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Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz)

dip / drucksache 04.05.2026 · WP 21 · 21/5694 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5694 21. Wahlperiode 04.05.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Awet Tesfaiesus, Katrin Göring-Eckardt, Misbah Khan, Lukas Benner, Sven Lehmann, Rebecca Lenhard, Dr. Anna Lührmann, Dr. Konstantin von Notz, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz) A. Problem Mit Urteil vom 20. Februar 2013 hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden – im konkreten Fall gegenüber dem Bundesnachrichtendienst – nicht auf das entsprechende Landespressegesetz gestützt werden könne. Den Ländern fehle insofern die Gesetzgebungskompetenz. Für Sachmaterien, die dem Bund zugewiesen seien, obliege die Gesetzgebungskompetenz für den presserechtlichen Auskunftsanspruch dem Bund als Annex zu der jeweiligen Sachmaterie. Solange der Bund von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz keinen Gebrauch gemacht habe, folge der Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56–67). Mit dem vorliegenden Gesetz soll die bislang fehlende gesetzliche Grundlage für den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden geschaffen werden. Diese soll zu erhöhter Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für Journalistinnen und Journalisten sowie Bundesbehörden führen. Grundsätzlich müssen alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes berufen können, in den Genuss des Auskunftsanspruchs kommen. Der Auskunftsanspruch, wie er im Wesentlichen durch die Rechtsprechung zur Presse ausgeformt wurde, steht daher allen journalistisch-redaktionell gestalteten Medien zu. Dem vorliegenden Gesetz liegt daher ein technologieoffener Medienbegriff, der insbesondere Presse, Rundfunk und digitale Dienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten umfasst, zugrunde. B. Lösung Schaffung einer einfachgesetzlichen Grundlage für den Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Bundesbehörden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keiner. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Auskunftsrecht der Medien gegenüber Behörden des Bundes (1) Die Behörden des Bundes sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. § 1 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes gilt entsprechend. Das Auskunftsrecht umfasst zu ermittelnde oder zu beschaffende Informationen, soweit diese mit zumutbarem Aufwand bereitgestellt werden können. (2) Die Auskünfte sind kostenlos, vollständig und unverzüglich zu erteilen. (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde des Bundes Auskünfte an die Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig. Das Gleiche gilt für allgemeine Anordnungen, die einer Behörde des Bundes verbieten, ihre Akten Medien zugänglich zu machen. (4) Bei der Erteilung von Auskünften an die Medien sowie der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Vorgaben zur Verwendung von Informationen oder amtlichen Bekanntmachungen sind unzulässig. (5) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen bleiben unberührt. (6) Wird Auskunft im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, bedarf es abweichend von § 123 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung keiner Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. § 2 Schranken Auskünfte können nur verweigert werden, soweit und solange 1. hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Gerichts-, Bußgeld- oder Disziplinar- Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. gesetzliche Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde und nach einer Gesamtabwägung im Einzelfall das Informationsinteresse der Medien (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) einer Auskunftsverweigerung nicht entgegensteht. Bei der Prüfung nach Nummer 3, ob schutzwürdige Interessen Dritter überwiegen, sind im Regelfall die Betroffenen nicht anzuhören. Sie können keine Beteiligung verlangen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Presse, Rundfunk und digitale Dienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Als Vertreterin und Vertreter der Medien ist jede und jeder an der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien Mitwirkende anzusehen, die oder der in diesem Zusammenhang Behördenauskünfte benötigt. (2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere 1. die Verwaltung des Deutschen Bundestages, 2. die Bundesregierung selbst, 3. Behörden im Geschäftsbereich der Bundesministerien und des Bundeskanzleramtes und 4. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. (3) Kontrolle im Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 liegt insbesondere vor, wenn 1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen vom Bund statuierten Pflichten unterliegt oder über ebensolche besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, oder 2. der Bund unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt, b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens d) bestellen kann oder 3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der überwiegende Anteil an diesen Mehrheiten in Absatz 2 Nummer 4 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. (4) Die Medien erfüllen eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Informationen beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen, Kritik üben oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirken. § 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Mai 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzes ist es, eine gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Behörden des Bundes zu schaffen. Dieser Anspruch ist bislang gesetzlich auf Bundesebene nicht geregelt. Auf Landesebene regeln die Landespresse- bzw. -mediengesetze den Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Behörden. Diese sind allerdings auf Behörden des Bundes nicht anwendbar (Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 – BVerwGE 146, 56–67). Die Pressefreiheit gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch die objektiv-rechtliche Pflicht für den Gesetzgeber, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und ihr eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten, die der Ermöglichung der Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse dienen, zählen hierzu (BVerwG, a. a. O., BVerwGE 146, 56- 67, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 – 7 C 26/17 – BVerwGE 165, 82–99, Rn. 22). Dem aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber wird mit dem vorliegenden Gesetz nachgekommen. Mit der Schaffung eines gesetzlichen Auskunftsanspruchs wird die Rechtssicherheit für Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie Bundesbehörden erhöht. Die Voraussetzungen und insbesondere auch Schranken werden in Gesetzesform definiert und damit die Unsicherheiten für alle Beteiligten verringert. Die Ausformung des Anspruchs auf Bundesebene wird nicht allein gerichtlichen Entscheidungen als Ergebnis oft langwieriger Rechtsstreitigkeiten überlassen. In einem modernen Gemeinwesen, das dem Prinzip der Transparenz verpflichtet ist, um eine Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, entspricht es dem staatlichen Selbstverständnis, dass ein für die Medien zentraler Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen auch in Gesetzesform vorliegt. Auch die EU-Kommission hat in ihren Rechtsstaatlichkeitsberichten 2023 und 2024 empfohlen, den Plan zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein Informationsrecht der Medien in Bezug auf Bundesbehörden voranzubringen (zuletzt: Kommission, Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2024, Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland vom 24. Juli 2024, Seite 28 f.). II. Verfassungsrechtlicher Hintergrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Behörden Der Auskunftsanspruch der Medien gegenüber dem Staat ist ein wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht der Schutz der in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Dabei wird der publizistischen Vorbereitungstätigkeit, zu der namentlich die Beschaffung von Informationen gehört, besonderes Gewicht beigelegt. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Medien in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der daraus folgenden Auskunftspflichten ist es, den Medien zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 – juris, Rn. 14; Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 – BVerfGE 20, 162–230, Rn. 36 ff.). III. Definition des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs gegenüber Bundesbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht definiert in ständiger Rechtsprechung den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden wie folgt: „Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden. Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch auf Auskunft ausschließt.“ (BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 10 A 2/23 – juris, Rn. 12). IV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf orientiert sich im Kern an den bereits bestehenden, im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen der Landespresse- bzw. -mediengesetze und der Rechtsprechung zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch. Der Entwurf sieht vor, dass Vertreterinnen und Vertreter der Medien zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe einen Auskunftsanspruch in Bezug auf konkrete Tatsachenkomplexe gegenüber Bundesbehörden und - einrichtungen haben. Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der Auskunft zielen auf eine Abwägung zwischen dem Interesse der Medien auf Auskunft und schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen ab. Ansprüche nach anderen Informationsgesetzen bleiben unberührt. V. Alternativen Keine. Das Ziel der erhöhten Rechtssicherheit durch Schaffung einer gesetzlichen Grundlage kann nicht auf anderem Wege erreicht werden. VI. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Annex aus der Regelungskompetenz des Bundes für die jeweilige Sachmaterie (BVerwG, a. a. O., BVerwGE 146, 56–67, Rn. 21). Das Presserecht ist als Materie weder im Katalog der ausschließlichen noch der konkurrierenden Gesetzgebung im Grundgesetz enthalten. Die Länder sind demnach entsprechend des Grundsatzes von Artikel 70 Absatz 1 GG grundsätzlich für Regelungen im Bereich des Medien- und Presserechts zuständig. Diese Befugnis stößt aber dort auf ihre Grenzen, wo sie auf eine vorrangige anderweitige Gesetzgebungskompetenz des Bundes trifft. Sofern der Bund die Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 73 f. GG für eine bestimmte Sachmaterie hat, ist als Annex auch die Befugnis eingeschlossen, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Medien Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Annexkompetenz des Bundes zum Erlass von Regelungen über die Erteilung von Auskünften an die Medien in Bereichen, in denen er die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie hat, wie folgt: „Mit der Entscheidung über Umfang und Grenzen der öffentlichen Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationen wird so indirekt mit über den normativen Stellenwert oder das praktische Gewicht bestimmter von einer Sachmaterie erfasster materieller Belange bestimmt und insgesamt eine zentrale, auf die behördliche Umsetzung der fachgesetzlichen Regelungsanliegen einwirkende Rahmenbedingung des Verwaltungshandelns gesetzt. Der notwendige Ausgleich zwischen Transparenz- und Vertraulichkeitsinteressen muss von dem für die Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber in enger Abstimmung auf die Sach- und Rechtsstrukturen der betroffenen Materie und deren spezifische Problemlagen und Regelungsnotwendigkeiten vorgenommen werden. Für den Bereich von Presseauskünften gilt insoweit nichts prinzipiell anderes als für Regelungen über den Zugang von Bürgern zu Verwaltungsinformationen, wie sie der Bund mit dem Informationsfreiheitsgesetz geschaffen hat.“ (BVerwG, a. a. O., BVerwGE 146, 56–67, Rn. 24). VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Auskunftsanspruch der Medien ist weder durch unionsrechtliche Vorgaben determiniert noch stehen unionsrechtliche Vorschriften der einfachgesetzlichen Kodifizierung des Anspruchs auf nationaler Ebene entgegen. Die Kommission hat in ihrem Rechtsstaatlichkeitsbericht 2024 der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich empfohlen, auf nationaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für ein Informationsrecht der Medien in Bezug auf Bundesbehörden zu schaffen (siehe oben unter I.). Aus Artikel 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) ergeben sich keine weitergehenden Rechte als nach nationalem Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann sich für die Rolle des „gesellschaftlichen Wachhunds“ („public watchdog“), also auch für Vertreterinnen und Vertreter der Medien ein Recht auf Informationszugang aus Artikel 10 EMRK ergeben (EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11). Allerdings können diese Rechte gemäß Artikel 10 Absatz 2 EMRK eingeschränkt werden. Die nach innerstaatlichem Recht bestehenden Einschränkungen müssen bei Beachtung des den Konventionsstaaten zuzubilligenden Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Dies führt faktisch zu einem Gleichlauf von innerstaatlichem Recht und Konventionsrecht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24/15 – BVerwGE 159, 194–216, Rn. 45; Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18/19 – BVerwGE 167, 319–331, Rn. 34 ff.). Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), der ein Recht auf Informationsfreiheit begründet, steht der Kodifizierung des Auskunftsanspruchs der Medien auf Bundesebene nicht entgegen. Die Charta bindet die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 Absatz 1 GRC ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Da der Auskunftsanspruch der Medien nicht durch unionsrechtliche Vorgaben determiniert ist, kommt der Charta dort keine Relevanz zu. VIII. Gesetzesfolgen Das Gesetz hat zur Folge, dass sich Vertreterinnen und Vertreter der Medien bei ihren Auskunftsansprüche gegenüber dem Bund auf eine einfachgesetzliche Regelung berufen können, die zu mehr Rechtssicherheit führt. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz stellt eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung für Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung dar. Vertreterinnen und Vertreter der Medien die Verwaltung können sich unmittelbar auf die einfachgesetzliche Grundlage berufen. Einen Rückgriff auf die Verfassung zur Ableitung des Anspruchs bedarf es nicht mehr. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Indem das Gesetz Auskunftsrechte der Medien gegenüber dem Staat regelt, leistet es einen Beitrag zum Nachhaltigkeitsziel 16 der globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals – SDGs): „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.6 und 16.10 leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten. Das Gesetz fördert die Erreichung dieser Ziele, indem es den Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Bundesbehörden gesetzlich kodifiziert. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keinen. Durch den Vollzug des Gesetzes ist keine Änderung des Aufwands für die Adressaten dieses Gesetzes, die Wirtschaft und die Verwaltung im Vergleich zu der bereits jetzt gelebten Rechtspraxis zu erwarten. Auskunftsansprüche der Medien gegenüber Behörden des Bundes werden bislang auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG von Vertreterinnen und Vertretern der Medien geltend gemacht und durch die Verwaltung, in der Regel durch die Pressestellen, beantwortet. Das Gesetz kodifiziert lediglich diese bestehende und gelebte Rechtslage. Es gibt keine Vorgaben in dem Gesetz, die für die Vertreterinnen und Vertreter der Medien, die Wirtschaft oder die Verwaltung einen weiteren oder geänderten Aufwand als bisher erzeugen. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz ist geeignet, das Bewusstsein für den Wert des demokratischen Staatswesens in Deutschland und als Teil hiervon die Verfassungs- und Staatsordnung zu stärken. Das Gesetz trägt damit zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Die Medien werden häufig als „vierte Gewalt“ bezeichnet, die die Aufgabe haben, staatliches Handeln zu kontrollieren und die Bürgerinnen und Bürger zu informieren. Das Informiertsein der Bürgerinnen und Bürger und die dazu erforderlichen Informationen sind wesentliche Voraussetzungen für das Funktionieren eines demokratischen Staatswesens. Nur so ist eine demokratische Willensbildung möglich. Für das Vertrauen in diese Informationen und in die Unabhängigkeit der Medien ist ein einfachgesetzliches Auskunftsrecht der Medien gegenüber staatlichen Institutionen eine wichtige Unterstützung. B. Besonderer Teil Zu § 1 Zu Absatz 1 Absatz 1 verpflichtet die Behörden des Bundes, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Wie in den Landespresse- bzw. -mediengesetzen ist Voraussetzung hierfür, dass das Auskunftsbegehren einen hinreichend bestimmten Bezug zu konkreten Tatsachenkomplexen erkennen lässt. Gegenstand des Anspruchs sind Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind. Vorhanden sind Informationen nicht nur dann, wenn sie elektronisch oder in anderer Form in Akten oder anderen Vorgängen enthalten sind; es kann sich auch um Informationen in Bezug auf dienstliche Vorgänge handeln, die nicht verschriftlicht oder aktenkundig gemacht sind. Das Auskunftsrecht umfasst mit zumutbarem Aufwand zu ermittelnde oder zu beschaffende Informationen (Absatz 1 Satz 3). Die Medienvertreter können auch eine andere Art des Informationszugangs entsprechend der Regelung in § 1 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes beanspruchen. Die Akteneinsicht wird nach der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15; BVerwG, Urteil vom 27.November 2013 – 6 A 5/13) bisher nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn dem Auskunftsanliegen anderenfalls nicht Rechnung getragen werden kann. Diese Ausnahmeregelung ist missbrauchsanfällig und wird der Bedeutung der Einsichtnahme zur Recherche durch die Medien nicht gerecht. Angesichts der stetig wachsenden Ansprüche durch die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflichten der Medien samt damit verbundener finanzieller Risiken und Haftung muss eine dokumentarische Belegung der Recherche möglich sein. Hinzu kommt, dass das Informationsfreiheitsgesetz und andere Informationszugangsrechte wie etwa nach dem Verbraucherinformationsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz oder dem Bundesarchivgesetz jedem Bürger ein Einsichtsrecht geben. Eine Beschränkung der Medien auf die Auskunft ist daher nicht mehr zeitgemäß und im Hinblick auf die Pressefreiheit nicht zu verantworten. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf Auskünfte zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien schließt einen Anspruch auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind, sondern beispielsweise privaten Interessen dienen (vgl. so für Presse: VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012 – VG 27 K 6.09, Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 26). Der Auskunftsanspruch richtet sich auf dienstlich erlangte Informationen. Informationen liegen nur dann in der Form präsenten dienstlichen Wissens von Personen bei einer Behörde vor, wenn dieses Wissen im Rahmen einer Tätigkeit für die auskunftspflichtige Stelle dienstlich erlangt worden ist (vgl. so für Presse: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2023 – OVG 6 S 15/23 – juris, Rn. 23). Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt allgemeine Verfahrensgrundsätze bei der Erteilung der Auskunft, die dem rechtlichen Status quo nach den Regelungen der Landespresse- bzw. -mediengesetze und nach der Rechtsprechung zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch auf Bundesebene entsprechen. Die besondere Funktion der Medien für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess in der Demokratie rechtfertigt die Gebührenfreiheit des Auskunftsanspruchs (vgl. so für Presse: BVerwG, a. a. O., BVerwGE 165, 82–99, Rn. 26). Aus der Funktion der Medien, Informationen möglichst aktuell zur Verfügung zu stellen, folgt, dass die Medien auf eine rasche Auskunftserteilung angewiesen ist. Es fällt unter ihr Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Pressefreiheit zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah zu erfolgen hat (vgl. so für Presse: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 – juris, Rn. 29). Die Pflicht zur Vollständigkeit der Information folgt aus der allgemeinen Pflicht, wahre Auskünfte zu erteilen. In welchem Maß die Auskunft „erschöpfend“ erteilt ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Zu Absatz 3 Absatz 3 verbietet allgemeine Anordnungen, die einer Behörde des Bundes generell Auskünfte an die Medien untersagen. Eine Differenzierung nach einer bestimmten Richtung oder bezogen auf bestimmte Medien ist unzulässig. Zu Absatz 4 Absatz 4 ist Ausdruck des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der besonderen Neutralitätspflicht des Staates im Bereich der Medien. Die Auskünfte sind in der Regel in der Reihenfolge ihrer Beantragung zu erteilen. Insbesondere können Vertreterinnen und Vertreter der Medien verlangen, dass ihnen amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden sowie dass ihre Informationszugangsanträge in der Abfolge der Antragstellung bearbeitet werden. Damit soll der Praxis entgegengewirkt werden, Informationen, die von einem Medium nach jahrelangem Rechtsstreit erstritten wird, dann einem anderen Medium von der Behörde zugespielt wird und damit die hohen Investitionen in die Recherche und deren Rechtsdurchsetzung wertlos werden. Zu Absatz 5 Absatz 5 stellt klar, dass die Ansprüche nach diesem Gesetz Informationszugangsansprüche nach anderen Gesetzen nicht verdrängen, sondern die Anspruchsgrundlagen nebeneinanderstehen. Dies gilt zum Beispiel für Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Umweltinformationsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz, dem Bundesarchivgesetz etc. Zu Absatz 6 Absatz 6 stellt sicher, dass auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren gestellt werden. Bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten, dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2015, 1 BvR 875/15, juris Rz.16). Das Selbstbestimmungsrecht der Presse schützt auch die Entscheidung darüber, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014, 1 BvR 23/14, juris Rz. 29). Um Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten im Eilrechtsschutz auszuzuschließen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018, OVG 12.S 13.18), soll die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes entfallen. Die Beurteilung der Dringlichkeit als Element der Pressefreiheit ist in erster Linie Sache der auskunftbegehrenden Medien. Zu § 2 Die Schrankenregelegungen in § 2 entsprechen den sachlich gebotenen, auch in den Landespresse- und - mediengesetzen normierten Gründen, bei denen ein Anspruch verweigert werden kann, und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Medien folgt, dass die Schrankenregelungen einen konkreten und punktuellen Zuschnitt aufweisen müssen, mit dem den konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung getragen wird und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist (vgl. so für Presse: BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 5/17 – juris, Rn. 18). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Funktion der Medien nicht unverhältnismäßig durch eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs beeinträchtigt wird. Zu Nummer 1 Absatz 1 eröffnet den Behörden die Möglichkeit, einen Anspruch auf Auskunft zu verweigern, soweit die Durchführung eines schwebenden Gerichts-, Bußgeld- oder Disziplinar-Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Damit soll dem öffentlichen Interesse, schwebende Verfahren möglichst störungsfrei durchzuführen, Rechnung getragen werden. Der Verweigerungsgrund setzt eine konkrete Gefahr von einigem Gewicht voraus. Die Auskunft kann nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung des Verfahrens unmittelbar und dringend nahelegen (vgl. so für Presse: BVerfG, a. a. O.1 BvR 857/15 – juris, Rn. 24). Unter einem Verfahren ist die rechtlich geregelte Behandlung eines Einzelfalles zu verstehen. Es muss sich um ein förmliches Verfahren handeln, das durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Schwebend ist ein Verfahren, dessen letzter Akt noch nicht vollzogen ist. Die Ablehnung des Anspruchs ist nur soweit zulässig, wie es zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Zu Nummer 2 Absatz 2 bestimmt, dass Auskünfte verweigert werden können, soweit gesetzliche Vorschriften der Geheimhaltung entgegenstehen. Geschützt werden sollen staatliche Geheimhaltungspflichten, die mit dem Auskunftsanspruch der Medien kollidieren können. Geheimhaltungsvorschriften sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden auch zum Adressaten haben. Es muss eine materielle Geheimhaltungspflicht für die Behörde bestehen. Dies kann beispielsweise bei bloßen Verfahrensvorschriften nicht der Fall sein (vgl. so für Presse: VGH München, Beschluss vom 13. August 2004 – 7 CE 04.1601 – juris, Rn. 24). Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache, ohne dass eine materielle Geheimhaltungsvorschrift zugrunde liegt, vermag in der Regel die Verweigerung der Auskunft nicht zu rechtfertigen (vgl. so für Presse: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2016 – OVG 6 B 59.15 – juris, Rn. 27). Zu Nummer 3 Nach Absatz 3 kann die Auskunft verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Vorschrift umfasst mit der ersten Alternative (überwiegendes öffentliches Interesse) Fälle, die ihrer Natur nicht abschließend kasuistisch aufgezählt werden können. Die zweite Alternative umfasst schutzwürdige private Interessen Dritter, die mit dem Auskunftsanspruch kollidieren können. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann beispielsweise vorliegen bei Vorgängen mit militärischem, außenoder sicherheitspolitischem Bezug (vgl. so für Presse: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – OVG 6 S 37.15 – juris, Rn. 21 ff.), bei Vorgängen die die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste betreffen (vgl. so für Presse: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7/18 – BVerwGE 166, 303320, Rn. 19 f.) oder wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist und dadurch der Schutz und die Freiheit der Willensbildung innerhalb der Regierung und Verwaltung beeinträchtigt wird (vgl. so für Presse: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – OVG 6 S 9/24 – juris, Rn. 26; Beschluss vom 30. Dezember 2016 – OVG 6 S 29.16 – juris, Rn. 24 ff.). Auch für solche Vorgänge gilt, dass keine Schranke des Medienauskunftsrechts von vornherein abwägungsfest ist. Ein genereller Vorrang des Geheimhaltungsinteresses vor dem Informationsinteresse der Medien besteht also nicht. Regelmäßig dürften sich aber operative Vorgänge, beispielsweise solche des Bundesnachrichtendienstes, in der Abwägung mit dem Informationsinteresse der Medien durchsetzen, ohne dass hierzu nähere Darlegungen seitens der Behörde erforderlich sind (vgl. so für Presse: BVerwG, a. a. O., BVerwGE 166, 303–320, Rn. 20). Zum zweiten Halbsatz Zusätzlich ist in jedem Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse der Medien und gegenläufigen schutzwürdigen Interessen eine Abwägung vorzunehmen. Dabei steht der Behörde aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots im Bereich der Medien keine inhaltliche Bewertung des Informationsinteresses zu. Es ist allein Aufgabe der Medien, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, an welchem Thema ein öffentliches Interesse besteht oder nicht und welche Informationen dafür aus ihrer Sicht vonnöten sind (vgl. so für Presse: BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65/14 – BVerwGE 154, 222-231, Rn. 19). Zu Satz 2 § 2 Satz 2 stellt klar, dass eine Anhörung betroffener Dritter nicht zwingend erforderlich ist und berücksichtigt die Rechtsprechung des BVerwG. Das Gericht hat klargestellt, dass für den Auskunftsanspruch aus Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 GG eine Anhörung betroffener Dritter verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten ist, da eine anhörungsbedingte Verzögerung der Auskunftserteilung dazu führen kann, dass die Medien mangels Aktualität der Informationen ihren Informations- und Kontrollauftrag nicht mehr erfüllen können (BVerwG Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 Rn. 23 ff). Mit einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz soll sichergestellt werden, dass es nicht im Ermessen der Behörde liegt, ob eine Anhörung erfolgt. Diese darf insbesondere dann nicht erfolgen, wenn durch eine vorherige Anhörung die Recherche der Medien gefährdet würde. Zu § 3 Zu Absatz 1 Die Anspruchsberechtigung orientiert sich an der ausgeübten journalistisch-publizistischen Tätigkeit, nicht der Art der intendierten Verbreitung. Grundsätzlich müssen alle, die sich in ihrer Eigenschaft als publizistisch Tätige auf die Pressefreiheit berufen können, in den Genuss des Auskunftsanspruchs kommen. Die erforderliche Konkretisierung der Anspruchsberechtigten durch den Gesetzgeber erschöpft sich darin, „die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 GG nachzuzeichnen, ohne dabei den Kreis der Grundrechtsträger zu verengen“ (BVerwG, a. a. O., BVerwGE 165, 82–99, Rn. 23). Es wird ein technologieoffener Medienbegriff gewählt, der unterschiedliche Arten von Medien umfasst. Verbindendes Element ist die journalistisch-redaktionelle Gestaltung der Angebote. Damit soll der ständig fortschreitenden technologischen Entwicklung im Bereich der Medien Rechnung getragen werden. Entscheidend soll nicht das Medium bzw. die Art der Verbreitung sein, sondern die ausgeübte journalistisch-publizistische Tätigkeit. Insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Presse, Rundfunk und der digitalen Dienste mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten können sich auf die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG berufen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – OVG 6 S 59.19 – juris, Rn. 70). Der Begriff der digitalen Dienste entspricht dabei § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung ist, dass die Vertreterin bzw. der Vertreter der Medien die Funktion der Presse im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wahrnehmen. Rein private Interessen erfüllen diese Anspruchsvoraussetzung nicht. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Publikation der Teilnahme am öffentlichen Meinungsbildungsprozess dient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG, a. a. O. – 7 C 26/17 – juris, Rn. 25). Die Vorlage eines Presseausweises ist nicht zwingende Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung. Sie kann indes ein Indiz hierfür darstellen. Im Falle der Vorlage eines Presseausweises, der auf Grundlage der am 30. November/1. Dezember 2016 geschlossenen Vereinbarung zwischen Innenministerkonferenz und dem Trägerverein des Deutschen Presserats durch einen zur Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises berechtigten Verbände ausgestellt ist (b-e Presseausweis), ist in aller Regel von der Anspruchsberechtigung auszugehen. Zu den Absätzen 2 und 3 Der Bereich der Bundesbehörden, gegenüber denen das Presseauskunftsrecht besteht, wird hier in Anlehnung an § 2 des Umweltinformationsgesetzes konkretisiert. Zu Absatz 4 Absatz 4 beschreibt die öffentliche Aufgabe der Medien bei der Mitwirkung an der Meinungsbildung. Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung, Stellungnahme und Kritik sind nicht abschließend. Aus der Vorschrift leiten sich keine selbständigen Rechtspflichten der Medien ab. Sie orientiert sich an der Definition in § 3 der meisten Landespresse- bzw. -mediengesetze. Zu § 4 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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