Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld
Text
Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3605
21. Wahlperiode 13.01.2026
Antrag
der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy,
Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing,
Thomas Stephan, Robert Teske, Alexander Arpaschi, Adam Balten,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Boris Gamanov, Udo Theodor Hemmelgarn, Karsten Hilse,
Nicole Höchst, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt
Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Reinhard Mixl, Edgar
Naujok, Andreas Paul, Denis Pauli, Tobias Matthias Peterka, Arne Raue,
Bernd Schattner, Manfred Schiller, Jan Wenzel Schmidt, Bernd Schuhmann,
Martina Uhr, Mathias Weiser, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes, Ulrich von Zons
und der Fraktion der AfD
Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Deutschland ist ein sozialer Bundesstaat (Artikel 20 GG). Sozialstaatsprinzip und
Solidarität innerhalb des Nationalstaats bilden die Grundlage dafür, dass Menschen in
einer Notlage u. a. Grundsicherung nach dem SGB II erhalten. Solidarität ist jedoch
keine Einbahnstraße und Unterstützung kann grundsätzlich nur unter Bedingungen
gewährt werden. Andernfalls ist ein Sozialstaat weder moralisch noch wirtschaftlich zu
rechtfertigen, da jede Transferleistung vor ihrer Verteilung erst erwirtschaftet werden
muss. Daraus folgt: Wer sich nicht selbst helfen kann, dem stellt der Staat
Unterstützungsleistungen zur Verfügung, bis er seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft
bestreiten kann. Ein langfristiger Transferbezug muss jedoch in einer Welt begrenzter
Ressourcen die Ausnahme bleiben.
Im Rahmen einer aktivierenden Bürgerarbeit wird dem bewährten Prinzip des
Förderns und Forderns treu geblieben. Es gilt die Leitidee: „Wer arbeiten kann, soll auch
arbeiten“. Die Grundsicherung soll zur Ausübung einer Erwerbsarbeit im regulären
Arbeitsmarkt aktivieren.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Änderung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
SGB II vorzulegen, durch den
1. die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für
volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger nach einer Karenzzeit von sechs
Monaten grundsätzlich an die Teilnahme an der „Bürgerarbeit“ mit 15
Wochenstunden geknüpft wird, soweit nicht bereits eine sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden besteht;
2. in Abstimmung mit den Bundesländern eine Bezahlkarte für volljährige
erwerbsfähige und im Leistungsbezug nach dem SGB II befindliche Leistungsempfänger
eingeführt wird, mit der als Alternative zu der Gewährung von Barmitteln die
Leistungsgewährung in bestimmten Fällen – wie etwa der Verweigerung der
„Bürgerarbeit“ – unbar über die Bezahlkarte erfolgt;
3. die Erreichbarkeit für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger
unmissverständlich so geregelt wird, dass die Leistungsempfänger sich grundsätzlich im
zeit- und ortsnahen Bereich im Inland aufzuhalten haben und bei einer möglichen
Ortsabwesenheit im Ausland eine effektive Kontrolle möglich ist. Bei einem
Verdacht auf nicht genehmigte Ortsabwesenheit sind Leistungen nach dem SGB II
stets zwingend vorläufig einzustellen („vorläufige Zahlungseinstellung“) und ein
weiterer Meldetermin anzuberaumen. Bei Nichtwahrnehmung des Meldetermins
bzw. der Feststellung der Ortsabwesenheit erfolgt die vollständige Aufhebung der
Leistungen sowie ein rückwirkender Leistungsausschluss für jeden einzelnen
Monat, in dem zeitanteilig ein Auslandsaufenthalt vorlag;
4. volljährige erwerbsfähige Ausländer aus Drittstaaten und dem EU-Ausland vom
Bezug von SGB-II-Leistungen ausgenommen werden (Leistungsausschluss),
soweit diese
a) nicht nachweislich im Rahmen eines erlaubten Aufenthaltes in Deutschland
mindestens zehn Jahre im Falle von Drittstaatsangehörigen und fünf Jahren
im Falle von EU-Ausländern einer existenzsichernden und
sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind sowie
b) keine berufsbefähigenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau von
mindestens B2 vorweisen,
c) im Falle von Drittstaatsangehörige über keinen unbefristeten
Aufenthaltstitel verfügen,
wobei Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen unbefristeten
Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nachweisen müssen;
5. die Leistungen des SGB II für volljährige erwerbsfähige Ausländer nur noch
befristet für zwölf Monate am Stück und für die Dauer des gesamten Erwerbslebens
lediglich für fünf Jahre gewährt werden, wobei die Auszahlung ausschließlich auf
ein inländisches Konto erfolgen soll;
6. die folgenden drei Gruppen nur bedingt erwerbsfähiger SGB-II-
Leistungsberechtigter im Sinne einer passgenaueren Versorgung in das System der Sozialhilfe
nach dem SGB XII zu integrieren sind. Dazu zählen bisherige SGB-II-
Leistungsberechtigte, die
a) in ihrer Gesundheit psychisch oder physisch so stark eingeschränkt sind,
dass sie faktisch seit mindestens sechs Monaten gar nicht oder weniger als
drei Stunden täglich erwerbsfähig sind,
b) wegen Kinderbetreuung nicht mindestens drei Stunden täglich dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und
c) wegen nachgewiesener Pflege von Angehörigen nicht mindestens drei
Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Berlin, den 13. Januar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
1. „Bürgerarbeit“
Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2025 beschlossen, das derzeitige Bürgergeld durch ein
„Grundsicherungsgeld“ zu ersetzen. Im Zuge dieser Reform soll auch der Vermittlungsvorrang wieder gelten, der mit der
Bürgergeld-Reform zum 1. Januar 2023 aufgehoben worden war.1 Im Blick auf das derzeitige Bürgergeld ist es
unter anderem aus diesem Grund bislang nur zum Teil gelungen, den Grundsatz des Forderns nach § 2 SGB II
auch praktisch umzusetzen und die Leistungsberechtigten in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern. Seit der
Einführung des Bürgergeldes ist die Arbeitslosenzahl im SGB II von 1.704.563 im Januar 2023 auf 1.805.902
im November 2025 gestiegen.2 Zudem gab es im Rechtskreis des SGB II im November 2025 rund 931.400
erwerbsfähige Langzeitarbeitslose, die dauerhaft Bürgergeld beziehen. Seit Einführung des Bürgergeldes ist die
Langzeitarbeitslosenquote unter den erwerbsfähigen Bürgergeldempfängern von 46,1 Prozent im Januar 2023
auf 51,6 Prozent im November 2025 gestiegen. Im gleichen Zeitraum nahmen die erwerbsfähigen
Bürgergeldempfänger, die sich bereits länger als fünf Jahre in Arbeitslosigkeit befinden, von 140.094 auf 192.527 zu.3
Diese Missstände will die Bundesregierung mit der bereits erwähnten Einführung eines „Grundsicherungsgeldes“
beheben. Dem Vermittlungsvorrang wird im am 17. Dezember 2025 veröffentlichten Kabinettsentwurf allerdings
keine vollumfängliche Geltung verschafft. Der Kabinettsentwurf der Bundesregierung sieht nach § 3a SGB II
dann Ausnahmen von der unmittelbaren Vermittlung in den Arbeitsmarkt vor, wenn eine „dauerhafte
Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender“ erscheint.4 Im Einzelfall können die Jobcenter also auch im Falle einer
Umsetzung der geplanten Bürgergeldreform vom Vermittlungsvorrang abweichen und erwerbsfähige
Leistungsempfänger priorisiert in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung unterbringen. Die Kosten
für diese Maßnahmen lagen im Jahr 2024 bei durchschnittlich 2.357 Euro pro Teilnehmer – die Gesamtkosten
lagen bei 1,2 Milliarden Euro. Allerdings gelang nur 27,1 Prozent der Teilnehmer sechs Monate nach Abschluss
der Maßnahme der Einstieg in den Arbeitsmarkt (Drs. 21/2498). Eine verpflichtende „Bürgerarbeit“ im Sinne
dieses Antrags besteht weder im jetzigen Bürgergeld, noch ist dies von der Bundesregierung im Rahmen der
Einführung eines neuen „Grundsicherungsgelds“ geplant. Vielmehr steht zu befürchten, dass die kostspieligen
und wenig effizienten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auch unter dem
„Grundsicherungsgeld“ fortgesetzt werden.
Durch die aktivierende Grundsicherung ist aus dem bewährten Prinzip des Förderns und Forderns heraus die
Leitidee umzusetzen: „Wer arbeiten kann, soll auch arbeiten“. Dabei kann die „Bürgerarbeit“ ein wesentlicher
Baustein für eine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt sein – kann diese doch in eine reguläre
Vollzeitbeschäftigung einmünden. Zugleich wird damit auch dem Aspekt der Leistungsgerechtigkeit mehr Geltung
verschafft, wenn die Mittel zur Existenzsicherung an die Teilnahme an der „Bürgerarbeit“ geknüpft werden. Damit
werden die Grundsicherungsleistungen künftig nicht mehr nahezu „bedingungslos“ gewährt und eine starke
Lenkungswirkung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfaltet.
Dies hat auch besondere Bedeutung für alle die Arbeitnehmer, die Tag für Tag einer Arbeit im
Niedriglohnbereich nachgehen, gleichwohl kaum mehr Geld zur Verfügung haben, als die Leistungsempfänger ohne
Erwerbsarbeit und andererseits noch mit der Sorge um die Deckung der Heizkosten belastet sind, die sie selbst tragen
müssen.
Die Verpflichtung zur „Bürgerarbeit“ soll für volljährige Erwerbsfähige nach sechs Monaten Leistungsbezug
einsetzen. Bei der „Bürgerarbeit“ handelt es sich um gemeinnützige Beschäftigungsprogramme auf kommunaler
Ebene mit 15 Wochenstunden. Mögliche Einsatzbereiche sind:
o Zivil- und Katastrophenschutz,
o Heimatpflege und Ortsverschönerung,
1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, 24.12.2003; www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=
Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl103s2954.pdf#/text/bgbl103s2954.pdf?_ts=1760608456275.
2 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor, November 2025, Tabelle 1.2.
3 Bundesagentur für Arbeit, Langzeitarbeitslosigkeit – Deutschland, Länder, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit, Kreise und Jobcenter
(Monats-/Jahreszahlen), November 2025, Arbeitsblätter 1, 4 und 6.
4 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetz-
buch.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=10.
o Umwelt- und Naturschutz,
o Hilfe für Menschen mit Behinderungen,
o Seniorenhilfe,
o Wohlfahrtspflege,
o Tierschutz.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht, es werden nur Mehraufwendungen wie z. B. Fahrkosten erstattet. Mit
der Einführung der „Bürgerarbeit“ werden die Grundsicherungsleistungen künftig nicht mehr nahezu
„bedingungslos“ gewährt. Durch die Bürgerarbeit selbst wird kein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis begründet, es wird aber eine starke positive Lenkungswirkung zur Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfaltet.
Von der gemeinnützigen „Bürgerarbeit“ werden erwerbsfähige Leistungsempfänger mit einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden oder einem laufenden Schulbesuch, einer
Aus- oder Fortbildung sowie einer Arbeitsunfähigkeit befreit. Bei einer Beschränkung auf 15 Wochenstunden ist
die „Bürgerarbeit“ auch für Bürger mit leichten Einschränkungen geeignet und lässt ihnen auch Raum für die
Suche nach einer Vollzeitstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Der Bund unterstützt die Einrichtung und den laufenden Betrieb der „Bürgerarbeit“. Zugleich soll dabei darauf
geachtet werden, dass es durch die „Bürgerarbeit“ nicht zu Marktverzerrungen kommt (Arbeitsmarktneutralität).
Die „Bürgerarbeit“ in der vorgeschlagenen Form (Beschränkung auf 15 Wochenstunden, keine Heranziehung
bei sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung usw. und bei erheblicher gesundheitlicher
Einschränkung) begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken mit Blick auf Artikel 12 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes.
In der Verpflichtung zur „Bürgerarbeit“ liegt weder eine Herabwürdigung der menschlichen Persönlichkeit noch
der Menschenwürde. Überdies ergibt sich aus dem Grundgesetz auch kein Anspruch auf ein de facto
bedingungsloses Grundeinkommen im Sinne einer dauerhaften Transfergarantie.
Die vorgenannten Regelungen im Grundgesetz könnten jedoch ggf. auch mit der erforderlichen Zwei-Drittel-
Mehrheit im Bundestag und Bundesrat abgeändert werden.
2. Einführung einer Bezahlkarte für Sachleistungen für Leistungsempfänger
Eine Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen in Form einer Bezahlkarte ermöglicht eine
verhältnismäßige Leistungsbeschränkung in den Fällen einer nicht gerechtfertigten Verweigerung der „Bürgerarbeit“.
Vorbild ist hierbei die Bezahlkarte für Asylbewerber, deren Einführung durch die Bundesländer vom Bundestag im
Mai 2024 ermöglicht wurde.5 Bis auf Bayern und Sachsen-Anhalt hatten sich alle Bundesländer auf ein
bundesweit einheitliches Bezahlkarten-Modell geeinigt. Gegen Ende 2025 war die Bezahlkarte allerdings in vielen der
14 Bundesländer aufgrund technischer und behördeninterner Probleme nur unzureichend verfügbar (www.bild.-
de/politik/inland/monatelange-verzoegerungen-bezahlkarte-scheitert-an-behoerden-technik-
6932b493f4bf598c0697ac3d).
Das Vorbild der Bezahlkarte für Asylbewerber wird bereits im SGB II angewendet: Die Bundesagentur für Arbeit
führte beispielsweise eine Bezahlkartenlösung für SGB-II-Empfänger ein, die sich in Ermangelung eines
Bankkontos den Regelbedarf bislang in bar über das jüngst eingestellte Postscheck-Verfahren auszahlen ließen. Die
Lösung betrifft derzeit rund 15.000 Empfänger von SGB II und anderen Sozialleistungen. (www.fr.de/
wirtschaft/neuer-weg-der-buergergeld-auszahlung-beduerftige-sollen-bezahlkarte-bekommen-zr-94058229.html
und www.hinzundkunzt.de/hamburg-fuehrt-bezahlkarte-fuers-buergergeld-ein/).
Die Bezahlkarte soll auch bei dauerhafter nicht gerechtfertigter Verweigerung der „Bürgerarbeit“ in Form
verhältnismäßiger Leistungsminderungen (Sanktionen) zum Zuge kommen. Die Einführung einer Bezahlkarte und
die darüber erfolgende Umstellung auf Sachleistungen ermöglicht den Jobcentern eine verhältnismäßige und zugleich
auch spürbare Reaktion auf mangelnde Mitwirkung.
3. Aufenthalt im ortsnahen Bereich und „Pendelmigration“
Eine schnelle Eingliederung von nicht Erwerbstätigen in Arbeit kann nur gelingen, wenn die Leistungsempfänger
dafür auch zur Verfügung stehen. Bei einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ist die
Verfügbarkeit trotz der verbesserten digitalen Möglichkeiten erschwert. Die bisherige Regelung zu einer möglichen
5 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, 15.05.2024; www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/-
152/VO.html.
Ortsabwesenheit nach § 7b Absatz 2 SGB II bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit jeweils vorheriger
Zustimmung durch das Jobcenter bzw. Ausnahmen etwa für die Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich sachgerecht.
Ein Verzicht auf das Erfordernis eines Aufenthalts im ortsnahen Bereich durch eine Erweiterung auf das Ausland,
wie es derzeit § 7b Absatz 1 Satz 4 SGB II vorsieht, birgt jedoch bei Nicht-Erwerbstätigen die Gefahr eines
missbräuchlichen Verhaltens. Dabei ist auch dem veränderten Mobilitätsverhalten bzw. den erleichterten
Reisemöglichkeiten über Billigflüge und preiswerte Fernbusse wie „FlixBus“ Rechnung zu tragen. Eine Heimreise von Ausländern
in ihr Herkunftsland ist menschlich nachvollziehbar. Allerdings kann es problematisch werden, wenn es sich um ein
vermeintliches Fluchtland handelt oder wenn in Deutschland Leistungen nach dem SGB II bezogen werden und die
Reise weder genehmigt wurde noch eine Abmeldung erfolgte. Einige extreme Fälle, wie der einer ukrainischen6 und
einer nigerianischen7 Familie mit hohen Schadenssummen, sind über die Presse bekannt geworden. Die
Bundesregierung hat laut eigener Angabe keinen Überblick, wie viele Ortsabwesenheiten ukrainischer, syrischer und
afghanischer Leistungsempfänger von den Jobcentern in den Jahren 2023 und 2024 genehmigt worden sind. Der
Bundesregierung liegen ebenfalls keine Informationen darüber vor, wie viele Leistungsempfänger sich ohne vorherige
Abmeldung vom Jobcenter im Ausland aufhielten und dabei Leistungen bezogen.8 Eine Einbeziehung des Auslands als
zulässigen Aufenthaltsort – und sei es nur des sogenannten „grenznahen Bereiches“ – wäre bei lebensnaher
Betrachtung stark missbrauchsanfällig und entfaltet negative Lenkungswirkung. Auch ist die Gewährung einer
steuerfinanzierten (deutschen) Sozialleistung, die einerseits auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland zielt und
andererseits den Lebensunterhalt in Deutschland sichern will, mit einem ohne Zustimmung erfolgendem
Auslandsaufenthalt unvereinbar.
Der in der deutschen Bevölkerung bereits jetzt wahrgenommene starke Pendelverkehr von Fernbussen zwischen
Deutschland und der Ukraine und die bereits seit Jahren bestehenden Erzählungen von langen Heimaturlauben von
„Flüchtlingen“ in ihren Heimatländern wie etwa Syrien oder Irak, deuten auf neue Formen von „Pendel-Migration“
als Massenphänomen sowie einen nicht fernliegenden Leistungsmissbrauch hin. Für massenhafte
Auslandsaufenthalte von ukrainischen SGB-II-Leistungsempfängern gibt es starke Indizien wie die hohe Zahl von Fernbussen, die
zwischen Deutschland und der Ukraine pendeln. Eine zahlenmäßige Belegung ist aufgrund der fehlenden Ein- und
Ausreisekontrollen über den Landweg, der fehlenden Datenerfassung, dem fehlenden Datenaustausch sowie einer
unterlassenen Evaluierung kaum möglich. Hier hat sich ein strukturelles Kontrolldefizit herausgebildet, wobei
einerseits nach der bisherigen Regelung in § 7b Absatz 2 Satz 4 SGB II ein grundsätzlicher Aufenthalt im zeit- und
ortsnahen Bereich vorgesehen ist, dabei jedoch die Jobcenter nur sehr geringe Kontrollmöglichkeiten haben und auf
Zufallsfunde (z. B. Reisepassstempel zur Ein- und Ausreise im Heimatland) angewiesen sind und überdies auch
personell unterbesetzt sind.
Eine verantwortungsvolle Sozialpolitik hat sich dem Problem der „Pendelmigration“ und fehlenden
Kontrollmöglichkeiten zur Ortsabwesenheit zu stellen und nicht das Problem noch zu vergrößern durch eine Erweiterung des
Begriffs des ortsnahen Aufenthaltsbereichs auf das Ausland („grenznahes Ausland“) oder eine bloße digitale
Erreichbarkeit. Einem missbräuchlichen Verhalten darf durch den Gesetzgeber kein Vorschub geleistet werden.
Als sofortige Maßnahme sind die Außen-/Prüfdienste der Jobcenter personell und sachlich zu stärken. Der
Prüfdienst soll insbesondere dann zur Aufenthaltsüberprüfung tätig werden, wenn Einladungen oder Integrations- bzw.
Sprachkurse nicht wahrgenommen werden bzw. sonstige Anhaltspunkte für einen Nichtaufenthalt im orts- und
zeitnahen Bereich bestehen. Eine vorherige Ankündigung für eine Aufenthaltsüberprüfung ist dabei gerade nicht
sachdienlich.
Überdies ist zu prüfen, wie den Jobcenter-Prüfdiensten für die Verdachtsfälle von nicht genehmigten
Auslandsaufenthalten ein Datenabruf zu Ein- und Ausreisen bei Bundespolizei bzw. Zoll bzw. im Fluggastdaten-
Informationssystem ermöglicht werden kann; zumindest teilweise liegen dort relevante Daten vor. Ein strukturelles
Kontrolldefizit darf nicht dauerhaft hingenommen werden. Die Bundesregierung muss nun im Rahmen der am 1. Oktober
2025 beschlossenen „Modernisierungsagenda“ unter Federführung des Bundesministeriums für Digitales und
Staatsmodernisierung datenschutzkompatible Lösungen schaffen.9
6 Vgl. Focus „Ukrainische Familie lebte in der Heimat und kassierte 40.000 Euro Bürgergeld“; www.focus.de/finanzen/behoerden-
wusstenvon-nichts-ukrainische-familie-lebte-in-ihrer-heimat-und-kassierte-40-000-euro-buergergeld_id_259650554.html.
7 Vgl. Welt.de, „Betrug bei Grundsicherung – Paar aus Nigeria muss 33.000 Euro zurückzahlen“; www.welt.de/vermischtes/
kriminalitaet/article250166114/Betrug-beim-Buergergeld-Paar-aus-Nigeriamuss-33-000-Euro-zurueckzahlen.html.
8 Vgl., Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD, „Heimreisen in die Ukraine und Leistungsbezug in
Deutschland“, 04.09.2025; Bundestagsdrucksache 20/12813
9 www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierungsagenda-2386518.
Eine ohne Jobcenter-Zustimmung erfolgte Ortsabwesenheit zieht bislang nach § 7b Absatz 1 Satz 4 SGB II einen
Leistungsausschluss nach sich. Dies ist insbesondere für Auslandsaufenthalte klarzustellen. Bei einem Verdacht
auf einen zustimmungslos erfolgten Auslandsaufenthalt soll der Leistungsbezug künftig vorläufig eingestellt
(„Vorläufige Zahlungseinstellung“) und ein weiterer Meldetermin anberaumt werden. Bei Nichtwahrnehmung
des Meldetermins bzw. der Feststellung der Ortsabwesenheit erfolgt die vollständige Aufhebung der Leistungen
sowie ein rückwirkender Leistungsausschluss für jeden einzelnen Monat, in dem zeitanteilig ein
Auslandsaufenthalt vorlag. Diese Forderung ist in ihrer Tragweite auch im Einklang mit dem Beschluss des
Koalitionsausschusses vom 9. Oktober 2025, der bei wiederholter Terminverweigerung eine Einstellung aller Leistungen
(Regelbedarf sowie Kosten der Unterkunft und Heizung) vorsieht.10
In den Fällen einer ohne Zustimmung erfolgten Auslandsreise liegt nicht nur ein offensichtlicher gravierender
Mangel in der Verfügbarkeit vor, sondern es kann auch von einer fehlenden Hilfsbedürftigkeit bezüglich der
deutschen Grundsicherungsleistungen für jeden Monat des Auslandsaufenthalts ausgegangen werden. Dem Nachrang
der Grundsicherung muss Geltung verschafft werden, eine „grenzenlose“ Grundsicherungsgewährung ist nicht
tragfähig und auch grundgesetzlich nicht geboten. Diese Auffassung wird auch von Rainer Schlegel, dem
ehemaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts, vertreten: Wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte aufgrund von
Abwesenheit nicht erreichbar sei, könne das Jobcenter keine Hilfe zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit leisten.
„In diesen Fällen ist die gesamte Leistung einzustellen,“ so Schlegel.11
Die Rechtsfolge des Leistungsausschlusses ist für die Betroffenen auch nicht unbillig, denn sie kann durch die
vorherige Zustimmungseinholung vermieden werden und bei einem wichtigen Grund ist die Einwilligung auch
durch die Jobcenter zu erteilen. Für eine sofortige Antragsbearbeitung in Eilfällen sind bei den Jobcentern auch
entsprechende organisatorische Voraussetzungen zu schaffen.
4. Neufassung des Leistungsausschlusses für Ausländer
Der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II für volljährige erwerbsfähige Ausländer wird künftig
verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt zu entlasten und die unkontrollierte Einwanderung in das
deutsche Sozialleistungssystem zu verhindern. Gleichzeitig soll gegenüber der betroffenen Personengruppe ein
positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der
Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen.
Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt
werden. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als
Arbeitnehmer – nachgewiesen durch eine mindestens zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht, ist der
Zugang zum SGB II eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden, wenn
durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person,
mindestens jedoch 1.250 Euro netto monatlich zuzüglich Krankenversicherung erzielt wurde. Entsprechendes gilt für
selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind auszuschließen.
Darüber hinaus werden als Zugangsvoraussetzung für den SGB-II-Bezug Deutschkenntnisse auf dem Niveau
B212 gefordert. Diese müssen durch ein Zertifikat und auch praktisch nachgewiesen werden. Das Sprachniveau
B2 ist ein fortgeschrittenes Niveau, das eine gute Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt. Es wird als
„selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet und ermöglicht die Kommunikation in einer Vielzahl von
Situationen wie auch im beruflichen Kontext. Eine nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingt den
Jobcentern in der Regel nur, wenn eine „selbstständige Sprachverwendung“ vorliegt.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben vom Leistungsbezug nach dem SGB II
weiterhin ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem
einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis.
Mit der Verengung der Zugangsvoraussetzungen wird z. B. ein SGB-II-Zugang über kurzzeitig ausgeübte
„Minijobs“ ausgeschlossen; einem Missbrauch der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit wird damit zugleich ein Riegel
vorgeschoben. Überdies wird ein schneller Rechtskreiswechsel von Einwanderern, die zuvor
Asylbewerberleistungen oder sogenannte „Analogleistungen“ bezogen haben, verhindert. Auch ein Sofort-Zugang zum SGB II,
wie er derzeit z. B. Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gewährt wird, ist dann ausgeschlossen.
10 www.cdu.de/aktuelles/drei-wichtige-entscheidungen-fuer-deutschland/
11 https://files.insm.de/uploads/2025/10/INSM_Gutachten_Schlegel_Grundsicherung-25-10-15-1.pdf#page=15.
12 Vgl., Sprachniveau-Stufe B2 – Selbstständige Sprachverwendung, www.europaeischer-referenzrahmen.de/.
Durch die Zugangsbeschränkung zum SGB II wird die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw.
Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt, da sich die Freizügigkeitsregelungen gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten
Sozialleistungen beziehen. Die Zugangsbeschränkung hat keine Auswirkungen auf den Bezug von
Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld der
gesetzlichen Unfallversicherung etc. Für voll integrierte Ausländer, die bereits seit zehn Jahren in Deutschland
arbeiten, ändert sich auch beim Zugang zum SGB II nichts.
Die Zugangsbeschränkung zum SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als Überbrückungshilfe
für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Der deutsche
Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu beschränken. Die Anknüpfung
an das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und angesichts der konkreten
Ausgestaltung auch verhältnismäßig.
Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der
Asylbewerberleistungen bzw. Analogleistungen, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder
Rückkehr ins Heimatland und sind in der Regel realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der
Menschenwürde des Ausländers ist damit nicht verbunden.
Der Antrag enthält konkrete Vorschläge für den Personenkreis der volljährigen erwerbsfähigen Ausländer. Im
Gesetzgebungsverfahren sind auch für minderjährige Ausländer entsprechende Regelungen zu treffen. Dabei sind
die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen.
Gleichwohl ist die bisherige Praxis bei EU-Ausländern, die bisher allein aufgrund der Schulpflicht ihrer Kinder
neben dem Aufenthaltsrecht gleichzeitig einen Anspruch auf deutsche Grundsicherungsleistungen erhalten
haben, zu beenden. Der Schulbesuch der Kinder kann auch im EU-Herkunftsland realisiert werden, ein Umzug ist
ihnen zumutbar.
5. Befristung des SGB-II-Bezugs für Ausländer
Volljährige erwerbsfähige Ausländer können künftig höchstens für einen Zeitraum von zwölf aufeinander
folgenden Monaten und insgesamt für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren SGB II-Leistungen beziehen. Dies
gilt sowohl für EU-Bürger als auch für Drittstaatsangehörige. Mit dieser zeitlichen Begrenzung wird den
begrenzten Ressourcen Deutschlands Rechnung getragen; eine weitere Erhöhung der Steuerbelastung bzw.
Neuverschuldung sind keine gangbaren Alternativen.
EU-Ausländer können ihre Hilfebedürftigkeit auch durch Rückkehr in ihr EU-Herkunftsland beenden. Damit
wird zugleich dem national geltenden sozialhilferechtlichen Nachrangprinzip wieder mehr Geltung verschafft.
Auch die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit wird durch die Befristung nicht
eingeschränkt, da die Freizügigkeitsregelungen sich gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten
Sozialleistungen beziehen.
Die Befristung des SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als Überbrückungshilfe für
Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt auch keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Bei der Befristung
von Grundsicherungsleistungen ist der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich frei. Die Anknüpfung an das Fehlen
der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und angesichts der konkreten Ausgestaltung auch
verhältnismäßig. Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen, zu arbeiten oder
zurückzukehren, sind realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde ausländischer
Staatsangehöriger ist damit nicht verbunden.
Die Auszahlung von SGB-II-Leistungen soll künftig nur noch auf ein inländisches Konto erfolgen. Damit ist
besser gewährleistet, dass das Geld tatsächlich der Existenzsicherung der Betroffenen dient. Zudem kann bei
inländischen Konten gegebenenfalls der zweckwidrige Geldtransfer ins Ausland eingeschränkt werden.
6. Integration bedingt erwerbsfähiger SGB-II-Leistungsberechtigter ins SGB XII
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitssuchende
Menschen. Sie soll Menschen helfen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu
decken.13 Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung war
bis zur Einführung des Bürgergeldes ein maßgebliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende.14 Mit der
Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 ist der sogenannte Vermittlungsvorrang aus dem SGB II ge-
13 Vgl. www.arbeitsagentur.de/lexikon/grundsicherung.
14 Vgl. www.econstor.eu/bitstream/10419/247220/1/sn0521.pdf.
strichen worden, was sich vor dem Hintergrund eines branchenübergreifenden Fach- und Arbeitskräftemangels
als kontraproduktiv erweist. Die geplante Bürgergeldreform der Bundesregierung durch Einführung eines
„Grundsicherungsgeldes“ zielt zwar auf die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ab, schränkt diesen
jedoch in solchen Fällen ein, wo eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Einzelfall „erfolgversprechender“
erscheint.15 Gegen die Annahme, dass der Vermittlung in Arbeit gegenüber Leistungen zur Eingliederung ein
konsequenter Vorrang eingeräumt werden soll, spricht auch der Haushaltsplan der Bundesregierung: Von 2026
bis 2029 sollen insgesamt nur 136 Millionen Euro im SGB II eingespart werden. Die Bundesagentur für Arbeit,
die maßgeblich Leistungen zur Eingliederung durchführt, verzeichnet in dem Zeitraum dagegen Mehrausgaben
von insgesamt 262 Millionen Euro.16
Die hohe Zahl gesundheitlich eingeschränkter Leistungsberechtigter im SGB II erweist sich vor dem Hintergrund
des Vermittlungsvorrangs als kategoriales und operatives Steuerungsproblem. So ist es aus Sicht der
Antragsteller nicht sinnvoll, SGB II-Empfänger, die anhaltend krank oder anderweitig dauerhaft vermittlungsgehemmt, also
faktisch nicht erwerbsfähig sind, durch einen Verbleib im Bezug von SGB-II-Leistungen länger so zu behandeln,
als seien sie erwerbsfähig. Die faktisch nicht erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten sind daher in das
passgenauere System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren. Dies wird auch eine wünschenswerte
Bereinigung der Arbeitslosenstatistik hinsichtlich des tatsächlich erwerbsfähigen Personenkreises im SGB II zur
Folge haben. Voraussetzung für die überführende Integration ins SGB XII ist ein sozialmedizinisches Gutachten
der Deutschen Rentenversicherung, welches die individuelle Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten
feststellt und das für alle beteiligten Sozialleistungsträger bindend ist. Ferner wird hierbei zwischen Personen, die
„grundsätzlich nicht erwerbsfähig“ und Personen, die „potenziell erwerbsfähig“ sind, unterschieden. Die
Einteilung in besagte Klientengruppen erfolgt in enger Abstimmung mit den ehemaligen SGB-II-Empfängern, wobei
im Sinne einer strukturellen Flexibilität ein unkomplizierter Wechsel zwischen dem jeweiligen Status je nach
gesundheitlicher Situation, individueller Leistungsfähigkeit und Lebenslage gewährleistet wird.
15 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze, S. 10, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozial-
gesetzbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=10.
16 Ebd., S. 47.
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ISSN 0722-8333]
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