90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU - Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung
Text
90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU - Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5952
21. Wahlperiode 15.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Groß, Dr. Michael Espendiller, Kay Gottschalk, Peter
Boehringer, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Jörn
König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer, Micha Fehre, Boris
Gamanov, Christoph Grimm, Dr. Maximilian Krah, Pierre Lamely, Matthias
Moosdorf, Gerold Otten, Stefan Keuter, Dr. Alexander Gauland, Udo Theodor
Hemmelgarn, Tobias Teich und der Fraktion der AfD
90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU – Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und
Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung
Im Zusammenhang mit dem fortdauernden Krieg Russlands gegen die Ukraine
hat die Europäische Union verschiedene Maßnahmen zur finanziellen
Unterstützung der Ukraine beschlossen bzw. vorbereitet. Dazu gehören insbesondere
die Nutzung von Erträgen aus eingefrorenen russischen Vermögenswerten
sowie die Aufnahme von Darlehen zugunsten der Ukraine.
Der Europäische Rat billigte am 18. Dezember 2025 die Schaffung eines neuen
Finanzierungsinstruments für die Ukraine. Das Europäische Parlament
verabschiedete am 11. Februar 2026 drei Rechtsakte, mit denen ein Darlehen in
Höhe von 90 Mrd. Euro zur Deckung des ukrainischen Finanzbedarfs in den
Jahren 2026 und 2027 (90‑Milliarden-Ukraine-Paket) ermöglicht werden soll:
(1) das 90‑Milliarden-Ukraine-Paket selbst (ohne Tschechien, Ungarn und die
Slowakei), (2) die Änderung der Ukraine-Fazilität, um sie für die Auszahlung
des neuen Darlehens verwenden zu können und (3) die Änderung der
Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), um die Deckung des
Darlehens an die Ukraine aus dem EU-Haushalt zu ermöglichen.
Ungarn blockierte am 23. Februar 2026 mit seinem Veto die Umsetzung des
90-Milliarden-Ukraine-Pakets, indem es der Änderung des MFR (siehe oben
[3]) nicht zustimmte. Nach dem Ausgang der ungarischen Parlamentswahlen
vom 12. April 2026 wurde öffentlich angekündigt, das bisherige Veto Ungarns
gegen eine Änderung des MFR möglicherweise nicht aufrechtzuerhalten. Am
22. April 2026 gab Ungarn schließlich sein Veto gegen das 90-Milliarden-
Ukraine-Paket auf, nachdem am selben Tag bekannt wurde, dass nunmehr
wieder russisches Öl über die Druschba-Pipeline (Südstrang) durch die Ukraine
nach Ungarn und in die Slowakei fließt.
Nach Auffassung der Fragesteller besteht hinsichtlich der unionsrechtlichen
Grundlage, der haushaltsmäßigen Absicherung, der Rückzahlungsstruktur
sowie möglicher Haftungsrisiken und Belastungen für die Mitgliedstaaten
erheblicher Klärungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welche unionsrechtlichen Grundlagen stützt sich das 90-Milliarden-
Ukraine-Paket insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene
Kreditaufnahme, die Einbindung des EU-Haushalts und die Nutzung des
Instruments der Verstärkten Zusammenarbeit?
2. Wie ist das 90-Milliarden-Ukraine-Paket rechtlich ausgestaltet,
insbesondere hinsichtlich Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsstruktur, Emission und
Verwaltung der dafür aufgenommenen Schuldtitel?
3. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu dem
Instrument im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den EU-Haushaltsregeln
und dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, und wenn ja, wie
lautet diese?
4. Inwieweit handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung bei dem
90-Milliarden-Ukraine-Paket ggf. um eine Form gemeinschaftlicher
Verschuldung von EU-Mitgliedstaaten?
5. Welche Haftungsrisiken sieht die Bundesregierung ggf. für den EU-
Haushalt, für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem 90-Milliarden-Ukraine-
Paket?
6. Wie hoch wäre nach derzeitiger Planung bzw. nach den der
Bundesregierung derzeit vorliegenden Berechnungen die sich aus dem 90-Milliarden-
Ukraine-Paket ergebende finanzielle Belastung der einzelnen
teilnehmenden Mitgliedstaaten hinsichtlich Zinses und Tilgung (bitte, soweit
verfügbar, nach Mitgliedstaaten und Jahren im Rahmen der Laufzeit des
Darlehens aufschlüsseln)?
7. In welcher Höhe entfallen nach Kenntnis der Bundesregierung
Finanzierungs-, Darlehens- oder Garantieanteile aus dem 90-Milliarden-
Ukraine-Paket auf die daran beteiligten Mitgliedstaaten, sofern
Tschechien, Ungarn und die Slowakei nicht teilnehmen, bitte unter Angabe
a) des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels,
b) der prozentualen Anteile der einzelnen beteiligten Mitgliedstaaten,
c) der absoluten Beträge je Mitgliedstaat und
d) des auf Deutschland entfallenden Mehrbetrags gegenüber einer
Verteilung auf alle EU-Mitgliedstaaten?
8. Welche Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Rückzahlung des Darlehens durch die Ukraine, und welche rechtlichen
und haushaltspolitischen Folgen erwartet die Bundesregierung für den
Fall, dass Reparationsleistungen durch die Russische Föderation nicht
geleistet werden?
9. Sieht die Bundesregierung eine Gefahr, dass das 90-Milliarden-Ukraine-
Paket im Ergebnis ganz oder teilweise zu einem dauerhaft nicht
rückzahlbaren Finanzierungsinstrument zulasten des EU-Haushalts oder der
Mitgliedstaaten werden könnte, und wenn nein, warum nicht?
10. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Ukraine ihren
Finanzierungsbedarf für die Jahre 2026 und 2027 zumindest teilweise selbst decken
könnte, oder sieht sie eine solche Prüfung vor?
11. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten einer materiellen Absicherung
von Ukraine-Hilfen im Allgemeinen und des 90-Milliarden-Ukraine-
Pakets im Besonderen seitens der Ukraine (beispielsweise durch
Rohstoffe, Agrar- und Industrieprodukte, Verpfändungen)?
12. Über welche Mechanismen oder Zahlungsstrukturen sollen nach
Vorstellung der am Konzept der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden
Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung Tilgungs- und
Zinsbeträge im Zusammenhang mit dem 90-Milliarden-Ukraine-Paket an die EU
zurückgeführt werden?
13. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung ggf. durch das
90-Milliarden-Ukraine-Paket auf den Mehrjährigen Finanzrahmen der
Europäischen Union für die Jahre 2028 bis 2034?
14. Erwartet die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem 90-Milliarden-
Ukraine-Paket eine Debatte über die Erhöhung bestehender oder die
Einführung neuer Eigenmittel der Europäischen Union nach Artikel 311 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und wie
positioniert sie sich ggf. hierzu?
15. Geht die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
ungarischen Parlamentswahlen vom 12. April 2026 davon aus, dass für die
Umsetzung des 90-Milliarden-Ukraine-Pakets auf das Instrument der
Verstärkten Zusammenarbeit verzichtet werden kann, und worauf stützt sie
diese Einschätzung?
16. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer gemeinsamen
EU-Schuldenaufnahme für die Unterstützung der Ukraine mit Artikel 122
AEUV angesichts der Tatsache, dass die Ukraine kein EU-Mitgliedstaat
ist?
17. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit einer gemeinsamen
EU-Schuldenaufnahme für die Unterstützung der Ukraine mit Artikel 122
AEUV vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 2022, wonach die Heranziehung dieser Vorschrift an
das Vorliegen einer außergewöhnlichen, sich der Kontrolle der
Mitgliedstaaten entziehenden Krisensituation anknüpft, und inwiefern sieht die
Bundesregierung im Ukraine-Krieg eine solche spezifische Krise, die eine
gemeinschaftliche Schuldenaufnahme zugunsten eines Drittstaates
rechtfertigt, die über die bloße Reaktion auf wirtschaftliche Folgen innerhalb
der Europäischen Union hinausgeht?
18. Welche Vorkehrungen trifft die Bundesregierung ggf., um sicherzustellen,
dass die finanzielle Unterstützung der Ukraine über EU-Instrumente,
insbesondere über die Ukraine-Fazilität, den Charakter einer zeitlich
begrenzten Krisenmaßnahme behält und nicht in ein dauerhaftes Instrument
gemeinschaftlicher Verschuldung übergeht, und wie bewertet sie dies vor
dem Hintergrund der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts im Urteil
vom 6. Dezember 2022, insbesondere in Randnummer 157?
19. Welche konkreten Kontrollmechanismen hat die Bundesregierung ggf.
etabliert, um fortlaufend zu prüfen, ob die Verwendung der Mittel aus
unionsrechtlichen Finanzierungsinstrumenten für die Ukraine den
vertraglichen Vorgaben sowie den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom
6. Dezember 2022 hervorgehobenen Anforderungen an die
Integrationsverantwortung entspricht, insbesondere mit Blick auf Randnummer 176?
20. Wie stellt die Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag
sicher, dass Bürgschaften, Garantien oder Kreditaufnahmen im
Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine so ausgestaltet sind, dass Art
und Umfang möglicher Haftung hinreichend begrenzt und
parlamentarisch kontrollierbar bleiben und die haushaltspolitische
Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages auch für den Fall gewahrt bleibt, dass die
Ukraine ihren Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht nachkommen
kann?
21. In welchen Zeitabständen und in welcher Detailtiefe informiert die
Bundesregierung den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union des Deutschen Bundestages über die
konkrete Mittelverwendung, die Einhaltung der Verwendungsbedingungen
und etwaige Haftungsrisiken im Zusammenhang mit unionsrechtlichen
Finanzierungsinstrumenten zugunsten der Ukraine?
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Finanzierung von Nicht-
EU-Staaten über EU-Schuldinstrumente nicht zu einer Verstetigung
gemeinschaftlicher Haftungs- und Finanzierungsstrukturen führt, die mit den
vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 6. Dezember 2022
hervorgehobenen Grenzen für Umfang, Zweckbindung und zeitliche Begrenzung
solcher Maßnahmen nicht vereinbar wäre?
23. Welchen konkreten Tilgungsplan verfolgt die Bundesregierung auf EU-
Ebene für die im Zusammenhang mit der Ukraine-Unterstützung
aufgenommenen Kredite, und wie wird nach ihrer Auffassung gewährleistet,
dass daraus keine unverhältnismäßigen Belastungen für künftige
Haushalte entstehen und die haushaltspolitische Gestaltungsfreiheit künftiger
Deutscher Bundestage gewahrt bleibt, insbesondere vor dem Hintergrund
der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in Randnummer 159
sowie Randnummer 164, 165 und 171 des Urteils vom 6. Dezember 2022?
Berlin, den 28. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- asked ← Alexander Gauland (Kleine Anfrage)
- asked ← Boris Gamanov (Kleine Anfrage)
- asked ← Christian Douglas (Kleine Anfrage)
- asked ← Christoph Grimm (Kleine Anfrage)
- asked ← Diana Zimmer (Kleine Anfrage)
- asked ← Gerold Otten (Kleine Anfrage)
- asked ← Hauke Finger (Kleine Anfrage)
- asked ← Iris Nieland (Kleine Anfrage)
- asked ← Jörn König (Kleine Anfrage)
- asked ← Kay Gottschalk (Kleine Anfrage)
- asked ← Marcel Queckemeyer (Kleine Anfrage)
- asked ← Matthias Moosdorf (Kleine Anfrage)
- asked ← Maximilian Krah (Kleine Anfrage)
- asked ← Michael Espendiller (Kleine Anfrage)
- asked ← Micha Fehre (Kleine Anfrage)
- asked ← Peter Boehringer (Kleine Anfrage)
- asked ← Pierre Lamely (Kleine Anfrage)
- asked ← Rainer Groß (Kleine Anfrage)
- asked ← Reinhard Mixl (Kleine Anfrage)
- asked ← Stefan Keuter (Kleine Anfrage)
- asked ← Tobias Teich (Kleine Anfrage)
- asked ← Torben Braga (Kleine Anfrage)
- asked ← Udo Theodor Hemmelgarn (Kleine Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Michael Espendiller
- authored ← Rainer Groß
- part_of_vorgang → 90-Milliarden-Ukraine-Paket der EU - Rechtsgrundlagen, Haftungsrisiken und Werthaltigkeit der vorgesehenen Absicherung (Kleine Anfrage)