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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6279, 21/6563, 21/6998)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6999 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6279, 21/6563, 21/6998) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6999 21. Wahlperiode 08.07.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Katrin Uhlig, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Sandra Detzer, Julian Joswig, Michael Kellner, Sandra Stein und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/6279, 21/6563, 21/6998 – Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Für eine erfolgreiche Energiewende brauchen wir ein Stromsystem, dass zu den Erneuerbaren Energien passt. Dazu gehört auch, dass diesen der Rücken freigehalten wird, wenn sie gerade mal nicht oder nur wenig Strom produzieren. Aus diesem Grund ist mit dem Erfolg von Windenergie, Solarenergie und Co. das Einführen eines Kapazitätsmechanismus, der im Notfall einspringen kann, ein zentraler Baustein. Dieser Kapazitätsmechanismus muss dabei den Herausforderungen unserer Zeit gerecht werden: Mit dem Voranschreiten des Klimawandels und den stetig zunehmenden geopolitischen Unsicherheiten in unserer Welt, darf er nicht zu nächsten fossilen Falle werden, die uns nicht nur heute teuer zustehen kommt und von anderen abhängig macht, sondern auch nachfolgende Generationen negativ beeinträchtigt. Der von der Koalition aus CDU/CSU und SPD vorgelegte Gesetzesentwurf wird diesen Ansprüchen nicht gerecht. Es sind Regelungen, wie solche, wonach Anlagen für Langzeitkapazitäten erst spätestens 2045 dekarbonisiert betrieben werden müssen, die ein komplett falsches Signal senden und die von Beginn an erforderliche Transformationsschritte auf Morgen verschieben. Auch die alleinige Verpflichtung, dass Anlagen dieser Art nur auf den Betrieb mit Wasserstoff „vorbereitet“ sein müssen, lässt ein wenig daran glauben, dass es die Koalition erst meint, wenn sie von Klimaschutz redet. Aber nicht nur die Leerstellen bei Fragen der Zukunftstauglichkeit, sondern auch die finanzielle Ausgestaltung muss hier kritisiert werden. So fehlt es dem Gesetz V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. an einem sicheren Fundament der Finanzierung, obwohl die Kapazitätsausschreibungen schon im September dieses Jahres starten. Zwar sieht der Entwurf vor, dass der Kapazitätsmechanismus mittels einer Umlage finanziert werden soll. Antworten, wie diese konkret auszugestalten ist, wird auf ein späteres Gesetz verschoben. Das ist unseriös. Insbesondere, wenn eine Umlage, die Unternehmen und Private am Ende des Monats mit ihrer Rechnung zu spüren bekommen, festgelegt wird, muss von Anfang an transparent gemacht werden, wie groß die Belastung sein wird. Wir brauchen einen Kapazitätsmechanismus, der Raum hat für Batteriespeicher, Bioenergie, flexibles Lastmanagement und die ggf. notwendigen klimaneutralen Kraftwerke, die anfänglich mit Erdgas betrieben werden dürfen. Bei Letzteren ist jedoch zentral, dass schon bei einem Zuschlag in Ausschreibungen zur Kapazitätssicherung ein klarer Fahrplan für eine frühestmögliche und möglichst schnelle Umstellung auf Wasserstoff vorliegt. Das wäre nicht nur ein Gewinn fürs Klima, sondern gibt den verschiedensten Akteuren auch die dringend notwendige Planungssicherheit. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. durch die Art und Weise der Ausgestaltung von Ausschreibungen einen fossilen Lock-In bei der Sicherung von Kapazitäten zur Stromversorgung zu verhindern; gerade das weitere Voranschreiten des Klimawandels und die aktuelle geopolitische Lage verlangt, dass fossile Abhängigkeiten auf ein Minimum reduziert werden; 2. die Kriterien für Anlagen bei Kapazitätsausschreibungen so auszugestalten, dass der Rahmen für alle Technologien gleichwertig ausgestaltet ist und wirklich alle Potenziale für Kapazitäten genutzt werden können; gerade bei „Langzeitkapazitäten“ muss natürlich sichergestellt sein, dass sie zuverlässig über einen langen Zeitraum einspringen können; dennoch ist auch hier bei der Ausgestaltung der Kriterien darauf zu achten, dass für alle Technologien faire Bedingungen herrschen; Technologieoffenheit darf nicht nur in der Theorie bestehen, sondern muss gerade in diesem Bereich in der Praxis gelebt werden; das erhöht den Wettbewerb und senkt die Kosten; 3. Regelungen festzulegen, die vorsehen, dass der Betreiber eines Kraftwerks bei einem Zuschlag im Rahmen einer Kapazitätsausschreibung umgehend einen Plan vorzulegen hat, wie die Anlage zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Wasserstoff umgestellt wird; eine Vorgabe, nach der Anlagen lediglich spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben werden müssen, läuft den Klimazielen zuwider, verstärkt unnötig und langfristig Abhängigkeiten und riskiert einen teuren fossilen Lock-In; 4. alle wesentlichen Informationen und Eckdaten zur Verfügung zu stellen, die ein Unternehmen, das noch an Kapazitätsausschreibungen im Jahr 2026 teilnehmen möchte, zur vollumfänglichen Vorbereitung und Risikoabwägung braucht; 5. bereits zur ersten Kapazitätsausschreibung im September 2026 klare Angaben zu machen, wie die Umlage zur Finanzierung eines Kapazitätsmechanismus ausgestaltet werden soll; schon zu diesem Zeitpunkt muss klar sein, welche Belastung durch eine Umlage für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen entstehen kann; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6. sowohl jetzt bei den ersten Kapazitätsausschreibungen in diesem Jahr als auch in Zukunft bei der weiteren Entwicklung eines Kapazitätsmechanismus sicherzustellen, dass im Bereich der Kapazitätssicherung keine konzentrierte Marktmacht bei einzelnen Unternehmen entstehen kann; durch Instrumente wie die vom Bundeskartellamt vorgeschlagene Zuschlagslimitierung sind Voraussetzungen zu schaffen, die eine große Akteursvielfalt fördern; 7. bei der Ausschreibung von Kapazitäten jeglicher Art die Annahmen, auf Grund derer über die Notwendigkeit für die Ausschreibungen von Kapazitäten entschieden wurde, transparent zu machen und ausführlich zu begründen; 8. dafür Sorge zu tragen, dass gesicherte Leistungen systemdienlich im ganzen Land zugebaut werden, auch in den Kohlerevieren. Berlin, den 7. Juli 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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