Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/16
21. Wahlperiode 02.04.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts
der Wirtschaftsprüfer
A. Problem und Ziel
Die Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dienen dem Ziel, das
Berufsrecht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüferinnen und Buchprüfer zu modernisieren und zu flexibilisieren. Durch
den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen ist das Erfordernis, dass die
Zweigstelle einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer
geleitet werden muss (sogenanntes Leitererfordernis), nicht mehr zeitgemäß. Der
Wandel in der Berufswelt macht zudem die Fortentwicklung des Berufsbilds des
Wirtschaftsprüfers erforderlich. Um diesem Wandel gerecht zu werden und die
Attraktivität des Berufs zu erhöhen, soll ermöglicht werden, dass
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihren Beruf als Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen
und Syndikus-Wirtschaftsprüfer ausüben können.
Darüber hinaus dient die Novelle dem Ziel, die Berufsaufsicht und die
Qualitätskontrolle über Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie
Buchprüfungsgesellschaften weiter zu stärken, die Berufsaufsichtsverfahren sowie die
Qualitätskontrolle zu effektivieren, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern und
mehr Transparenz zu schaffen.
Weiter ist zur Angleichung der Vergütungsstrukturen der in der Finanzaufsicht
tätigen Behörden die Gewährung einer Stellenzulage für Beschäftigte der
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erforderlich.
B. Lösung
In Fortentwicklung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer soll der Syndikus-
Wirtschaftsprüfer als eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare
Tätigkeit eingeführt werden. Zudem soll der Betrieb von Zweigstellen einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Aufhebung des Erfordernisses, dass eine
Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer eine Zweigstelle leiten muss,
erleichtert werden.
Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit
soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht werden, ihre angestellten
Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Fraud-Spezialisten,
Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Gesellschaft
zu binden.
Die Änderungen zur Stärkung der Berufsaufsicht beruhen auf Erkenntnissen aus
den von der APAS und der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten
berufsaufsichtlichen Verfahren. Die Ermittlungsverfahren sollen zukünftig noch effektiver
und transparenter gestaltet werden.
Aus den Erfahrungen der bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedelten
Kommission für Qualitätskontrolle mit der Qualitätskontrolle bei
Wirtschafsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ergeben sich
Änderungen, um die Effektivität und Qualität der Qualitätskontrolle weiter zu
verbessern.
Die Transparenz über die Ergebnisse einer von der APAS bei
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Jahresabschlüsse von Unternehmen von öffentlichem
Interesse prüfen, durchgeführten Inspektion soll durch die Einführung einer
Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse in
Bezug auf die Inspektionsergebnisse gesteigert werden.
Der Entwurf enthält darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen, redaktionelle
Korrekturen sowie verschiedene Verbesserungen in der WPO mit lediglich
geringfügigen Auswirkungen.
Mit Artikel 2 dieses Gesetzes wird eine mit § 10a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes weitestgehend gleichlautende Regelung für die
Abschlussprüferaufsichtsstelle in das Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAstErG) eingestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neureglungen im APAstErG entstehen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche
jährliche Personalausgaben in Höhe von 82 000 Euro. Der finanzielle Mehrbedarf
soll im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
ausgeglichen werden.
Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bei
Ländern oder Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des
Erfüllungsaufwandes.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
358 800 Euro.
Außerdem entsteht einmaliger Aufwand von rund 900 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Darunter befinden sich Ersparnisse von 1 100 Euro bei Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich durch die Änderung der WPO der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 69 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand des
Bundes beträgt rund 199 200 Euro. Für die Länder (einschließlich der Kommunen)
sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwarten.
Durch die Änderung des APAstErG in Artikel 2 dieses Gesetzes entsteht dem
Bund ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt bis zu 82 000 Euro jährlich.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische
Unternehmen, sind durch die Änderungen der WPO keine Kosten zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. April 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts
der Wirtschaftsprüfer
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Scholz
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts
der Wirtschaftsprüfer
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 28a Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter“.
b) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 44c Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer“.
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer“.
e) Die Angabe zu den §§ 137 bis 139a wird wie folgt gefasst:
„§§ 137 bis 139a (weggefallen)“.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Berufliche Niederlassung
(1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach ihrer Bestellung eine berufliche Niederlassung
begründen und eine solche für die Dauer ihrer Bestellung unterhalten.
(2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können weitere berufliche
Niederlassungen begründen.
(3) Wird die berufliche Niederlassung in einem Staat begründet, der weder Mitgliedstaat der
Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Drittstaat),
muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Satz 1 gilt nicht für berufliche
Niederlassungen in der Schweiz.“
Anlage 1
3. Dem § 9 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der
Wirtschaftsprüferkammer oder bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle bis zur Höchstdauer von zwei weiteren
Jahren auf die Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 angerechnet werden.“
4. In § 16 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „über den Abschluss einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen
Versicherung vorliegt“ durch die Wörter „vorliegt, dass die nach § 54 Absatz 1 vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung unterhalten wird“ ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine
andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so können die Mitglieder einer solchen
Religionsgemeinschaft diese Beteuerungsformel verwenden.
(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, hat folgendes Gelöbnis
zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und
sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten
gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“
(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an
die Stelle der Wörter „eines Wirtschaftsprüfers“ die Wörter „einer Wirtschaftsprüferin“.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Eid“ die Wörter „oder das
Gelöbnis“ eingefügt.
6. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als
Syndikus die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ oder „Wirtschaftsprüferin“ nicht ohne den
vorangestellten Zusatz „Syndikus-“ führen.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt auch für eine Rücknahme wegen des Fehlens des notwendigen Versicherungsschutzes.“
8. In § 27 wird vor dem Wort „Mitgliedstaats“ und vor dem Wort „Vertragsstaats“ jeweils das Wort „anderen“
eingefügt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. „ Gesellschafter ausschließlich Folgende sind:
a) Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die
Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer oder EU- oder
EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften,
b) vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder
Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder
Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b
Absatz 2 zulässig ist, oder Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich
haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach
Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, sofern mindestens die Hälfte der Anzahl
der in diesem Buchstaben genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist,
c) Angestellte, die ihren Beruf überwiegend in der Gesellschaft ausüben, deren
Berufsausübung den Gesellschaftszweck fördert und bei denen die
Anforderungen nach § 28a eingehalten werden,
d) rechtsfähige Personengesellschaften, in denen sich in den Buchstaben a und b
genannte Personen oder Gesellschaften ausschließlich zum Zweck des Haltens
von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zusammengeschlossen
haben, wobei ihnen in diesem Fall die Anteile an der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der rechtsfähigen
Personengesellschaft zugerechnet werden, oder
e) Stiftungen oder eingetragene Vereine, bei denen die zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen und die
ausschließlich der Altersversorgung von in der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich
die Berufsausbildung, die Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern;“.
bbb) Nummer 1a wird aufgehoben.
ccc) In Nummer 3a wird die Angabe „1a“ durch die Angabe „1 Buchstabe b“ ersetzt und
werden nach dem Wort „sind,“ die Wörter „und den Personen nach Nummer 1 Buchstabe c
zusammen“ eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in
schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der
Berufssatzung nach § 57 Absatz 3 bestimmt sind, verstoßen.“
d) In Absatz 7 werden die Wörter „nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß
einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt“ durch die Wörter „kein Nachweis vorliegt, dass die nach
§ 54 Absatz 1 vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird“ ersetzt.
10. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter
(1) Für Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c gelten § 43 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie § 43a Absatz 3 sinngemäß. Gesellschafter nach Satz 1 sind verpflichtet, die
Unabhängigkeit der in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer sowie der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu wahren.
(2) Sofern an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesellschafter nach Absatz 1 Satz 1 beteiligt
werden sollen, ist durch Vertrag sicherzustellen, dass die Beteiligung endet, wenn die Voraussetzungen nach
§ 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c nicht mehr vorliegen oder wenn diese Gesellschafter in
schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten nach Absatz 1 verstoßen.“
11. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
1. für die Person eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters oder
Partners die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist, es sei denn, dass jede Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist;
2. sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Absatz 1, nachträglich fortfallen, es
sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, vor der Wirtschaftsprüferkammer zu
bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen höchstens
zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28
Absatz 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muss die Frist mindestens fünf Jahre
betragen;
3. ein Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein
Partner durch eine unanfechtbare Entscheidung aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28
Absatz 2 oder 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
aberkannt ist, es sei denn, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer
nachweist, dass jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen
oder entzogen ist.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall, geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen Dritter
nicht gefährdet sind.
(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die
Wirtschaftsprüferkammer.
(4) Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung nach Absatz 1
Nummer 2 wegen des Fehlens des notwendigen Versicherungsschutzes hat keine aufschiebende Wirkung.“
12. § 381 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat“
gestrichen.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren
Anschrift“ durch die Wörter „Anschriften der beruflichen Niederlassungen, Kontaktmöglichkeiten
und falls vorhanden Internetadresse“ und die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 4“ ersetzt.
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „unter Angabe der Praxis“ durch ein Komma und die Wörter
„in den Fällen des § 43a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe der Praxis und von deren
Anschrift“ ersetzt.
dd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
e) „ Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a unter Angabe des
Arbeitgebers,“.
1 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die
Anerkennung ausgesprochen hat“ gestrichen.
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „Anschrift der Hauptniederlassung“ durch die Wörter
„Anschriften der beruflichen Niederlassungen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Internetadresse“ die
Wörter „falls vorhanden“ eingefügt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „die Nummern 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Nummer 2 gilt“
ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
13. § 39 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
14. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „sind“ ein Komma und die Wörter „EU- und EWR-
Abschlussprüfungsgesellschaften sowie Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei einer Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a haben
Berufsangehörige der Wirtschaftsprüferkammer auch den Namen und den Vornamen oder die Firma
des Arbeitgebers und dessen Anschrift sowie sämtliche Veränderungen hierzu nach Maßgabe des
Absatzes 2 mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer prüft, ob die Voraussetzungen nach § 43a Absatz 2
Nummer 3a und § 44c vorliegen, und trägt die Tätigkeit in diesem Fall nach § 38 Nummer 1 Buchstabe
e in das Berufsregister ein.“
15. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats“ durch das Wort
„Prüfungsausschusses“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) „ Ein Berufsangehöriger ist von der Teilnahme an der auftragsbegleitenden
Qualitätssicherungsprüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgeschlossen, wenn er sieben
aufeinanderfolgende Jahre entweder verantwortlicher Prüfungspartner für die Durchführung der gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder bei dieser Abschlussprüfung die auftragsbegleitende
Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt hat. Ein Ausschluss nach Satz 1 entfällt, wenn seit der letzten
Teilnahme an der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder der letzten Durchführung der
auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse drei
Jahre vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durch
genossenschaftliche Prüfungsverbände.“
16. Nach § 43a Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. die Tätigkeit als Angestellter, gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organs bei nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 genannten Arbeitgebern
(Syndikus-Wirtschaftsprüfer), wenn die Tätigkeit erkennbar durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 oder 3
Nummer 2 oder 3 geprägt ist und die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen
Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird,“.
17. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichten,“ die Wörter „Bestätigungsvermerke, [
Prüfungsvermerke,]2“ eingefügt.
18. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
Strafprozessordnung haben“ werden gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Den natürlichen Personen, den gesetzlichen Vertretern der juristischen Personen sowie den
Gesellschaftern der Personengesellschaften muss ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung zustehen.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
19. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:
„§ 44c
Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer
(1) Ein Berufsangehöriger darf nicht als Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei einem Arbeitgeber tätig sein,
wenn er insgesamt mehr als 5 Prozent der Anteile an dem Arbeitgeber oder einem mit dem Arbeitgeber
verbundenen Unternehmen besitzt.
(2) Berufsangehörigen, die als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig sind, ist die Durchführung von
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs [und die Prüfung von
Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b des Handelsgesetzbuchs]3 untersagt. Auch anderen
Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist unbeschadet der §§ 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs
sowie des § 49 dieses Gesetzes die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nach
§ 316 des Handelsgesetzbuchs [und die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b des
Handelsgesetzbuchs]4 untersagt, wenn ein als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätiger Berufsangehöriger als
verantwortlicher Prüfungspartner oder in nicht nur unwesentlichem Umfang an der Prüfung mitwirkt.
(3) Berufsangehörige, die als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig sind, dürfen für ihren Arbeitgeber oder
für ein mit diesem verbundenes Unternehmen weder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüfer Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 durchführen oder sich dazu verpflichten, noch neben
ihrer Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tätig werden.
Letzteres gilt auch für Personen, mit denen der als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige seinen
Beruf gemeinsam ausübt oder bei denen er angestellt ist, und für Gesellschaften, bei denen der
Berufsangehörige als gesetzlicher Vertreter oder als Angestellter tätig ist oder von denen er mehr als 20 Prozent der Anteile
besitzt. Ferner ist Berufsangehörigen, die als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig sind, die wirtschaftliche
Tätigkeit am Markt für den Arbeitgeber oder für ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen untersagt.
(4) Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüfer ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Weisungen des Arbeitgebers, der Anteilseigner
und der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Arbeitgebers an den als Syndikus-
2 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
3 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
4 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen, die von ihm ein fachlich nicht eigenverantwortliches oder
berufsrechtswidriges Verhalten fordern, sind für ihn nicht bindend.
(5) Bei der Übernahme anderer Mandate hat der Berufsangehörige den Mandanten auf seine Tätigkeit
als Syndikus-Wirtschaftsprüfer hinzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berufsangehörige an der
Bearbeitung eines von einer anderen Person oder von einer Gesellschaft übernommenen Mandats mitwirkt.“
20. § 47 wird aufgehoben.
21. Nach § 51b5 Absatz 5 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“
22. § 57a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Anordnung einer Qualitätskontrolle oder einer Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 bleibt nach
einer nach § 39 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h
oder Nummer 2 Buchstabe f für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung wirksam. Sie kann
jedoch nicht nach § 57e Absatz 3 durchgesetzt werden, solange der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis
oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38
Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f eingetragen ist. Wird nach der Anordnung einer
Qualitätskontrolle oder einer Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 die Tätigkeit als gesetzlicher
Abschlussprüfer für mindestens ein Prüfungsmandat organisatorisch und personell im Wesentlichen
unverändert in einem anderen Rechtsträger fortgeführt, kann gegenüber dem neuen Rechtsträger innerhalb
von sechs Monaten auf der Grundlage desjenigen Sachverhalts, der der Anordnung gegenüber dem
früheren Rechtsträger zu Grunde lag, erneut eine Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 oder eine
Qualitätskontrolle angeordnet werden.“
b) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
5. „ bei einer Untersuchung nach § 57e Absatz 7 Satz 1 wesentliche Mängel bei der
Durchführung von Qualitätskontrollen festgestellt und diese Mängel nicht behoben wurden.“
c) Dem Absatz 6a werden die folgenden Sätze angefügt:
„Eine erneute Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f im Anschluss
an eine nach Satz 2 durchgeführte Löschung erfolgt erst dann, wenn der Wirtschaftsprüfer in eigener
Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist, dass der Grund für die Löschung nicht mehr
besteht. Verzichtet ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
wegen einer bevorstehenden Löschung nach Satz 2 auf die erfolgte Eintragung nach § 38 Nummer 1
Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, gilt Satz 3 entsprechend.“
23. Dem § 57b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Führt ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Tätigkeit als
gesetzlicher Abschlussprüfer [oder als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten]6 für mindestens ein
Prüfungsmandat organisatorisch und personell im Wesentlichen unverändert in einem anderen Rechtsträger fort, so
ist die Pflicht des Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ver-
5 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
6 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
schwiegenheit auch im Hinblick auf diejenigen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und [
Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten7 sowie] auf von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
beauftragte betriebswirtschaftliche Prüfungen, die in dem früheren Rechtsträger durchgeführt wurden, nach Satz 1
eingeschränkt.“
24. § 57e Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zur Durchführung der Untersuchung können die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle
und die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer Grundstücke und Geschäftsräume des Prüfers für
Qualitätskontrolle sowie von Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesem ausüben, innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und
hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen. Dies gilt auch für Unterlagen, die mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems elektronisch gespeichert sind. Sobald die Unterlagen oder Daten für die
Untersuchung nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Die
Pflicht des Prüfers für Qualitätskontrolle zur Verschwiegenheit nach § 57b Absatz 1 wird für die
Zwecke der Untersuchung nach Satz 1 aufgehoben.“
25. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für frühere Mitglieder.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
26. In § 59c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine
Berufspflichtverletzung begangen“ durch die Wörter „Besteht der Verdacht, dass im Rahmen eines
Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen wurde“ ersetzt.
27. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
Buchprüfungsgesellschaften und für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer nach § 58 Absatz 2, soweit Berufsangehörige dort
tätig sind oder waren.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die richtige und vollständige Auskunft und die Vorlage von Unterlagen können nicht
verweigert werden, wenn die Auskunft oder die Vorlage im Zusammenhang mit einer gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfung [oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts]8 oder einer
betriebswirtschaftlichen Prüfung, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt wurde,
stehen. Ein Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere bereits dann gegeben, wenn
Gutachten, Bescheinigungen oder sonstige Informationen vom Prüfer verwertet worden sind oder hätten
verwertet werden müssen oder wenn diese im Nachgang zur Begutachtung von Sachverhalten, die auch
Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
beauftragten Prüfung waren, erstellt worden sind. Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne dieses Absatzes
sind Abschlussprüfungen [oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten]9 auch dann, wenn die gesetz-
7 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
8 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
9 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
liche Pflicht zur Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes besteht. Soweit die
Verschwiegenheit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 beschränkt ist, gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die
Sätze 1 bis 4 gelten auch für Prüfer für Qualitätskontrolle für Auskünfte und die Vorlage von
Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen.“
28. § 62a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2“ gestrichen.
29. Dem § 62b Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann dem Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat eines Unternehmens von
öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nach Abschluss des
Inspektionsverfahrens bei dem gesetzlichen Abschlussprüfer des Unternehmens Informationen über Schlussfolgerungen oder
Empfehlungen im Sinne des Artikels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 aus der
Inspektion übermitteln, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen in die
Inspektion bei dem Abschlussprüfer des Unternehmens einbezogen war.“
30. § 66a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Qualitätskontrollen“ die Wörter „und an Untersuchungen
nach § 57e Absatz 7 Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Mitteilungen“ das Komma gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann anstelle der Wirtschaftsprüferkammer ermitteln, wenn
1. konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei der Durchführung einer
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung [oder einer gesetzlich vorgeschriebenen
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts]10 eines Unternehmens, welches in den Konzernabschluss
eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
einbezogen wird, bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben
ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Konzernabschlussprüfung
[oder der Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts]11 dieses Unternehmens zum
Gegenstand hat, oder
2. in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen, welche für ein Unternehmen von öffentlichem
Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder ein in dessen Konzernabschluss
einbezogenes Unternehmen erbracht wurden, konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Berufspflichten bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist,
welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Abschlussprüfung [oder der
Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts]12 dieses Unternehmens von öffentlichem Interesse zum
Gegenstand hat.“
10 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
11 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
12 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2 Mängel oder“
ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „§ 51b Absatz 6 und“ eingefügt.
31. § 66c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ gestrichen, werden die Wörter „anderer als in
Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten“ durch die Wörter „von Drittstaaten“ ersetzt und wird das Wort
„Sonderuntersuchungen“ durch das Wort „Inspektionen“ ersetzt.
32. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. „ Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro; bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Geldbuße bis zu einer Million Euro; bei einer
berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen einer Pflichtverletzung bei
einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung [oder gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung
eines Nachhaltigkeitsberichts]13 von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften nach § 264d
des Handelsgesetzbuchs Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
33. § 69 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird das Verfahren ohne Verhängung einer Maßnahme eingestellt oder lautet das Urteil im Fall einer
gerichtlichen Entscheidung auf Freisprechung (§ 103 Absatz 2 Satz 2), setzt die Wirtschaftsprüferkammer den
Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis; die §§ 59c und 66b bleiben unberührt. Die Mitteilungen nach den
Sätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.“
34. In § 76 Absatz 2 werden nach dem Wort „angehören“ ein Komma und die Wörter „Mitglied der Kommission
für Qualitätskontrolle sein“ eingefügt.
35. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ durch die Wörter
„ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
36. § 112 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darauf kann verzichtet werden, wenn den Berufsangehörigen wegen der ihnen zur Last gelegten
Pflichtverletzung bereits ein Bescheid über die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68
zugestellt wurden.“
37. In § 131a Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
38. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union“ ersetzt.
39. In § 131h Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Mitgliedstaat“ das Wort „anderen“ eingefügt.
40. In § 133a Absatz 1 werden nach dem Wort „ausübt“ die Wörter „oder sich hierzu verpflichtet“ eingefügt.
13 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird.
41. § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer
§ 43 Absatz 7 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tags des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen für das nach
dem 31. Dezember 2026 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle
Nach § 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Stellenzulage
(1) Die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige
Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 7 zum
Bundesbesoldungsgesetz.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Tarifbeschäftigten der
Abschlussprüferaufsichtsstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine der Zulage nach
Absatz 1 entsprechende Zulage gewähren. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie mit dem
Bundesministerium der Finanzen.“
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
In § 29214 Absatz 3 Satz 2 und § 340l Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
14 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 1) erhalten wird.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dienen dem Ziel, das Berufsrecht der
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer zu modernisieren und zu
flexibilisieren. Durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen ist das Erfordernis, dass die Zweigstelle einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer geleitet werden muss (sogenanntes
Leitererfordernis), nicht mehr zeitgemäß. Der Wandel in der Berufswelt macht zudem die Fortentwicklung des Berufsbilds der
Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers erforderlich. Um diesem Wandel gerecht zu werden und die
Attraktivität des Berufs zu erhöhen, soll ermöglicht werden, dass Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
ihren Beruf als Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer ausüben können.
Darüber hinaus dient die Novelle dem Ziel, die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle über
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
sowie Buchprüfungsgesellschaften weiter zu stärken, die Berufsaufsichtsverfahren sowie die Qualitätskontrolle zu
effektivieren, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern und mehr Transparenz zu schaffen.
Die Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (APAstErG) in Artikel 2 dient der Angleichung der Vergütungsstrukturen der in der
Finanzaufsicht tätigen Behörden durch die Gewährung einer Stellenzulage für Beschäftigte der
Abschlussprüferaufsichtsstelle.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Fortentwicklung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer soll die Syndikus-
Wirtschaftsprüferin beziehungsweise der Syndikus-Wirtschaftsprüfer als eine mit dem Beruf der
Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit eingeführt werden. Zudem soll der Betrieb von Zweigstellen einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Aufhebung des Erfordernisses, dass eine Zweigstelle durch einen
Wirtschaftsprüfer geleitet werden muss, erleichtert werden.
Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Fraud-Spezialisten,
Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Gesellschaft zu binden.
Die Änderungen zur Stärkung der Berufsaufsicht beruhen auf Erkenntnissen aus von der
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahren und
Inspektionen. Die Ermittlungsverfahren sollen zukünftig effektiver und transparenter gestaltet werden, unter
anderem durch die
• Erweiterung der Auskunftspflichten auf alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, auch unabhängig von
einem Bezug zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung (§ 62 Absatz 1
der Wirtschaftsprüferordnung in der Entwurfsfassung – WPO-E), sowie durch eine Durchbrechung der
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht für alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, sofern ein
Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder gesetzlich vorgeschriebenen
Nachhaltigkeitsprüfung besteht (§ 62 Absatz 3 WPO-E);
• Erhöhung des Zwangsgelds zur Erzwingung von Mitwirkung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
in Ermittlungsverfahren auf 25 000 Euro (§ 62a WPO-E);
• Erlaubnis für Wirtschaftsprüferkammer und APAS, zukünftig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits
frühzeitig über laufende Ermittlungen gegen sie vertretende Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
zu informieren (§ 59c Absatz 3 WPO-E);
• Ausweitung der Ermittlungsbefugnis der APAS anstelle der Wirtschaftsprüferkammer bei Sachverhalten im
Zusammenhang mit berufsaufsichtlichen Verfahren der APAS (§ 66a Absatz 6 Satz 2 WPO-E);
• Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang
mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder gesetzlich vorgeschriebenen
Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf fünf Millionen Euro (§ 68 WPO-E);
• Erweiterung der Mitteilungspflicht der Aufsichtsbehörden an die Beschwerdeführerin oder den
Beschwerdeführer über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (§ 69 Absatz 5 WPO-E).
Aus den Erfahrungen der bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedelten Kommission für Qualitätskontrolle mit
der Ausübung der Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern und
Wirtschafsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ergeben sich die folgenden Änderungen, um die
Effektivität und Qualität der Qualitätskontrolle zu verbessern:
Eine Umgehung der Qualitätskontrolle durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll erschwert werden durch
• die Regelung, dass eine erneute Eintragung als Abschlussprüfer nach Löschung dieser Eintragung einer
Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Register erst
nach Beseitigung der Gründe für die Löschung erfolgen darf;
• das Fortwirken einer Anordnung der Durchführung einer Qualitätskontrolle auch nach Umfirmierung der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
• die Regelung, dass bei Umfirmierung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kurz vor einer
Qualitätskontrolle auch Prüfmandate des alten Rechtsträgers in die Qualitätskontrolle beim neuen Rechtsträger
einbezogen werden dürfen.
Die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle soll ausgeweitet werden durch
• eine Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse der Kommission für Qualitätskontrolle (Betretungsrecht, Einsicht
in Unterlagen etc.) gegenüber den Prüfern für Qualitätskontrolle;
• die Möglichkeit der Löschung eines Prüfers für Qualitätskontrolle aus dem Register bei wesentlichen
Mängeln der von ihm durchgeführten Qualitätskontrollen.
Die Transparenz über die Ergebnisse einer von der APAS bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die
Jahresabschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, durchgeführten Inspektion soll gesteigert werden
durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse im
Hinblick auf Inspektionsergebnisse zu dem Abschlussprüfer.
Der Entwurf enthält darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen, redaktionelle Korrekturen sowie verschiedene
Verbesserungen der WPO mit lediglich geringfügigen Auswirkungen.
In Artikel 2 wird in Anlehnung an § 10a des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
im APAstErG eine vergleichbare Regelung einer Stellenzulage für die Beschäftigten der
Abschlussprüferaufsichtsstelle geschaffen. Die fachliche Nähe und eine damit einhergehende vergleichbare Komplexität in der
Aufgabenerledigung machen dies erforderlich.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung (§ 28 Absatz 4 und 4a sowie § 28a WPO-E) wurde auch mit Blick auf
das Vorbringen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) erstellt. Ferner wurde das Vorbringen des IDW zu der
Regelung zur Rotationspflicht und zur Abkühlungsphase des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers durch die
Schaffung einer Übergangsfrist aufgegriffen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das in der WPO geregelte Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer folgt
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) – Recht der Wirtschaft. Eine bundeseinheitliche
Regelung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
Bundesgebiet erforderlich. Da das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer bereits bundesrechtlich geregelt ist und es um die
Fortentwicklung und Modernisierung dieses Rechts geht, kommt nur eine bundesgesetzliche und keine
landesgesetzliche Regelung in Betracht.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer
Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAstErG) ist gegeben. Der Bund hat nach
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der
im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
1. „Syndikus-Wirtschaftsprüfer“
Der Entwurf fällt in Teilen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen, soweit er die Einführung des „Syndikus-Wirtschaftsprüfers“ betrifft.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß § 42a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien vom 26. Juli 2000 (GMBl 2000 S. 526), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 15.05.2024
(GMBl 2024 Nr. 19, S. 386), und den Regelungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach
§ 42a Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (Prüfraster für die
Verhältnismäßigkeitsprüfung und weitere Maßnahmen; GMBl 2024, S. 534) durchgeführt.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen berufsreglementierenden Regelungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
(EU) 2018/958, durch die die Ausübung von Syndikustätigkeiten durch Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer als nur bei der Einhaltung bestimmter Vorgaben zulässig angesehen wird, sind verhältnismäßig im Sinne
dieser Richtlinie. Sie führen insbesondere weder zu einer direkten noch indirekten Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.
Durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers in § 43 Absatz 2
Nummer 3a WPO-E, das heißt einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, die oder der bei einem
außerberuflichen Arbeitgeber tätig ist, wird eine bisher bestehende Berufsausübungsbeschränkung im Sinne der
Richtlinie (EU) 2018/958 deutlich gelockert. Bisher durften Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer –
außerhalb der Regelungen zur Beurlaubung nach § 46 WPO – nicht als Syndizi tätig sein. Durch die Ergänzung des
Katalogs vereinbarer Tätigkeiten nach § 43a Absatz 2 WPO wird jetzt die Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer neu als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin oder des
Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit gesetzlich eingeordnet und das außerberufliche Anstellungsverhältnis bei einem
gewerblichen Unternehmen gesetzlich als unter bestimmten Vorgaben zulässig ausgestaltet. Ziel der Lockerung der
bestehenden Ausübungsbeschränkung ist es, das Berufsbild der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer zu
modernisieren und zu flexibilisieren. Damit sollen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer größere
Freiräume bei der Planung ihrer beruflichen Lebensläufe erhalten, um dadurch die Attraktivität ihres Berufs im
Interesse der Gewinnung von beruflichem Nachwuchs und des Haltens von hochqualifizierten Fachkräften zu
erhöhen.
Die verbleibenden Vorgaben an die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als
Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt. Die Regelungen, insbesondere zur Unzulässigkeit der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener
Abschlussprüfungen durch die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder den Syndikus-Wirtschaftsprüfer und zur
Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten für den Arbeitgeber der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-
Wirtschaftsprüfers dienen der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer und der hohen Qualität der Abschlussprüfung. Eine unabhängige und funktionierende Abschlussprüfung hat
– wie oben dargelegt – erhebliche Bedeutung für den Schutz eines funktionierenden Finanzmarktes, die Stabilität
der Wirtschaft sowie den Anleger- und Verbraucherschutz. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der
Richtigkeit von geprüften Unternehmensabschlüssen und damit im weiteren Sinne an der Lauterkeit des
Handelsverkehrs. Die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer dienen damit
im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Grundinteresse der Gesellschaft und einem legitimen, nicht
rein wirtschaftlichem Ziel des Allgemeininteresses.
Die Regelungen zur zulässigen Ausgestaltung der Tätigkeit einer Syndikus-Wirtschaftsprüferin und eines
Syndikus-Wirtschaftsprüfers sind zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet und gehen
nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Auch eine als Syndikus bei einem gewerblichen Unternehmen tätige Wirtschaftsprüferin oder ein als Syndikus
tätiger Wirtschaftsprüfer gehören zum Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und dürfen
den Titel „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ tragen; sie oder er unterliegt dabei sowohl den
allgemeinen Berufspflichten der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer als auch den speziellen Vorgaben für
Syndizi und der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
die in einem gewerblichen Unternehmen tätig sein wollen, ohne bei dieser Tätigkeit die Vorgaben für Syndizi
einhalten zu müssen, steht weiterhin der Weg offen, sich vorübergehend beurlauben zu lassen oder dauerhaft auf
die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu verzichten. Die Regelungen zur Syndikus-
Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer stellen eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden
Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei
einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen dar.
Die Vorgaben für die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer sind geeignet,
die Unabhängigkeit als ein wesentliches Element der Tätigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfern speziell bei der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von
Nachhaltigkeitsberichten zu wahren. Die Regelung, dass eine als Syndikus tätige Wirtschaftsprüferin oder ein als
Syndikus tätiger Wirtschaftsprüfer keine gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen von
Nachhaltigkeitsberichten durchführen darf, weder für ihren beziehungsweise seinen Arbeitgeber noch für andere
Mandanten, stellt eine geeignete Maßgabe dar, um die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sicherzustellen,
woran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es kommt kein alternatives, milderes Mittel, mit dem sich das Ziel ebenso wirksam auf gleichem Niveau erreichen
ließe, in Betracht als die Regelung in § 44c Absatz 2 WPO-E, dass die Durchführung von gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durch eine Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer unzulässig ist. Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark
gefährdet und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein
Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen
hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde
zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der
Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden. Auch eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung oder
Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einen Syndikus-
Wirtschaftsprüfer für einen anderen Mandanten als für den Arbeitgeber des Syndikus-Wirtschaftsprüfers ist unzulässig. Diese
Regelung ist erforderlich, um bereits den Anschein eines Fehlens der für die Durchführung dieser Prüfungen
notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu vermeiden, der bei einer als Syndikus-Wirtschaftsprüferin
oder einem als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen aufgrund ihrer beziehungsweise seiner
Bindung an ein gewerbliches Unternehmen als Arbeitgeber bestehen kann. Ferner ist diese Regelung erforderlich,
weil die anspruchsvolle, arbeits- und zeitintensive Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfung oder Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der Regel nicht mit der zur Wahrung der hohen Qualität
dieser Prüfungen gebotenen Sorgfalt nebenberuflich neben der Syndikustätigkeit erfolgen kann.
Die Regelung in § 44c Absatz 3 Satz 1 und 2 WPO-E, dass eine als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen
tätige Wirtschaftsprüferin oder ein als Syndikus tätiger Wirtschaftsprüfer für ihren beziehungsweise seinen
Arbeitgeber auch keine sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen durchführen oder Sachverständigengutachten
erstatten darf, stellt ebenfalls eine geeignete Maßgabe dar, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sicherzustellen und Interessenkollisionen zu vermeiden. Die
Berufsausübung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder für eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss in Unabhängigkeit vom Mandanten erfolgen, was nicht gewährleistet wäre, wenn eine
Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ein Mandatsverhältnis zu einem Unternehmen übernimmt, für das sie
oder er im Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig ist. Die
Regelung geht auch nicht über das zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Unabhängigkeit der
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erforderliche Maß hinaus, da es zulässig ist, wenn die Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer für andere Mandanten als den Arbeitgeber
betriebswirtschaftliche Prüfungen, die keine gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen von
Nachhaltigkeitsberichten sind, durchführt und Sachverständigengutachten erstellt.
Ebenso ist die Vorgabe in § 44c Absatz 1 WPO-E, dass eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-
Wirtschaftsprüfer nicht mit mehr als zusammen fünf vom Hundert der Anteile an ihrem oder seinem Arbeitgeber
oder an einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen beteiligt sein darf, geeignet um zu verhindern,
dass eine als Syndikus-Wirtschaftsprüferin eingetragene Berufsangehörige oder ein als Syndikus-
Wirtschaftsprüfer eingetragener Berufsangehöriger für ihr beziehungsweise sein eigenes Unternehmen tätig ist oder für ein
Unternehmen, an dem sie oder er nicht unwesentlich beteiligt ist. Diese Vorgabe ist daher geeignet, um die Gefahr
einer Interessenkollision zwischen der Stellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, der oder dem
gewerbliche Tätigkeiten untersagt sind, und der Tätigkeit als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen zu
vermeiden und das dem Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer entgegengebrachte besondere
Vertrauen zu schützen. Dasselbe gilt für die Vorgabe in § 44c Absatz 3 Satz 3 WPO-E, dass eine Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer für ihren oder seinen Arbeitgeber oder für ein mit dem
Arbeitgeber verbundenes Unternehmen nicht am Markt wirtschaftlich tätig sein darf. Es kommt kein alternatives,
milderes Mittel in Betracht, durch das sich dieses Ziel ebenso wirksam auf gleichem Niveau erreichen ließe wie
durch das beschränkte Beteiligungsverbot und das Verbot der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt. Die Regelung
zum Beteiligungsverbot geht auch nicht über das zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Unabhängigkeit
der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erforderliche Maß hinaus, da es zulässig ist, wenn die Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer an Beteiligungsmodellen, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern üblicherweise angeboten werden, in geringem Umfang teilnimmt. Ebenso sind interne Tätigkeiten
ohne Kundenbezug, die Kommunikation mit der Finanzverwaltung oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung des Unternehmens Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfern im Rahmen einer Syndikustätigkeit erlaubt.
2. Leitung einer NiederlassungDie bisher geltende Pflicht in § 47 WPO, dass jede Niederlassung einer
Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüfungsgesellschaft durch eine Berufsangehörige oder einen Berufsangehörigen zu
leiten ist (sogenanntes Leitererfordernis), ist eine Berufsausübungsbeschränkung im Sinne der Richtlinie (EU)
2018/958, die vollumfänglich aufgehoben wird.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Entwurf werden verschiedene Vereinfachungen vorgenommen. Es wird das Erfordernis abgeschafft,
Zweigniederlassungen von einer Berufsangehörigen oder einem Berufsangehörigen oder einer EU- oder EWR-
Abschlussprüferin beziehungsweise einem EU- oder EWR-Abschlussprüfer leiten zu lassen (Aufhebung von § 47
WPO). Darüber hinaus werden verschiedene Eintragungspflichten in das Berufsregister nach § 38 WPO
abgeschafft, wie das Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung oder die Angabe der anerkennenden
Behörde. Die bisherige unbegrenzte Aufbewahrungspflicht nach § 51b Absatz 5 WPO soll zukünftig auf die Dauer
der allgemeinen Aufbewahrungsfrist für die Handakte begrenzt werden.
Das berufsaufsichtliche Verfahren wird effizienter gestaltet, indem die Zuständigkeit der APAS auf an sich in die
Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer fallende Ermittlungsverfahren mit sachlichem Zusammenhang mit –
in die Zuständigkeit der APAS fallenden – Ermittlungsverfahren wegen der Prüfung von gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen des Nachhaltigkeitsberichts bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse erweitert werden kann, und so eine Bündelung von Verfahren ermöglicht wird.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung von Ziel 16.6 der
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, das verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Durch die Erweiterung der Informationspflichten an den
Beschwerdeführer sowie die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von
öffentlichem Interesse im Hinblick auf Inspektionsergebnisse zu dem Abschlussprüfer wird die Arbeit der APAS und
Wirtschaftsprüferkammer noch transparenter gestaltet. Die Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten als
Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bei der APAS und der Wirtschaftsprüferkammer unterstützt die
Gewinnung von qualifiziertem Personal für diese Institutionen und damit die Leistungsfähigkeit dieser
Aufsichtsbehörden.
Das Regelungsvorhaben stärkt die Innovation im Bereich des Wirtschaftsprüfermarkts. Durch die Ermöglichung
der Mitarbeiterbeteiligung in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, insbesondere im Bereich der IT oder
Nachhaltigkeit, werden die Wirtschaftsprüferleistungen qualitativ bereichert. So können Personen besser eingebunden
werden, die eine besondere fachliche Expertise besitzen und diese unmittelbar für die Wirtschaftsprüfung nutzen.
Die Maßnahmen zur stärkeren und transparenteren Ausgestaltung des berufsaufsichtlichen Verfahrens und der
Qualitätskontrolle entsprechen der Zielvorgabe 16.10 „Öffentlicher Zugang zu Informationen gewährleisten“. Es
wird sichergestellt, dass Abschlussprüfer sowie Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten einer fortlaufenden
Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Das Verfahren wird transparenter durch die Erweiterung der
Mitteilungspflichten der Aufsichtsbehörden an den Beschwerdeführer über den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens und die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse
bzgl. der Inspektionsergebnisse.
Die vergleichbare Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten beim Bund durch die Änderung des APAstErG sichert
zudem eine nachhaltige Personalwirtschaft.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen im APAstErG entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche jährliche Personalausgaben in Höhe von 82 000 Euro. Der
finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
ausgeglichen werden. Für die Landesfinanzbehörden sind ebenfalls keine haushalterischen Auswirkungen durch den
Gesetzentwurf zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
a) Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes.
b) Wirtschaft
Für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann sich der
jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich insgesamt rund 358 800 Euro (364 300 Euro – 5 500 Euro) erhöhen.
Außerdem entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 900 Euro (8 800 Euro –
7 900 Euro).
Durch die Einführung einer Rotationspflicht für auftragsbegleitende Qualitätssicherer in § 43 Absatz 7 WPO-E
entsteht eine voraussichtliche Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund 360 800
Euro. Die Rotationspflicht betrifft ausschließlich solche Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse durchführen und daher nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) der Verpflichtung zur auftragsbegleitenden
Qualitätssicherung unterliegen. Die Einführung einer gesetzlichen Rotationspflicht für auftragsbegleitende
Qualitätssicherer ergänzt die bisher schon für verantwortliche Prüfungspartnerinnen und Prüfungspartner bestehende, in § 43
Absatz 6 WPO-E geregelte Pflicht zur internen Rotation. Nicht von der Rotationspflicht betroffen sind die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen (sogenannte PIE-Prüfer), können
die Rotationspflicht durch Änderung der internen Aufgabenverteilung, durch Neueinstellung eines
Wirtschaftsprüfers oder durch Beauftragung eines externen Wirtschaftsprüfers mit der auftragsbegleitenden
Qualitätssicherung erfüllen. Bei größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die mehr als sechs Wirtschaftsprüferinnen oder
Wirtschaftsprüfer beschäftigen, ist davon auszugehen, dass die Rotation durch eine Änderung der internen
Aufgabenverteilung erfolgen wird, die zu keiner Erhöhung des Erfüllungsaufwands führt. Die Zahl der PIE-Prüfer,
die weniger als sechs Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen und daher im Rahmen der
Rotationspflicht sehr wahrscheinlich eine Neueinstellung oder eine Beauftragung einer externen Wirtschaftsprüferin
oder eines externen Wirtschaftsprüfers mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung vornehmen müssen, liegt
bei 24. Es wird angenommen, dass diese 24 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Einzelpraxen und
kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ein bis zwei Abschlussprüfungsmandate bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse pro Jahr betreuen. Mittelt man diesen Wert auf 1,5 und multipliziert ihn mit der Zahl der
betroffenen Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, kommt
man auf eine Fallzahl von 36. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind von der Rotationspflicht
ausgenommen.
Als Zeitaufwand für die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung durch einen externen
Wirtschaftsprüfer wird von rund 80 Stunden ausgegangen. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer
verdient ein Jahresgehalt von etwa 200 000 Euro; rechnet man dieses Jahresgehalt auf die Stunde herunter (mit der
Annahme, dass ein Personenjahr aus 200 Arbeitstagen zu je acht Stunden besteht), ergibt sich ein Stundenlohn in
Höhe von 125 Euro. Der Stundenlohn für eine externe Wirtschaftsprüferin oder einen externen Wirtschaftsprüfer
liegt bei 250 Euro pro Stunde; die Differenz zwischen dem externen Stundenlohn und dem internen Stundenlohn
für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Höhe von 125 Euro liegt damit ebenfalls bei 125 Euro. Es
wird davon ausgegangen, dass die 24 Wirtschaftsprüfer in Einzelpraxis und kleineren
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die weniger als sechs Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, eine externe
Wirtschaftsprüferin oder einen externen Wirtschaftsprüfer mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung
beauftragen werden an Stelle einer Neueinstellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers. Es ergibt sich
daher insgesamt für die Rotationspflicht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 360 000 Euro (36 Fälle x 80
Stunden x 125 Euro = 360 000 Euro). Hinzukommen drei Arbeitstage für den Auswahlprozess für eine geeignete
externe Wirtschaftsprüferin oder einen geeigneten externen Wirtschaftsprüfer sowie ein weiterer Arbeitstag für
deren oder dessen Einarbeitung. Da dieser Aufwand innerhalb des siebenjährigen Rotationszeitraums nur einmal
anfällt, ist hierfür die Fallzahl 0,2 anzusetzen, so dass sich für den Auswahlprozess und die Einarbeitung ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 800 Euro ergibt und damit insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von
360 800 Euro (360 000 Euro + 800 Euro = 360 800 Euro).
Die Zulassung als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer führt zu geringfügigen
jährlichen Mehrkosten für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe
von rund 3 500 Euro, da für diese Tätigkeit eine Eintragung im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
erforderlich ist. Es wird davon ausgegangene, dass es jährlich circa 400 Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer geben wird, die nach der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-
Wirtschaftsprüfers ein Interesse daran haben, sich als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer im
Register eintragen zu lassen. Zum Zweck dieser Berechnung wird angenommen, dass die Meldung an das Berufsregister
etwa vier Minuten in Anspruch nimmt, bei einem Stundenlohn für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
in Höhe von 125 Euro, sowie dass jede zweite Meldung per Post (statt im Online-Portal der
Wirtschaftsprüferkammer) erfolgt, wofür jeweils 1 Euro an Porto anfällt.
Ferner ergibt sich durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers
ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 8 800 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass es zurzeit circa
1 000 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gibt, die ein Interesse daran haben, sich als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer in das Register eintragen zu lassen. Zum Zweck dieser
Berechnung wird angenommen, dass die Meldung an das Berufsregister etwa vier Minuten in Anspruch nimmt, bei einem
Stundenlohn für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Höhe von 125 Euro, sowie dass jede zweite
Meldung per Post (statt im Online-Portal der Wirtschaftsprüferkammer) erfolgt, wofür jeweils 1 Euro an Porto
anfällt.
Durch die Aufhebung des bisherigen Leitererfordernisses für Zweigstellen durch die Änderung der §§ 3 und 47
WPO reduziert sich andererseits der einmalige Erfüllungsaufwand für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften um rund 7 900 Euro. Zweigniederlassungen müssen künftig nicht mehr
von wenigstens einer oder einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüferin oder -
Abschlussprüfer geleitet werden, die oder der ihre oder seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Die
Aufhebung des Leitererfordernisses entlastet die Wirtschaft von den administrativen Pflichten, eine
Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer als Zweigniederlassungsleiterin oder Zweigniederlassungsleiter
auszuwählen, zum Berufsregister zu melden und gegebenenfalls kundzumachen. Es gibt derzeit 898
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beziehungsweise Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, die auch eine
Zweigniederlassung betreiben. Für die Meldung zum Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer entfällt ein
Zeitaufwand von vier Minuten. Die Meldung zum Register kann entweder im Online-Portal der
Wirtschaftsprüferkammer oder per Post erfolgen. Es wird angenommen, dass jede zweite Meldung per Post erfolgt, für die
jeweils 1 Euro an Porto anfällt.
Auch die Verringerung der notwendigen Angaben für die Eintragungen in das Berufsregister nach § 38 WPO
führt künftig zu jährlichen Entlastungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 4 600 Euro. Im letzten Jahr kam es beim Berufsregister der
Wirtschaftsprüferkammer zu 537 Registereintragungen; künftig wird bei den Registereintragungen durch die Änderung von § 38
WPO weniger Aufwand bei den Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anfallen. Die Einsparung beim Zeitaufwand wird dabei mit vier Minuten, die Lohnkosten mit 125 Euro sowie
ferner Portokosten für jeden vierten Fall angesetzt.
Auch die Änderung des § 57b Absatz 3 WPO, durch die Wirtschaftsprüferpraxen bei einem Wechsel des
Rechtsträgers künftig auf Abschlussprüfungsmandate des alten Rechtsträgers zugreifen können, führt bei Annahme einer
Fallzahl von 20 zu geringfügigen jährlichen Einsparungen der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 900 Euro.
Durch die Änderung des APAstErG entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
c) Verwaltung
Für die Wirtschaftsprüferkammer sowie die APAS als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung entsteht durch die
Änderung der WPO voraussichtlich insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 69 000 Euro.
Außerdem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 199 200 Euro für den Bund
(Wirtschaftsprüferkammer).
Durch die Änderung des APAstErG entsteht dem Bund außerdem ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 82 000
Euro jährlich, der sich wie folgt verteilt: Die zusätzlichen Kosten für die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle
beschäftigten Beamtinnen und Beamten (derzeit 22 Stellen) belaufen sich auf jährlich 63 000 Euro. Für die
dortigen Tarifbeschäftigten ergibt sich – falls von Absatz 2 der Regelung vollständig Gebrauch gemacht wird – ein
Betrag von weiteren 19 000 Euro jährlich.
Insgesamt ergibt sich daher ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von voraussichtlich rund 151 000 Euro und
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 199 200 Euro für den Bund. Für die Länder (einschließlich
der Kommunen) sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwarten.
Die Zulassung einer Mitarbeiterbeteiligung an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 28, 28a WPO-E) wird
voraussichtlich zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaftsprüferkammer in Höhe von rund 72 900
Euro führen. Der zulässige Gesellschafterkreis von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird durch eine
Mitarbeiterbeteiligung auf weitere Berufsgruppen mit dem Ziel der Gewinnung und Bindung spezialisierter und besonders
qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erweitert. Die neuen Gesellschafterinnen und Gesellschafter
müssen von der Wirtschaftsprüferkammer, nach vorheriger Prüfung, in das Berufsregister aufgenommen werden. Es
wird davon ausgegangen, dass jede zweite Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die neue Regelung eine neue
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in den Gesellschafterkreis aufnimmt und daher 1 500 Meldungen an das
Berufsregister von der Wirtschaftsprüferkammer bearbeitet werden müssen, wobei davon ausgegangen wird, dass
sich der Zeitraum der Meldungen über drei Jahre verteilt, da vermutlich nicht alle
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unmittelbar nach Einführung der Regelung eine Mitarbeiterbeteiligung ermöglichen werden. Außerdem
müssen zur Prüfung der Meldungen einmalig IT-Prozesse in der Wirtschaftsprüferkammer umgestellt werden.
Für die Bearbeitung der ersten 500 Meldungen wird von einer Zeitdauer von einer Stunde einer Sachbearbeiterin
oder eines Sachbearbeiters (gehobener Dienst) und sechs Minuten einer juristischen Referentin oder eines
juristischen Referenten (höherer Dienst) ausgegangen. Es wird angenommen, dass es nach der Bearbeitung der ersten
500 Meldungen zu Einspareffekten von rund 20 Prozent in der Bearbeitungszeit der Prüfung durch Routinen
kommt. Die Umstellung der IT-Prozesse bei der Wirtschaftsprüferkammer wird auf fünf Arbeitstage (2 400
Minuten) von IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern und fünf Arbeitstage von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des mittleren Dienstes veranschlagt. Als Lohnkostensätze werden die Lohnkosten des Bundes nach der
Lohnkostentabelle Verwaltung für den gehobenen Dienst (46,50 Euro) für die Sachbearbeitenden, beziehungsweise des
höheren Diensts (70,50 Euro) für die Juristinnen und Juristen verwendet. Für IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter
werden ebenfalls die Lohnkosten des Bundes für den gehobenen Dienst in Höhe von 46,50 Euro angenommen,
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes der Lohnkostensatz in Höhe von 33,80 Euro.
Durch die Zulassung als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2
Nummer 3a WPO-E entsteht bei der Wirtschaftsprüferkammer, die das Berufsregister führt, künftig ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von voraussichtlich rund 50 000 Euro. Für die Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist eine Eintragung im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer
erforderlich, für die vorab die Angaben der Berufsangehörigen von der Wirtschaftsprüferkammer geprüft werden
müssen. Es wird angenommen, dass es jährlich circa 400 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geben
wird, die ein Interesse daran haben, die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-
Wirtschaftsprüfer auszuführen und sich im Berufsregister eintragen zu lassen. Die Prüfung eines Antrags durch die
Wirtschaftsprüferkammer wird circa 60 Minuten in Anspruch nehmen, wobei als Lohnsatz 125 Euro angenommen
werden.
Ferner ergibt sich durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers
ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaftsprüferkammer in Höhe von rund 125 000
Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass es zurzeit circa 1 000 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
gibt, die ein Interesse daran haben, die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-
Wirtschaftsprüfers auszuführen und eine Eintragung in das Register vornehmen zu lassen. Die Prüfung eines Antrags durch die
Wirtschaftsprüferkammer wird circa 60 Minuten in Anspruch nehmen, wobei als Lohnsatz 125 Euro angenommen
werden.
Durch die Transparenzmitteilung an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer nach § 69 Absatz 5
Satz 3 WPO-E entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaftsprüferkammer und der APAS in Höhe
von voraussichtlich rund 26 400 Euro. In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
oder die APAS künftig die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer auch bei einer Verfahrenseinstellung
von seiner beziehungsweise ihrer Entscheidung in Kenntnis. Nach Einschätzung der APAS wird es bei der APAS
jährlich zu 90 Einstellungsmitteilungen im Rahmen der Beschwerdeverfahren kommen, bei denen die
Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wird. Nach Einschätzung der Wirtschaftsprüferkammer
werden bei der Wirtschaftsprüferkammer jährlich 40 Fälle eingehen. Die Wirtschaftsprüferkammer geht davon
aus, dass circa ein Viertel der Fälle nachbearbeitet werden muss. Die Wirtschaftsprüferkammer geht für die
Prüfung insgesamt von einem fünfstündigen Aufwand aus, wobei drei Stunden bei Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfern, eine für eine Juristin oder einen Juristen im höheren Dienst und eine für eine Mitarbeiterin oder
einen Mitarbeiter des mittleren Diensts anfallen. Die APAS geht von einem Zeitaufwand von 0,1 Stunden für den
höheren Dienst und 0,5 Stunden für den mittleren Dienst aus. Als Lohnkostensätze werden die Lohnkosten des
Bundes für den höheren Dienst (70,50 Euro), den gehobenen Dienst (46,50 Euro) und den mittleren Dienst (33,80
Euro) der Lohnkostentabelle Verwaltung verwendet sowie der Lohnsatz in Höhe von 125 Euro für
Wirtschaftsprüfer; als Sachkosten werden 2 Euro Porto pro Fall angenommen.
Durch die Aufhebung des bisherigen Leitererfordernisses für Zweigstellen durch die Änderung der §§ 3 und 47
WPO entsteht ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsprüferkammer von rund 1 300
Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass für die Umstellung bei der Wirtschaftsprüferkammer einmalig zwei
Arbeitstage von IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern des gehobenen Dienstes sowie zwei Arbeitstage für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Dienst anfallen. Als Lohnkosten werden die Lohnkosten des Bundes
für den gehobenen Dienst (46,50 Euro) und die des mittleren Dienstes (33,80 Euro) aus der Lohnkostentabelle
der Verwaltung verwendet.
Ferner entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand der APAS in Höhe von rund 7 600 Euro durch die in § 66a
Absatz 7 WPO-E eingeführte Möglichkeit der Verfahrensbündelung bei der APAS. Danach kann die APAS
anstelle der Wirtschaftsprüferkammer auch in Bezug auf Berufspflichtverletzungen, die in Zusammenhang mit der
Prüfung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen des Nachhaltigkeitsberichts
stehen, die Ermittlungen durchführen. Es wird davon ausgegangen, dass es zu einem Anwendungsfall alle drei Jahre
kommt. Der Zeitaufwand alle drei Jahre wird dabei auf 145 Stunden einer Wirtschaftsprüferin oder eines
Wirtschaftsprüfers, 50 Stunden einer Referentin oder eines Referenten des höheren Diensts, neun Stunden einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des gehobenen Diensts und 24 Stunden einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters des mittleren Diensts geschätzt.
Durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS zu den Ergebnissen der Inspektionen bei
Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 62b Absatz 3 WPO-E) entsteht für die APAS ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 6 400 Euro. Die Informationsmöglichkeit an Unternehmen von
öffentlichem Interesse ist beschränkt auf diejenigen Unternehmen, deren Prüfungsmandat im Inspektionszeitraum
in die Stichprobe einbezogen war. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um 50 Fälle pro Jahr handeln wird,
wobei für die Bearbeitung einer Mitteilung durch die APAS jeweils zwei Stunden für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und eine Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes
anfallen. Als Lohnkostensätze werden die Lohnkosten des Bundes für den gehobenen Dienst (46,50 Euro) und
den mittleren Dienst (33,80 Euro) der Lohnkostentabelle Verwaltung verwendet; als Sachkosten werden 2 Euro
Porto pro Fall angenommen.
Die Änderung des § 57a WPO führt zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaftsprüferkammer um rund 11 300
Euro. Sofern die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferpraxis als gesetzlicher Abschlussprüfer in einem anderen
Rechtsträger organisatorisch und personell im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, kann die Kommission
für Qualitätskontrolle die gegenüber dem früheren Rechtsträger erfolgte Anordnung auf den neuen Rechtsträger
übertragen; die Anordnung durch die Kommission für Qualitätskontrolle muss dann nicht erneut erfolgen, wenn
die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
innerhalb dieses Zeitraums erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen wird. Es wird angenommen, dass
dieser Fall circa zehn Mal pro Jahr vorkommt und dabei zwei Arbeitstage (16 Stunden) einer juristischen
Referentin oder eines juristischen Referenten mit Lohnkosten des höheren Dienstes des Bundes in Höhe von 70,50
Euro anfallen.
Des Weiteren führt die Verringerung der notwendigen Angaben für die Registereintragungen in das Berufsregister
nach § 38 WPO künftig zu jährlichen Entlastungen der Wirtschaftsprüferkammer in Höhe von rund 4 500 Euro.
Dabei wird von 537 Registereintragungen jährlich, bei deren Prüfung durch die Wirtschaftsprüferkammer vier
Minuten Zeitaufwand eingespart wird, ausgegangen.
Auch die Änderung des § 57b Absatz 3 WPO, durch die die Wirtschaftsprüferkammer für die Durchführung der
Qualitätskontrolle im Fall eines Wechsels des Rechtsträgers einer Wirtschaftsprüferpraxis künftig auf
Abschlussprüfungsmandate des alten Rechtsträgers zugreifen kann, führt zu einer jährlichen Entlastung der
Wirtschaftsprüferkammer um rund 5 600 Euro, weil auf Seiten der Wirtschaftsprüferkammer Sonderprüfungen entfallen. Dabei
wird davon ausgegangen, dass dies jährlich 20 Mal passieren wird und dabei jeweils vier Arbeitsstunden einer
juristischen Referentin oder eines juristischen Referenten mit Lohnkosten des höheren Dienstes des Bundes in
Höhe von 70,50 Euro entfallen.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Für die
Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind durch die Änderungen der WPO keine Kosten
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Weitere Gesetzesfolgen ergeben sich nicht. Insbesondere gleichstellungspolitische und demografische
Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu
erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung bestimmter Regelungen des Entwurfs ist nicht vorgesehen. Eine Befristung der Einführung der
Syndikus-Wirtschaftsprüferin beziehungsweise des Syndikus-Wirtschaftsprüfers kommt nicht in Betracht, da
diese Regelungen nur genutzt werden, wenn die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer auch darauf
vertrauen können, dass diese Bestand haben. Im Übrigen werden Regelungen der WPO aufgehoben oder es handelt
sich um kleinere Änderungen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Eine Evaluierung der neu eingeführten Regelungen zur Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers soll nach
Ablauf von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten erfolgen.
Mit der Evaluierung sollen die folgenden Punkte ausgewertet werden:
1. Werden die gesetzgeberischen Ziele der Stärkung der Durchlässigkeit des Berufsstands und Steigerung der
Attraktivität des Berufs der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers erreicht?
2. Sind die Vorgaben geeignet und ausreichend, um die Einhaltung der Berufspflichten durch Syndikus-
Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer zu gewährleisten?
3. Sind die Regeln zur Ausgestaltung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers
und zum Verfahren geeignet und effizient?
Als Indikatoren für das Erreichen der Zielsetzung sollen die folgenden Kriterien gewählt werden:
− Anzahl der im Berufsregister eingetragenen Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-
Wirtschaftsprüfer,
− Häufigkeit und Ursachen für Ablehnungen der Eintragungen in Berufsregister,
− Häufigkeit von berufsrechtlichen Verstößen von Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-
Wirtschaftsprüfern,
− Wechsel von Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfern zurück in die originäre
Wirtschaftsprüfertätigkeit,
− Ausmaß und Grund für aufgetretene Anwendungsschwierigkeiten.
Datengrundlage für die Evaluierung sollen die nachfolgenden Daten sein, die bei den zuständigen
Berufsverbänden und der Wirtschaftsprüferkammer erhoben werden:
− Eintragungen ins Berufsregister,
− Befragung der Wirtschaftsprüferkammer zu Anwendungsschwierigkeiten,
− Befragung der Verbände zu Anwendungsschwierigkeiten,
− Befragung von im Berufsregister eingetragenen Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-
Wirtschaftsprüfern zu ihren Erfahrungen mit dem Rechtsrahmen,
− Daten zu Verfahren wegen Berufspflichtverletzungen von Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-
Wirtschaftsprüfern.
Auch hinsichtlich der Änderung des APAstErG kann das Gesetz nicht befristet werden. Eine förmliche Evaluation
ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)
Zu Nummer 1
Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Einfügung der §§ 28a, 44c und 136 WPO-E sowie
der Aufhebung von § 47 WPO.
Zu Nummer 2
Mit der Neufassung von § 3 WPO soll das Niederlassungsrecht modernisiert werden. An die Stelle einer
beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, so
dass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis,
Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen leiten zu lassen. Stattdessen wird die Praxisinhaberin oder der
Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen (vergleiche
Aufhebung von § 47 WPO). Im Ergebnis wird es dadurch vor allem kleineren und mittleren Wirtschaftsprüfer-
Praxen ermöglicht, sich leichter überregional zu verorten.
Zu Nummer 3
Mit der Ergänzung von § 9 Absatz 5 WPO durch einen neuen Satz 4 wird die Möglichkeit, eine Tätigkeit bei der
Wirtschaftsprüferkammer oder bei der APAS auf die für die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen
erforderliche praktische Tätigkeit anzurechnen, erweitert. Die bereits bestehende Möglichkeit, eine mit der
Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder der APAS bis zu einer
Höchstdauer von einem Jahr auf die erforderliche praktische Tätigkeit nach Absatz 1 anrechnen zu lassen, soll erweitert
werden um die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit bis zu der Höchstdauer von zwei weiteren Jahren zusätzlich auf
die erforderliche Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 anzurechnen. Voraussetzung für eine Anrechnung nach
Absatz 5 ist, dass die ausgeübte Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder APAS in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit steht, da dies erforderlich ist für den Erwerb der im
Wirtschaftsprüferexamen nachzuweisenden Kenntnisse im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen. Dies setzt eine
nachgewiesene Tätigkeit im Bereich der Qualitätskontrolle, Inspektionen oder Berufsaufsicht voraus. Die Erweiterung
der Anrechnungsmöglichkeiten ist sinnvoll mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewinnung von geeigneten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Aufsichtstätigkeit von Wirtschaftsprüferkammer und APAS.
Zu Nummer 4
Mit der Änderung von § 16 Absatz 1 Nummer 3 WPO wird klargestellt, dass der geforderte Nachweis über die
Haftpflichtversicherung auch erbracht werden kann durch Berufsangehörige, die ihren Beruf in einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben und die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz über den Versicherungsvertrag
der Gesellschaft erlangt haben, ohne dass von den Berufsangehörigen ein eigener Versicherungsvertrag
abgeschlossen werden musste.
Zu Nummer 5
Mit der Änderung von § 17 WPO wird die Regelung zur Ablegung des Berufseids an § 12a der
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) angeglichen. Zukünftig ist damit insbesondere klargestellt, dass Bewerberinnen den Eid
als „Wirtschaftsprüferin“ ablegen können.
Zu Nummer 6
Die Anfügung eines neuen Satzes in § 18 Absatz 1 WPO ist eine Folgeänderung der Einordnung des Syndikus-
Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare und damit zulässige Tätigkeit
(vergleiche die Begründung zu § 43a WPO). Nach § 44c Absatz 5 WPO-E hat die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder
der Syndikus-Wirtschafsprüfer andere Mandanten als ihren oder seinen Arbeitgeber vor Mandatsübernahme auf
ihre oder seine Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer hinzuweisen. Wenn eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin
oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer originären Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin oder
Wirtschaftsprüfer Mandate für andere Mandanten übernimmt, gilt für sie oder ihn die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 WPO
bestehende Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“. Im
Rahmen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit als Syndikus ist eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-
Wirtschaftsprüfer dagegen nicht verpflichtet, eine Berufsbezeichnung zu führen; sie oder er darf aber die
Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ nach § 18 Absatz 1 Satz 4 WPO-E nur dann führen,
wenn sie oder er der Berufsbezeichnung den Zusatz „Syndikus-“ voranstellt.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in § 20 Absatz 2 Nummer 6 WPO handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der
Änderung von § 3 WPO.
Zu Buchstabe b
Durch die Änderung in § 20 Absatz 7 WPO hat zukünftig eine Anfechtungsklage einer Berufsangehörigen oder
eines Berufsangehörigen nicht nur bei einem Widerruf, sondern auch bei einer Rücknahme der Bestellung aus
den Gründen des Absatzes 2 Nummer 4 wegen des Fehlens des notwendigen Versicherungsschutzes keine
aufschiebende Wirkung. Wenn bereits von Anfang an kein Versicherungsschutz der oder des Berufsangehörigen
bestand, besteht erst recht ein Schutzbedürfnis sicherzustellen, dass die oder der Berufsangehörige nicht ohne
Versicherungsschutz weiter tätig ist.
Zu Nummer 8
Die Änderung von § 27 WPO stellt eine rein redaktionelle Präzisierung dar.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Bei der Aufhebung von § 28 Absatz 1 Satz 4 WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderung von § 3
WPO und der Aufhebung von § 47 WPO.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei der Neufassung von § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e WPO-E handelt es sich um
redaktionelle und insbesondere systematische Klarstellungen, die inhaltlich die bisherigen Regelungen in § 28
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 (jetzt Buchstabe a), Nummer 1a (jetzt Buchstabe b), Satz 2 (jetzt Buchstabe d) und
Satz 3 (jetzt Buchstabe e) übernehmen. Da alle vorgenannten Regelungen im Kern bestimmen, wer sich als
Gesellschafter an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligen darf, erscheint es zur besseren Übersichtlichkeit
sachgerecht, die bestehenden Alternativen als verschiedene Buchstaben der Nummer 1 auszugestalten. Mit der
Einführung des neuen § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E soll eine Möglichkeit geschaffen
werden, besonders qualifizierte Angestellte, die weder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sind noch
einem sozietätsfähigen Beruf angehören, an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen
(Mitarbeiterbeteiligung). Ziel der Änderung ist die Gewinnung und insbesondere Bindung von spezialisierten und besonders
qualifizierten Angestellten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Beispiel von Ingenieurinnen und Ingenieuren,
IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten, wirtschaftswissenschaftlich ausgebildeten Betrugs- oder
Bewertungsspezialistinnen und -spezialisten sowie Nachhaltigkeitsexpertinnen und -experten, im Interesse einer Stärkung der
Kompetenzen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die Möglichkeit einer Mitarbeiterbeteiligung.
§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a WPO (künftig § 28 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b WPO-E) erlaubt bisher eine
Beteiligung an der Gesellschaft nur für bestimmte Berufsgruppen außer Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfern, nämlich für vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für die Personen, mit denen eine
gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Absatz 2 WPO zulässig ist. Personen, die einen vereinbaren Beruf
ausüben, kann auf Antrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 WPO das Recht erteilt werden, die gesetzliche Vertretung von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu übernehmen und damit Minderheitsgesellschafter zu werden.
Spezialisierte und besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Organfunktion haben bisher
jedoch keine Beteiligungsmöglichkeit und können somit nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an der
wirtschaftlichen Entwicklung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft teilhaben. Eine solche Teilhabemöglichkeit wird
jedoch zunehmend wichtiger für eine längerfristige Bindung von besonders qualifizierten, aber nicht dem
Wirtschaftsprüferberuf oder sozietätsfähigen Berufen angehörenden Personen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Voraussetzung für die Gesellschaftsbeteiligung solcher Personen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c WPO-E ist eine überwiegende Ausübung des Berufs in der Gesellschaft in einem Anstellungsverhältnis.
Die Berufsausübung muss zudem den Gesellschaftszweck der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fördern. Reine
Kapitalbeteiligungen bleiben damit auch weiterhin unzulässig, um die Unabhängigkeit der Gesellschaft vor
externen Beeinflussungen und die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Gesellschaft zu sichern.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Aufhebung von § 28 Absatz 4 Satz 2 und 3 WPO-E handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung
und eine Folgeänderung zu der Änderung von § 28 Absatz 4 Satz 1 WPO.
Zu Buchstabe c
Parallel zu den Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit in § 59d Absatz 4 BRAO und in § 51 Absatz 4 des
Steuerberatungsgesetzes soll in einem neuen Absatz 4a des § 28 WPO geregelt werden, dass
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben dürfen, wenn diese in
schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in der Wirtschaftsprüferordnung oder in der Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach § 57 Absatz 3 WPO bestimmt sind, verstoßen. Dadurch wird
die Einhaltung der Berufspflichten auch durch nicht berufsangehörige Personen, mit denen
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beruflich zusammenarbeiten, verstärkt
sichergestellt.
Zu Buchstabe d
Die Änderung in § 28 Absatz 7 WPO harmonisiert die Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung in der
WPO. § 54 und § 20 Absatz 4 Satz 4 WPO stellen nicht auf den Vertragsabschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung ab, sondern darauf, dass die oder der Berufsangehörige eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die
oder der Berufsangehörige muss dafür nicht selbst Vertragspartei sein. Dies soll auch für
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten, da kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung bei Berufsangehörigen und
Berufsgesellschaften ersichtlich ist. Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Dritten (zum Beispiel der
Partnerschaftsgesellschaft) für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter
abgeschlossen werden. Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist auf den Zeitpunkt der Anerkennung
nachzuweisen, sodass die Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage durch das Versicherungsunternehmen
weiterhin möglich ist. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen erfolgt.
Zu Nummer 10
Auch die nicht berufsangehörigen angestellten Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c WPO-E müssen nach § 28a Absatz 1 WPO-E einige grundlegende für
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geltende Berufspflichten entsprechend einhalten, wie die in § 43a Absatz 1 Satz 1
WPO geregelten Gebote der Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, aber auch das Verbot der Erbringung nicht
vereinbarer Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 WPO. Die an der Gesellschaft beteiligten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter werden zum einen selbst unmittelbar an diese Berufspflichten gebunden, zum anderen werden sie
verpflichtet, die Unabhängigkeit der in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu wahren.
Für den Fall, dass eine nicht berufsangehörige angestellte Gesellschafterin oder ein nicht berufsangehöriger
angestellter Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E die Gesellschaft verlässt, in
den Ruhestand eintritt, dass sie oder er seine Tätigkeit nicht mehr als Angestellter der Gesellschaft ausübt oder
dass sie oder er ihren oder seinen Beruf nicht mehr überwiegend in der Gesellschaft ausübt, ist nach § 28a Absatz 2
WPO-E durch Vertrag sicherzustellen, dass die Beteiligung endet und die oder der Angestellte damit als
Gesellschafterin oder Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dies gilt ebenfalls, wenn die Berufsausübung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr den Gesellschaftszweck fördert oder wenn die oder der Angestellte
schwerwiegend oder wiederholt die in § 28a Absatz 1 WPO-E aufgeführten Berufspflichten verletzt. Das Ende
der Beteiligung der Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E in diesen Fällen ist
nach § 28a Absatz 2 WPO-E rechtssicher vertraglich zu regeln. Dies kann im Gesellschaftsvertrag, im
Anteilübertragungsvertrag oder sonst durch schuldrechtlichen Vertrag erfolgen, sofern die Beendigung der Beteiligung
im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt ist. Bei den erforderlichen vertraglichen
Regelungen über die Beendigung der Beteiligung des Gesellschafters sind die gesellschaftsrechtlich angeordneten
Formerfordernisse für schuldrechtliche und dingliche Verträge, die die Übertragung beziehungsweise
Rückübertragung eines Gesellschaftsanteils zum Gegenstand haben, zu beachten.
Zu Nummer 11
§ 34 wird redaktionell neu gefasst.
Mit dem Verweis auf § 28 Absatz 1 Satz 1 WPO-E in § 34 Absatz 1 Nummer 2 WPO-E wird nachvollzogen, dass
die Anerkennungsvoraussetzung, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter
Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüfer, EU-/EWR-Abschlussprüferin oder EU-/EWR-Abschlussprüfer sein muss, in § 28
Absatz 1 Satz 1 WPO und nicht mehr in § 28 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 WPO geregelt ist.
Die Änderung von § 34 Absatz 2 WPO dient der Harmonisierung mit der entsprechenden Regelung für
Berufsgesellschaften in § 20 Absatz 4 Satz 4 WPO.
Die Einführung von § 34 Absatz 4 WPO-E dient der Harmonisierung der Vorschrift für Berufsgesellschaften bei
Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung mit der Regelung für Wirtschaftsprüfer nach § 20 Absatz 7 Satz 2
WPO-E. Zum Schutz der betroffenen Mandantinnen und Mandanten ist es wichtig sicherzustellen, dass eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung tätig ist. Wenn die Anerkennung
der Berufsgesellschaft nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 WPO wegen des Fehlens des nach § 54 Absatz 1 WPO
notwendigen Versicherungsschutzes zurückgenommen oder widerrufen wird, soll daher eine Anfechtungsklage
gegen die Rücknahme oder den Widerruf keine aufschiebende Wirkung haben.
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Pflicht zur Eintragung der Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat, in § 38 Nummer 1 Buchstabe b
WPO ist nicht erforderlich und kann daher im Sinne der Bürokratieentlastung und Datensparsamkeit entfallen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung in § 38 Nummer 1 Buchstabe c WPO (in der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG
und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache
20/12787) erhalten wird) entfällt die Pflicht der Eintragung des Datums der Begründung der beruflichen
Niederlassung. Die Eintragung ist nicht erforderlich und kann daher im Sinne der Bürokratieentlastung und
Datensparsamkeit entfallen. Zudem werden Folgeänderungen der Änderung von § 3 WPO vollzogen sowie die Angabe von
Kontaktmöglichkeiten und einer Internetadresse, falls vorhanden, um einen Gleichgang zu den Registerdaten
einer Berufsgesellschaft zu erzeugen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Meldung einer Praxis ist für die Tätigkeiten nach § 43a Absatz 1 Nummer 7 bis 11 WPO nicht erforderlich,
daher wird die Meldepflicht nach § 38 Nummer 1 Buchstabe d WPO auf die marktorientierten Tätigkeiten nach
§ 43a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 WPO beschränkt.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die bisherige Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe e WPO wird aufgehoben. Die Anzeigepflicht nach § 38
Nummer 1 Buchstabe b WPO ist hier ausreichend.
Stattdessen wird im öffentlichen Berufsregister für Berufsangehörige nach § 38 Nummer 1 WPO als
Folgeänderung der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem
Beruf der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a
WPO-E die Eintragung der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer in § 38
Nummer 1 Buchstabe e WPO-E unter Angabe des Arbeitgebers, für den die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder
der Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig ist, vorgesehen. Damit wird Transparenz über diese Tätigkeit geschaffen.
Auch eine Beendigung der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist in das
Berufsregister unter Angabe des Datums einzutragen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung in § 38 Nummer 2 Buchstabe b WPO entfällt die Pflicht der Eintragung der die Anerkennung
aussprechenden Behörde. Die Eintragung ist nicht erforderlich und kann daher im Sinne der Bürokratieentlastung
und Datensparsamkeit entfallen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Änderung in § 38 Nummer 2 Buchstabe c WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderung von
§ 3 WPO. Zudem wird klargestellt, dass keine Internetadresse angegeben werden muss, wenn keine
Internetadresse vorhanden ist.
Zu Buchstabe c
Die Aufhebung von § 38 Nummer 3 WPO ist eine Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO. Eintragungen zu
weiteren Niederlassungen werden direkt bei der Wirtschaftsprüferin oder beim Wirtschaftsprüfer in § 38
Nummer 1 Buchstabe c WPO oder bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in § 38 Nummer 2 Buchstabe c WPO
erfasst.
Zu Buchstabe d
Bei der Änderung von § 38 Nummer 4 WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 38
Nummer 3 WPO.
Zu Buchstabe e
Bei der Änderung von § 38 Nummer 5 WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 38
Nummer 3 WPO.
Zu Nummer 13
Die Streichung von § 39 Absatz 1 Nummer 3 WPO ist eine Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO und der
Aufhebung von § 47 WPO. Eintragungen zu weiteren Niederlassungen werden direkt bei der Wirtschaftsprüferin
oder beim Wirtschaftsprüfer in § 38 Nummer 1 Buchstabe c WPO oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft § 38
Nummer 2 Buchstabe c WPO erfasst.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Durch die Änderung in § 40 Absatz 2 Satz 1 WPO soll die Verpflichtung, der Wirtschaftsprüferkammer
unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die beim Berufsregister eine Eintragung, Veränderung oder Löschung erforderlich
machen, ausgeweitet werden auf EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, Drittstaatsprüfer und
Drittstaatsprüfungsgesellschaften, da der Bedarf für eine Änderung von Eintragungen im Berufsregister hier
gleichermaßen besteht wie im Hinblick auf die bereits mitteilungspflichtigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer.
Zu Buchstabe b
Als Folgeänderung der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als
eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2
Nummer 3a WPO-E wird in § 40 Absatz 2a Satz 1 WPO-E geregelt, dass bei einer Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer die oder der Berufsangehörige der Wirtschafsprüferkammer
nähere Angaben zum Arbeitgeber sowie sämtliche Veränderungen hierzu mitteilen muss. § 40 Absatz 2a Satz 2
WPO-E stellt klar, dass die Wirtschaftsprüferkammer vor der Eintragung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder
des Syndikus-Wirtschaftsprüfers nach § 38 Nummer 1 Buchstabe e WPO in das Berufsregister prüfen muss, ob
die in § 43a Absatz 2 Nummer 3a und § 44c WPO geregelten berufsrechtlichen Voraussetzungen für die
Eintragung vorliegen. Dabei hat die Wirtschaftsprüferkammer vor der Eintragung auch zu prüfen, ob es Anhaltspunkte
dafür gibt, dass das Erfordernis der Ausübung von für die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder
Syndikus-Wirtschaftsprüfer prägenden Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 oder 3 WPO nicht erfüllt
wird oder nach § 44c WPO unzulässige Tätigkeiten ausgeübt werden sollen und ob die fachliche Unabhängigkeit
und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer
vertraglich gewährleistet ist.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung in § 43 Absatz 3 Satz 1 WPO handelt es sich um eine gesetzgeberische Klarstellung. Vom
Anwendungsbereich des § 43 Absatz 3 WPO sollen auch die Unternehmen von öffentlichem Interesse erfasst
werden, die keinen Aufsichtsrat haben, aber nach § 324 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet sind, einen
Prüfungsausschuss einzurichten.
Zu Buchstabe b
Der neue § 43 Absatz 7 Satz 1 WPO-E ergänzt die Regelung des § 43 Absatz 6 Satz 2 WPO, wonach die
verantwortlichen Prüfungspartnerinnen und Partner ihre Teilnahme an der gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem
Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer
Bestellung beenden (interne Rotation). Durch den Wechsel der verantwortlichen Prüfungspartnerin oder des
verantwortlichen Prüfungspartners nach spätestens fünf Jahren soll der Gefahr einer zu großen Nähe und Vertrautheit
zwischen der verantwortlichen Prüfungspartnerin oder dem verantwortlichen Prüfungspartner und dem geprüften
Unternehmen entgegengewirkt und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestärkt werden. Auch der
auftragsbegleitende Qualitätssicherer, der die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei der gesetzlichen Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse
durchführt, sollte aus den gleichen Gründen in die interne Rotation einbezogen werden. Allerdings wird für die
Rotation des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen, damit nicht
durch die möglicherweise gleichzeitige Rotation von verantwortlicher Prüfungspartnerin oder verantwortlichem
Prüfungspartner und auftragsbegleitendem Qualitätssicherer ein Qualitätsrisiko durch Wissensverluste entsteht.
Die Rotationspflicht für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer nach sieben Jahren entspricht auch den
internationalen Standards, insbesondere dem von dem International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA)
herausgegebenen „Code of Ethics“. Die Rotationspflicht gilt nicht für Berufsangehörige, die als
auftragsbegleitender Qualitätssicherer für genossenschaftliche Prüfungsverbände tätig sind, da letztere unter Nutzung der
Mitgliedstaatenoption nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auch von den Rotationsvorgaben
für gesetzliche Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer und verantwortliche Prüfungspartnerinnen und Partner
ausgenommen sind.
§ 43 Absatz 7 Satz 2 WPO-E sieht eine Abkühlungsphase von drei Jahren vor, die für auftragsbegleitende
Qualitätssicherer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse gilt, bevor sie wieder die auftragsbegleitende
Qualitätssicherungsprüfung bei der gesetzlichen Abschlussprüfung dieses Unternehmens durchführen dürfen. Dieselbe
Abkühlungsphase gilt auch für den Wechsel einer verantwortlichen Prüfungspartnerin oder eines
verantwortlichen Prüfungspartners bei der gesetzlichen Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse in
die Rolle des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers. Eine Abkühlungsphase von drei Jahren bei der
auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erscheint angemessen und entspricht ebenso wie die interne Rotationspflicht den
internationalen Standards, insbesondere dem „Code of Ethics“.
Zu Nummer 16
Durch die Ergänzung des Katalogs vereinbarer Tätigkeiten nach § 43a Absatz 2 WPO wird die Tätigkeit als
Syndikus-Wirtschaftsprüferin und Syndikus-Wirtschaftsprüfer neu als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin
und des Wirtschaftsprüfers vereinbare und damit zulässige Tätigkeit gesetzlich eingeordnet. Nach bisherigem
Berufsrecht verstieß die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Angestellte,
Angestellter, gesetzliche Vertreterin, gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied eines gewerblichen Unternehmens
gegen das Verbot außerberuflicher Anstellungsverhältnisse nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WPO und zudem
– je nach der konkret ausgeübten Tätigkeit – auch gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 WPO. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer durften daher – außerhalb der Regelungen
zur Beurlaubung nach § 46 WPO – bisher nicht als Syndizi tätig sein. Nunmehr soll das außerberufliche
Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer gesetzlich als unter
bestimmten Vorgaben mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vereinbar und damit zulässig
ausgestaltet werden. Für vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gelten die Regelungen zur Syndikus-
Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer über die Verweisungsnorm des § 130 Absatz 1 WPO
entsprechend.
Eine Tätigkeit einer oder eines Berufsangehörigen als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-
Wirtschaftsprüferin nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E liegt dann vor, wenn der oder die Arbeitgeberin der oder des
Berufsangehörigen weder im Katalog der originären Berufsausübungsformen in § 43a Absatz 1 WPO, der die
Tätigkeit der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis und in gemeinsamer
Berufsausübung sowie in berufsnahen Anstellungsverhältnissen umfasst, noch bei den vereinbaren
Anstellungsverhältnissen nach § 43a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WPO aufgelistet ist, sondern es sich um ein außerberufliches
Anstellungsverhältnis, insbesondere bei einem gewerblichen Unternehmen, handelt. In Frage kommt hier beispielsweise
eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens. Möglich soll auch ein
Anstellungsverhältnis bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern als den in § 43a Absatz 1 Nummer 7, 8 und
10 WPO aufgeführten Arbeitgebern sein, soweit es sich dabei nicht um ein Beamten- oder Richterverhältnis
handelt. § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E soll Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern neben der Tätigkeit
als Syndikus im Anstellungsverhältnis auch die Syndikustätigkeit in der Funktion als gesetzliche Vertreterin,
gesetzlicher Vertreter oder als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer außerberuflichen
Arbeitgeberin oder eines außerberuflichen Arbeitgebers eröffnen. Damit wird beispielsweise ermöglicht, dass
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer aufgrund ihrer beruflichen Befähigung die Funktion einer
kaufmännischen Geschäftsführerin oder eines kaufmännischen Geschäftsführers oder Finanzvorstands (CFO) eines
gewerblichen Unternehmens übernehmen.
Mit der Zulassung der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer wird der
grundrechtlich garantierten Freiheit der Berufsausübung nach Artikel 12 GG Rechnung getragen. Weder die EU-
Abschlussprüferrichtlinie noch die EU-Abschlussprüferverordnung sieht ein Verbot der Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer vor. International ist die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern
in Unternehmen als „professional accountant in business“ weit verbreitet und wird – bei Einhaltung bestimmter
Vorgaben etwa zur Unabhängigkeit – grundsätzlich als zulässig angesehen, so in dem von dem International
Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) herausgegebenen Code of Ethics. In den verwandten
Berufsrechten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater ist die Tätigkeit
als bei einem außerberuflichen Arbeitgeber angestellten oder angestellter Angehörigen oder Angehöriger eines
freien Berufes (Syndikus-Rechtsanwältin/-Rechtsanwalt beziehungsweise -Steuerberaterin/-Steuerberater) bereits
seit einiger Zeit zugelassen, wenn auch mit unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung. Durch die Einführung
der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers sollen das Berufsbild modernisiert und
flexibilisiert werden, die Durchlässigkeit des Berufsstands gestärkt werden und Wirtschaftsprüferinnen und
Wirtschaftsprüfer sollen größere Freiräume bei der Planung ihrer beruflichen Lebensläufe erhalten. Dadurch soll die
Attraktivität des Berufs der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers im Interesse der Gewinnung von
beruflichem Nachwuchs und des Haltens von hochqualifizierten Fachkräften erhöht werden. Die bisherigen
Möglichkeiten für einen Wechsel in ein gewerbliches Unternehmen durch eine vorübergehende Beurlaubung nach
§ 46 WPO haben sich als nicht in allen Fällen ausreichend erwiesen.
Neben der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer, die als vereinbare
Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 WPO eingeordnet werden soll, soll parallel eine originäre Tätigkeit der oder des
Berufsangehörigen in einer der Berufsausübungsformen nach § 43a Absatz 1 WPO zulässig und erforderlich sein,
beispielsweise als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis, sowie nach § 3 Absatz 1 WPO die
Unterhaltung einer beruflichen Niederlassung, bei der die oder der Berufsangehörige für den Markt erreichbar ist.
Jede Wirtschaftsprüferin und jeder Wirtschaftsprüfer muss seinen Beruf in mindestens einer der in § 43a Absatz 1
WPO enumerativ aufgezählten originären Berufsausübungsformen ausüben (vergleiche Bundestagsdrucksache
12/5685, S. 26; BVerwG 13.5.1986 – 1 C 13/86; so auch Uhlmann, in Hense/Ulrich, WPO-Kommentar, 4.
Auflage § 43a WPO Randnummer 7). Dies gilt auch für die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder den als Syndikus-
Wirtschaftsprüfer im Berufsregister eingetragenen Berufsangehörigen. Auf den Umfang der originären Tätigkeit
kommt es dabei nicht an.
Die Syndikus-Wirtschaftsprüferin und der Syndikus-Wirtschaftsprüfer sind als Berufsangehörige nach § 58
Absatz 1 Satz 1 WPO Pflichtmitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Sie unterliegen grundsätzlich auch bei ihrer
Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer den allgemeinen Berufspflichten
einschließlich der Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung, soweit sich nicht aus den speziellen Regelungen
für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer oder den Besonderheiten dieser Tätigkeit
etwas anderes ergibt, sowie der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer.
Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit bei einer außerberuflichen oder einem außerberuflichen Arbeitgeber als
eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer eingeordnet werden kann, ist, dass die oder der
Berufsangehörige für die oder den außerberuflichen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber berufstypische Tätigkeiten nach § 2
Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 oder 3 WPO ausübt. Zwar sind die Kerntätigkeiten der Wirtschaftsprüferin und des
Wirtschaftsprüfers nach § 2 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 WPO für die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder
den Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 44c Absatz 2 WPO-E (für gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten) generell sowie nach § 44c Absatz 3 WPO-E (für
betriebswirtschaftliche Prüfungen und die Tätigkeit als sachverständige Gutachterinnen und sachverständiger Gutachter)
gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber unzulässig. Damit die Tätigkeit der Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers trotzdem als Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs eingeordnet
werden kann, muss nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein
Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit für eine außerberufliche Arbeitgeberin oder einen
außerberuflichen Arbeitgeber für das Berufsbild des Wirtschaftsprüferberufs typische Tätigkeiten ausüben,
beispielsweise die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten oder die Beratung in wirtschaftlichen
Angelegenheiten, einschließlich Aufgaben im Bereich der Rechnungslegung oder der Revision, oder
Treuhandtätigkeiten. Vergleichbare Regelungen finden sich für die Syndikus-Steuerberaterin und den Syndikus-
Steuerberater sowie die Syndikus-Rechtsanwältin und den Syndikus-Rechtsanwalt. Diese für das Berufsbild des
Wirtschaftsprüferberufs typischen Tätigkeiten müssen ferner für die ausgeübte Gesamttätigkeit als Syndikus bei der
außerberuflichen Arbeitgeberin oder dem außerberuflichen Arbeitgeber erkennbar prägend sein, dürfen also nicht
nur untergeordnet neben anderen, für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer untypischen Tätigkeiten
ausgeübt werden, sondern müssen in der Außenwahrnehmung den Schwerpunkt der Syndikustätigkeit bilden.
Außerdem darf durch die Tätigkeit der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers für die
außerberufliche Arbeitgeberin oder den außerberuflichen Arbeitgeber die allgemeine, auch für die Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder den Syndikus-Wirtschaftsprüfer geltende Berufspflicht nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WPO zur
unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden. Die Syndikus-
Wirtschaftsprüferin und der Syndikus-Wirtschaftsprüfer müssen auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine
außerberufliche Arbeitgeberin oder einen außerberuflichen Arbeitgeber fachlich unabhängig und eigenverantwortlich
Einschätzungen und berufliche Entscheidungen treffen. Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit
der Tätigkeit bei der außerberuflichen Arbeitgeberin oder dem außerberuflichen Arbeitgeber ist nach § 44c
Absatz 4 Satz 1 WPO-E vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Ferner entbindet § 44c Absatz 4 Satz 2 WPO-
E die Syndikus-Wirtschaftsprüferin und den Syndikus-Wirtschaftsprüfer von Weisungen, die von ihr oder ihm
ein berufsrechtswidriges oder fachlich nicht eigenverantwortliches Verhalten fordern.
Zu Nummer 17
Durch die Änderung von § 44 Absatz 1 Satz 1 WPO wird klargestellt, dass die Pflicht zur eigenverantwortlichen
Tätigkeit auch und gerade für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Bestätigungsvermerken und
Prüfungsvermerken gilt. Die Eigenverantwortlichkeit wird damit gerade im Kernbereich der Berufsausübung von
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern ausdrücklich gewährleistet.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung von § 44b Absatz 1 WPO handelt es sich um die Klarstellung, dass bei juristischen Personen
auf das Zeugnisverweigerungsrecht der natürlichen Personen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie
der Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften abzustellen ist. Der juristischen Person
selbst steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Zu Buchstabe b
Die Aufhebung von § 44b Absatz 2 Satz 3 WPO behebt ein Redaktionsversehen. Der in dieser Vorschrift
enthaltene Verweis auf § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 WPO war durch die Aufhebung der zitierten Sätze durch das Gesetz
zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie
zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 41,
Artikel 31 Nummer 6) gegenstandslos geworden.
Zu Nummer 19
Die Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin beziehungsweise
des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E soll flankiert werden durch
berufsrechtliche Vorgaben, die insbesondere spezielle Berufspflichten für als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder
Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige regeln. Diese Vorgaben sind erforderlich aufgrund der von
der Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für einen außerberuflichen Arbeitgeber,
insbesondere ein gewerbliches Unternehmen, ausgehenden potentiellen Gefährdung der Einhaltung der
Berufspflichten, insbesondere der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie des Verbots der gewerblichen Tätigkeit.
Zu Absatz 1
Das in § 44c Absatz 1 WPO-E vorgesehene Verbot einer Beteiligung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des
Syndikus-Wirtschaftsprüfers mit insgesamt mehr als 5 Prozent der Anteile an ihrem oder seinem Arbeitgeber oder
an einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen soll verhindern, dass eine als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder ein als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätiger Berufsangehöriger für ihr
beziehungsweise sein eigenes Unternehmen tätig ist oder für ein Unternehmen, an dem sie oder er nicht unwesentlich
beteiligt ist. Die Tätigkeit für ein eigenes gewerbliches Unternehmen wäre nicht mit dem Verbot gewerblicher
Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO vereinbar. Ein vollständiges Beteiligungsverbot wäre
aber unverhältnismäßig, da auch einer Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einem Syndikus-Wirtschaftsprüfer die
Teilnahme an Beteiligungsmodellen, die Arbeitnehmern üblicherweise angeboten werden, offenstehen soll. Die
Festlegung der Grenze von fünf vom Hundert hängt damit zusammen, dass die von Arbeitgebern unter
steuerrechtlichen Gesichtspunkten angebotenen Beteiligungsmodelle für Beschäftigte in der Regel in dieser
Größenordnung liegen.
Zu Absatz 2
§ 44c Absatz 2 Satz 1 WPO-E untersagt Berufsangehörigen, die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder -
Wirtschaftsprüfer tätig sind, die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB
und von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB. Die Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer darf kein Prüfungsurteil oder gutachterliches Urteil
abgeben, welches den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in sich trägt. Dies gilt sowohl für die
Durchführung von Abschlussprüfungen und Nachhaltigkeitsprüfungen für den Arbeitgeber der Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers – sei es im Rahmen der Tätigkeit als Syndikus oder in einem
Mandatsverhältnis – als auch für die Durchführung solcher Prüfungen für andere Mandanten als den Arbeitgeber
durch die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder
für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese Regelung wird durch § 44c Absatz 2 Satz 2 WPO-E ausgeweitet
auf andere Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn eine als Syndikus-Wirtschaftsprüferin
tätige Berufsangehörige oder ein als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätiger Berufsangehöriger als verantwortlicher
Prüfungspartner oder in nicht nur unwesentlichem Umfang an der Prüfung mitwirkt. Der Verweis auf die
bestehenden Vorgaben im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit nach den §§ 319 und 319b des HGB sowie
§ 49 WPO stellt klar, dass sich aus diesen Ausschlusstatbeständen weitergehende Beschränkungen für die
Tätigkeit etwa einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gesetzlicher Abschlussprüfer oder Prüfer von
Nachhaltigkeitsberichten ergeben können.
Durch diese Regelung soll bereits der Anschein einer möglichen Befangenheit, das heißt eines Fehlens der für die
Durchführung dieser Prüfungen notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, vermieden werden, der bei
einer als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätigen Berufsangehörigen oder einem als Syndikus-Wirtschaftsprüfer
tätigen Berufsangehörigen aufgrund ihrer oder seiner Bindung an einen außerberuflichen Arbeitgeber, in der Regel
ein gewerbliches Unternehmen, bestehen kann. Ein weiterer Grund für die Geltung dieser Regelung auch für die
Tätigkeit der als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätigen Berufsangehörigen oder des als Syndikus-
Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, dass die anspruchsvolle, arbeits- und zeitintensive Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts in der Regel nicht mit der zur Wahrung
der hohen Qualität dieser Prüfungen gebotenen Sorgfalt nebenberuflich neben der Syndikustätigkeit erfolgen
kann. Dagegen ist die Durchführung anderer betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Absatz 1 WPO, wie
beispielsweise die nicht gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Quartalsberichts, oder die Erstellung von
Gutachten im Rahmen von Mandatsverhältnissen der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-
Wirtschaftsprüfers mit anderen Mandanten zulässig, sofern dabei die Berufspflichten beachtet werden und insbesondere keine
Besorgnis der Befangenheit besteht.
Zu Absatz 3
Die Regelung nach § 44c Absatz 3 Satz 1 WPO-E gilt – anders als § 44c Absatz 2 WPO-E – nur für Tätigkeiten
der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers für ihren oder seinen Arbeitgeber oder
für ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen. Nur die Durchführung im Rahmen der Tätigkeit als
Syndkus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer von solchen betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach
§ 2 Absatz 1 WPO, die nicht bereits von § 44c Absatz 2 WPO-E erfasst werden, und die Erstattung von
Sachverständigengutachten nach Absatz 3 Nummer 1 WPO sowie die Verpflichtung zu dieser Art von Tätigkeiten ist
untersagt. Dagegen ist es zulässig, wenn die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder der
als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige außerhalb ihrer oder seiner Syndikustätigkeit, das heißt
in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für andere
Mandanten als den Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Prüfungen, die keine gesetzlich vorgeschriebenen
Abschlussprüfungen oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sind, durchführt und Sachverständigengutachten erstellt.
Ferner dürfen nach § 44c Absatz 3 Satz 1 WPO-E Berufsangehörige, die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin
oder -Wirtschaftsprüfer tätig sind, für ihren Arbeitgeber neben ihrer Tätigkeit als Syndikus nicht im Rahmen eines
Mandatsverhältnisses tätig werden. Diese Regelung, durch die Interessenkollisionen vermieden werden sollen, ist
nicht beschränkt auf Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 WPO. Die Berufsausübung in
eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss nach § 43
Absatz 1 Satz 1 WPO in Unabhängigkeit vom Mandanten erfolgen, was nicht gewährleistet wäre, wenn eine
Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ein Mandatsverhältnis zu einer Person oder einem Unternehmen
übernimmt, für die oder das die oder der Berufsangehörige im Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin
oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig ist. Durch § 44c Absatz 3 Satz 2 WPO-E wird diese Regelung ausgeweitet
auf Personen, mit denen die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder der als Syndikus-
Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige seinen Beruf gemeinsam ausübt oder bei denen sie oder er angestellt
ist, und auf Gesellschaften, bei denen die oder der Berufsangehörige gesetzlicher Vertreter oder als Angestellter
tätig ist oder von denen sie oder er mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt.
Nach § 44c Absatz 3 Satz 3 WPO-E darf die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder der
als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige für den Arbeitgeber oder für ein mit dem Arbeitgeber
verbundenes Unternehmen nicht am Markt wirtschaftlich tätig sein. Auch für als Syndikus-Wirtschaftsprüferin
oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige gilt das allgemeine berufsrechtliche Verbot der
Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO uneingeschränkt. Da eine Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer in der Regel für ein gewerbliches Unternehmen tätig ist,
bedarf es zusätzlich der speziellen Regelung zur wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt für das gewerbliche
Unternehmen, um die zulässigen von den verbotenen Tätigkeiten abzugrenzen.
Mit der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ist die Tätigkeit im Kundengeschäft im weitesten Sinne gemeint.
Unzulässig sind daher nicht bloß Vertragsabschlüsse mit Kunden und die Durchführung von Kundenverträgen,
sondern auch Markthandlungen außerhalb konkreter Auftragsverhältnisse, soweit diese mit einem Außenauftritt
der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers verbunden sind, wie etwa Werbung und
Kundenakquise. Die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer darf für ihren oder seinen
Arbeitgeber und für verbundene Unternehmen weder werbend noch auftragsdurchführend tätig sein. Eine
Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer darf daher für ihren oder seinen Arbeitgeber weder
im Ankauf oder Vertrieb von Handelswaren tätig sein oder für Dienstleistungen werben, noch an der
Geschäftsanbahnung mit potentiellen Kunden mitwirken. Eine Tätigkeit als angestellter Vertriebsleiter oder als
Geschäftsführerin mit Zuständigkeit auch für den Vertrieb wären somit nicht zulässig. Diese Einschränkung gilt wegen des
einem Wirtschaftsprüfer entgegengebrachten besonderen Vertrauens insbesondere auch für eine Tätigkeit als
Syndikus für ein gewerbliches Beratungsunternehmen, das nicht als Berufsgesellschaft anerkannt ist. Zulässig wäre
hingegen etwa eine Tätigkeit als angestellter Leiter für Rechnungslegung oder als Geschäftsführerin mit
Zuständigkeit für Rechnungslegung oder Steuerrecht.
Die Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt umfasst nicht solche Tätigkeiten einer Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers, die interne Tätigkeiten ohne Kundenbezug sind, auch
wenn sich diese potentiell auf die Markttätigkeit des Arbeitgebers auswirken, wie beispielsweise die
betriebsorganisatorische Beratung des Arbeitgebers zur besseren Auftragsabwicklung. Typischerweise zulässige interne
Tätigkeiten für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und -Wirtschaftsprüfer wären etwa die Funktion als Leiterin
Rechnungswesen oder als Leiter Revision. Da die Beschränkung nur das Kundengeschäft des Arbeitgebers sowie
verbundener Unternehmen betrifft, umfasst sie ferner beispielsweise nicht die Kommunikation mit der
Finanzverwaltung oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung des
Unternehmens. Ferner stellt für eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer, die
gesetzliche Vertreterin oder der gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist, die bloße Kundmachung sämtlicher
gesetzlicher Vertreter in Geschäftsbriefen, wie sie durch § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und § 80 des Aktiengesetzes vorgeschrieben ist, weder eine nach § 44c Absatz 3 Satz 3
WPO-E unzulässige Tätigkeit am Markt noch eine nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO unzulässige
gewerbliche Tätigkeit der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers dar.
Zu Absatz 4
§ 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E legt als Voraussetzung für die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin
oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer fest, dass die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen
Berufsausübung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WPO nicht beeinträchtigt wird. Um die besondere Bedeutung dieser allgemeinen
Berufspflicht hervorzuheben und die Einhaltung dieser Berufspflicht auch im Hinblick auf als Syndikus-
Wirtschaftsprüferin oder -Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige sicherzustellen, sieht § 44c Absatz 4 Satz 1
WPO-E vor, dass die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit als Syndikus
vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. Diese Regelung greift die Formulierung in § 46 Absatz 4 Satz 2 BRAO
zum Syndikus-Rechtsanwalt auf. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist nach § 40 Absatz 2a WPO-E durch die
Wirtschaftsprüferkammer vor der Eintragung als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer in
das Berufsregister zu prüfen. Ergänzend zu der allgemeinen berufsrechtlichen Regelung zum Verhältnis zwischen
eigenverantwortlicher Tätigkeit und Weisungen in § 44 WPO regelt § 44c Absatz 4 Satz 2 WPO-E speziell für
Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer, dass ihnen gegenüber erteilte Weisungen des
Arbeitgebers, der Anteilseigner und der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des
Arbeitgebers nicht bindend sind, wenn sie berufsrechtswidrig sind oder wenn die Weisung ein fachlich nicht
eigenverantwortliches Verhalten fordert. Zulässig sind dagegen etwa Weisungen des Arbeitgebers, die außerhalb des
Geltungsbereichs der Berufspflichten nach der Wirtschaftsprüferordnung ergehen, wie etwa zur Nutzung
betrieblicher Informationstechnik, zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort (Homeoffice-Regelung).
Zu Absatz 5
Nach § 44c Absatz 5 WPO-E hat die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer zur
Herstellung von Transparenz andere Mandanten als ihren oder seinen Arbeitgeber vor Mandatsübernahme auf ihre
Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder seine Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer hinzuweisen und
nach § 18 Absatz 1 Satz 4 WPO bei Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder
„Wirtschaftsprüfer“ den Zusatz „Syndikus-“ voranzustellen. Die Hinweispflicht gilt entsprechend, wenn eine andere Person oder
Gesellschaft das Mandat übernimmt und die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer
an der Mandatsbearbeitung mitwirkt.
Zu Nummer 20
Mit der Aufhebung von § 47 WPO wird zukünftig auf das sogenannte „Leitererfordernis“ beim Betrieb von
Zweigniederlassungen einer Wirtschaftsprüferpraxis verzichtet. Im Rahmen einer digitalisierten Arbeitswelt kann
verantwortliche Führung nicht mehr nur durch formale Präsenz, sondern auch nur durch eine zeitgemäße
technische Ausstattung und Praxisorganisation und ein funktionierendes internes Qualitätssicherungssystem (§ 55b
WPO) gewährleistet werden.
Zu Nummer 21
Mit der Änderung von § 51b Absatz 5 WPO (in der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache
20/12787) erhalten wird) wird für die Prüfungsakte eine Aufbewahrungsfrist geregelt. Eine zeitlich unbegrenzte
Aufbewahrungspflicht für Prüfungsakten wäre unverhältnismäßig. Daher wird die Frist für die Aufbewahrung der
Prüfungsakte nach Absatz 5 an die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Handakten nach Absatz 2 angepasst.
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Aufgrund des neuen Satzes 6 in § 57a Absatz 2 WPO bleibt dann, wenn die Eintragung einer Wirtschaftsprüferin
oder eines Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 38 Nummer 1
Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1
WPO gelöscht wurde, die vor der Löschung erfolgte Anordnung einer Qualitätskontrolle oder einer Maßnahme
nach § 57e Absatz 2 Satz 1 WPO für längstens fünf Jahre unverändert wirksam. Die Anordnung durch die
Kommission für Qualitätskontrolle muss dann nicht erneut erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüferin oder der
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums erneut als
gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO eingetragen
wird. Satz 7 stellt klar, dass die angeordnete Qualitätskontrolle oder Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 WPO
nicht nach § 57e Absatz 3 WPO durchgesetzt werden kann, solange die Wirtschaftsprüferin oder der
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer
eingetragen ist.
Durch den neuen Satz 8 in § 57a Absatz 2 WPO sollen mögliche Versuche unterbunden werden, durch einen
Wechsel des Rechtsträgers die Anordnungen der Kommission für Qualitätskontrolle zu umgehen. Sofern die
Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in einem anderen Rechtsträger organisatorisch und personell im
Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, kann nach Satz 8 die Kommission für Qualitätskontrolle die gegenüber dem
früheren Rechtsträger erfolgte Anordnung auf den neuen Rechtsträger übertragen, indem sie auf der Grundlage
des bereits beschiedenen Sachverhalts die Anordnung erneut erlässt. Dabei muss die Kommission für
Qualitätskontrolle aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung des neuen
Rechtsträgers in das Berufsregister über eine Übertragung entscheiden. Von einer Fortführung der in dem bisherigen
Rechtsträger durchgeführten Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer ist dann auszugehen, wenn nach den
Gesamtumständen die Tätigkeit in dem neuen Rechtsträger im Wesentlichen unverändert übernommen wird. Das ist
dann der Fall, wenn für mindestens ein in dem früheren Rechtsträger abgewickeltes Abschlussprüfungsmandat
die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in dem neuen Rechtsträger fortgeführt wird, die handelnden
Personen im Wesentlichen identisch sind und das Qualitätssicherungssystem im Wesentlichen unverändert fortgeführt
wird.
Zu Buchstabe b
Im Fall einer mangelhaften Durchführung von Qualitätskontrollen durch einen Prüfer für Qualitätskontrolle wird
anstelle der bisher vorgesehenen Möglichkeit der Löschung der Eintragung eines Prüfers für Qualitätskontrolle
als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister nunmehr durch die Einfügung einer neuen Nummer 5 in
§ 57a Absatz 3a Satz 2 WPO geregelt, dass in einem solchen Fall die Registrierung als Prüfer für
Qualitätskontrolle zu widerrufen ist. Bisher sah § 57e Absatz 7 Satz 2 WPO durch den Verweis auf § 57e Absatz 2 Satz 4 in
Verbindung mit § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO vor, dass die Kommission für Qualitätskontrolle auf Löschung der
Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f
entscheiden konnte. Eine solche Entscheidung erscheint aber insofern nicht angemessen, als Mängel bei der
Durchführung von Qualitätskontrollen nicht die Tätigkeit der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen
betreffen. Stattdessen hat die Kommission für Qualitätskontrolle nunmehr aufgrund der Einfügung einer neuen
Nummer 5 in § 57a Absatz 3a Satz 2 WPO dann, wenn sie bei einer Untersuchung nach § 57e Absatz 7 WPO bei
einem Prüfer für Qualitätskontrolle wesentliche Mängel bei der Durchführung von Qualitätskontrollen festgestellt
hat und diese Mängel nicht behoben wurden, die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen.
Zu Buchstabe c
Wenn eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h
WPO oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f WPO im Berufsregister als
gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen war, diese Eintragung aber nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO aufgrund
einer Entscheidung der Kommission für Qualitätskontrolle gelöscht wurde, darf die Wiedereintragung nicht
bereits aufgrund einer erneuten Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgen,
sondern erst dann, wenn der jeweilige Grund für die Löschung nicht mehr besteht. Im Fall einer Löschung nach § 57a
Absatz 6a Satz 2 Nummer 1 WPO erfolgt daher die Wiedereintragung erst dann, wenn eine ordnungsgemäße
Qualitätskontrolle durchgeführt wurde und der Qualitätskontrollbericht der Wirtschaftsprüferkammer vorliegt. Im
Fall einer Löschung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 Nummer 2 oder 3 WPO erfolgt die Wiedereintragung erst dann,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass die wesentlichen Prüfungshemmnisse beziehungsweise die wesentlichen
Mängel des Qualitätssicherungssystems durch konkrete Maßnahmen der Praxis behoben wurden. Dabei obliegt
es der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
den Nachweis zu führen, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
Sofern eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, die oder der nach § 38 Nummer 1
Buchstabe h WPO im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen ist, oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f WPO als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister
eingetragen ist,
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (Gesetzentwurf)