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Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/4481)

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · 21/4856 · Antwort · Original ↗

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Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/4481) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4856 21. Wahlperiode 18.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4481 – Umsetzungsreife der geplanten Grundsicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2026 zum Entwurf eines „13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ haben aus Sicht der Fragestellenden zahlreiche Sachverständige aus Wissenschaft, Praxis, Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Arbeitsverwaltung erhebliche Umsetzungs- und Rechtsfragen zum vorliegenden Gesetzentwurf aufgeworfen. Dabei wurden insbesondere Defizite in der administrativen Umsetzbarkeit, der IT-Infrastruktur, der personellen und finanziellen Ausstattung der vorgesehenen Instrumente sowie beim Schutz von Kindern und anderen vulnerablen Gruppen thematisiert. Auch zur Ausgestaltung der Kosten der Unterkunft, zur Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, zur Verhältnismäßigkeit geplanter Sanktionsmechanismen sowie deren Wirkung auf die Arbeitsmarktintegration wurden substanzielle Bedenken vorgetragen. Mehrere Sachverständige wiesen aus Sicht der Fragestellenden zudem darauf hin, dass zentrale Regelungsbereiche im Gesetzentwurf unklar formuliert seien oder in der Praxis zu erheblichen Zielkonflikten führen könnten, etwa zwischen Kostendämpfung bei den Unterbringungskosten und dem Schutz vor Wohnungsverlust oder zwischen Aktivierungsanforderungen und strukturellen Engpässen am Arbeitsmarkt für geringqualifizierte Personen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte rechtssichere, praktikable und sozial ausgewogene Ausgestaltung der „Neuen Grundsicherung“ ergeben sich weitergehende Klärungsbedarfe. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Dürfen Leistungsbeziehende künftig Arbeitsangebote aus persönlichen Gründen oder wegen unpassender Qualifizierung ablehnen, ohne dass sie eine Leistungsminderung zu befürchten haben, und wenn ja, wie wird dieses Recht konkret im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgesichert? Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Die Ausnahmen hierzu sind in § 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Demnach ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist. Ob eine Arbeit unzumutbar ist, ist darüber hinaus immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.  2. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die verschärften Mitwirkungspflichten in der Grundsicherung für geringqualifizierte Leistungsbeziehende, insbesondere vor dem Hintergrund der strukturellen Diskrepanz zwischen 3,085 Millionen Arbeitssuchenden und 598 000 gemeldeten offenen Arbeitsstellen bei der Bundesagentur für Arbeit? Die Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährleistet allen erwerbsfähigen Personen, die ihren Lebensunterhalt trotz Nutzung der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht selbst bestreiten können, ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dazu ist der Staat aufgrund des Sozialstaatsprinzips verpflichtet. Aufgrund der Nachrangigkeit staatlicher Leistungen sind Leistungsbeziehende im Gegenzug verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, dass sie ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon (wieder) selbst verdienen. Um die Mitwirkung der Leistungsberechtigten sicherzustellen, werden mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (13. SGB II-Änderungsgesetz) Mitwirkungspflichten gestärkt und Leistungsminderungen verschärft. Die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2019 (1 BvL 7/16) gesetzt hat, werden dabei beachtet.  3. Warum sieht der Gesetzentwurf zur persönlichen Anhörung nach § 22 SGB II weiterhin nur eine Soll-Vorschrift vor, und plant die Bundesregierung, diese in eine verbindliche Muss-Regelung umzuwandeln, um Leistungsausschlüsse ohne persönliche Anhörung auszuschließen? Die Fragestellung bezieht sich auf Regelungen zur persönlichen Anhörung, die in § 22 SGB II des 13. SGB II-Änderungsgesetzes zu finden seien. Diese Annahme geht fehl, da § 22 SGB II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung regelt. Aus dem Inhalt dieser und der folgenden Fragen wird geschlossen, dass sie sich auf die Regelung der persönlichen Anhörung vor der Feststellung von Minderungen in § 31a Absatz 2 SGB II beziehen sollen. Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 das 13. SGB II-Änderungsgesetz beschlossen. Danach enthält § 31a Absatz 2 SGB II wie auch bisher eine Soll- Vorschrift zur persönlichen Anhörung. Die Ergänzung der bereits bestehenden Soll-Vorschrift dehnt die persönliche Anhörung auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus, bei denen psychische Erkrankungen bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern. Zudem soll eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung erfolgen, wenn ein drittes aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis geprüft wird. Wie bei Soll-Vorschriften generell, bedeutet dies auch hier, dass der geregelte Sachverhalt den Regelfall darstellt, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dies ist auch weiterhin sachgerecht, um einerseits die Schutzfunktion der Regelung zu gewährleisten und andererseits Ausnahmen in atypischen Konstellationen zuzulassen Die Bundesregierung plant nicht, die Umwandlung in eine Muss-Vorschrift anzuregen.  4. Welche Abwägungsgründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die persönliche Anhörung nach § 22 SGB II als Soll-Vorschrift auszugestalten und nicht als verbindliche persönliche Anhörung festzulegen, um den Schutz vulnerabler Leistungsberechtigter vor ungerechtfertigten Leistungsausschlüssen zu schützen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Warum sieht die Bundesregierung einen einmaligen telefonischen Kontaktversuch nach § 22 SGB II als ausreichend an, obwohl die Nichterreichbarkeit persönlich begründet sein kann? Die persönliche Anhörung nach § 31a Absatz 2 SGB II kann in verschiedenen Formaten erfolgen, z. B. persönlich im Jobcenter, telefonisch oder per Video oder auch in Form einer aufsuchenden Kontaktaufnahme. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  6. Welche verbindlichen Vorgaben beabsichtigt die Bundesregierung für Jobcenter, um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen vor Leistungsausschlüssen tatsächlich stattfinden und dokumentiert werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  7. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Rückabwicklungen von Sanktionen nicht zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei Leistungszahlungen führen, solange keine funktionsfähige IT- Lösung implementiert ist? Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden die notwendigen Anpassungen in den IT-Fachverfahren der Bundesagentur für Arbeit so schnell wie möglich umgesetzt. Bei so genannten Rückabwicklungen handelt es sich im Übrigen nicht um neue Verwaltungsvorgänge. Auch nach bereits geltender Rechtslage sind Leistungsminderungen entsprechend § 31a Absatz 1 SGB II aufzuheben, wenn die Betroffenen ihre Pflichten nachträglich erfüllen.  8. Welche zusätzlichen Verwaltungsaufwände erwartet die Bundesregierung durch die Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, und wie viele zusätzliche Personal- oder IT-Ressourcen werden hierfür eingeplant? Hinsichtlich der Abschaffung der Karenzzeit wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erwartet. Auch nach aktueller Gesetzeslage muss das Jobcenter nach Ablauf der Karenzzeit prüfen, ob und in welchem Umfang Vermögen vorliegt. Diese Prüfung erfolgt künftig wieder bei Antragstellung und wird somit vorverlegt.  9. Wie viele zusätzliche Mittel und Personalstellen stellt die Bundesregierung für die im Gesetzentwurf vorgesehene Stärkung der Reha- und Lotsenfunktion bereit, und wie begründet sie eine etwaige Diskrepanz zwischen erweiterten Aufgaben und finanzieller Ausstattung? Die individuelle Beratung unter Einbeziehung gesundheitlicher Aspekte gehört schon heute zu den gesetzlichen Kernaufgaben der Jobcenter: gesundheitliche Einschränkungen sind im Rahmen der Potenzialanalyse zu berücksichtigen und geeignete Eingliederungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind im Kooperationsplan festzuhalten (vgl. § 15 SGB II). Die Neufassung des § 14 SGB II konkretisiert und stärkt diese bestehende Aufgabenwahrnehmung insbesondere durch einen proaktiven Beratungsansatz unter dem Aspekt des Förderns. Es sind daher keine zusätzlichen Haushaltsmittel oder Personalstellen vorgesehen. 10. Plant die Bundesregierung, die Angemessenheitsprüfung der Kosten der Unterkunft künftig verbindlich auf qualifizierte Mietspiegel oder einheitliche Berechnungsstandards zu stützen, und wenn nein, wie soll bundesweit Rechtsklarheit und Vergleichbarkeit gewährleistet werden? Die Bundesregierung plant keine bundeseinheitlichen Vorgaben zur Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung festzulegen. Zuständig für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen der Unterkunft und Heizung sind im SGB II und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch die kommunalen Träger, also die kreisfreien Städte und Kreise; die Aufsicht führen die Länder. Den kommunalen Trägern steht eine große Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Angemessenheitswerte zu, was den großen Unterschieden der örtlichen Wohnungsmärkte geschuldet ist. Die vom Bundessozialgericht anerkannte und gesetzlich eingeräumte Methodenfreiheit spiegelt dies wider. 11. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik vom Deutschem Städtetag und der Bundesagentur für Arbeit, wonach Mietrügen von Leistungsberechtigten in der Praxis beispielsweise an Sprachbarrieren oder Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Vermieter zugleich Arbeitgeber) scheitern werden? Die Leistungsberechtigten werden bei der Ausübung ihres nach Bürgerlichem Gesetzbuch zustehenden Rügerechts nicht allein gelassen. Die zuständigen Träger der Grundsicherung unterstützen die Leistungsberechtigten beratend selbst oder durch Dritte. Die Rüge ist Voraussetzung für eventuelle Erstattungsansprüche aus überzahlter Miete. Dieser Anspruch geht gesetzlich auf die Jobcenter über. Für die Durchsetzung sind die Jobcenter als Anspruchsinhaber zuständig. 12. Warum verzichtet die Bundesregierung bei Leistungsausschlüssen auf ausgleichende Sachleistungen, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden? Das 13. SGB II-Änderungsgesetz sieht vor, dass Jobcenter im ersten Monat nach Eintritt der Nichterreichbarkeitsfiktion die Kosten der Unterkunft weiterzahlen. Nur der Regelbedarf wird nicht erbracht. Erscheint der Leistungsberechtigte daraufhin nicht, ist er nachhaltig nicht erreichbar und hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weder in Form von Geld- noch von Sachleistungen. Lebt der Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, erhalten die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Anteil an den Kosten der Unterkunft weiter. Damit wird Wohnungslosigkeit vermieden. 13. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um kindeswohlgefährdende Auswirkungen von Leistungsminderungen der Eltern im SGB-II-Bezug auszuschließen? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9 und 12 der Kleinen Anfrage betreffend ,,Sanktionen bei Kindern‘‘ auf Bundestagsdrucksache 21/4288 verwiesen. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind von der Bundesregierung aktuell nicht geplant. 14. Plant die Bundesregierung die Einführung von regionalen Kompetenzcentern gegen Leistungsmissbrauch, und wenn ja, welche Aufgaben, Befugnisse und Kontrollmechanismen sollen diese erhalten? Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise internationalen Strukturen auf. Diese können von den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcentern regelmäßig nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt werden. Daher wird mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz der Bundesagentur für Arbeit eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch zugewiesen. Die einzelnen Jobcenter und Agenturen für Arbeit können auf bundesweiter oder regionaler Ebene bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützt werden. Hierzu plant die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Umsetzungsverantwortung ein zentrales und fünf regionale Kompetenzcenter Leistungsmissbrauch. Ziel der Regelung ist, organisierten Leistungsmissbrauch künftig besser bekämpfen und idealerweise präventiv verhindern zu können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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