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Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld

dip / drucksache 13.01.2026 · WP 21 · 21/3605 · Antrag · Original ↗

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Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3605 21. Wahlperiode 13.01.2026 Antrag der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Andreas Paul, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue, Bernd Schattner, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Mathias Weiser, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat (Artikel 20 GG). Sozialstaatsprinzip und Solidarität innerhalb des Nationalstaats bilden die Grundlage dafür, dass Menschen in einer Notlage u. a. Grundsicherung nach dem SGB II erhalten. Solidarität ist jedoch keine Einbahnstraße und Unterstützung kann grundsätzlich nur unter Bedingungen gewährt werden. Andernfalls ist ein Sozialstaat weder moralisch noch wirtschaftlich zu rechtfertigen, da jede Transferleistung vor ihrer Verteilung erst erwirtschaftet werden muss. Daraus folgt: Wer sich nicht selbst helfen kann, dem stellt der Staat Unterstützungsleistungen zur Verfügung, bis er seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft bestreiten kann. Ein langfristiger Transferbezug muss jedoch in einer Welt begrenzter Ressourcen die Ausnahme bleiben. Im Rahmen einer aktivierenden Bürgerarbeit wird dem bewährten Prinzip des Förderns und Forderns treu geblieben. Es gilt die Leitidee: „Wer arbeiten kann, soll auch arbeiten“. Die Grundsicherung soll zur Ausübung einer Erwerbsarbeit im regulären Arbeitsmarkt aktivieren. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorzulegen, durch den 1. die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger nach einer Karenzzeit von sechs Monaten grundsätzlich an die Teilnahme an der „Bürgerarbeit“ mit 15 Wochenstunden geknüpft wird, soweit nicht bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden besteht; 2. in Abstimmung mit den Bundesländern eine Bezahlkarte für volljährige erwerbsfähige und im Leistungsbezug nach dem SGB II befindliche Leistungsempfänger eingeführt wird, mit der als Alternative zu der Gewährung von Barmitteln die Leistungsgewährung in bestimmten Fällen – wie etwa der Verweigerung der „Bürgerarbeit“ – unbar über die Bezahlkarte erfolgt; 3. die Erreichbarkeit für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger unmissverständlich so geregelt wird, dass die Leistungsempfänger sich grundsätzlich im zeit- und ortsnahen Bereich im Inland aufzuhalten haben und bei einer möglichen Ortsabwesenheit im Ausland eine effektive Kontrolle möglich ist. Bei einem Verdacht auf nicht genehmigte Ortsabwesenheit sind Leistungen nach dem SGB II stets zwingend vorläufig einzustellen („vorläufige Zahlungseinstellung“) und ein weiterer Meldetermin anzuberaumen. Bei Nichtwahrnehmung des Meldetermins bzw. der Feststellung der Ortsabwesenheit erfolgt die vollständige Aufhebung der Leistungen sowie ein rückwirkender Leistungsausschluss für jeden einzelnen Monat, in dem zeitanteilig ein Auslandsaufenthalt vorlag; 4. volljährige erwerbsfähige Ausländer aus Drittstaaten und dem EU-Ausland vom Bezug von SGB-II-Leistungen ausgenommen werden (Leistungsausschluss), soweit diese a) nicht nachweislich im Rahmen eines erlaubten Aufenthaltes in Deutschland mindestens zehn Jahre im Falle von Drittstaatsangehörigen und fünf Jahren im Falle von EU-Ausländern einer existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind sowie b) keine berufsbefähigenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 vorweisen, c) im Falle von Drittstaatsangehörige über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, wobei Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nachweisen müssen; 5. die Leistungen des SGB II für volljährige erwerbsfähige Ausländer nur noch befristet für zwölf Monate am Stück und für die Dauer des gesamten Erwerbslebens lediglich für fünf Jahre gewährt werden, wobei die Auszahlung ausschließlich auf ein inländisches Konto erfolgen soll; 6. die folgenden drei Gruppen nur bedingt erwerbsfähiger SGB-II- Leistungsberechtigter im Sinne einer passgenaueren Versorgung in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren sind. Dazu zählen bisherige SGB-II- Leistungsberechtigte, die a) in ihrer Gesundheit psychisch oder physisch so stark eingeschränkt sind, dass sie faktisch seit mindestens sechs Monaten gar nicht oder weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sind, b) wegen Kinderbetreuung nicht mindestens drei Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und c) wegen nachgewiesener Pflege von Angehörigen nicht mindestens drei Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Berlin, den 13. Januar 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung 1. „Bürgerarbeit“ Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 beschlossen, das derzeitige Bürgergeld durch ein „Grundsicherungsgeld“ zu ersetzen. Im Zuge dieser Reform soll auch der Vermittlungsvorrang wieder gelten, der mit der Bürgergeld-Reform zum 1. Januar 2023 aufgehoben worden war.1 Im Blick auf das derzeitige Bürgergeld ist es unter anderem aus diesem Grund bislang nur zum Teil gelungen, den Grundsatz des Forderns nach § 2 SGB II auch praktisch umzusetzen und die Leistungsberechtigten in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern. Seit der Einführung des Bürgergeldes ist die Arbeitslosenzahl im SGB II von 1.704.563 im Januar 2023 auf 1.805.902 im November 2025 gestiegen.2 Zudem gab es im Rechtskreis des SGB II im November 2025 rund 931.400 erwerbsfähige Langzeitarbeitslose, die dauerhaft Bürgergeld beziehen. Seit Einführung des Bürgergeldes ist die Langzeitarbeitslosenquote unter den erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern von 46,1 Prozent im Januar 2023 auf 51,6 Prozent im November 2025 gestiegen. Im gleichen Zeitraum nahmen die erwerbsfähigen Bürgergeldempfänger, die sich bereits länger als fünf Jahre in Arbeitslosigkeit befinden, von 140.094 auf 192.527 zu.3 Diese Missstände will die Bundesregierung mit der bereits erwähnten Einführung eines „Grundsicherungsgeldes“ beheben. Dem Vermittlungsvorrang wird im am 17. Dezember 2025 veröffentlichten Kabinettsentwurf allerdings keine vollumfängliche Geltung verschafft. Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung sieht nach § 3a SGB II dann Ausnahmen von der unmittelbaren Vermittlung in den Arbeitsmarkt vor, wenn eine „dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender“ erscheint.4 Im Einzelfall können die Jobcenter also auch im Falle einer Umsetzung der geplanten Bürgergeldreform vom Vermittlungsvorrang abweichen und erwerbsfähige Leistungsempfänger priorisiert in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterbringen. Die Kosten für diese Maßnahmen lagen im Jahr 2024 bei durchschnittlich 2.357 Euro pro Teilnehmer – die Gesamtkosten lagen bei 1,2 Milliarden Euro. Allerdings gelang nur 27,1 Prozent der Teilnehmer sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme der Einstieg in den Arbeitsmarkt (Drs. 21/2498). Eine verpflichtende „Bürgerarbeit“ im Sinne dieses Antrags besteht weder im jetzigen Bürgergeld, noch ist dies von der Bundesregierung im Rahmen der Einführung eines neuen „Grundsicherungsgelds“ geplant. Vielmehr steht zu befürchten, dass die kostspieligen und wenig effizienten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch unter dem „Grundsicherungsgeld“ fortgesetzt werden. Durch die aktivierende Grundsicherung ist aus dem bewährten Prinzip des Förderns und Forderns heraus die Leitidee umzusetzen: „Wer arbeiten kann, soll auch arbeiten“. Dabei kann die „Bürgerarbeit“ ein wesentlicher Baustein für eine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt sein – kann diese doch in eine reguläre Vollzeitbeschäftigung einmünden. Zugleich wird damit auch dem Aspekt der Leistungsgerechtigkeit mehr Geltung verschafft, wenn die Mittel zur Existenzsicherung an die Teilnahme an der „Bürgerarbeit“ geknüpft werden. Damit werden die Grundsicherungsleistungen künftig nicht mehr nahezu „bedingungslos“ gewährt und eine starke Lenkungswirkung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfaltet. Dies hat auch besondere Bedeutung für alle die Arbeitnehmer, die Tag für Tag einer Arbeit im Niedriglohnbereich nachgehen, gleichwohl kaum mehr Geld zur Verfügung haben, als die Leistungsempfänger ohne Erwerbsarbeit und andererseits noch mit der Sorge um die Deckung der Heizkosten belastet sind, die sie selbst tragen müssen. Die Verpflichtung zur „Bürgerarbeit“ soll für volljährige Erwerbsfähige nach sechs Monaten Leistungsbezug einsetzen. Bei der „Bürgerarbeit“ handelt es sich um gemeinnützige Beschäftigungsprogramme auf kommunaler Ebene mit 15 Wochenstunden. Mögliche Einsatzbereiche sind: o Zivil- und Katastrophenschutz, o Heimatpflege und Ortsverschönerung, 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, 24.12.2003; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk= Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl103s2954.pdf#/text/bgbl103s2954.pdf?_ts=1760608456275. 2 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor, November 2025, Tabelle 1.2. 3 Bundesagentur für Arbeit, Langzeitarbeitslosigkeit – Deutschland, Länder, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit, Kreise und Jobcenter (Monats-/Jahreszahlen), November 2025, Arbeitsblätter 1, 4 und 6. 4 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetz- buch.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=10. o Umwelt- und Naturschutz, o Hilfe für Menschen mit Behinderungen, o Seniorenhilfe, o Wohlfahrtspflege, o Tierschutz. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, es werden nur Mehraufwendungen wie z. B. Fahrkosten erstattet. Mit der Einführung der „Bürgerarbeit“ werden die Grundsicherungsleistungen künftig nicht mehr nahezu „bedingungslos“ gewährt. Durch die Bürgerarbeit selbst wird kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, es wird aber eine starke positive Lenkungswirkung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfaltet. Von der gemeinnützigen „Bürgerarbeit“ werden erwerbsfähige Leistungsempfänger mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden oder einem laufenden Schulbesuch, einer Aus- oder Fortbildung sowie einer Arbeitsunfähigkeit befreit. Bei einer Beschränkung auf 15 Wochenstunden ist die „Bürgerarbeit“ auch für Bürger mit leichten Einschränkungen geeignet und lässt ihnen auch Raum für die Suche nach einer Vollzeitstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. Der Bund unterstützt die Einrichtung und den laufenden Betrieb der „Bürgerarbeit“. Zugleich soll dabei darauf geachtet werden, dass es durch die „Bürgerarbeit“ nicht zu Marktverzerrungen kommt (Arbeitsmarktneutralität). Die „Bürgerarbeit“ in der vorgeschlagenen Form (Beschränkung auf 15 Wochenstunden, keine Heranziehung bei sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung usw. und bei erheblicher gesundheitlicher Einschränkung) begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken mit Blick auf Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes. In der Verpflichtung zur „Bürgerarbeit“ liegt weder eine Herabwürdigung der menschlichen Persönlichkeit noch der Menschenwürde. Überdies ergibt sich aus dem Grundgesetz auch kein Anspruch auf ein de facto bedingungsloses Grundeinkommen im Sinne einer dauerhaften Transfergarantie. Die vorgenannten Regelungen im Grundgesetz könnten jedoch ggf. auch mit der erforderlichen Zwei-Drittel- Mehrheit im Bundestag und Bundesrat abgeändert werden. 2. Einführung einer Bezahlkarte für Sachleistungen für Leistungsempfänger Eine Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen in Form einer Bezahlkarte ermöglicht eine verhältnismäßige Leistungsbeschränkung in den Fällen einer nicht gerechtfertigten Verweigerung der „Bürgerarbeit“. Vorbild ist hierbei die Bezahlkarte für Asylbewerber, deren Einführung durch die Bundesländer vom Bundestag im Mai 2024 ermöglicht wurde.5 Bis auf Bayern und Sachsen-Anhalt hatten sich alle Bundesländer auf ein bundesweit einheitliches Bezahlkarten-Modell geeinigt. Gegen Ende 2025 war die Bezahlkarte allerdings in vielen der 14 Bundesländer aufgrund technischer und behördeninterner Probleme nur unzureichend verfügbar (www.bild.- de/politik/inland/monatelange-verzoegerungen-bezahlkarte-scheitert-an-behoerden-technik- 6932b493f4bf598c0697ac3d). Das Vorbild der Bezahlkarte für Asylbewerber wird bereits im SGB II angewendet: Die Bundesagentur für Arbeit führte beispielsweise eine Bezahlkartenlösung für SGB-II-Empfänger ein, die sich in Ermangelung eines Bankkontos den Regelbedarf bislang in bar über das jüngst eingestellte Postscheck-Verfahren auszahlen ließen. Die Lösung betrifft derzeit rund 15.000 Empfänger von SGB II und anderen Sozialleistungen. (www.fr.de/ wirtschaft/neuer-weg-der-buergergeld-auszahlung-beduerftige-sollen-bezahlkarte-bekommen-zr-94058229.html und www.hinzundkunzt.de/hamburg-fuehrt-bezahlkarte-fuers-buergergeld-ein/). Die Bezahlkarte soll auch bei dauerhafter nicht gerechtfertigter Verweigerung der „Bürgerarbeit“ in Form verhältnismäßiger Leistungsminderungen (Sanktionen) zum Zuge kommen. Die Einführung einer Bezahlkarte und die darüber erfolgende Umstellung auf Sachleistungen ermöglicht den Jobcentern eine verhältnismäßige und zugleich auch spürbare Reaktion auf mangelnde Mitwirkung. 3. Aufenthalt im ortsnahen Bereich und „Pendelmigration“ Eine schnelle Eingliederung von nicht Erwerbstätigen in Arbeit kann nur gelingen, wenn die Leistungsempfänger dafür auch zur Verfügung stehen. Bei einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ist die Verfügbarkeit trotz der verbesserten digitalen Möglichkeiten erschwert. Die bisherige Regelung zu einer möglichen 5 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, 15.05.2024; www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/- 152/VO.html. Ortsabwesenheit nach § 7b Absatz 2 SGB II bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit jeweils vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter bzw. Ausnahmen etwa für die Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich sachgerecht. Ein Verzicht auf das Erfordernis eines Aufenthalts im ortsnahen Bereich durch eine Erweiterung auf das Ausland, wie es derzeit § 7b Absatz 1 Satz 4 SGB II vorsieht, birgt jedoch bei Nicht-Erwerbstätigen die Gefahr eines missbräuchlichen Verhaltens. Dabei ist auch dem veränderten Mobilitätsverhalten bzw. den erleichterten Reisemöglichkeiten über Billigflüge und preiswerte Fernbusse wie „FlixBus“ Rechnung zu tragen. Eine Heimreise von Ausländern in ihr Herkunftsland ist menschlich nachvollziehbar. Allerdings kann es problematisch werden, wenn es sich um ein vermeintliches Fluchtland handelt oder wenn in Deutschland Leistungen nach dem SGB II bezogen werden und die Reise weder genehmigt wurde noch eine Abmeldung erfolgte. Einige extreme Fälle, wie der einer ukrainischen6 und einer nigerianischen7 Familie mit hohen Schadenssummen, sind über die Presse bekannt geworden. Die Bundesregierung hat laut eigener Angabe keinen Überblick, wie viele Ortsabwesenheiten ukrainischer, syrischer und afghanischer Leistungsempfänger von den Jobcentern in den Jahren 2023 und 2024 genehmigt worden sind. Der Bundesregierung liegen ebenfalls keine Informationen darüber vor, wie viele Leistungsempfänger sich ohne vorherige Abmeldung vom Jobcenter im Ausland aufhielten und dabei Leistungen bezogen.8 Eine Einbeziehung des Auslands als zulässigen Aufenthaltsort – und sei es nur des sogenannten „grenznahen Bereiches“ – wäre bei lebensnaher Betrachtung stark missbrauchsanfällig und entfaltet negative Lenkungswirkung. Auch ist die Gewährung einer steuerfinanzierten (deutschen) Sozialleistung, die einerseits auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland zielt und andererseits den Lebensunterhalt in Deutschland sichern will, mit einem ohne Zustimmung erfolgendem Auslandsaufenthalt unvereinbar. Der in der deutschen Bevölkerung bereits jetzt wahrgenommene starke Pendelverkehr von Fernbussen zwischen Deutschland und der Ukraine und die bereits seit Jahren bestehenden Erzählungen von langen Heimaturlauben von „Flüchtlingen“ in ihren Heimatländern wie etwa Syrien oder Irak, deuten auf neue Formen von „Pendel-Migration“ als Massenphänomen sowie einen nicht fernliegenden Leistungsmissbrauch hin. Für massenhafte Auslandsaufenthalte von ukrainischen SGB-II-Leistungsempfängern gibt es starke Indizien wie die hohe Zahl von Fernbussen, die zwischen Deutschland und der Ukraine pendeln. Eine zahlenmäßige Belegung ist aufgrund der fehlenden Ein- und Ausreisekontrollen über den Landweg, der fehlenden Datenerfassung, dem fehlenden Datenaustausch sowie einer unterlassenen Evaluierung kaum möglich. Hier hat sich ein strukturelles Kontrolldefizit herausgebildet, wobei einerseits nach der bisherigen Regelung in § 7b Absatz 2 Satz 4 SGB II ein grundsätzlicher Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich vorgesehen ist, dabei jedoch die Jobcenter nur sehr geringe Kontrollmöglichkeiten haben und auf Zufallsfunde (z. B. Reisepassstempel zur Ein- und Ausreise im Heimatland) angewiesen sind und überdies auch personell unterbesetzt sind. Eine verantwortungsvolle Sozialpolitik hat sich dem Problem der „Pendelmigration“ und fehlenden Kontrollmöglichkeiten zur Ortsabwesenheit zu stellen und nicht das Problem noch zu vergrößern durch eine Erweiterung des Begriffs des ortsnahen Aufenthaltsbereichs auf das Ausland („grenznahes Ausland“) oder eine bloße digitale Erreichbarkeit. Einem missbräuchlichen Verhalten darf durch den Gesetzgeber kein Vorschub geleistet werden. Als sofortige Maßnahme sind die Außen-/Prüfdienste der Jobcenter personell und sachlich zu stärken. Der Prüfdienst soll insbesondere dann zur Aufenthaltsüberprüfung tätig werden, wenn Einladungen oder Integrations- bzw. Sprachkurse nicht wahrgenommen werden bzw. sonstige Anhaltspunkte für einen Nichtaufenthalt im orts- und zeitnahen Bereich bestehen. Eine vorherige Ankündigung für eine Aufenthaltsüberprüfung ist dabei gerade nicht sachdienlich. Überdies ist zu prüfen, wie den Jobcenter-Prüfdiensten für die Verdachtsfälle von nicht genehmigten Auslandsaufenthalten ein Datenabruf zu Ein- und Ausreisen bei Bundespolizei bzw. Zoll bzw. im Fluggastdaten- Informationssystem ermöglicht werden kann; zumindest teilweise liegen dort relevante Daten vor. Ein strukturelles Kontrolldefizit darf nicht dauerhaft hingenommen werden. Die Bundesregierung muss nun im Rahmen der am 1. Oktober 2025 beschlossenen „Modernisierungsagenda“ unter Federführung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung datenschutzkompatible Lösungen schaffen.9 6 Vgl. Focus „Ukrainische Familie lebte in der Heimat und kassierte 40.000 Euro Bürgergeld“; www.focus.de/finanzen/behoerden- wusstenvon-nichts-ukrainische-familie-lebte-in-ihrer-heimat-und-kassierte-40-000-euro-buergergeld_id_259650554.html. 7 Vgl. Welt.de, „Betrug bei Grundsicherung – Paar aus Nigeria muss 33.000 Euro zurückzahlen“; www.welt.de/vermischtes/ kriminalitaet/article250166114/Betrug-beim-Buergergeld-Paar-aus-Nigeriamuss-33-000-Euro-zurueckzahlen.html. 8 Vgl., Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, „Heimreisen in die Ukraine und Leistungsbezug in Deutschland“, 04.09.2025; Bundestagsdrucksache 20/12813 9 www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierungsagenda-2386518. Eine ohne Jobcenter-Zustimmung erfolgte Ortsabwesenheit zieht bislang nach § 7b Absatz 1 Satz 4 SGB II einen Leistungsausschluss nach sich. Dies ist insbesondere für Auslandsaufenthalte klarzustellen. Bei einem Verdacht auf einen zustimmungslos erfolgten Auslandsaufenthalt soll der Leistungsbezug künftig vorläufig eingestellt („Vorläufige Zahlungseinstellung“) und ein weiterer Meldetermin anberaumt werden. Bei Nichtwahrnehmung des Meldetermins bzw. der Feststellung der Ortsabwesenheit erfolgt die vollständige Aufhebung der Leistungen sowie ein rückwirkender Leistungsausschluss für jeden einzelnen Monat, in dem zeitanteilig ein Auslandsaufenthalt vorlag. Diese Forderung ist in ihrer Tragweite auch im Einklang mit dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025, der bei wiederholter Terminverweigerung eine Einstellung aller Leistungen (Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) vorsieht.10 In den Fällen einer ohne Zustimmung erfolgten Auslandsreise liegt nicht nur ein offensichtlicher gravierender Mangel in der Verfügbarkeit vor, sondern es kann auch von einer fehlenden Hilfsbedürftigkeit bezüglich der deutschen Grundsicherungsleistungen für jeden Monat des Auslandsaufenthalts ausgegangen werden. Dem Nachrang der Grundsicherung muss Geltung verschafft werden, eine „grenzenlose“ Grundsicherungsgewährung ist nicht tragfähig und auch grundgesetzlich nicht geboten. Diese Auffassung wird auch von Rainer Schlegel, dem ehemaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts, vertreten: Wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aufgrund von Abwesenheit nicht erreichbar sei, könne das Jobcenter keine Hilfe zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit leisten. „In diesen Fällen ist die gesamte Leistung einzustellen,“ so Schlegel.11 Die Rechtsfolge des Leistungsausschlusses ist für die Betroffenen auch nicht unbillig, denn sie kann durch die vorherige Zustimmungseinholung vermieden werden und bei einem wichtigen Grund ist die Einwilligung auch durch die Jobcenter zu erteilen. Für eine sofortige Antragsbearbeitung in Eilfällen sind bei den Jobcentern auch entsprechende organisatorische Voraussetzungen zu schaffen. 4. Neufassung des Leistungsausschlusses für Ausländer Der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II für volljährige erwerbsfähige Ausländer wird künftig verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt zu entlasten und die unkontrollierte Einwanderung in das deutsche Sozialleistungssystem zu verhindern. Gleichzeitig soll gegenüber der betroffenen Personengruppe ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen. Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt werden. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer – nachgewiesen durch eine mindestens zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht, ist der Zugang zum SGB II eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden, wenn durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person, mindestens jedoch 1.250 Euro netto monatlich zuzüglich Krankenversicherung erzielt wurde. Entsprechendes gilt für selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind auszuschließen. Darüber hinaus werden als Zugangsvoraussetzung für den SGB-II-Bezug Deutschkenntnisse auf dem Niveau B212 gefordert. Diese müssen durch ein Zertifikat und auch praktisch nachgewiesen werden. Das Sprachniveau B2 ist ein fortgeschrittenes Niveau, das eine gute Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt. Es wird als „selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet und ermöglicht die Kommunikation in einer Vielzahl von Situationen wie auch im beruflichen Kontext. Eine nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingt den Jobcentern in der Regel nur, wenn eine „selbstständige Sprachverwendung“ vorliegt. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben vom Leistungsbezug nach dem SGB II weiterhin ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis. Mit der Verengung der Zugangsvoraussetzungen wird z. B. ein SGB-II-Zugang über kurzzeitig ausgeübte „Minijobs“ ausgeschlossen; einem Missbrauch der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit wird damit zugleich ein Riegel vorgeschoben. Überdies wird ein schneller Rechtskreiswechsel von Einwanderern, die zuvor Asylbewerberleistungen oder sogenannte „Analogleistungen“ bezogen haben, verhindert. Auch ein Sofort-Zugang zum SGB II, wie er derzeit z. B. Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gewährt wird, ist dann ausgeschlossen. 10 www.cdu.de/aktuelles/drei-wichtige-entscheidungen-fuer-deutschland/ 11 https://files.insm.de/uploads/2025/10/INSM_Gutachten_Schlegel_Grundsicherung-25-10-15-1.pdf#page=15. 12 Vgl., Sprachniveau-Stufe B2 – Selbstständige Sprachverwendung, www.europaeischer-referenzrahmen.de/. Durch die Zugangsbeschränkung zum SGB II wird die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt, da sich die Freizügigkeitsregelungen gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen beziehen. Die Zugangsbeschränkung hat keine Auswirkungen auf den Bezug von Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung etc. Für voll integrierte Ausländer, die bereits seit zehn Jahren in Deutschland arbeiten, ändert sich auch beim Zugang zum SGB II nichts. Die Zugangsbeschränkung zum SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als Überbrückungshilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Der deutsche Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu beschränken. Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig. Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der Asylbewerberleistungen bzw. Analogleistungen, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Rückkehr ins Heimatland und sind in der Regel realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde des Ausländers ist damit nicht verbunden. Der Antrag enthält konkrete Vorschläge für den Personenkreis der volljährigen erwerbsfähigen Ausländer. Im Gesetzgebungsverfahren sind auch für minderjährige Ausländer entsprechende Regelungen zu treffen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Gleichwohl ist die bisherige Praxis bei EU-Ausländern, die bisher allein aufgrund der Schulpflicht ihrer Kinder neben dem Aufenthaltsrecht gleichzeitig einen Anspruch auf deutsche Grundsicherungsleistungen erhalten haben, zu beenden. Der Schulbesuch der Kinder kann auch im EU-Herkunftsland realisiert werden, ein Umzug ist ihnen zumutbar. 5. Befristung des SGB-II-Bezugs für Ausländer Volljährige erwerbsfähige Ausländer können künftig höchstens für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und insgesamt für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren SGB II-Leistungen beziehen. Dies gilt sowohl für EU-Bürger als auch für Drittstaatsangehörige. Mit dieser zeitlichen Begrenzung wird den begrenzten Ressourcen Deutschlands Rechnung getragen; eine weitere Erhöhung der Steuerbelastung bzw. Neuverschuldung sind keine gangbaren Alternativen. EU-Ausländer können ihre Hilfebedürftigkeit auch durch Rückkehr in ihr EU-Herkunftsland beenden. Damit wird zugleich dem national geltenden sozialhilferechtlichen Nachrangprinzip wieder mehr Geltung verschafft. Auch die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit wird durch die Befristung nicht eingeschränkt, da die Freizügigkeitsregelungen sich gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen beziehen. Die Befristung des SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als Überbrückungshilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt auch keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Bei der Befristung von Grundsicherungsleistungen ist der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig. Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen, zu arbeiten oder zurückzukehren, sind realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde ausländischer Staatsangehöriger ist damit nicht verbunden. Die Auszahlung von SGB-II-Leistungen soll künftig nur noch auf ein inländisches Konto erfolgen. Damit ist besser gewährleistet, dass das Geld tatsächlich der Existenzsicherung der Betroffenen dient. Zudem kann bei inländischen Konten gegebenenfalls der zweckwidrige Geldtransfer ins Ausland eingeschränkt werden. 6. Integration bedingt erwerbsfähiger SGB-II-Leistungsberechtigter ins SGB XII Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitssuchende Menschen. Sie soll Menschen helfen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu decken.13 Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung war bis zur Einführung des Bürgergeldes ein maßgebliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende.14 Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 ist der sogenannte Vermittlungsvorrang aus dem SGB II ge- 13 Vgl. www.arbeitsagentur.de/lexikon/grundsicherung. 14 Vgl. www.econstor.eu/bitstream/10419/247220/1/sn0521.pdf. strichen worden, was sich vor dem Hintergrund eines branchenübergreifenden Fach- und Arbeitskräftemangels als kontraproduktiv erweist. Die geplante Bürgergeldreform der Bundesregierung durch Einführung eines „Grundsicherungsgeldes“ zielt zwar auf die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ab, schränkt diesen jedoch in solchen Fällen ein, wo eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Einzelfall „erfolgversprechender“ erscheint.15 Gegen die Annahme, dass der Vermittlung in Arbeit gegenüber Leistungen zur Eingliederung ein konsequenter Vorrang eingeräumt werden soll, spricht auch der Haushaltsplan der Bundesregierung: Von 2026 bis 2029 sollen insgesamt nur 136 Millionen Euro im SGB II eingespart werden. Die Bundesagentur für Arbeit, die maßgeblich Leistungen zur Eingliederung durchführt, verzeichnet in dem Zeitraum dagegen Mehrausgaben von insgesamt 262 Millionen Euro.16 Die hohe Zahl gesundheitlich eingeschränkter Leistungsberechtigter im SGB II erweist sich vor dem Hintergrund des Vermittlungsvorrangs als kategoriales und operatives Steuerungsproblem. So ist es aus Sicht der Antragsteller nicht sinnvoll, SGB II-Empfänger, die anhaltend krank oder anderweitig dauerhaft vermittlungsgehemmt, also faktisch nicht erwerbsfähig sind, durch einen Verbleib im Bezug von SGB-II-Leistungen länger so zu behandeln, als seien sie erwerbsfähig. Die faktisch nicht erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten sind daher in das passgenauere System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren. Dies wird auch eine wünschenswerte Bereinigung der Arbeitslosenstatistik hinsichtlich des tatsächlich erwerbsfähigen Personenkreises im SGB II zur Folge haben. Voraussetzung für die überführende Integration ins SGB XII ist ein sozialmedizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung, welches die individuelle Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten feststellt und das für alle beteiligten Sozialleistungsträger bindend ist. Ferner wird hierbei zwischen Personen, die „grundsätzlich nicht erwerbsfähig“ und Personen, die „potenziell erwerbsfähig“ sind, unterschieden. Die Einteilung in besagte Klientengruppen erfolgt in enger Abstimmung mit den ehemaligen SGB-II-Empfängern, wobei im Sinne einer strukturellen Flexibilität ein unkomplizierter Wechsel zwischen dem jeweiligen Status je nach gesundheitlicher Situation, individueller Leistungsfähigkeit und Lebenslage gewährleistet wird. 15 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, S. 10, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozial- gesetzbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=10. 16 Ebd., S. 47. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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