Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts (Antwort zu Drs. 21/6798)
Text
Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts (Antwort zu Drs. 21/6798)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7170
21. Wahlperiode 14.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Knuth Meyer-Soltau, Ulrich von Zons,
Dr. Christoph Birghan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6798 –
Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des
Sanktionenrechts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 des Strafgesetzbuches (StGB) stellt ein
traditionelles Institut des deutschen Sanktionenrechts dar, das die
Vollstreckung rechtskräftig verhängter Geldstrafen sicherstellen soll, falls diese
uneinbringlich sind (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43
Randnummern 1 ff.; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 43 Randnummer 2). In
der strafrechtswissenschaftlichen und kriminalpolitischen Diskussion wird
jedoch seit Langem kritisiert, dass die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen
insbesondere Personen in wirtschaftlich prekären Lebenslagen betrifft und
dadurch Fragen der Verhältnismäßigkeit sowie der faktischen Gleichbehandlung
nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) aufwirft (vgl. beck-aktuell,
19. Juli 2022: „BMJ veröffentlicht Referentenentwurf zur Überarbeitung des
Sanktionenrechts“; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 31. Aufl. 2024, § 43
Randnummer 1a).
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur
Überarbeitung des Sanktionenrechts (Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2023 I Nummer 203
vom 2. August 2023; Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März 2023) die
Regelung des § 43 StGB reformiert (vgl. Legal Tribune Online [LTO], 22.
Juni 2023: „Bundestag beschließt neues Sanktionenrecht: Ersatzfreiheitsstrafe
wird halbiert“). Seit dem 1. Februar 2024 entspricht nicht mehr ein Tagessatz
einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sondern zwei Tagessätze entsprechen einem
Tag Ersatzfreiheitsstrafe (Umrechnungsmaßstab 1:2 statt zuvor 1:1) (BGBl.
2023 I Nummer 218 vom 16. August 2023; vgl. hierzu auch beck-aktuell,
18. August 2023: „Reform zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe tritt später
in Kraft als geplant“ sowie die tageszeitung [taz], 18. August 2023: „Reform
der Ersatzfreiheitsstrafe vertagt“). Dies führt faktisch zu einer Halbierung der
zu verbüßenden Haftzeit (vgl. Süddeutsche Zeitung, 22. Juni 2023: „Kürzer
hinter Gittern“; ZDFheute, 1. Februar 2024: „Halbierte Haftzeit:
Ersatzfreiheitsstrafe wird reformiert“).
Ziel der Reform war es insbesondere, die mit der Vollstreckung von
Ersatzfreiheitsstrafen verbundenen Belastungen für die Betroffenen zu reduzieren,
die Justizvollzugsanstalten zu entlasten sowie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit stärker Rechnung zu tragen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/5913
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 14. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
vom 8. März 2023, S. 1 f.; Bundestagsdrucksache 20/7357 vom 21. Juni 2023,
S. 13). Flankiert wurde diese Reform durch die Stärkung sozialer Dienste im
Vollstreckungsverfahren gemäß § 463d der Strafprozessordnung (StPO) (vgl.
Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 463d Randnummern 1 ff.)
sowie die gesetzliche Klarstellung bei der Tagessatzbemessung, wonach dem
Täter das zum Leben unerlässliche Minimum verbleiben muss gemäß § 40
Absatz 2 Satz 3 StGB (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 31. Aufl. 2024,
§ 40 Randnummer 14; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 40 Randnummer 17a).
Die Reform knüpft an eine langjährige kriminalpolitische Debatte über Sinn,
Zweck und Ausgestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Dabei werden
insbesondere Fragen nach ihrer spezial- und generalpräventiven Wirkung, ihrer
sozialen Treffsicherheit sowie ihrer Vereinbarkeit mit dem Schuld- und
Gleichheitsgrundsatz aufgeworfen (vgl. Schönke/Schröder/Hecker, StGB,
31. Aufl. 2024, § 43 Randnummer 1b; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 43
Randnummer 2a).
Obgleich der Strafvollzug und die Strafvollstreckung gemäß Artikel 30,
83 GG in die administrative Zuständigkeit der Länder fallen, verbleibt die
Gesetzgebungskompetenz für das materielle Strafrecht und das
Strafverfahrensrecht beim Bund gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (vgl. hierzu
allgemein zur Kompetenzverteilung Bundestagsdrucksache 20/5913 vom 8. März
2023, S. 20). Der Bundesgesetzgeber trägt mithin die verfassungsrechtliche
Verantwortung, die Auswirkungen seiner Normsetzung fortlaufend zu
evaluieren und auf ihre praktische Wirksamkeit hin zu überprüfen. Hierzu ist die
Bundesregierung auf eine systematische Erfassung der Daten der amtlichen
Bundesstatistiken (insbesondere der Strafvollzugsstatistik des Statistischen
Bundesamtes) sowie auf einen kontinuierlichen Erkenntnistransfer mit den
Landesjustizverwaltungen angewiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/7357
vom 21. Juni 2023, S. 15).
Für eine fundierte Bewertung des weiteren gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs bedarf es in den Augen der Fragesteller einer belastbaren, differenzierten
Datengrundlage. Dies gilt in ihren Augen umso mehr, als nach der
materiellrechtlichen Übergangsregelung des Artikels 316o Absatz 2 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) das neue Recht nur auf Taten
Anwendung findet, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig abgeurteilt wurden
(BGBl. 2023 I Nummer 203 vom 2. August 2023 i. V. m. BGBl. 2023 I
Nummer 218 vom 16. August 2023; vgl. auch Fischer, StGB, 71. Auflage 2024,
Artikel 316o EGStGB Randnummer 1). Zur Beurteilung des tatsächlichen
Reformeffekts ist nach Sichtweise der Fragesteller daher eine präzise
Abgrenzung zwischen den verbleibenden Altfällen und den neu anfallenden
Vollstreckungen von elementarer Bedeutung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe,
Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt (BGBl I 2023, Nr. 203) sieht ausweislich seiner
Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/5913, S. 62 f.) eine Evaluierung für den
Bereich des Sanktionenrechts vor. Drei Jahre nach Inkrafttreten der
Neuregelung soll bei den Änderungen im Bereich der Ersatzfreiheitsstrafe anhand der
Angaben des Statistischen Bundesamtes untersucht werden, wie sich die Zahl
der an den monatlichen Stichtagen wegen einer Ersatzfreiheitsstrafe
inhaftierten Personen in Relation zur Anzahl der insgesamt verhängten Geldstrafen
entwickelt hat. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen hierzu noch keine Erkenntnisse vor,
da die erforderlichen Datenerhebungen noch ausstehen und die
Datenübermittlung durch das Statische Bundesamt noch nicht erfolgt ist. Außerdem soll
durch die Evaluierung untersucht werden, ob die Halbierung des
Umrechnungsmaßstabes zu einem wesentlichen Nachlassen des Tilgungsdrucks und
damit der Zahlungsbereitschaft geführt hat; dies soll insbesondere anhand der
Entwicklung des Anteils der durch Zahlung erledigten Geldstrafen geschehen.
Die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zum 1. Februar 2024 in Kraft
getreten. Die für die Evaluierung erforderlichen Daten werden zu gegebener Zeit
durch das Statistische Bundesamt übermittelt werden. Deren Auswertung und
das Ergebnis der Evaluierung bleiben abzuwarten.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass – soweit Angaben zu Strafvollzug
und Strafvollstreckung erfragt werden – nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes die Zuständigkeit der Länder betroffen ist. Zu in der
Zuständigkeit der Länder liegenden Regelungsbereichen äußert sich die Bundesregierung
grundsätzlich nicht.
1. Wie viele Personen verbüßten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2022, 2023 und 2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe (bitte nach Jahren
sowie nach Bundesländern aufgeschlüsselt auf Basis der Daten des
Statistischen Bundesamtes ausweisen)?
Nach den Vorgaben der Vollzugsgeschäftsordnung im Strafvollzug erfassen die
Justizvollzugsanstalten in den Bundesländern den Bestand der Gefangenen.
Erfasst werden Gefangene, die am Stichtag um 24:00 Uhr in den
Justizvollzugsanstalten physisch anwesend sind. Die Daten mit dem jeweiligen Stichtag
31. Dezember seit 2022 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Da es sich hierbei jedoch um Stichtagserhebungen handelt, kann diesen Daten
die Gesamtzahl der Personen, die in einem Berichtsjahr eine
Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, nicht entnommen werden.
Bestand der Gefangenen im Vollzug
von Ersatzfreiheitsstrafe
am Stichtag 31. 12. um 24:00 Uhr
2022 2023 2024 2025
Baden-Württemberg 669 597 382 300
Bayern 682 530 392 364
Berlin 368 280 186 101
Brandenburg 147 115 69 73
Bremen 60 47 23 22
Hamburg 80 140 53 56
Hessen 455 432 321 270
Mecklenburg-Vorpommern 66 59 34 42
Niedersachsen 332 271 195 139
Nordrhein-Westfalen 883 1.082 741 520
Rheinland-Pfalz 172 145 98 93
Saarland 36 44 43 22
Sachsen 332 287 203 175
Sachsen-Anhalt 164 125 107 69
Schleswig-Holstein 116 78 60 63
Thüringen 117 100 62 44
Deutschland 4.679 4.332 2.969 2.353
Quelle: Statistisches Bundesamt
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung – insbesondere vor
dem Hintergrund der zum 1. Februar 2024 in Kraft getretenen Reform
zur Halbierung des Umrechnungsmaßstabs bei Ersatzfreiheitsstrafen
(§ 43 StGB) – über die Entwicklung der Gefangenenzahlen und der
vollstreckten Hafttage in den Jahren 2024, 2025 vor, und inwieweit hat diese
bundesgesetzliche Neuregelung nach Einschätzung der Bundesregierung
zu einer Entlastung des Justizvollzugs geführt?
Hinsichtlich der Entwicklung der Gefangenenzahlen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung Bezug
genommen.
3. Welche statistischen Veränderungen bei der Anzahl der vollstreckten
Ersatzfreiheitsstrafen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Inkrafttreten der Reform am 1. Februar 2024 festzustellen, und welche
Erkenntnisse (hilfsweise: Schätzungen oder vorläufige Daten aus Bund-
Länder-Arbeitsgruppen) liegen der Bundesregierung darüber vor, wie
viele dieser Vollstreckungen seit dem 1. Februar 2024 auf Altfälle nach
dem alten Umrechnungsmaßstab und wie viele auf Neufälle nach dem
geänderten Maßstab entfielen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
die tatsächlichen Auswirkungen der Reform auf die Belegungszahlen
und die Kostenstruktur der Justizvollzugsanstalten der Länder vor?
Hinsichtlich der Entwicklung der Belegungszahlen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls darüber,
wie viele Personen in den genannten Zeiträumen die Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit auf
Grundlage der landesspezifischen Tilgungsverordnungen (Artikel 293
EGStGB) abwenden konnten?
Die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen fällt grundsätzlich in die
Zuständigkeit der Länder. Nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB) sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem
Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des
Strafgesetzbuches durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Von dieser
Ermächtigung haben alle Länder Gebrauch gemacht.
Die im Sinne der Fragestellung verfügbaren Daten können dem Tabellenblatt
24211-01 des Statistischen Berichts „Staatsanwaltschaften“ entnommen
werden, der jährlich durch das Statistische Bundesamt herausgegeben und
veröffentlicht wird. Die aktuelle Ausgabe 2024 ist unter folgendem Link abrufbar:
www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloa
ds-Gerichte/statistischer-bericht-staatsanwaltschaften-2100260247005.html
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Welche Delikte bzw. Deliktsgruppen führten in den Jahren 2022, 2023
und 2024 nach Erkenntnissen der Bundesregierung am häufigsten zur
Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
die sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe von Personen vor, die
eine Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich verbüßen müssen (beispielsweise
Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit, Suchterkrankungen)?
8. Welche Erkenntnisse, Evaluierungsergebnisse oder Modellrechnungen
liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über die durchschnittliche
Dauer der tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 1.
Februar 2024 vor, und wie unterscheidet sich diese Dauer nach Kenntnis
der Bundesregierung bei Vollstreckungen, die noch nach dem alten
Maßstab durchgeführt wurden, im Vergleich zu solchen nach dem neuen
reformierten Maßstab?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls
hinsichtlich der Rückfallquoten von Personen vor, die eine
Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt haben, im Vergleich zu Personen, die ihre Geldstrafe
regulär bezahlt oder durch gemeinnützige Arbeit getilgt haben?
Die Fragen 6 bis 9 werden aufgrund des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Es wird im Übrigen
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Ergebnisse der
Evaluation bleiben abzuwarten.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
praktische Wirksamkeit der verstärkten Einbindung der Gerichtshilfe
bzw. der sozialen Dienste der Justiz gemäß § 463 d StPO zur
Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 1. Februar 2024?
Die Gerichtshilfe ist gemäß Artikel 294 EGStGB dem Geschäftsbereich der
Landesjustizverwaltungen zugeordnet. Die Einbindung der Gerichtshilfe im
Rahmen des § 463d der Strafprozessordnung liegt daher im
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
die Anwendung des durch die Reform neu eingeführten § 40 Absatz 2
Satz 3 StGB (Sicherung des „unerlässlichen Minimums des
Einkommens“ bei der Tagessatzfestsetzung) durch die Gerichte vor, und
inwieweit hat dies zur Vermeidung von vornherein uneinbringlichen
Geldstrafen beigetragen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung über die Reform vom 1. Februar 2024 hinaus
weitere gesetzgeberische Maßnahmen oder Reformen im Recht der
Ersatzfreiheitsstrafe, und wenn ja, welche konkreten Modelle werden
geprüft?
13. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Wirksamkeit der
Reform im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel einer Entlastung der
Justizvollzugsanstalten und der Vermeidung sozial unverhältnismäßiger
Haftfolgen?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Ergebnisse der Evaluation bleiben zunächst abzuwarten, bevor hieraus
Schlussfolgerungen gezogen werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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