Entwicklungen bei der Roten Hilfe e. V. (Antwort zu Drs. 21/5221)
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Entwicklungen bei der Roten Hilfe e. V. (Antwort zu Drs. 21/5221)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5565
21. Wahlperiode 22.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5221 –
Entwicklungen bei der Roten Hilfe e. V.
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r :
Die „Rote Hilfe e. V.“ ist eine der größten und weiterwachsenden
Gruppierungen im deutschen Linksextremismus. Sie umfasst etwa 14.400 Mitglieder und
verfügt bundesweit über 50 Ortsgruppen. Die Organisation gewährt
linksextremistischen Straftätern politischen und sozialen Rückhalt sowie juristische
und finanzielle Hilfe, um das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu
verringern (www.verfassungsschutz.de/DE/verfassungsschutz/der-bericht/vsb-lin
ksextremismus/vsb-linksextremismus_node.html#doc1943152bodyText7).
Ergänzend verfolgt sie durch umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und
Agitation das Ziel, die Meinungsbildung zu beeinflussen und den Rechtsstaat
verächtlich zu machen. Dies geschieht, indem sie ihm einen „repressiven
Charakter“ zuschreibt und Gerichtsentscheidungen als politisch gesteuerte
„Klassenjustiz“ abqualifiziert (ebd.). Unsere Sicherheitsbehörden werden dabei in
besonderem Maße diskreditiert, um den Eindruck eines „Polizei- und
Willkürstaates“ zu erzeugen. So wird die Polizei beispielsweise durchgängig als
„gewalttätig“ und „rassistisch“ dargestellt (ebd.). Am Tag nach der Verhaftung
der ehemaligen RAF-Terroristin Daniela Klette verunglimpfte die Rote Hilfe
die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und bezeichnete die Festnahme
als „Ergebnis jahrzehntelanger Verfolgungswut und staatlichem
Rachebedürfnis gegen ehemalige Mitglieder der Stadtguerilla-Gruppen“ (https://rote-hilf
e.de/meldungen/der-lange-atem-staatlicher-repression-prozessauftakt-gegen-d
aniela-klette).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g :
Die Rote Hilfe e. V. (RH) ist mit rund 14.400 Mitgliedern und bundesweit rund
50 Ortsgruppen die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im
deutschen Linksextremismus. Primäres Betätigungsfeld der RH ist die
Unterstützung linksextremistischer Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während
der Haftzeit. Sie bietet ihnen politischen und sozialen Rückhalt und leistet
juristische sowie finanzielle Unterstützung mit dem Ziel, das strafrechtliche
Abschreckungspotenzial zu mindern. Die RH sorgt für eine bundesweite
Vernetzung, sichert innerhalb der Szene den übergreifenden Zusammenhalt der
unterschiedlichen Strömungen und bietet einen Legitimationsrahmen für die Bege-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
hung von Straf- und Gewalttaten. Bei der Auswahl und Begründung der
Unterstützungsfälle lässt sie erkennen, dass sie die Anwendung von Gewalt als
Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht nur befürwortet, sondern auch
unterstützt.
Daneben versucht die RH, durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Agitation
Einfluss auf die Meinungsbildung zu nehmen und den Rechtsstaat zu
delegitimieren, indem sie ihm einen „repressiven Charakter“ unterstellt und
Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz abwertet.
Innerhalb der linksextremistischen Szene und des mit ihr solidarischen Umfelds
besitzt sie einen hohen Bekanntheitsgrad und eine hohe Relevanz als
Unterstützungsstruktur.
1. Wie hat sich die Anzahl der Mitglieder der Roten Hilfe e. V. seit 2015
entwickelt und wie die dazugehörige Anzahl der örtlichen Ableger
(„Ortsgruppen“) in Deutschland?
Die geschätzte Anzahl der Mitglieder des „Rote Hilfe e. V.“ (RH) gibt das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) im jährlich veröffentlichten
Verfassungsschutzbericht bekannt. Die Zahlen haben sich seit 2015 wie folgt entwickelt.
Jahr Anzahl der Mitglieder (Die
Zahlen sind zum Teil geschätzt
und gerundet.)
Anzahl der Ortsgruppen
Mitglieder (Die Zahlen sind zum
Teil geschätzt und gerundet.)
2015 7.000 50 Ortsgruppen
2016 8.000 51 Ortsgruppen
2017 8.300 51 Ortsgruppen
2018 9.200 49 Ortsgruppen
2019 10.500 50 Ortsgruppen
2020 11.000 50 Ortsgruppen
2021 12.100 50 Ortsgruppen
2022 13.100 50 Ortsgruppen
2023 13.700 50 Ortsgruppen
2024 14.400 50 Ortsgruppen
2. Wie viele Mitglieder der Roten Hilfe sind ebenfalls Mitglieder von im
Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (bitte auch nach Parteien
aufschlüsseln)?
Eine Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch
nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der
in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
ermöglichen sowie den Kenntnisstand und die konkrete Arbeitsweise des BfV
hier offenlegen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen schweren Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV)
sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf
nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die
betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt
oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht
unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV)
tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge
darstellen.
3. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf die
Unterstützung von Linksextremisten vergleichbare Organisationen dieser
Größenordnung in anderen Staaten, und wenn ja, wo (bitte nach
Mitgliederzahlen und Staaten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine Organisationen im Ausland bekannt, die in
Größenordnung, Struktur und Betätigungsfeld mit der „Roten Hilfe e. V.“
direkt vergleichbar wären.
4. Unterscheidet die Bundesregierung zwischen dem formal deklarierten
Vereinszweck (Rechtshilfe) und weiteren Tätigkeiten der Roten Hilfe,
und wenn ja, welche genauen Tätigkeiten laufen ihrer Auffassung nach
Strafgesetzen zuwider oder richten sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung?
a) Hat sich die Bundesregierung unter Berücksichtigung dieser
Ausgangsfrage eine eigene Auffassung bezüglich der Positionierung der
Roten Hilfe gegenüber ehemaligen RAF-Mitgliedern sowie der
Feststellung gebildet, dass die Rote Hilfe Unterstützung verweigert,
wenn Beschuldigte ein Unrechtsbewusstsein zeigen und/oder mit
Strafverfolgungsbehörden kooperieren, und wenn ja, inwiefern und
gilt dies ihrer Ansicht nach als eine Form der Billigung (vgl. dazu die
Ausführungen unter https://rote-hilfe.de/sites/default/files/2024-03/br
oschuere_prozesse_politisch_fuehren_web.pdf, S. 32, oder auch die
Solidaritätsbekundung der Vereinszeitung an die ehemaligen RAF-
Terroristen Burkhard Garweg, Ernst-Volker Wilhelm Staub und
Daniela Klette, www.welt.de/politik/deutschland/article175430458/R
ote-Hilfe-Armin-Schuster-CDU-will-Vereinsverbot-pruefen-lasse
n.html, oder beispielsweise folgende Pressemitteilung: https://rote-hil
fe.de/meldungen/der-lange-atem-staatlicher-repression-prozessauftak
t-gegen-daniela-klette)?
b) Liegen der Bundesregierung dokumentierte Fälle vor, die eine aktiv
kämpferische und aggressiv-kämpferische Haltung der Roten Hilfe
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)
nachweisen, oder beschränken sich die Vorwürfe auf ideologische
Stellungnahmen?
c) Hat die Rote Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Vergangenheit Personen oder Organisationen unterstützt, die das
Existenzrecht Israels verneint haben, und wenn ja, wann, und in wie
vielen Fällen?
d) Welche konkreten Handlungen oder Aussagen der Roten Hilfe
werden als konfrontatives Verhältnis zum Gewaltmonopol des Staates
bewertet, das über zulässige Kritik hinausgeht?
e) Wie wertet die Bundesregierung die These der Fragesteller, dass die
Rote Hilfe durch ihre Unterstützungspraxis die Abschreckungs- und
Resozialisierungswirkung von Strafgesetzen aushebelt im Hinblick
auf die verfassungsgemäße Ordnung?
f) Hat die Bundesregierung Kenntnisse dahin gehend, dass die Rote
Hilfe aktiv zur Unterstützung gewaltbereiter Linksextremisten im
Kampf gegen die staatliche Ordnung bereits weit im Vorfeld (und
damit präventiv vor Festnahmen) tätig ist, und wenn ja, in welcher
Form, und in wie vielen jährlichen Fällen im Vergleich zu jährlichen
Rechtshilfen?
6. Sieht die Bundesregierung ein taktisches Vorgehen darin, dass sich die
Rote Hilfe formal als Rechtshilfeverein präsentiert beziehungsweise nach
Ansicht der Fragesteller tarnt, um die Hürden für ein Vereinsverbot
möglichst hochzusetzen, und wie begründet sie ihre Ansicht dazu?
Die Fragen 4 bis 4f und 6 werden im Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Die RH ist im Bereich „Antirepression“ aktiv und versteht sich laut Satzung als
„parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und
Solidaritätsorganisation“. Sie „organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle,
unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden.“
Dies umfasst bspw. auch Solidaritätserklärungen mit ehemaligen Rote Armee
Fraktions (RAF)-Mitgliedern oder eine von der RH-Ortsgruppe Berlin im
September 2023 veröffentlichte Abschrift eines Kampagnentextes der Anfang
November 2023 verbotenen Vereinigung „Samidoun – Palestinian Solidarity
Network“. Im Oktober 2023 beendete der RH-Bundesvorstand die Unterstützung
der Samidoun-Kampagne. Darüber hinaus stellt die RH umfassendes
Informationsmaterial u. a. zu rechtlichen Fragestellungen und (szenetypischen)
Verhaltensweisen öffentlich bereit. Zudem verweist die Bundesregierung auf ihre
Ausführungen in ihrer Vorbemerkung.
Eine weitergehende Beauskunftung der infrage stehenden Informationen kann
aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
gezogen werden könnten.
Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den
Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als
bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen
Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der
Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften
Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
5. Warum hat die Bundesregierung trotz Überlegungen im Jahr 2018 kein
Verbotsverfahren eingeleitet – basiert dies auf der Einschätzung
mangelnder rechtlicher Haltbarkeit, oder auf anderen Gründen (www.welt.de/
politik/deutschland/article175430458/Rote-Hilfe-Armin-Schuster-CDU-
will-Vereinsverbot-pruefen-lassen.html)?
Die Bundesregierung äußert sich im Hinblick auf Rechtsakte nach dem
Vereinsgesetz grundsätzlich nicht zu etwaigen Verbotsüberlegungen, unabhängig
davon, ob hierzu im Einzelfall überhaupt Anlass besteht. Sie tut dies deshalb
nicht, um den Erfolg etwaiger operativer Maßnahmen im Einzelfall nicht zu
gefährden.
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie viele Personen durch die Rote
Hilfe eine Unterstützung zum Lebensunterhalt erhalten und wie sich
diese Unterstützung materiell zeigt?
a) Wenn ja, unterstützt die Rote Hilfe im Sinne dieser Frage ehemalige
RAF-Mitglieder, und wenn ja, wie viele, und seit wann jeweils?
b) Wenn ja, unterstützt die Rote Hilfe im Sinne dieser Frage andere
verurteilte linksextremistische Gewalttäter, und wenn ja, wie viele, und
seit wann jeweils?
8. Besitzt die Rote Hilfe nach Kenntnis der Bundesregierung Eigentum an
Immobilien, und wenn ja, wie viele Objekte, welcher Art, und wo?
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über das jährliche
Spenden- und Beitragseinkommen der Roten Hilfe e. V. sowie über
etwaige Zuwendungen von anderen Vereinen, Stiftungen oder juristischen
Personen, und liegen Hinweise auf indirekte staatliche Förderung (z. B.
über Drittmittel oder Räumlichkeiten) vor (bitte aufschlüsseln)?
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zwischen wie vielen
natürlichen oder juristischen Personen Mietverhältnisse mit der Roten Hilfe
bestehen?
Die Fragen 7 bis 9 und 11 werden im Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Eine Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund
entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch
nicht in eingestufter Form. Eine Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede
stehenden Informationen würde Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den
Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen, sowie
den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies würde
die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als
bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die
möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der
Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht
statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
10. Kann die Bundesregierung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Rote Hilfe e. V. Fördermittel des Bundes auf
direktem oder indirektem Wege in den letzten fünf Jahren erhalten hat?
Ja, eine Förderung kann ausgeschlossen werden. Die Rote Hilfe e. V. hat in den
letzten fünf Jahren keine Fördermittel des Bundes erhalten.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. zur genauen Art der
Unterstützung der Antifa Ost (sog. Hammerbande) durch die Rote Hilfe
(https://taz.de/Alle-Konten-gekuendigt/!6140903/ ; https://apollo-new
s.net/eltern-der-hammerbande-sammeln-fuer-linksextreme-rote-hilfe/ ),
und wie viele Mitglieder der Antifa Ost werden durch diese unterstützt?
Dem Netzwerk „Antifa-Ost“ zugerechnete Inhaftierte stehen im Fokus
linksextremistischer Solidaritätskampagnen. Die RH unterstützt offen Personen des
Netzwerks durch solidarische Veröffentlichungen und Mobilisierungen für
Solidaritätsveranstaltungen auf der vereinseigenen Internetseite, teils auch mit
Nennung der Vornamen der betreffenden Personen. Des Weiteren ruft die RH
auf der zugehörigen Internetseite zu Spenden auf ein RH-Spendenkonto auf.
Bei einer Veranstaltung im Februar 2024 im Rahmen der 100‑Jahr-Festivitäten
der RH in Hamburg trat die als Angehörige der kriminellen Vereinigung
„Antifa Ost“ verurteilte Lina E. als eine der Hauptrednerinnen auf und äußerte sich
zu von der RH empfangenen Unterstützungsleistungen. Mit der Kampagne
„Wir sind alle Antifa“ ruft die RH ebenfalls zu zahlreichen Aktivitäten,
beispielsweise „gelebte Solidarität“, auf, u. a. auch für die Beteiligten von „Antifa
Ost“.
Eine darüberhinausgehende Beauskunftung der hier infragestehenden
Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des
Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine
weitergehende Auskunft darüber, ob und welche Erkenntnisse dem BfV zur aktuellen
Unterstützung von gewaltbereiten Linksextremisten durch die Rote Hilfe e. V.
bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV
insbesondere bei der Beobachtung und Priorisierung möglicher
Beobachtungsobjekte des BfV möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen
Wissensstand könnten die betroffenen Akteure Abwehrstrategien entwickeln und
dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen
unmöglich machen. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen
würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV offenlegen. Dies
würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine
offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen
bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik
sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass
auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen-(VS-)Einstufung nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehender Einsichtnahme über
die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine
Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem
Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden
die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch
eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt
sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das
Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der
Bundesregierung zurückstehen.
13. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen
linken Szenebuchläden und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, in
wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern?
14. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen
Kultur- und Jugendvereinen und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann,
in welchem Kontext, in wie vielen Fällen, und in welchen
Bundesländern?
15. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen
Gewerkschaften und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, wo, in
welchem Kontext, in wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern?
16. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen zwischen
Umweltbewegungen und der Roten Hilfe, und wenn ja, seit wann, in
welchem Kontext, in wie vielen Fällen, und in welchen Bundesländern?
Die Fragen 13, 14, 15 und 16 werden im Sachzusammenhang gemeinsam
beantwortet.
Die RH ist in der linksextremistischen sowie mit dieser sympathisierenden
linken Szene umfangreich vernetzt.
Eine weitergehende Beauskunftung der hier infragestehenden Informationen,
kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Eine weitere Ausführung oder
Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier
Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle
Arbeitsweise des BfV ermöglichen sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des
BfV hier offenlegen.
Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen schweren Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten.
Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags
und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als
bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden
und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden
können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsinteresse hier überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die
möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der
Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht
statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
17. Stellt die Rote Hilfe aus Sicht der Bundesregierung ein Sammelbecken
für kommunistische und anarchistische Theorieansätze dar?
Die RH ist im Bereich „Antirepression“ aktiv. Ausweislich der RH-eigenen
Darstellung, z. B. in der Vereinssatzung, handelt es sich bei ihr um eine
„parteiunabhängige, strömungsübergreifende“ Organisation. Durch den bewusst
offenen Charakter bietet die RH einen Anlaufpunkt, an dem sich Vertreter
unterschiedlicher Spektren versammeln können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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