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Schriftliche Frage 87 von Jan Wenzel Schmidt (fraktionslos): Welche konkreten Verfahrensschritte bei Genehmigung und Ausbau von Mobilfunk- und Glasfasernetzen sollen durch die am 10. Juni 2026 vom Bund…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.

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Schriftliche Frage 87 von Jan Wenzel Schmidt (fraktionslos): Welche konkreten Verfahrensschritte bei Genehmigung und Ausbau von Mobilfunk- und Glasfasernetzen sollen durch die am 10. Juni 2026 vom Bund… Frage 87 (Jan Wenzel Schmidt, fraktionslos): Welche konkreten Verfahrensschritte bei Genehmigung und Ausbau von Mobilfunk- und Glasfasernetzen sollen durch die am 10. Juni 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entfallen oder verkürzt werden, und bis wann erwartet die Bundesregierung hierdurch messbare Verbesserungen bei bestehenden Versorgungslücken? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 29. Juni 2026: Die Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien in öffentlichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Wegebaulastträger (§ 127 Absatz 1 TKG). Das wegerechtliche Genehmigungsverfahren soll durch das TKG-Änderungsgesetz 2026 (www.bm ds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/tkg-aenderungsgesetz-2026) vereinfacht und dadurch beschleunigt werden. Im Einzelnen: Straffung des wegerechtlichen Genehmigungsverfahrens • Die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion soll von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt werden. Damit wird der Verfahrensprozess insgesamt beschleunigt. Die behördliche Verlängerungsfrist wird von einen auf zwei Monate ausgeweitet, dies soll jedoch nur in komplexen Fällen gelten (vgl. § 127 Absatz 3 Satz 2 und 5 TKG-E). • Die Frist für die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen wird von einem Monat auf drei Wochen reduziert (§ 127 Absatz 3 Satz 3 TKG-E). • Die für einen vollständigen Antrag erforderlichen Angaben werden erstmals definiert, was Rechtsklarheit auf Seiten der Behörden und Antragsteller bei der Vollständigkeitsprüfung schafft (§ 127 Absatz 3 Satz 1 TKG-E). • Der Katalog der zulässigen Nebenbestimmungen wird gestrafft und präzisiert; damit werden klare rechtliche Grenzen eingezogen. Das soll die in der Praxis beobachteten überschießenden Nebenbestimmungen eindämmen, die sich nachteilig auf den Ausbau auswirken können (§ 127 Absatz 8 TKG-E). Keine Genehmigungspflicht für kleinere Baumaßnahmen Mit dem Gesetzentwurf werden sogenannte zustimmungsfreie bauliche Maßnahmen im Sinne vom Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1309 definiert. Im Falle des Anschlusses von Gebäuden an ein vorgelagertes Telekommunikationsnetz (sogenannter Hausstich) sowie bei Baumaßnahmen mit nicht mehr als 100 m Grabenlänge muss keine Genehmigung mehr eingeholt werden. Diese Maßnahmen müssen dem Wegebaulastträger lediglich angezeigt werden (§ 127 Absatz 4 TKG-E). Der Antragsteller kann dann bereits einen Monat nach Anzeige mit den Bauarbeiten beginnen. Er muss nicht erst einen Genehmigungsbescheid oder die Fiktionsfrist nach § 127 Absatz 3 TKG (zwei Monate mit zweimonatiger Verlängerungsmöglichkeit) abwarten. Dies soll lediglich dann nicht gelten, wenn Ingenieurbauwerke oder die Straßenausstattung betroffen sind. Anzeigeverfahren als Alternative zum Genehmigungsverfahren Statt ein Genehmigungsverfahren durchzuführen, braucht das Telekommunikationsunternehmen die geplante bauliche Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem Wegebaulastträger künftig nur anzuzeigen. Die Genehmigungspflicht entfällt in diesem Fall. Der Antragsteller kann dann bereits einen Monat nach Vorlage des Antrags anfangen zu bauen. Er muss nicht erst einen Genehmigungsbescheid oder die Fiktionsfrist nach § 127 Absatz 3 TKG (zwei Monate mit zweimonatiger Verlängerungsmöglichkeit) abwarten. Voraussetzungen sind unter anderem, dass ein vollständiger Antrag vorliegt, die Dauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreitet, die Maßnahmen durch ein fachkundiges und zuverlässiges Bauunternehmen durchgeführt werden und keine Ingenieurbauwerke oder Straßenausstattungen betroffen sind. Durch diese Maßnahmen sollen Telekommunikationsunternehmen und die Verwaltung deutlich entlastet werden. Gleichzeitig wird der Telekommunikationsnetzausbau durch diese Vereinfachungen beschleunigt. Sie reihen sich ein in die bereits im vergangenen Jahr erfolgte Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den TK-Netzausbau in § 1 TKG sowie die Beschleunigungen und Vereinfachungen, wie beispielsweise eine Genehmigungsfiktion für sämtliche Genehmigungsverfahren im Bereich des TK-Netzausbaus, die sich unmittelbar aus der Gigabit-Infrastrukturverordnung (Verordnung (EU) 2024/1309) ergeben. Die Bundesregierung erwartet in den kommenden Jahren spürbare Beschleunigungseffekte. Für ein Netzausbauverfahren sind oftmals mehrere Genehmigungen (z. B. straßenverkehrsrechtliche Anordnung, naturschutzrechtliche oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen) erforderlich. Der Bund ist jedoch nur zuständig im Bereich des wegerechtlichen Genehmigungsverfahrens des TKG. Gleichwohl geht die Bundesregierung davon aus, dass durch diese Änderungen ein gewichtiger Beitrag zur Beschleunigung des Telekommunikationsnetzausbaus insgesamt geleistet wird.

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