Schriftliche Frage 125/126 von Robert Teske (AfD): Wie hoch war in den Jahren 2020 und 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil (bezogen auf die jeweilige Grundgesamtheit) der…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 125/126 von Robert Teske (AfD): Wie hoch war in den Jahren 2020 und 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil (bezogen auf die jeweilige Grundgesamtheit) der…
Frage 125 (Robert Teske, AfD):
Wie hoch war in den Jahren 2020 und 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil (bezogen auf die jeweilige Grundgesamtheit) der Altersrentner in Thüringen, bei denen der Rentenzahlbetrag (nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung) unter dem Bruttobedarf von Empfängern von Grundsicherung im Alter lag (bitte jeweils nach Männern und Frauen sowie nach Nationalität: Deutsche, Ausländer, Top-8-nichteuropäische Asylherkunftsländer und Ukrainer getrennt ausweisen)?
Frage 126 (Robert Teske, AfD):
Bei wie vielen Renten in Thüringen lag die monatliche Nettorente im Jahr 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung unter der durch EU-SILC (Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen) ermittelten Armutsgefährdungsschwelle von 1.446 Euro im Monat in Deutschland (bitte nach Anzahl und Anteil, Männern und Frauen sowie nach Deutschen und Ausländern differenzieren)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 7. August 2026:
Die Fragen 125 und 126 werden gemeinsam beantwortet. Der durchschnittliche monatliche Bruttobedarf eines/einer Beziehenden von Grundsicherung im Alter lag zum Ende des Jahres 2020 bei 833 Euro und am Ende des Jahres 2025 bei 1.024 Euro. Ergebnisse zu den Rentenzahlbeträgen liegen klassiert in 50-Euro-Schritten vor. Für die Auswertung wurde daher auf Altersrenten mit Zahlbeträgen zum 31. Dezember 2020 unter 850 Euro und zum 31. Dezember 2025 unter 1.000 Euro abgestellt. Die Armutsgefährdungsschwelle eignet sich nicht für Vergleiche mit Rentenzahlbeträgen oder Bruttorentenbeträgen. Das Nettoäquivalenzeinkommen, aus dem diese Schwelle abgeleitet wird, ist ein fiktives Einkommen, das rechnerisch aus den Einkommen aller Haushaltsmitglieder multipliziert mit so genannten Äquivalenzziffern ermittelt wird und so die Vorteile des gemeinsamen Wirtschaftens berücksichtigt. Zu den Einkommen zählen alle Einkünfte, einschließlich solcher aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, Unterhalt, Vermögen und Transfereinkommen. Ein Vergleich mit nur einer einzelnen Einkommensart – wie dem Rentenzahlbetrag – ist daher nicht sinnvoll und zur Beurteilung der konkreten Einkommenssituation von Rentnerinnen und Rentnern nicht aussagekräftig, denn die Rente ist in der Regel nicht das einzige Einkommen eines Haushalts. Zudem gibt der Vergleich des eigenen Einkommens mit der Armutsgefährdungsschwelle keine Auskunft über die individuelle Bedürftigkeit, da die Höhe der Schwelle u. a. von der Datenbasis, dem Einkommensbegriff, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens abhängt. Aufgrund der statistisch vorliegenden Rentenzahlbeträge nach Zahlbetragsklassen wurde für die Auswertung auf Renten wegen Alters am 31. Dezember 2025 mit einem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von unter 1.450 Euro/Monat abgestellt. Die erfragten Daten können in der erbetenen Differenzierung der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Es erfolgen keine Angaben für Staatsangehörige der sog. Top 8-Asylherkunftsländer (Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria Pakistan, Somalia und Syrien), da die Fallzahlen nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund zu gering sind, um eine statistisch gesicherte Aussage über die Rentenhöhe treffen zu können. Anzahl und Anteil der Renten wegen Alters nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch nach ausgewählten Zahlbetragsklassen in Euro/Monat und nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit Rentenbestand zum 31. Dezember, Wohnort Thüringen Renten wegen Alters mit einem Ø Rentenzahlbetrag unter 850 € Ø Rentenzahlbetrag unter 850 € Ø Rentenzahlbetrag unter 1.000 € Ø Rentenzahlbetrag unter 1.000 € Ø Rentenzahlbetrag unter 1.450 € Ø Rentenzahlbetrag unter 1.450 € Jahr 2020 2020 2025 2025 2025 2025 Geschlecht/ Staatsangehörigkeit* Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Insgesamt 111.326 19,0 % 112.474 18,8 % 365.028 61,1 % Männer 29.881 11,8 % 37.263 14,3 % 129.156 49,6 % Frauen 81.445 24,5 % 75.211 22,3 % 235.872 70,0 % darunter: Deutsche 109.585 18,8 % 109.881 18,6 % 361.286 61,0 % Ausländer 1.563 67,8 % 2.444 70,3 % 3.096 89,1 % Ukraine 141 97,2 % 204 93,2 % 214 97,7 % * ohne staatenlos/unbekannt Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Es wird darauf hingewiesen, dass allein aus der Höhe einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht auf Bedürftigkeit in der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geschlossen werden kann, da u. a. weitere (Alters-)Einkommen und der Haushaltskontext nicht berücksichtigt sind. Die Höhe der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verteilt sich von Kleinstrenten bis hin zu sehr hohen Rentenbeträgen. Ein Rentenanspruch entsteht bereits nach einer Wartezeit von fünf Jahren. Gerade bei geringen Renten bestehen aber oft auch Ansprüche in anderen (inländischen oder ausländischen) Sicherungssystemen, über die in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung keine Informationen vorliegen. Der Alterssicherungsbericht 2024 bestätigt den Zusammenhang: So fällt das Haushaltseinkommen in den Paar-Haushalten mit den kleinsten Rentenzahlbeträgen durchschnittlich am höchsten aus, (vgl. hierzu auch die Tabelle „Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am Bruttoeinkommen nach Rentengrößenklassen“ im Alterssicherungsbericht 2024 auf Bundestagsdrucksache 20/14086, S. 89. Aus einer niedrigen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher grundsätzlich nicht auf ein niedriges Alterseinkommen geschlossen werden.
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