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Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003) (Antwort zu Drs. 21/1909)

dip / drucksache 09.12.2025 · WP 21 · 21/3182 · Antwort · Original ↗

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Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003) (Antwort zu Drs. 21/1909) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3182 21. Wahlperiode 09.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1909 – Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kommunen verzeichneten im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit von 24,8 Mrd. Euro. Es ist das höchste seit der deutschen Wiedervereinigung und mehr als eine Verdreifachung gegenüber dem Vorjahr (www.destatis.de/DE/Pr esse/Pressemitteilungen/2025/04/PD25_126_71137.html). Der Präsident des Deutschen Städtetages, Burkhard Jung, spricht sogar von der „größten kommunalen Finanzkrise im Nachkriegsdeutschland“ (www.staedtetag.de/presse/p ressemeldungen/2025/groesste-kommunale-finanzkrise-im-nachkriegsdeutsch land). Die Kommunen müssen immer mehr Geld für Aufgaben ausgeben, die ihnen der Bund aufbürdet, ohne für die Kosten aufzukommen (Bundestagsdrucksache 20/14003). Es sind vor allem die Sozialausgaben, welche die kommunalen Haushalte schwer belasten. Sie sind im Jahr 2024 im Vergleich zu 2023 um 11,7 Prozent oder 8,9 Mrd. Euro gestiegen und beliefen sich insgesamt auf 84,5 Mrd. Euro (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/04/PD2 5_126_71137.html). Insbesondere die Landkreise sind davon betroffen (www. landkreistag.de/themen/kreisfinanzen/3426-kreisfinanzen-2023-2024). Allein die Ausgaben für Bürgergeld an ukrainische Geflüchtete kosten die kommunale Ebene mittlerweile über 8 Mrd. Euro (www.landkreistag.de/presseforum/pr essemitteilungen/3450-dramatisches-rekorddefizit-der-kommunen). In den letzten 15 Jahren haben sich die Sozialausgaben verdoppelt (www.dstgb.de/pu blikationen/dokumentationen/bilanz-2024-und-ausblick-2025/bilanz-24-25-fin al.pdf?cid=1b2m, S. 6). Zudem geraten die Städte, Gemeinden und Landkreise durch die Vorgaben der Bundesregierung zum „Klimaschutz“ weiter unter Druck. Um die „Klimaneutralität“ bis zur Mitte des Jahrhunderts zu erreichen, sind kommunale Investitionen in Höhe von schätzungsweise rund 150 Mrd. Euro nötig. Auf die Kommunen entfallen damit bis zum Jahr 2045 mindestens 5,8 Mrd. Euro jährlich (www.dstgb.de/publikationen/dokumentationen/bilanz-2023-und-ausblick-202 4/bilanz-23-24-final-web.pdf?cid=y9a, S. 17). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Angesichts dieser Pflichtaufgaben wies der Deutsche Städte- und Gemeindebund immer wieder auf Investitionsbedarfe in Höhe von 1 Bill. Euro für die nächsten zehn Jahre hin (www.dstgb.de/publikationen/pressemitteilungen/deut schlands-kommunen-leben-von-der-substanz-investitionsstau-immer-groes ser/). Die kommunalen Spitzenverbände fordern daher nicht nur eine bessere Finanzausstattung, sondern auch die Reduzierung von Aufgaben und den Abbau von zu hohen Standards (www.landkreistag.de/images/stories/publikation en/bd-156.pdf, S. 7). Insbesondere wird immer wieder die Einhaltung des Konnexitätsprinzips eingefordert: Wer den Kommunen Aufgaben überträgt, muss auch die Kosten tragen – „wer bestellt, der zahlt!“ (vgl. www.dstgb.de/p ublikationen/dokumentationen/bilanz-2024-und-ausblick-2025/bilanz-24-25-fi nal.pdf?cid=1b2m, S. 22). Die die Koalition tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag dazu die Umsetzung folgender Ziele vorgenommen: „Mit einem Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen werden wir die finanzielle Handlungsfähigkeit stärken und eine umfassende Aufgaben- und Kostenkritik vornehmen. […] Wir orientieren uns am Grundsatz der Veranlassungskonnexität – »Wer bestellt, bezahlt«, das gilt auch für Verwaltungs- und Personalaufwände. Wer eine Leistung veranlasst oder ausweitet, muss für ihre Finanzierung aufkommen. Das heißt, wenn Bundesgesetze oder andere Maßnahmen des Bundes bei den Ländern und Kommunen zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, muss sichergestellt werden, dass die Mittel bei der ausführenden Ebene ankommen. […] Wir wollen eine deutliche Entlastung der Kommunen erreichen und werden gemeinsam mit den Ländern und in Abstimmung mit den Kommunen Lösungen erarbeiten, um die Ausgabendynamik zu durchbrechen. Dabei werden wir auch Verwaltungsverfahren verbessern, um Bürokratie abzubauen und kommunale Kosten zu senken. Es bedarf eines Monitorings unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände zur Anpassung der Standards, auch im Hinblick auf Überregulierung und zeitgemäße Umsetzbarkeit. Wo sinnvoll und möglich, wollen wir mehr Flexibilität und Spielräume vor Ort schaffen, ohne das gesetzgeberische Ziel zu konterkarieren“ (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/fi les/koav_2025.pdf, S. 113 ff.). Die Fragesteller nehmen diese Ziele der Bundesregierung zum Anlass, erneut nach den kommunalen Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes zu fragen und damit an die entsprechende Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003 aus der 20. Wahlperiode anzuknüpfen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die vorliegende Kleine Anfrage baut auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes“ auf Bundestagsdrucksache 20/14003 auf. Die damals von der Bundesregierung abgegebene Vorbemerkung gilt auch für diese Kleine Anfrage und wird daher nicht erneut wiederholt.  1. Welche Entscheidungen des Bundes, verstanden als formelle und materielle Gesetze des Bundes, die durch den Bundesgesetzgeber, die Bundesregierung oder das jeweilige Bundesministerium erlassen worden sind, die allgemein verbindlich sind, sowie solche, die Einzelfallentscheidungen darstellen, als auch solche Entscheidungen, die zu Mindereinnahmen, zu einmaligen geringfügigen Belastungen oder bei entstehenden Be- und Entlastungen netto zu Entlastungen der Kommunen führen und schließlich auch Entscheidungen, die die Kommunen nur mittelbar treffen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14003, S. 4), führten bzw. führen seit einschließlich der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu kommunalen Aufgaben und Ausgaben (bitte ausführen, begründen und nach Zeitpunkt des Beschlusses aufführen)? a) Wie lautet jeweils die förmliche Bezeichnung dieser Entscheidung (des Gesetzes, der Verordnung etc.)? b) Welcher formalen Art ist die Entscheidung (Gesetz, Verordnung etc.), und auf welcher rechtlichen Grundlage steht diese jeweils? c) Welches Ziel und welchen Zweck hat diese Entscheidung jeweils? d) Welchen Zeitraum betrifft diese Entscheidung jeweils? e) Sind Entscheidungen, vor dem etwaigen Ablauf ihres zeitlichen Rahmens, zurückgenommen worden (bitte ggf. ausführen und begründen)? f) Sind Entscheidungen über ihr voraussichtliches Ende hinaus verlängert worden (bitte ggf. ausführen und begründen)?  2. Plant die Bundesregierung weitere Entscheidungen im Hinblick auf Frage 1, und wenn ja, welche, und mit welchen voraussichtlich anfallenden Kosten? Die Fragen 1 bis 1f und 2 werden zusammen beantwortet. Für die Beantwortung gilt das Datum der Kleinen Anfrage als maßgeblicher Stichtag. Als von der Bundesregierung geplante Entscheidungen sind solche Maßnahmen zu verstehen, bei denen die interne Willensbildung innerhalb der Bundesregierung zum genannten Stichtag abgeschlossen war oder bereits ein Kabinettbeschluss vorlag. Die Beantwortung der Fragen kann anhand der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/14003 sowie durch die Auswertung öffentlich zugänglicher Informationsquellen erfolgen. Zu diesen Informationsquellen zählen insbesondere das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages und des Bundesrates. Über diese Systeme sind relevante Dokumente und Daten abrufbar. Aufgrund dessen besteht kein amtlich begründeter Kenntnisvorsprung der Bundesregierung gegenüber den Fragestellern, der eine erweiterte oder vertiefte Auskunftspflicht begründen würde. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesregierung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach dient das parlamentarische Fragerecht in erster Linie der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 – 2 BvE 3/81, BVerfGE 62, 1 ff.). Diese Kontrollfunktion umfasst jedoch nicht die Aufgabe, bereits frei zugängliche Informationen zusammenzutragen, aufzubereiten oder zu beschaffen. Die aufwendige Ermittlung oder Einschätzung öffentlich zugänglicher Daten fällt nicht in den Schutzbereich des Fragerechts. Vielmehr obliegt es den Fragestellern selbst, solche Informationen für ihre parlamentarische Arbeit zu recherchieren und auszuwerten. Gleichzeitig stellt die Bundesregierung klar, dass sie alle ihr obliegenden Auskunftspflichten im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorgaben und unter Beachtung des Gebots der Amtsermittlung sorgfältig erfüllt. Dabei beschränken sich die Verpflichtungen auf den Zugriff auf intern vorhandene Erkenntnisse und Daten, die nicht ohne besonderen Aufwand ohnehin öffentlich verfügbar sind.  3. Von welchen finanziellen Kosten ging die Bundesregierung im Hinblick auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend berufen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. a) Welche Kosten sind jeweils tatsächlich bisher angefallen, etwa weil sich die tatsächlichen Kosten anders entwickelt haben als zu der Zeit der Finanzierungsvereinbarung (vgl. https://kommunal.de/Buergermei ster-Resolution-Finanzen-Bund, bitte eine Vergleichbarkeit zur übergeordneten Frage 3 schaffen)? b) Warum findet eine Berechnung der finanziellen Auswirkungen nur in „Einzelfällen“ und „nachträglich“ statt, angesichts der Antworten zu den Fragen 3a und b auf Bundestagsdrucksache 20/14003? c) Nach welchen konkreten und dokumentierten Kriterien wird ein solcher „Einzelfall“ definiert, der eine „nachträgliche“ Überprüfung auslöst, und bei welchen Entscheidungen wurde eine solche Überprüfung durchgeführt, angesichts der Antworten zu den Fragen 3a und b? Die Fragen 3a bis 3c werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung erfasst und dokumentiert die finanziellen Auswirkungen gesetzlicher Regelungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung. Eine nachträgliche Berechnung oder Überprüfung der finanziellen Folgen findet nur in Ausnahmefällen statt, beispielsweise wenn dies durch geltende gesetzliche Vorschriften, verbindliche Kabinettsbeschlüsse oder ausdrücklich vereinbarte Evaluierungsklauseln vorgesehen ist. In diesen Fällen werden im Rahmen der vorgesehenen Nachkontrollen ergänzende Bewertungen durchgeführt, um die Aktualität und Korrektheit der Finanzdarstellungen sicherzustellen. d) In welche Ausgabearten der Kommunen fallen diese Kosten nach Kenntnis der Bundesregierung (vgl. www.landkreistag.de/images/stori es/themen/Kreisfinanzen/230718_BV_Prognose__Tabelle_Flaechenla ender_2021_bis_2026.pdf)? Die Bundesregierung ordnet die im Rahmen von Finanzierungsprognosen für Kommunen ermittelten Kosten den im Haushaltsrecht üblichen Ausgabearten zu. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen. e) Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die anfallenden Kosten mit den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände (z. B. deren Stellungnahmen) jeweils empirisch valide Erkenntnisse gesammelt, angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche (bitte ausführen und begründen)? Der Bundesregierung liegen zu den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände keine empirischen Erkenntnisse vor. Für die Operationalisierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele des Zukunftspakts sowie der Ziele der bereits eingesetzten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Konnexität“ ist eine umfassende Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände vorgesehen. f) Wendet die Bundesregierung ein standardisiertes Verfahren an, wenn im Laufe eines Gesetzgebungsverfahrens die Kostenschätzungen der kommunalen Spitzenverbände in deren Stellungnahmen signifikant von den Schätzungen der Bundesregierung abweichen, um diese Diskrepanz vor Verabschiedung des Gesetzes aufzulösen, und kann die Bundesregierung konkrete Beispiele benennen, bei denen sie ihre ursprüngliche Kostenschätzung aufgrund der Einwände der kommunalen Spitzenverbände nach oben korrigiert hat (bitte ausführen und begründen)? Nein. Die Ressorts ermitteln den mit geplanten gesetzlichen Vorgaben verbundenen Erfüllungsaufwand in eigener Zuständigkeit gemäß § 44 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). g) In welcher Höhe und auf welche Weise wurden die Kosten durch den Bund jeweils finanziert? h) Werden die gegenwärtig jeweils anfallenden Kosten (im Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils vollständig finanziert (bitte nach Trägern der Kosten aufschlüsseln, bitte ausführen und begründen)? Die Fragen 3g und 3h werden zusammen beantwortet. Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Finanzverfassungsrechtlich sind daher direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen nicht vorgesehen. Direkte Aufgabenübertragungen vom Bund auf die Kommunen sind nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes (GG) nicht möglich, die Aufgabenübertragung auf die Kommunen erfolgt durch die Länder. Nach dem Grundgesetz obliegt es folgerichtig den Ländern, den Kommunen für die hiermit verbundenen Mehrbelastungen eine aufgabenadäquate Finanzausstattung zu gewähren. Trotz der verfassungsrechtlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen unterstützt der Bund die Kommunen in erheblichem Umfang bei der Finanzierung ihrer Aufgaben. Dem Bund stehen hierfür nach dem Grundgesetz allerdings nur begrenzte Finanzierungswege (Beteiligung an Geldleistungsgesetzen, Finanzhilfen, Gemeinschaftsaufgaben) zur Verfügung, die er in erheblichem Maße ausschöpft. Neben diesen Bundesmitteln wurden für die Erfüllung konkreter Aufgaben die Länder und Kommunen pauschal im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entlastet, indem der Bund zu Gunsten der Länder auf Umsatzsteueranteile verzichtet hat. Diese Mittel sind keine expliziten Kostenerstattungen. i) Welche Nettobelastungen entstehen den föderalen Ebenen durch die einzelnen bundesrechtlichen Regelungen unter Berücksichtigung etwaiger Aufgabenübertragungen und Mehrbelastungsausgleiche durch die Länder sowie durch etwaige Finanzierungsbeiträge des Bundes (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003, S. 8; bitte ausführen und begründen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen. j) Welche Gründe führt die Bundesregierung für die wiederholte Nichtquantifizierbarkeit der Kosten an, angesichts des wiederkehrenden Vermerks in Tabelle 1 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14003, die finanzielle Belastung für die Kommunen sei „nicht bezifferbar“, und erachtet die Bundesregierung den Erlass von Gesetzen mit unbezifferbaren finanziellen Folgen für die Kommunen als vereinbar mit den Grundsätzen einer soliden Haushaltsführung und dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerten Konnexitätsprinzip (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung führt die Nicht-Quantifizierbarkeit finanzieller Belastungen der Kommunen im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück: Zum einen fehlen belastbare, detaillierte Daten zu den tatsächlichen Kostenfolgen auf kommunaler Ebene. Zum anderen ist die Übertragung und Umsetzung von Bundesgesetzen in kommunale Aufgabenlasten komplex. Letztere ergibt sich maßgeblich aus der föderalen Struktur Deutschlands, bei der die Gesetzgebungszuständigkeit zwar überwiegend beim Bund liegt, die Ausführung und Finanzierung der daraus resultierenden Aufgaben jedoch vorrangig den Ländern und Kommunen obliegt. Die Länder sind für die Zuweisung und Finanzierung kommunaler Aufgaben sowie für den Ausgleich etwaiger Mehrbelastungen ihrer Kommunen verantwortlich. Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung Gesetze mit unbezifferbaren finanziellen Folgen für die Kommunen für vereinbar mit den Grundsätzen solider Haushaltsführung und dem Konnexitätsprinzip.  4. Von welchem etwaigen Personalaufwuchs ging die Bundesregierung im Hinblick auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend berufen? a) Welcher Personalaufwuchs ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils tatsächlich notwendig geworden? b) Hat die Bundesregierung im Hinblick auf den anfallenden Personalaufwuchs mit den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände (z. B. deren Stellungnahmen) jeweils empirisch valide Erkenntnisse gesammelt, angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche (bitte ausführen und begründen)? c) Wird der gegenwärtig jeweils notwendige Personalaufwuchs (im Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils vollständig finanziert (bitte aufschlüsseln nach Trägern der Kosten, ausführen und begründen)? Die Fragen 4 bis 4c werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.  5. Von welchem etwaigen Flächenverbrauch (vgl. www.bundestag.de/doku mente/textarchiv/2025/kw03-pa-klimaschutz-windenergieausbau-103 7790; www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/58/VO) ging die Bundesregierung im Hinblick auf Frage 1 jeweils aus, und worauf kann sie sich dahin gehend berufen? a) Welcher Flächenverbrauch ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils tatsächlich notwendig geworden? b) Hat die Bundesregierung im Hinblick auf den anfallenden Flächenverbrauch mit den Einlassungen der kommunalen Spitzenverbände (z. B. deren Stellungnahmen) jeweils empirisch valide Erkenntnisse gesammelt, angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, welche (bitte ausführen und begründen)? c) Wird der gegenwärtig jeweils notwendige Flächenverbrauch (im Vergleich zu einem Zeitpunkt vor der jeweiligen Entscheidung) nach Auffassung der Bundesregierung jeweils vollständig vom Bund kompensiert (bitte ausführen und begründen)? Die Fragen 5 bis 5c werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.  6. Werden die Kommunen im Hinblick auf Frage 1 durch den Bund unterstützt, oder plant die Bundesregierung dies im Rahmen der Ziele des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) unabhängig von etwaigen Hilfen in den Bereichen Finanzen, Personalaufwuchs und Flächenverbrauch, und wenn ja, inwiefern (bitte gegebenenfalls ausführen und in verschiedene Unterstützungsleistungen, Unterstützungsstellen aufschlüsseln)? Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll im Rahmen des Zukunftspakts die finanzielle Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen – insbesondere der Kommunen – gesichert werden. Für Investitionen in die Infrastruktur von Ländern und Kommunen stellt der Bund 100 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ bereit. Die erwarteten Steuermindereinnahmen, die den Gemeinden durch die unmittelbare Wirkung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionsprogramm bis 2029 entstehen, gleicht der Bund vollständig aus. Das Förderwesen wird vereinfacht und pauschalisiert, um Bürokratie abzubauen und eine schnelle Umsetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus wird sich der Bund mit jährlich 250 Mio. Euro an der Entlastung der von Altschulden betroffenen Kommunen beteiligen. Der Bund entlastet die Kommunen außerdem in erheblichem Umfang in ihren verschiedenen Aufgabenbereichen und wird dies, wie der Entwurf des Bundeshaushalts 2026 und die Finanzplanung bis 2029 zeigen, auch in den nächsten Jahren fortsetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3g und 3h hingewiesen.  7. Welchen Zielen und Unterzielen dienen die Entscheidungen im Hinblick auf Frage 1 jeweils im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsziele bzw. die Umsetzung der Agenda 2030, und welche Indikatoren sind diesen Entscheidungen jeweils zugeordnet (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14003; bitte ausführen und begründen)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD „Kommunale Aufgaben und Ausgaben durch Entscheidungen des Bundes“ auf Bundestagsdrucksache 20/14003 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.  8. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnis, ob die Umsetzung der Entscheidungen im Hinblick auf Frage 1 für die Kommunen priorisiert, flexibel gestaltet oder freiwillig ist, angesichts ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/14003 und angesichts ihrer Ziele im Koalitionsvertrag (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen und jeweils begründen)? In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/14003 führt die Bundesregierung aus, dass die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Kommunen grundsätzlich den Ländern obliegt. Sie betont, dass es keine vollständigen und belastbaren Informationen darüber gibt, in welchem Ausmaß die Länder die durch Bundesgesetze festgelegten Aufgaben auf die Kommunen übertragen bzw. ob diese Aufgaben freiwillig, priorisiert oder flexibel gestaltet sind. Ob und in welchem Umfang diese Aufgaben priorisiert, flexibel oder freiwillig umgesetzt werden, entscheidet das jeweilige Land. Die Bundesregierung verweist zudem auf die landesrechtlichen Mehrbelastungsausgleichspflichten, die sicherstellen sollen, dass die Kommunen durch Aufgabenübertragungen nicht überfordert werden.  9. Welche Angelegenheiten sind nach Auffassung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/14003), angesichts der Ziele im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und begründen)? a) Wie sind diese nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf ihre geschichtliche Entwicklung und historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung bestimmt, und haben diese entsprechend einen Wandel erfahren (bitte ausführen und begründen)? b) Welche Aufgaben sind für das Bild der typischen Gemeinde typisch, und zählen Aufgaben im Zusammenhang mit der Fluchtzuwanderung und dem Klimaschutz dazu (bitte ausführen und begründen)? Die Fragen 9 bis 9c werden zusammen beantwortet. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind als „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG diejenigen Bedürfnisse und Interessen zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. insoweit BVerfGE 8, 122 [134]; 50, 195 [201]; 52, 95 [120]), die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an. Es liegt auf der Hand, dass diese Angelegenheiten keinen ein für allemal feststehenden Aufgabenkreis bilden; ebenso ist deutlich, dass dieser auch nicht für alle Gemeinden unerachtet etwa ihrer Einwohnerzahl, flächenmäßigen Ausdehnung und Struktur gleich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 127 [151 f.]). Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bilden somit keinen feststehenden Aufgabenkreis, weil sich die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit mit ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen wandeln (vgl. BVerfGE 138, 1 [17 Rn. 47]). 10. Welchen Stellenwert hat für die Bundesregierung angesichts der Ziele des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) der Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung sowie die Fähigkeit der Kommunen, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, und durch welche etwaigen Maßnahmen verleiht sie diesem Stellenwert Ausdruck? Die Bundesregierung setzt sich für eine handlungs- und leistungsfähige Selbstverwaltung der Kommunen ein. Trotz der grundgesetzlichen Finanzverantwortung der Länder für ihre Kommunen unterstützt der Bund die Kommunen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bereits in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Eine Übersicht der zahlreichen Entlastungsmaßnahmen des Bundes zugunsten der Kommunen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen im Themenbereich „Kommunalfinanzen“ zu finden: (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standarda rtikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommun alfinanzen/entlastungen-der-kommunen-durch-den-bund-im-detail.html). Wie aus dem Entwurf des Bundeshaushalts 2026 und der Finanzplanung bis 2029 hervorgeht, wird die Bundesregierung die Kommunen in den nächsten Jahren in erheblichem Umfang in ihren Aufgabenbereichen unterstützen. Im Rahmen des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen soll darüber hinaus die finanzielle Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen – insbesondere der Kommunen – gestärkt und durch gemeinsame Maßnahmen zur Investitionsförderung, Entlastung und Bürokratievereinfachung weiter abgesichert werden. 11. Welche konkreten Maßnahmen wurden im Rahmen des angekündigten „Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) bereits ergriffen, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen zu stärken? 12. Wie ist der Zeitplan für die Umsetzung des Zukunftspakts (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 13. Wie erfolgt die angekündigte umfassende Aufgaben- und Kostenkritik im Detail, und welche Kriterien werden dabei angewendet (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 11 bis 13 werden zusammen beantwortet. Die Umsetzung und Organisation des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen wird innerhalb der Bundesregierung erarbeitet. Ein Zeitplan und Ergebnisse liegen noch nicht vor. 14. Hat die Bundesregierung einen Abbau von Aufgaben und Standards vor, und wenn ja, in welchem Umfang (vgl. www.landkreistag.de/images/stor ies/publikationen/bd-156.pdf, S. 7, bitte ausführen und begründen)? Die Bundesregierung wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – Bürokratie und Dokumentationspflichten abbauen sowie Normen und Standards vereinfachen. Die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben soll in Zukunft einfacher und unbürokratischer erfolgen. Die Bindungswirkung von Normsetzungen durch Selbstverwaltungsorganisationen soll überprüft und auf ein sicherheitsrelevantes Maß zurückgeführt werden. Ziel ist es, die Umsetzbarkeit vor Ort zu verbessern. Die kommunalen Spitzenverbände sind dabei ein wesentlicher Ansprechpartner und Akteur. 15. Welche Ergebnisse oder Zwischenergebnisse liegen im Hinblick auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und die Entlastung der Kommunen von Aufgaben und Kosten bereits vor? Die Bundesregierung entlastet Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bereits aktiv. So hat das Kabinett Vorhaben mit substanzieller Entlastung beschlossen, darunter die 100 Tage BauGB-Novelle, das Vergabebeschleunigungsgesetz und das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz. Zudem finden derzeit Gespräche zwischen Bund und Ländern statt, um eine föderale Modernisierungsagenda zu erarbeiten. Die darin avisierte Überarbeitung der staatlichen Organisation und der öffentlichen Verwaltung zielt auch auf eine Entlastung der Kommunen ab. Ein Beschluss der Modernisierungsagenda ist im Rahmen der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025 vorgesehen. 16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Konnexitätsprinzip bei neuen oder ausgeweiteten Aufgaben tatsächlich umgesetzt wird, insbesondere auch bei Verwaltungs- und Personalaufwänden (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte ausführen und begründen)? 17. Welche Mechanismen oder Verfahren existieren, um die vollständige Finanzierung kommunaler Mehrausgaben durch Bundesgesetze oder Maßnahmen sicherzustellen (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wie wird die Wirksamkeit dieser Mechanismen überprüft und gegebenenfalls nachgesteuert? Die Fragen 16, 17 und 17a werden zusammen beantwortet. Zwischen Bund und Ländern gilt nach Artikel 104a Absatz 1 GG das Prinzip der Ausführungskonnexität. Demnach folgt die Finanzierungsverantwortung aus der Aufgabenverantwortung. Wie die vorgesehene Orientierung am Prinzip der Veranlassungskonnexität mit Leben gefüllt werden kann, ist Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund, Ländern und Kommunen. b) Welche konkreten Kontrollmechanismen wendet der Bund an, um sicherzustellen, dass Finanzmittel, die er den Ländern zum Ausgleich für bundesrechtlich verursachte Aufgaben zur Verfügung stellt, nachweislich und in vollem Umfang bei den Kommunen ankommen? Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig (Artikel 109 Absatz 1 GG). Die Kommunen sind staatsorganisationsrechtlich den Ländern zugeordnet. Die Länder tragen die Verantwortung für eine aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen. Eine Finanzoder Haushaltskontrolle der Länder durch den Bund ist finanzverfassungsrechtlich ausgeschlossen. c) Hat sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag, einen „Konnexitätsprüfungsausschuss“ einzurichten (Kommunaler Finanzreport 2025, Bertelsmann Stiftung, S. 93: https://difu.de/publikationen/2025/komm unaler-finanzreport-2025) eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche (bitte begründen)? Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a hingewiesen. 18. Wie wird die Ausgabendynamik auf kommunaler Ebene gemessen, und welche Maßnahmen wurden zur Durchbrechung dieser Dynamik eingeleitet (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Ausgabendynamik auf kommunaler Ebene soll u. a. durch folgende Maßnahmen im Koalitionsvertrag gebremst werden: – Die finanzielle Lage der Kommunen soll durch den Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen nachhaltig gestärkt werden. Bestandteil des Pakts ist zudem eine umfassende Evaluierung der kommunalen Aufgaben und der damit verbundenen Kosten. – Zur Begrenzung der Ausgabendynamik sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Optimierung der Verwaltungsprozesse vorgesehen. Dazu gehören die Vereinfachung von Förderentscheidungen sowie von Antrags- und Verwendungsnachweisen und die Anpassung entsprechender Standards. – Das Ziel der Modernisierungsagenda besteht darin, Staat und Verwaltung einfacher, digitaler und handlungsfähiger zu machen, Bürokratie abzubauen und die Leistungsfähigkeit aller föderalen Ebenen zu stärken. – Die Sozialstaatsreform zielt auf die Modernisierung und Entbürokratisierung sozialstaatlicher Strukturen im Sinne der Bürgerinnen und Bürger und der Verwaltungen unter Bewahrung des sozialen Schutzniveaus ab. – Der Bund stellt einen jährlichen Beitrag von 250 Mio. Euro bereit, um die Kommunen bei der Entlastung von übermäßigen Liquiditätskrediten zu unterstützen. – Das Förderwesen wird reformiert, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die kommunalen Ressourcen zu schonen. 19. Welche Verwaltungsverfahren wurden bereits verbessert oder vereinfacht, um Bürokratie abzubauen und kommunale Kosten zu senken (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Bundesregierung identifiziert im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten laufend Verbesserungs- und Vereinfachungspotentiale bei Verwaltungsverfahren und setzt entsprechende Änderungen auch im Sinne eines wirksamen Bürokratierückbaus um. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 hingewiesen. 20. Gibt es konkrete Zielvorgaben oder Kennzahlen für den Bürokratieabbau auf kommunaler Ebene, und wie werden diese überwacht (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 21. Wie ist das Monitoring zur Anpassung der Standards organisiert, insbesondere unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 22. Welche Standards wurden bereits überprüft oder angepasst, um Überregulierung zu vermeiden und die Umsetzbarkeit vor Ort zu verbessern (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 23. In welchen Bereichen wurden den Kommunen bereits mehr Flexibilität und lokale Gestaltungsspielräume eingeräumt (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? 24. Wie wird sichergestellt, dass diese Flexibilität nicht zu einer Verwässerung gesetzlicher Ziele führt, sondern tatsächlich die Handlungsfähigkeit vor Ort stärkt (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet. Den Kommunen wird im Rahmen des Haushaltsrechts zusätzliche Flexibilität eingeräumt. So sieht der Entwurf zu § 9 Absatz 5 des Haushaltsgesetzes 2026 vor, dass Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden können. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, werden sämtliche Förderprogramme auf ihre Zielgerichtetheit und Wirksamkeit überprüft, um die Förderkulisse insgesamt effektiver auszurichten. Darüber hinaus sind in weiteren Bereichen – etwa im Rahmen der Sozialstaatsreform und der Modernisierungsagenda – zusätzliche Maßnahmen geplant, um den Kommunen mehr Flexibilität und Gestaltungsspielräume zu gewähren. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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