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Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern (Antwort zu Drs. 21/7398)

dip / drucksache 11.08.2026 · WP 21 · 21/7568 · Antwort · Original ↗

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Wehrhafte Demokratie im Föderalismus - Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern (Antwort zu Drs. 21/7398) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7568 21. Wahlperiode 11.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Till Steffen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7398 – Wehrhafte Demokratie im Föderalismus – Vorkehrungen des Bundes zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Grundgesetz versteht die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie. Diese Wehrhaftigkeit erschöpft sich nicht in der Abwehr einzelner extremistischer Bestrebungen auf Bundesebene. Sie umfasst insbesondere auch die Sicherung der demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Ordnung innerhalb des gesamten Bundesstaates. Die föderale Ordnung des Grundgesetzes beruht auf der Eigenstaatlichkeit der Länder. Zugleich weist das Grundgesetz dem Bund Verantwortung dafür zu, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten sowie den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entspricht – und dass die Länder Bundesgesetze ordnungsgemäß ausführen. Wehrhafte Demokratie im Bundesstaat bedeutet deshalb, föderale Eigenständigkeit zu achten und zugleich handlungsfähig zu sein, wenn Bundesrecht in einem Land nicht ordnungsgemäß vollzogen wird oder wenn die verfassungsmäßige Ordnung, die Grundrechte oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem Land ernsthaft gefährdet werden. Entsprechende Entwicklungen in den Ländern bei zugleich stark gestiegenen sicherheitspolitischen Bedrohungen stellen die wehrhafte Demokratie vor besondere Herausforderungen, weil effektive Maßnahmen nicht erst im Moment einer akuten Krise, sondern bereits im Vorfeld wirksame Vorsorge, klare Zuständigkeiten und belastbare Verfahren sowie ein insgesamt gutes Zusammenspiel der verschiedenen Akteure (darunter auch zivile Akteure und staatliche Sicherheitsakteure) und politischen Ebenen verlangen. Das Grundgesetz enthält für bundesstaatliche Konflikt- und Gefährdungslagen unterschiedliche Instrumente mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder sieht Artikel 84 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes eine Bundesaufsicht vor, mit der Mängel beim Vollzug von Bundesrecht festgestellt und verfassungsrechtlich weiterverfolgt werden können. Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes enthält darüber hinaus die Gewährleistungsverantwortung des Bundes dafür, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den grundgesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Für besonders schwerwiegende bundesstaatliche Konfliktlagen enthält Arti- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kel 37 des Grundgesetzes Regelungen zum Bundeszwang, wenn ein Land ihm nach dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz obliegende Bundespflichten nicht erfüllt. All diese Instrumente sind aus guten Gründen an unterschiedliche und teils hohe verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden. Gerade deshalb ist entscheidend, dass die Bundesregierung hinreichende organisatorische, rechtliche und verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft, um zukünftig mögliche Gefährdungslagen frühzeitig zu erkennen, sie einzuordnen und im Bedarfsfall im Einklang mit rechtsstaatlichen Anforderungen entschlossen im Sinne einer tatsächlich wehrhaften Demokratie zu handeln. Denn die tatsächliche Wehrhaftigkeit unserer Demokratie darf nicht erst im Ausnahmefall organisiert werden müssen. Schon vorsorglich muss hinreichend klar sein, welche Stellen innerhalb der Bundesregierung zuständig sind, welche Informationsgrundlagen herangezogen werden, nach welchen Kriterien mögliche Gefährdungslagen bewertet werden, welche Abstimmungswege zwischen den einzelnen Akteuren bestehen und welche Rolle der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht in solchen Lagen jeweils einnehmen. Die vorherige Bundesregierung hat im Mai 2024 mit der Strategie „Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ einen ressortübergreifenden Ansatz zur Stärkung der wehrhaften Demokratie vorgelegt. Die Strategie betont insbesondere Prävention, Beobachtung und strategische Vorausschau sowie die Zusammenarbeit von Bund, Ländern, Kommunen und Zivilgesellschaft. Auch mit Blick auf die Rolle Deutschlands in internationalen Bündnissen ist die Klärung von Zuständigkeiten und konkreten Abläufen dringend geboten. Offen bleibt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, ob und in welchem Umfang die neue Bundesregierung die Strategie aus Mai 2024 fortführt, fortentwickelt oder durch eigene Konzepte ersetzt – und welche Rolle dabei bundesstaatliche Konflikt- und Gefährdungslagen spielen. Vor diesem Hintergrund zielen die nachfolgenden Fragen darauf ab, zu klären, ob und in welcher Weise die Bundesregierung vorbereitet ist, ihre Verantwortung für die Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung, der Grundrechte, der ordnungsgemäßen Ausführung von Bundesgesetzen und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Bundesstaat wahrzunehmen. 1. Gibt es innerhalb der Bundesregierung eine ressortübergreifende Arbeitsstruktur, die sich mit möglichen bundesstaatlichen Gefährdungslagen für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Rechtsstaat oder die Grundrechte in den Ländern befasst, wenn ja, welche, und wenn nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine solche Struktur bislang nicht für erforderlich? 2. Hat die Bundesregierung seit Beginn der laufenden Legislaturperiode Szenarioanalysen, Lagebilder, Monitoringberichte oder vergleichbare Bestandsaufnahmen dazu durchgeführt oder beauftragt, in welchen Bereichen der föderalen Ordnung demokratische, rechtsstaatliche oder grundrechtliche Schutzmechanismen besonders verwundbar sein könnten, wenn nein, aus welchen Gründen nicht, und welche Rolle spielt hier beispielsweise der im Bundeskanzleramt angesiedelte Nationale Sicherheitsrat? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Rechtsstaats und der Grundrechte ist eine gemeinsame Daueraufgabe von Bund und Ländern, die im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten wahrgenommen wird. Innerhalb der Bundesregierung bestehen bereits seit vielen Jahren sicherheitsbehördliche Arbeitsstrukturen und entsprechende Gremien, die sich generell mit Gefährdungslagen im Sinne der Fragestellung auseinandersetzen. Für die Beobachtung und Bewertung extremistischer Bestrebungen bestehen im Verfassungsschutzverbund sowie in den gemeinsamen Zentren von Bund und Ländern etablierte, kontinuierlich arbeitende Strukturen. Der Nationale Sicherheitsrat erfüllt seine in der am 28. August 2025 in Kraft getretenen Geschäftsordnung ausgeführten Aufgaben. Die laufende Lagebeobachtung obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. 3. Auf welche Informationsquellen und welches Verfahren stützt sich die Bundesregierung, um zu beurteilen, ob in einem Land Entwicklungen eintreten, die die Anforderungen aus Artikel 28 Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes berühren können? 4. Hat die Bundesregierung geprüft, ob ihr zur Wahrnehmung ihrer Gewährleistungsverantwortung nach Artikel 28 Absatz 3 des Grundgesetzes ausreichende Informationsmöglichkeiten gegenüber den Ländern zur Verfügung stehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich der Informationsquellen wird auf die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten Strukturen verweisen, die von der Bundesregierung regelhaft zum Erkenntnisgewinn genutzt werden. Ein gesondert geregeltes Verfahren neben den Anforderungen, die sich aus dem Grundsetz ergeben, besteht nicht. Eine gesonderte Prüfung im Sinne der Fragestellung hat nicht stattgefunden. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bestehenden Informations- und Zusammenarbeitsmechanismen zwischen Bund und Ländern nicht ausreichen. Sie werden im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit fortlaufend und auch anlassbezogen darauf überprüft, ob sie den jeweiligen Anforderungen genügen und bei Bedarf angepasst. 5. Gibt es innerhalb der Bundesregierung ein festgelegtes Verfahren zur Prüfung, ob ein Land Bundesgesetze im Sinne von Artikel 84 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes nicht ordnungsgemäß ausführt, und wenn ja, welche Verfahrensschritte und Zuständigkeiten sieht es vor? 6. Gibt es innerhalb der Bundesregierung ein festgelegtes Verfahren zur Prüfung, ob ein Land Bundespflichten im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt, und wenn ja, welche Verfahrensschritte und Zuständigkeiten sieht es vor? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Anforderungen und auch Verfahrensschritte für Artikel 84 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 37 Absatz 1 des Grundgesetzes ergeben sich aus dem Grundgesetz. 7. Führt die Bundesregierung die im Mai 2024 vorgelegte Strategie „Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ fort, passt sie diese an, oder ersetzt sie diese durch eigene strategische Ansätze, und wenn ja, durch welche Ansätze und inwieweit werden bundesstaatliche Instrumente wie Artikel 28 Absatz 3, die Artikel 37 und 84 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sowie Artikel 91 GG in die Strategie oder deren Umsetzung einbezogen? Die vom Bundeskabinett in der letzten Legislaturperiode beschlossene Strategie „Gemeinsam für Demokratie und gegen Extremismus“ ist als Rahmensetzung zu verstehen, dynamisch offengehalten für lagebedingte weitere Anpassungen und gesellschaftspolitische Diskurse. Eine Neuauflage ist in der aktuellen Legislaturperiode nicht vorgesehen. Die in der Fragestellung aufgeführten bundesstaatlichen Instrumente stehen unabhängig davon im Bedarfsfall nach Maßgabe der jeweiligen Voraussetzungen des Grundgesetzes zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 5 und 6 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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