Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/198)
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Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bzw. dessen zuständigen Bundesministers (Antwort zu Drs. 21/198)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/410
21. Wahlperiode 04.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Ulrich von
Zons, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/198 –
Rechtliche Verfahren unter Beteiligung des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend bzw. dessen zuständigen Bundesministers
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bundesministerien sind immer wieder Beteiligte an rechtlichen Verfahren.
Diese Verfahren haben oft erhebliche Bedeutung für die Bürger in diesem
Land. Als nur ein Beispiel sei hier die millionenschwere Niederlage des
Bundesministeriums für Gesundheit angeführt: Das
Bundesgesundheitsministerium war verurteilt worden, Masken, die es in der Corona-Pandemie zu viel
bestellt hatte, zu bezahlen. Insgesamt musste das Bundesgesundheitsministerium
119 Mio. Euro an den Lieferanten zahlen (www.welt.de/politik/deutschland/ar
ticle252613914/Maskenbeschaffung-Gesundheitsministerium-verliert-Million
en-Klage-vor-Gericht.html). Die Höhe der seitens des
Bundesgesundheitsministeriums zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sowohl für die eigene
anwaltliche Vertretung sowie für die anwaltliche Vertretung des klagenden
Lieferanten sind nicht bekannt. Die Kosten für diese ministeriale Fehlentscheidung
muss der Steuerzahler finanzieren.
Bundesministerien bzw. die zuständigen Bundesminister lassen aber auch als
Antragsteller und bzw. oder Kläger Gerichtsverfahren initiieren sowie
Strafanträge und Strafanzeigen erstatten. So hat beispielsweise der ehemalige
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck in seiner
Amtszeit bis August 2024 allein 805 Strafanträge gestellt (www.bild.de/politi
k/inland/805-strafantraege-kein-minister-zeigt-so-viele-buerger-an-wie-habec
k-673ef9084df82f515063e1e6).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist erneut darauf hin, dass parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung
verwirklicht. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die
Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist
politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100,
140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und
bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE
110, 199 219; 137, 185, 250).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 3. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze administrativer Überkontrolle bei
zahlreichen der erfragten Einzelaspekte erreicht. Die Fragen beschränken sich
nicht, wie die Vorbemerkung vermuten lässt, auf die anwaltlichen Kosten von
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren einschließlich der in der
Vorbemerkung genannten Strafanzeigen und Strafanträgen. Zusätzlich werden bei
fast allen Fragen Aktenzeichen, Namen der Prozessvertreter, Namen der
Antragsgegner, Datum der Einreichung der Klagen etc. erfragt.
Die Fragesteller stellen die Fragen auch nicht nur zu einem Bundesministerium,
sondern sukzessive zu weiteren Bundesministerien und das über einen
Zeitraum, der mehrere Legislaturperioden umfasst. Die Fragen beziehen sich auf
Einzeldaten zu einer sehr großen Anzahl an Verfahren, die die Bundesregierung
in den letzten 10 Jahren geführt hat. Die erfragten Einzeldaten zum
Aktenzeichen etc. deuten darauf hin, dass die Fragesteller politische Kontrolle mit
umfassender Fach- und Rechtsaufsicht gleichsetzen. Die Bundesregierung
untersteht als eigenständiges Verfassungsorgan jedoch lediglich der politischen
Kontrolle des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung wird bis auf die
Anzahl der Verfahren und deren Kosten sowie zum Ausgang der behördlichen
Strafanträge und -anzeigen daher keine weiteren Auskünfte zu den einzelnen
Verfahren erteilen.
Bei den Fragen zu Namen der Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, zur Höhe des
vereinbarten Stundensatzes und zur Höhe der bereits geleisteten Kosten etc. ist
zudem der Grundrechtsschutz, insbesondere Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes, von der Bundesregierung zu beachten. Bei der Beantwortung der Fragen
ist zudem der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen zu berücksichtigen. Die
Fragesteller haben ausweislich der Vorbemerkung ein Aufklärungsinteresse
bezüglich der Kosten für anwaltliche Vertretung und kein inhaltliches Interesse an
den einzelnen Verfahren. Daher misst die Bundesregierung hier bei zahlreichen
Einzelaspekten dem Grundrechtsschutz ein höheres Maß zu als dem ebenfalls
Verfassungsrang zukommenden parlamentarischen Fragerecht.
Die Ermittlung der angefragten Informationen, darunter insbesondere Details
zu den jeweiligen rechtlichen Verfahren aber etwa auch Angaben zu
Beamtinnen und Beamten im Bundesministerium mit Befähigung zum Richteramt
sowie deren Vertretung des Hauses in außergerichtlichen und gerichtlichen
Verfahren, ist – wie im Rahmen der jeweiligen Antworten dargelegt wird – mit
einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Das Bundesverfassungsgericht hat
in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfGE 147, 50, 147). In
Teilen erfordert die Beantwortung der Fragen einen unzumutbaren Aufwand,
der sich vor allem aus der Auswertung von sehr umfangreichen und sich über
lange Bearbeitungszeiträume erstreckenden Aktenbeständen sowie dem daraus
resultierenden erheblichen Personalaufwand ergibt.
1. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, die
durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) bzw. durch den zuständigen Bundesminister als Kläger bzw.
Antragsteller initiiert wurden, sind im ersten Quartal 2025 vor welchen
Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage bzw.
des Antrags, Name des Rechtsanwalts bzw. dessen Kanzlei, der bzw. die
den Kläger bzw. Antragsteller anwaltlich vertritt, Angabe juristische oder
natürliche Person hinsichtlich des Beklagten bzw. Antragsgegners,
Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts, Höhe des
vereinbarten Stundensatzes mit dem Klägervertreter, Namen der
Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist unter Nennung
der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der gerichtlichen
Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits geleisteten
Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den Rechtsanwalt,
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Gerichtsverfahren und einstweilige Rechtsschutzverfahren, in
denen das BMFSFJ bzw. dessen zuständiger Bundesminister als
Beklagter bzw. Antragsgegner beteiligt ist, sind im ersten Quartal 2025 vor
welchen Gerichten anhängig (bitte nach Datum der Einreichung der Klage
bzw. des Antrags, Angabe juristische oder natürliche Person hinsichtlich
des Klägers bzw. Antragstellers, Name des Rechtsanwalts bzw. dessen
Kanzlei, der bzw. die den Beklagten bzw. Antragsteller anwaltlich
vertritt, Gegenstand der Klage bzw. des Verfahrens, Höhe des Streitwerts,
Höhe des vereinbarten Stundensatzes mit dem Beklagtenvertreter,
Namen der Gerichte, bei denen das Verfahren anhängig war bzw. aktuell ist
unter Nennung der Aktenzeichen, Angabe des jeweiligen Tenors der
gerichtlichen Entscheidung für alle Instanzen, Angabe der Höhe der bereits
geleisteten Kosten der Rechtsverfolgung, z. B. Vorschuss für den
Rechtsanwalt, aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) war im ersten Quartal 2025 an insgesamt 32 Verfahren als
Klägerin bzw. Antragstellerin sowie als Beklagte bzw. Antragsgegnerin beteiligt.
Entsprechend der Fragestellung fallen hierunter nicht nur Verfahren, die in diesem
Zeitraum initiiert wurden, sondern auch ältere Verfahren, die weiterhin
anhängig waren. Insgesamt sind nach derzeitigem Abrechnungsstand Kosten für die
Rechtsverfolgung in Höhe von 235 713 Euro entstanden.
Da die Fragesteller sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung beziehen,
beinhaltet der Betrag neben Anwaltskosten auch Gerichtskosten. Angegeben sind
die für den vollen Zeitraum der Verfahren angefallenen Gesamtkosten.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung sich
grundsätzlich nicht zu laufenden Gerichtsverfahren äußert. Zudem wird auf die
Vorbemerkung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter
verwiesen.
3. Wie viele außergerichtliche Verfahren hat das BMFSFJ bzw. dessen
zuständiger Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute mit
rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt (bitte nach Datum, Angabe
juristische oder natürliche Person hinsichtlich des Gegners, Gegenstand
des Verfahrens unter Angabe der Rechtsgrundlage des behaupteten
Anspruchs, Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMFSFJ bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung [z. B. Rechtsanwaltskosten], Angabe der Art der
Erledigung des Verfahrens bzw. Angabe, ob das Verfahren noch unerledigt ist
und eine Durchsetzung im Klageverfahren angestrebt ist, aufschlüsseln)?
Das BMBFSFJ hat seit 2015 ein außergerichtliches Verfahren mit
rechtsanwaltlicher Beratung und Vertretung geführt. Hierfür sind Kosten in Höhe von
3 888 Euro entstanden.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zur
administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz Dritter verwiesen.
4. Wie viele Strafanträge hat das BMFSFJ bzw. der zuständige
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige,
Name der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMFSFJ bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums [z. B. Rechtsanwaltskosten]
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Strafanzeigen hat das BMFSFJ bzw. dessen zuständiger
Bundesminister im ersten Quartal gestellt (bitte nach Datum der
Strafanzeige, Name der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Nennung des
Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des Aktenzeichens, Angabe
zum Verfahrensstand, Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung des
Verfahrens, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der Strafnorm,
Name der Rechtsanwaltskanzlei, die das BMFSFJ bzw. dessen
zuständigen Bundesminister vertreten hat, Angabe der Kosten der
Rechtsverfolgung aufseiten des Bundesministeriums [z. B. Rechtsanwaltskosten]
aufschlüsseln)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Im ersten Quartal 2025 wurden im Rahmen von bereits laufenden
Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden zwei Strafanträge gestellt.
Strafanzeigen wurden nicht erstattet.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung zu laufenden
Ermittlungsverfahren grundsätzlich keine Stellung nimmt. Zudem wird auf die
Vorbemerkung zur administrativen Überkontrolle und zum Grundrechtsschutz
Dritter verwiesen.
6. Wie viele Strafverfahren, in denen das BMFSFJ bzw. dessen zuständiger
Bundesminister in den Jahren von 2015 bis heute Strafantrag bzw.
Strafanzeige erstattet hat, sind im ersten Quartal rechtskräftig abgeschlossen
worden (bitte nach Datum der Anklageerhebung, Datum der
gerichtlichen Entscheidungen, Datum des Eintritts der Rechtskraft, Namen aller
Gerichte, die über das Verfahren entschieden haben und Nennung der
jeweiligen Aktenzeichen, Benennung des Tatvorwurfs unter Angabe der
Strafnorm, Angabe des Ausgangs des Verfahrens sowie der Höhe des
Strafmaßes bzw. bei Einstellung unter Auflagen, um welche Auflage es
sich handelt, aufschlüsseln)?
Es ist nicht bekannt, dass im ersten Quartal 2025 in der Frage spezifizierte
Strafverfahren abgeschlossen wurden. Die Antwort beschränkt sich auf die von
den Ermittlungsbehörden übermittelten Angaben.
7. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen hat das BMFSFJ bzw. dessen
zuständiger Bundesminister gegen Beamte des BMFSFJ in den Jahren
von 2015 bis heute gestellt bzw. erstattet (bitte nach Datum der
Strafanzeige bzw. des Strafantrags, Besoldungsgruppe des betroffenen Beamten,
Gegenstand des Vorwurfs, Name der Staatsanwaltschaft unter Nennung
des Aktenzeichens, Name des Gerichts unter Nennung des
Aktenzeichens, Verfahrensstand, Angabe des Tenors der instanzgerichtlichen
Entscheidungen, der endgültigen gerichtlichen Entscheidung sowie bei
Einstellung des Verfahrens Angabe des Datums der Einstellung sowie
Angabe der Rechtsgrundlage der Einstellung aufschlüsseln)?
8. Wie viele Strafanträge bzw. Strafanzeigen haben Beamte des BMFSFJ
gegen ihren Dienstherrn bzw. andere Beamte des BMFSFJ in den Jahren
von 2015 bis heute wegen Straftaten im Zusammenhang mit der
Amtsausübung gestellt (bitte nach Datum der Strafanzeige bzw. des
Strafantrags, Angabe der Besoldungsgruppe des Strafantragstellers bzw. des
Strafanzeigenerstatters, Angabe der Besoldungsgruppe und Funktion des
Beamten, gegen den Strafantrag bzw. Strafanzeige erstattet worden ist,
Gegenstand des Vorwurfs unter Nennung der Strafnorm, Name der
Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens, Namen der
Gerichte unter Nennung der Aktenzeichen, Ausgang des Verfahrens
aufschlüsseln)?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wurden keine entsprechenden Strafanträge oder Strafanzeigen gestellt.
9. Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge wurden in den Jahren von
2015 bis heute gegen den jeweils zuständigen Bundesminister für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt (bitte nach Datum der
Strafanzeige bzw. des Strafantrags, Gegenstand des Strafantrags bzw. der
Strafanzeige, Angabe, ob der Anzeigenerstatter bzw. der Strafantragsteller
eine Privatperson oder eine juristische Person ist, Ausgang des
Verfahrens, Datum der Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens, Name
der Staatsanwaltschaft unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
Wie viele Strafanzeigen bzw. Strafanträge seit dem Jahr 2015 gegen die jeweils
zuständige Bundesministerin gestellt wurden, kann nicht beantwortet werden.
Die entsprechenden Verfahren werden von den Ermittlungsbehörden geführt.
Eine Information der jeweiligen Bundesministerin über das Vorliegen von
gegen sie gerichteten Strafanzeigen bzw. Strafanträgen ist nicht in jedem Fall
vorgeschrieben.
10. In wie vielen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren hat sich das
BMFSFJ bzw. dessen zuständiger Bundesminister in den Jahren von
2015 bis heute von eigenen Beamten mit der Befähigung zum
Richteramt vertreten lassen (bitte nach Jahren, Angabe außergerichtliches oder
gerichtliches Verfahren, Gegenstand des Verfahrens, Name des Gerichts
unter Nennung des Aktenzeichens aufschlüsseln)?
11. Wie viele Beamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind beim
BMFSFJ seit 2015 bis heute beschäftigt (bitte nach Jahren, Anzahl der
Beamten und Angabe der Besoldungsgruppe aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine Antwort auf diese Fragen ist mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln.
Eine Auswertung zu den Beamtinnen und Beamten im BMBFSFJ mit
Befähigung zum Richteramt ist anhand des Personalverwaltungssystems nicht
möglich. Das Personalverwaltungssystem des BMBFSFJ erfasst ausschließlich den
aktuellen Personalbestand. Eine Auswertung für Vorjahre durch das
Personalverwaltungssystem würde daher nur eine Teilmenge auswerfen. Diese
Auswertung würde nämlich nur diejenigen Beschäftigten ermitteln, die sowohl in dem
jeweiligen Erfassungsjahr (z. B. 2015) bereits im BMBFSFJ beschäftigt waren
als auch weiterhin im BMBFSFJ beschäftigt sind. Wenn eine Person im
Erfassungsjahr beim BMBFSFJ beschäftigt war, ihre Tätigkeit aber inzwischen
eingestellt hat, würde sie nicht erfasst. Die Auswertung auf das Kriterium der
Befähigung zum Richteramt hin würde ein unrichtiges Ergebnis hervorbringen.
Notwendig wäre also eine händische Auswertung sämtlicher Personalakten,
was nur mit unzumutbarem Aufwand leistbar wäre.
Da bereits eine Erfassung der Beamtinnen und Beamten auf die Befähigung
zum Richteramt hin nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, kann die
Frage nach der Vertretung durch diese Personen in außergerichtlichen und
gerichtlichen Verfahren seit 2015 in der Folge ebenfalls nicht beantwortet werden.
Eine Antwort auf diese Frage ist mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln.
Hierfür müssten große Aktenbestände händisch ausgewertet werden, um den
Gegenstand sowie die Bearbeitenden der Verfahren zu ermitteln. Dies stellt
einen unzumutbaren Aufwand dar, der in keinem Verhältnis zu dem
Erkenntnisgewinn steht.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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