Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts
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Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6798
21. Wahlperiode 30.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons, Dr. Christoph Birghan,
Peter Bohnhof, Gereon Bollmann, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Stefan
Möller, Tobias Matthias Peterka und der Fraktion der AfD
Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des
Sanktionenrechts
Die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt ein
traditionelles Institut des deutschen Sanktionenrechts dar, das die Vollstreckung
rechtskräftig verhängter Geldstrafen sicherstellen soll, falls diese
uneinbringlich sind (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43
Randnummern 1 ff.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 43 Randnummer 2). In der
strafrechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion wird jedoch
seit Langem kritisiert, dass die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen
insbesondere Personen in wirtschaftlich prekären Lebenslagen betrifft und dadurch
Fragen der Verhältnismäßigkeit sowie der faktischen Gleichbehandlung nach
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) aufwirft (vgl. beck-aktuell, 19. Juli
2022: „BMJ veröffentlicht Referentenentwurf zur Überarbeitung des
Sanktionenrechts“; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43
Randnummer 1a).
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Überarbeitung
des Sanktionenrechts (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2023 I Nummer 203 vom
2. August 2023; Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März 2023) die
Regelung des § 43 StGB reformiert (vgl. Legal Tribune Online [LTO], 22. Juni
2023: „Bundestag beschließt neues Sanktionenrecht: Ersatzfreiheitsstrafe wird
halbiert“). Seit dem 1. Februar 2024 entspricht nicht mehr ein Tagessatz einem
Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sondern zwei Tagessätze entsprechen einem Tag
Ersatzfreiheitsstrafe (Umrechnungsmaßstab 1:2 statt zuvor 1:1) (BGBl. 2023 I
Nummer 218 vom 16. August 2023; vgl. hierzu auch beck-aktuell, 18. August
2023: „Reform zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe tritt später in Kraft als
geplant“ sowie die tageszeitung [taz], 18. August 2023: „Reform der
Ersatzfreiheitsstrafe vertagt“). Dies führt faktisch zu einer Halbierung der zu
verbüßenden Haftzeit (vgl. Süddeutsche Zeitung, 22. Juni 2023: „Kürzer hinter Gittern“;
ZDFheute, 1. Februar 2024: „Halbierte Haftzeit: Ersatzfreiheitsstrafe wird
reformiert“).
Ziel der Reform war es insbesondere, die mit der Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafen verbundenen Belastungen für die Betroffenen zu reduzieren, die
Justizvollzugsanstalten zu entlasten sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit stärker Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5913 vom
8. März 2023, S. 1 f.; Bundestagsdrucksache 20/7357 vom 21. Juni 2023,
S. 13). Flankiert wurde diese Reform durch die Stärkung sozialer Dienste im
Vollstreckungsverfahren gemäß § 463d der Strafprozessordnung (StPO) (vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 463d Randnummern 1 ff.)
sowie die gesetzliche Klarstellung bei der Tagessatzbemessung, wonach dem
Täter das zum Leben unerlässliche Minimum verbleiben muss gemäß § 40
Absatz 2 Satz 3 StGB (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 31. Aufl. 2024, § 40
Randnummer 14; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 40 Randnummer 17a). Die
Reform knüpft an eine langjährige kriminalpolitische Debatte über Sinn,
Zweck und Ausgestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Dabei werden
insbesondere Fragen nach ihrer spezial- und generalpräventiven Wirkung, ihrer sozialen
Treffsicherheit sowie ihrer Vereinbarkeit mit dem Schuld- und
Gleichheitsgrundsatz aufgeworfen (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024,
§ 43 Randnummer 1b; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 43 Randnummer 2a).
Obgleich der Strafvollzug und die Strafvollstreckung gemäß Artikel 30, 83 GG
in die administrative Zuständigkeit der Länder fallen, verbleibt die
Gesetzgebungskompetenz für das materielle Strafrecht und das Strafverfahrensrecht
beim Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (vgl. hierzu allgemein
zur Kompetenzverteilung Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März 2023,
S. 20). Der Bundesgesetzgeber trägt mithin die verfassungsrechtliche
Verantwortung, die Auswirkungen seiner Normsetzung fortlaufend zu evaluieren und
auf ihre praktische Wirksamkeit hin zu überprüfen. Hierzu ist die
Bundesregierung auf eine systematische Erfassung der Daten der amtlichen
Bundesstatistiken (insbesondere der Strafvollzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes)
sowie auf einen kontinuierlichen Erkenntnistransfer mit den
Landesjustizverwaltungen angewiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7357 vom 21. Juni 2023,
S. 15).
Für eine fundierte Bewertung des weiteren gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs bedarf es in den Augen der Fragesteller einer belastbaren, differenzierten
Datengrundlage. Dies gilt in ihren Augen umso mehr, als nach der
materiellrechtlichen Übergangsregelung des Artikels 316o Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) das neue Recht nur auf Taten
Anwendung findet, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig abgeurteilt wurden
(BGBl. 2023 I Nummer 203 vom 2. August 2023 i. V. m. BGBl. 2023 I
Nummer 218 vom 16. August 2023; vgl. auch Fischer, StGB, 71. Auflage 2024,
Artikel 316o EGStGB Randnummer 1). Zur Beurteilung des tatsächlichen
Reformeffekts ist nach Sichtweise der Fragesteller daher eine präzise Abgrenzung
zwischen den verbleibenden Altfällen und den neu anfallenden Vollstreckungen
von elementarer Bedeutung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2022, 2023 und 2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe (bitte nach Jahren
sowie nach Bundesländern aufgeschlüsselt auf Basis der Daten des
Statistischen Bundesamtes ausweisen)?
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung – insbesondere vor dem
Hintergrund der zum 1. Februar 2024 in Kraft getretenen Reform zur
Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei Ersatzfreiheitsstrafen (§ 43
StGB) – über die Entwicklung der Gefangenenzahlen und der
vollstreckten Hafttage in den Jahren 2024, 2025 vor, und inwieweit hat diese
bundesgesetzliche Neuregelung nach Einschätzung der Bundesregierung zu
einer Entlastung des Justizvollzugs geführt?
3. Welche statistischen Veränderungen bei der Anzahl der vollstreckten
Ersatzfreiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Inkrafttreten der Reform am 1. Februar 2024 festzustellen, und welche
Erkenntnisse (hilfsweise: Schätzungen oder vorläufige Daten aus Bund-
Länder-Arbeitsgruppen) liegen der Bundesregierung darüber vor, wie
viele dieser Vollstreckungen seit dem 1. Februar 2024 auf Altfälle nach
dem alten Umrechnungsmaßstab und wie viele auf Neufälle nach dem
geänderten Maßstab entfielen?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
tatsächlichen Auswirkungen der Reform auf die Belegungszahlen und die
Kostenstruktur der Justizvollzugsanstalten der Länder vor?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele
Personen in den genannten Zeiträumen die Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auf Grundlage der
landesspezifischen Tilgungsverordnungen (Artikel 293 EGStGB)
abwenden konnten?
6. Welche Delikte bzw. Deliktsgruppen führten in den Jahren 2022, 2023
und 2024 nach Erkenntnissen der Bundesregierung am häufigsten zur
Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die sozialen
und wirtschaftlichen Hintergründe von Personen vor, die eine
Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verbüßen müssen (beispielsweise Arbeitslosigkeit,
Wohnungslosigkeit, Suchterkrankungen)?
8. Welche Erkenntnisse, Evaluierungsergebnisse oder Modellrechnungen
liegen der Bundesregierung ggf. über die durchschnittliche Dauer der
tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 1. Februar 2024 vor,
und wie unterscheidet sich diese Dauer nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Vollstreckungen, die noch nach dem alten Maßstab durchgeführt
wurden, im Vergleich zu solchen nach dem neuen reformierten Maßstab?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. hinsichtlich der
Rückfallquoten von Personen vor, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt
haben, im Vergleich zu Personen, die ihre Geldstrafe regulär bezahlt oder
durch gemeinnützige Arbeit getilgt haben?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die praktische
Wirksamkeit der verstärkten Einbindung der Gerichtshilfe bzw. der
sozialen Dienste der Justiz gemäß § 463 d StPO zur Vermeidung von
Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 1. Februar 2024?
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über die
Anwendung des durch die Reform neu eingeführten § 40 Absatz 2 Satz 3 StGB
(Sicherung des „unerlässlichen Minimums des Einkommens“ bei der
Tagessatzfestsetzung) durch die Gerichte vor, und inwieweit hat dies zur
Vermeidung von vornherein uneinbringlichen Geldstrafen beigetragen?
12. Plant die Bundesregierung über die Reform vom 1. Februar 2024 hinaus
weitere gesetzgeberische Maßnahmen oder Reformen im Recht der
Ersatzfreiheitsstrafe, und wenn ja, welche konkreten Modelle werden
geprüft?
13. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Wirksamkeit der Reform
im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der
Justizvollzugsanstalten und der Vermeidung sozial unverhältnismäßiger Haftfolgen?
Berlin, den 24. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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