Schriftliche Frage 17 von Clara Bünger (DIE LINKE): Mit welchen Zahlen und Argumenten hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission begründet, dass weiterhin Binnengrenzkontrollen erford…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 17 von Clara Bünger (DIE LINKE): Mit welchen Zahlen und Argumenten hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission begründet, dass weiterhin Binnengrenzkontrollen erford…
Frage 17 (Clara Bünger, Die Linke):
Mit welchen Zahlen und Argumenten hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission begründet, dass weiterhin Binnengrenzkontrollen erforderlich und verhältnismäßig seien, obwohl nach meiner Auffassung angesichts der deutlich zurückgegangenen Zahl unerlaubter Einreisen (vgl. Bundestagsdrucksachen 21/4922 und 20/15044) nicht die Rede davon sein kann, dass eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit vorliegt wegen einer „außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich [sic] eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen“ stattfindet (Artikel 25 Absatz 1 c des Schengener Grenzkodex, SGK), insbesondere auch im Rahmen der Risikobewertung, in der Informationen zum „plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter Migrationsbewegungen“ und zur voraussichtlichen Entwicklung und Dauer der behaupteten Bedrohung erforderlich sind (Artikel 27 Absatz 2 und 3 SGK, bitte so genau wie möglich darlegen), und wie begründet die Bundesregierung ihr Festhalten an Binnengrenzkontrollen („Die Welt“ vom 20. April 2026) angesichts des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs München vom 9. April 2026 (10 BV 25.901), nach dem die Binnengrenzkontrollen in den Jahren 2021 bis 2023 rechtswidrig waren (Randnummer 28), weil keine neuen Bedrohungen vorlagen, sondern lediglich Neubewertungen der typischen Folgen von Migrationsbewegungen durch die Bundesregierung vorgenommen wurden, und in dem es heißt, dass auch die geänderte, geltende Fassung des SGK von einem gleichen Verständnis wie die vorherige getragen ist (Randnummer 36 f), d. h., dass die Einführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen nur in einer außergewöhnlichen Situation plötzlich sehr vieler unerlaubter Einreisen in Betracht kommt (bitte in Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung darlegen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 28. April 2026:
Die erneute Verlängerung der mit Wirkung vom 16. September 2024 vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen an den landseitigen deutschen Binnengrenzen zu Frankreich, Luxemburg, Belgien, den Niederlanden und Dänemark sowie im weiteren Verlauf zu Österreich, Polen, der Schweiz und der Tschechischen Republik, derzeit bis einschließlich 15. September 2026, war und ist aus Sicht des Bundesministeriums des Innern erforderlich, um insbesondere das illegale/ irreguläre Migrationsgeschehen weiter und nachhaltig zu dämpfen und der Belastung der Systeme in der Bundesrepublik Deutschland durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren entgegenzuwirken. Die Verlängerung der bestehenden Binnengrenzkontrollen an allen landseitigen deutschen Binnengrenzen über den 15. März 2026 hinaus bis derzeit einschließlich 15. September 2026 hat das Bundesministerium des Innern im Wesentlichen mit den nachstehenden Ausführungen begründet. Das weiterhin zu hohe illegale/irreguläre Migrationsgeschehen über die Schengen-Außengrenzen in die Europäische Union mit anschließenden Weiterreisen, u. a. nach Deutschland, belegt, dass der Grenzschutz an den europäischen Außengrenzen derzeit nach wie vor noch nicht ausreichend wirksam ist. Das derzeitige illegale/irreguläre Migrationsgeschehen nach Deutschland ist trotz Rückgang derzeit weiterhin zu hoch. Insgesamt stellte die Bundespolizei im Jahr 2025 allein in ihrer Zuständigkeit rund 63.000 unerlaubt eingereiste Personen fest. Zudem blieb das Ausmaß der aufgedeckten Schleuserkriminalität nach wie vor zu hoch: Im Jahr 2025 wurden allein von der Bundespolizei etwa 1.500 Schleusungshandlungen durch etwa 1.600 Schleuser festgestellt. Dabei ist angesichts der Inlandfeststellungen anderer Behörden durchaus von einem größeren Dunkelfeld auszugehen. Auch die nach wie vor beachtliche Anzahl der Feststellungen von geschleusten Personen (im Jahr 2025 allein durch die Bundespolizei rund 4.200) ist ein Beleg dafür, dass die Schleusungsrouten noch nicht nachhaltig genug gestört werden konnten. Bei der Betrachtung ist nicht nur die Anzahl des illegalen/irregulären Migrationsgeschehens einschließlich des Asylzugangs allein, sondern auch die Stetigkeit dieses Zustroms über die zurückliegenden Jahre zu bewerten. Die Europäische Kommission hat in ihrem am 11. November 2025 veröffentlichten Durchführungsbeschluss zur Feststellung, welche Mitgliedstaaten unter Migrationsdruck stehen, sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden oder in Gefahr von Migrationsdruck sind, Deutschland als in Gefahr von Migrationsdruck eingestuft. Die Europäische Kommission hat ausdrücklich anerkannt, dass – neben der besonders hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im Berichtszeitraum – Deutschland auch aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in den vergangenen zehn Jahren sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen Schutzsuchenden in der EU (in absoluten Zahlen) besonders belastet ist. So wurden im Jahr 2025 in Deutschland 168.543 Asylanträge gestellt, davon 113.236 Erstanträge und 55.307 Folgeanträge. Darüber hinaus wurden im Jahr 2025 im Rahmen des Dublin- Verfahrens 35.942 Übernahmeersuchen von Deutschland an die Mitgliedstaaten gestellt. 13.577 dieser Übernahmeersuchen wurden durch die Mitgliedstaaten abgelehnt; Zustimmungen gingen in 23.912 Verfahren ein, nur 5.377 Überstellungen wurden vollzogen. Einige Mitgliedstaaten haben einseitig-restriktive Überstellungsmodalitäten vorgegeben, ein Mitgliedstaat hat die Annahme von Überstellungen vollständig ausgesetzt. Im Jahr 2025 stellten insgesamt 15.311 Personen einen Asylantrag in Deutschland, denen zuvor bereits ein Schutzstatus (Asyl) in Griechenland zuerkannt wurde. Nicht nur die isolierte Betrachtung der Anzahl des illegalen/irregulären Migrationsgeschehens einschließlich des Asylzugangs allein, sondern auch die Stetigkeit dieses Zustroms über die zurückliegenden Jahre be- bzw. überlastet die Aufnahme- und Integrationssysteme in Bund, Ländern und Kommunen. Hinzu kommen die andauernden Herausforderungen für die Unterbringung und Versorgung der rund 1,3 Mio. aus der Ukraine kriegsbedingt geflüchteten Personen. Die in diesem Zusammenhang genutzten Kapazitäten und Ressourcen der Kommunen und Länder sind bereits deutlich überlastet. Die Belastung der Aufnahme- und Integrationssysteme brachte wichtige Infrastrukturbereiche wie Wohnen, Bildung und Gesundheitsversorgung zunehmend an ihre Grenzen. Zudem bestehen vor dem Hintergrund der Lageentwicklungen im Nahen und Mittleren Osten sowie in Süd-/Zentralasien eine teilweise fragile Sicherheitslage sowie Sicherheitsgefährdungen, die von dort auf Europa und die Bundesrepublik Deutschland wirken können. Die erneute Verlängerung der gegenständlichen Binnengrenzkontrollen ermöglicht weiterhin Kontrollen aus Anlass des Grenzübertritts. Dadurch können u. a. Schleusungshandlungen gezielter und frühzeitiger erkannt und unterbunden sowie damit Gefahren für die Gesundheit und das Leben der geschleusten Personen zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgewehrt werden. Insbesondere ermöglichen temporäre Binnengrenzkontrollen das unmittelbare und rasche Ergreifen von einreiseverhindernden und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach europäischem und nationalem Recht bei Personen, welche nicht die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllen. Sie ermöglichen es auch, Personen, die eine Gefahr darstellen, frühzeitig zu identifizieren und mit entsprechenden polizeilichen Maßnahmen zu reagieren, wodurch die Gefahr bereits an der Grenze abgewendet werden kann. Die erneute Verlängerung der Binnengrenzkontrollen im vorgenannten Zeitraum ist auch geboten, um die Nachhaltigkeit des erzielten derzeit temporären Rückgangs des illegalen/ irregulären Migrationsgeschehens zu festigen und einen in der Regel saisonal zu erwartenden Anstieg in den anstehenden Frühjahrs- und Sommermonaten zu verhindern. Die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen ist erforderlich, geeignet, angemessen und im Ergebnis verhältnismäßig, auch weil mildere (grenz-)polizeiliche Maßnahmen derzeit nicht gleichsam wirksam sind, um dem illegalen/irregulären Migrationsgeschehen konsequent und entschieden entgegenzutreten und die Systeme zu entlasten. Schwachstellen an den europäischen Außengrenzen müssen derzeit noch mit Binnengrenzkontrollen kompensiert werden. Die Entscheidung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 9. April 2026 bezieht sich auf eine alte Fassung des Schengener Grenzkodexes, die nicht mehr gültig ist. Die derzeit vorübergehend wiedereingeführten und über den 15. März 2026 hinaus verlängerten Binnengrenzkontrollen basieren auf dem novellierten Schengener Grenzkodex, der am 10. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Die laufenden Binnengrenzkontrollen sind nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern rechtmäßig und werden fortgesetzt. Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des BayVGH wird geprüft.
Relationen
- asked ← Clara Bünger (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung