Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003) (Antwort zu Drs. 21/1909)
Text
Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003) (Antwort zu Drs. 21/1909)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3182
21. Wahlperiode 09.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard,
Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1909 –
Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14003)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kommunen verzeichneten im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von
24,8 Mrd. Euro. Es ist das höchste seit der deutschen Wiedervereinigung und
mehr als eine Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr (www.destatis.de/DE/Pr
esse/Pressemitteilungen/2025/04/PD25_126_71137.html). Der Präsident des
Deutschen Städtetages, Burkhard Jung, spricht sogar von der „größten
kommunalen Finanzkrise im Nachkriegsdeutschland“ (www.staedtetag.de/presse/p
ressemeldungen/2025/groesste-kommunale-finanzkrise-im-nachkriegsdeutsch
land).
Die Kommunen müssen immer mehr Geld für Aufgaben ausgeben, die ihnen
der Bund aufbürdet, ohne für die Kosten aufzukommen
(Bundestagsdrucksache 20/14003). Es sind vor allem die Sozialausgaben, welche die
kommunalen Haushalte schwer belasten. Sie sind im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023
um 11,7 Prozent oder 8,9 Mrd. Euro gestiegen und beliefen sich insgesamt auf
84,5 Mrd. Euro (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/04/PD2
5_126_71137.html). Insbesondere die Landkreise sind davon betroffen (www.
landkreistag.de/themen/kreisfinanzen/3426-kreisfinanzen-2023-2024). Allein
die Ausgaben für Bürgergeld an ukrainische Geflüchtete kosten die
kommunale Ebene mittlerweile über 8 Mrd. Euro (www.landkreistag.de/presseforum/pr
essemitteilungen/3450-dramatisches-rekorddefizit-der-kommunen). In den
letzten 15 Jahren haben sich die Sozialausgaben verdoppelt (www.dstgb.de/pu
blikationen/dokumentationen/bilanz-2024-und-ausblick-2025/bilanz-24-25-fin
al.pdf?cid=1b2m, S. 6).
Zudem geraten die Städte, Gemeinden und Landkreise durch die Vorgaben der
Bundesregierung zum „Klimaschutz“ weiter unter Druck. Um die
„Klimaneutralität“ bis zur Mitte des Jahrhunderts zu erreichen, sind kommunale
Investitionen in Höhe von schätzungsweise rund 150 Mrd. Euro nötig. Auf die
Kommunen entfallen damit bis zum Jahr 2045 mindestens 5,8 Mrd. Euro jährlich
(www.dstgb.de/publikationen/dokumentationen/bilanz-2023-und-ausblick-202
4/bilanz-23-24-final-web.pdf?cid=y9a, S. 17).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
8. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Angesichts dieser Pflichtaufgaben wies der Deutsche Städte- und
Gemeindebund immer wieder auf Investitionsbedarfe in Höhe von 1 Bill. Euro für die
nächsten zehn Jahre hin (www.dstgb.de/publikationen/pressemitteilungen/deut
schlands-kommunen-leben-von-der-substanz-investitionsstau-immer-groes
ser/). Die kommunalen Spitzenverbände fordern daher nicht nur eine bessere
Finanzausstattung, sondern auch die Reduzierung von Aufgaben und den
Abbau von zu hohen Standards (www.landkreistag.de/images/stories/publikation
en/bd-156.pdf, S. 7). Insbesondere wird immer wieder die Einhaltung des
Konnexitätsprinzips eingefordert: Wer den Kommunen Aufgaben überträgt,
muss auch die Kosten tragen – „wer bestellt, der zahlt!“ (vgl. www.dstgb.de/p
ublikationen/dokumentationen/bilanz-2024-und-ausblick-2025/bilanz-24-25-fi
nal.pdf?cid=1b2m, S. 22).
Die die Koalition tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem
Koalitionsvertrag dazu die Umsetzung folgender Ziele vorgenommen: „Mit
einem Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen werden wir die
finanzielle Handlungsfähigkeit stärken und eine umfassende Aufgaben- und
Kostenkritik vornehmen. […] Wir orientieren uns am Grundsatz der
Veranlassungskonnexität – »Wer bestellt, bezahlt«, das gilt auch für Verwaltungs- und
Personalaufwände. Wer eine Leistung veranlasst oder ausweitet, muss für ihre
Finanzierung aufkommen. Das heißt, wenn Bundesgesetze oder andere
Maßnahmen des Bundes bei den Ländern und Kommunen zu Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen führen, muss sichergestellt werden, dass die Mittel bei der
ausführenden Ebene ankommen. […] Wir wollen eine deutliche Entlastung
der Kommunen erreichen und werden gemeinsam mit den Ländern und in
Abstimmung mit den Kommunen Lösungen erarbeiten, um die
Ausgabendynamik zu durchbrechen. Dabei werden wir auch Verwaltungsverfahren
verbessern, um Bürokratie abzubauen und kommunale Kosten zu senken. Es bedarf
eines Monitorings unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände zur
Anpassung der Standards, auch im Hinblick auf Überregulierung und
zeitgemäße Umsetzbarkeit. Wo sinnvoll und möglich, wollen wir mehr Flexibilität
und Spielräume vor Ort schaffen, ohne das gesetzgeberische Ziel zu
konterkarieren“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/fi
les/koav_2025.pdf, S. 113 ff.).
Die Fragesteller nehmen diese Ziele der Bundesregierung zum Anlass, erneut
nach den kommunalen Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des
Bundes zu fragen und damit an die entsprechende Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003 aus der
20. Wahlperiode anzuknüpfen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die vorliegende Kleine Anfrage baut auf die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Kommunale Aufgaben und
Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes“ auf Bundestagsdrucksache 20/14003
auf. Die damals von der Bundesregierung abgegebene Vorbemerkung gilt auch
für diese Kleine Anfrage und wird daher nicht erneut wiederholt.
1. Welche Entscheidungen des Bundes, verstanden als formelle und
materielle Gesetze des Bundes, die durch den Bundesgesetzgeber, die
Bundesregierung oder das jeweilige Bundesministerium erlassen worden sind,
die allgemein verbindlich sind, sowie solche, die
Einzelfallentscheidungen darstellen, als auch solche Entscheidungen, die zu
Mindereinnahmen, zu einmaligen geringfügigen Belastungen oder bei entstehenden
Be- und Entlastungen netto zu Entlastungen der Kommunen führen und
schließlich auch Entscheidungen, die die Kommunen nur mittelbar
treffen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14003, S. 4), führten bzw. führen seit
einschließlich der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu
kommunalen Aufgaben und Ausgaben (bitte ausführen, begründen und nach
Zeitpunkt des Beschlusses aufführen)?
a) Wie lautet jeweils die förmliche Bezeichnung dieser Entscheidung
(des Gesetzes, der Verordnung etc.)?
b) Welcher formalen Art ist die Entscheidung (Gesetz, Verordnung
etc.), und auf welcher rechtlichen Grundlage steht diese jeweils?
c) Welches Ziel und welchen Zweck hat diese Entscheidung jeweils?
d) Welchen Zeitraum betrifft diese Entscheidung jeweils?
e) Sind Entscheidungen, vor dem etwaigen Ablauf ihres zeitlichen
Rahmens, zurückgenommen worden (bitte ggf. ausführen und
begründen)?
f) Sind Entscheidungen über ihr voraussichtliches Ende hinaus
verlängert worden (bitte ggf. ausführen und begründen)?
2. Plant die Bundesregierung weitere Entscheidungen im Hinblick auf
Frage 1, und wenn ja, welche, und mit welchen voraussichtlich
anfallenden Kosten?
Die Fragen 1 bis 1f und 2 werden zusammen beantwortet.
Für die Beantwortung gilt das Datum der Kleinen Anfrage als maßgeblicher
Stichtag. Als von der Bundesregierung geplante Entscheidungen sind solche
Maßnahmen zu verstehen, bei denen die interne Willensbildung innerhalb der
Bundesregierung zum genannten Stichtag abgeschlossen war oder bereits ein
Kabinettbeschluss vorlag.
Die Beantwortung der Fragen kann anhand der Antwort der Bundesregierung
auf Bundestagsdrucksache 20/14003 sowie durch die Auswertung öffentlich
zugänglicher Informationsquellen erfolgen. Zu diesen Informationsquellen
zählen insbesondere das Dokumentations- und Informationssystem des
Bundestages und des Bundesrates.
Über diese Systeme sind relevante Dokumente und Daten abrufbar. Aufgrund
dessen besteht kein amtlich begründeter Kenntnisvorsprung der
Bundesregierung gegenüber den Fragestellern, der eine erweiterte oder vertiefte
Auskunftspflicht begründen würde.
In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dient das
parlamentarische Fragerecht in erster Linie der parlamentarischen Kontrolle der
Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 2 BvE 3/81, BVerfGE
62, 1 ff.). Diese Kontrollfunktion umfasst jedoch nicht die Aufgabe, bereits frei
zugängliche Informationen zusammenzutragen, aufzubereiten oder zu
beschaffen.
Die aufwendige Ermittlung oder Einschätzung öffentlich zugänglicher Daten
fällt nicht in den Schutzbereich des Fragerechts. Vielmehr obliegt es den
Fragestellern selbst, solche Informationen für ihre parlamentarische Arbeit zu
recherchieren und auszuwerten.
Gleichzeitig stellt die Bundesregierung klar, dass sie alle ihr obliegenden
Auskunftspflichten im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben und unter
Beachtung des Gebots der Amtsermittlung sorgfältig erfüllt. Dabei beschränken
sich die Verpflichtungen auf den Zugriff auf intern vorhandene Erkenntnisse
und Daten, die nicht ohne besonderen Aufwand ohnehin öffentlich verfügbar
sind.
3. Von welchen finanziellen Kosten ging die Bundesregierung im Hinblick
auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend berufen?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
a) Welche Kosten sind jeweils tatsächlich bisher angefallen, etwa weil
sich die tatsächlichen Kosten anders entwickelt haben als zu der Zeit
der Finanzierungsvereinbarung (vgl. https://kommunal.de/Buergermei
ster-Resolution-Finanzen-Bund, bitte eine Vergleichbarkeit zur
übergeordneten Frage 3 schaffen)?
b) Warum findet eine Berechnung der finanziellen Auswirkungen nur in
„Einzelfällen“ und „nachträglich“ statt, angesichts der Antworten zu
den Fragen 3a und b auf Bundestagsdrucksache 20/14003?
c) Nach welchen konkreten und dokumentierten Kriterien wird ein
solcher „Einzelfall“ definiert, der eine „nachträgliche“ Überprüfung
auslöst, und bei welchen Entscheidungen wurde eine solche Überprüfung
durchgeführt, angesichts der Antworten zu den Fragen 3a und b?
Die Fragen 3a bis 3c werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung erfasst und dokumentiert die finanziellen Auswirkungen
gesetzlicher Regelungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der jeweiligen
Beschlussfassung. Eine nachträgliche Berechnung oder Überprüfung der
finanziellen Folgen findet nur in Ausnahmefällen statt, beispielsweise wenn dies
durch geltende gesetzliche Vorschriften, verbindliche Kabinettsbeschlüsse oder
ausdrücklich vereinbarte Evaluierungsklauseln vorgesehen ist. In diesen Fällen
werden im Rahmen der vorgesehenen Nachkontrollen ergänzende Bewertungen
durchgeführt, um die Aktualität und Korrektheit der Finanzdarstellungen
sicherzustellen.
d) In welche Ausgabearten der Kommunen fallen diese Kosten nach
Kenntnis der Bundesregierung (vgl. www.landkreistag.de/images/stori
es/themen/Kreisfinanzen/230718_BV_Prognose__Tabelle_Flaechenla
ender_2021_bis_2026.pdf)?
Die Bundesregierung ordnet die im Rahmen von Finanzierungsprognosen für
Kommunen ermittelten Kosten den im Haushaltsrecht üblichen Ausgabearten
zu. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.
e) Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die anfallenden Kosten mit
den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände (z. B. deren
Stellungnahmen) jeweils empirisch valide Erkenntnisse gesammelt,
angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche (bitte
ausführen und begründen)?
Der Bundesregierung liegen zu den Einlassungen der kommunalen
Spitzenverbände keine empirischen Erkenntnisse vor. Für die Operationalisierung der im
Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele des Zukunftspakts sowie der Ziele der
bereits eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Konnexität“ ist eine
umfassende Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vorgesehen.
f) Wendet die Bundesregierung ein standardisiertes Verfahren an, wenn
im Laufe eines Gesetzgebungsverfahrens die Kostenschätzungen der
kommunalen Spitzenverbände in deren Stellungnahmen signifikant
von den Schätzungen der Bundesregierung abweichen, um diese
Diskrepanz vor Verabschiedung des Gesetzes aufzulösen, und kann die
Bundesregierung konkrete Beispiele benennen, bei denen sie ihre
ursprüngliche Kostenschätzung aufgrund der Einwände der kommunalen
Spitzenverbände nach oben korrigiert hat (bitte ausführen und
begründen)?
Nein. Die Ressorts ermitteln den mit geplanten gesetzlichen Vorgaben
verbundenen Erfüllungsaufwand in eigener Zuständigkeit gemäß § 44 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO).
g) In welcher Höhe und auf welche Weise wurden die Kosten durch den
Bund jeweils finanziert?
h) Werden die gegenwärtig jeweils anfallenden Kosten (im Vergleich zu
einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils vollständig finanziert (bitte nach Trägern der
Kosten aufschlüsseln, bitte ausführen und begründen)?
Die Fragen 3g und 3h werden zusammen beantwortet.
Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet.
Finanzverfassungsrechtlich sind daher direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund
und Kommunen nicht vorgesehen. Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund
auf die Kommunen sind nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes
(GG) nicht möglich, die Aufgabenübertragung auf die Kommunen erfolgt
durch die Länder. Nach dem Grundgesetz obliegt es folgerichtig den Ländern,
den Kommunen für die hiermit verbundenen Mehrbelastungen eine
aufgabenadäquate Finanzausstattung zu gewähren.
Trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre
Kommunen unterstützt der Bund die Kommunen in erheblichem Umfang bei
der Finanzierung ihrer Aufgaben. Dem Bund stehen hierfür nach dem
Grundgesetz allerdings nur begrenzte Finanzierungswege (Beteiligung an
Geldleistungsgesetzen, Finanzhilfen, Gemeinschaftsaufgaben) zur Verfügung, die er in
erheblichem Maße ausschöpft. Neben diesen Bundesmitteln wurden für die
Erfüllung konkreter Aufgaben die Länder und Kommunen pauschal im Rahmen
der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entlastet, indem der Bund zu Gunsten
der Länder auf Umsatzsteueranteile verzichtet hat. Diese Mittel sind keine
expliziten Kostenerstattungen.
i) Welche Nettobelastungen entstehen den föderalen Ebenen durch die
einzelnen bundesrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung
etwaiger Aufgabenübertragungen und Mehrbelastungsausgleiche durch
die Länder sowie durch etwaige Finanzierungsbeiträge des Bundes
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14003, S. 8; bitte ausführen und begründen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.
j) Welche Gründe führt die Bundesregierung für die wiederholte
Nichtquantifizierbarkeit der Kosten an, angesichts des wiederkehrenden
Vermerks in Tabelle 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003, die finanzielle
Belastung für die Kommunen sei „nicht bezifferbar“, und erachtet die
Bundesregierung den Erlass von Gesetzen mit unbezifferbaren finanziellen
Folgen für die Kommunen als vereinbar mit den Grundsätzen einer
soliden Haushaltsführung und dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD verankerten Konnexitätsprinzip (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die Bundesregierung führt die Nicht-Quantifizierbarkeit finanzieller
Belastungen der Kommunen im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück: Zum einen
fehlen belastbare, detaillierte Daten zu den tatsächlichen Kostenfolgen auf
kommunaler Ebene. Zum anderen ist die Übertragung und Umsetzung von
Bundesgesetzen in kommunale Aufgabenlasten komplex.
Letztere ergibt sich maßgeblich aus der föderalen Struktur Deutschlands, bei
der die Gesetzgebungszuständigkeit zwar überwiegend beim Bund liegt, die
Ausführung und Finanzierung der daraus resultierenden Aufgaben jedoch
vorrangig den Ländern und Kommunen obliegt. Die Länder sind für die
Zuweisung und Finanzierung kommunaler Aufgaben sowie für den Ausgleich
etwaiger Mehrbelastungen ihrer Kommunen verantwortlich.
Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung Gesetze mit unbezifferbaren
finanziellen Folgen für die Kommunen für vereinbar mit den Grundsätzen
solider Haushaltsführung und dem Konnexitätsprinzip.
4. Von welchem etwaigen Personalaufwuchs ging die Bundesregierung im
Hinblick auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend
berufen?
a) Welcher Personalaufwuchs ist nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils tatsächlich notwendig geworden?
b) Hat die Bundesregierung im Hinblick auf den anfallenden
Personalaufwuchs mit den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände
(z. B. deren Stellungnahmen) jeweils empirisch valide Erkenntnisse
gesammelt, angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn ja, welche (bitte ausführen und begründen)?
c) Wird der gegenwärtig jeweils notwendige Personalaufwuchs (im
Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils vollständig finanziert (bitte
aufschlüsseln nach Trägern der Kosten, ausführen und begründen)?
Die Fragen 4 bis 4c werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.
5. Von welchem etwaigen Flächenverbrauch (vgl. www.bundestag.de/doku
mente/textarchiv/2025/kw03-pa-klimaschutz-windenergieausbau-103
7790; www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/58/VO) ging die Bundesregierung
im Hinblick auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin
gehend berufen?
a) Welcher Flächenverbrauch ist nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils tatsächlich notwendig geworden?
b) Hat die Bundesregierung im Hinblick auf den anfallenden
Flächenverbrauch mit den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände
(z. B. deren Stellungnahmen) jeweils empirisch valide Erkenntnisse
gesammelt, angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn ja, welche (bitte ausführen und begründen)?
c) Wird der gegenwärtig jeweils notwendige Flächenverbrauch (im
Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach
Auffassung der Bundesregierung jeweils vollständig vom Bund
kompensiert (bitte ausführen und begründen)?
Die Fragen 5 bis 5c werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.
6. Werden die Kommunen im Hinblick auf Frage 1 durch den Bund
unterstützt, oder plant die Bundesregierung dies im Rahmen der Ziele des
Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) unabhängig von etwaigen Hilfen in den Bereichen
Finanzen, Personalaufwuchs und Flächenverbrauch, und wenn ja,
inwiefern (bitte gegebenenfalls ausführen und in verschiedene
Unterstützungsleistungen, Unterstützungsstellen aufschlüsseln)?
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll im Rahmen des Zukunftspakts die
finanzielle Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen – insbesondere der
Kommunen – gesichert werden. Für Investitionen in die Infrastruktur von Ländern
und Kommunen stellt der Bund 100 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen
„Infrastruktur und Klimaneutralität“ bereit. Die erwarteten
Steuermindereinnahmen, die den Gemeinden durch die unmittelbare Wirkung des Gesetzes für
ein steuerliches Investitionsprogramm bis 2029 entstehen, gleicht der Bund
vollständig aus. Das Förderwesen wird vereinfacht und pauschalisiert, um
Bürokratie abzubauen und eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen. Darüber
hinaus wird sich der Bund mit jährlich 250 Mio. Euro an der Entlastung der von
Altschulden betroffenen Kommunen beteiligen. Der Bund entlastet die
Kommunen außerdem in erheblichem Umfang in ihren verschiedenen
Aufgabenbereichen und wird dies, wie der Entwurf des Bundeshaushalts 2026 und die
Finanzplanung bis 2029 zeigen, auch in den nächsten Jahren fortsetzen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.
7. Welchen Zielen und Unterzielen dienen die Entscheidungen im Hinblick
auf Frage 1 jeweils im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele bzw. die
Umsetzung der Agenda 2030, und welche Indikatoren sind diesen
Entscheidungen jeweils zugeordnet (vgl. Antwort zu Frage 7 auf
Bundestagsdrucksache 20/14003; bitte ausführen und begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der AfD „Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen
des Bundes“ auf Bundestagsdrucksache 20/14003 wird verwiesen. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.
8. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis, ob die Umsetzung der
Entscheidungen im Hinblick auf Frage 1 für die Kommunen priorisiert,
flexibel gestaltet oder freiwillig ist, angesichts ihrer Antwort zu Frage 9
auf Bundestagsdrucksache 20/14003 und angesichts ihrer Ziele im
Koalitionsvertrag (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen und
jeweils begründen)?
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf
Bundestagsdrucksache 20/14003 führt die Bundesregierung aus, dass die Übertragung
staatlicher Aufgaben auf die Kommunen grundsätzlich den Ländern obliegt. Sie
betont, dass es keine vollständigen und belastbaren Informationen darüber gibt,
in welchem Ausmaß die Länder die durch Bundesgesetze festgelegten
Aufgaben auf die Kommunen übertragen bzw. ob diese Aufgaben freiwillig,
priorisiert oder flexibel gestaltet sind. Ob und in welchem Umfang diese Aufgaben
priorisiert, flexibel oder freiwillig umgesetzt werden, entscheidet das jeweilige
Land. Die Bundesregierung verweist zudem auf die landesrechtlichen
Mehrbelastungsausgleichspflichten, die sicherstellen sollen, dass die Kommunen durch
Aufgabenübertragungen nicht überfordert werden.
9. Welche Angelegenheiten sind nach Auffassung bzw. nach Kenntnis der
Bundesregierung die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/14003), angesichts der
Ziele im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und begründen)?
a) Wie sind diese nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick
auf ihre geschichtliche Entwicklung und historischen
Erscheinungsformen der Selbstverwaltung bestimmt, und haben diese
entsprechend einen Wandel erfahren (bitte ausführen und begründen)?
b) Welche Aufgaben sind für das Bild der typischen Gemeinde typisch,
und zählen Aufgaben im Zusammenhang mit der Fluchtzuwanderung
und dem Klimaschutz dazu (bitte ausführen und begründen)?
Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet.
Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind als
„Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ im Sinne von Artikel 28
Absatz 2 Satz 1 GG diejenigen Bedürfnisse und Interessen zu verstehen, die in der
örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben
(vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den
Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das
Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde
betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an. Es
liegt auf der Hand, dass diese Angelegenheiten keinen ein für allemal
feststehenden Aufgabenkreis bilden; ebenso ist deutlich, dass dieser auch nicht für
alle Gemeinden unerachtet etwa ihrer Einwohnerzahl, flächenmäßigen
Ausdehnung und Struktur gleich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 127 [151 f.]).
Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bilden somit keinen
feststehenden Aufgabenkreis, weil sich die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit mit
ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen wandeln
(vgl. BVerfGE 138, 1 [17 Rn. 47]).
10. Welchen Stellenwert hat für die Bundesregierung angesichts der Ziele
des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller) der Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung
sowie die Fähigkeit der Kommunen, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
wahrzunehmen, und durch welche etwaigen Maßnahmen verleiht sie
diesem Stellenwert Ausdruck?
Die Bundesregierung setzt sich für eine handlungs- und leistungsfähige
Selbstverwaltung der Kommunen ein. Trotz der grundgesetzlichen
Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen unterstützt der Bund die Kommunen im
Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bereits in erheblichem
Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Eine Übersicht der zahlreichen
Entlastungsmaßnahmen des Bundes zugunsten der Kommunen ist auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen im Themenbereich
„Kommunalfinanzen“ zu finden: (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standarda
rtikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommun
alfinanzen/entlastungen-der-kommunen-durch-den-bund-im-detail.html). Wie
aus dem Entwurf des Bundeshaushalts 2026 und der Finanzplanung bis 2029
hervorgeht, wird die Bundesregierung die Kommunen in den nächsten Jahren
in erheblichem Umfang in ihren Aufgabenbereichen unterstützen.
Im Rahmen des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen soll darüber
hinaus die finanzielle Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen –
insbesondere der Kommunen – gestärkt und durch gemeinsame Maßnahmen zur
Investitionsförderung, Entlastung und Bürokratievereinfachung weiter abgesichert
werden.
11. Welche konkreten Maßnahmen wurden im Rahmen des angekündigten
„Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen“ (Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)
bereits ergriffen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen
zu stärken?
12. Wie ist der Zeitplan für die Umsetzung des Zukunftspakts
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
13. Wie erfolgt die angekündigte umfassende Aufgaben- und Kostenkritik
im Detail, und welche Kriterien werden dabei angewendet
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Fragen 11 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Die Umsetzung und Organisation des Zukunftspakts von Bund, Ländern und
Kommunen wird innerhalb der Bundesregierung erarbeitet. Ein Zeitplan und
Ergebnisse liegen noch nicht vor.
14. Hat die Bundesregierung einen Abbau von Aufgaben und Standards vor,
und wenn ja, in welchem Umfang (vgl. www.landkreistag.de/images/stor
ies/publikationen/bd-156.pdf, S. 7, bitte ausführen und begründen)?
Die Bundesregierung wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – Bürokratie
und Dokumentationspflichten abbauen sowie Normen und Standards
vereinfachen. Die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben soll in Zukunft einfacher und
unbürokratischer erfolgen. Die Bindungswirkung von Normsetzungen durch
Selbstverwaltungsorganisationen soll überprüft und auf ein
sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt werden. Ziel ist es, die Umsetzbarkeit vor Ort zu
verbessern. Die kommunalen Spitzenverbände sind dabei ein wesentlicher
Ansprechpartner und Akteur.
15. Welche Ergebnisse oder Zwischenergebnisse liegen im Hinblick auf den
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller) und die Entlastung der Kommunen von Aufgaben und
Kosten bereits vor?
Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
bereits aktiv. So hat das Kabinett Vorhaben mit substanzieller Entlastung
beschlossen, darunter die 100 Tage BauGB-Novelle, das
Vergabebeschleunigungsgesetz und das Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz. Zudem finden derzeit Gespräche zwischen Bund und Ländern statt, um
eine föderale Modernisierungsagenda zu erarbeiten. Die darin avisierte
Überarbeitung der staatlichen Organisation und der öffentlichen Verwaltung zielt auch
auf eine Entlastung der Kommunen ab.
Ein Beschluss der Modernisierungsagenda ist im Rahmen der Konferenz des
Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 4. Dezember 2025 vorgesehen.
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Konnexitätsprinzip bei
neuen oder ausgeweiteten Aufgaben tatsächlich umgesetzt wird,
insbesondere auch bei Verwaltungs- und Personalaufwänden
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller; bitte ausführen und begründen)?
17. Welche Mechanismen oder Verfahren existieren, um die vollständige
Finanzierung kommunaler Mehrausgaben durch Bundesgesetze oder
Maßnahmen sicherzustellen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wie wird die Wirksamkeit dieser Mechanismen überprüft und
gegebenenfalls nachgesteuert?
Die Fragen 16, 17 und 17a werden zusammen beantwortet.
Zwischen Bund und Ländern gilt nach Artikel 104a Absatz 1 GG das Prinzip
der Ausführungskonnexität. Demnach folgt die Finanzierungsverantwortung
aus der Aufgabenverantwortung. Wie die vorgesehene Orientierung am Prinzip
der Veranlassungskonnexität mit Leben gefüllt werden kann, ist Gegenstand
von Gesprächen zwischen Bund, Ländern und Kommunen.
b) Welche konkreten Kontrollmechanismen wendet der Bund an, um
sicherzustellen, dass Finanzmittel, die er den Ländern zum Ausgleich
für bundesrechtlich verursachte Aufgaben zur Verfügung stellt,
nachweislich und in vollem Umfang bei den Kommunen ankommen?
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und
voneinander unabhängig (Artikel 109 Absatz 1 GG). Die Kommunen sind
staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Die Länder tragen die Verantwortung
für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen. Eine
Finanzoder Haushaltskontrolle der Länder durch den Bund ist
finanzverfassungsrechtlich ausgeschlossen.
c) Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, einen
„Konnexitätsprüfungsausschuss“ einzurichten (Kommunaler Finanzreport 2025,
Bertelsmann Stiftung, S. 93: https://difu.de/publikationen/2025/komm
unaler-finanzreport-2025) eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche
(bitte begründen)?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a hingewiesen.
18. Wie wird die Ausgabendynamik auf kommunaler Ebene gemessen, und
welche Maßnahmen wurden zur Durchbrechung dieser Dynamik
eingeleitet (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Ausgabendynamik auf kommunaler Ebene soll u. a. durch folgende
Maßnahmen im Koalitionsvertrag gebremst werden:
– Die finanzielle Lage der Kommunen soll durch den Zukunftspakt von Bund,
Ländern und Kommunen nachhaltig gestärkt werden. Bestandteil des Pakts
ist zudem eine umfassende Evaluierung der kommunalen Aufgaben und der
damit verbundenen Kosten.
– Zur Begrenzung der Ausgabendynamik sind Maßnahmen zum
Bürokratieabbau und zur Optimierung der Verwaltungsprozesse vorgesehen. Dazu
gehören die Vereinfachung von Förderentscheidungen sowie von Antrags- und
Verwendungsnachweisen und die Anpassung entsprechender Standards.
– Das Ziel der Modernisierungsagenda besteht darin, Staat und Verwaltung
einfacher, digitaler und handlungsfähiger zu machen, Bürokratie abzubauen
und die Leistungsfähigkeit aller föderalen Ebenen zu stärken.
– Die Sozialstaatsreform zielt auf die Modernisierung und
Entbürokratisierung sozialstaatlicher Strukturen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger und
der Verwaltungen unter Bewahrung des sozialen Schutzniveaus ab.
– Der Bund stellt einen jährlichen Beitrag von 250 Mio. Euro bereit, um die
Kommunen bei der Entlastung von übermäßigen Liquiditätskrediten zu
unterstützen.
– Das Förderwesen wird reformiert, um den Verwaltungsaufwand zu
reduzieren und die kommunalen Ressourcen zu schonen.
19. Welche Verwaltungsverfahren wurden bereits verbessert oder
vereinfacht, um Bürokratie abzubauen und kommunale Kosten zu senken
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die Bundesregierung identifiziert im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen
Zuständigkeiten laufend Verbesserungs- und Vereinfachungspotentiale bei
Verwaltungsverfahren und setzt entsprechende Änderungen auch im Sinne eines
wirksamen Bürokratierückbaus um. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18
hingewiesen.
20. Gibt es konkrete Zielvorgaben oder Kennzahlen für den Bürokratieabbau
auf kommunaler Ebene, und wie werden diese überwacht
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
21. Wie ist das Monitoring zur Anpassung der Standards organisiert,
insbesondere unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller)?
22. Welche Standards wurden bereits überprüft oder angepasst, um
Überregulierung zu vermeiden und die Umsetzbarkeit vor Ort zu verbessern
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
23. In welchen Bereichen wurden den Kommunen bereits mehr Flexibilität
und lokale Gestaltungsspielräume eingeräumt (Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
24. Wie wird sichergestellt, dass diese Flexibilität nicht zu einer
Verwässerung gesetzlicher Ziele führt, sondern tatsächlich die Handlungsfähigkeit
vor Ort stärkt (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.
Den Kommunen wird im Rahmen des Haushaltsrechts zusätzliche Flexibilität
eingeräumt. So sieht der Entwurf zu § 9 Absatz 5 des Haushaltsgesetzes 2026
vor, dass Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften zur
Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden können.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werden sämtliche Förderprogramme auf
ihre Zielgerichtetheit und Wirksamkeit überprüft, um die Förderkulisse
insgesamt effektiver auszurichten. Darüber hinaus sind in weiteren Bereichen – etwa
im Rahmen der Sozialstaatsreform und der Modernisierungsagenda –
zusätzliche Maßnahmen geplant, um den Kommunen mehr Flexibilität und
Gestaltungsspielräume zu gewähren.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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