Schriftliche Frage 30 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant das Bundesministerium des Innern weiterhin eine Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Gesch…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 30 von Nyke Slawik (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant das Bundesministerium des Innern weiterhin eine Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Gesch…
Frage 30 (Nyke Slawik, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant das Bundesministerium des Innern weiterhin eine Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen – die zuletzt am 17. Oktober 2025 wegen deutlicher Kritik und mangelnder Mehrheiten von der Tagesordnung des Bundesrates abgesetzt wurde (siehe https://ta z.de/Selbstbestimmungsgesetz/!6121370/) – zur vorrätigen Erfassung, Speicherung und Weiterleitung der persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen, umzusetzen, und wenn ja, wann, und warum?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 25. Februar 2026:
Das Bundesministerium des Innern führt derzeit Gespräche mit den Ländern zur Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen, um eine Zustimmung des Bundesrates zu erreichen. Mit der Verordnung wird eine Entschließung des Bundesrates (BR) vom 20. Dezember 2024 (Bundesratsdrucksache 527/24) umgesetzt, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde, zeitnah die Übermittlung des früheren Geschlechtseintrags sowie Ort, Behörde und Datum der Änderung bezogen auf Änderungen des Geschlechtseintrags vorzusehen und auch bezüglich des früheren Geschlechtseintrags die hierfür nötigen DSMeld-Blätter zu schaffen. Nur so werde aus Sicht des Bundesrates den Meldebehörden ermöglicht, das Offenbarungsverbot zu beachten und ihre Aufgaben entsprechend zu erfüllen. Eine „vorrätige Erfassung der persönlichen Daten von Menschen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmen“, ist nicht geplant. Der Gesetzgeber der 20. Legislaturperiode hat das Selbstbestimmungsgesetz beschlossen, das Anpassungen im Bereich des Meldewesens erfordert. Das Gesetz sieht vor, dass bisherige Einträge in amtlichen Registern erhalten bleiben. Die Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Meldewesen ist nötig, da Meldebehörden das Melderegister – wie vom Selbstbestimmungsgesetz vorgesehen – fortschreiben. Die zuständige Meldebehörde informiert aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften die weiteren Behörden, die für ihre Aufgabenerledigung die Daten benötigen.
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