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Schriftliche Frage 133 von Rocco Kever (AfD): Wer war neben EY Consulting im Rahmen der Umstellung auf die SAP-Software S/4HANA für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammena…

dip / schriftliche_frage 29.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

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Schriftliche Frage 133 von Rocco Kever (AfD): Wer war neben EY Consulting im Rahmen der Umstellung auf die SAP-Software S/4HANA für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammena… Frage 133 (Rocco Kever, AfD): Wer war neben EY Consulting im Rahmen der Umstellung auf die SAP-Software S/4HANA für die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH als externer Berater tätig, und welche Honorarsummen wurden für die jeweiligen externen Berater vergeben (vgl. www.t agesschau.de/investigativ/wdr/giz-software-probl eme-100.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 27. Mai 2026: Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH hat in dem umfassenden Transformationsprozess, der mit der Einführung der SAP-Software S/4 Hana einhergeht, diverse technische und fachliche Dienstleister eingeschaltet. Von den betroffenen Unternehmen liegt bezüglich ihrer Nennung und der an sie vergebenen Honorarsummen keine Zustimmung zu einer offenen Übermittlung vor. Daher sind diese Angaben als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und dürfen nicht veröffentlicht werden.2 Die Einstufung wird im Einzelnen wie folgt begründet: Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament verfassungsrechtlich insbesondere dazu verpflichtet, die Grundrechte Dritter zu wahren. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Empfänger von Beratungsleistungen und beauftragten Beratungsunternehmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein besonderes Interesse hat. (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12 GG). Auftragsnehmer, Auftragsinhalt sowie die entsprechenden Kosten der Aufträge stellen dem Wesen nach derartige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, gerade auch in der hier abgefragten, auf die Einzelaufträge und deren Gesamtheit bezogenen Zusammenstellung. Für diejenigen, die über Kenntnisse der Branchenüblichkeit verfügen, lassen die Angaben auch Rückschlüsse auf Umfang und Kostenstruktur der jeweiligen Leistungserbringer zu. Die erbetenen Angaben ermöglichen Rückschlüsse auf die Preisgestaltung der Beraterfirma, die für Wettbewerber einen Vorteil darstellen könnten. Diese mögliche Wettbewerbsverzerrung würde einen Eingriff in die durch die Artikel 12 und 14 GG geschützt Rechtspositionen der Unternehmen eingreifen. Zum Schutz der Grundrechte erfordert eine Veröffentlichung dieser Angaben deswegen die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen. Eine derartige Zustimmung liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber selbst hat die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses mit § 203 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches für Amtsträger unter Strafe gestellt. Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung Ihrer Frage nach sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimschutzinteressen andererseits nicht offen erfolgen. Unter entsprechender VS-Einstufung werden daher die erbetenen Angaben in einer separaten Anlage übermittelt. 2 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hat einen Teil der Antwort als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.

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