Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern (Antwort zu Drs. 21/7398)
Text
Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern (Antwort zu Drs. 21/7398)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7568
21. Wahlperiode 11.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin
von Notz, Dr. Till Steffen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7398 –
Wehrhafte Demokratie im Föderalismus – Vorkehrungen des Bundes zur
Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Grundgesetz versteht die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte
Demokratie. Diese Wehrhaftigkeit erschöpft sich nicht in der Abwehr einzelner
extremistischer Bestrebungen auf Bundesebene. Sie umfasst insbesondere
auch die Sicherung der demokratischen, rechtsstaatlichen und
grundrechtlichen Ordnung innerhalb des gesamten Bundesstaates.
Die föderale Ordnung des Grundgesetzes beruht auf der Eigenstaatlichkeit der
Länder. Zugleich weist das Grundgesetz dem Bund Verantwortung dafür zu,
dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten sowie den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates
entspricht – und dass die Länder Bundesgesetze ordnungsgemäß ausführen.
Wehrhafte Demokratie im Bundesstaat bedeutet deshalb, föderale
Eigenständigkeit zu achten und zugleich handlungsfähig zu sein, wenn Bundesrecht in
einem Land nicht ordnungsgemäß vollzogen wird oder wenn die
verfassungsmäßige Ordnung, die Grundrechte oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung in einem Land ernsthaft gefährdet werden. Entsprechende
Entwicklungen in den Ländern bei zugleich stark gestiegenen sicherheitspolitischen
Bedrohungen stellen die wehrhafte Demokratie vor besondere
Herausforderungen, weil effektive Maßnahmen nicht erst im Moment einer akuten Krise,
sondern bereits im Vorfeld wirksame Vorsorge, klare Zuständigkeiten und
belastbare Verfahren sowie ein insgesamt gutes Zusammenspiel der
verschiedenen Akteure (darunter auch zivile Akteure und staatliche Sicherheitsakteure)
und politischen Ebenen verlangen.
Das Grundgesetz enthält für bundesstaatliche Konflikt- und Gefährdungslagen
unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Bei der
Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder sieht Artikel 84 Absatz 3
und 4 des Grundgesetzes eine Bundesaufsicht vor, mit der Mängel beim
Vollzug von Bundesrecht festgestellt und verfassungsrechtlich weiterverfolgt
werden können. Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes enthält darüber hinaus die
Gewährleistungsverantwortung des Bundes dafür, dass die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den grundgesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.
Für besonders schwerwiegende bundesstaatliche Konfliktlagen enthält Arti-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 11. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kel 37 des Grundgesetzes Regelungen zum Bundeszwang, wenn ein Land ihm
nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende
Bundespflichten nicht erfüllt.
All diese Instrumente sind aus guten Gründen an unterschiedliche und teils
hohe verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Gerade deshalb ist
entscheidend, dass die Bundesregierung hinreichende organisatorische,
rechtliche und verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft, um zukünftig mögliche
Gefährdungslagen frühzeitig zu erkennen, sie einzuordnen und im Bedarfsfall im
Einklang mit rechtsstaatlichen Anforderungen entschlossen im Sinne einer
tatsächlich wehrhaften Demokratie zu handeln.
Denn die tatsächliche Wehrhaftigkeit unserer Demokratie darf nicht erst im
Ausnahmefall organisiert werden müssen. Schon vorsorglich muss
hinreichend klar sein, welche Stellen innerhalb der Bundesregierung zuständig sind,
welche Informationsgrundlagen herangezogen werden, nach welchen
Kriterien mögliche Gefährdungslagen bewertet werden, welche Abstimmungswege
zwischen den einzelnen Akteuren bestehen und welche Rolle der Deutsche
Bundestag, der Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht in solchen Lagen
jeweils einnehmen.
Die vorherige Bundesregierung hat im Mai 2024 mit der Strategie
„Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ einen ressortübergreifenden
Ansatz zur Stärkung der wehrhaften Demokratie vorgelegt. Die Strategie betont
insbesondere Prävention, Beobachtung und strategische Vorausschau sowie
die Zusammenarbeit von Bund, Ländern, Kommunen und Zivilgesellschaft.
Auch mit Blick auf die Rolle Deutschlands in internationalen Bündnissen ist
die Klärung von Zuständigkeiten und konkreten Abläufen dringend geboten.
Offen bleibt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, ob und in
welchem Umfang die neue Bundesregierung die Strategie aus Mai 2024 fortführt,
fortentwickelt oder durch eigene Konzepte ersetzt – und welche Rolle dabei
bundesstaatliche Konflikt- und Gefährdungslagen spielen.
Vor diesem Hintergrund zielen die nachfolgenden Fragen darauf ab, zu klären,
ob und in welcher Weise die Bundesregierung vorbereitet ist, ihre
Verantwortung für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung, der Grundrechte, der
ordnungsgemäßen Ausführung von Bundesgesetzen und der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Bundesstaat wahrzunehmen.
1. Gibt es innerhalb der Bundesregierung eine ressortübergreifende
Arbeitsstruktur, die sich mit möglichen bundesstaatlichen Gefährdungslagen für
die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Rechtsstaat oder die
Grundrechte in den Ländern befasst, wenn ja, welche, und wenn nein, aus
welchen Gründen hält die Bundesregierung eine solche Struktur bislang
nicht für erforderlich?
2. Hat die Bundesregierung seit Beginn der laufenden Legislaturperiode
Szenarioanalysen, Lagebilder, Monitoringberichte oder vergleichbare
Bestandsaufnahmen dazu durchgeführt oder beauftragt, in welchen Bereichen
der föderalen Ordnung demokratische, rechtsstaatliche oder
grundrechtliche Schutzmechanismen besonders verwundbar sein könnten, wenn nein,
aus welchen Gründen nicht, und welche Rolle spielt hier beispielsweise
der im Bundeskanzleramt angesiedelte Nationale Sicherheitsrat?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Rechtsstaats
und der Grundrechte ist eine gemeinsame Daueraufgabe von Bund und
Ländern, die im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten
wahrgenommen wird. Innerhalb der Bundesregierung bestehen bereits seit
vielen Jahren sicherheitsbehördliche Arbeitsstrukturen und entsprechende
Gremien, die sich generell mit Gefährdungslagen im Sinne der Fragestellung
auseinandersetzen. Für die Beobachtung und Bewertung extremistischer
Bestrebungen bestehen im Verfassungsschutzverbund sowie in den gemeinsamen Zentren
von Bund und Ländern etablierte, kontinuierlich arbeitende Strukturen. Der
Nationale Sicherheitsrat erfüllt seine in der am 28. August 2025 in Kraft
getretenen Geschäftsordnung ausgeführten Aufgaben. Die laufende
Lagebeobachtung obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
3. Auf welche Informationsquellen und welches Verfahren stützt sich die
Bundesregierung, um zu beurteilen, ob in einem Land Entwicklungen
eintreten, die die Anforderungen aus Artikel 28 Absatz 1 und 3 des
Grundgesetzes berühren können?
4. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ihr zur Wahrnehmung ihrer
Gewährleistungsverantwortung nach Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes
ausreichende Informationsmöglichkeiten gegenüber den Ländern zur
Verfügung stehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich der Informationsquellen wird auf die in der Antwort zu den
Fragen 1 und 2 genannten Strukturen verweisen, die von der Bundesregierung
regelhaft zum Erkenntnisgewinn genutzt werden. Ein gesondert geregeltes
Verfahren neben den Anforderungen, die sich aus dem Grundsetz ergeben, besteht
nicht. Eine gesonderte Prüfung im Sinne der Fragestellung hat nicht
stattgefunden. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
bestehenden Informations- und Zusammenarbeitsmechanismen zwischen Bund und
Ländern nicht ausreichen. Sie werden im Rahmen der laufenden
Zusammenarbeit fortlaufend und auch anlassbezogen darauf überprüft, ob sie den
jeweiligen Anforderungen genügen und bei Bedarf angepasst.
5. Gibt es innerhalb der Bundesregierung ein festgelegtes Verfahren zur
Prüfung, ob ein Land Bundesgesetze im Sinne von Artikel 84 Absatz 3 und 4
des Grundgesetzes nicht ordnungsgemäß ausführt, und wenn ja, welche
Verfahrensschritte und Zuständigkeiten sieht es vor?
6. Gibt es innerhalb der Bundesregierung ein festgelegtes Verfahren zur
Prüfung, ob ein Land Bundespflichten im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des
Grundgesetzes verletzt, und wenn ja, welche Verfahrensschritte und
Zuständigkeiten sieht es vor?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Anforderungen und auch Verfahrensschritte für Artikel 84 Absatz 3 und 4
sowie Artikel 37 Absatz 1 des Grundgesetzes ergeben sich aus dem
Grundgesetz.
7. Führt die Bundesregierung die im Mai 2024 vorgelegte Strategie
„Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ fort, passt sie diese an,
oder ersetzt sie diese durch eigene strategische Ansätze, und wenn ja,
durch welche Ansätze und inwieweit werden bundesstaatliche Instrumente
wie Artikel 28 Absatz 3, die Artikel 37 und 84 Absatz 3 und 4 des
Grundgesetzes sowie Artikel 91 GG in die Strategie oder deren Umsetzung
einbezogen?
Die vom Bundeskabinett in der letzten Legislaturperiode beschlossene
Strategie „Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ ist als
Rahmensetzung zu verstehen, dynamisch offengehalten für lagebedingte weitere
Anpassungen und gesellschaftspolitische Diskurse. Eine Neuauflage ist in der
aktuellen Legislaturperiode nicht vorgesehen.
Die in der Fragestellung aufgeführten bundesstaatlichen Instrumente stehen
unabhängig davon im Bedarfsfall nach Maßgabe der jeweiligen Voraussetzungen
des Grundgesetzes zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1, 5 und 6 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern (Antwort)