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Schriftliche Frage 34 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage und unter welcher gesetzlichen Ermächtigung rechtfertigt die Bundesregierung die Veröffentlichu…

dip / schriftliche_frage 19.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 34 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage und unter welcher gesetzlichen Ermächtigung rechtfertigt die Bundesregierung die Veröffentlichu… Frage 34 (Knuth Meyer- Soltau, AfD): Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage und unter welcher gesetzlichen Ermächtigung rechtfertigt die Bundesregierung die Veröffentlichung des im Oktober 2025 erschienenen Ratgebers des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe „Vorsorgen für Krisen und Katastrophen“, wenn durch die Art und Weise der staatlichen Kommunikation nach meiner Auffassung der Eindruck entsteht, die Bevölkerung werde nicht lediglich über Vorsorgemaßnahmen informiert, sondern gezielt auf das Eintreten einer Krise oder Katastrophe hingeführt, und wie bewertet die Bundesregierung dies im Hinblick auf die Grenzen staatlicher Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, die Wahrung der Grundrechte sowie die möglichen Gefahr einer missbräuchlichen Instrumentalisierung durch extremistische Akteure? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. Dezember 2025: Die Bundesregierung leitet ihre Tätigkeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes ganz grundlegend aus Artikel 65 des Grundgesetzes – GG (Regierungsverantwortung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Schutz der Zivilbevölkerung, d. h. Zivilschutz) sowie dem staatlichen Schutzauftrag aus Artikel 2 Absatz 2 GG (Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit) ab. Der Bund ist danach berechtigt und verpflichtet, die Bevölkerung über Risiken, Vorsorgemöglichkeiten und Verhaltenshinweise zur eigenen Sicherheit zu informieren. Zentrale einfachgesetzliche Grundlage ist das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG). Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ZSKG gehört zu den Aufgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) „die Information der Bevölkerung über den Zivilschutz, insbesondere über Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten“. Dies umfasst auch die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien, die geeignet sind, Bürger auf außergewöhnliche Gefahrenlagen vorzubereiten. Die Bundesregierung sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch Inhalt oder Gestaltung des BBK-„Notfallratgebers“ der Eindruck entstehen soll, die Bevölkerung werde „auf Krisen hingeführt“. Ziel ist vielmehr die präventive, verhältnismäßige und faktenbasierte Risikoaufklärung. Zudem haben in der Erarbeitung des BBK-„Notfallratgebers“ durchgeführte Erhebungen gezeigt, dass viele Menschen sich aus eigenem Antrieb und ganz grundsätzlich mehr Informationen und Vorbereitungsempfehlungen zum Thema Krieg wünschen. Viele Bürger haben sich etwa im Kontext des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine mit Sorgen und Fragen zum Thema Krieg an das BBK gewandt. Dies wurde bei der Überarbeitung des Ratgebers berücksichtigt. Der „Notfallratgeber“ enthält weder verpflichtende Anordnungen noch Verhaltensgebote und bietet selbst keinen Anknüpfungspunkt für extremistische Instrumentalisierung, da er ausschließlich praktische Hinweise zur Vorsorge und Handlungsempfehlungen für außergewöhnliche Gefahrenlagen enthält.

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