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Entwicklungen bei der Roten Hilfe e. V. (Antwort zu Drs. 21/5221)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5565 · Antwort · Original ↗

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Entwicklungen bei der Roten Hilfe e. V. (Antwort zu Drs. 21/5221) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5565 21. Wahlperiode 22.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5221 – Entwicklungen bei der Roten Hilfe e. V. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r : Die „Rote Hilfe e. V.“ ist eine der größten und weiterwachsenden Gruppierungen im deutschen Linksextremismus. Sie umfasst etwa 14.400 Mitglieder und verfügt bundesweit über 50 Ortsgruppen. Die Organisation gewährt linksextremistischen Straftätern politischen und sozialen Rückhalt sowie juristische und finanzielle Hilfe, um das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu verringern (www.verfassungsschutz.de/DE/verfassungsschutz/der-bericht/vsb-lin ksextremismus/vsb-linksextremismus_node.html#doc1943152bodyText7). Ergänzend verfolgt sie durch umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und Agitation das Ziel, die Meinungsbildung zu beeinflussen und den Rechtsstaat verächtlich zu machen. Dies geschieht, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ zuschreibt und Gerichtsentscheidungen als politisch gesteuerte „Klassenjustiz“ abqualifiziert (ebd.). Unsere Sicherheitsbehörden werden dabei in besonderem Maße diskreditiert, um den Eindruck eines „Polizei- und Willkürstaates“ zu erzeugen. So wird die Polizei beispielsweise durchgängig als „gewalttätig“ und „rassistisch“ dargestellt (ebd.). Am Tag nach der Verhaftung der ehemaligen RAF-Terroristin Daniela Klette verunglimpfte die Rote Hilfe die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und bezeichnete die Festnahme als „Ergebnis jahrzehntelanger Verfolgungswut und staatlichem Rachebedürfnis gegen ehemalige Mitglieder der Stadtguerilla-Gruppen“ (https://rote-hilf e.de/meldungen/der-lange-atem-staatlicher-repression-prozessauftakt-gegen-d aniela-klette). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Rote Hilfe e. V. (RH) ist mit rund 14.400 Mitgliedern und bundesweit rund 50 Ortsgruppen die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im deutschen Linksextremismus. Primäres Betätigungsfeld der RH ist die Unterstützung linksextremistischer Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während der Haftzeit. Sie bietet ihnen politischen und sozialen Rückhalt und leistet juristische sowie finanzielle Unterstützung mit dem Ziel, das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu mindern. Die RH sorgt für eine bundesweite Vernetzung, sichert innerhalb der Szene den übergreifenden Zusammenhalt der unterschiedlichen Strömungen und bietet einen Legitimationsrahmen für die Bege- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. hung von Straf- und Gewalttaten. Bei der Auswahl und Begründung der Unterstützungsfälle lässt sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürwortet, sondern auch unterstützt. Daneben versucht die RH, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Agitation Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstellt und Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abwertet. Innerhalb der linksextremistischen Szene und des mit ihr solidarischen Umfelds besitzt sie einen hohen Bekanntheitsgrad und eine hohe Relevanz als Unterstützungsstruktur.  1. Wie hat sich die Anzahl der Mitglieder der Roten Hilfe e. V. seit 2015 entwickelt und wie die dazugehörige Anzahl der örtlichen Ableger („Ortsgruppen“) in Deutschland? Die geschätzte Anzahl der Mitglieder des „Rote Hilfe e. V.“ (RH) gibt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im jährlich veröffentlichten Verfassungsschutzbericht bekannt. Die Zahlen haben sich seit 2015 wie folgt entwickelt. Jahr Anzahl der Mitglieder (Die Zahlen sind zum Teil geschätzt und gerundet.) Anzahl der Ortsgruppen Mitglieder (Die Zahlen sind zum Teil geschätzt und gerundet.) 2015  7.000 50 Ortsgruppen 2016  8.000 51 Ortsgruppen 2017  8.300 51 Ortsgruppen 2018  9.200 49 Ortsgruppen 2019 10.500 50 Ortsgruppen 2020 11.000 50 Ortsgruppen 2021 12.100 50 Ortsgruppen 2022 13.100 50 Ortsgruppen 2023 13.700 50 Ortsgruppen 2024 14.400 50 Ortsgruppen  2. Wie viele Mitglieder der Roten Hilfe sind ebenfalls Mitglieder von im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (bitte auch nach Parteien aufschlüsseln)? Eine Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen sowie den Kenntnisstand und die konkrete Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.  3. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die Unterstützung von Linksextremisten vergleichbare Organisationen dieser Größenordnung in anderen Staaten, und wenn ja, wo (bitte nach Mitgliederzahlen und Staaten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Organisationen im Ausland bekannt, die in Größenordnung, Struktur und Betätigungsfeld mit der „Roten Hilfe e. V.“ direkt vergleichbar wären.  4. Unterscheidet die Bundesregierung zwischen dem formal deklarierten Vereinszweck (Rechtshilfe) und weiteren Tätigkeiten der Roten Hilfe, und wenn ja, welche genauen Tätigkeiten laufen ihrer Auffassung nach Strafgesetzen zuwider oder richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung? a) Hat sich die Bundesregierung unter Berücksichtigung dieser Ausgangsfrage eine eigene Auffassung bezüglich der Positionierung der Roten Hilfe gegenüber ehemaligen RAF-Mitgliedern sowie der Feststellung gebildet, dass die Rote Hilfe Unterstützung verweigert, wenn Beschuldigte ein Unrechtsbewusstsein zeigen und/oder mit Strafverfolgungsbehörden kooperieren, und wenn ja, inwiefern und gilt dies ihrer Ansicht nach als eine Form der Billigung (vgl. dazu die Ausführungen unter https://rote-hilfe.de/sites/default/files/2024-03/br oschuere_prozesse_politisch_fuehren_web.pdf, S. 32, oder auch die Solidaritätsbekundung der Vereinszeitung an die ehemaligen RAF- Terroristen Burkhard Garweg, Ernst-Volker Wilhelm Staub und Daniela Klette, www.welt.de/politik/deutschland/article175430458/R ote-Hilfe-Armin-Schuster-CDU-will-Vereinsverbot-pruefen-lasse n.html, oder beispielsweise folgende Pressemitteilung: https://rote-hil fe.de/meldungen/der-lange-atem-staatlicher-repression-prozessauftak t-gegen-daniela-klette)? b) Liegen der Bundesregierung dokumentierte Fälle vor, die eine aktiv kämpferische und aggressiv-kämpferische Haltung der Roten Hilfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) nachweisen, oder beschränken sich die Vorwürfe auf ideologische Stellungnahmen? c) Hat die Rote Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit Personen oder Organisationen unterstützt, die das Existenzrecht Israels verneint haben, und wenn ja, wann, und in wie vielen Fällen? d) Welche konkreten Handlungen oder Aussagen der Roten Hilfe werden als konfrontatives Verhältnis zum Gewaltmonopol des Staates bewertet, das über zulässige Kritik hinausgeht? e) Wie wertet die Bundesregierung die These der Fragesteller, dass die Rote Hilfe durch ihre Unterstützungspraxis die Abschreckungs- und Resozialisierungswirkung von Strafgesetzen aushebelt im Hinblick auf die verfassungsgemäße Ordnung? f) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dahin gehend, dass die Rote Hilfe aktiv zur Unterstützung gewaltbereiter Linksextremisten im Kampf gegen die staatliche Ordnung bereits weit im Vorfeld (und damit präventiv vor Festnahmen) tätig ist, und wenn ja, in welcher Form, und in wie vielen jährlichen Fällen im Vergleich zu jährlichen Rechtshilfen?  6. Sieht die Bundesregierung ein taktisches Vorgehen darin, dass sich die Rote Hilfe formal als Rechtshilfeverein präsentiert beziehungsweise nach Ansicht der Fragesteller tarnt, um die Hürden für ein Vereinsverbot möglichst hochzusetzen, und wie begründet sie ihre Ansicht dazu? Die Fragen 4 bis 4f und 6 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Die RH ist im Bereich „Antirepression“ aktiv und versteht sich laut Satzung als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“. Sie „organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden.“ Dies umfasst bspw. auch Solidaritätserklärungen mit ehemaligen Rote Armee Fraktions (RAF)-Mitgliedern oder eine von der RH-Ortsgruppe Berlin im September 2023 veröffentlichte Abschrift eines Kampagnentextes der Anfang November 2023 verbotenen Vereinigung „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“. Im Oktober 2023 beendete der RH-Bundesvorstand die Unterstützung der Samidoun-Kampagne. Darüber hinaus stellt die RH umfassendes Informationsmaterial u. a. zu rechtlichen Fragestellungen und (szenetypischen) Verhaltensweisen öffentlich bereit. Zudem verweist die Bundesregierung auf ihre Ausführungen in ihrer Vorbemerkung. Eine weitergehende Beauskunftung der infrage stehenden Informationen kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden könnten. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.  5. Warum hat die Bundesregierung trotz Überlegungen im Jahr 2018 kein Verbotsverfahren eingeleitet – basiert dies auf der Einschätzung mangelnder rechtlicher Haltbarkeit, oder auf anderen Gründen (www.welt.de/ politik/deutschland/article175430458/Rote-Hilfe-Armin-Schuster-CDU- will-Vereinsverbot-pruefen-lassen.html)? Die Bundesregierung äußert sich im Hinblick auf Rechtsakte nach dem Vereinsgesetz grundsätzlich nicht zu etwaigen Verbotsüberlegungen, unabhängig davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht. Sie tut dies deshalb nicht, um den Erfolg etwaiger operativer Maßnahmen im Einzelfall nicht zu gefährden.  7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie viele Personen durch die Rote Hilfe eine Unterstützung zum Lebensunterhalt erhalten und wie sich diese Unterstützung materiell zeigt? a) Wenn ja, unterstützt die Rote Hilfe im Sinne dieser Frage ehemalige RAF-Mitglieder, und wenn ja, wie viele, und seit wann jeweils? b) Wenn ja, unterstützt die Rote Hilfe im Sinne dieser Frage andere verurteilte linksextremistische Gewalttäter, und wenn ja, wie viele, und seit wann jeweils?  8. Besitzt die Rote Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung Eigentum an Immobilien, und wenn ja, wie viele Objekte, welcher Art, und wo?  9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über das jährliche Spenden- und Beitragseinkommen der Roten Hilfe e. V. sowie über etwaige Zuwendungen von anderen Vereinen, Stiftungen oder juristischen Personen, und liegen Hinweise auf indirekte staatliche Förderung (z. B. über Drittmittel oder Räumlichkeiten) vor (bitte aufschlüsseln)? 11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zwischen wie vielen natürlichen oder juristischen Personen Mietverhältnisse mit der Roten Hilfe bestehen? Die Fragen 7 bis 9 und 11 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Eine Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen, sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. 10. Kann die Bundesregierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Rote Hilfe e. V. Fördermittel des Bundes auf direktem oder indirektem Wege in den letzten fünf Jahren erhalten hat? Ja, eine Förderung kann ausgeschlossen werden. Die Rote Hilfe e. V. hat in den letzten fünf Jahren keine Fördermittel des Bundes erhalten. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zur genauen Art der Unterstützung der Antifa Ost (sog. Hammerbande) durch die Rote Hilfe (https://taz.de/Alle-Konten-gekuendigt/!6140903/ ; https://apollo-new s.net/eltern-der-hammerbande-sammeln-fuer-linksextreme-rote-hilfe/ ), und wie viele Mitglieder der Antifa Ost werden durch diese unterstützt? Dem Netzwerk „Antifa-Ost“ zugerechnete Inhaftierte stehen im Fokus linksextremistischer Solidaritätskampagnen. Die RH unterstützt offen Personen des Netzwerks durch solidarische Veröffentlichungen und Mobilisierungen für Solidaritätsveranstaltungen auf der vereinseigenen Internetseite, teils auch mit Nennung der Vornamen der betreffenden Personen. Des Weiteren ruft die RH auf der zugehörigen Internetseite zu Spenden auf ein RH-Spendenkonto auf. Bei einer Veranstaltung im Februar 2024 im Rahmen der 100‑Jahr-Festivitäten der RH in Hamburg trat die als Angehörige der kriminellen Vereinigung „Antifa Ost“ verurteilte Lina E. als eine der Hauptrednerinnen auf und äußerte sich zu von der RH empfangenen Unterstützungsleistungen. Mit der Kampagne „Wir sind alle Antifa“ ruft die RH ebenfalls zu zahlreichen Aktivitäten, beispielsweise „gelebte Solidarität“, auf, u. a. auch für die Beteiligten von „Antifa Ost“. Eine darüberhinausgehende Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine weitergehende Auskunft darüber, ob und welche Erkenntnisse dem BfV zur aktuellen Unterstützung von gewaltbereiten Linksextremisten durch die Rote Hilfe e. V. bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV insbesondere bei der Beobachtung und Priorisierung möglicher Beobachtungsobjekte des BfV möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissensstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehender Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. 13. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen linken Szenebuchläden und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, in wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern? 14. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen Kultur- und Jugendvereinen und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, in welchem Kontext, in wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern? 15. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen Gewerkschaften und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, wo, in welchem Kontext, in wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern? 16. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen Umweltbewegungen und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, in welchem Kontext, in wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern? Die Fragen 13, 14, 15 und 16 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Die RH ist in der linksextremistischen sowie mit dieser sympathisierenden linken Szene umfangreich vernetzt. Eine weitergehende Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen, kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. 17. Stellt die Rote Hilfe aus Sicht der Bundesregierung ein Sammelbecken für kommunistische und anarchistische Theorieansätze dar? Die RH ist im Bereich „Antirepression“ aktiv. Ausweislich der RH-eigenen Darstellung, z. B. in der Vereinssatzung, handelt es sich bei ihr um eine „parteiunabhängige, strömungsübergreifende“ Organisation. Durch den bewusst offenen Charakter bietet die RH einen Anlaufpunkt, an dem sich Vertreter unterschiedlicher Spektren versammeln können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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