Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/4481)
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Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/4481)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4856
21. Wahlperiode 18.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Lisa
Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4481 –
Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
Deutschen Bundestages am 23. Februar 2026 zum Entwurf eines „13.
Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer
Gesetze“ haben aus Sicht der Fragestellenden zahlreiche Sachverständige aus
Wissenschaft, Praxis, Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Arbeitsverwaltung
erhebliche Umsetzungs- und Rechtsfragen zum vorliegenden Gesetzentwurf
aufgeworfen.
Dabei wurden insbesondere Defizite in der administrativen Umsetzbarkeit, der
IT-Infrastruktur, der personellen und finanziellen Ausstattung der
vorgesehenen Instrumente sowie beim Schutz von Kindern und anderen vulnerablen
Gruppen thematisiert. Auch zur Ausgestaltung der Kosten der Unterkunft, zur
Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, zur Verhältnismäßigkeit
geplanter Sanktionsmechanismen sowie deren Wirkung auf die
Arbeitsmarktintegration wurden substanzielle Bedenken vorgetragen.
Mehrere Sachverständige wiesen aus Sicht der Fragestellenden zudem darauf
hin, dass zentrale Regelungsbereiche im Gesetzentwurf unklar formuliert
seien oder in der Praxis zu erheblichen Zielkonflikten führen könnten, etwa
zwischen Kostendämpfung bei den Unterbringungskosten und dem Schutz vor
Wohnungsverlust oder zwischen Aktivierungsanforderungen und strukturellen
Engpässen am Arbeitsmarkt für geringqualifizierte Personen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte
rechtssichere, praktikable und sozial ausgewogene Ausgestaltung der „Neuen
Grundsicherung“ ergeben sich weitergehende Klärungsbedarfe.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Dürfen Leistungsbeziehende künftig Arbeitsangebote aus persönlichen
Gründen oder wegen unpassender Qualifizierung ablehnen, ohne dass sie
eine Leistungsminderung zu befürchten haben, und wenn ja, wie wird
dieses Recht konkret im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
abgesichert?
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist grundsätzlich jede Arbeit
zumutbar. Die Ausnahmen hierzu sind in § 10 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Demnach ist eine Arbeit nicht allein deshalb
unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist. Ob eine Arbeit
unzumutbar ist, ist darüber hinaus immer anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalls zu prüfen.
2. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die verschärften
Mitwirkungspflichten in der Grundsicherung für geringqualifizierte
Leistungsbeziehende, insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Diskrepanz
zwischen 3,085 Millionen Arbeitssuchenden und 598 000 gemeldeten
offenen Arbeitsstellen bei der Bundesagentur für Arbeit?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet allen erwerbsfähigen
Personen, die ihren Lebensunterhalt trotz Nutzung der ihnen zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten nicht selbst bestreiten können, ein menschenwürdiges
Existenzminimum. Dazu ist der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips
verpflichtet. Aufgrund der Nachrangigkeit staatlicher Leistungen sind
Leistungsbeziehende im Gegenzug verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, dass sie ihren
Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon (wieder) selbst verdienen.
Um die Mitwirkung der Leistungsberechtigten sicherzustellen, werden mit dem
Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
weiterer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz) Mitwirkungspflichten gestärkt
und Leistungsminderungen verschärft. Die Grenzen, die das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) gesetzt hat,
werden dabei beachtet.
3. Warum sieht der Gesetzentwurf zur persönlichen Anhörung nach § 22
SGB II weiterhin nur eine Soll-Vorschrift vor, und plant die
Bundesregierung, diese in eine verbindliche Muss-Regelung umzuwandeln, um
Leistungsausschlüsse ohne persönliche Anhörung auszuschließen?
Die Fragestellung bezieht sich auf Regelungen zur persönlichen Anhörung, die
in § 22 SGB II des 13. SGB II-Änderungsgesetzes zu finden seien. Diese
Annahme geht fehl, da § 22 SGB II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung
regelt. Aus dem Inhalt dieser und der folgenden Fragen wird geschlossen, dass
sie sich auf die Regelung der persönlichen Anhörung vor der Feststellung von
Minderungen in § 31a Absatz 2 SGB II beziehen sollen.
Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 das 13. SGB II-Änderungsgesetz
beschlossen. Danach enthält § 31a Absatz 2 SGB II wie auch bisher eine Soll-
Vorschrift zur persönlichen Anhörung. Die Ergänzung der bereits bestehenden
Soll-Vorschrift dehnt die persönliche Anhörung auf erwerbsfähige
Leistungsberechtigte aus, bei denen psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht in der Lage sind, sich zu den für
die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer
schriftlichen Anhörung zu äußern. Zudem soll eine Gelegenheit zur persönlichen
Anhörung erfolgen, wenn ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis
geprüft wird. Wie bei Soll-Vorschriften generell, bedeutet dies auch hier, dass der
geregelte Sachverhalt den Regelfall darstellt, von dem nur in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dies ist auch weiterhin sachgerecht, um
einerseits die Schutzfunktion der Regelung zu gewährleisten und andererseits
Ausnahmen in atypischen Konstellationen zuzulassen
Die Bundesregierung plant nicht, die Umwandlung in eine Muss-Vorschrift
anzuregen.
4. Welche Abwägungsgründe haben die Bundesregierung dazu bewogen,
die persönliche Anhörung nach § 22 SGB II als Soll-Vorschrift
auszugestalten und nicht als verbindliche persönliche Anhörung festzulegen, um
den Schutz vulnerabler Leistungsberechtigter vor ungerechtfertigten
Leistungsausschlüssen zu schützen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Warum sieht die Bundesregierung einen einmaligen telefonischen
Kontaktversuch nach § 22 SGB II als ausreichend an, obwohl die
Nichterreichbarkeit persönlich begründet sein kann?
Die persönliche Anhörung nach § 31a Absatz 2 SGB II kann in verschiedenen
Formaten erfolgen, z. B. persönlich im Jobcenter, telefonisch oder per Video
oder auch in Form einer aufsuchenden Kontaktaufnahme. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
6. Welche verbindlichen Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung für
Jobcenter, um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen vor
Leistungsausschlüssen tatsächlich stattfinden und dokumentiert werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Rückabwicklungen von
Sanktionen nicht zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und
Verzögerungen bei Leistungszahlungen führen, solange keine funktionsfähige IT-
Lösung implementiert ist?
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden die notwendigen
Anpassungen in den IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit so schnell wie
möglich umgesetzt.
Bei so genannten Rückabwicklungen handelt es sich im Übrigen nicht um neue
Verwaltungsvorgänge. Auch nach bereits geltender Rechtslage sind
Leistungsminderungen entsprechend § 31a Absatz 1 SGB II aufzuheben, wenn die
Betroffenen ihre Pflichten nachträglich erfüllen.
8. Welche zusätzlichen Verwaltungsaufwände erwartet die Bundesregierung
durch die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, und wie viele
zusätzliche Personal- oder IT-Ressourcen werden hierfür eingeplant?
Hinsichtlich der Abschaffung der Karenzzeit wird kein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand erwartet. Auch nach aktueller Gesetzeslage muss das Jobcenter
nach Ablauf der Karenzzeit prüfen, ob und in welchem Umfang Vermögen
vorliegt. Diese Prüfung erfolgt künftig wieder bei Antragstellung und wird somit
vorverlegt.
9. Wie viele zusätzliche Mittel und Personalstellen stellt die
Bundesregierung für die im Gesetzentwurf vorgesehene Stärkung der Reha- und
Lotsenfunktion bereit, und wie begründet sie eine etwaige Diskrepanz
zwischen erweiterten Aufgaben und finanzieller Ausstattung?
Die individuelle Beratung unter Einbeziehung gesundheitlicher Aspekte gehört
schon heute zu den gesetzlichen Kernaufgaben der Jobcenter: gesundheitliche
Einschränkungen sind im Rahmen der Potenzialanalyse zu berücksichtigen und
geeignete Eingliederungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind im
Kooperationsplan festzuhalten (vgl. § 15 SGB II). Die Neufassung des § 14 SGB II
konkretisiert und stärkt diese bestehende Aufgabenwahrnehmung insbesondere
durch einen proaktiven Beratungsansatz unter dem Aspekt des Förderns. Es
sind daher keine zusätzlichen Haushaltsmittel oder Personalstellen vorgesehen.
10. Plant die Bundesregierung, die Angemessenheitsprüfung der Kosten der
Unterkunft künftig verbindlich auf qualifizierte Mietspiegel oder
einheitliche Berechnungsstandards zu stützen, und wenn nein, wie soll
bundesweit Rechtsklarheit und Vergleichbarkeit gewährleistet werden?
Die Bundesregierung plant keine bundeseinheitlichen Vorgaben zur
Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung festzulegen. Zuständig für die
Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen der Unterkunft und
Heizung sind im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch die kommunalen
Träger, also die kreisfreien Städte und Kreise; die Aufsicht führen die Länder.
Den kommunalen Trägern steht eine große Gestaltungsfreiheit bei der
Ausgestaltung und Umsetzung der Angemessenheitswerte zu, was den großen
Unterschieden der örtlichen Wohnungsmärkte geschuldet ist. Die vom
Bundessozialgericht anerkannte und gesetzlich eingeräumte Methodenfreiheit spiegelt dies
wider.
11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik vom
Deutschem Städtetag und der Bundesagentur für Arbeit, wonach Mietrügen
von Leistungsberechtigten in der Praxis beispielsweise an
Sprachbarrieren oder Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Vermieter zugleich
Arbeitgeber) scheitern werden?
Die Leistungsberechtigten werden bei der Ausübung ihres nach Bürgerlichem
Gesetzbuch zustehenden Rügerechts nicht allein gelassen. Die zuständigen
Träger der Grundsicherung unterstützen die Leistungsberechtigten beratend
selbst oder durch Dritte. Die Rüge ist Voraussetzung für eventuelle
Erstattungsansprüche aus überzahlter Miete. Dieser Anspruch geht gesetzlich auf die
Jobcenter über. Für die Durchsetzung sind die Jobcenter als Anspruchsinhaber
zuständig.
12. Warum verzichtet die Bundesregierung bei Leistungsausschlüssen auf
ausgleichende Sachleistungen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden?
Das 13. SGB II-Änderungsgesetz sieht vor, dass Jobcenter im ersten Monat
nach Eintritt der Nichterreichbarkeitsfiktion die Kosten der Unterkunft
weiterzahlen. Nur der Regelbedarf wird nicht erbracht. Erscheint der
Leistungsberechtigte daraufhin nicht, ist er nachhaltig nicht erreichbar und hat
dementsprechend auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weder in Form
von Geld- noch von Sachleistungen. Lebt der Leistungsberechtigte in einer
Bedarfsgemeinschaft, erhalten die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
ihren Anteil an den Kosten der Unterkunft weiter. Damit wird
Wohnungslosigkeit vermieden.
13. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
kindeswohlgefährdende Auswirkungen von Leistungsminderungen der Eltern
im SGB-II-Bezug auszuschließen?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 12 der
Kleinen Anfrage betreffend ,,Sanktionen bei Kindern‘‘ auf
Bundestagsdrucksache 21/4288 verwiesen. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind von der
Bundesregierung aktuell nicht geplant.
14. Plant die Bundesregierung die Einführung von regionalen
Kompetenzcentern gegen Leistungsmissbrauch, und wenn ja, welche Aufgaben,
Befugnisse und Kontrollmechanismen sollen diese erhalten?
Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt zunehmend in
rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise internationalen Strukturen
auf. Diese können von den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcentern
regelmäßig nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt
werden. Daher wird mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz der Bundesagentur
für Arbeit eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im
SGB II und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch zugewiesen. Die einzelnen
Jobcenter und Agenturen für Arbeit können auf bundesweiter oder regionaler
Ebene bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützt
werden. Hierzu plant die Bundesagentur für Arbeit in ihrer
Umsetzungsverantwortung ein zentrales und fünf regionale Kompetenzcenter
Leistungsmissbrauch. Ziel der Regelung ist, organisierten Leistungsmissbrauch künftig besser
bekämpfen und idealerweise präventiv verhindern zu können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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