 24. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 u.a., Randnummer 96).
Im Übrigen wird auf die Begründung zu §§ 9a und 63b verwiesen.
Zu § 39b
§ 39b regelt die Befugnis zur automatisierten Datenanalyse zum Zweck der Abwehr von
Gefahren des internationalen Terrorismus. Gerade im Phänomenbereich des
internationalen Terrorismus, in dem die Täter häufig in dezentralen Strukturen operieren, ist das
Erkennen von Zusammenhängen auf etwa gemeinsame Strukturen und Personengruppen von
besonders hoher Bedeutung. Die technologischen Fähigkeiten des Bundeskriminalamtes
müssen für diesen Bereich dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Die fachliche Nutzung der nach § 39b Absatz 1 zum Zwecke der Analyse
zusammengeführten Daten darf nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen,
um den Einsatz einer jeweils angemessenen Eingriffsschwelle zu unterwerfen.
Voraussetzung ist nach Satz 1 eine Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1
Satz 2, soweit besonders gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2023 (Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) kann
die automatisierte Datenanalyse ebenfalls bei einer hinreichend konkretisierten Gefahr für
besonders gewichtigen Rechtsgütern erfolgen (Randnummer 105f.). Satz 2 Nummer 1 oder
2 entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen
an eine konkretisierte Gefahrenlage (Urteil vom 20. April 2016, Az. 1 BvR 966/09 und 1 BvR
1140/09, Randnummer 165). Auf Grund des Bezugs auf § 5 Absatz 1 Satz 2 ist in Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und 2 sichergestellt, dass der Einsatz der automatisierten Anwendung
zur Datenanalyse auf den Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern beschränkt ist.
Für den Schutz von Sachen gilt entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein enges Verständnis, nach dem etwa wesentliche
Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen gefasst
werden (BVerfG, Az. 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20, Randnummer 105).
Im Übrigen wird auf die Begründung zu §§ 9b und 63c verwiesen.
Zu Nummer 4 (§ 52)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, indem Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste als Verpflichtete benannt werden, ohne dass damit eine Änderung an
der Rechtslage einhergeht.
Zu Buchstabe b
Auch im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes zur Abwehr
von Gefahren des internationalen Terrorismus gemäß § 5 Absatz 1 besteht der Bedarf,
flüchtige Daten zu sichern, wenn die vorliegenden Erkenntnisse und Informationen noch
keine hinreichend konkretisierte Zuordnung einzelner Gefährder oder Störer zulassen.
Erforderlich ist eine weitere Verdichtung von Informationen, in deren Zuge sich
Verdachtsmomente erhärten, Gefährder oder Störer identifiziert und Verbindungen zwischen Personen
erhellt werden, die im Ergebnis eine Erhebung rechtfertigen könnten.
Zu Beginn der Gefahrermittlung kann es vorkommen, dass die Informationslage noch nicht
ausreicht, um sie einem konkreten Gefährder oder Störer zuzuordnen. Zudem ist zumeist
nicht eindeutig klar, welcher Natur die Beziehungen zu Kommunikationspartnern eines
Störers sind. Erst wenn sich dies im Verlauf der Sachverhaltsaufklärung konkretisiert, ist eine
Datenerhebung nach § 52 Absatz 1 zu den dort genannten Personen zulässig. Bis zu dem
Zeitpunkt, in dem eindeutig festgestellt ist, dass zu der betroffenen Person eine
Datenerhebung im Sinne der Nummer 1 bis Nummer 5 zulässig ist, soll sichergestellt sein, dass
relevante Verkehrsdaten zum Beispiel zum E-Mail-Account der Person nicht gelöscht werden.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende
Person selbst oder gar eine andere Person den Account vollständig löscht.
Das Gleiche gilt für ermittelte Telekommunikationsmittel der Personen im Umfeld des
Störers (Sicherung noch gespeicherter Verkehrsdaten zu Mobilfunknummern) oder mögliche
Aufenthalts- und Handlungsorte des Störers und seiner Kontaktpersonen (Sicherung hoch
flüchtiger Funkzellendaten), bis festgestellt ist, ob zu ihnen eine Verkehrsdatenerhebung
nach § 52 Absatz 1 angeordnet werden kann. Dann kann die zielgerichtete und vollständige
Erhebung der Verkehrsdaten durch das Gericht erfolgen.
Darüber hinaus muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Vorliegen der
Voraussetzungen zur Erhebung von Verkehrsdaten nach § 52 Absatz 1 zeitgleich eine
Sicherung der Verkehrsdaten angeordnet werden muss, um einen Datenverlust zu
verhindern, bis die technischen Voraussetzungen zur unverzüglichen Erteilung der erforderlichen
Auskünfte vorliegen. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 2 zu
§ 100g Absatz 7 StPO des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer IP-
Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren.
Die Verkehrsdaten müssen für die jeweiligen Zwecke der Erhebung von Bedeutung sein
können. Es reicht aus, dass im Moment der Sicherungsanordnung die Möglichkeit besteht,
dass die Verkehrsdaten für die etwaige Erhebung (Abwehr schwerwiegender Gefahren und
die Verhütung gewichtiger Straftaten) verwendet werden können. Die erforderliche
Prognosestellung, dass die Daten für die weitere Sachverhaltsaufklärung und vollständige
Gefahrenausräumung von Bedeutung sein müssen, stellt sicher, dass keine Daten gesichert
werden, die mit dem Sachverhalt nicht unmittelbar in Verbindung gebracht werden können.
Zu Buchstabe c
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung, indem die Verpflichteten benannt werden, ohne
dass sich daraus eine Änderung der geltenden Rechtslage ergibt.
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 5
Die Vorschrift regelt die Anordnungskompetenz. Die zuständige Abteilungsleitung oder
deren Vertretung kann die Anordnungsbefugnis auf Bedienstete des Bundeskriminalamtes mit
Befähigung zum Richteramt übertragen.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift regelt den Anordnungsinhalt. Anzugeben sind der Name und die Anschrift
des Betroffenen, soweit dies möglich ist. Diese Einschränkung zielt auf Fälle, in denen die
vollständigen Angaben zur Person des Betroffenen der Behörde nicht bekannt sind.
Da bei der Sicherung von in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten Informationen zu
Rufnummer oder Kennung eines Mobiltelefons noch nicht vorliegen, genügt eine räumlich
und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sodass sämtliche
Verkehrsdaten gesichert werden, die innerhalb einer Funkzelle anfallen oder angefallen sind.
Neben Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sind
die Art der zu erhebenden Daten sowie deren voraussichtlich Bedeutung für die Zwecke
der Erhebung zu benennen. Zudem muss die schriftliche Angabe der wesentlichen Gründe
für die Anordnung der Maßnahme erfolgen.
Zu Absatz 7
Die Sicherung darf für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten angeordnet werden.
Eine Verlängerung ist einmalig um höchsten drei Monate möglich, kann aber nur auf Antrag
der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet
werden.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift regelt die Mitwirkungspflichten und den Entschädigungsanspruch der
Verpflichteten. Die Telekommunikationsunternehmen werden verpflichtet die Verkehrsdaten
unverzüglich und vollständig zu sichern. In Bezug genommen werden zudem die
Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der Diensteanbieter sind die Regelung in § 23 JVEG
entsprechend anwendbar.
Zu Nummer 5 (§ 87a)
Zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit der § 10b Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz
8 Satz 1 sind die Regelungen, die eine unverzügliche und vollständige Sicherung der Daten
durch die betroffenen Telekommunikationsunternehmen vorsehen, mit einem Bußgeld zu
bewehren. Dabei werden sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße sanktioniert,
um im Gleichlauf zum Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz
(EBewMG) bzw. zur Verordnung (EU) 2023/1543 sämtliche Begehungsformen zu
berücksichtigen und die Umstände der Begehung einfließen zu lassen.
Für die Umsetzung der Sicherungsanordnung gelten die entsprechenden Vorgaben der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) sowie der Technischen Richtlinie zur
Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung
von Auskünften (TR TKÜV) gemäß § 170 Absatz 5 Nummer 1a und Absatz 6 TKG. Dies
gilt auch für die Sicherstellung der unverzüglichen Entgegennahme und Umsetzung von
Anordnungen innerhalb und außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gemäß § 12 TKÜV.
Geregelt werden der Bußgeldtatbestand und die zugehörige Bußgeldhöhe. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Obergrenze des zu verhängenden Bußgeldes bestimmt sich nach der Art der
Zuwiderhandlung und dem Unrechtsgehalt. Unter wertender Heranziehung der Bußgeldhöhe bei
Verstößen gegen die Pflicht der unverzüglichen Sicherung von angeforderten Daten nach
Erhalt eines EPOC-PR gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 sollen
die Fälle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet
werden können.
Die Fälle von Absatz 1 betreffen jeweils Verstöße gegen die grundlegenden
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Sicherungsanordnungen nach § 10b
Absatz 5 Satz 1 oder § 52 Absatz 8 Satz 1. Für die Verletzung dieser grundlegenden
Handlungspflichten ist das Höchstmaß des Bußgeldrahmens angemessen. Die reibungslose
Kooperation der Verpflichteten ist unerlässlich, um einen unwiederbringlichen
Beweismittelverlust zu verhindern und insbesondere schwere Formen der Kriminalität zu bekämpfen.
Der gewählte Sanktionsrahmen entfaltet die notwendige und effektiv abschreckende
Wirkung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit
(NKR-Nr. 7733, BMI); Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur
Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (NKR-Nr. 7734, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Regelungsentwürfe mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung nicht dargestellt
„One in, one out”-Regel nicht dargestellt
Evaluierung nicht vorgesehen
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu
beanstanden, dass die Regelungsfolgen nicht methodengerecht dargestellt sind. So hat das
Ressort die einmaligen und laufenden Kosten der Bundesverwaltung für die Schaffung
und Wartung der technischen Infrastruktur entgegen der ressortverbindlichen Methodik
nicht unter E „Erfüllungsaufwand“, sondern lediglich unter D „Haushaltsausgaben“
dargestellt. Der NKR beanstandet, dass durch diese nicht sachgemäße Einordnung von
Folgekosten als „Haushaltsausgaben" Aufwände der Erfüllungsaufwands-Bilanz der
Bundesregierung entzogen werden. Aus diesem Grund wird er die Aufwände, anders als vom
Ressort dargestellt, methodengerecht als Erfüllungsaufwand bilanzieren.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und dazu einen Digitalcheck vorgelegt. Der NKR empfiehlt - unabhängig vom
Schwellenwert für Erfüllungsaufwand - eine zeitnahe Evaluierung, auch aufgrund der
besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und Hinweise von Verbänden auf das
Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
II Regelungsvorhaben
Mit den zwei Regelungsvorhaben (zustimmungsfrei/zustimmungspflichtig) sollen insbesondere
die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, um dem Bundeskriminalamt (BKA) und der
Bundespolizei (BPol) die automatisierte Datenanalyse (auch mit Künstlicher Intelligenz) für den
biometrischen Internetabgleich, insbesondere von Bildern sowie das Testen und Trainieren von IT-
Produkten, zu ermöglichen. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) soll zu
Identifizierungszwecken die Möglichkeit zum biometrischen Abgleich von Lichtbildern mit
öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet erhalten.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben führt nicht zu zusätzlichen Kostenbelastungen für die Bürgerinnen und
Bürger.
Wirtschaft
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft an.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entstehen nach Angaben des Ressorts einmalige und jährliche Kosten für
den Aufbau und die Entwicklung einer technischen Umgebung für die automatische
Datenanalyse. Weiterhin entstehen dem BKA und der BPol jährliche Aufwände sowohl für die technische
Infrastruktur samt Lizenz-, Betriebs-, Wartungs- und Pflegekosten als auch für Personal.
Insgesamt geht das Ressort von einmaligen Kosten in Höhe von rund 40,7 Mio. Euro und jährlichen
Aufwänden von rund 44 Mio. Euro aus. Gleichzeitig nimmt das Ressort an, dass die jährlichen
Kosten durch Synergieeffekte im Rahmen des IT-Entwicklungs-Programms P20 um rund
jährlich 15 Mio. Euro gesenkt werden können.
Das Ressort weist diese Aufwände lediglich unter D „Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aus, nicht indes unter E „Erfüllungsaufwand“. Dies entspricht nicht dem verbindlichen
Erfüllungsaufwandsleitfaden, nach welchem diese Aufwände eindeutig Erfüllungsaufwand
darstellen. Die Darstellung ist somit nicht methodengerecht. Zudem fehlt eine summarische
Darstellung der jährlichen Kosten.
III.2 „One in, one out“
Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet auf den Erfüllungsaufwand Anwendung.
Dadurch, dass kein Erfüllungsaufwand dargestellt wurde, enthält der Entwurf – entgegen der
Beschlusslage der Bundesregierung – keine Angaben zu der „One in, one out“-Regel.
III.3 Evaluierung
Der Entwurf sieht – entgegen der Beschlusslage der Bundesregierung – keine Evaluierung vor.
Weil das Ressort keinen Erfüllungsaufwand ausweist, greift nicht die grundsätzliche
Evaluierungspflicht anhand des Schwellenwerts von 5 Mio. Euro jährlichen Erfüllungsaufwands. Das
Ressort gibt zudem an, dass mit dem Vorhaben an bestehende Aufgaben der Behörden
angeknüpft werde und diese insbesondere durch die parlamentarische Kontrolle sowie der Fach- und
Rechtsaufsicht sowie bestehender Berichtspflichten und gerichtlicher
Rechtsschutzmöglichkeiten kontrolliert würden.
Der NKR empfiehlt - unabhängig vom Schwellenwert für Erfüllungsaufwand - eine zeitnahe
Evaluierung, auch aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Vorhabens und
Hinweisen von Verbänden auf das Prinzip Datenschutz und Informationssicherheit.
24. April 2026
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Drucksache 259/26 - 4 -
Relationen
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