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Schriftliche Frage 26 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen oder organisatorischen Vorkehrungen hat die Bundesregierung bislang geschaffen, um ihren Gewährleistungsauftrag nach Arti…

dip / schriftliche_frage 12.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 26 von Lukas Benner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen oder organisatorischen Vorkehrungen hat die Bundesregierung bislang geschaffen, um ihren Gewährleistungsauftrag nach Arti… Frage 26 (Lukas Benner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche rechtlichen oder organisatorischen Vorkehrungen hat die Bundesregierung bislang geschaffen, um ihren Gewährleistungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes gegenüber den Ländern wahrzunehmen, und falls keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden, aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung bislang hierauf? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 8. Dezember 2025: Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) stellt keine Rechtsgrundlage für eine selbständige Bundesaufsicht gegenüber den Ländern dar (vgl. BVerfGE 6, 309 <329>; 8, 122 <131 f.>), denn es handelt sich lediglich um eine Aufgaben- und nicht um eine Befugnisnorm (vgl. Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Artikel 28 Rn. 203). Dementsprechend trifft Artikel 28 Absatz 3 GG selbst keine Aussage darüber, mit welchen Mitteln der Bund gegenüber den Ländern tätig werden kann. Befugnisse, die auch zur Erfüllung dieses Gewährleistungsauftrages eingesetzt werden können, werden dem Bund außerhalb von Artikel 28 Absatz 3 GG zugewiesen. In Betracht kommen dabei insbesondere die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege des Bund- Länder-Streits (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 3 GG) oder der abstrakten Normenkontrolle (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 GG) sowie unter anderem der Bundeszwang (Artikel 37 GG) und die Bundesintervention (etwa Artikel 91 Absatz 2 GG) (vgl. Mann, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 189. Lieferung, 2/2018, Artikel 28 GG Rn. 288 f.). Daher kommt Artikel 28 Absatz 3 GG in erster Linie eine Reservefunktion zu (vgl. Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Artikel 28 Rn. 166; Hellermann, in: Epping/Hillgruber, Beck OK GG, Ed. 15. September 2025, Artikel 28 Rn. 59). Daneben besteht eine gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern auf die Vorgaben der Bundesverfassung. Neben dem Bund ist somit auch jedes Land und jedes Landesorgan für deren Einhaltung verantwortlich (Schwarz, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Artikel 28 Rn. 286). Weiterhin stehen die Möglichkeiten nach den Landesverfassungen zur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung zur Verfügung, insbesondere die Anrufung der Landesverfassungsgerichte.

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