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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer

dip / drucksache 02.04.2025 · WP 21 · 21/16 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer [Deutscher Bundestag Drucksache 21/16 21. Wahlperiode 02.04.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer A. Problem und Ziel Die Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dienen dem Ziel, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer zu modernisieren und zu flexibilisieren. Durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen ist das Erfordernis, dass die Zweigstelle einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer geleitet werden muss (sogenanntes Leitererfordernis), nicht mehr zeitgemäß. Der Wandel in der Berufswelt macht zudem die Fortentwicklung des Berufsbilds des Wirtschaftsprüfers erforderlich. Um diesem Wandel gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen, soll ermöglicht werden, dass Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihren Beruf als Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer ausüben können. Darüber hinaus dient die Novelle dem Ziel, die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle über Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Buchprüfungsgesellschaften weiter zu stärken, die Berufsaufsichtsverfahren sowie die Qualitätskontrolle zu effektivieren, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern und mehr Transparenz zu schaffen. Weiter ist zur Angleichung der Vergütungsstrukturen der in der Finanzaufsicht tätigen Behörden die Gewährung einer Stellenzulage für Beschäftigte der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erforderlich. B. Lösung In Fortentwicklung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer soll der Syndikus- Wirtschaftsprüfer als eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit eingeführt werden. Zudem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Aufhebung des Erfordernisses, dass eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer eine Zweigstelle leiten muss, erleichtert werden. Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Fraud-Spezialisten, Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Gesellschaft zu binden. Die Änderungen zur Stärkung der Berufsaufsicht beruhen auf Erkenntnissen aus den von der APAS und der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahren. Die Ermittlungsverfahren sollen zukünftig noch effektiver und transparenter gestaltet werden. Aus den Erfahrungen der bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedelten Kommission für Qualitätskontrolle mit der Qualitätskontrolle bei Wirtschafsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ergeben sich Änderungen, um die Effektivität und Qualität der Qualitätskontrolle weiter zu verbessern. Die Transparenz über die Ergebnisse einer von der APAS bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Jahresabschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, durchgeführten Inspektion soll durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse in Bezug auf die Inspektionsergebnisse gesteigert werden. Der Entwurf enthält darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen, redaktionelle Korrekturen sowie verschiedene Verbesserungen in der WPO mit lediglich geringfügigen Auswirkungen. Mit Artikel 2 dieses Gesetzes wird eine mit § 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes weitestgehend gleichlautende Regelung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle in das Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAstErG) eingestellt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neureglungen im APAstErG entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche jährliche Personalausgaben in Höhe von 82 000 Euro. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausgeglichen werden. Durch den Gesetzentwurf entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bei Ländern oder Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 358 800 Euro. Außerdem entsteht einmaliger Aufwand von rund 900 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Darunter befinden sich Ersparnisse von 1 100 Euro bei Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich durch die Änderung der WPO der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 69 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand des Bundes beträgt rund 199 200 Euro. Für die Länder (einschließlich der Kommunen) sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwarten. Durch die Änderung des APAstErG in Artikel 2 dieses Gesetzes entsteht dem Bund ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt bis zu 82 000 Euro jährlich. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind durch die Änderungen der WPO keine Kosten zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 2. April 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1051. Sitzung am 14. Februar 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Olaf Scholz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter“. b) Nach der Angabe zu § 44b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 44c Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer“. c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer“. e) Die Angabe zu den §§ 137 bis 139a wird wie folgt gefasst: „§§ 137 bis 139a (weggefallen)“. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Berufliche Niederlassung (1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach ihrer Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche für die Dauer ihrer Bestellung unterhalten. (2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können weitere berufliche Niederlassungen begründen. (3) Wird die berufliche Niederlassung in einem Staat begründet, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Drittstaat), muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Satz 1 gilt nicht für berufliche Niederlassungen in der Schweiz.“ Anlage 1 3. Dem § 9 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Jahren auf die Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 angerechnet werden.“ 4. In § 16 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „über den Abschluss einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherung vorliegt“ durch die Wörter „vorliegt, dass die nach § 54 Absatz 1 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhalten wird“ ersetzt. 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt: (3) „ Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so können die Mitglieder einer solchen Religionsgemeinschaft diese Beteuerungsformel verwenden. (4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, hat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewusst und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“ (5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter „eines Wirtschaftsprüfers“ die Wörter „einer Wirtschaftsprüferin“.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2 werden nach dem Wort „Eid“ die Wörter „oder das Gelöbnis“ eingefügt. 6. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a dürfen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Syndikus die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ oder „Wirtschaftsprüferin“ nicht ohne den vorangestellten Zusatz „Syndikus-“ führen.“ 7. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Satz 2 gilt auch für eine Rücknahme wegen des Fehlens des notwendigen Versicherungsschutzes.“ 8. In § 27 wird vor dem Wort „Mitgliedstaats“ und vor dem Wort „Vertragsstaats“ jeweils das Wort „anderen“ eingefügt. 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. „ Gesellschafter ausschließlich Folgende sind: a) Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, b) vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Absatz 2 zulässig ist, oder Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, sofern mindestens die Hälfte der Anzahl der in diesem Buchstaben genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist, c) Angestellte, die ihren Beruf überwiegend in der Gesellschaft ausüben, deren Berufsausübung den Gesellschaftszweck fördert und bei denen die Anforderungen nach § 28a eingehalten werden, d) rechtsfähige Personengesellschaften, in denen sich in den Buchstaben a und b genannte Personen oder Gesellschaften ausschließlich zum Zweck des Haltens von Anteilen an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zusammengeschlossen haben, wobei ihnen in diesem Fall die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der rechtsfähigen Personengesellschaft zugerechnet werden, oder e) Stiftungen oder eingetragene Vereine, bei denen die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen und die ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, die Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern;“. bbb) Nummer 1a wird aufgehoben. ccc) In Nummer 3a wird die Angabe „1a“ durch die Angabe „1 Buchstabe b“ ersetzt und werden nach dem Wort „sind,“ die Wörter „und den Personen nach Nummer 1 Buchstabe c zusammen“ eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufssatzung nach § 57 Absatz 3 bestimmt sind, verstoßen.“ d) In Absatz 7 werden die Wörter „nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt“ durch die Wörter „kein Nachweis vorliegt, dass die nach § 54 Absatz 1 vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird“ ersetzt. 10. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter (1) Für Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c gelten § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie § 43a Absatz 3 sinngemäß. Gesellschafter nach Satz 1 sind verpflichtet, die Unabhängigkeit der in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu wahren. (2) Sofern an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Gesellschafter nach Absatz 1 Satz 1 beteiligt werden sollen, ist durch Vertrag sicherzustellen, dass die Beteiligung endet, wenn die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c nicht mehr vorliegen oder wenn diese Gesellschafter in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten nach Absatz 1 verstoßen.“ 11. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn 1. für die Person eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters oder Partners die Bestellung zurückgenommen oder widerrufen ist, es sei denn, dass jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist; 2. sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen, oder wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf § 54 Absatz 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, vor der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden Frist, die bei Fortfall der in § 28 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Absatz 4 genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muss die Frist mindestens fünf Jahre betragen; 3. ein Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender Gesellschafter oder ein Partner durch eine unanfechtbare Entscheidung aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Absatz 2 oder 3 genannten Personen die Eignung zur Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, dass jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall, geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. (3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer. (4) Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung nach Absatz 1 Nummer 2 wegen des Fehlens des notwendigen Versicherungsschutzes hat keine aufschiebende Wirkung.“ 12. § 381 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Wörter „und die Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat“ gestrichen. bb) In Buchstabe c werden die Wörter „Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung, deren Anschrift“ durch die Wörter „Anschriften der beruflichen Niederlassungen, Kontaktmöglichkeiten und falls vorhanden Internetadresse“ und die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt. cc) In Buchstabe d werden die Wörter „unter Angabe der Praxis“ durch ein Komma und die Wörter „in den Fällen des § 43a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe der Praxis und von deren Anschrift“ ersetzt. dd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: e) „ Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a unter Angabe des Arbeitgebers,“. 1 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Wörter „als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat“ gestrichen. bb) In Buchstabe c werden die Wörter „Anschrift der Hauptniederlassung“ durch die Wörter „Anschriften der beruflichen Niederlassungen“ ersetzt und werden vor dem Wort „Internetadresse“ die Wörter „falls vorhanden“ eingefügt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. d) In Nummer 4 werden die Wörter „die Nummern 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Nummer 2 gilt“ ersetzt. e) In Nummer 5 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt. 13. § 39 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 14. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „sind“ ein Komma und die Wörter „EU- und EWR- Abschlussprüfungsgesellschaften sowie Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bei einer Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a haben Berufsangehörige der Wirtschaftsprüferkammer auch den Namen und den Vornamen oder die Firma des Arbeitgebers und dessen Anschrift sowie sämtliche Veränderungen hierzu nach Maßgabe des Absatzes 2 mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer prüft, ob die Voraussetzungen nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a und § 44c vorliegen, und trägt die Tätigkeit in diesem Fall nach § 38 Nummer 1 Buchstabe e in das Berufsregister ein.“ 15. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats“ durch das Wort „Prüfungsausschusses“ ersetzt. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7) „ Ein Berufsangehöriger ist von der Teilnahme an der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgeschlossen, wenn er sieben aufeinanderfolgende Jahre entweder verantwortlicher Prüfungspartner für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder bei dieser Abschlussprüfung die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt hat. Ein Ausschluss nach Satz 1 entfällt, wenn seit der letzten Teilnahme an der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder der letzten Durchführung der auftragsbegleitenden Qualitätssicherungsprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse drei Jahre vergangen sind. Satz 1 gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsverbände.“ 16. Nach § 43a Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. die Tätigkeit als Angestellter, gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs bei nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 genannten Arbeitgebern (Syndikus-Wirtschaftsprüfer), wenn die Tätigkeit erkennbar durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 oder 3 Nummer 2 oder 3 geprägt ist und die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigt wird,“. 17. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „verpflichten,“ die Wörter „Bestätigungsvermerke, [ Prüfungsvermerke,]2“ eingefügt. 18. § 44b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben“ werden gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Den natürlichen Personen, den gesetzlichen Vertretern der juristischen Personen sowie den Gesellschaftern der Personengesellschaften muss ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung zustehen.“ b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 19. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt: „§ 44c Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer (1) Ein Berufsangehöriger darf nicht als Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei einem Arbeitgeber tätig sein, wenn er insgesamt mehr als 5 Prozent der Anteile an dem Arbeitgeber oder einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen besitzt. (2) Berufsangehörigen, die als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig sind, ist die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs [und die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b des Handelsgesetzbuchs]3 untersagt. Auch anderen Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist unbeschadet der §§ 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des § 49 dieses Gesetzes die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs [und die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b des Handelsgesetzbuchs]4 untersagt, wenn ein als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätiger Berufsangehöriger als verantwortlicher Prüfungspartner oder in nicht nur unwesentlichem Umfang an der Prüfung mitwirkt. (3) Berufsangehörige, die als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig sind, dürfen für ihren Arbeitgeber oder für ein mit diesem verbundenes Unternehmen weder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüfer Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder 3 Nummer 1 durchführen oder sich dazu verpflichten, noch neben ihrer Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tätig werden. Letzteres gilt auch für Personen, mit denen der als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige seinen Beruf gemeinsam ausübt oder bei denen er angestellt ist, und für Gesellschaften, bei denen der Berufsangehörige als gesetzlicher Vertreter oder als Angestellter tätig ist oder von denen er mehr als 20 Prozent der Anteile besitzt. Ferner ist Berufsangehörigen, die als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig sind, die wirtschaftliche Tätigkeit am Markt für den Arbeitgeber oder für ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen untersagt. (4) Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüfer ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Weisungen des Arbeitgebers, der Anteilseigner und der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Arbeitgebers an den als Syndikus- 2 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 3 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 4 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen, die von ihm ein fachlich nicht eigenverantwortliches oder berufsrechtswidriges Verhalten fordern, sind für ihn nicht bindend. (5) Bei der Übernahme anderer Mandate hat der Berufsangehörige den Mandanten auf seine Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer hinzuweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berufsangehörige an der Bearbeitung eines von einer anderen Person oder von einer Gesellschaft übernommenen Mandats mitwirkt.“ 20. § 47 wird aufgehoben. 21. Nach § 51b5 Absatz 5 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: „Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“ 22. § 57a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Anordnung einer Qualitätskontrolle oder einer Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 bleibt nach einer nach § 39 Absatz 2 Satz 1 erfolgten Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung wirksam. Sie kann jedoch nicht nach § 57e Absatz 3 durchgesetzt werden, solange der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f eingetragen ist. Wird nach der Anordnung einer Qualitätskontrolle oder einer Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer für mindestens ein Prüfungsmandat organisatorisch und personell im Wesentlichen unverändert in einem anderen Rechtsträger fortgeführt, kann gegenüber dem neuen Rechtsträger innerhalb von sechs Monaten auf der Grundlage desjenigen Sachverhalts, der der Anordnung gegenüber dem früheren Rechtsträger zu Grunde lag, erneut eine Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 oder eine Qualitätskontrolle angeordnet werden.“ b) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ gestrichen. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 5. „ bei einer Untersuchung nach § 57e Absatz 7 Satz 1 wesentliche Mängel bei der Durchführung von Qualitätskontrollen festgestellt und diese Mängel nicht behoben wurden.“ c) Dem Absatz 6a werden die folgenden Sätze angefügt: „Eine erneute Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f im Anschluss an eine nach Satz 2 durchgeführte Löschung erfolgt erst dann, wenn der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist, dass der Grund für die Löschung nicht mehr besteht. Verzichtet ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen einer bevorstehenden Löschung nach Satz 2 auf die erfolgte Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, gilt Satz 3 entsprechend.“ 23. Dem § 57b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Führt ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer [oder als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten]6 für mindestens ein Prüfungsmandat organisatorisch und personell im Wesentlichen unverändert in einem anderen Rechtsträger fort, so ist die Pflicht des Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ver- 5 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 6 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. schwiegenheit auch im Hinblick auf diejenigen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und [ Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten7 sowie] auf von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen beauftragte betriebswirtschaftliche Prüfungen, die in dem früheren Rechtsträger durchgeführt wurden, nach Satz 1 eingeschränkt.“ 24. § 57e Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Zur Durchführung der Untersuchung können die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer Grundstücke und Geschäftsräume des Prüfers für Qualitätskontrolle sowie von Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesem ausüben, innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen. Dies gilt auch für Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems elektronisch gespeichert sind. Sobald die Unterlagen oder Daten für die Untersuchung nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. Die Pflicht des Prüfers für Qualitätskontrolle zur Verschwiegenheit nach § 57b Absatz 1 wird für die Zwecke der Untersuchung nach Satz 1 aufgehoben.“ 25. § 58a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für frühere Mitglieder.“ b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 26. In § 59c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen“ durch die Wörter „Besteht der Verdacht, dass im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen wurde“ ersetzt. 27. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften und für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer nach § 58 Absatz 2, soweit Berufsangehörige dort tätig sind oder waren.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die richtige und vollständige Auskunft und die Vorlage von Unterlagen können nicht verweigert werden, wenn die Auskunft oder die Vorlage im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung [oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts]8 oder einer betriebswirtschaftlichen Prüfung, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt wurde, stehen. Ein Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere bereits dann gegeben, wenn Gutachten, Bescheinigungen oder sonstige Informationen vom Prüfer verwertet worden sind oder hätten verwertet werden müssen oder wenn diese im Nachgang zur Begutachtung von Sachverhalten, die auch Gegenstand der gesetzlich vorgeschriebenen oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen beauftragten Prüfung waren, erstellt worden sind. Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne dieses Absatzes sind Abschlussprüfungen [oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten]9 auch dann, wenn die gesetz- 7 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 8 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 9 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. liche Pflicht zur Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes besteht. Soweit die Verschwiegenheit nicht nach den Sätzen 1 bis 3 beschränkt ist, gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für Prüfer für Qualitätskontrolle für Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen.“ 28. § 62a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „1 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2“ gestrichen. 29. Dem § 62b Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann dem Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs nach Abschluss des Inspektionsverfahrens bei dem gesetzlichen Abschlussprüfer des Unternehmens Informationen über Schlussfolgerungen oder Empfehlungen im Sinne des Artikels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 aus der Inspektion übermitteln, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen in die Inspektion bei dem Abschlussprüfer des Unternehmens einbezogen war.“ 30. § 66a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Qualitätskontrollen“ die Wörter „und an Untersuchungen nach § 57e Absatz 7 Satz 1“ eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Mitteilungen“ das Komma gestrichen. bb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann anstelle der Wirtschaftsprüferkammer ermitteln, wenn 1. konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung [oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts]10 eines Unternehmens, welches in den Konzernabschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs einbezogen wird, bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Konzernabschlussprüfung [oder der Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts]11 dieses Unternehmens zum Gegenstand hat, oder 2. in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen, welche für ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen erbracht wurden, konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Abschlussprüfung [oder der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts]12 dieses Unternehmens von öffentlichem Interesse zum Gegenstand hat.“ 10 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 11 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 12 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2 Mängel oder“ ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „§ 51b Absatz 6 und“ eingefügt. 31. § 66c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ gestrichen, werden die Wörter „anderer als in Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten“ durch die Wörter „von Drittstaaten“ ersetzt und wird das Wort „Sonderuntersuchungen“ durch das Wort „Inspektionen“ ersetzt. 32. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. „ Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro; bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Geldbuße bis zu einer Million Euro; bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen einer Pflichtverletzung bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung [oder gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts]13 von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften nach § 264d des Handelsgesetzbuchs Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“. b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt. 33. § 69 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Wird das Verfahren ohne Verhängung einer Maßnahme eingestellt oder lautet das Urteil im Fall einer gerichtlichen Entscheidung auf Freisprechung (§ 103 Absatz 2 Satz 2), setzt die Wirtschaftsprüferkammer den Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis; die §§ 59c und 66b bleiben unberührt. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.“ 34. In § 76 Absatz 2 werden nach dem Wort „angehören“ ein Komma und die Wörter „Mitglied der Kommission für Qualitätskontrolle sein“ eingefügt. 35. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ durch die Wörter „ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich“ ersetzt. 36. § 112 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Darauf kann verzichtet werden, wenn den Berufsangehörigen wegen der ihnen zur Last gelegten Pflichtverletzung bereits ein Bescheid über die Verhängung einer berufsaufsichtlichen Maßnahme nach § 68 zugestellt wurden.“ 37. In § 131a Satz 1 werden die Wörter „den Nummern 2 und 3“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. 38. In § 131g Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaat“ durch die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt. 39. In § 131h Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Mitgliedstaat“ das Wort „anderen“ eingefügt. 40. In § 133a Absatz 1 werden nach dem Wort „ausübt“ die Wörter „oder sich hierzu verpflichtet“ eingefügt. 13 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 24) erhalten wird. 41. § 136 wird wie folgt gefasst: „§ 136 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer § 43 Absatz 7 in der ab dem … [einsetzen: Datum des Tags des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nach § 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Stellenzulage (1) Die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 7 zum Bundesbesoldungsgesetz. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Tarifbeschäftigten der Abschlussprüferaufsichtsstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine der Zulage nach Absatz 1 entsprechende Zulage gewähren. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie mit dem Bundesministerium der Finanzen.“ Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs In § 29214 Absatz 3 Satz 2 und § 340l Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. 14 In der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787, Artikel 1) erhalten wird. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dienen dem Ziel, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer zu modernisieren und zu flexibilisieren. Durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen ist das Erfordernis, dass die Zweigstelle einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch einen Wirtschaftsprüfer geleitet werden muss (sogenanntes Leitererfordernis), nicht mehr zeitgemäß. Der Wandel in der Berufswelt macht zudem die Fortentwicklung des Berufsbilds der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers erforderlich. Um diesem Wandel gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen, soll ermöglicht werden, dass Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihren Beruf als Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer ausüben können. Darüber hinaus dient die Novelle dem Ziel, die Berufsaufsicht und die Qualitätskontrolle über Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Buchprüfungsgesellschaften weiter zu stärken, die Berufsaufsichtsverfahren sowie die Qualitätskontrolle zu effektivieren, die Sanktionsmöglichkeiten zu erweitern und mehr Transparenz zu schaffen. Die Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAstErG) in Artikel 2 dient der Angleichung der Vergütungsstrukturen der in der Finanzaufsicht tätigen Behörden durch die Gewährung einer Stellenzulage für Beschäftigte der Abschlussprüferaufsichtsstelle. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In Fortentwicklung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer soll die Syndikus- Wirtschaftsprüferin beziehungsweise der Syndikus-Wirtschaftsprüfer als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit eingeführt werden. Zudem soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Aufhebung des Erfordernisses, dass eine Zweigstelle durch einen Wirtschaftsprüfer geleitet werden muss, erleichtert werden. Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (zum Beispiel IT-Experten, Fraud-Spezialisten, Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese so stärker an die Gesellschaft zu binden. Die Änderungen zur Stärkung der Berufsaufsicht beruhen auf Erkenntnissen aus von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der Wirtschaftsprüferkammer durchgeführten berufsaufsichtlichen Verfahren und Inspektionen. Die Ermittlungsverfahren sollen zukünftig effektiver und transparenter gestaltet werden, unter anderem durch die • Erweiterung der Auskunftspflichten auf alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, auch unabhängig von einem Bezug zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung (§ 62 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Entwurfsfassung – WPO-E), sowie durch eine Durchbrechung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht für alle Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, sofern ein Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsprüfung besteht (§ 62 Absatz 3 WPO-E); • Erhöhung des Zwangsgelds zur Erzwingung von Mitwirkung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer in Ermittlungsverfahren auf 25 000 Euro (§ 62a WPO-E); • Erlaubnis für Wirtschaftsprüferkammer und APAS, zukünftig eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits frühzeitig über laufende Ermittlungen gegen sie vertretende Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer zu informieren (§ 59c Absatz 3 WPO-E); • Ausweitung der Ermittlungsbefugnis der APAS anstelle der Wirtschaftsprüferkammer bei Sachverhalten im Zusammenhang mit berufsaufsichtlichen Verfahren der APAS (§ 66a Absatz 6 Satz 2 WPO-E); • Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf fünf Millionen Euro (§ 68 WPO-E); • Erweiterung der Mitteilungspflicht der Aufsichtsbehörden an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens (§ 69 Absatz 5 WPO-E). Aus den Erfahrungen der bei der Wirtschaftsprüferkammer angesiedelten Kommission für Qualitätskontrolle mit der Ausübung der Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschafsprüfungsgesellschaften, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, ergeben sich die folgenden Änderungen, um die Effektivität und Qualität der Qualitätskontrolle zu verbessern: Eine Umgehung der Qualitätskontrolle durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll erschwert werden durch • die Regelung, dass eine erneute Eintragung als Abschlussprüfer nach Löschung dieser Eintragung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Register erst nach Beseitigung der Gründe für die Löschung erfolgen darf; • das Fortwirken einer Anordnung der Durchführung einer Qualitätskontrolle auch nach Umfirmierung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; • die Regelung, dass bei Umfirmierung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kurz vor einer Qualitätskontrolle auch Prüfmandate des alten Rechtsträgers in die Qualitätskontrolle beim neuen Rechtsträger einbezogen werden dürfen. Die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle soll ausgeweitet werden durch • eine Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse der Kommission für Qualitätskontrolle (Betretungsrecht, Einsicht in Unterlagen etc.) gegenüber den Prüfern für Qualitätskontrolle; • die Möglichkeit der Löschung eines Prüfers für Qualitätskontrolle aus dem Register bei wesentlichen Mängeln der von ihm durchgeführten Qualitätskontrollen. Die Transparenz über die Ergebnisse einer von der APAS bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Jahresabschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, durchgeführten Inspektion soll gesteigert werden durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse im Hinblick auf Inspektionsergebnisse zu dem Abschlussprüfer. Der Entwurf enthält darüber hinaus gesetzliche Klarstellungen, redaktionelle Korrekturen sowie verschiedene Verbesserungen der WPO mit lediglich geringfügigen Auswirkungen. In Artikel 2 wird in Anlehnung an § 10a des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im APAstErG eine vergleichbare Regelung einer Stellenzulage für die Beschäftigten der Abschlussprüferaufsichtsstelle geschaffen. Die fachliche Nähe und eine damit einhergehende vergleichbare Komplexität in der Aufgabenerledigung machen dies erforderlich. III. Exekutiver Fußabdruck Die Regelung zur Mitarbeiterbeteiligung (§ 28 Absatz 4 und 4a sowie § 28a WPO-E) wurde auch mit Blick auf das Vorbringen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) erstellt. Ferner wurde das Vorbringen des IDW zu der Regelung zur Rotationspflicht und zur Abkühlungsphase des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers durch die Schaffung einer Übergangsfrist aufgegriffen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das in der WPO geregelte Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) – Recht der Wirtschaft. Eine bundeseinheitliche Regelung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich. Da das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer bereits bundesrechtlich geregelt ist und es um die Fortentwicklung und Modernisierung dieses Rechts geht, kommt nur eine bundesgesetzliche und keine landesgesetzliche Regelung in Betracht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAstErG) ist gegeben. Der Bund hat nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. 1. „Syndikus-Wirtschaftsprüfer“ Der Entwurf fällt in Teilen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, soweit er die Einführung des „Syndikus-Wirtschaftsprüfers“ betrifft. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß § 42a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000 (GMBl 2000 S. 526), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 15.05.2024 (GMBl 2024 Nr. 19, S. 386), und den Regelungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 42a Absatz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung und weitere Maßnahmen; GMBl 2024, S. 534) durchgeführt. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen berufsreglementierenden Regelungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958, durch die die Ausübung von Syndikustätigkeiten durch Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer als nur bei der Einhaltung bestimmter Vorgaben zulässig angesehen wird, sind verhältnismäßig im Sinne dieser Richtlinie. Sie führen insbesondere weder zu einer direkten noch indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes. Durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers in § 43 Absatz 2 Nummer 3a WPO-E, das heißt einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, die oder der bei einem außerberuflichen Arbeitgeber tätig ist, wird eine bisher bestehende Berufsausübungsbeschränkung im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 deutlich gelockert. Bisher durften Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer – außerhalb der Regelungen zur Beurlaubung nach § 46 WPO – nicht als Syndizi tätig sein. Durch die Ergänzung des Katalogs vereinbarer Tätigkeiten nach § 43a Absatz 2 WPO wird jetzt die Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer neu als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit gesetzlich eingeordnet und das außerberufliche Anstellungsverhältnis bei einem gewerblichen Unternehmen gesetzlich als unter bestimmten Vorgaben zulässig ausgestaltet. Ziel der Lockerung der bestehenden Ausübungsbeschränkung ist es, das Berufsbild der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer zu modernisieren und zu flexibilisieren. Damit sollen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer größere Freiräume bei der Planung ihrer beruflichen Lebensläufe erhalten, um dadurch die Attraktivität ihres Berufs im Interesse der Gewinnung von beruflichem Nachwuchs und des Haltens von hochqualifizierten Fachkräften zu erhöhen. Die verbleibenden Vorgaben an die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer sind aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Regelungen, insbesondere zur Unzulässigkeit der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen durch die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder den Syndikus-Wirtschaftsprüfer und zur Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten für den Arbeitgeber der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus- Wirtschaftsprüfers dienen der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der hohen Qualität der Abschlussprüfung. Eine unabhängige und funktionierende Abschlussprüfung hat – wie oben dargelegt – erhebliche Bedeutung für den Schutz eines funktionierenden Finanzmarktes, die Stabilität der Wirtschaft sowie den Anleger- und Verbraucherschutz. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Richtigkeit von geprüften Unternehmensabschlüssen und damit im weiteren Sinne an der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Die Regelungen zur Syndikus-Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer dienen damit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einem Grundinteresse der Gesellschaft und einem legitimen, nicht rein wirtschaftlichem Ziel des Allgemeininteresses. Die Regelungen zur zulässigen Ausgestaltung der Tätigkeit einer Syndikus-Wirtschaftsprüferin und eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers sind zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet und gehen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Auch eine als Syndikus bei einem gewerblichen Unternehmen tätige Wirtschaftsprüferin oder ein als Syndikus tätiger Wirtschaftsprüfer gehören zum Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und dürfen den Titel „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ tragen; sie oder er unterliegt dabei sowohl den allgemeinen Berufspflichten der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer als auch den speziellen Vorgaben für Syndizi und der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern, die in einem gewerblichen Unternehmen tätig sein wollen, ohne bei dieser Tätigkeit die Vorgaben für Syndizi einhalten zu müssen, steht weiterhin der Weg offen, sich vorübergehend beurlauben zu lassen oder dauerhaft auf die Bestellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu verzichten. Die Regelungen zur Syndikus- Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer stellen eine Lockerung des bisher bestehenden umfassenden Verbots der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ bei einer Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen dar. Die Vorgaben für die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer sind geeignet, die Unabhängigkeit als ein wesentliches Element der Tätigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern speziell bei der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten zu wahren. Die Regelung, dass eine als Syndikus tätige Wirtschaftsprüferin oder ein als Syndikus tätiger Wirtschaftsprüfer keine gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen darf, weder für ihren beziehungsweise seinen Arbeitgeber noch für andere Mandanten, stellt eine geeignete Maßgabe dar, um die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sicherzustellen, woran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Es kommt kein alternatives, milderes Mittel, mit dem sich das Ziel ebenso wirksam auf gleichem Niveau erreichen ließe, in Betracht als die Regelung in § 44c Absatz 2 WPO-E, dass die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durch eine Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer unzulässig ist. Die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers wäre stark gefährdet und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat dadurch beschädigt werden. Auch eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung oder Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einen Syndikus- Wirtschaftsprüfer für einen anderen Mandanten als für den Arbeitgeber des Syndikus-Wirtschaftsprüfers ist unzulässig. Diese Regelung ist erforderlich, um bereits den Anschein eines Fehlens der für die Durchführung dieser Prüfungen notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu vermeiden, der bei einer als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einem als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen aufgrund ihrer beziehungsweise seiner Bindung an ein gewerbliches Unternehmen als Arbeitgeber bestehen kann. Ferner ist diese Regelung erforderlich, weil die anspruchsvolle, arbeits- und zeitintensive Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der Regel nicht mit der zur Wahrung der hohen Qualität dieser Prüfungen gebotenen Sorgfalt nebenberuflich neben der Syndikustätigkeit erfolgen kann. Die Regelung in § 44c Absatz 3 Satz 1 und 2 WPO-E, dass eine als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen tätige Wirtschaftsprüferin oder ein als Syndikus tätiger Wirtschaftsprüfer für ihren beziehungsweise seinen Arbeitgeber auch keine sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen durchführen oder Sachverständigengutachten erstatten darf, stellt ebenfalls eine geeignete Maßgabe dar, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sicherzustellen und Interessenkollisionen zu vermeiden. Die Berufsausübung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss in Unabhängigkeit vom Mandanten erfolgen, was nicht gewährleistet wäre, wenn eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ein Mandatsverhältnis zu einem Unternehmen übernimmt, für das sie oder er im Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig ist. Die Regelung geht auch nicht über das zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erforderliche Maß hinaus, da es zulässig ist, wenn die Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer für andere Mandanten als den Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Prüfungen, die keine gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sind, durchführt und Sachverständigengutachten erstellt. Ebenso ist die Vorgabe in § 44c Absatz 1 WPO-E, dass eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus- Wirtschaftsprüfer nicht mit mehr als zusammen fünf vom Hundert der Anteile an ihrem oder seinem Arbeitgeber oder an einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen beteiligt sein darf, geeignet um zu verhindern, dass eine als Syndikus-Wirtschaftsprüferin eingetragene Berufsangehörige oder ein als Syndikus- Wirtschaftsprüfer eingetragener Berufsangehöriger für ihr beziehungsweise sein eigenes Unternehmen tätig ist oder für ein Unternehmen, an dem sie oder er nicht unwesentlich beteiligt ist. Diese Vorgabe ist daher geeignet, um die Gefahr einer Interessenkollision zwischen der Stellung als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, der oder dem gewerbliche Tätigkeiten untersagt sind, und der Tätigkeit als Syndikus für ein gewerbliches Unternehmen zu vermeiden und das dem Berufsstand der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer entgegengebrachte besondere Vertrauen zu schützen. Dasselbe gilt für die Vorgabe in § 44c Absatz 3 Satz 3 WPO-E, dass eine Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer für ihren oder seinen Arbeitgeber oder für ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen nicht am Markt wirtschaftlich tätig sein darf. Es kommt kein alternatives, milderes Mittel in Betracht, durch das sich dieses Ziel ebenso wirksam auf gleichem Niveau erreichen ließe wie durch das beschränkte Beteiligungsverbot und das Verbot der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt. Die Regelung zum Beteiligungsverbot geht auch nicht über das zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erforderliche Maß hinaus, da es zulässig ist, wenn die Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer an Beteiligungsmodellen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern üblicherweise angeboten werden, in geringem Umfang teilnimmt. Ebenso sind interne Tätigkeiten ohne Kundenbezug, die Kommunikation mit der Finanzverwaltung oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung des Unternehmens Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern im Rahmen einer Syndikustätigkeit erlaubt. 2. Leitung einer NiederlassungDie bisher geltende Pflicht in § 47 WPO, dass jede Niederlassung einer Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüfungsgesellschaft durch eine Berufsangehörige oder einen Berufsangehörigen zu leiten ist (sogenanntes Leitererfordernis), ist eine Berufsausübungsbeschränkung im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958, die vollumfänglich aufgehoben wird. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit dem Entwurf werden verschiedene Vereinfachungen vorgenommen. Es wird das Erfordernis abgeschafft, Zweigniederlassungen von einer Berufsangehörigen oder einem Berufsangehörigen oder einer EU- oder EWR- Abschlussprüferin beziehungsweise einem EU- oder EWR-Abschlussprüfer leiten zu lassen (Aufhebung von § 47 WPO). Darüber hinaus werden verschiedene Eintragungspflichten in das Berufsregister nach § 38 WPO abgeschafft, wie das Datum der Begründung der beruflichen Niederlassung oder die Angabe der anerkennenden Behörde. Die bisherige unbegrenzte Aufbewahrungspflicht nach § 51b Absatz 5 WPO soll zukünftig auf die Dauer der allgemeinen Aufbewahrungsfrist für die Handakte begrenzt werden. Das berufsaufsichtliche Verfahren wird effizienter gestaltet, indem die Zuständigkeit der APAS auf an sich in die Zuständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer fallende Ermittlungsverfahren mit sachlichem Zusammenhang mit – in die Zuständigkeit der APAS fallenden – Ermittlungsverfahren wegen der Prüfung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen des Nachhaltigkeitsberichts bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erweitert werden kann, und so eine Bündelung von Verfahren ermöglicht wird. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf leistet einen Beitrag zur rechtzeitigen Erreichung von Ziel 16.6 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, das verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Durch die Erweiterung der Informationspflichten an den Beschwerdeführer sowie die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse im Hinblick auf Inspektionsergebnisse zu dem Abschlussprüfer wird die Arbeit der APAS und Wirtschaftsprüferkammer noch transparenter gestaltet. Die Erweiterung der Ausbildungsmöglichkeiten als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bei der APAS und der Wirtschaftsprüferkammer unterstützt die Gewinnung von qualifiziertem Personal für diese Institutionen und damit die Leistungsfähigkeit dieser Aufsichtsbehörden. Das Regelungsvorhaben stärkt die Innovation im Bereich des Wirtschaftsprüfermarkts. Durch die Ermöglichung der Mitarbeiterbeteiligung in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, insbesondere im Bereich der IT oder Nachhaltigkeit, werden die Wirtschaftsprüferleistungen qualitativ bereichert. So können Personen besser eingebunden werden, die eine besondere fachliche Expertise besitzen und diese unmittelbar für die Wirtschaftsprüfung nutzen. Die Maßnahmen zur stärkeren und transparenteren Ausgestaltung des berufsaufsichtlichen Verfahrens und der Qualitätskontrolle entsprechen der Zielvorgabe 16.10 „Öffentlicher Zugang zu Informationen gewährleisten“. Es wird sichergestellt, dass Abschlussprüfer sowie Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Das Verfahren wird transparenter durch die Erweiterung der Mitteilungspflichten der Aufsichtsbehörden an den Beschwerdeführer über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens und die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS an Unternehmen von öffentlichem Interesse bzgl. der Inspektionsergebnisse. Die vergleichbare Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten beim Bund durch die Änderung des APAstErG sichert zudem eine nachhaltige Personalwirtschaft. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Neuregelungen im APAstErG entstehen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der APAS zusätzliche jährliche Personalausgaben in Höhe von 82 000 Euro. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ausgeglichen werden. Für die Landesfinanzbehörden sind ebenfalls keine haushalterischen Auswirkungen durch den Gesetzentwurf zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand a) Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwandes. b) Wirtschaft Für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann sich der jährliche Erfüllungsaufwand um voraussichtlich insgesamt rund 358 800 Euro (364 300 Euro – 5 500 Euro) erhöhen. Außerdem entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von rund 900 Euro (8 800 Euro – 7 900 Euro). Durch die Einführung einer Rotationspflicht für auftragsbegleitende Qualitätssicherer in § 43 Absatz 7 WPO-E entsteht eine voraussichtliche Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um rund 360 800 Euro. Die Rotationspflicht betrifft ausschließlich solche Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen und daher nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) der Verpflichtung zur auftragsbegleitenden Qualitätssicherung unterliegen. Die Einführung einer gesetzlichen Rotationspflicht für auftragsbegleitende Qualitätssicherer ergänzt die bisher schon für verantwortliche Prüfungspartnerinnen und Prüfungspartner bestehende, in § 43 Absatz 6 WPO-E geregelte Pflicht zur internen Rotation. Nicht von der Rotationspflicht betroffen sind die genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen (sogenannte PIE-Prüfer), können die Rotationspflicht durch Änderung der internen Aufgabenverteilung, durch Neueinstellung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Beauftragung eines externen Wirtschaftsprüfers mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erfüllen. Bei größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die mehr als sechs Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, ist davon auszugehen, dass die Rotation durch eine Änderung der internen Aufgabenverteilung erfolgen wird, die zu keiner Erhöhung des Erfüllungsaufwands führt. Die Zahl der PIE-Prüfer, die weniger als sechs Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen und daher im Rahmen der Rotationspflicht sehr wahrscheinlich eine Neueinstellung oder eine Beauftragung einer externen Wirtschaftsprüferin oder eines externen Wirtschaftsprüfers mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung vornehmen müssen, liegt bei 24. Es wird angenommen, dass diese 24 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Einzelpraxen und kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ein bis zwei Abschlussprüfungsmandate bei Unternehmen von öffentlichem Interesse pro Jahr betreuen. Mittelt man diesen Wert auf 1,5 und multipliziert ihn mit der Zahl der betroffenen Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, kommt man auf eine Fallzahl von 36. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sind von der Rotationspflicht ausgenommen. Als Zeitaufwand für die Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung durch einen externen Wirtschaftsprüfer wird von rund 80 Stunden ausgegangen. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer verdient ein Jahresgehalt von etwa 200 000 Euro; rechnet man dieses Jahresgehalt auf die Stunde herunter (mit der Annahme, dass ein Personenjahr aus 200 Arbeitstagen zu je acht Stunden besteht), ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von 125 Euro. Der Stundenlohn für eine externe Wirtschaftsprüferin oder einen externen Wirtschaftsprüfer liegt bei 250 Euro pro Stunde; die Differenz zwischen dem externen Stundenlohn und dem internen Stundenlohn für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Höhe von 125 Euro liegt damit ebenfalls bei 125 Euro. Es wird davon ausgegangen, dass die 24 Wirtschaftsprüfer in Einzelpraxis und kleineren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die weniger als sechs Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beschäftigen, eine externe Wirtschaftsprüferin oder einen externen Wirtschaftsprüfer mit der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung beauftragen werden an Stelle einer Neueinstellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers. Es ergibt sich daher insgesamt für die Rotationspflicht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 360 000 Euro (36 Fälle x 80 Stunden x 125 Euro = 360 000 Euro). Hinzukommen drei Arbeitstage für den Auswahlprozess für eine geeignete externe Wirtschaftsprüferin oder einen geeigneten externen Wirtschaftsprüfer sowie ein weiterer Arbeitstag für deren oder dessen Einarbeitung. Da dieser Aufwand innerhalb des siebenjährigen Rotationszeitraums nur einmal anfällt, ist hierfür die Fallzahl 0,2 anzusetzen, so dass sich für den Auswahlprozess und die Einarbeitung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von 800 Euro ergibt und damit insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 360 800 Euro (360 000 Euro + 800 Euro = 360 800 Euro). Die Zulassung als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer führt zu geringfügigen jährlichen Mehrkosten für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 3 500 Euro, da für diese Tätigkeit eine Eintragung im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich ist. Es wird davon ausgegangene, dass es jährlich circa 400 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geben wird, die nach der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus- Wirtschaftsprüfers ein Interesse daran haben, sich als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Register eintragen zu lassen. Zum Zweck dieser Berechnung wird angenommen, dass die Meldung an das Berufsregister etwa vier Minuten in Anspruch nimmt, bei einem Stundenlohn für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Höhe von 125 Euro, sowie dass jede zweite Meldung per Post (statt im Online-Portal der Wirtschaftsprüferkammer) erfolgt, wofür jeweils 1 Euro an Porto anfällt. Ferner ergibt sich durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 8 800 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass es zurzeit circa 1 000 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gibt, die ein Interesse daran haben, sich als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer in das Register eintragen zu lassen. Zum Zweck dieser Berechnung wird angenommen, dass die Meldung an das Berufsregister etwa vier Minuten in Anspruch nimmt, bei einem Stundenlohn für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Höhe von 125 Euro, sowie dass jede zweite Meldung per Post (statt im Online-Portal der Wirtschaftsprüferkammer) erfolgt, wofür jeweils 1 Euro an Porto anfällt. Durch die Aufhebung des bisherigen Leitererfordernisses für Zweigstellen durch die Änderung der §§ 3 und 47 WPO reduziert sich andererseits der einmalige Erfüllungsaufwand für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften um rund 7 900 Euro. Zweigniederlassungen müssen künftig nicht mehr von wenigstens einer oder einem Berufsangehörigen oder EU- oder EWR-Abschlussprüferin oder - Abschlussprüfer geleitet werden, die oder der ihre oder seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung hat. Die Aufhebung des Leitererfordernisses entlastet die Wirtschaft von den administrativen Pflichten, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer als Zweigniederlassungsleiterin oder Zweigniederlassungsleiter auszuwählen, zum Berufsregister zu melden und gegebenenfalls kundzumachen. Es gibt derzeit 898 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beziehungsweise Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, die auch eine Zweigniederlassung betreiben. Für die Meldung zum Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer entfällt ein Zeitaufwand von vier Minuten. Die Meldung zum Register kann entweder im Online-Portal der Wirtschaftsprüferkammer oder per Post erfolgen. Es wird angenommen, dass jede zweite Meldung per Post erfolgt, für die jeweils 1 Euro an Porto anfällt. Auch die Verringerung der notwendigen Angaben für die Eintragungen in das Berufsregister nach § 38 WPO führt künftig zu jährlichen Entlastungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 4 600 Euro. Im letzten Jahr kam es beim Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer zu 537 Registereintragungen; künftig wird bei den Registereintragungen durch die Änderung von § 38 WPO weniger Aufwand bei den Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anfallen. Die Einsparung beim Zeitaufwand wird dabei mit vier Minuten, die Lohnkosten mit 125 Euro sowie ferner Portokosten für jeden vierten Fall angesetzt. Auch die Änderung des § 57b Absatz 3 WPO, durch die Wirtschaftsprüferpraxen bei einem Wechsel des Rechtsträgers künftig auf Abschlussprüfungsmandate des alten Rechtsträgers zugreifen können, führt bei Annahme einer Fallzahl von 20 zu geringfügigen jährlichen Einsparungen der Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Höhe von rund 900 Euro. Durch die Änderung des APAstErG entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. c) Verwaltung Für die Wirtschaftsprüferkammer sowie die APAS als Teil der mittelbaren Bundesverwaltung entsteht durch die Änderung der WPO voraussichtlich insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 69 000 Euro. Außerdem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 199 200 Euro für den Bund (Wirtschaftsprüferkammer). Durch die Änderung des APAstErG entsteht dem Bund außerdem ein zusätzlicher Aufwand von insgesamt 82 000 Euro jährlich, der sich wie folgt verteilt: Die zusätzlichen Kosten für die bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle beschäftigten Beamtinnen und Beamten (derzeit 22 Stellen) belaufen sich auf jährlich 63 000 Euro. Für die dortigen Tarifbeschäftigten ergibt sich – falls von Absatz 2 der Regelung vollständig Gebrauch gemacht wird – ein Betrag von weiteren 19 000 Euro jährlich. Insgesamt ergibt sich daher ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von voraussichtlich rund 151 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 199 200 Euro für den Bund. Für die Länder (einschließlich der Kommunen) sind keine Änderungen des Erfüllungsaufwands zu erwarten. Die Zulassung einer Mitarbeiterbeteiligung an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§§ 28, 28a WPO-E) wird voraussichtlich zu einem einmaligen Erfüllungsaufwand bei der Wirtschaftsprüferkammer in Höhe von rund 72 900 Euro führen. Der zulässige Gesellschafterkreis von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird durch eine Mitarbeiterbeteiligung auf weitere Berufsgruppen mit dem Ziel der Gewinnung und Bindung spezialisierter und besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erweitert. Die neuen Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen von der Wirtschaftsprüferkammer, nach vorheriger Prüfung, in das Berufsregister aufgenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass jede zweite Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die neue Regelung eine neue Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in den Gesellschafterkreis aufnimmt und daher 1 500 Meldungen an das Berufsregister von der Wirtschaftsprüferkammer bearbeitet werden müssen, wobei davon ausgegangen wird, dass sich der Zeitraum der Meldungen über drei Jahre verteilt, da vermutlich nicht alle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften unmittelbar nach Einführung der Regelung eine Mitarbeiterbeteiligung ermöglichen werden. Außerdem müssen zur Prüfung der Meldungen einmalig IT-Prozesse in der Wirtschaftsprüferkammer umgestellt werden. Für die Bearbeitung der ersten 500 Meldungen wird von einer Zeitdauer von einer Stunde einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters (gehobener Dienst) und sechs Minuten einer juristischen Referentin oder eines juristischen Referenten (höherer Dienst) ausgegangen. Es wird angenommen, dass es nach der Bearbeitung der ersten 500 Meldungen zu Einspareffekten von rund 20 Prozent in der Bearbeitungszeit der Prüfung durch Routinen kommt. Die Umstellung der IT-Prozesse bei der Wirtschaftsprüferkammer wird auf fünf Arbeitstage (2 400 Minuten) von IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern und fünf Arbeitstage von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes veranschlagt. Als Lohnkostensätze werden die Lohnkosten des Bundes nach der Lohnkostentabelle Verwaltung für den gehobenen Dienst (46,50 Euro) für die Sachbearbeitenden, beziehungsweise des höheren Diensts (70,50 Euro) für die Juristinnen und Juristen verwendet. Für IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter werden ebenfalls die Lohnkosten des Bundes für den gehobenen Dienst in Höhe von 46,50 Euro angenommen, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes der Lohnkostensatz in Höhe von 33,80 Euro. Durch die Zulassung als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E entsteht bei der Wirtschaftsprüferkammer, die das Berufsregister führt, künftig ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von voraussichtlich rund 50 000 Euro. Für die Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist eine Eintragung im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer erforderlich, für die vorab die Angaben der Berufsangehörigen von der Wirtschaftsprüferkammer geprüft werden müssen. Es wird angenommen, dass es jährlich circa 400 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geben wird, die ein Interesse daran haben, die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus- Wirtschaftsprüfer auszuführen und sich im Berufsregister eintragen zu lassen. Die Prüfung eines Antrags durch die Wirtschaftsprüferkammer wird circa 60 Minuten in Anspruch nehmen, wobei als Lohnsatz 125 Euro angenommen werden. Ferner ergibt sich durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers ein voraussichtlicher einmaliger Erfüllungsaufwand der Wirtschaftsprüferkammer in Höhe von rund 125 000 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass es zurzeit circa 1 000 Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gibt, die ein Interesse daran haben, die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus- Wirtschaftsprüfers auszuführen und eine Eintragung in das Register vornehmen zu lassen. Die Prüfung eines Antrags durch die Wirtschaftsprüferkammer wird circa 60 Minuten in Anspruch nehmen, wobei als Lohnsatz 125 Euro angenommen werden. Durch die Transparenzmitteilung an die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer nach § 69 Absatz 5 Satz 3 WPO-E entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand der Wirtschaftsprüferkammer und der APAS in Höhe von voraussichtlich rund 26 400 Euro. In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer oder die APAS künftig die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer auch bei einer Verfahrenseinstellung von seiner beziehungsweise ihrer Entscheidung in Kenntnis. Nach Einschätzung der APAS wird es bei der APAS jährlich zu 90 Einstellungsmitteilungen im Rahmen der Beschwerdeverfahren kommen, bei denen die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wird. Nach Einschätzung der Wirtschaftsprüferkammer werden bei der Wirtschaftsprüferkammer jährlich 40 Fälle eingehen. Die Wirtschaftsprüferkammer geht davon aus, dass circa ein Viertel der Fälle nachbearbeitet werden muss. Die Wirtschaftsprüferkammer geht für die Prüfung insgesamt von einem fünfstündigen Aufwand aus, wobei drei Stunden bei Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern, eine für eine Juristin oder einen Juristen im höheren Dienst und eine für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des mittleren Diensts anfallen. Die APAS geht von einem Zeitaufwand von 0,1 Stunden für den höheren Dienst und 0,5 Stunden für den mittleren Dienst aus. Als Lohnkostensätze werden die Lohnkosten des Bundes für den höheren Dienst (70,50 Euro), den gehobenen Dienst (46,50 Euro) und den mittleren Dienst (33,80 Euro) der Lohnkostentabelle Verwaltung verwendet sowie der Lohnsatz in Höhe von 125 Euro für Wirtschaftsprüfer; als Sachkosten werden 2 Euro Porto pro Fall angenommen. Durch die Aufhebung des bisherigen Leitererfordernisses für Zweigstellen durch die Änderung der §§ 3 und 47 WPO entsteht ein geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaftsprüferkammer von rund 1 300 Euro. Dabei wird davon ausgegangen, dass für die Umstellung bei der Wirtschaftsprüferkammer einmalig zwei Arbeitstage von IT-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern des gehobenen Dienstes sowie zwei Arbeitstage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im mittleren Dienst anfallen. Als Lohnkosten werden die Lohnkosten des Bundes für den gehobenen Dienst (46,50 Euro) und die des mittleren Dienstes (33,80 Euro) aus der Lohnkostentabelle der Verwaltung verwendet. Ferner entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand der APAS in Höhe von rund 7 600 Euro durch die in § 66a Absatz 7 WPO-E eingeführte Möglichkeit der Verfahrensbündelung bei der APAS. Danach kann die APAS anstelle der Wirtschaftsprüferkammer auch in Bezug auf Berufspflichtverletzungen, die in Zusammenhang mit der Prüfung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen des Nachhaltigkeitsberichts stehen, die Ermittlungen durchführen. Es wird davon ausgegangen, dass es zu einem Anwendungsfall alle drei Jahre kommt. Der Zeitaufwand alle drei Jahre wird dabei auf 145 Stunden einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, 50 Stunden einer Referentin oder eines Referenten des höheren Diensts, neun Stunden einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des gehobenen Diensts und 24 Stunden einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des mittleren Diensts geschätzt. Durch die Einführung einer Informationsmöglichkeit der APAS zu den Ergebnissen der Inspektionen bei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 62b Absatz 3 WPO-E) entsteht für die APAS ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 6 400 Euro. Die Informationsmöglichkeit an Unternehmen von öffentlichem Interesse ist beschränkt auf diejenigen Unternehmen, deren Prüfungsmandat im Inspektionszeitraum in die Stichprobe einbezogen war. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um 50 Fälle pro Jahr handeln wird, wobei für die Bearbeitung einer Mitteilung durch die APAS jeweils zwei Stunden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes und eine Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes anfallen. Als Lohnkostensätze werden die Lohnkosten des Bundes für den gehobenen Dienst (46,50 Euro) und den mittleren Dienst (33,80 Euro) der Lohnkostentabelle Verwaltung verwendet; als Sachkosten werden 2 Euro Porto pro Fall angenommen. Die Änderung des § 57a WPO führt zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaftsprüferkammer um rund 11 300 Euro. Sofern die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferpraxis als gesetzlicher Abschlussprüfer in einem anderen Rechtsträger organisatorisch und personell im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, kann die Kommission für Qualitätskontrolle die gegenüber dem früheren Rechtsträger erfolgte Anordnung auf den neuen Rechtsträger übertragen; die Anordnung durch die Kommission für Qualitätskontrolle muss dann nicht erneut erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen wird. Es wird angenommen, dass dieser Fall circa zehn Mal pro Jahr vorkommt und dabei zwei Arbeitstage (16 Stunden) einer juristischen Referentin oder eines juristischen Referenten mit Lohnkosten des höheren Dienstes des Bundes in Höhe von 70,50 Euro anfallen. Des Weiteren führt die Verringerung der notwendigen Angaben für die Registereintragungen in das Berufsregister nach § 38 WPO künftig zu jährlichen Entlastungen der Wirtschaftsprüferkammer in Höhe von rund 4 500 Euro. Dabei wird von 537 Registereintragungen jährlich, bei deren Prüfung durch die Wirtschaftsprüferkammer vier Minuten Zeitaufwand eingespart wird, ausgegangen. Auch die Änderung des § 57b Absatz 3 WPO, durch die die Wirtschaftsprüferkammer für die Durchführung der Qualitätskontrolle im Fall eines Wechsels des Rechtsträgers einer Wirtschaftsprüferpraxis künftig auf Abschlussprüfungsmandate des alten Rechtsträgers zugreifen kann, führt zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaftsprüferkammer um rund 5 600 Euro, weil auf Seiten der Wirtschaftsprüferkammer Sonderprüfungen entfallen. Dabei wird davon ausgegangen, dass dies jährlich 20 Mal passieren wird und dabei jeweils vier Arbeitsstunden einer juristischen Referentin oder eines juristischen Referenten mit Lohnkosten des höheren Dienstes des Bundes in Höhe von 70,50 Euro entfallen. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, sind durch die Änderungen der WPO keine Kosten zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Weitere Gesetzesfolgen ergeben sich nicht. Insbesondere gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung bestimmter Regelungen des Entwurfs ist nicht vorgesehen. Eine Befristung der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin beziehungsweise des Syndikus-Wirtschaftsprüfers kommt nicht in Betracht, da diese Regelungen nur genutzt werden, wenn die Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer auch darauf vertrauen können, dass diese Bestand haben. Im Übrigen werden Regelungen der WPO aufgehoben oder es handelt sich um kleinere Änderungen, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Eine Evaluierung der neu eingeführten Regelungen zur Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers soll nach Ablauf von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten erfolgen. Mit der Evaluierung sollen die folgenden Punkte ausgewertet werden: 1. Werden die gesetzgeberischen Ziele der Stärkung der Durchlässigkeit des Berufsstands und Steigerung der Attraktivität des Berufs der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers erreicht? 2. Sind die Vorgaben geeignet und ausreichend, um die Einhaltung der Berufspflichten durch Syndikus- Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer zu gewährleisten? 3. Sind die Regeln zur Ausgestaltung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers und zum Verfahren geeignet und effizient? Als Indikatoren für das Erreichen der Zielsetzung sollen die folgenden Kriterien gewählt werden: − Anzahl der im Berufsregister eingetragenen Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus- Wirtschaftsprüfer, − Häufigkeit und Ursachen für Ablehnungen der Eintragungen in Berufsregister, − Häufigkeit von berufsrechtlichen Verstößen von Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus- Wirtschaftsprüfern, − Wechsel von Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfern zurück in die originäre Wirtschaftsprüfertätigkeit, − Ausmaß und Grund für aufgetretene Anwendungsschwierigkeiten. Datengrundlage für die Evaluierung sollen die nachfolgenden Daten sein, die bei den zuständigen Berufsverbänden und der Wirtschaftsprüferkammer erhoben werden: − Eintragungen ins Berufsregister, − Befragung der Wirtschaftsprüferkammer zu Anwendungsschwierigkeiten, − Befragung der Verbände zu Anwendungsschwierigkeiten, − Befragung von im Berufsregister eingetragenen Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus- Wirtschaftsprüfern zu ihren Erfahrungen mit dem Rechtsrahmen, − Daten zu Verfahren wegen Berufspflichtverletzungen von Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus- Wirtschaftsprüfern. Auch hinsichtlich der Änderung des APAstErG kann das Gesetz nicht befristet werden. Eine förmliche Evaluation ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung) Zu Nummer 1 Die Änderungen der Inhaltsübersicht sind Folgeänderungen der Einfügung der §§ 28a, 44c und 136 WPO-E sowie der Aufhebung von § 47 WPO. Zu Nummer 2 Mit der Neufassung von § 3 WPO soll das Niederlassungsrecht modernisiert werden. An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, so dass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von anderen Berufsangehörigen leiten zu lassen. Stattdessen wird die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen (vergleiche Aufhebung von § 47 WPO). Im Ergebnis wird es dadurch vor allem kleineren und mittleren Wirtschaftsprüfer- Praxen ermöglicht, sich leichter überregional zu verorten. Zu Nummer 3 Mit der Ergänzung von § 9 Absatz 5 WPO durch einen neuen Satz 4 wird die Möglichkeit, eine Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder bei der APAS auf die für die Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen erforderliche praktische Tätigkeit anzurechnen, erweitert. Die bereits bestehende Möglichkeit, eine mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder der APAS bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr auf die erforderliche praktische Tätigkeit nach Absatz 1 anrechnen zu lassen, soll erweitert werden um die Möglichkeit, eine solche Tätigkeit bis zu der Höchstdauer von zwei weiteren Jahren zusätzlich auf die erforderliche Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 anzurechnen. Voraussetzung für eine Anrechnung nach Absatz 5 ist, dass die ausgeübte Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer oder APAS in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit steht, da dies erforderlich ist für den Erwerb der im Wirtschaftsprüferexamen nachzuweisenden Kenntnisse im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen. Dies setzt eine nachgewiesene Tätigkeit im Bereich der Qualitätskontrolle, Inspektionen oder Berufsaufsicht voraus. Die Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten ist sinnvoll mit Blick auf die Notwendigkeit der Gewinnung von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Aufsichtstätigkeit von Wirtschaftsprüferkammer und APAS. Zu Nummer 4 Mit der Änderung von § 16 Absatz 1 Nummer 3 WPO wird klargestellt, dass der geforderte Nachweis über die Haftpflichtversicherung auch erbracht werden kann durch Berufsangehörige, die ihren Beruf in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben und die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz über den Versicherungsvertrag der Gesellschaft erlangt haben, ohne dass von den Berufsangehörigen ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden musste. Zu Nummer 5 Mit der Änderung von § 17 WPO wird die Regelung zur Ablegung des Berufseids an § 12a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) angeglichen. Zukünftig ist damit insbesondere klargestellt, dass Bewerberinnen den Eid als „Wirtschaftsprüferin“ ablegen können. Zu Nummer 6 Die Anfügung eines neuen Satzes in § 18 Absatz 1 WPO ist eine Folgeänderung der Einordnung des Syndikus- Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers vereinbare und damit zulässige Tätigkeit (vergleiche die Begründung zu § 43a WPO). Nach § 44c Absatz 5 WPO-E hat die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschafsprüfer andere Mandanten als ihren oder seinen Arbeitgeber vor Mandatsübernahme auf ihre oder seine Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer hinzuweisen. Wenn eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Rahmen einer originären Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer Mandate für andere Mandanten übernimmt, gilt für sie oder ihn die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 WPO bestehende Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“. Im Rahmen ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit als Syndikus ist eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus- Wirtschaftsprüfer dagegen nicht verpflichtet, eine Berufsbezeichnung zu führen; sie oder er darf aber die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ nach § 18 Absatz 1 Satz 4 WPO-E nur dann führen, wenn sie oder er der Berufsbezeichnung den Zusatz „Syndikus-“ voranstellt. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Bei der Änderung in § 20 Absatz 2 Nummer 6 WPO handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO. Zu Buchstabe b Durch die Änderung in § 20 Absatz 7 WPO hat zukünftig eine Anfechtungsklage einer Berufsangehörigen oder eines Berufsangehörigen nicht nur bei einem Widerruf, sondern auch bei einer Rücknahme der Bestellung aus den Gründen des Absatzes 2 Nummer 4 wegen des Fehlens des notwendigen Versicherungsschutzes keine aufschiebende Wirkung. Wenn bereits von Anfang an kein Versicherungsschutz der oder des Berufsangehörigen bestand, besteht erst recht ein Schutzbedürfnis sicherzustellen, dass die oder der Berufsangehörige nicht ohne Versicherungsschutz weiter tätig ist. Zu Nummer 8 Die Änderung von § 27 WPO stellt eine rein redaktionelle Präzisierung dar. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Bei der Aufhebung von § 28 Absatz 1 Satz 4 WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO und der Aufhebung von § 47 WPO. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Bei der Neufassung von § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und e WPO-E handelt es sich um redaktionelle und insbesondere systematische Klarstellungen, die inhaltlich die bisherigen Regelungen in § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 (jetzt Buchstabe a), Nummer 1a (jetzt Buchstabe b), Satz 2 (jetzt Buchstabe d) und Satz 3 (jetzt Buchstabe e) übernehmen. Da alle vorgenannten Regelungen im Kern bestimmen, wer sich als Gesellschafter an einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beteiligen darf, erscheint es zur besseren Übersichtlichkeit sachgerecht, die bestehenden Alternativen als verschiedene Buchstaben der Nummer 1 auszugestalten. Mit der Einführung des neuen § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E soll eine Möglichkeit geschaffen werden, besonders qualifizierte Angestellte, die weder Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer sind noch einem sozietätsfähigen Beruf angehören, an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen (Mitarbeiterbeteiligung). Ziel der Änderung ist die Gewinnung und insbesondere Bindung von spezialisierten und besonders qualifizierten Angestellten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Beispiel von Ingenieurinnen und Ingenieuren, IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten, wirtschaftswissenschaftlich ausgebildeten Betrugs- oder Bewertungsspezialistinnen und -spezialisten sowie Nachhaltigkeitsexpertinnen und -experten, im Interesse einer Stärkung der Kompetenzen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die Möglichkeit einer Mitarbeiterbeteiligung. § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a WPO (künftig § 28 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b WPO-E) erlaubt bisher eine Beteiligung an der Gesellschaft nur für bestimmte Berufsgruppen außer Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern, nämlich für vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für die Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Absatz 2 WPO zulässig ist. Personen, die einen vereinbaren Beruf ausüben, kann auf Antrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 WPO das Recht erteilt werden, die gesetzliche Vertretung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu übernehmen und damit Minderheitsgesellschafter zu werden. Spezialisierte und besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Organfunktion haben bisher jedoch keine Beteiligungsmöglichkeit und können somit nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an der wirtschaftlichen Entwicklung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft teilhaben. Eine solche Teilhabemöglichkeit wird jedoch zunehmend wichtiger für eine längerfristige Bindung von besonders qualifizierten, aber nicht dem Wirtschaftsprüferberuf oder sozietätsfähigen Berufen angehörenden Personen an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Voraussetzung für die Gesellschaftsbeteiligung solcher Personen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E ist eine überwiegende Ausübung des Berufs in der Gesellschaft in einem Anstellungsverhältnis. Die Berufsausübung muss zudem den Gesellschaftszweck der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fördern. Reine Kapitalbeteiligungen bleiben damit auch weiterhin unzulässig, um die Unabhängigkeit der Gesellschaft vor externen Beeinflussungen und die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Gesellschaft zu sichern. Zu Doppelbuchstabe bb Bei der Aufhebung von § 28 Absatz 4 Satz 2 und 3 WPO-E handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung und eine Folgeänderung zu der Änderung von § 28 Absatz 4 Satz 1 WPO. Zu Buchstabe c Parallel zu den Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit in § 59d Absatz 4 BRAO und in § 51 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes soll in einem neuen Absatz 4a des § 28 WPO geregelt werden, dass Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben dürfen, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in der Wirtschaftsprüferordnung oder in der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach § 57 Absatz 3 WPO bestimmt sind, verstoßen. Dadurch wird die Einhaltung der Berufspflichten auch durch nicht berufsangehörige Personen, mit denen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beruflich zusammenarbeiten, verstärkt sichergestellt. Zu Buchstabe d Die Änderung in § 28 Absatz 7 WPO harmonisiert die Vorschriften zur Berufshaftpflichtversicherung in der WPO. § 54 und § 20 Absatz 4 Satz 4 WPO stellen nicht auf den Vertragsabschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ab, sondern darauf, dass die oder der Berufsangehörige eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Die oder der Berufsangehörige muss dafür nicht selbst Vertragspartei sein. Dies soll auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gelten, da kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung bei Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften ersichtlich ist. Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Dritten (zum Beispiel der Partnerschaftsgesellschaft) für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist auf den Zeitpunkt der Anerkennung nachzuweisen, sodass die Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage durch das Versicherungsunternehmen weiterhin möglich ist. Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen erfolgt. Zu Nummer 10 Auch die nicht berufsangehörigen angestellten Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E müssen nach § 28a Absatz 1 WPO-E einige grundlegende für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer geltende Berufspflichten entsprechend einhalten, wie die in § 43a Absatz 1 Satz 1 WPO geregelten Gebote der Unabhängigkeit und Verschwiegenheit, aber auch das Verbot der Erbringung nicht vereinbarer Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 WPO. Die an der Gesellschaft beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zum einen selbst unmittelbar an diese Berufspflichten gebunden, zum anderen werden sie verpflichtet, die Unabhängigkeit der in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu wahren. Für den Fall, dass eine nicht berufsangehörige angestellte Gesellschafterin oder ein nicht berufsangehöriger angestellter Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E die Gesellschaft verlässt, in den Ruhestand eintritt, dass sie oder er seine Tätigkeit nicht mehr als Angestellter der Gesellschaft ausübt oder dass sie oder er ihren oder seinen Beruf nicht mehr überwiegend in der Gesellschaft ausübt, ist nach § 28a Absatz 2 WPO-E durch Vertrag sicherzustellen, dass die Beteiligung endet und die oder der Angestellte damit als Gesellschafterin oder Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Dies gilt ebenfalls, wenn die Berufsausübung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht mehr den Gesellschaftszweck fördert oder wenn die oder der Angestellte schwerwiegend oder wiederholt die in § 28a Absatz 1 WPO-E aufgeführten Berufspflichten verletzt. Das Ende der Beteiligung der Gesellschafter nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c WPO-E in diesen Fällen ist nach § 28a Absatz 2 WPO-E rechtssicher vertraglich zu regeln. Dies kann im Gesellschaftsvertrag, im Anteilübertragungsvertrag oder sonst durch schuldrechtlichen Vertrag erfolgen, sofern die Beendigung der Beteiligung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sichergestellt ist. Bei den erforderlichen vertraglichen Regelungen über die Beendigung der Beteiligung des Gesellschafters sind die gesellschaftsrechtlich angeordneten Formerfordernisse für schuldrechtliche und dingliche Verträge, die die Übertragung beziehungsweise Rückübertragung eines Gesellschaftsanteils zum Gegenstand haben, zu beachten. Zu Nummer 11 § 34 wird redaktionell neu gefasst. Mit dem Verweis auf § 28 Absatz 1 Satz 1 WPO-E in § 34 Absatz 1 Nummer 2 WPO-E wird nachvollzogen, dass die Anerkennungsvoraussetzung, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter Wirtschaftsprüferin, Wirtschaftsprüfer, EU-/EWR-Abschlussprüferin oder EU-/EWR-Abschlussprüfer sein muss, in § 28 Absatz 1 Satz 1 WPO und nicht mehr in § 28 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 WPO geregelt ist. Die Änderung von § 34 Absatz 2 WPO dient der Harmonisierung mit der entsprechenden Regelung für Berufsgesellschaften in § 20 Absatz 4 Satz 4 WPO. Die Einführung von § 34 Absatz 4 WPO-E dient der Harmonisierung der Vorschrift für Berufsgesellschaften bei Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung mit der Regelung für Wirtschaftsprüfer nach § 20 Absatz 7 Satz 2 WPO-E. Zum Schutz der betroffenen Mandantinnen und Mandanten ist es wichtig sicherzustellen, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung tätig ist. Wenn die Anerkennung der Berufsgesellschaft nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 WPO wegen des Fehlens des nach § 54 Absatz 1 WPO notwendigen Versicherungsschutzes zurückgenommen oder widerrufen wird, soll daher eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf keine aufschiebende Wirkung haben. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Pflicht zur Eintragung der Behörde, die die Bestellung vorgenommen hat, in § 38 Nummer 1 Buchstabe b WPO ist nicht erforderlich und kann daher im Sinne der Bürokratieentlastung und Datensparsamkeit entfallen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Änderung in § 38 Nummer 1 Buchstabe c WPO (in der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787) erhalten wird) entfällt die Pflicht der Eintragung des Datums der Begründung der beruflichen Niederlassung. Die Eintragung ist nicht erforderlich und kann daher im Sinne der Bürokratieentlastung und Datensparsamkeit entfallen. Zudem werden Folgeänderungen der Änderung von § 3 WPO vollzogen sowie die Angabe von Kontaktmöglichkeiten und einer Internetadresse, falls vorhanden, um einen Gleichgang zu den Registerdaten einer Berufsgesellschaft zu erzeugen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Meldung einer Praxis ist für die Tätigkeiten nach § 43a Absatz 1 Nummer 7 bis 11 WPO nicht erforderlich, daher wird die Meldepflicht nach § 38 Nummer 1 Buchstabe d WPO auf die marktorientierten Tätigkeiten nach § 43a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 WPO beschränkt. Zu Doppelbuchstabe dd Die bisherige Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe e WPO wird aufgehoben. Die Anzeigepflicht nach § 38 Nummer 1 Buchstabe b WPO ist hier ausreichend. Stattdessen wird im öffentlichen Berufsregister für Berufsangehörige nach § 38 Nummer 1 WPO als Folgeänderung der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E die Eintragung der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer in § 38 Nummer 1 Buchstabe e WPO-E unter Angabe des Arbeitgebers, für den die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig ist, vorgesehen. Damit wird Transparenz über diese Tätigkeit geschaffen. Auch eine Beendigung der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer ist in das Berufsregister unter Angabe des Datums einzutragen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung in § 38 Nummer 2 Buchstabe b WPO entfällt die Pflicht der Eintragung der die Anerkennung aussprechenden Behörde. Die Eintragung ist nicht erforderlich und kann daher im Sinne der Bürokratieentlastung und Datensparsamkeit entfallen. Zu Doppelbuchstabe bb Bei der Änderung in § 38 Nummer 2 Buchstabe c WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO. Zudem wird klargestellt, dass keine Internetadresse angegeben werden muss, wenn keine Internetadresse vorhanden ist. Zu Buchstabe c Die Aufhebung von § 38 Nummer 3 WPO ist eine Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO. Eintragungen zu weiteren Niederlassungen werden direkt bei der Wirtschaftsprüferin oder beim Wirtschaftsprüfer in § 38 Nummer 1 Buchstabe c WPO oder bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in § 38 Nummer 2 Buchstabe c WPO erfasst. Zu Buchstabe d Bei der Änderung von § 38 Nummer 4 WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 38 Nummer 3 WPO. Zu Buchstabe e Bei der Änderung von § 38 Nummer 5 WPO handelt es sich um eine Folgeänderung der Aufhebung von § 38 Nummer 3 WPO. Zu Nummer 13 Die Streichung von § 39 Absatz 1 Nummer 3 WPO ist eine Folgeänderung der Änderung von § 3 WPO und der Aufhebung von § 47 WPO. Eintragungen zu weiteren Niederlassungen werden direkt bei der Wirtschaftsprüferin oder beim Wirtschaftsprüfer in § 38 Nummer 1 Buchstabe c WPO oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft § 38 Nummer 2 Buchstabe c WPO erfasst. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Durch die Änderung in § 40 Absatz 2 Satz 1 WPO soll die Verpflichtung, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die beim Berufsregister eine Eintragung, Veränderung oder Löschung erforderlich machen, ausgeweitet werden auf EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften, Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften, da der Bedarf für eine Änderung von Eintragungen im Berufsregister hier gleichermaßen besteht wie im Hinblick auf die bereits mitteilungspflichtigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Zu Buchstabe b Als Folgeänderung der Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E wird in § 40 Absatz 2a Satz 1 WPO-E geregelt, dass bei einer Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer die oder der Berufsangehörige der Wirtschafsprüferkammer nähere Angaben zum Arbeitgeber sowie sämtliche Veränderungen hierzu mitteilen muss. § 40 Absatz 2a Satz 2 WPO-E stellt klar, dass die Wirtschaftsprüferkammer vor der Eintragung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers nach § 38 Nummer 1 Buchstabe e WPO in das Berufsregister prüfen muss, ob die in § 43a Absatz 2 Nummer 3a und § 44c WPO geregelten berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen. Dabei hat die Wirtschaftsprüferkammer vor der Eintragung auch zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Erfordernis der Ausübung von für die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer prägenden Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 oder 3 WPO nicht erfüllt wird oder nach § 44c WPO unzulässige Tätigkeiten ausgeübt werden sollen und ob die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer vertraglich gewährleistet ist. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Bei der Änderung in § 43 Absatz 3 Satz 1 WPO handelt es sich um eine gesetzgeberische Klarstellung. Vom Anwendungsbereich des § 43 Absatz 3 WPO sollen auch die Unternehmen von öffentlichem Interesse erfasst werden, die keinen Aufsichtsrat haben, aber nach § 324 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet sind, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Zu Buchstabe b Der neue § 43 Absatz 7 Satz 1 WPO-E ergänzt die Regelung des § 43 Absatz 6 Satz 2 WPO, wonach die verantwortlichen Prüfungspartnerinnen und Partner ihre Teilnahme an der gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung beenden (interne Rotation). Durch den Wechsel der verantwortlichen Prüfungspartnerin oder des verantwortlichen Prüfungspartners nach spätestens fünf Jahren soll der Gefahr einer zu großen Nähe und Vertrautheit zwischen der verantwortlichen Prüfungspartnerin oder dem verantwortlichen Prüfungspartner und dem geprüften Unternehmen entgegengewirkt und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestärkt werden. Auch der auftragsbegleitende Qualitätssicherer, der die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei der gesetzlichen Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse durchführt, sollte aus den gleichen Gründen in die interne Rotation einbezogen werden. Allerdings wird für die Rotation des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen, damit nicht durch die möglicherweise gleichzeitige Rotation von verantwortlicher Prüfungspartnerin oder verantwortlichem Prüfungspartner und auftragsbegleitendem Qualitätssicherer ein Qualitätsrisiko durch Wissensverluste entsteht. Die Rotationspflicht für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer nach sieben Jahren entspricht auch den internationalen Standards, insbesondere dem von dem International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) herausgegebenen „Code of Ethics“. Die Rotationspflicht gilt nicht für Berufsangehörige, die als auftragsbegleitender Qualitätssicherer für genossenschaftliche Prüfungsverbände tätig sind, da letztere unter Nutzung der Mitgliedstaatenoption nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auch von den Rotationsvorgaben für gesetzliche Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer und verantwortliche Prüfungspartnerinnen und Partner ausgenommen sind. § 43 Absatz 7 Satz 2 WPO-E sieht eine Abkühlungsphase von drei Jahren vor, die für auftragsbegleitende Qualitätssicherer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse gilt, bevor sie wieder die auftragsbegleitende Qualitätssicherungsprüfung bei der gesetzlichen Abschlussprüfung dieses Unternehmens durchführen dürfen. Dieselbe Abkühlungsphase gilt auch für den Wechsel einer verantwortlichen Prüfungspartnerin oder eines verantwortlichen Prüfungspartners bei der gesetzlichen Abschlussprüfung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse in die Rolle des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers. Eine Abkühlungsphase von drei Jahren bei der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erscheint angemessen und entspricht ebenso wie die interne Rotationspflicht den internationalen Standards, insbesondere dem „Code of Ethics“. Zu Nummer 16 Durch die Ergänzung des Katalogs vereinbarer Tätigkeiten nach § 43a Absatz 2 WPO wird die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin und Syndikus-Wirtschaftsprüfer neu als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers vereinbare und damit zulässige Tätigkeit gesetzlich eingeordnet. Nach bisherigem Berufsrecht verstieß die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers als Angestellte, Angestellter, gesetzliche Vertreterin, gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied eines gewerblichen Unternehmens gegen das Verbot außerberuflicher Anstellungsverhältnisse nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WPO und zudem – je nach der konkret ausgeübten Tätigkeit – auch gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer durften daher – außerhalb der Regelungen zur Beurlaubung nach § 46 WPO – bisher nicht als Syndizi tätig sein. Nunmehr soll das außerberufliche Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer gesetzlich als unter bestimmten Vorgaben mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vereinbar und damit zulässig ausgestaltet werden. Für vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer gelten die Regelungen zur Syndikus- Wirtschaftsprüferin und zum Syndikus-Wirtschaftsprüfer über die Verweisungsnorm des § 130 Absatz 1 WPO entsprechend. Eine Tätigkeit einer oder eines Berufsangehörigen als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus- Wirtschaftsprüferin nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E liegt dann vor, wenn der oder die Arbeitgeberin der oder des Berufsangehörigen weder im Katalog der originären Berufsausübungsformen in § 43a Absatz 1 WPO, der die Tätigkeit der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis und in gemeinsamer Berufsausübung sowie in berufsnahen Anstellungsverhältnissen umfasst, noch bei den vereinbaren Anstellungsverhältnissen nach § 43a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 WPO aufgelistet ist, sondern es sich um ein außerberufliches Anstellungsverhältnis, insbesondere bei einem gewerblichen Unternehmen, handelt. In Frage kommt hier beispielsweise eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als Leiterin oder Leiter des Rechnungswesens. Möglich soll auch ein Anstellungsverhältnis bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern als den in § 43a Absatz 1 Nummer 7, 8 und 10 WPO aufgeführten Arbeitgebern sein, soweit es sich dabei nicht um ein Beamten- oder Richterverhältnis handelt. § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E soll Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern neben der Tätigkeit als Syndikus im Anstellungsverhältnis auch die Syndikustätigkeit in der Funktion als gesetzliche Vertreterin, gesetzlicher Vertreter oder als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer außerberuflichen Arbeitgeberin oder eines außerberuflichen Arbeitgebers eröffnen. Damit wird beispielsweise ermöglicht, dass Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer aufgrund ihrer beruflichen Befähigung die Funktion einer kaufmännischen Geschäftsführerin oder eines kaufmännischen Geschäftsführers oder Finanzvorstands (CFO) eines gewerblichen Unternehmens übernehmen. Mit der Zulassung der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer wird der grundrechtlich garantierten Freiheit der Berufsausübung nach Artikel 12 GG Rechnung getragen. Weder die EU- Abschlussprüferrichtlinie noch die EU-Abschlussprüferverordnung sieht ein Verbot der Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer vor. International ist die Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern in Unternehmen als „professional accountant in business“ weit verbreitet und wird – bei Einhaltung bestimmter Vorgaben etwa zur Unabhängigkeit – grundsätzlich als zulässig angesehen, so in dem von dem International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) herausgegebenen Code of Ethics. In den verwandten Berufsrechten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater ist die Tätigkeit als bei einem außerberuflichen Arbeitgeber angestellten oder angestellter Angehörigen oder Angehöriger eines freien Berufes (Syndikus-Rechtsanwältin/-Rechtsanwalt beziehungsweise -Steuerberaterin/-Steuerberater) bereits seit einiger Zeit zugelassen, wenn auch mit unterschiedlicher gesetzlicher Ausgestaltung. Durch die Einführung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers sollen das Berufsbild modernisiert und flexibilisiert werden, die Durchlässigkeit des Berufsstands gestärkt werden und Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sollen größere Freiräume bei der Planung ihrer beruflichen Lebensläufe erhalten. Dadurch soll die Attraktivität des Berufs der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers im Interesse der Gewinnung von beruflichem Nachwuchs und des Haltens von hochqualifizierten Fachkräften erhöht werden. Die bisherigen Möglichkeiten für einen Wechsel in ein gewerbliches Unternehmen durch eine vorübergehende Beurlaubung nach § 46 WPO haben sich als nicht in allen Fällen ausreichend erwiesen. Neben der Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer, die als vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 WPO eingeordnet werden soll, soll parallel eine originäre Tätigkeit der oder des Berufsangehörigen in einer der Berufsausübungsformen nach § 43a Absatz 1 WPO zulässig und erforderlich sein, beispielsweise als Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis, sowie nach § 3 Absatz 1 WPO die Unterhaltung einer beruflichen Niederlassung, bei der die oder der Berufsangehörige für den Markt erreichbar ist. Jede Wirtschaftsprüferin und jeder Wirtschaftsprüfer muss seinen Beruf in mindestens einer der in § 43a Absatz 1 WPO enumerativ aufgezählten originären Berufsausübungsformen ausüben (vergleiche Bundestagsdrucksache 12/5685, S. 26; BVerwG 13.5.1986 – 1 C 13/86; so auch Uhlmann, in Hense/Ulrich, WPO-Kommentar, 4. Auflage § 43a WPO Randnummer 7). Dies gilt auch für die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder den als Syndikus- Wirtschaftsprüfer im Berufsregister eingetragenen Berufsangehörigen. Auf den Umfang der originären Tätigkeit kommt es dabei nicht an. Die Syndikus-Wirtschaftsprüferin und der Syndikus-Wirtschaftsprüfer sind als Berufsangehörige nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WPO Pflichtmitglieder der Wirtschaftsprüferkammer. Sie unterliegen grundsätzlich auch bei ihrer Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer den allgemeinen Berufspflichten einschließlich der Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung, soweit sich nicht aus den speziellen Regelungen für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer oder den Besonderheiten dieser Tätigkeit etwas anderes ergibt, sowie der Berufsaufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer. Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit bei einer außerberuflichen oder einem außerberuflichen Arbeitgeber als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer eingeordnet werden kann, ist, dass die oder der Berufsangehörige für die oder den außerberuflichen Arbeitgeberin oder Arbeitgeber berufstypische Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2 oder 3 WPO ausübt. Zwar sind die Kerntätigkeiten der Wirtschaftsprüferin und des Wirtschaftsprüfers nach § 2 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 WPO für die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder den Syndikus-Wirtschaftsprüfer nach § 44c Absatz 2 WPO-E (für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten) generell sowie nach § 44c Absatz 3 WPO-E (für betriebswirtschaftliche Prüfungen und die Tätigkeit als sachverständige Gutachterinnen und sachverständiger Gutachter) gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber unzulässig. Damit die Tätigkeit der Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers trotzdem als Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs eingeordnet werden kann, muss nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit für eine außerberufliche Arbeitgeberin oder einen außerberuflichen Arbeitgeber für das Berufsbild des Wirtschaftsprüferberufs typische Tätigkeiten ausüben, beispielsweise die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten oder die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, einschließlich Aufgaben im Bereich der Rechnungslegung oder der Revision, oder Treuhandtätigkeiten. Vergleichbare Regelungen finden sich für die Syndikus-Steuerberaterin und den Syndikus- Steuerberater sowie die Syndikus-Rechtsanwältin und den Syndikus-Rechtsanwalt. Diese für das Berufsbild des Wirtschaftsprüferberufs typischen Tätigkeiten müssen ferner für die ausgeübte Gesamttätigkeit als Syndikus bei der außerberuflichen Arbeitgeberin oder dem außerberuflichen Arbeitgeber erkennbar prägend sein, dürfen also nicht nur untergeordnet neben anderen, für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer untypischen Tätigkeiten ausgeübt werden, sondern müssen in der Außenwahrnehmung den Schwerpunkt der Syndikustätigkeit bilden. Außerdem darf durch die Tätigkeit der Syndikus-Wirtschaftsprüferin und des Syndikus-Wirtschaftsprüfers für die außerberufliche Arbeitgeberin oder den außerberuflichen Arbeitgeber die allgemeine, auch für die Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder den Syndikus-Wirtschaftsprüfer geltende Berufspflicht nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WPO zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nicht beeinträchtigt werden. Die Syndikus- Wirtschaftsprüferin und der Syndikus-Wirtschaftsprüfer müssen auch im Rahmen ihrer Tätigkeit für eine außerberufliche Arbeitgeberin oder einen außerberuflichen Arbeitgeber fachlich unabhängig und eigenverantwortlich Einschätzungen und berufliche Entscheidungen treffen. Die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit bei der außerberuflichen Arbeitgeberin oder dem außerberuflichen Arbeitgeber ist nach § 44c Absatz 4 Satz 1 WPO-E vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten. Ferner entbindet § 44c Absatz 4 Satz 2 WPO- E die Syndikus-Wirtschaftsprüferin und den Syndikus-Wirtschaftsprüfer von Weisungen, die von ihr oder ihm ein berufsrechtswidriges oder fachlich nicht eigenverantwortliches Verhalten fordern. Zu Nummer 17 Durch die Änderung von § 44 Absatz 1 Satz 1 WPO wird klargestellt, dass die Pflicht zur eigenverantwortlichen Tätigkeit auch und gerade für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Bestätigungsvermerken und Prüfungsvermerken gilt. Die Eigenverantwortlichkeit wird damit gerade im Kernbereich der Berufsausübung von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern ausdrücklich gewährleistet. Zu Nummer 18 Zu Buchstabe a Bei der Änderung von § 44b Absatz 1 WPO handelt es sich um die Klarstellung, dass bei juristischen Personen auf das Zeugnisverweigerungsrecht der natürlichen Personen und gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften abzustellen ist. Der juristischen Person selbst steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Zu Buchstabe b Die Aufhebung von § 44b Absatz 2 Satz 3 WPO behebt ein Redaktionsversehen. Der in dieser Vorschrift enthaltene Verweis auf § 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 WPO war durch die Aufhebung der zitierten Sätze durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 41, Artikel 31 Nummer 6) gegenstandslos geworden. Zu Nummer 19 Die Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine mit dem Beruf der Wirtschaftsprüferin beziehungsweise des Wirtschaftsprüfers vereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E soll flankiert werden durch berufsrechtliche Vorgaben, die insbesondere spezielle Berufspflichten für als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige regeln. Diese Vorgaben sind erforderlich aufgrund der von der Tätigkeit einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers für einen außerberuflichen Arbeitgeber, insbesondere ein gewerbliches Unternehmen, ausgehenden potentiellen Gefährdung der Einhaltung der Berufspflichten, insbesondere der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie des Verbots der gewerblichen Tätigkeit. Zu Absatz 1 Das in § 44c Absatz 1 WPO-E vorgesehene Verbot einer Beteiligung der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers mit insgesamt mehr als 5 Prozent der Anteile an ihrem oder seinem Arbeitgeber oder an einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen soll verhindern, dass eine als Syndikus- Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder ein als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätiger Berufsangehöriger für ihr beziehungsweise sein eigenes Unternehmen tätig ist oder für ein Unternehmen, an dem sie oder er nicht unwesentlich beteiligt ist. Die Tätigkeit für ein eigenes gewerbliches Unternehmen wäre nicht mit dem Verbot gewerblicher Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO vereinbar. Ein vollständiges Beteiligungsverbot wäre aber unverhältnismäßig, da auch einer Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einem Syndikus-Wirtschaftsprüfer die Teilnahme an Beteiligungsmodellen, die Arbeitnehmern üblicherweise angeboten werden, offenstehen soll. Die Festlegung der Grenze von fünf vom Hundert hängt damit zusammen, dass die von Arbeitgebern unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten angebotenen Beteiligungsmodelle für Beschäftigte in der Regel in dieser Größenordnung liegen. Zu Absatz 2 § 44c Absatz 2 Satz 1 WPO-E untersagt Berufsangehörigen, die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder - Wirtschaftsprüfer tätig sind, die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und von gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach § 324b HGB. Die Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer darf kein Prüfungsurteil oder gutachterliches Urteil abgeben, welches den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in sich trägt. Dies gilt sowohl für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Nachhaltigkeitsprüfungen für den Arbeitgeber der Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers – sei es im Rahmen der Tätigkeit als Syndikus oder in einem Mandatsverhältnis – als auch für die Durchführung solcher Prüfungen für andere Mandanten als den Arbeitgeber durch die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese Regelung wird durch § 44c Absatz 2 Satz 2 WPO-E ausgeweitet auf andere Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn eine als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder ein als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätiger Berufsangehöriger als verantwortlicher Prüfungspartner oder in nicht nur unwesentlichem Umfang an der Prüfung mitwirkt. Der Verweis auf die bestehenden Vorgaben im Hinblick auf die Besorgnis der Befangenheit nach den §§ 319 und 319b des HGB sowie § 49 WPO stellt klar, dass sich aus diesen Ausschlusstatbeständen weitergehende Beschränkungen für die Tätigkeit etwa einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gesetzlicher Abschlussprüfer oder Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten ergeben können. Durch diese Regelung soll bereits der Anschein einer möglichen Befangenheit, das heißt eines Fehlens der für die Durchführung dieser Prüfungen notwendigen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, vermieden werden, der bei einer als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätigen Berufsangehörigen oder einem als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen aufgrund ihrer oder seiner Bindung an einen außerberuflichen Arbeitgeber, in der Regel ein gewerbliches Unternehmen, bestehen kann. Ein weiterer Grund für die Geltung dieser Regelung auch für die Tätigkeit der als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätigen Berufsangehörigen oder des als Syndikus- Wirtschaftsprüfer tätigen Berufsangehörigen in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, dass die anspruchsvolle, arbeits- und zeitintensive Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts in der Regel nicht mit der zur Wahrung der hohen Qualität dieser Prüfungen gebotenen Sorgfalt nebenberuflich neben der Syndikustätigkeit erfolgen kann. Dagegen ist die Durchführung anderer betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Absatz 1 WPO, wie beispielsweise die nicht gesetzlich vorgeschriebene Prüfung eines Quartalsberichts, oder die Erstellung von Gutachten im Rahmen von Mandatsverhältnissen der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus- Wirtschaftsprüfers mit anderen Mandanten zulässig, sofern dabei die Berufspflichten beachtet werden und insbesondere keine Besorgnis der Befangenheit besteht. Zu Absatz 3 Die Regelung nach § 44c Absatz 3 Satz 1 WPO-E gilt – anders als § 44c Absatz 2 WPO-E – nur für Tätigkeiten der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers für ihren oder seinen Arbeitgeber oder für ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen. Nur die Durchführung im Rahmen der Tätigkeit als Syndkus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer von solchen betriebswirtschaftlichen Prüfungen nach § 2 Absatz 1 WPO, die nicht bereits von § 44c Absatz 2 WPO-E erfasst werden, und die Erstattung von Sachverständigengutachten nach Absatz 3 Nummer 1 WPO sowie die Verpflichtung zu dieser Art von Tätigkeiten ist untersagt. Dagegen ist es zulässig, wenn die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder der als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige außerhalb ihrer oder seiner Syndikustätigkeit, das heißt in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für andere Mandanten als den Arbeitgeber betriebswirtschaftliche Prüfungen, die keine gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sind, durchführt und Sachverständigengutachten erstellt. Ferner dürfen nach § 44c Absatz 3 Satz 1 WPO-E Berufsangehörige, die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder -Wirtschaftsprüfer tätig sind, für ihren Arbeitgeber neben ihrer Tätigkeit als Syndikus nicht im Rahmen eines Mandatsverhältnisses tätig werden. Diese Regelung, durch die Interessenkollisionen vermieden werden sollen, ist nicht beschränkt auf Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 WPO. Die Berufsausübung in eigener Praxis, in gemeinsamer Berufsausübung oder für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WPO in Unabhängigkeit vom Mandanten erfolgen, was nicht gewährleistet wäre, wenn eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ein Mandatsverhältnis zu einer Person oder einem Unternehmen übernimmt, für die oder das die oder der Berufsangehörige im Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätig ist. Durch § 44c Absatz 3 Satz 2 WPO-E wird diese Regelung ausgeweitet auf Personen, mit denen die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder der als Syndikus- Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige seinen Beruf gemeinsam ausübt oder bei denen sie oder er angestellt ist, und auf Gesellschaften, bei denen die oder der Berufsangehörige gesetzlicher Vertreter oder als Angestellter tätig ist oder von denen sie oder er mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt. Nach § 44c Absatz 3 Satz 3 WPO-E darf die als Syndikus-Wirtschaftsprüferin tätige Berufsangehörige oder der als Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige für den Arbeitgeber oder für ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Unternehmen nicht am Markt wirtschaftlich tätig sein. Auch für als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige gilt das allgemeine berufsrechtliche Verbot der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO uneingeschränkt. Da eine Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer in der Regel für ein gewerbliches Unternehmen tätig ist, bedarf es zusätzlich der speziellen Regelung zur wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt für das gewerbliche Unternehmen, um die zulässigen von den verbotenen Tätigkeiten abzugrenzen. Mit der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt ist die Tätigkeit im Kundengeschäft im weitesten Sinne gemeint. Unzulässig sind daher nicht bloß Vertragsabschlüsse mit Kunden und die Durchführung von Kundenverträgen, sondern auch Markthandlungen außerhalb konkreter Auftragsverhältnisse, soweit diese mit einem Außenauftritt der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers verbunden sind, wie etwa Werbung und Kundenakquise. Die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer darf für ihren oder seinen Arbeitgeber und für verbundene Unternehmen weder werbend noch auftragsdurchführend tätig sein. Eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder ein Syndikus-Wirtschaftsprüfer darf daher für ihren oder seinen Arbeitgeber weder im Ankauf oder Vertrieb von Handelswaren tätig sein oder für Dienstleistungen werben, noch an der Geschäftsanbahnung mit potentiellen Kunden mitwirken. Eine Tätigkeit als angestellter Vertriebsleiter oder als Geschäftsführerin mit Zuständigkeit auch für den Vertrieb wären somit nicht zulässig. Diese Einschränkung gilt wegen des einem Wirtschaftsprüfer entgegengebrachten besonderen Vertrauens insbesondere auch für eine Tätigkeit als Syndikus für ein gewerbliches Beratungsunternehmen, das nicht als Berufsgesellschaft anerkannt ist. Zulässig wäre hingegen etwa eine Tätigkeit als angestellter Leiter für Rechnungslegung oder als Geschäftsführerin mit Zuständigkeit für Rechnungslegung oder Steuerrecht. Die Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt umfasst nicht solche Tätigkeiten einer Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers, die interne Tätigkeiten ohne Kundenbezug sind, auch wenn sich diese potentiell auf die Markttätigkeit des Arbeitgebers auswirken, wie beispielsweise die betriebsorganisatorische Beratung des Arbeitgebers zur besseren Auftragsabwicklung. Typischerweise zulässige interne Tätigkeiten für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und -Wirtschaftsprüfer wären etwa die Funktion als Leiterin Rechnungswesen oder als Leiter Revision. Da die Beschränkung nur das Kundengeschäft des Arbeitgebers sowie verbundener Unternehmen betrifft, umfasst sie ferner beispielsweise nicht die Kommunikation mit der Finanzverwaltung oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung des Unternehmens. Ferner stellt für eine Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer, die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist, die bloße Kundmachung sämtlicher gesetzlicher Vertreter in Geschäftsbriefen, wie sie durch § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und § 80 des Aktiengesetzes vorgeschrieben ist, weder eine nach § 44c Absatz 3 Satz 3 WPO-E unzulässige Tätigkeit am Markt noch eine nach § 43a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WPO unzulässige gewerbliche Tätigkeit der Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder des Syndikus-Wirtschaftsprüfers dar. Zu Absatz 4 § 43a Absatz 2 Nummer 3a WPO-E legt als Voraussetzung für die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer fest, dass die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 WPO nicht beeinträchtigt wird. Um die besondere Bedeutung dieser allgemeinen Berufspflicht hervorzuheben und die Einhaltung dieser Berufspflicht auch im Hinblick auf als Syndikus- Wirtschaftsprüferin oder -Wirtschaftsprüfer tätige Berufsangehörige sicherzustellen, sieht § 44c Absatz 4 Satz 1 WPO-E vor, dass die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit als Syndikus vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. Diese Regelung greift die Formulierung in § 46 Absatz 4 Satz 2 BRAO zum Syndikus-Rechtsanwalt auf. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist nach § 40 Absatz 2a WPO-E durch die Wirtschaftsprüferkammer vor der Eintragung als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder Syndikus-Wirtschaftsprüfer in das Berufsregister zu prüfen. Ergänzend zu der allgemeinen berufsrechtlichen Regelung zum Verhältnis zwischen eigenverantwortlicher Tätigkeit und Weisungen in § 44 WPO regelt § 44c Absatz 4 Satz 2 WPO-E speziell für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und Syndikus-Wirtschaftsprüfer, dass ihnen gegenüber erteilte Weisungen des Arbeitgebers, der Anteilseigner und der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Arbeitgebers nicht bindend sind, wenn sie berufsrechtswidrig sind oder wenn die Weisung ein fachlich nicht eigenverantwortliches Verhalten fordert. Zulässig sind dagegen etwa Weisungen des Arbeitgebers, die außerhalb des Geltungsbereichs der Berufspflichten nach der Wirtschaftsprüferordnung ergehen, wie etwa zur Nutzung betrieblicher Informationstechnik, zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort (Homeoffice-Regelung). Zu Absatz 5 Nach § 44c Absatz 5 WPO-E hat die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer zur Herstellung von Transparenz andere Mandanten als ihren oder seinen Arbeitgeber vor Mandatsübernahme auf ihre Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder seine Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüfer hinzuweisen und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 WPO bei Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüferin“ oder „Wirtschaftsprüfer“ den Zusatz „Syndikus-“ voranzustellen. Die Hinweispflicht gilt entsprechend, wenn eine andere Person oder Gesellschaft das Mandat übernimmt und die Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder der Syndikus-Wirtschaftsprüfer an der Mandatsbearbeitung mitwirkt. Zu Nummer 20 Mit der Aufhebung von § 47 WPO wird zukünftig auf das sogenannte „Leitererfordernis“ beim Betrieb von Zweigniederlassungen einer Wirtschaftsprüferpraxis verzichtet. Im Rahmen einer digitalisierten Arbeitswelt kann verantwortliche Führung nicht mehr nur durch formale Präsenz, sondern auch nur durch eine zeitgemäße technische Ausstattung und Praxisorganisation und ein funktionierendes internes Qualitätssicherungssystem (§ 55b WPO) gewährleistet werden. Zu Nummer 21 Mit der Änderung von § 51b Absatz 5 WPO (in der Fassung, die die Norm durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Bundestagsdrucksache 20/12787) erhalten wird) wird für die Prüfungsakte eine Aufbewahrungsfrist geregelt. Eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht für Prüfungsakten wäre unverhältnismäßig. Daher wird die Frist für die Aufbewahrung der Prüfungsakte nach Absatz 5 an die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für Handakten nach Absatz 2 angepasst. Zu Nummer 22 Zu Buchstabe a Aufgrund des neuen Satzes 6 in § 57a Absatz 2 WPO bleibt dann, wenn die Eintragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 WPO gelöscht wurde, die vor der Löschung erfolgte Anordnung einer Qualitätskontrolle oder einer Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 WPO für längstens fünf Jahre unverändert wirksam. Die Anordnung durch die Kommission für Qualitätskontrolle muss dann nicht erneut erfolgen, wenn die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f WPO eingetragen wird. Satz 7 stellt klar, dass die angeordnete Qualitätskontrolle oder Maßnahme nach § 57e Absatz 2 Satz 1 WPO nicht nach § 57e Absatz 3 WPO durchgesetzt werden kann, solange die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht erneut als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen ist. Durch den neuen Satz 8 in § 57a Absatz 2 WPO sollen mögliche Versuche unterbunden werden, durch einen Wechsel des Rechtsträgers die Anordnungen der Kommission für Qualitätskontrolle zu umgehen. Sofern die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in einem anderen Rechtsträger organisatorisch und personell im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, kann nach Satz 8 die Kommission für Qualitätskontrolle die gegenüber dem früheren Rechtsträger erfolgte Anordnung auf den neuen Rechtsträger übertragen, indem sie auf der Grundlage des bereits beschiedenen Sachverhalts die Anordnung erneut erlässt. Dabei muss die Kommission für Qualitätskontrolle aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung des neuen Rechtsträgers in das Berufsregister über eine Übertragung entscheiden. Von einer Fortführung der in dem bisherigen Rechtsträger durchgeführten Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer ist dann auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen die Tätigkeit in dem neuen Rechtsträger im Wesentlichen unverändert übernommen wird. Das ist dann der Fall, wenn für mindestens ein in dem früheren Rechtsträger abgewickeltes Abschlussprüfungsmandat die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in dem neuen Rechtsträger fortgeführt wird, die handelnden Personen im Wesentlichen identisch sind und das Qualitätssicherungssystem im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird. Zu Buchstabe b Im Fall einer mangelhaften Durchführung von Qualitätskontrollen durch einen Prüfer für Qualitätskontrolle wird anstelle der bisher vorgesehenen Möglichkeit der Löschung der Eintragung eines Prüfers für Qualitätskontrolle als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister nunmehr durch die Einfügung einer neuen Nummer 5 in § 57a Absatz 3a Satz 2 WPO geregelt, dass in einem solchen Fall die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen ist. Bisher sah § 57e Absatz 7 Satz 2 WPO durch den Verweis auf § 57e Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO vor, dass die Kommission für Qualitätskontrolle auf Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f entscheiden konnte. Eine solche Entscheidung erscheint aber insofern nicht angemessen, als Mängel bei der Durchführung von Qualitätskontrollen nicht die Tätigkeit der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen. Stattdessen hat die Kommission für Qualitätskontrolle nunmehr aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5 in § 57a Absatz 3a Satz 2 WPO dann, wenn sie bei einer Untersuchung nach § 57e Absatz 7 WPO bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle wesentliche Mängel bei der Durchführung von Qualitätskontrollen festgestellt hat und diese Mängel nicht behoben wurden, die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen. Zu Buchstabe c Wenn eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h WPO oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f WPO im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen war, diese Eintragung aber nach § 57a Absatz 6a Satz 2 WPO aufgrund einer Entscheidung der Kommission für Qualitätskontrolle gelöscht wurde, darf die Wiedereintragung nicht bereits aufgrund einer erneuten Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgen, sondern erst dann, wenn der jeweilige Grund für die Löschung nicht mehr besteht. Im Fall einer Löschung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 Nummer 1 WPO erfolgt daher die Wiedereintragung erst dann, wenn eine ordnungsgemäße Qualitätskontrolle durchgeführt wurde und der Qualitätskontrollbericht der Wirtschaftsprüferkammer vorliegt. Im Fall einer Löschung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 Nummer 2 oder 3 WPO erfolgt die Wiedereintragung erst dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die wesentlichen Prüfungshemmnisse beziehungsweise die wesentlichen Mängel des Qualitätssicherungssystems durch konkrete Maßnahmen der Praxis behoben wurden. Dabei obliegt es der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Nachweis zu führen, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. Sofern eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, die oder der nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h WPO im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer eingetragen ist, oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f WPO als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister eingetragen ist,

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

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