Schriftliche Frage 34 von Thomas Stephan (AfD): Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass durch eine nach meiner Auffassung mangelhafte Anwendung des Artikels 16a Absatz 1 u…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 34 von Thomas Stephan (AfD): Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass durch eine nach meiner Auffassung mangelhafte Anwendung des Artikels 16a Absatz 1 u…
Frage 34 (Thomas Stephan, AfD):
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass durch eine nach meiner Auffassung mangelhafte Anwendung des Artikels 16a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes (Recht auf Asyl), durch eine nach meiner Auffassung mangelhafte Überprüfung und Anwendung von § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU im Sinne der Freizügigkeit in der EU (Voraussetzungen sind eine Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel) und durch Aufnahmezusagen von ausländischen Bevölkerungskontingenten (z. B. afghanische Ortskräfte) durch Abkommen mit Staaten oder multinationalen Organisationen immer mehr Ausländer mit geringen Sprachkenntnissen und geringem Bildungsniveau (www.bi ldungsber icht .de/de) nach Deutschland kommen oder geholt werden, die in vielen Fällen die Voraussetzungen des deutschen Arbeitsmarktes nicht erfüllen und als endgültige Station der Existenzsicherung den Zugang zum Bürgergeld erhalten (www.merkur.de/politik/ union-stocksauer-wegen-bas-sozialsystem-behaup tung-verschaerft-das-problem-zr-9429529 3.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 3. Juli 2026:
Ein Anwendungsdefizit im Bereich des Artikels 16a des Grundgesetzes besteht nicht. Die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben werden angewendet. Das Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist es, die Menschen, die aufgrund der Hilfebedürftigkeit auf die Leistungen angewiesen sind, schnellstmöglich und nachhaltig in Arbeit zu bringen. Alle erwerbsfähigen Leistungsbeziehenden der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind verpflichtet, an der Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit aktiv mitzuwirken, insbesondere und vorrangig durch die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. Dies gilt auch für nicht-deutsche Staatsangehörige oder Schutzberechtigte. Die Jobcenter sind hier im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags beratend und vermittelnd tätig und unterstützen die Menschen aktiv auch durch Einsatz von erforderlichen Eingliederungsleistungen und bei der Sprachförderung. Bei nicht ausreichender Mitwirkung greifen bei allen Beziehenden von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch leistungsrechtliche Konsequenzen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und oder dem Grund des Aufenthalts. Die Beschäftigungsquote von Männern aus den acht Asylhauptherkunftsländern, die im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen sind, entspricht nach Erkenntnissen des IAB mittlerweile etwa der Beschäftigungsquote der männlichen deutschen Bevölkerung. Auch bei der Anwendung des § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vollzieht die Verwaltung das geltende Recht. Nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nur ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Entsprechend erhalten diese Personen mangels Hilfebedürftigkeit keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt im Übrigen durch die Ausländerbehörden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Freiwillige Bundesaufnahmeprogramme für besonders schutzbedürftige Personen wurden durch die Bundesregierung soweit wie möglich beendet. „Abkommen mit Staaten oder multinationalen Organisationen“, die in Aufnahmezusagen münden, bestehen für die Bundesrepublik Deutschland nicht.
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